Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist nicht auf die Übertragung eines fertigen Gegenstands gerichtet, sondern auf dessen Herstellung, Veränderung oder die Herbeiführung eines anderen Erfolgs.
Charakteristika:
Tätigkeitsbezogener Vertrag
Entgeltlichkeit
Unternehmer schuldet “Herbeiführung eines Erfolgs” (anders als DV, da nur die Leistung geschuldet)
Lieferung neu herzustellender, beweglicher Sachen
Werklieferungsverträge unterliegen nach § 650 S. 1 BGB dem Kaufrecht. Dies sind Verträge, in denen sich der Veräußerer zur Übereignung von beweglichen Sachen verpflichtet, die erst noch hergestellt oder erzeugt werden müssen (§ 650 S. 1 BGB).
Der Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertrag liegt darin begründet, dass beim
Werkvertrag die Herbeiführung des Erfolges, neben der Erbringung der hierauf gerichteten Tätigkeit, vertraglich geschuldet ist (vgl. § 631 II BGB: “… durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg”)
während sich die Pflichten des Dienstverpflichteten in der Erbringung der Tätigkeit erschöpfen.
Der Autorenvertrag ist ein Werkvertrag, da der Autor nicht lediglich eine schlichte Tätigkeit schuldet, sondern die Verfassung eines konkreten Werks und damit einen bestimmten Arbeitserfolg.
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, da hier z. B. eine individuelle Bauzeichnung geschuldet wird.
Für den Beförderungsvertrag gelten die Grundsätze des Werkvertrags, da der unversehrte Transport der zu befördernden Ware oder Person geschuldet wird.
Der Auftrag zur Erstellung eines körperlichen Kunstwerks (Skulptur, Gemälde) ist ein Werkvertrag.
ACHTUNG:
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag, solange nicht lediglich die Erstellung eines individuellen Vertragswerks geschuldet wird.
Der Werkunternehmer ist auf Grund des Werkvertrags zur Herstellung des Werks verpflichtet.
Da eine dem § 613 BGB vergleichbare Regelung im Werkvertragsrecht fehlt, braucht der Unternehmer zur Herstestellung des versprochenen Werks im Allgemeinen nicht persönlich tätig werden.
Er kann sich zur Erfüllung seiner Pfichten umfassend und nicht nur zur Ausführung von Hilfstätigkeiten dritter Personen (Erfüllungsgehilfen) bedienen.
Den Unternehmer treffen leistungsbezogene Nebenpflichten sowie Schutz- und Obhutspflichten i.S.d. § 241 II BGB.
Beispiele:
Pflicht zur sachkundigen Beratung, damit der Besteller das Werk optimal nutzen kann und vor Gefahren bewahrt wird.
Inobhutnahme und sichere Verwahrung der ihm zur Reparatur überlassenen Sachen des Bestellers
Herstellung des Werks in der üblichen und angemessenen Zeit (sog. Wirtschaftlichkeitspflicht).
Die Verletzung der Wirtschaftlichkeitspflicht begründet einen Schadenersatzanspruch des Bestellers (§ 280 I BGB).
Regelungen zum Schadenersatz
Bestimmungen zum Rücktritt
Die Verletzung der in § 633 BGB statuierten Pfichten des Herstellers zur mangelfreien Leistung löst dagegen, ähnlich wie beim Kaufvertrag, spezielle Gewährleistungsansprüche des Bestellers aus, welche in § 634 BGB gebündelt sind.
Hauptleistungspflicht des Bestellers ist, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, die Zahlung der vereinbarten Vergütung (§§ 631 I, 632 BGB).
Einklagbare Nebenleistungspflicht:
- Abnahme des Werks (§ 640 BGB)
Keine Hauptleistungspflicht lt. Prof. Mörsdorf, da sie nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistungspflicht des Unternehmers steht.
Die Abnahme ist die Billigung des Werks als im wesentlichen vertragsgemäß.
