3 cm lange Stecknadel in Waffel
In der Beschwerdeprobe „Bezeichnung der Probe“ befand sich eine etwa 3 cm lange Stecknadel. Bei einer derartigen Beschaffenheit der Waffel besteht Verletzungsgefahr durch Kontakt bzw. Verzehr. Damit wird die vorliegende Beschwerdeprobe als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a i.V. mit Art. 14 Abs. 4 der VO(EG) 178/2002 beurteilt. Gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Glassplitter in Salat
Bei dem Fremdkörper handelt es sich um einen ca. 1,2 mm großen Glassplitter. Bei einem versehentlichen Mitverzehr dieses Glassplitters sind aufgrund der scharfen Kanten gesundheitliche Schädigungen nicht auszuschließen. Damit wird die vorliegende Beschwerdeprobe als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a i.V. mit Art. 14 Abs. 4 der VO(EG) 178/2002 beurteilt. Gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen daher nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden
Messerspitze in Pfifferlingen
In der Probe Pfifferlinge wurde im Rahmen der Untersuchung ein Fremdkörper gefunden. Bei dem Fremdkörper handelt es sich um eine abgebrochene, ca. 0,9 cm lange flache Metallspitze mit sehr scharfen Kanten, vermutlich eine Messerspitze. Aufgrund der Beschaffenheit des in der Pilzprobe enthaltenen Fremdkörpers (Ränder sehr scharfkantig) sind gesundheitliche Schädigungen bei dem Verzehr dieses Fremdkörpers nicht auszuschließen. Aufgrund dessen wird die vorliegende Probe als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a i.V. mit Art. 14 Abs. 4 der VO(EG) 178/2002 beurteilt. Gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen daher nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Scharfkantiger Kunststofffremdkörper in Babybrei
Von der Beschwerdeführerin wurde in einem Babybrei ein Fremdkörper (ca. 0,6 x 12 mm) gefunden. Aufgrund des scharfkantigen Kunststoff-Fremdkörpers in dem Babybrei sind gesundheitliche Schädigungen bei dem Verzehr nicht auszuschließen. Sofern der Fremdkörper wie von der Beschwerdeführerin geschildert, bereits beim Kauf der Beschwerdeprobe in dem Babybrei vorhanden war, ist das Lebensmittel Babybrei als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a i.V. mit Art. 14 Abs. 4 der VO(EG) 178/2002 zu beurteilen. Gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen daher nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Listerien in Hähnchenschnitzel (verzehrfähig)
(Aussehen, Geruch und Geschmack nicht auffällig)
Bei den Proben panierte Hähnchenschnitzel ist davon auszugehen, dass sie auch ohne weitere Verarbeitung im Haushalt wie Erhitzen vom Verbraucher verzehrt werden. In den Proben wurden Listerien nachgewiesen. Durch den Verzehr sind aufgrund des mikrobiologischen Nachweises von Listerien gesundheitliche Schädigungen nicht auszuschließen. Damit wird die vorliegende Probe als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2a i.V. mit Art. 14 Abs. 4 der VO(EG) 178/2002 beurteilt. Gesundheitsschädliche Lebensmittel gelten als nicht sicher und dürfen daher nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Getrockneter Seetang
Iodgehalt von 100 +/- 7 mg/kg
Die vorliegende Probe „Getrockneter Seetang“ wird im Sinne von Art 14 Abs. 2a i.V. mit Abs. 4 der VO 178/2002/EG als geeignet beurteilt, die Gesundheit zu schädigen und ist deshalb nicht sicher. Nach Art. 14 Abs. 1 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Campylobacter in Suppenhuhn (roh)
In der vorgelegten Probe "Suppenhuhn" wurde in 25 g Campylobacter jejuni nachgewiesen. Gemäß Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a) und 4 der VO (EG) 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind gemäß Art. 14 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 zu berücksichtigen:
a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstiger - ihm normalerweise zugängliche - Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie (vgl. Art. 14 Abs. 3 VO (EG) 178/2002).
Die Probe ist beim Verzehr in rohem Zustand gesundheitsschädlich. Bei einer bestimmungsgemäßen Behandlung durch ausreichendes Durchgaren werden die nachgewiesenen Campylobacter-Keime jedoch abgetötet.
Schimmel in Mozarella
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (Art. 14 (5) VO (EG) 178/2002). Die vorliegende Beschwerdeprobe ist somit zum Zeitpunkt er Untersuchung ein nicht sicheres Lebensmittel und darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden
Angefaulte Stellen auf Salatkopf
Der Salat wies zum Zeitpunkt der Untersuchung im äußeren Erscheinungsbild angefaulte Stellen auf. Auch im Inneren des Salatkopfes waren faulige braune Stellen erkennbar. Ein Lebensmittel mit derartigen Verderbniserscheinungen ist i.S von Art.14 Abs. 2b) i.V. mit Abs. 5 VO (EG) 178/2002 inakzeptabel und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Die vorliegende Beschwerdeprobe ist somit zum Zeitpunkt er Untersuchung ein nicht sicheres Lebensmittel und darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Schimmelpilze auf Toast
Ein Lebensmittel mit derartigen Verderbniserscheinungen ist i.S von Art.14 Abs. 2b) i.V. mit Abs. 5 VO (EG) 178/2002 inakzeptabel und für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet. Die vorliegende Beschwerdeprobe ist somit zum Zeitpunkt der Untersuchung ein nicht sicheres Lebensmittel und darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
dunkel verfärbte Stellen in Kartoffelsalat
Die dunkel verfärbten Kartoffelscheiben weisen eine signifikante Abweichung der Beschaffenheit von der normalen Beschaffenheit auf und sind als verdorben anzusehen. Die Verwendung von nicht zum Verzehr geeigneten Grundstoffen oder Zusätzen macht das zum Verzehr bestimmte Endprodukt ebenfalls genussuntauglich.
Die Verdachtsprobe „Kartoffelsalat“ ist damit für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden und daher im Sinne von Art. 14 Abs. 2b i.V. mit Abs. 5 der VO 178/2002/EG als nicht sicheres Lebensmittel zu beurteilen. Ein nicht sicheres Lebensmittel darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden
weiße, pudrige Beläge auf Leberwurst
(Schimmelpilze)
Bei der aus dem Lagerraum des Betriebs xy entnommenen Verdachtsprobe „Leberwurst“ wurden auf der gesamten Oberfläche verteilt deutlich sichtbare, weiße, pudrige Beläge festgestellt. Bei der mikrobiologischen Untersuchung konnten im Direktabstrich Schimmelpilze und Hefen nachgewiesen werden. Aufgrund der festgestellten Kontamination der Leberwurst mit unerwünschten Schimmelpilzbelägen ist das Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden und daher im Sinne des Art. 14 (2) b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 als nicht sicheres Lebensmittel zu beurteilen. Ein nicht sicheres Lebensmittel darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden.
Larvenmotten in Schokodrops
Bei der Verdachtsprobe „Fettglasur-Drops“ wurden Gespinste, z.T. mit Larven, und Larvenkot, tote Insekten (vermutlich Motten) und tote Larven festgestellt. Bei den oben beschriebenen Schädlingen handelt es sich sehr wahrscheinlich um Motten, den typischen Vorratsschädlingen von Lebensmitteln.
