fremde Daten (202a)
• Es muss ein rechtlich geschütztes Interesse auf Verarbeitung, Löschung oder Nutzung der Daten bestehen.
• Dazu müssen die Daten fremd sein, d.h. ein fremdes Verfügungs- und Nutzungsrecht muss bestehen.
• Verfügungsrecht entsteht durch den Skripturakt.
• Nutzungsrecht kann durch den Verfügungsberechtigten auch übertragen werden.
löscht
Unkenntlich machen der Daten, entspricht derm Zerstören einer Sache (303I) irreversiebel und unwiederbringlich
Unterdrücken
Dauerhaftes (zeitl nicht unerhebl.) Entziehen des Zugriffs auf Daten
Unbrauchbar machen
können nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden und dadruch Zweck nicht mehr erfüllen
verändert
Jede Form des inhaltlichen Umgestaltens gespeicherter Daten das eine Funktionsbeeinträchtigung zur Folge hat
rechtswidriges Handeln
Die Tathandlung muss ohne oder gegen den Willen des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten vorgenommen worden sein.
• Die Einwilligung des Berechtigten schließt den Tatbestand aus
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