ZUlässigkeit einer Revision
Statthaftigkeit
Revisionsberechtigung
Beschwer
Frist- und formgerechte Einlegung
wirksame Revisionsbeschränkung
Revisionsbegründung
Antrag: Der Revisionsführer erhebt Verfahrensrüge und evtl auch die Sachrüge
Es wird beantragt,
das urteil des Landgerichts … (ort) vom (Datum) - Az. - mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,
die Sache an eine andere Strafkammer des LG (Ort) zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
Antrag: Reisionsführer beanstandet ein Prozesshindernis
das Urteil des Landgerichts (ort) vom (Datum) - Az. - aufzuheben und das Verfahren einzustellen,
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen
Der Revisionsführer erhebt allein die Sachrüge, es liegt lediglich eine fehlerhafte rechtliche Würdigung zugrunde
das Urteil des Landgerichts (Ort) vom …(Datum) - Az. - aufzuheben,
die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts (Ort) zu erneuter Verhandlung und entscheidung zurückzuverweisen
ODER (bei Freispruch)
den ANgeklagten freizusprechen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtem der Staatskasse aufzuerlegen
Hilfsantrag: FEststellung Prozesshindernis und gleichzeitige Rüge von Verfahrensfehlern
das Urteil des Landgerichts (Ort) vom … (Datum) - Az. - aufzuheben,
das Verfahren einzustellen,
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts (Ort) vom … (Datum) - Az. - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben,
die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts (Ort) zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
Sinn des Anwesenheitsrechts des Angeklagten
Die Anwesenheit des Angeklagten ist ein Menschenrecht nach Art. 14 Abs. 3d IBPR. Sie soll dem Angeklagten das rechtliche Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3c EMRK) sichern. Andererseits soll sie aber auch dem richter einen unmittelbren Eindruck von der Person des ANgeklagten vermitteln und damit die Wahrheitsfindung fördern. Dem Anwesenheitsrecht entspricht daher grundstzlich eine Anwesenheitspflicht aus §§ 230, 231 Abs. 1, 285 StPO.
Was ist bei einer Revision gegen ein Berufungsurteil zu beachten?
von Amts wegen zunächst Zulässigkeit der Berufung prüfen
Berufungsbeschränkung
Verschlechterungsverbot
wann ist § 238 II StPO (Beansandung durch den Verteidiger) doch nicht notwendig?
alle Richter sind als Gericht tätig geworden, statt nur der Vorsietzende
Kompetenzüberschreitung
Unterlassung einer unverzichtbaren Handlung
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die kein Ermessen einräumen
“Offenkundigkeit, persönliche Eindrücke, Kenntnisse” des
grds dürfen außerhalb der HV erlangte Kenntnisse nicht verwertet werden.
Erst durch die Verlesung des Protokolls, deren Zulässigkeit sich nach § 251 Abs. 2 StPO richtet, werden die ANgaben des Zeugen vor dem ersuchten Richter zum Gegenstand der HV. Der persönliche EIndruck darf nur verwertet werden, wenn er in der Niederschrift über die Vernehmung festgehalten und der Vermerk in der HV verlesen worden ist.
Problem: persönliche Sachkunde/”gerichtsbekannte Tatsache”
zwei Punkte, die zur Verletzing des § 261 StPO führen können:
privates Wissen eines Gerichtsmitgleids reich nicht aus, um die Tatsache gerichtskundig zu machen.
die Kenntnis hätte in die HV eingeführt werden müssen
STREIT: ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls, dass diese Tatsache nicht eigneführt wurde?
eher nicht. BGH: 274 ist eng auszulegen Protokoll dient der Verfahrensvereinfachung und darf der materielllen Gerechtigkeit nicht widersprechen. Revisionsgericht kann sich des Freibeweisverfahrens bedienen.
Verwertung früherer Urteile
Urteile sind Urkunden, § 249 StPO. 254 schließt nicht aus, weil ein Urteil kein richterliches Protokoll ist. 250 auch: Urteil ist kein Vernehmungsprotokoll
Welche Dimensionen hat § 261 StPO?