Aufgrund der festgestellten Kontamination der Probe ist das Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden und daher im Sinne des Art. 14 (2) b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 als nicht sicheres Lebensmittel zu beurteilen. Ein nicht sicheres Lebensmittel darf nach Art.14 Abs.1 VO (EG) 178/2002 nicht in den Verkehr gebracht werden
Schwebteilchen im Eistee
(Schimmelpilze nachgewiesen)
In der bereits geöffneten Beschwerdeprobe Nr. xxx „Bezeichnung der Probe“ waren augenscheinlich Schwebeteilchen erkennbar, die an Schimmelpilzmycel erinnerten, zudem war geruchlich ein Schimmelton im Ansatz erkennbar. Bei der mikrobiologischen Untersuchung wurden 2,9E2 KB/ml festgestellt. Die vorgelegten Probe xxx ist aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Kontamination mit Schimmelpilzen für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen. Nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Mineralwasser, verformter Boden
blumiger, aromatischer Genuss
Die Beschwerdeprobe Mineralwasser weist am Flaschenboden eine ungewöhnliche Verformung auf, die auf Überhitzungsschäden hindeuten kann. Das Mineralwasser und der Flaschenboden riechen untypisch blumig aromatisch.
Die vorgelegten Probe Mineralwasser ist aufgrund der abweichenden Sensorik für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen. Nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Sauerkirschnektar,
schimmliger, modriger Geruch
Die Beschwerdeprobe Sauerkirschnektar ist aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Kontamination und der abweichenden Sensorik für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen. Nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Schimmelpilze in Schmalz
Bei der sensorischen Untersuchung der vorgelegten Probe „Schmalz“ wurden zum Untersuchungszeitpunkt erhebliche durch mikrobiellen Verderb bedingte Abweichungen festgestellt. Bei der mikroskopischen und mikrobiologischen Untersuchung der deutlich sichtbaren Beläge wurden Schimmelpilze nachgewiesen.
Die zur Untersuchung vorgelegte Probe Schmalz ist aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Verderbs und Kontamination mit Schimmelpilzen für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen. Nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
hellbrauner, kristalliner Niederschlag in Mineralwasser
Bei der Beschwerdeprobe wurde ein hellbrauner, glitzernder kristalliner Niederschlag festgestellt, der bei der chemischen Untersuchung als Eisenoxidhydrat identifiziert wurde. Dieser Niederschlag ist gesundheitlich unbedenklich. Ein natürliches Mineralwasser mit Eisenoxidhydrat-Niederschlägen wird vom Verbraucher aufgrund der optischen nachteiligen Veränderung jedoch als verunreinigt abgelehnt.
Die zur Untersuchung vorgelegte Beschwerdeprobe ist deshalb für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 b) i.V. mit Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 zu beurteilen. Nach Art. 14 Abs. 1 der VO(EG) 178/2002 dürfen nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
Strachiatella Eis
Geschmack: arttypisch
FSzusammensetzung der Schokoladenstückchen:
Andere FS als für Kakaobutter typische
Das vorgelegte „Stracciatella -Eis“ enthält schokoladenartige Stückchen als Einlage. Die chemische Untersuchung der schokoladeartigen Stückchen ergab, dass das Fett der Stückchen zum überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutter besteht und nicht weitüberwiegend (> 80 %) aus Kakaobutter, wie bei Schokoladearten.
Bei den in der Eismasse enthaltenen schokoladeartigen Stückchen handelt es sich daher nicht um ein Schokoladenerzeugnis im Sinne der KakaoV, sondern um eine kakaohaltige Fettglasur. Derartige Glasuren sind Zubereitungen vorwiegend aus pflanzlichen Fetten / Ölen, sowie Zucker und Kakao. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet der Verbraucher, dass es sich bei der schokoladenartigen Einlage um Schokoladenstückchen handelt.
Die Verwendung von Stückchen aus kakaohaltiger Fettglasur ist zwar grundsätzlich zulässig, die Abweichung von der Verkehrsauffassung muss aber dem Verbraucher durch die Angabe „mit kakaohaltiger Fettglasur“ ausreichend kenntlich gemacht werden. Die Bezeichnung „Stracciatella“ für ein Speiseeis mit kakaohaltiger Fettglasur statt Schokolade wird als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 beurteilt. Nach §11 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen.
Zu wenig Vitamin B in Nahrungsergänzungsmitteln
Der bei der analytischen Bestimmung festgestellte Gehalt an Vitamin B1 (Thiamin-Hydrochlorid) und an Vitamin B2 (Riboflavin) liegt erheblich unter dem auf der Packung deklarierten Wert. Gemäß dem Toleranzenpapier der Europäischen Kommission soll bei diesen Vitaminen der deklarierte Gehalt in Nahrungsergänzungsmitteln um nicht mehr als 20 % unterschritten werden. Der in der Probe festgestellte Gehalt beträgt nur etwa 43 % für Vitamin B1 und 53 % für Vitamin B2 des deklarierten Wertes in der Nährwerttabelle. Die Angaben von Vitamin B1 und B2 in der Nährwerttabelle sind daher als nicht zutreffend und somit als irreführend im Sinne des Art. 7 (1) VO (EU) 1169/2011 (LMIV) in Verbindung mit § 11 (1) LFGB zu beurteilen.
Waldmeistergetränk mit Waldmeister Abbildung, aber nnur Aroma enthalten
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) 1169/2011, das den Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung unterliegt. Im Hauptsichtfeld des Etiketts ist deutlich und naturgetreu Waldmeister abgebildet. Unter „Zutaten“ sind in Bezug auf Waldmeister keine Bestandteile von Waldmeister aufgeführt. Es wurde lediglich Aroma verwendet. Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke dürfen naturgetreue Abbildungen von Früchten nur dann verwendet werden, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.
Die Aufmachung mit der naturgetreuen Abbildung von Waldmeister wird in Bezug auf die angegebenen Zutaten (keine Bestandteile z.B. Auszüge von Waldmeister) als zur Irreführung geeignet im Sinne des Art. 7 (1) a der VO (EU) 1169/2011 (LMIV) beurteilt. Nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, unter anderem in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, Art, Identität, Eigenschaften oder Zusammensetzung. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben
“isotonisches” Getränk
nach Bestimmung Osmolalität, zu wenig Mol Elektrolyte Enthalten
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Die vorgelegte Probe wird mit der Angabe „isotonisch“ beworben. Bei der vorgelegten Probe wurde eine Osmolalität von 220 mOsmol/kg ermittelt. Diese liegt damit auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von 11 mOsmol/kg unter dem für isotonische Getränke geforderten Wert von mindestens 270 mOsmol/kg. Die Angabe „Isotonisch“ ist daher für das vorgelegte Erzeugnis als irreführend i. S von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben
Getränk, beworben mit “hohem Vitamin C Gehalt”
Vitamin C, aber nicht besonders hoch
Die Angabe des Vitamin C Gehaltes in der Nährwertdeklaration ist daher als nicht zutreffend und somit als irreführend im Sinne des Art. 7 (1) a der LMIV zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Apfelschorle, Beworben mit “ohne künstliche Süßungsmitteln”
Inhalt: Steviolglykoside
Die Auslobung „ohne künstliche Süßungsmittel“ für ein Produkt, dem als Süßungsmittel der Zusatzstoff Steviolglykoside zugegeben wurde, wird als irreführend nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 (LMIV) beurteilt. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Eiernudeln mit 25% Eigehalt
Gefunden 36% Vollei
Im Rahmen des Zutatenverzeichnisses ist der Eigehalt der vorliegenden Probe mit 25 % angegeben. Nach den durchgeführten chemisch-analytischen Untersuchungen konnte der Eigehalt (berechnet über den Cholesteringehalt) zu mindestens 36,4 % berechnet werden. Damit weicht der angegebene Eigehalt erheblich vom ermittelten Gehalt ab. Gemäß Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels sein.
