Inkrafttreten Insolvenzverfahren
01.01.1999
Ziele der InsO
gleichmäßigere Befriedigung der Gläubiger
Erhaltung von Unternehmen
Schuldbefreiung des redlichen Schuldners
Insolvenzfähigkeit
juristische und natürliche Personen, § 11 Abs. 1 InsO
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO
—> OHG, KG, PartG, GbR, EWIV
Nachlass und Gütergemeinschaft, § 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO
Allgemeine Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens
§§ 13 bis 19 InsO
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur auf schriftlichen Antrag,
—> antragsberechtigt sind Gläubiger und Schuldner, § 13 Abs. 1 InsO.
Schuldnerantrag § 13 Abs. 1 S. 2-7 InsO
Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderung
Erklärung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind
Voraussetzungen Gläubigerantrag § 14 InsO
rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren (Abgrenzung zum Rechtsmissbrauch)
Glaubhaftmachung der eigenen Forderung und des Insolvenzeröffnungsgrundes
eigene Forderung im Fall des FA: Kopien der SteuerVwA
Eröffnungsgrund: fruchtlose Vollstreckungen; Vorlage Überschuldungsstatus
Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
§ 15a InsO
GmbH/AG:
Mitglieder des Vertretungsorgans
bei Führungslosigkeit: jeder Gesellschafter/jedes Mitglied Aufsichtsrat
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit:
Vertreter
Insolvenzeröffnungsgründe §§ 17 bis 19 InsO
Zahlungsunfähigkeit (allgemeiner Eröffnungsgrund), § 17 InsO
drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
→ nur bei Eigenantrag des Schuldners
Überschuldung, § 19 InsO
→ nur bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 19 Abs. 3 InsO)
→ gilt nicht mehr (dauerhafte Entfristung) bei positiver Fortführungsprognose (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InsO)
Fortführungsprognosezeitraum
Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung jetzt den nach § 19 InsO maßgeblichen Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt, und zwar begrenzt bis 31.12.2023.
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
= wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt und nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
—> Liquiditätslücke >= 10% der fälligen Verpflichtungen (BGH-Urteil)
—> Prognosezeitraum innerhalb der nächsten 3 Wochen
Überschuldung § 19 InsO
= das Vermögen des Schuldners deckt nicht mehr die bestehenden Verbindlichkeiten ES SEI DENN positive Fortführungsprognose
—> Prüfung der Überschuldung durch insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus
Aktiva (Zerschlagungswerte) < Verbindlichkeiten = Überschuldung
Gesellschafter mit Rangrücktritt werden nicht angesetzt
Eröffnungsverfahren
= vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens des Schuldners
Bestellung eines vorläufigen starken/schwachen Insolvenzverwalters
Ernennung eines Insolvenzverwalters
Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung der Forderungen und Geltendmachung von Sicherungsrechten
Aufforderung an Schuldner des Gemeinschuldners, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten
Terminbestimmung (Berichtstermin, Prüfungstermin)
starker/schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist dann "schwach", wenn ihm nur die Aufgabe der Sicherung der Insolvenzmasse ohne verfügungsbeschränkende Befugnisse bezüglich der Insolvenzmasse zugewiesen ist.
Nur im Ausnahmefall wird ein sog. „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Befugnisse denen eines Insolvenzverwalters ähneln. Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das Vermögen des Insolvenzschuldners für die Gläubiger zu sichern. Alle Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind dadurch unwirksam, Leistungen an den Schuldner nur noch bei Unkenntnis der Anordnung wirksam. Die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht insoweit schon derjenigen des durch Eröffnungsbeschluss eingesetzten endgültigen Insolvenzverwalters.
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter, § 80 InsO
Verfügungen des Schuldners sind unwirksam, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO
Insolvenzgläubiger können Forderungen nur noch nach den Vorschriften über Insolvenzverfahren verfolgen, § 87 InsO
Verbot von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen, § 89 InsO
Rückschlagsperre, § 88 InsO
Rangfolge der Gläubiger in der Insolvenz
Massegläubiger werden vorab befriedigt
Insolvenzgläubiger
nachrangige Insolvenzgläubiger
Aussonderungsberechtigter
—> machen Ihre Rechte außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend, denn sie beanspruchen einen Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört
Massegläubiger
Masseverbindlichkeiten sind:
Primär: Die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mit- glieder des Gläubigerausschusses, § 54 InsO,
Danach: Die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO
—> die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden
—> Umsatzsteuerverbindlichkeiten, die vom Insolvenzverwalter begründet werden
Ansprüche aus einem Sozialplan, § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Aufgaben des Insolvenzverwalters
Inbesitznahme und Verwaltung der Insolvenzmasse § 148 Abs. 1 InsO
Geltendmachung der Insolvenzanfechtung §§ 129ff. InsO
Verwertung der Insolvenzmasse § 159 iVm § 165 ff. InsO
Eintragung der angemeldeten Forderungen zur Tabelle § 175 InsO
Prüfungstermin § 176 InsO
Verteilung §§ 187 ff. InsO
Schlusstermin § 197 InsO
Aufgebung des Verfahrens § 200 InsO
Verbraucherinsolvenzverfahren §§ 304 ff. InsO
Natürliche Person mit keiner bzw. nur geringfügiger selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, § 304 InsO,
erfolgloser Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch den Schuldner innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO,
Erstellung Vermögensverzeichnis, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO,
Einreichung Schuldenbereinigungsplan, § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO (evtl. Nullplan),
Annahme des Schuldenbereinigungsplans bzw. richterliche Ersetzung der Zustimmung bei Zustimmung der Gläubigermehrheit (nach Köpfen und Summe der Ansprüche), §§ 308, 309 InsO,
bei Scheitern des Schuldenbereinigungsplans wird vereinfachtes Insolvenzverfahren wieder aufgenommen, § 311 InsO.
Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO
Anwendungsbereich: natürliche Personen, § 286 InsO, alle 10 Jahre möglich (§ 287a InsO),
auf Antrag des Schuldners, § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO,
Abtretung der pfändbaren Bezüge aus Dienstverhältnissen an Treuhänder für 3 Jahre, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO,
Ankündigung der Restschuldbefreiung, wenn kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt.
Allein die Hinterziehung von Steuern durch Nichtabgabe von Steuererklärungen ist kein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung
Abweisung mangels Masse und Rechtsfolgen
Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, § 26 Abs. 1 InsO.
Ausnahmen:
Vorschuss eines ausreichenden Geldbetrages,
Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO
Rechtsfolgen:
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO,
Auflösung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG,
Verlust der Berufszulassung, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO,
Versagung oder Entziehung der Gewerbeerlaubnis, § 35 GewO.
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