Unengeltlicher Fruchtgenuss: Vorbehaltsfruchtgenuss + Beispiel
Beim Vorbehaltsfruchtgenuss überträgt der Bisherige Eigentümer das Eigentum am WG, behält sich aber das Nutzungsrecht vor
vorweggenomenne Erbfolge
bsp. Vater schenkt Tochter gebäude, behält aber lebenslangen Fruchtgenuss
vgl: Zuwendungsfruchtgenuss: Eigentümer Überlässt Fruchgenuss unentgeltlich dem Fruchtnießer, der auch das wirtschaftlieche Risiko trägt (Splitting effekt) keine Absetzung der AfA
Sonderausgaben
§18 EstG
• unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben
Renten und dauernde Lasten
Steuerberatungskosten
Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
• betragsmäßig beschränkte Sonderausgaben
Kirchenbeitrag: EUR 400,--
Spenden aus dem Privatvermögen: höchstens 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres
• Maßnahmen zur thermischen Sanierung
• Ausgaben für Ersatz eines fossilen Heizungssystems
• ÖkoStRefG 2022
• § 18 Abs 1 Z 10 EStG
• Pauschalbetrag iHv EUR 800 bzw 400
AfA bei Vorbehaltsfruchtgenuss
Problem: ET trifft der Wertverlust, er hat aber keine Einkunftsquelle
Fruchtnießer hat Einkunftsquelle, ihn trifft der Werfverlust nicht
Grds. Geht AFA verloren
Verwaltunspraxis: Fruchtnießer gilt AFA ab
Von zu- und Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zuordnung der Einkünfte und Ausgaben
Grundregel: §4 Abs 3 : Zeitunkt der Zahlung ist Maßgeblich
Kurze-Zeit-Regel: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres gezahlt oder eingenommen werden gelten als in dem Jahr ergangen zu dem sie wirtschaftlich gehören (§19/1 Z1 EstG)- als Kurze Zeit gelten 15 Tage
Verteilungsregel für zeitraumbezogene Vorauszahlungen: (§4/6 EstG) bestimmte Vorauszahlungen sind nur dann sofort ABzugsfähig, wenn sie für das laufende und das Fogejahr geleistet werden. Ansonsten sind sie gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung aufzuteilen. Gilt nur für Abfluss, der Empfänger hat die Vorauszahlung sofort zu versteuern
Anspruchsprinzip: §19/1Z2 Gewisse Zahlungen werden dem Jahr zugerechnet in dem der Anspruch entstanden ist (Pension, Kranken oder Unfallversorgung, Arbeitslosengeld,Insolvenz)
Schätzungsmethoden §184 BAO
Äußerer Betriebsvergleich: Vergleich mit fremden Betrieben
inner Betriebsvergleich: Vergleich mit anderen Jahren desselben Betriebes
Kalkulatorische Schätzung: Gewisse Zahlen werden mit einem gewissen Aufschlag geschätzt
Schätzung nach dem Lebensaufwand: Es werden persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Ausgaben berücksichtigt
Schötzung nach Vermögenszuwachs: Es wird der (private) Vermögenszuwachs dem deklarierten Einkommen gegenübergestellt
Einschränkungen beim Verlustausgleich
Verluste aus Leistungen §29 Z 3 ( gelegentlicher vermittlungen und vermietung beweglicher Gegenstände) sind nur mit positiven Leistungseinkünften ausgleichsfähig
Verluste aus privater Grundstücksveräßerung sind mit Gewinnen aus Grundstücksveräußerung , allenfalls mit überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig (§30/7) (ein verbleibender VErlust ist auf 60% zu verkürzen und mit Einkünften aus VUV zu verrechnen )
Verluste aus Veräßerung von Kapitalvermögen sind nur innerhalb der Einkunftsart Ausgleichsfähig. (§27/8 Z 1)
Verluste aus einer ECHTEN stillen Beteiligung sind im Folgejahr mit Gewinnen aus derselben Beteiligung zu verrechnen (§27/8)
Verluste aus einer kapitalistischen Mitunternehmenschaft sind nach Maßgabe des §23a Verrechenbar: nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung (Wartelastregelung)
Verluste aus Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften desselben Jahres verrechnet werden (§31) (400EUR Grenze)
Wann werden Verträge zwischen nahen Angehörigen anerkannt?
betrieblich entstanden
einem Fremdvergleich standhalten
nach außen zum ausdruck kommen
einen eindeutigen Inhalt haben
Angehörige weiter als §25 BAO
hält der Vertrag dem Fremdvergleich nicht stand wird er iH des angemessenen Entgelts anerkannt / wird das Familienmitglied unterbezahlt iHd geleisteten Zahlungen
ist das geschäft gernicht beabsichtigt: Scheingeschäft = nicht maßgeblich
Einkommen
§ 2.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.