Fehler, die den Inbegriff der Verhandlung betreffen (Inbegriffsdimension)
Fehler ist bereits die Heranziehung der Tatsachen selbst (weil die Tatsachen nicht zum Inbegriff der Verhandlung gemacht wurde oder hätten gemacht werden dürfen)
Mängel in der freien Beweiswürdigung oder deren Darstellung im Urteil (Beweiswürdigungsdimension)
Inbegriffsrüge
§ 261; ist eine Verfahrensrüge
dies hat nur Erfolg, wenn der Beweis ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme gemacht werden kann (erfolgslo bleib es also, wenn ein Zeuge habe anders ausgesagt als im Urteil wiedergegeben).
Also Inbegriffsrüge hätte keinen Erfolg, wenn es zur Rekonstruktion der Beweisaufnahme/HV kommen würde.
Die Behauptung, der Zeuge habe anders ausgesagt bzw. hätte anders ausgelegt werden müssen, hat in der regel keinen Erfolg. Dies ist deswegen so, weil es im deutschen Recht keine Grundlage dazu gibt, dass es objektiv dokumentiert werden (§ 261 StPO). KOMMENTAR "261 Rn. 42
Beweiswürdigungsrüge und Darstellungsrüge
Beweiswürdigungsrüge: zulässig herangezogene BEweismittel, aber unzulässig gezogene Schlüsse
Darstelluingsrüge: lückenhafte Darstellung
Auch die freie richterliche Überzeugung hat ihre Grenzen.
Definition Beweisermittlungsantrag
liegt vor, wenn sich aus dem vom ANtragsteller vorgebrachten Begehren ergibt, dass er nicht in der Lage ist, eine bestimmte Tatsache zu behaupten oder ein bestimmtes Beweismittel zu bereichnen
Revisionsgrund (relativ): Selbstleseverfahren
§§ 261, 249 II StPO
Zweiaktiges Verfahren:
Anordnung des Selbstleseverfahrens
Feststellung der Durchführung
Beachte: 249 verlangt Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunde (nicht Inhalt, aber das wäre auslegungsfähig und wahrscheinlich ok); außerdem: Richter und Schöffen müssen Kenntnis nehmen
Verständigung
wo steht sie?
was ist sie?
was sind die Probleme in der KLausur?
§ 257c StPO
kein Vertrag, sondern man stellt dem Angeklagtemn einen bestimmten Strafrahmen bei einem Geständnis in Aussicht (kein Handel mit der Gerechtigkeit)
also ein Rechtsfolgenkorridorn, keine Punktstrafe!das Gericht muss eine Straunter- udn eine Strafobergrenze für den Fall der Verständigung angeben
Versätndigung kommt zustande, indem das Gericht in der öffentlichen Hauptverhandlung bekanntgibt, welchen INhalt die Verständigung haben könnte
P: bei benannten schweren Fällen keine Verständigung möglich
denn: tatbestandsähnlich. Das Wäre ein Deal mit der Schuld.
P: StA kann Zusicherungen für andere anhängige Sachen auch machen. Frglich ist, ob sie sich daran halten muss. BVerfG: (-), kein vertrauen. Aber: Art. 6 EMRK!
beachte für die Protokollierung: es gilt die negative Beweiskraft in Bezug auf Verständigungen nur eingeschränkt. nach § 273 Abs. 1a S. 3 StPO muss festgehalten werden, dass eine Verständigung nicht stattgefunden hat
Welche Punkte werden im Revisionsgutachten geprüft?
Zulässigkeit der Revision
Begrünbdetheit der Revision
Zweckmäßigkeitserwägungen
Antrag
Obersatz Revisionsklausur
Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist
§§ 333, 335 StPO
Formulierungsvoschlag:
Gegen das Urteil des LG Berlin sit die Revision statthaft, § 333 StPO.
Gegen das Urtel des LG Berlin - kleine Strafkammer - ist die Revision statthaft, § 333 StpO.
Gegen das Urteil des AG Tiergarten kann Revision (als sog. Sprungrevision) eingelegt wertden, §§ 312, 335 Abs. 1 StPO.