Der angegebene Eigehalt von 25 % ist als irreführend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) 1169/2011 zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
“9 Donuts”, enthalten nur 8
Bei der vorliegenden Probe Nr. xxx „Donuts“ handelt es sich um eine vorverpackte Feine Backware. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, u.a. in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Menge. Im Rahmen der Kennzeichnung ist auf der Verpackung angegeben, dass jede Verpackungseinheit 9 Gebäckstücke à 18 g enthält. In der vorgelegten Fertigpackungen sind jedoch lediglich 7 Gebäckstücke enthalten. Die angegebene Stückzahl von 9 Gebäckstücken pro Fertigpackung ist somit als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu beurteilen. Nach § 11 (1) Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
100% Arabica Kaffe
Gefunden Robusta
Kaffee, der ausschließlich aus Arabica-Kaffeebohnen besteht, wird häufig mit Auslobungen wie „100 % Arabica“ als höherwertiges Lebensmittel vermarktet. In diesen Fällen dürfen keine Zusätze an RobustaKaffeebohnen enthalten sein. Mittels Kernresonanzspektroskopie (NMR) wurde in der vorliegenden Probe ein 16-OMC-Gehalt von 144 mg/kg bestimmt. Es ist damit belegt, dass in der vorliegenden Probe entgegen der Auslobung als „100 % Arabica“ auch Kaffeebohnen der Robusta-Kaffeepflanze enthalten sind. Die Angabe auf der Verpackung „100 % Arabica“ ist somit als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu beurteilen. Nach § 11 (1) Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Erfrischungsgetränk, angereichert mit hochreinem Mineralwasser
Im Fließtext auf dem Vorderetikett der Probe findet sich die Angabe „angereichert mit hochwertigem Mineralwasser“. In der Zutatenliste wird als erste Zutat „natürliches Mineralwasser“ genannt – das Getränk besteht also hauptsächlich aus natürlichem Mineralwasser. Die Formulierung „angereichert“ im Sinne von „aufkonzentrieren, ansammeln“ ist für das vorliegende Getränk nicht passend, da es laut Zutatenverzeichnis hauptsächlich aus natürlichem Mineralwasser besteht. Auch die Formulierung „mit hochwertigem Mineralwasser“ könnte dem Verbraucher suggerieren, dass das verwendete Mineralwasser sich in seiner Wertigkeit von anderen Mineralwässern abhebt – bei natürlichen Mineralwässern handelt es sich jedoch in der Regel um ein hochwertiges Lebensmittel. Die Angabe „angereichert mit hochwertigem Mineralwasser“ wird somit als nicht leicht verständlich gemäß Art. 7 Abs. 2 LMIV beurteilt.
Radler mit über 50% Spezialbier und 50% Zitronenlimonade
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich laut PEB um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Die Bezeichnung der vorgelegten Probe lautet: „Radler mit Süßungsmitteln, über 50 % (…) Bier, 50 % Zitronenlimonade“. Das ist nicht leicht verständlich und auch nicht zutreffend. Die Verwendung des Wortes „über“ sagt aus, das Produkt enthielte mehr als 50 % Bier (allgemeiner Sprachgebrauch) bei gleichzeitiger Verwendung von 50 % Zitronenlimonade. Die Angabe „ über 50 % (…) Bier“ wird somit als nicht leicht verständlich gemäß Art. 7 Abs. 2 LMIV beurteilt.
Cevapcici-Röllchen, Serviervorschlag zeigt Bauchspeck
Bei dem Erzeugnis handelte es sich um rohe Röllchen bestehend aus Schweine- und Rinderhackfleisch. Auf der Verpackung sind dagegen gegrillte Bauchspeckscheiben zusammen mit einigen pflanzlichen Zutaten und dem Hinweis „Serviervorschlag“ abgebildet. Da aus der vorgelegten Probe keinesfalls ein dem abgebildeten Produkt vergleichbares Erzeugnis zubereitet werden kann, ist der Hinweis „Serviervorschlag“ völlig unzutreffend. Daher ist die Abbildung mit dem Hinweis „Serviervorschlag“ als irreführend im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zu beurteilen. Nach § 11 (1) Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit freiwillig bereitgestellten Informationen, die den Anforderungen des Artikels 36 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Schokocroissant in Theke, Fettgehalt stimmt nicht
Gemäß Art. 7 Abs. 1 a der VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Weiterhin müssen gemäß Abs. 2 Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Der in der Produktinformation freiwillig angegebene Fettgehalt ist nicht zutreffend und wird damit als irreführend i. S. d. Art. 36 Abs. 2 a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 a der VO (EU) 1169/2011 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB beurteilt.
Quellwasser mit falschen Analyseauszug
Nach Absatz 3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser (AVV MinWAnerk) werden bei das Wasser charakterisierenden festen gelösten Bestandteilen, sofern der Gehalt mehr als 20 mg/L beträgt, Schwankungen von ± 20 % toleriert.
Der Analysenauszug der vorliegenden Probe Quellwasser wird aufgrund der nicht zutreffenden bzw. deutlich vom gefundenen Gehalt abweichenden Angaben als zur Irreführung geeignet i.S. des Art. 7 Abs. 1 a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 beurteilt. Die freiwillige Kennzeichnung des Analysenauszug entspricht somit nicht den Anforderungen des Art. 36 Abs. 2 a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB beurteilt
Cassis de Dijon mit 18%vol Alkgehalt
Import und Verkauf des CassisLikörs aus Dijon der Kölner Handelsgruppe Rewe Zentral AG
Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein verbot den Verkauf, da Likör mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 20 Vol.% nicht den geforderten Alkoholgehalt von 32 Vol.% für Liköre enthielt.
Rewe erhob Klage gegen die Bundesmonopolverwaltung
EuGH-Urteil: Verbot stellte eine Maßnahme dar, die einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichkommt und mit der Warenverkehrsfreiheit aus Artikel 30 EWG-Vertrag (heutiger Art. 34 AEUV) unvereinbar ist
Alkoholfreies Getränk im Ausschank an einer Selbstbedienungstheke, Geschmacksrichtung Apfel
Sensorik
Aussehen: goldgelblich klare Flüssigkeit
Geruch: süß, nach Apfel
Geschmack: süß-säuerlich, nach Apfe
Die Probe xxx war bei der sensorischen und chemischen Untersuchung unauffällig, bei der mikrobiologischen Untersuchung ergaben sich folgende Auffälligkeiten: Bei der im o.g. Betrieb lt. PEB aus Selbstbedienung entnommenen Probe wurden eine erhöhte aerobe und anaerobe säuretolerante Keimzahl nachgewiesen, auch die Zahl an Milchsäurebildnern war deutlich erhöht
Nach Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu erfüllen.
Die Ergebnisse der mikrobiologischen Untersuchung weisen auf Mängel in der Betriebs- und/oder Prozesshygiene hin. Auf die Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 i. V. mit Anhang II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) 852/2004 wird verwiesen.
Mineralwasser, das nicht aus Quelle die von EU-Mitgliedstaaten anerkannt wurde.
Die vorliegende Probe „xxx“ wird als natürliches Mineralwasser gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und ist somit als Lebensmittel nach Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen. Weiterhin unterliegt die Probe den Bestimmungen der Mineralund Tafelwasserverordnung (MinTafWV) und der Lebensmittelinformations-Verordnung VO (EU) Nr. 1169/2011.
Auf dem Etikett der Probe sind als Herkunft des Mineralwassers angegeben: „Aus der Quelle Narzan Kislovodosk nr. 107-D in Kislovodosk, Russland“. In der Liste der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer aus Drittländern ist keine Quelle mit dieser Registrierung angegeben. Aufgrund der fehlenden amtlichen Anerkennung des vorliegenden natürlichen Mineralwassers erfüllt die Probe nicht die Anforderungen des § 3 der MinTafWV.
Ermittelter Natriumgehalt weicht stark vom deklarierten ab.
Nach Auffassung der Mineralwasser-Sachverständigen der Länder sind Bestandteile mit Gehalten > 20 mg/l charakteristische Bestandteile. Der ermittelte Gehalt des Mineralstoffs Natrium ergab gegenüber dem deklarierten Gehalt eine Abweichung von 33,6 %. Gemäß Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein u.a. in Bezug die Zusammensetzung. Aufgrund des verminderten Natriumgehaltes ist die Kennzeichnung der Probe geeignet, den Verbraucher gemäß Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 1169/2011 irrezuführen.