Liebhaberei
LiebhabereiVO
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1.
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3.
aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Folgen: Keine EInkünfte, Verluste nicht ausgleichsfähig, ausgaben nicht abzugsfähig
7 Einkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 25, 26 EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 27, 27a EStG)
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
7. Sonstige Einkünfte (§§ 29 bis 31 EStG)
Wiederkehrende Bezüge
Spekulationsgeschäfte
Grundstücksbesteuerung
Leistungen - § 29 Z 3 EStG • Tun, Dulden, Unterlassen, Verzicht • Kennzeichen: nicht regelmäßig • insbesondere » gelegentliche Vermittlungen » Vermietung beweglicher Gegenstände (zB KfZ, Yacht)
Funktionsgebühren
Einkunftsart Geschäftsführer
Fremdgeschäftsführer:
» Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei Weisungsgebundenheit (außerbetrieblich)
» Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag tätig
Gesellschafter-Geschäftsführer:
» wenn bis zu 25% beteiligt UND in einem Dienstvertrag tätig = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG)
» wenn zu mehr als 25% beteiligt = Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG)
» als freier Dienstnehmer oder im Werkvertrag: unabhängig von der Beteiligungshöhe = Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 Z 2 erster Teilstrich EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit Gemäß § 22 EStG sind dies insb:
• Freiberufliche Tätigkeiten zB Künstler, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte
• Vermögensverwaltende Tätigkeiten (Verwaltung von fremden Vermögen) zB Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglieder
• Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung über 25%, auch bei Dienstverhältnis)
• Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften
• Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG
Bewertung von Einlagen
Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen
» grundsätzlich zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 5 lit d EStG)
> aufwand= Gewinnmindernd
» Kapital- oder Immobilienvermögen: AK (Ausnahme: Teilwert < AK)
Bewertung von Entnahmen
Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Betriebs- ins Privatvermögen
» grundsätzlich zum Teilwert zu bewerten (§ 6 Z 4 EStG)
» Entnahme von Grund und Boden erfolgt zum Buchwert (§ 6 Z 4 EStG)
Nicht Gewinnmindernd!
d.H einem Vermögensabfluss aus einer Entnahme ist immer die Entnahme selbst (bewertetmit dem Teilwert) gegenüberstellend zu Verbuchen
Betriebs- und Privatvermögen
Notwendiges Privatvermögen (PV):
» dient objektiv erkennbar der privaten Bedürfnisbefriedigung
Notwendiges Betriebsvermögen (BV):
» ist objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt
Gewillkürtes Betriebsvermögen:
» dient weder objektiv erkennbar dem Betrieb noch privaten Zwecken
» subjektive Zuordnung (Aufnahme in Bücher als Einlage) Nur bei Gewinnermittlung nach §5/1 EstG
Gemischt genutzte WG:
» bewegliche: Überwiegensprinzip nach nutzung
Überwiegend betriebliche Nutzung: im ausmaß der privaten Nutzung sind als Entnahmen zu qualifizieren und dem Gewinn hinzuzurechnen
Überwiegend private Nutzung: im ausmaß der betrieblichen Nutzung eine Einlage ist gewinnmildernd zu berücksichtigen
» unbewegliche: Aufteilung im Nutzungsverhältnis; bis 20%: darunter unberücksichtigt (Unterscheidung: ein Raum – mehrere Räume)
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben • Beispiele: » Absetzung für Abnutzung » Erhaltungsaufwendungen iZm dem Betriebsvermögen » Zinsen iZm Anschaffung und Herstellung von Betriebsvermögen » Pflichtversicherungsbeiträge » Reisekosten » „Öffi-Tickets“ » Mitgliedsbeiträge an Berufs- und Wirtschaftsverbände » Studienbeiträge, wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme iZm dem ausgeübten Beruf ist » Arbeitsplatzpauschale
