Unmittelbares Ansetzen im Sinne des §22
Liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehts los” überschritten und objektiv derart zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat, dass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Rechtsgutverletzung bzw. Erfüllung des Tatbestandes einmündet.
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