Packung Nudeln, Kennzeichnung nur auf italienisch
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) 1169/2011, das den Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung unterliegt genannten Verordnung unterliegt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel, in denen das Lebensmittel vermarkt wird, in einer für den Verbraucher der Mitgliedstaaten leicht verständlichen Sprache abzufassen 22 verständlichen Sprache abzufassen.
Nach § 2 Abs. 1 LMIDV sind Lebensmittel beim Inverkehrbringen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend ist nach
1. dieser Verordnung,
2. der VO (EU) 1169/2011 und
3. den auf die VO (EU)1169/2011 gestützten Rechtsakten der Europäischen Union
Die Kennzeichnung der Probe ist ausschließlich in italienischer Sprache erfolgt, sie entspricht nicht den Vorgaben von Art. 15 VO (EU) 1169/2011 i.V. mit § 2 LMIDV und darf deshalb nach § 5 LMIDV nicht in Verkehr gebracht werden
Stracchiatella Eis, Analyse zeigt zu wenig Kakaobutter in Schokolade
Das vorgelegte „Stracciatella -Eis“ enthält schokoladenartige Stückchen als Einlage. Die chemische Untersuchung der schokoladeartigen Stückchen ergab, dass das Fett der Stückchen zum überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutter überwiegenden Anteil aus anderen Speisefetten als Kakaobutterbesteht und nicht weitüberwiegend (> 80 %) aus Kakaobutter, wie bei Schokoladearten. Bei den in der Eismasse enthaltenen schokoladeartigen Stückchen handelt es sich daher nicht um ein Schokoladenerzeugnis im Sinne der KakaoV, sondern um eine kakaohaltige Fettglasur. Derartige Glasuren sind Zubereitungen vorwiegend aus pflanzlichen Fetten / Ölen, sowie Zucker und Kakao. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet der Verbraucher, dass es sich bei der schokoladenartigen Einlage um Schokoladenstückchenhandelt.
Die Verwendung von Stückchen aus kakaohaltiger Fettglasur ist zwar grundsätzlich zulässig, die Abweichung von der Verkehrsauffassungmuss aber dem Verbraucher durch die Angabe „mit kakaohaltiger Fettglasur“ ausreichend kenntlich gemacht werden. Die Bezeichnung „Stracciatella“ für ein Speiseeis mit kakaohaltiger Fettglasur statt Schokolade wird als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 beurteilt. Nach §11 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, Lebensmittel, die denAnforderungen des Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen.
Nahrungsergänzungsmittel mit viel weniger Vitamin B als deklariert.
Der bei der analytischen Bestimmung festgestellte Gehalt an VitaminB1 (Thiamin Hydrochlorid) und an Vitamin B2 (Riboflavin) liegt erheblich unter dem auf der Packung deklarierten Wert. Gemäß dem Toleranzenpapier der Europäischen Kommission soll bei diesen Vitaminen der deklarierte Gehalt in Nahrungsergänzungsmitteln um nicht mehr als 20 % unterschritten werden. Der in der Probe festgestellte Gehalt beträgt nur etwa 43 % für Vitamin B1 und 53 %für Vitamin B2 des deklarierten Wertes in der Nährwerttabelle. Die Angaben von Vitamin B1 und B2 in der Nährwerttabelle sindgdaher als nicht zutreffend und somit als irreführend im Sinne des Art. 7 (1) VO (EU) 1169/2011 (LMIV) in Verbindung mit § 11 (1)LFGB zu beurteilen
Waldmeistergetränk mit originalgetreuer Waldmeisterabbildung, im Zutatenverzeichnis jedoch nur Aroma
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) 1169/2011, das den Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnungunterliegt. Im Hauptsichtfeld des Etiketts ist deutlich und naturgetreu Waldmeister abgebildet. Unter „Zutaten“ sind in Bezug auf Waldmeister keine Bestandteile von Waldmeister aufgeführt. Es wurde lediglich Aroma verwendet. Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke dürfen naturgetreue Abbildungen von Früchten nur dann verwendet werden, wenn der jeweiligeFruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind.Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.
Die Aufmachung mit der naturgetreuen Abbildung von Waldmeister wird in Bezug auf die angegebenen Zutaten (keineBestandteile z.B. Auszüge von Waldmeister) als zur Irreführung geeignet im Sinne des Art 7 (1) a der VO (EU) 1169/2011 (LMIV). Nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen überLebensmittel nicht irreführend sein unter anderem in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, Art, Identität, Eigenschaften oder Zusammensetzung.
Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, inden Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafürzu werben.
“Alkoholfreies Bier”, Analyse wurden 0,75 %vol gefunden.
In der Kennzeichnung der vorgelegten Probe findet sich die Angabe„alkoholfrei“. Als alkoholfrei gelten im allgemeinen Getränke, derenAlkoholgehalt so gering ist, dass er auf alkoholempfindlicheMenschen (Kinder, Kranke) keinen feststellbaren Einfluss mehr( , )ausübt oder befürchten lässt, dabei ist bei Bier die Bezeichnung„alkoholfrei“ bei einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol üblich geworden.
In der vorgelegten Probe wurde enzymatisch ein Alkoholgehalt (bestimmt als Ethanol) von 0 75 ± 0 02 % vol festgestellt Dieser Wert übersteigt auch unter Berücksichtigung der ermittelten Messunsicherheit den vom Verbraucher in einem alkoholfreien Bier erwarteten Wert von 0,5% vol. Die Angabe „alkoholfrei“ ist für das vorgelegte Erzeugnis als irreführend i.S. von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu beurteilen, da sie nicht de rgefestigten Verbrauchererwartung an ein alkoholfreies Bier entspricht. Das gilt unbeschadet der Vorgabe von Art. 9 Abs. 1 k) LMIV, nach welcher eine Angabe des Alkoholgehaltes erst ab 1,2 %vol zu erfolgen hat.
Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, inden Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafürzu werben
Bier deklariert mit “isotonisch”
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel i S d Art 2 Abs 2 Buchst e der VO (EU) Nr 1169/2011 Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011(LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel.
Die vorgelegte Probe wird mit der Angabe „isotonisch“ beworben. Bei der vorgelegten Probe wurde eine Osmolalität von 220mOsmol/kg ermittelt. Diese liegt damit auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von 11 mOsmol/kg unter dem für isotonische Getränke geforderten Wert von mindestens 270 mOsmol/kg. Die Angabe Isotonisch“ ist daher für das vorgelegte Erzeugnis als irreführend i. S von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen.Nach § 11 Abs 1 LFGB ist es verboten Lebensmittel die Art 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Vitaminshot enthält “große Mengen Vitamin C”
Die Angabe des Vitamin C Gehaltes in der Nährwertdeklaration ist daher als nicht zutreffend und somit als irreführend im Sinne des Art. 7 (1) a der LMIV zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten Lebensmittel die Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben
Apfelschorle, “ohne künstliche Süßungsmittel”, im Zutatenverzeichnis Steviolglykoside
Nach Auffassung der wissenschaftlichen Sachverständigen der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist eine Auslobung, welche den natürlichen Charakter des Süßungsmittels betont, nicht zulässig. Die im vorliegenden Produkt getätigte Auslobung „ohne künstliche Süßungsmittel“ betont den natürlichen Charakter des Süßungsmittels und ist deshalb nicht zulässig.
Die Auslobung „ohne künstliche Süßungsmittel“ für ein Produkt dem als Süßungsmittel der Zusatzstoff Steviolglykoside zugegeben wurde, wird als irreführend nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 (LMIV) beurteilt. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, inden Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zuwerben
Eiernudeln, deklariert mit 25% Ei
Analyse: 36%
Der angegebene Eigehalt von 25 % ist als irreführend imSinne des Art. 7 Abs. 1 a) VO (EU) 1169/2011 zub t ilbeurteilen.Nach § 11 Abs 1 LFGB ist es verboten Lebensmittel dieNach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, dieArt. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nichtentsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemeinp g goder im Einzelfall dafür zu werben.
