Der Kaufvertrag ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, das die Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache oder eines sonstigen Gegenstands gegen eine Verpflichtung zur Zahlung von Geld zum Gegenstand hat.
Die typischen Pflichten der Parteien sind in § 433 BGB niedergelegt.
(mangelfreie) Übergabe und Übereignung der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)
Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB)
Leistungsbezogene Nebenpflichten (§§ 133, 157, 242 BGB) sollen die Durchführung des Vertrages und die Erbringung der Hauptleistungspflicht gewährleisten.
Einklagbarer Anspruch auf Erfüllung durch Gläubiger
Anspruch auf Schadenersatz wg. Pflichtverletzung (§ 280 I BGB)
Bsp: Ordnungsgemäße Verpackung. Transport oder Instruktionen zur Handhabung (Einweisung)
Nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten (§ 241 II BGB) sollen zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie die Interessen der anderen Seite anhalten.
Schutz- und Obhutspflichten
Kein einklagbarer Primäranspruch auf Erfüllung durch Gläubiger
Verletzung kann aber bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem Schadenersatzanspruch nach § 280 I i.V.m. § 241 II BGB führen
Zahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB)
Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB a.E.)
einklagbarer Primäranspruch auf Erfüllung und Schadenersatz bei Verletzung (§ 280 I BGB)
daneben: Annahmeverzug §§ 293 ff. BGB
Nebenleistungspflichten (§ 488 II BGB)
Schutzpflichten (§ 241 II BGB)
Bei Nichtleistung
§§ 323, 326 V BGB - Rücktritt
§ 280 III BGB- Schadenersatz statt der Leistung
Klage
Bei Mängeln (behebbar/nicht behebbar)
§ 437 Nr. 1 BGB - Nacherfüllung
§ 437 Nr. 2 BGB - Minderung
§ 437 Nr. 2 BGB - Rücktritt
Beim Kaufvertrag sind in das Gegenseitigkeitsverhältnis (griech.: Synallagma) auf der
Seite des Verkäufers die
Pflicht zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB) und die
Pflicht zur Verschaffung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 I 2 BGB) einbezogen, während auf
Seiten des Käufers die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§433 II BGB)
im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.
Ist das Risiko, im Falle des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands den wirtschaftlichen Verlust selbst zu tragen.
Beim Kaufvertrag trägt grundsätzlich der Verkäufer gemäß § 326 I 1 BGB bis zur (vollständigen) Erfüllung des Vertrages durch Übergabe und Übereignung der Kaufsache die Preisgefahr.
Ausnahme: Vorzeitiger Gefahrübergang mit Annahmeverzug des Käufers
Das Risiko des Schuldners (Verkäufers), im Falle des Untergangs des zunächst zur Leistung vorgesehenen Gegenstands nicht gem. § 275 BGB von der Leistung frei zu sein, sondern weiterhin aus der Gattung leisten zu müssen (“ein” Gegenstand).
Ab der Konkretisierung führt ein etwaiger Untergang dieses Gegenstands - wie von vornherein bei der Stückschuld - zum Auschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB), so dass ab diesem Zeitpunkt der Gläubiger das Risiko trägt, den geschuldeten Leistungsgegenstand nicht zu erhalten (Übergang der Leistungsgefahr).
Ein vorzeitiger Übergang der Preisgefahr beim Kaufvertrag entsteht bei
Annahmeverzug des Käufers - § 326 II BGB
Anspruch auf Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) bleibt erhalten, wenn
die andere Partei selbst für das Leistungshindernis veranwortlich ist (§ 275 BGB) oder
das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in welchem sich die andere Partei im Annahmeverzug befunden hat (§ 293 BGB)
Übergabe der Kaufsache (§ 446 BGB)
Kaufsache wurde bereits an Käufer übergeben, unabhängig, ob er Eigentümer ist:
Gefahr des zufälligen Untergangs (= Preisgefahr) geht auf Käufer über
Käufer wird trotz Verlust des Anspruchs auf die Übertragung und Übereigung der Kaufsache (§ 275 BGB) nicht von Zahlungspflicht befreit
Versendungskauf (§ 447 BGB)
Käufer trägt die Preisgefahr ab dem Moment der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson, wenn
die Kaufsache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (= Leistungsort) versendet wird.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht den subjektiven oder objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht (§ 434 I BGB).
Sachmangel - § 434 I BGB
Einer dieser Sachmängel reicht aus:
subjektiv - § 434 II BGB
Beschaffungsvereinbarung - § 434 II 1 Nr. 1 BGB
Verwendungsabrede - § 434 II 1 Nr. 2 BGB
objektiv - § 434 III BGB
Montageanleitung- § 434 IV BGB
Nach § 435 BGB liegt ein Rechtsmangel vor, wenn ein Dritter in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann, die nicht bei der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer berücksichtigt wurden.