Sie hat insbesondere Bedeutung für
die Fälligkeit der Vergütung (§ 641 BGB)
den Übergang der Leistungs- und Preisgefahr auf den Besteller (§ 644 I 1 BGB)
und gem. § 634a II BGB für den Lauf der Verjährungsfrist in den praktisch wichtigen Fällen § 634a I Nr. 1 und 2 BGB.
Bei Nichterfüllung des Vergütungsanspruchs aus § 631 I BGB oder eines Abzahlungsanspruchs aus § 632a I BGB kann der Unternehmer den Vergütungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Nach § 640 IV BGB hat der Besteller eine in Geld festgesetzte Vergütung zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Der Unternehmer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 280 I, II, 286 BGB einen Anspruch auf
Ersatz des Verzögerungsschadens sowie auf
Zahlung von Verzugszinsen (§ 288 BGB).
Zudem kann der Unternehmer ggfs. nach
§ 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und/oder
gem. §§ 280 I, III, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Vorliegen eines wirksamen Werkvertrags
Verletzung der in § 633 I BGB geregelten Pflichten des Unternehmers, das Werk frei von sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
Ein Sachmangel (§ 633 II BGB) liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit des Werks von seiner Soll-Beschaffenheit abweicht.
Anders als im Kaufrecht, statuiert § 633 II BGB ein hierarchisches Verhältnis von subjektiven und objektiven Anforderungen an das herzustellende Werk.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachmangelfreiheit ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel der Zeitpunkt der Abnahme (§ 640, 644 BGB).
Auf primärer Ebene kann der Besteller Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1 BGB) verlangen.
Auf sekundärer Ebene hat der Besteller grundsätzlich die Wahl zwischen den Rechtsbehelfen Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt (§§ 634 Nr. 2,3 BGB).
Hat der Unternehmer den Mangel bzw. die Nichtabnahme zu vertreten, besteht zudem ein Anspruch auf Schadenersatz (§ 634 Nr. 4 BGB), der mit anderen Mängelrechten kombiniert werden kann (§ 325 BGB).
Im Falle der Behebbarkeit des Mangels ist grundsätzlich das Recht des Unternehmers zur zweiten Andienung (Vorrang der Nacherfüllung) zu berücksichtigen, da die meisten Rechtsbehelfe des Bestellers (Ausnahme: Schadenersatz neben der Leistung) davon abhängig sind, dass der Werkunternehmer eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen.
Auch beim Werkvertrag kommt somit für die Wahl der richtigen Anspruchsgrundlage die Trennung zwischen behebbaren und unbehhebbaren Mängeln eine maßgebliche Bedeutung zu.
Vergleichbar § 440 BGB
Vom Erfordernis der Fristsetzung im Falle der Behhebarkeit des Mangels gibt es auch beim Werkvertrag Ausnahmen. Außer in den bereits im allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltenden Fällen (§§ 323 II, 281 II BGB) ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn
der Unternehmer die Nacherfüllung (zu Recht) wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigert (§ 635 III BGB ),
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist.
Vorstehende Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis sind in § 636 BGB geregelt, der dem für das Kaufrecht geltenden § 440 BGB insoweit entspricht.
Die Nacherfüllung kann gem. § 635 I BGB in Form der Beseitigung des Mangels oder der Neuherstellung des Werkes erfolgen.
Anders als im Kaufrecht steht das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung allerdings dem Unternehmer zu.
Dies wird damit begründet, dass der Unternehmer mit dem Herstellungsprozess viel enger befasst ist als der Verkäufer und aufgrund seiner größeren Sachkunde leichter entscheiden kann, auf welche Weise der Mangel am besten und kostengünstigsten beseitigt werden kann.
Das Recht zur Selbstvornahme setzt zunnächst voraus, dass der Nacherfüllungsanspruch noch möglich ist (behebbarer Mangel) und auch nicht gemäß § 635 III BGB verweigert wird (§ 637 I HS 2 BGB).
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