Bio Mango_Maracuja Saft, deklariert mit “laut Gesetz ohne Gentechnik”
Für keine der deklarierten Zutaten gibt es weltweit einen Anbau bzw.Einsatz gentechnisch veränderter Pendants bzw. Sorten Insofern sind entsprechende Erzeugnisse immer ohne den Einsatzvon Gentechnik hergestellt. Der Verbraucher kann, trotz desvorangestellten laut Gesetz“ zu der Annahme verleitet werden dassvorangestellten „laut Gesetz zu der Annahme verleitet werden, dasssich das Erzeugnis diesbezüglich von vergleichbaren Produktenunterscheidet. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Solange nicht gezeigt werden kann, dass sich das Erzeugnis diesbezüglich von vergleichbaren Produkten unterscheidet, wird die Angabe "Laut Gesetz ohne Gentechnik" daher als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011beurteilt. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zuwerben.
Radler, beworben mit “mit natürlichem Citronensaft”
Inhaltsverzeichnis: Citronensaft aus Konzentrat
Die zur Untersuchung vorgelegte Probe trägt auf allen dreiEtiketten die Auslobung „...mit natürlichem Zitronensaft“,einmal direkt über der naturgetreuen Abbildung einer Zitrone.
Einezusätzliche Auslobung als „echt“ oder „natürlich“ ist in derVerordnung nicht vorgesehen und stellt somit eine Werbung mitSelbstverständlichkeiten dar.
Nach Art. 7 Abs. 1 c der VO (EU) 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem zuverstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe.Die Angaben „mit natürlichem Zitronensaft“ wird als irreführend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 c LMIV beurteilt.Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, inden Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Erfrischungsgetränk “angereichert” mit hochreinem Wasser
Zutatenliste: Erste Zutat Wasser
Im Fließtext auf dem Vorderetikett der Probe findet sich die Angabe “angereichert mit hochwertigem Mineralwasser“ In der Zutatenliste wird als erste Zutat „natürliches Mineralwasser“ genannt – das Getränk besteht also hauptsächlich aus natürlichem Mineralwasser. Die Formulierung „angereichert“ im Sinne von„aufkonzentrieren, ansammeln“ ist für das vorliegende Getränk nichtpassend, da es laut Zutatenverzeichnis hauptsächlich ausnatürlichem Mineralwasser besteht.Auch die Formulierung „mit hochwertigem Mineralwasser“ könnte dem Verbraucher suggerieren, dass das verwendete Mineralwasser sich in seiner Wertigkeit von anderenMineralwässern abhebt – bei natürlichen Mineralwässern handeltes sich jedoch in der Regel um ein hochwertiges Lebensmittel. Die Angabe „angereichert mit hochwertigem Mineralwasser“wird somit als nicht leicht verständlich gemäß Art. 7 Abs. 2LMIV beurteilt75LMIV beurteilt.
Radler mehr als 50%Bier, 50% Limo
Die Angabe „ über 50 % (...) Bier“ wird somit als nicht leichtverständlich gemäß Art. 7 Abs. 2 LMIV beurteilt.
Probe,die u.a. mit folgenden Angaben in den Verkehr gebracht wird: Energy Drink
Erhöhter Koffeingehalt (Koffeingehalt: 32 mg/100 ml)
Zutaten: Molkenerzeugnis (51%),...
Energy Drink und „Koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis sind Bezeichnungen für zwei verschiedene Erzeugnisse
Nach der Fruchtsaft und Erfrischungsgetränkeverordnung (§ 4Abs.2) sind Energydrinks koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die Zusätze lt. Anlage 8 Teil B enthalten (z.B. Taurin). Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken gilt eine Höchstmenge für Koffein von 32 mg/100ml nach § 4 Abs.2 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Nach § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung sind Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke Getränke auf der Grundlagevon Wasser, die u.a. geschmacksgebende Zutaten oder Aromenh lenthalten.
Bei einem Molkenmischerzeugnis ist nach Anlage 1 der Verordnung über Milcherzeugnisse (MilchErzV) der Anteil der Molkenerzeugnisse größer als die Summe der anderen Anteile. Die Angabe von zwei widersprüchlichenBezeichnungen wie „Energy Drink“ und Koffeinhaltiges Molkenmischerzeugnis“ ist als irreführend i.S. von Art 7 (1) LMIV zu beurteilen.
Nach § 11 (1) Nr. 1 LFGB ist es verboten,Lebensmittel mit Informationen, die den,Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr./1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zubringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zuwerbenwerben.
“Vanillesauce”
in Produktbezeichnung: “Dessertsaucenpulver mit Vanillegeschmack”
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011(LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Auf der Vorderseite der Verpackung im Sichtfeld befindet sich die Bezeichnung "Vanillesauce". Diese Angabe ist zudem auch auf der Rückseite oberhalb der Zubereitungsempfehlung angebracht. Die eigentliche Verkehrsbezeichnung ist der Zubereitungsempfehlungvorangestellt: "Dessertsaucenpulver mit Vanillegeschmack." Bei vorliegendem Produkt sind somit zwei Bezeichnungen vorhanden,die beim Verbraucher eine unterschiedliche Erwartung wecken.
Die beiden unterschiedlichen Angaben "Dessertsaucenpulver mit Vanillegeschmack" (Verkehrsbezeichnung) und "Vanillesauce" werden als zur Irreführung geeignete Angaben i.S. von Art 7 (1) LMIV beurteilt. Nach § 11 (1) Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
“Multifruchtsaft”
Im Zutatenverzeichnis auch: Konzentrat, Pektin (Stabilisator), natürliches Aroma
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich laut PEB um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO(EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Bei dem vorliegenden Produkt handelt es sich nicht um einen Fruchtsaft da laut Zutatenverzeichnis zur Herstellung neben verschiedenen Fruchtsäften auch Karottensaftkonzentrat(Karottensaftgehalt 18%), Wasser (zusätzlich zum Wasseranteil für die Wiederherstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat), Pektin als Stabilisator und natürliches Aroma verwendet wurde. Die Bezeichnung des Erzeugnisses als „Multifruchtsaft“ wird als zur Irreführung geeignet im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der VO(EU) 1169/2011 beurteilt.
Nach §11 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten, als nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder Importeur Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen in den Verkehr zu bringen
“Stuggi Schorle”
-> keine Produktbezeichnung
Nach Art. 17 Abs. 1 LMIV wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Die Bezeichnung des Lebensmittels darf gemäß Art. 17 Abs. 4 LMIV nicht durch eine Handelsmarke oder eine Fantasiebezeichnung ersetzt werden.
Bei der vorliegenden Probe ist keine entsprechende Bezeichnungg des Lebensmittels angegeben. Der Begriff „SCHORLE“ ist weder eine für das vorliegende Produkt zutreffende rechtlich vorgeschriebene oder verkehrsübliche Bezeichnung noch ist „SCHORLE“ eine ausreichende beschreibende Bezeichnung i. S. d.Art. 2 Abs. 2 Buchst. p LMIV, da sie das Lebensmittel nicht hinreichend genau beschreibt um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. Aufgrund des Fehlens einer korrekten Bezeichnung des Lebensmittels entspricht die Kennzeichnung der Probe nicht den Vorgaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 17 Abs. 1 LMIV.
Vorderseite “Ceylontee mit Pfirsischgeschmack”
Hinterseite “Schwarzteegetränk”
Gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV sind Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu bezeichnen. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnungbezeichnet.
