Betroffene Grundrechte
AHF - Art 2 (1) GG
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
konkrete Gefahr
Sperrwirkung spezieller Befugnisse
AOK:
AOB + Polizei
Konkrete Gefahr
Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn bei einer Sachlage oder bei einem Verhalten im einzelnen Fall, aufgrund tatsächlicher Umstände bei ungehindertem Ablauf, die aus objektiver Sicht hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
Die öffentliche Sicherheit unterteilt sich in Individualrechtsgüter und Kollektivrechtsgüter.
Individualrechtsgüter werden in absolute Rechte und relative Rechte unterschieden und stehen dem Gesetz nach jedermann zu.
Unter die absoluten Rechte fallen die körperliche Unversehrtheit, das Leben, das Eigentum, die Freiheit und die Ehre.
Unter den relativen Rechten werden das Vermögen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht subsumiert.
Unter die Kollektivrechtsgüter fallen die Integrität der Rechtsordnung und der Bestand des Staates.
Es darf keine andere Norm aus einem Spezialgesetz oder dem POG geben.
Rechtsfolge
Die notwendigen Maßnahmen treffen —> Gefährderansprache
—> Folgen verdeutlichen
—> Hemmschwelle aufbauen
AOK
F & V
keine
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