Allgemeines
Typische Anwendungsfälle:
Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung
körperliche Untersuchung zur Abwehr von Infektionsgefahren
Betroffene Grundrechte
APR - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
RIS - Art 2 (1) i. V. m. Art 1 (1) GG
FdP - Art 2 (2) S.2 GG i.V.m. Art 104 GG
AHF - Art 2 (1) GG
KU - Art 2 (2) S.1 GG —> bei Eingriffen
Besonderheit Grundrechtsverzicht
Einwilligung macht Anordnung entbehrlich
Schwerwiegende Eingriffe dürfen trotz Einwilligung nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden
Wenn Einwilligung, dann:
ausdrücklich
eindeutig
nach freiem Willen
Überleitung + Dominanzentscheidung
Eingriffstatbestand + AOK
Eingriffstatbestand:
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben
keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten
AOK :
Richtervorbehalt
Aber: nicht bei Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung —> Poolizei
bei körp. Eingriff: immer Richtervorbehalt (Bsp: Blutzuckermessung)
Bei GIV:
Behördenleitung oder besonders beauftragter Beamter des 4 EA
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen
Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist dann gegeben, wenn bei einer Sachlage oder bei einem Verhalten im einzelnen Fall, aufgrund tatsächlicher Umstände bei ungehindertem Ablauf, die aus objektiver Sicht hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für eine der genannten eintreten wird.
Leben: Gefahr des Todes
Leib: Gefahr einer schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung
Keinen Gesundheitsnachteil zu befürchten
Keinen Gesundheitsnachteil befürchten zu müssen bedeutet, einnen Ausschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für eine erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkende Beeinträchtigung des körp. Wohlbefindens.
—> nicht: Angst vor vorrübergehenden Unannehmlichkeiten
—> TBM gilt nur für körperliche Eingriffe
Rechtsfolge
einfache körperliche Untersuchung - 18 (3) S.1 POG
Entnahme Blutprobe - 18 (3) S.2 POG
andere körperliche Eingriffe - 18 (3) S.2 POG
Einfache körp. Untersuchung
Unter die einfache körp. Untersuchung fällt die bloße Inaugenscheinnahme zur Feststellung der Beschaffenheit des Körpers, bzw. einzelner Körperteile, sowie die Untersuchung nat. Körperöffnungen.
—> Duldungspflicht
—> durch PB oder Arzt
Entnahme Blutprobe
Zur Feststellung BAK oder BTM
Körp. Eingriff
Ein körp. Eingriff liegt vor, wenn Körperbestandsteile entnommen werden, dem Körper Stoffe zugefügt werden oder sonst in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen wird.
—> Es muss auf den aktuellen Gesundheitszustand geachtet werden
—> nur durch Arzt
AOK
F & V
18 (3) S.2 - körp Eingriffe und Entn. BP nur durch Arzt
18 (3) S.6 - Zweckbindung, Vernichtung
18 (3) S.7 - Vernichtung
18 (4) - gleichgeschlechtliche Untersuchung
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