Laut Zutatenverzeichnis wurde die vorliegende Probe unter Verwendung von 4,9% aufgebrühtem Schwarzem Tee hergestellt. Die Angabe „Ceylontee mit Pfirsich-Geschmack“ beschreibt das vorliegende Erzeugnis somit nicht hinreichend, da das Produkt zum Großteil aus Wasser und nicht aus Ceylon-Tee besteht. Die Bezeichnung „Ceylontee mit Pfirsich-Geschmack“ ist keine korrekte Bezeichnung i.S. Art.17 Abs. 1 LMIV.
Zwetschgen/ Mirabellen Schnaps (Zwetschge durchgestrichen)
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011(LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Die vorgelegte Probe wird unter der Bezeichnung „Mirabellen Schnaps“in den Verkehr gebracht”. Unter „Schnaps“wird umgangssprachlich eine Spirituose verstanden weshalb die vorliegende Probe den Vorschriften derVO (EU) Nr. 787/2019 unterliegt.
Die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht den Vorgaben Art. 9 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 10 der VO (EU)Nr. 787/2019.
“Zitroneneis” das nach Leitlinien für Speiseeis zu wenig Fruchtanteil enthält
Der D-Isocitronensäuregehalt der vorgelegten Eismasse beträgt jedoch nur 0,92 ± 0,12 mg/100g. Auch unter Berücksichtigungder Messunsicherheit wurde zur Herstellung der vorliegenden Probe keine ausreichende Menge an Zitronensaft zugesetzt. Die Bezeichnung der Probe als „Zitroneneis“ ist somit nicht zutreffend und wird als irreführend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 beurteilt.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen des Art 7 Abs 1 der VO (EU) Nr 1169/2011 in denVerkehr zu bringen.
Zitronenlimonade, Zutaten sind nicht das Wort “Zutatenverzeichnis” vorangestellt
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU) 1169/2011 (LMIV). Sie unterliegt somit u.a. den Kennzeichnungsvorschriften der genannten Verordnung.
Das Zutatenverzeichnis gehört gemäß Art. 9 Abs. 1 b der LMIV zu den verpflichtenden Angaben für vorverpackte Lebensmittel. Nach Art. 18 Abs. 1 LMIV ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“erscheint. Bei der vorliegenden Probe sind zwar die Zutaten aufgeführt, es fehlt jedoch eine Überschrift in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht denAnforderungen des Art. 18 (1) der LMIV.
Radler, Einmal Biermischgetränk(Zutanten:…) einmal Limo (Zutaten:…)
Die Probe trägt zwei separate Zutatenverzeichnisse für die zusammengesetzten Zutaten Bier und Limonade welche eingeleitet werden mit „Bier (Zutaten:...):“ und „Limonade (Zutaten...):“ Laut Art. 18 Abs. 1 Satz 2 besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels. Die Angabe von zwei Zutatenverzeichnissen entspricht somit nicht den Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 LMIV.
Bier: Zutaten: Wasser,Gerstenmalz, etc.
Gesondert auf Etikett: mit Koriander und Bitterorange
Nach Art. 18 Abs. 1 LMIV muss das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen. Im Zutatenverzeichnis des Biermischgetränkes sind folgende Zutatengenannt: Wasser, Gerstenmalz, Weizen, Hopfen, Hefe. In der weiteren Etikettierung wird das vorliegende Produkt als „Weizenbier-Mischgetränk belgischer Brauart mit Koriander und Bitterorange“ bezeichnet. Demnach enthält das Produkt als weitere Zutaten Koriander und Bitterorange. Diese sind jedoch im Zutatenverzeichnis nicht genannt. Aufgrund des unvollständigen Zutatenverzeichnisses entsprichtdie Kennzeichnung der Probe nicht den Vorgaben nach Art. 18Abs. 1 LMIV 1169/2011Abs. 1 LMIV.
Im Zutatenverzeichnis eines Apfelsafts Apfeldirektsaft angegeben
Die Angabe „Apfel-Direktsaft“ im Zutatenverzeichn entspricht somit nicht den Anforderungen des Art. 18 (2) i.V.m. Art. 17 (1) VO (EU) 1169/2011.
Bier mit Zutatenverzeichnis Säuerungsmittel, Antioxidationsmittel
Bei den im Zutatenverzeichnis angegebenen Bezeichnungen „Säuerungsmittel“ und „Antioxidationsmittel“ handelt es sich zwar um Klassenbezeichnungen nach Art. 18 Abs. 4 i.V. mit Anhang VII Teil C LMIV, jedoch sind diese nicht in Verbindung mit den speziellen Bezeichnungen „Zitronensäure“ und „Ascorbinsäure“ oder deren E-Nummern angegeben. Die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probe entspricht somit nicht den Anforderungen von Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Anhang VII Teil C der VO (EU) 1169/2011.
Eierspätzle, im Zutatenverzeichnis: Hartweizengries, Eier
Hartweizen nicht hervorgehoben
Nach Art. 21 Abs. 1 b LMIV muss die Bezeichnung aller Stoffe undErzeugnisse aus Anhang II durch einen Schriftsatz hervorgehobenwerden, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisseseindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder dieeindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder dieHintergrundfarbe.Weizen ist ein glutenhaltiges Getreide und Hühnereier besitzen allergenes Potential.
Dies ist lediglich nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels (hier Eierspätzle) eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis (hier Eier) bezieht. Diese notwendige Hervorhebung für das verwendete Weizenerzeugnis wurde auf der Verpackung der vorliegenden Probe nicht vorgenommen. Die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der LMIV.
Apfel-Grapefruit-Fruchtsaft-Getränk
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat u. a. dann erforderlich, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist. Die vorgelegte Probe trägt die Bezeichnung „APFEL-GRAPEFRUIT-FRUCHTSAFTGETRÄNK“. Des Weiteren befindet sich auf der Vorder- und auf der Rückseite der Flasche deutlich sichtbar die Angabe „APFEL-GRAPEFRUIT“, und auf den beiden vorderen Etiketten sind jeweils zwei Äpfel und eine aufgeschnittene Grapefruit bildlich dargestellt. Somit sind die Zutaten Apfel und Grapefruit sowohl in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt als auch durch weitere Worte und Bilder hervorgehoben.
Im Zutatenverzeichnis sind „Apfelsaft“ und„Grapefruitsaftkonzentrat“ aufgeführt, eine mengenmäßige Angabe fehlt jedoch. Auf den Etiketten ist lediglich die Angabe „FRUCHTSAFTGEHALT MINDESTENS 56%“ vorhanden. Diese Angabe ist nicht ausreichend, da daraus nicht die einzelnen exakten Mengenanteile der genannten Zutaten hervorgehen. Da in der Kennzeichnung der vorliegenden Probe keine Mengenangaben der Apfel- und Grapefruitbestandteile vorhanden sind, entspricht die Kennzeichnung der Probe nicht den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. d i. V. m. Art. 22Abs 1 Buchst a und b LMIVAbs. 1 Buchst. a und b LMIV.
Bier, auf Etikett: Um denfrischen Geschmack ... genießen zu können, trink dieses Bier biszum Mindesthaltbarkeitsdatum gedruckt auf dem Dosenboden
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. fLMIV ist das Mindesthaltbarkeits-datum anzugeben.
Hierbei ist nach Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Anhang X Nr. 1 Buchst. a LMIV dem Datum der Wortlaut „mindestens haltbar bis ...“ voranzustellen, falls der Tag genannt wird. Diese Formulierung ist verbindlich vorgeschrieben andere Formulierungen erfüllen diese Verpflichtung nicht.
Auf dem Etikett der vorliegenden Probe ist dasMindesthaltbarkeitsdatum folgendermaßen angegeben: „Um denfrischen Geschmack ... genießen zu können, trink dieses Bier biszum Mindesthaltbarkeitsdatum gedruckt auf dem Dosenboden.“Somit entspricht die auf das Mindesthaltbarkeitsdatumphinweisende Formulierung nicht den Vorgaben nach Art. 24 Abs.2 i. V. m. Anhang X Nr. 1 Buchst. a LMIV.
