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AUFBAU

JA
by Jesko A.

II. Anspruch erloschen


1. Anfechtung: Die Anfechtung führt dazu, dass man seine wirksame WE rückwirkend vernichtet. Dies geht aber nur dann, wenn ein berechtigender Grund vorliegt. Die berechtigenden Gründe nennt man Anfechtungsgründe. Diese sind in den §§ 119 ff. aufgezählt. Es finden sich 6 Gründe.


Möglicher Obersatz: „Der entstandene Anspruch könnte durch eine wirksame Anfechtung rückwirkend (sog. ex-tunc-Wirkung) erloschen sein, § 142 I BGB. Hierfür müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen.“

Prüfungsreihenfolge

Anfechtungsgrund: Irrtum (= Abweichen der objektiven Rechtslage vom subjektiv Gewollten)

  • Inhaltsirrtum, § 119 I Var. 1 BGB: Irrtum über Inhalt oder Tragweite der Willenserklärung • Erklärungsirrtum, § 119 I Var. 2 BGB: Drei V‘s

  • Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache

  • Übermittlungsirrtum, § 120 BGB

  • Arglistige Täuschung, § 123 I Var. 1 BGB: Situationen der Lüge

  • Widerrechtliche Drohung, § 123 I Var. 2 BGB: Ankündigung eines Übels

Ursächlichkeit zwischen Irrtum und Willenserklärung


Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB


Anfechtungsfrist: Unverzüglichkeit der Anfechtung, § 121 I 1 BGB

  • Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, § 124 BGB: Jahresfrist


Kein Ausschluss der Anfechtung

  • 10 Jahresfrist, § 121 II BGB

  • Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts, § 144 I BGB

  • Wenn die objektive Rechtslage zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten ist

  • Wenn der Anfechtungsgegner damit einverstanden ist, dass das zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung Gewollte gilt


    Rechtsfolge: Rückwirkende Nichtigkeit der Willenserklärung, § 142 I BGB


D. Prüfung der Eigentumsübertragung aus § 929 S. 1 BGB#


I. Vorüberlegungen


• Aus dem Kaufvertrag folgen nur Ansprüche und Verpflichtungen. Mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages werden sie nicht Eigentümer eines Gegenstandes. Hierzu bedarf es eines separaten Rechtsgeschäfts, das die unmittelbare Eigentumsübertragung zum Inhalt hat.


• Deswegen handelt es sich bei § 929 S. 1 BGB auch nicht um einen Anspruch. Es regelt vielmehr die Beziehung Mensch zur Sache. Stichwort: Wem gehört denn die Sache nun?


• Beide Rechtsgeschäfte (also Kaufvertrag und Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB) sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Das Rechtsgeschäft nach § 929 S. 1 BGB ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrages unabhängig. Demnach wechselt die Eigentümerstellung, wenn die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB vorliegen. Ob ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt ist irrelevant.


• Sachenrechtliches Spezialitätsprinzip: Jedes Rechtsgeschäft ist rechtlich für sich zu betrachten. Jede Sache ist für sich zu übereignen o Sachgesamtheiten als keine Sache, sondern eine Vielzahl von Sachen

II. Prüfungsaufbau


1. Dinglicher Vertrag: Es handelt sich hierbei um einen ganz normalen Vertrag. Inhalt des Vertrages ist aber nicht eine Verpflichtung, sondern die unmittelbare Änderung der Eigentumslage. Die Erklärungen der Parteien können wie folgt sein:


• Eigentümer: Ich möchte dir das Eigentum übertragen


• Erwerber: Ich möchte das Eigentum an der Sache erwerben Auch hier bedarf es eines Vertragsschlusses, dem folgend sind die unter A. dargelegten Grundsätze ggf. auch hier darzulegen, sofern der Sachverhalt dies verlangt.


2. Übergabe der Sache: Der Veräußerer verliert seinen Besitz, der Erwerber erwirbt den Besitz durch Übergabe des Veräußerers


3. Einigsein bei Übergabe


4. Vom Berechtigten:


• Falls der Veräußerer nicht Eigentümer ist, ist hier der mögliche gutgläubige Eigentumserwerb darzulegen.


o Prüfung des § 929 S. 1 i.V.m. § 932 I 1 BGB


1. Rechtsschein der Eigentümerstellung: Besitz (§ 1006 I BGB)


2. Guter Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 II BGB


3. Kein Abhandenkommen, § 935 I 1 BGB: Unfreiwilliger Verlust des Besitzes durch den Besitzer

  • Wenn der Eigentümer einen Gegenstand verleiht, der Entleiher ihn weiter veräußert, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich


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Jesko A.

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