Unternehms- und Anteilserwerb
Unternehmenserwerb ieS
Asset Deal
Gegenstand des Erwerbs: das Unternehmen
Vertragspartner: der Unternehmensträger
Übertragung durch
Einzelrechtsnachfolge (= Singularsukzession)
zB Kauf, Tausch
durch sachenrechtliches Verfügungsgeschäft
Gesamtrechtsnachfolge (= Universalsukzession)
zB Erbgang, Verschmelzung
einzelne Gegenstände des Unternehmens müssen gesondert übereignet werden
Anteilsewerb (Unternehmenserwerb iwS)
Share Deal
Gegenstand des Erwerbs: Geschäftsanteile des Unternehmensträgers
Vertragspartner: Gesellschafter
-> mögl. nur bei jP und Personengesellschaften
Übertragung s.o.
Mitglieder der Unternehmensführung auf der Käuferseite = Management-Buy-Out
Eigentumserwerb
durch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Titel und Modus)
Übertragung durch den jeweils notwendigen Übertragungsakt:
Bewegliche Sachen
Immaterialgüterrechte
Grundstücke
Forderungen
Vertrags- und sonstige Rechtsverhältnisse
Öffentliche Berechtigungen
Verbindlichkeiten
Eintragung ins Firmenbuch ist keine Verbindlichkeitsvoraussetzung
Unternehmserwerb ieS
mögl. schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte: Kauf, Tausch, Schenkung oder Einbringung
grdsl als bewegliche Sache iSv § 293 ABGB
Gewährleistung (3 Jahre, § 933 ABGB)
Einlösungsfrist beim Vorverkaufsrecht (30 Tage, § 1075 ABGB)
Zulässigkeit von Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechten (§ 1070 f ABGB)
Verjährungsfrist des Kaufpreises (30 Jahre)
4 Regelungsbereiche
Eigentumserwerb durch seperate Übertragungsakte
Unternehemnsbezogene Rechtsverhältnisse
Haftung für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten von Veräußerer und Erwerber
Schutz der Rechtsposition des Dritten
Übergang von unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen (Vertragsbeziehungen)
gem. § 38
unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse werden von Gesetzes wegen demjenigen zugeordnet, der Inhaber des aufrechten Unternehmens ist (Kontinuitätstheorie) - dispositiv
Schutz des Dritten durch
Widerspruch
Besondere Haftungsbestimmugnen und
Besonderen Vertrauensschutz
Struktur und Übergangsautomatik des § 38 UGB
alle unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse gehen über
Dritte zu informieren (Widerspruchsrecht -> Vertragsverhältnis bleibt mit Veräußerer aufrecht)
keine Verständigung -> Schwebezustand (Abs 3)
Veräußerer haftet auch bei Übergang für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs begründet worden sind, wenn sie binnen 5 Jahren fällig werden (Nachhaftung)
bleibt das Rechtsverhältnis beim Veräußerer, haftet auch der Erwerber für die bis zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs begründeten Verbindlichkeiten (kann durch Vereinbarung und Einhaltung der erforderlichen Publizität ausgeschlossen werden)
§ 1409 ABGB vorrangig
Anwendungsbereich § 38
Erwerb unter Lebenden
Einzelrechtsnachfolge
(Kauf, Tausch, Schenkung, Vergleich, Einbringung als Sacheinlage,…)
Vermächtnisse
Schenkung auf den Todesfall
ausdrücklich ausgenommen sind Erwerbe auf Zeit (Pacht, Leihe,…)
(Erbschaft in § 40 geregelt)
Unternehmen iSv § 1 Abs 2 UGB
Fortführung in seinem eigentlichen Kern
einzelne Vermögensgegenstände können beim Veräußerer bleiben
Übergang von selbstständigen Betrieben sowie Zweigniederlassungen erfasst
Ausgenommen sind freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (ausg. freiwillige Firmenbucheintragung)
Fortführung (mind relativ kurzer Zeitraum, nach 3 Mo anzunehmen)
iZ gem § 344 unternehmensbezogen
(Zweckzusammenhang)
Übernahme des letzten Schrittes führt zum Unternehmensübergang
Unternehmenskontinuität - Rechte und Verbindlichkeiten gehen ex tunc über
§ 38 Widerspruchsrecht des Dritten
des Vertragspartners (Abs 2)
(Übertragung von Forderungen richtet sich nach den zessionsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1392 ABGB)
3 Monate nach Mittelung
formlose, zugangsbedürftige MIttelung des Veräußerers oder Erwerbers
(Tatsache des Vertragsübergangs, genaue Identifikation des Erwerbers + ausdrückliche Belehrung über das Widerspruchsrecht)
dispositiv (begrenzt durch § 879 ABGB)
§ 38 Widerspruchsrecht des Sicherheitenbestellers
Abs 1 Satz 2
Bleiben aufrecht
Widerspruchsrecht besteht sofern die Verbindlichkeit unternehmensbezogen ist
Auch 3 Monate
wird der Erwerber vom Gläubiger belangt kan er sich im Wege der Legalzession am Veräußerer regressieren (§ 1358 ABGB)
sonstige gesetzliche Vertragsübernahmen
bestimmte Vertragsverhältnisse auch ohne Zustimmung (aufgrund besonderer Interessenslage)
Mietverträge
§ 12a Abs 1 MRG
gesetzliche Vertragsübernahme durch folgende Vorraussetzungen
Vollanwendugsbereich des MRG
Hauptmietvertrag
Geschäftsraummiete
rechtsgeschäftliche EInzelrechtsnachfolge
Unternehmen wird im Mietobjekt weitergeführt
Mieter hat gem. § 12a Abs 2 MRG das Recht, den Mietzins anzuheben, wenn der bisher bezahlte niedriger als der “angemessene” war
Arbeitsverträge
§ 3 Abs 1 AVRAG
Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten ein
Arbeitnehmer kann widersprechen, wenn sich sewine Rechtsposition verschlechtert -> außerordentliches Kündigungsrecht unter Aufrechterhaltung aller Ansprüche wie bei einer Arbeitgeberkündigung
Kündigung durch Erwerber oder Veräußerer gem § 879 nichtig
Versicherungsverträge
Sachversicherungen gehen mit versicherter Sache über (§ 69 Abs 1 Versicherungsgesetz
Haftung für die Prämie zu ungeteilter Hand
Erwerber und Versicherer können ab Kenntnis/Übergang innerhalb eines Monats kündigen (dann haftet ausschließlich der Veräußerer für die Versicherungsprämie)
Markenlizenzverträge (§ 11 Abs 1 MarkSchG)
Patentlizenzverträge (§ 38 PatG)
Werknutzungsverträge (§ 27 UrhG)
Gesamtrechtnachfolge
uno actu gehen alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten über,
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