Persönliche Rechtsmittelberechtigung
keine Rechtsmittelrücknahme und kein Rechtsmittelverzicht
nicht fertig
In welchen Bereichen können materiell-rechtliche Fehler (Sachrügen) auftauchen?
rechtliche Würdigung (Subsummtionsfehler)
Beweiswürdigung
der Bildung der Strafe/Rechtsfolge
Fehler bei der rechtlichen Würdigung (Subsumtionsfehler)
I. falsche Anwendung einer Norm: Das Revisionsgericht prüft, ob der im Urteil festgestellte Sachverhalt die Anwendung der vom Tatrichter herangezogenen materiell-rechtlichen Vorschriften rechtfertigt.
II. Nichtanwendung von Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt
Hier ist zu prüfen, ob außer den vom Tatrichter bejahten noch weitere Tatbestände oder Rechtsnormen in betracht kommen.
III. Fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen
Es darf allen in dem vom Urteil festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden.
Fehler in der Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung unterliegt grds keiner Nachprüfung durch das Revgericht. Ausnahmen:
fehlen einer Beweiswürdigung
widersprüchliche Beweiswürdigung
Verstoß gegen Denkgesetze, Naturgesetze, Erfahrungssätze
Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo”
EIn Verstoß leigt nur dann vor, wenn sich aus dem urteil ergibt, dass der Richter selbst Zweifel hatte und dennoch verurteilt hat. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn der Revisionsführer meint, dass der Richter hätte Zweifel hegen müssen.
Fehler bei Bildung der Strafe
I. Fehlende Schilderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ohne diese Angaben ist eine Beurteilung der persönlichen Schuld des Angeklagten nicht möglich
II. Ist der Tatrichter vom richitgen Strafrahmen ausgegangen?
liegt eine Strafrahmenverschiebung nahe, muss sich das Urteil mit der Vorschrift auseinandersetzen. Besonders zu beachten: ZUsammentreffen mehrerer Milderungsgründe
III. Ordnungsgemäße Abwägung gemäß § 46 Abs. 2 StGB
Geständnis muss etwa bei der ABwägung nach § 46 Abs. 2 StGB Berücksichtigung finden
Verstoß gegen das Verbot der doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 ist ebenfalls revisibel
IV. Ordnungsgemäße Bildung der konkreten Strafe
hat das Gericht § 47 StGB beachtet?
wurde die Gesamtstrafe richtig gebildet (§ 54 ABs. 1, 2 StGB), insbesondere § 54 Abs. 1 S. 3? beachtet?
V. Bewährung, § 56 StGB
Bewährungszeit beträgt nach 56a mindestesn zwei und höchstens fünf Jahre. Die Regel in Berlin: drei Jahre
Bewährung kann auch nach § 56b und 56c StGB an die Erfüllung von Auflagen oder Weisungen geknüpft werden
welche sind die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisse?
sachliche Zuständigkeit
wirksame Anklage und Eröffnungsbeschluss
strafantrag
Verjährung
Strafklageverbrauch
von Amts wegen zu berücksichtigen: wirksame Anklage
Das Gericht darf eine Tat nur dann aburteilen, wenn diese wirksam angeklagt wurde und die Anklage (wirksam) zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO.
Wirksame Anklage:
sie muss geeignet sein zu bestimmen, welche prozessuale Tat dem Angeklagten zur Last gelegt wird und welchen Umfang die rechtskraft des ergehenden Urteils haben würde (Umgrenzungsfunktion der Anklage)
es ist notwendig, dass das strafbare Verhaltne so genau beschrieben wird, dass sie sich von anderen Taten unterscheiden lässt
ein nur im Übrigen mangelhafter oder unvollständiger ANklagesatz hat dagegen regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der ANklage zur Folge (Informationsfunktion der Anklage)
Unterschied Verfahrens- und Sachrüge
Verfahrensrüge: Regelung betrifft den prozessualen Weg, auf dem der richter seine Entscheidung getroffen hat.