MHD auf Flasche: 19-4-18
Hingegen besteht das Mindesthaltbarkeitsdatum laut Anhang X Nr. 1 c) LMIV aus der unverschlüsselten Angabe von Tag,Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 LMIV müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Angabe des Datums im o.g. Format ist nicht klar und leicht verständlich, da die Interpretation nicht eindeutig ist, und entspricht daher nicht Artikel 7 Absatz 2 LMIV.
Hackfleisch in Fleischtheke, Verbrauchsdatum seit 10 Tagen überschritten
Laut Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 24 wird bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt.
Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel als nicht sicher im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 bis 5 der Verordnung(EG) Nr. 178/2002.
Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfenLebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehrgebracht werden.
Saft mit deutlich sichtbarem 2 cm hohem Bodensatz.
Bei der vorliegenden Probe handelt es sich laut PEB um ein vorverpacktes Lebensmittel i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Somit unterliegt die Probe den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel.
Nach Art. 9 Abs. 1 g) i.V. mit Art. 25 der LMIV gehören auch besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung des Lebensmittels zu den verpflichtenden Angaben über Lebensmittel. Im Rahmen der sensorischen Untersuchung fiel bei beiden Flaschen ein extrem hoher Bodensatz von etwa 3 cm Höhe auf. Ein Hinweis darauf, dass die Flasche vor dem Öffnen kurz geschüttelt werden solle, war jedoch nicht vorhanden. Stattdessen war lediglich der Hinweis "NATURTRÜB" auf dem Etikett der Schauseite vorhanden. Die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probe Nr.200328758 „Bio Schorle Naturtrüb Apfel/Orange/Maracuja“ entsprichtsomit nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 25 LMIV.
Auf dem Etikett steht kein Verantwortlicher in der Union ansäßiger.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. h LMIV ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 anzugeben. Nach Art. 8 Abs. 1 LMIV ist für die Information über ein Lebensmittel der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Bei der vorliegenden Probe ist kein Unternehmer, der in der Union niedergelassen ist, genannt. Somit entspricht die Kennzeichnung nicht den Anforderungendes Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h i.V. mit Art. 8 Abs. 1 der LMIV.
Birnensaft beworben mit “mit Früchten vom Bodensee*”
*Früchte aus anderen Anbauregionen
Die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probe entspricht daher nicht den Vorgaben nach Art. 9 Abs. 1 i) und ist als irreführend nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der LMIV zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel, die Art. 7 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Sirup, ohne Angabe zur Verdünnung
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. j LMIV ist eine Gebrauchsanleitung bei Lebensmitteln verpflichtend anzugeben, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden. Diese muss gemäß Art. 27 Abs. 1 LMIV so abgefasst sein, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird. Die vorliegende Probe ist zum unverdünnten Verzehr nicht geeignet, eine geeignete Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist nicht vorhanden. Daher entspricht die Kennzeichnung der Probe nicht den Vorgaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. j i. V. m. Art. 15 Abs. 1LMIV und § 2 Abs. 1 LMIDV.
Bier mit Etikett 4,7%alk.
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent vorgeschrieben. Gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII LMIV ist der Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts das Symbol„% vol“ anzufügen, dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oderdie Abkürzung „Alk.“ oder „alc.“ vorangestellt werden. Bei der vorliegenden Probe ist der Alkoholgehalt auf dem Brustetikett wie folgt angegeben: „4,7 % ALC“. Es fehlt dievorgeschriebene Angabe „vol.“Die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht Art. 9Abs. 1 Buchst. k i. V. m. Art. 28 Abs. 2 Anhang XII LMIV.
Falsche Nährwertdeklaration auf Energy Drink
Die Angabe der Nährwertdeklaration ist nach Art. 9 (1) Buchst. l der LMIV verpflichtend, die Aufzählung und Bezeichnungen sind nach Maßgabe von Art. 30 (1) LMIV anzugeben. Die Reihenfolge und mehrere Bezeichnungen auf der Probemit der Probennummer xxx entsprechen nicht diesen Vorgaben. Demnach entspricht die Kennzeichnung der Probe nicht den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe li.V.m. Art. 30 (1) VO (EU) Nr. 1169/2011.
Hinweis auf Getränk: erhöhter Koffeingehalt (31,5 mg/ 100 ml)
Als vorverpacktes Lebensmittel gemäß Art. 2 (2) Buchst. e der LMIV unterliegt das Lebensmittel u.a. den Kennzeichnungsvorschriften der VO (EU) 1169/2011 (LMIV). Nach Art. 10 Abs. 1 LMIV sind für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln die Angaben in Anhang III der Verordnung verpflichtend. Gemäß Anhang III Nr. 4.1 LMIV ist für Getränke, die Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillendeFrauen nicht empfohlen“im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks zu erscheinen, gefolgt von einem Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt,ausgedrückt in mg je 100 ml. Bei der vorliegenden Probe findet sich lediglich ein Hinweis auf den erhöhten Koffeingehalt. Der Hinweis „Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ fehlt gänzlich.
Die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 sind nichterfüllt.
MHD und Losnummer schwarz geschrieben auf dunkelviolettem Hintergrund
Als vorverpacktes Lebensmittel gemäß Art. 2 (2) Buchst. e der LMIV unterliegt das Lebensmittel u.a. den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV.
Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) ist nach Art. 9 (1) Buchst. f der LMIV verpflichtend. Nach Art. 13 LMIV ist das MHD wie auch die Loskennzeichnung an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Auf der Probe sind diese Angaben in schwarzer Tintenstrahlschrift auf dunkelviolettem Hintergrund an abgeflachter Stelle der Packungangebracht und somit nicht leicht lesbar.Das MHD und die Loskennzeichnung entsprechen somit nicht den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 VO(EU) Nr. 1169/2011.Beurteilung: direkt nach Art. 13 (1) LMIV
Inhaltverzeichnis: Mineralwasser, Kohlensäure, Säuerungsmittel Citronensäure, Aspartam (enthält eine Phenylalaninquelle),
Nach Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 dürfen verpflichtende Informationen über Lebensmittel in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Das Verzeichnis der Zutaten wird durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ getrennt. Der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ ist separat und nicht im Zuge des Zutatenverzeichnisses anzubringen. Die Kennzeichnung der Probe entspricht somit nicht den Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011.
Quellwasser: Schriftgröße der Kennzeichnung 0,8 mm bei Gesamtoberfläche des Etiketts >80cm2
Die vorliegende Probe Quellwasser ist als Lebensmittel nach Art. 2 VO(EG) Nr. 178/2002 zu beurteilen. Weiterhin unterliegt die Probe den Bestimmungen der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MinTafWV) und als vorverpacktes Lebensmittel nach Art 2 (2) e der Lebensmittelinformations-Verordnung VO (EU) Nr. 1169/2011(LMIV) den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV für vorverpackte Lebensmittel. Die verpflichtenden Angaben sind nach Artikel 13 Abs. 2 der LMIV, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße miteiner x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm soaufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.
Bei den verwendeten Kennzeichnungselementen ist dies bei einer Schriftgröße von weniger als 1 mm nicht der Fall. Dies betrifft auch die Angaben zur analytischen Zusammensetzung der charakteristischen Bestandteile (§ 8Abs. 7 Nr. 2 MinTafWV). Bei Quellwasser wie im vorliegenden Fall sind diese Angaben jedoch nicht verpflichtend.Somit entspricht die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probe nicht denAnforderungen der Art. 13 Abs. 2 der VO (EU) 1169/2011
Schriftgröße der Kennzeichnung 1,1 mm
Etikettgröße >80 cm2
Die vorliegende Probe unterliegt als vorverpacktes Lebensmittel nac hArt 2 (2) e der Lebensmittelinformations-Verordnung VO (EU) Nr.1169/2011 (LMIV) den Kennzeichnungsvorschriften der LMIV. Die verpflichtenden Angaben sind nach Artikel 13 Abs. 2 der LMIV, wenn sie auf der Packung oder dem daran befestigten Etikett gemacht werden, auf die Verpackung oder das Etikett in einer Schriftgröße miteiner x- Höhe gemäß Anhang IV von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist. Bei den verwendeten Kennzeichnungselementen ist dies bei einer Schriftgrößevon 1,1 mm nicht der Fall. Somit entspricht die Kennzeichnung der zur Untersuchungvorgelegten Probe nicht den Anforderungen der Art. 13 Abs. 2 derVO (EU) 1169/2011.