Bsp.: Pfandrecht
Der Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichgestellt. D.h. die Rechte des Käufers richten sich ebenfalls nach § 437 BGB.
Subjektiver Sachmangel
Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB
Eine vertragliche Vereinbarung liegt vor, wenn bereits im Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache festgelegt ist. Hierfür genügt eine schlüssige Erklärung.
Regelbeispiele in § 434 II 2 BGB.
Unter den Begriff Beschaffenheit fallen sämtliche den Wert und die Verwendungseignung der Sache ausmachenden physische Merkmale und die Beziehungen der Sache zur Umwelt.
Vertragsparteien müssen sich auf Beschaffenheit der Kaufsache geeinigt haben, bzw. muss Käufer gezielt danach gefragt haben.
Bei der in Rede stehenden Verwendung muss es sich um eine besondere Verwendung der Kaufsache handeln, die über die gewöhnliche Verwendung hinausgeht.
Diese besondere Verwendung müsste auch “vertraglich vorausgesetzt” sein.
Dies setzt nach hM voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen haben - gilt auch mitgeteilte Verwendungsabsicht.
Primäranspruch
Wie auch der ursprüngliche Erfüllungsanspruch ist der Nacherfüllungsanspruch nicht davon abhängig, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat.
Der Käufer hat ein Wahlrecht zwischen zwei Varianten der Nachbesserung (§ 349 I BGB), nämlich der
Beseitigung des Mangels, z.B. im Wege der Reparatur der Kaufsache (Nachbesserung) und die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung).
Das Wahlrecht des Käufers
ist eingeschränkt durch
Unmöglichkeit (§ 275 I-III BGB)
relative Unverhältnismäßigkeit (§ 439 IV 1 BGB)
wird ausgeschlossen durch
unbehebbaren Mangel (§ 275 I-II BGB)
absolute Unverhältnsmäßigkeit (§ 439 IV 3 BGB)
Auch: Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten (§ 439 III BGB)
Zur wirksamen Ausübung des Rücktritts muss der Käufer als Rücktrittsberechtigter den Rücktritt erklären.
Maßgebliche Norm für das Rücktrittsrecht sind über die gesetzlichen Verweisung in § 437 Nr. 2 BGB die aus dem allgemeinen Schuldrecht bekannten §§ 323, 326 BGB.
Um die richtige Anspruchsgrundlage zu finden, muss zwischen behebbaren und nicht behebbaren Mängeln unterschieden werden:
Bei behebbaren Mängeln ist § 323 BGB maßgeblich, wobei die Notwendigkeit einer Fristsetzung auch nach § 440 BGB enfallen kann.
Bei unbehebbaren Mängeln ist § 326 BGB einschlägig; eine Fristsetzung ist hier von vornherein nicht erforderlich.
Der Rücktritt setzt nach § 323 BGB voraus, dass der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht (§ 323 I Var. 1 BGB) oder nicht vertragsgemäß (§ 323 I Var. 2 BGB) erbracht hat.
Nach § 323 I BGB muss der Käufer dem Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er zum Rückritt berechtigt ist. Grundsätzlich gilt als Faustformel eine Frist von 10 bis 14 Tagen als angemessen.
Auf das Erfordernis der vorherigen Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen des § 323 II Nr. 1 bis 3 BGB vorliegen. Zu nennen ist hier insbesondere die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gem. § 323 II Nr. 1 BGB, an deren Vorliegen die Rechtsprechung strenge Anfoderungen stellt. Das bloße Bestreiten des Mangels genügt nicht, sondern der Schuldner (hier: Verkäufer) muss unmissverständlich und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er seine vertraglichen Pflichten unter keinen Umständen nachkommen werde.
§ 440 BGB formuliert zusätzliche Fälle, in denen speziell in Bezug auf den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch eine Fristsetzung entbehrlich sein kann. Insoweit tritt § 440 BGB ergänzend neben die bereits aus dem allgemeinen Schuldrecht bekannten Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II Nr. 1 bis 3 BGB:
Nach § 440 S. 1 Var. 1 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung zu Recht gemäß § 439 IV BGB verweigert (absolute Unverhältnismäßigkeit).
Nach § 440 S. 1 Var. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
Die Nachbesserung gilt gem. § 440 S. 2 BGB i.d.R. nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Für die Nachlieferung kann dagegen schon der erste erfolglose Versuch als Fehlschlag indizieren, wenn die erneute Lieferung einer mangelhaften Sache den Schluss zulässt, dass alle für die Ersatzlieferung in Betracht kommenden Sahen denselben Mangel aufweisen.
Nach § 440 S. 1 Var. 3 BGB ist die Frist dann entbehrlich, wenn die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Abhilfe mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Käufer verbunden ist (z.B. arglistige Täuschung durch Verkäufer).
Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts ergeben sich aus § 346 ff. BGB. Die Rechtfolgen des Rücktritts sind im Einzelnen:
Erlöschen der ursprünglichen Leistungspflichten
Mit Erklärung des Rücktritts erlöschen die die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht erfüllten ursprünglichen Leistungspflichten.
Rückgewähr der empfangenen Leistung - § 346 I BGB
Der Rücktritt führt zur Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis und begründet die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistung nach Maßgabe des § 346 BGB.
Ersatz von Nutzungen - 346 I BGB
Neben der Pflicht zur Herausgabe verpflichtet § 346 I BGB zudem beide Seiten zur Herausgabe aller nach Leistungsempfang tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. §§ 99, 100 BGB). Zu den Nutzungen einer Sache gehören auch die Gebrauchsvorteile. Da diese in Natur nicht herausgegeben werden können, ist insoweit Wertersatz zu leisten (§ 346 II 1 Nr. 1 BGB).
Nach §§ 437 Nr. 2, 441 I 1 BGB kann der Käufer einer i.S.v. §§ 434 f. BGB mangelhafte Sachen statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erkärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
Inhaltlich handelt es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht des Käufers, durch dessen Ausübung der Käufer einseitig eine verhältnismäßige Herabsetzung des Kaufpreises herbeiführen kann.
Käufer muss für Minderung eine entsprechende Erklärung abgeben (§ 441 i.V.m. § 349 BGB).
Aus der Formulierung “statt zurückzutreten” wird deutlich, dass sämtliche Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen.
Deshalb findet bei behebbaren Mängeln auch § 323 I BGB Anwendung, der durch das Erfordernis der erfolglosen Setzung einer Frist für die Nacherfüllung den Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs absichert.
Im Unterschied zum Rücktritt ist das Minderungsrecht allerdings beim unerheblichen Mangel nicht ausgeschlossen, indem § 323 V 2 BGB hier keine Anwendung findet (§ 441 I 2 BGB).
Der Schadenersatzanspruch des Käufers setz ein Vertretenmüssen des Verkäufers voraus. Die weiteren Voraussetzungen hängen davon ab, welchen Schaden der Käufer ersetzt verlangt:
Einen Orientierungspunkt zur Abgrenzung zwischen Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung liefert die Antwort auf die Frage, ob der
durch die mangelhafte Lieferung entstandene Schaden durch eine mögliche Nacherfüllung noch verhindert werden könnte (behebbarer Mangel - dann Schadenersatz statt der Leistung)
oder nicht (unbehebbarer Mangel - dann Schadenersatz neben der Leistung).
Schadenersatz statt der Leistung ist der Schaden, der auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückgeht (Untergang des Erfüllungsanspruchs).
weniger belastend für den Verkäufer
Käufer behält die mangelhafte Sache und verlangt im Übrigen, so gestellt zu werden, als ob der Mangel beseitigt worden wäre
Ersatz der Wertdifferenz zwischen dem Marktwert der mangelhaften Sache und dem Marktwert der Sache in mangelfreiem Zustand
führt je nach Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu ähnlichen Ergebnissen wie eine Minderung
= Kombination aus Rücktritt und Schadenersatz
Voraussetzungen des § 281 I 3 BGB (“Schadenersatz statt der ganzen Leistung”)
Käufer kann die Kaufsache zurückgeben und im Gegenzug Ersatz des Wertes verlangen, welche die ordnungsgemäße Lieferung des Verkäufers für ihn insgesamt gehabt hätte (Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand)
Als Mindestschaden kann er den Geldbetrag velangen, der seiner bereits geleisteten Kaufpreiszahlung enstpricht
Daneben kann er Ersatz sämtlicher weitere Schäden verlangen, die ihm aufgrund der Nichtdurchführung des Vertrages entstanden sind (z.B. Kosten für eine Ersatzbeschaffung, entgangener Gewinn gem. § 252 BGB)
Käufer gibt die erhaltene Leistung zurück und verlangt Geldersatz in Höhe des Gesamtswerts der geschuldeten Leistung
Die Ansprüche aus § 437 Nr. 1 (Nacherfüllung) und Nr. 3 BGB (Schadens- oder Aufwendungsersatz) unterliegen der Verjährung des § 438 BGB.
Nach § 438 I Nr. 3 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche regelmäßig in zwei Jahren und damit schneller als nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre).
Die Fristberechnung bestimmt sich nach §§ 188 ff. BGB.
Nach der Legaldefinition des § 474 I BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmen Ware kauft.
Der Begriff “Verbrauchsgüterkauf” beinhaltet damit an sich eine Fehlbeschreibung: Es geht gerade nicht um den Kauf bestimmter “Verbrauchsgüter”, sondern um den Verkauf von Gütern (= Waren) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher.
Die Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf sind in den §§ 474 ff. BGB geregelt.
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