Sachrüge: Schuld oder Rechtsfolgenaussprcuh
Die Unterscheidung ist wichtig. Sachrüge zulässigerweise gerügt, wenn man sagt: “Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts”
bei der Verfahrensrüge gibt es hohe formale Anforderungen.
Positive und negative Beweiskraft des Protokolls
Urteilsgrundlage darf nur gemacht werden, was “Inbegriff der Verhaldung war, § 261 StPO. Die wesentlichen Förmlichkeiten der Verhandlung sind in das Protokoll aufzunehmen, § 273 Abs. 1 s. 1 StPO; sie können nur grundsätzlich ausshcließlich durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO).
Was im Protokoll nicht berudkundet ist, gilt als nicht geschene = negative Beweiskraft.
Die im Protokoll beurkundeten wesntlichen Förmlichkeiten der Hauoverhandlung gelten als geschehen = positive Bewieskraft.
Klassische Formel für die Abgrenzung von Verfahrens- und Sachrügen
Handelt es sich um eine Norm, die den Weg bestimmt, auf dem der Richter zur Urteilsfindung berufen oder gelangt ist (dann Verfahrensrüge) oder ob es sich um die KOntrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt handelt (Sachrüge)
Zweckmäßigkeit
gefundene Fehler aufzeigen
auf § 344 II 2 hinweisen
358 II StPO erwähnen
Folgen nach Rückverweisung bedenken
weiterer Zeitablauf
Wegfall erheblicher Delikte
verbleibende Erinnerung bei Zeugen
Vorstrafentilgung
AB hier Russack:
Straftatbestände übersehen? trotzdem Revision durchführen (wegen des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 s. 1 StPO)
beachte: Verschlechterungsverbot gilt nicht für ANordnung der Unterbringung in einem psy Krankenhaus (S. 3)
auch kann der Schuldspruch verschärft werden. Das Verschlechterungsverbot gilt nur für den Rechtsfolgenausspruch.
etwa önnten Bewährungsauflagen oder -weisungen durch das neue Tatgericht verändert (Wenn Bewährungsstrafe vorlag) werden oder es treten unerwünschte Statusfolgen des § 45 Abs. 1 StGB ein
beachte bei Geldstrafen von etwas mehr als 90 Tagessätzen (oder Freiheitsstrafe von drei Monaten) —> § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG (wenn es also um einen bislang unbestraften Täter geht, dann wichtig)
Was muss positiv bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?
Geständnis
Entschuldigung
Sachdenswiedergutmachung
geringer Schaden
geringe Verletzungsfolgen
niedriger Grad der Gewaltanwendung
der Tat vorangegangene Streitigkeiten, die vom Verletzten ausgingen
langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verurteilung
lange Verfahrensdauer
Tatmitteleinziehung
Relativer Revisionsgrund: Inbegriffsrüge
§ 261 StPO
PROTOKOLL MIT BEWEISWÜRDIGUNG VERGLEICHEN
wurden alle verwerteten Beweise im Rahmen der mündlichen HV gewonnen?
Relativer Revisionsgrund: Hinweispflicht
§ 265 I, II StPO
Urteil mit Anklage vergleichen
immer prüfen, wenn Urteil im SV, bei anzuwendenden Strafvorschriften oder bei zu erwarteten Rehctsfolgen von Anklage abweicht
Hinweis dient der Informationsfunktion der Anklage
Untersceidung Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag
Beweisantrag wird in § 244 Abs. 3 StPO definiert.
Beweisermittlungsantrag liegt dagegen vor, wenn es an einer bestimmten Tatsachenbehauptung fehlt, etwa beim Ausforschungsbeweis oder wenn es an der KOnkretisierung des Beweismittels mangelt, beispielsweise weil der Zeuge nicht ausreichend individualisiert bezeichnet ist.
Bedingte Beweisanträge
Sind unkmpliziert, wenn sie an prozessuale Ereignisse anknüpfen
Hilfs- und eventualanträge sind dann probelamtisc, wenn der ANtragsteller eine Verbescheidung vor Erlass des Urteils begehrt
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