TBM
Zum Schutz privater Rechte
Festnahme und Vorführung nach §§ 229 und 230 BGB zulässig
Unerlässlichkeit
RF
Eine Gewahrsamnahme ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, indem einer Person die Freiheit so eintzogen ist, dass sie in einer dem polizeilichen Zweck entsprechencden Art und Weise von der Polizei verwahrt wird und daran gehindert wird, sich fortzubewegen.
hoh. Gewalt —> Teil der Exekutive
polizeilicher Zweck —> Gefahrenabwehr
Art und Weise —> Zelle, FuStW, Schleuse
An Fortbewegung gehindert —> Ort kann nicht verlassen werden
AOK
Richtervorbehalt —> § 15 (1) S. 1 POG und Art 104 (2) GG
Ausnahme bei GIV und sehr kurzer Dauer:
Richter muss im Nachhinein nicht mehr informiert werden
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