Honig Stout, Craft Bier auf vorderem Etikett
Nettofüllmenge und Alkgehalt auf Rückseite
Nach Art. 13 Abs. 5 LMIV müssen die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge und der Alkoholgehalt im selben Sichtfelderscheinen. Bei der vorgelegten Probe sind die Angabe des Alkoholgehalts sowie die Kennzeichnung der Nettofüllmenge auf der rechten Seite des Brustetiketts ersichtlich, während Bezeichnung des Lebensmittels „CraftBier“ mittig auf dem Brustetikett abgedruckt ist. Es ist nichtmöglich, alle drei Angaben optisch zu erfassen, ohne die Flasche dabei drehen zu müssen. Damit befinden sich die drei Kennzeichnungselemente nicht im selben Sichtfeld. Da die genannten Kennzeichnungselemente nicht im selbenSichtfeld angebracht sind, entspricht die Kennzeichnung derProbe nicht den Vorgaben nach Art. 13 Abs. 5 LMIV.
Schnaps ohne Loskennzeichnung
Nach § 1 Abs. 1 LKV dürfen Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Loszu ersehen ist, zu dem sie gehören.
Nach § 3 Nr. 1 LKV muss die Loskennzeichnung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher abgegeben zu werden, gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht sein. Bei der vorliegenden Probe ist keine Angabe vorhanden, aus der das Los zu erkennen ist. Die Kennzeichnung der vorliegenden Probegenügt somit nicht den Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 LKV.
undeutlich Lesbare Zeichen am Flaschenhals
Auf der vorliegenden Flasche Biermischgetränksind das angegebene Mindesthaltbarkeitsdatums- und die Los-Kennzeichnung entweder nur unvollständig oder nicht eindeutig lesbar.
Bei dem vorliegenden Biermischgetränk ist die Angabe der Mindesthaltbarkeit mit der Loskennzeichnung verknüpft, hier: Tag,Monat, Jahr und Buchstabe C. Durch diese Verknüpfung ist auch die Loskennzeichnung nicht mehreindeutig lesbar. Die Loskennzeichnung ist nach § 1 Abs. 1 LKV zwingend vorgeschrieben, so fordert § 3 LKV die gut sichtbare, deutlich lesbare und unverwischbare Loskennzeichnung auf dem Lebensmittelbehältnis.
Roiboos rot, Abgabe in einemVerkaufsraum zur Selbstbedienung
Falls es sich bei der zur Untersuchung vorgelegten Probe um einvorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e der VO (EU)1169/2011 zur Abgabe in Selbstbedienung handelt, gilt die folgendeBeurteilung:
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 sind nach Maßgabe der Artikel 10-35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen u.a. folgende Angaben verpflichtend:
- die Bezeichnung des Lebensmittels,
- das Verzeichnis der Zutaten,
- alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum,
- gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrungund/oder Anweisungen für die Verwendung, und
- der Name oder die Firma und die Anschrift desLebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1.
Die genannten Angaben müssen gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein. Weiterhin sind nach Art. 12 Abs.2 der LMIV die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf eineman diesem befestigten Etikett anzubringen. Sie sind gemäß Art. 13 Abs.1an einer gut sichtbaren Stellen, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaftanzubringen und dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenktwerden. Die Kennzeichnung der zur Untersuchung vorgelegten Probeentspricht somit nicht den Anforderungen des Art. 9 auch in Verbindung mit Art. 12, 13 und 21 der VO (EU) 1169/2011.
Drei Flaschen in einer Sammelpackung
Jede der drei Erfrischungsgetränke-Flaschen trägt jeweils eine korrekte Lebensmittelkennzeichnung, allerdings befinden sich die drei Flaschen in einem Umkarton, der mangelhaft gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnungen der Einzelflaschen sind bedingt durch denUmkarton nicht lesbar.Die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 a) Bezeichnung desLebensmittels, b) Zutatenverzeichnis, f) Mindesthaltbarkeitsdatumund l) Nährwertdeklaration VO (EU) 1169/2011 fehlen auf dem Umkarton. Die verpflichtenden Angaben sind gemäß Artikel 13 Abs. 1 VO (EU)Nr. 1169/2011 an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen.(Achtung: Loskennzeichnung hier nicht berücksichtigt)
Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.
Die nach Art. 9 Abs. 1 a) Bezeichnung des Lebensmittels, b)Zutatenverzeichnis, f) Mindesthaltbarkeitsdatum und l)Nährwertdeklaration der VO (EU) 1169/2011 erforderlichenPflichtkennzeichnungen entsprechen somit nicht den Regelungen des Art.13 Abs. 1 VO(EU) Nr. 1169/2011.
Eiweißpulver mit "Protein fördert den Muskelaufbau" und in einem Fließtext„xxx Muscle hilft Ihnen, Ihr Trainingsziel von Kraft und Muskelaufbau ... zu erreichen."
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 dürfen nach Art. 10 derVerordnung (EG) 1924/2006 nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen sind.
Die Liste gesundheitsbezogener Angaben im Sinne von Art.13 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 432/2012 von der Kommission zugelassen.
Danach sind u.a. die Angaben „Proteine tragen zu einerZunahme der Muskelmasse bei“ und „Proteine tragen zurErhaltung von Muskelmasse bei“ zugelassen.
Die verwendete Formulierung „Protein fördert denMuskelaufbau “ geht über den Sinn der zugelassenen Angaben hinaus. Der Satz „xxx Sportsline Muscle hilft Ihnen,Ihr Trainingsziel von Kraft und Muskelaufbau ... zuerreichen" suggeriert, dass der Verzehr der Probe auch zur Zunahme von "Kraft" führt. Damit entspricht die Aufmachung der Probe nicht Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006.
Energy Drink
Auf der Dose befindet sich die Angabe "Verbessert die Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit,Erhöht die Aufmerksamkeitund verbessert die Leistungsfähigkeit".
Diese Angaben sind alsgesundheitsbezogeneAngaben i.S. des Art. 2 der VO (EG) 1924/2006 zubeurteilen, die sich auf das Gesamtprodukt beziehen.
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) 1924/2006 dürfen nach Art. 10 der Verordnung (EG)1924/2006 nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben nach der VO (EU) 432/2012 aufgenommen sind. Der Bezug von zugelassenen Claims auf das gesamte Lebensmittel statt auf die konkrete Substanz, für die die Zulassung erfolgte, ist jedoch nicht zulässig. Damit entspricht die Aufmachung der Probe nicht dem Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006.
Auf Energydrink steht erhöhter Koffeingehalt (32mg/100ml). Im Zutatenverzeichnis ist ein Zusatz an Koffein angegebenals "Aroma Coffein"
Nach Artikel 9 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 und 4 und Anhang VII Teil D Nr. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 ist Koffein, das als Aroma bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, im Zutatenverzeichnis unmittelbar nach dem Begriff „Aroma/Aromen“ unter seiner Bezeichnung aufzuführen.Bei Energydrinks ist jedoch davon auszugehen, dass die physiologische Wirkung von Koffein im Vordergrund steht. Daher ist die Zutat Koffein bei der vorliegenden Probe nicht mit dem Zusatz „Aroma“im Zutatenverzeichnis anzugeben.Das Zutatenverzeichnis entspricht nicht den Vorgaben des Artikel9 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 1169/2011.
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