Achtung §20 nicht abzugsfähig
Abschreibungsdauer AfA
• Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
• Gesetzliche Nutzungsdauerfiktion für
» Gebäude (ab 1.1.2016): (wiederlegbar)
grundsätzlich: 40 Jahre (2,5% AfA)
Mietwohngebäude: 66 Jahre (1,5% AfA)
vor 1915 errichtete Gebäude: 50 Jahre (2% AfA) möglich
beschleunigte AfA für Gebäude (gilt für Anschaffungen oder Herstellungsvorgänge nach dem 30.6.2020; KonStG 2020): – Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung kann die dreifache AfA und im darauffolgenden Jahr die zweifache AfA geltend gemacht werden – Im ersten Jahr kann auch bei einer Nutzung von weniger als sechs Monaten die Ganzjahres-AfA geltend gemacht werden
» PKW: 8 Jahre
» Firmenwert: 15 Jahre (Freiberufler nicht gesetzlich geregelt, idR 5 Jahre)
Afa bei Geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG)
• § 13 EStG
• Abnutzbare Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000 (bis 2019 EUR 400; bis 2022 EUR 800) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden
» dürfen keine wirtschaftliche Einheit bilden, zB „Gaszählerfall“, Bestuhlung eines Theaters
» dürfen nicht entgeltlich an Dritte überlassen (vermietet) werden
• Beispiele: Büromaterial, EDV-Anlage darf in Drucker, Monitor und Maus zerlegt werden
Teilwert und Gemeiner Wert
• Teilwert „Der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde“ (vgl § 12 BewG)
WG in betrieblicher Verwendung » Teilwert = Wiederbeschaffungskosten
Nicht mehr gebrauchte WG » Teilwert = gemeiner Wert
• Gemeiner Wert „Wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“ (vgl § 10 Abs 2 BewG)
Einzelveräußerung → der Preis, den ein Privater erzielen kann (aA VwGH)
Liquidations- oder Zerschlagungswert
„Verkehrswert“
Anschaffungskosten
• Unmittelbare Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes
+ Anschaffungsnebenkosten (zB Transport, Verpackung, Versicherung, Maklergebühr, GrESt, etc)
+ Aufwendungen, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen
• Nicht: Fremdkapitalzinsen • Vgl § 203 Abs 2 UGB
Herstellungskosten
• Eigenbearbeitung bzw Eigenschaffung im eigenen Betrieb
» Schaffung eines neuen Wirtschaftsgutes
» Erweiterung eines bestehenden Wirtschaftsgutes, zB Gebäudeanbau
» Änderung der Wesensart eines bestehenden Wirtschaftsgutes, zB Gebäudeumbau
• Insbesondere Materialkosten und Fertigungskosten
• Auch Fremdkapitalzinsen, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen
• Vgl § 203 Abs 3 UGB
Nicht: Verwaltungs- und Vertriebskosten
Wann muss das abnutzbare Anlagevermögen abgesetzt werden?
Ist der Teilwert kleiner als der Buchwert
§5 Ermittler muss abwerten
§4/1 Ermittler darf abwerten
Ist der Teilwert größer als der Buchwert
§5 Ermittler hat ein Zuschreubungsgebot
§4/1 Ermittler hat ein Zuschreibungsverbot (uneingeschränkter Wertzusammenhang)
Außerordentliche Abnutzung (AfaA)
• § 8 Abs 4 EStG
Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung
» unter der Voraussetzung, dass die Nutzung beeinträchtigt wird und auch eine Verkürzung der Nutzungsdauer eintritt (sonst Teilwertabschreibung bei § 4/1 und § 5 Ermittlern auch bei bloßer Wertminderung möglich)
Beispiele » Totalschaden des KFZ » Patent wird wertlos
Besonderheiten bei Einkünften aus Grundstücksveräußerung
EInkünfte aus sonstigem Vermögen: §30 EstG
Veräußerung von Grundstücken, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (Grund und Boden, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte)
= Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
• Besonderer Steuersatz: 30 %
• Befreiungen (Abs 2)
» Hauptwohnsitzbefreiung: wenn Eigenheim/Eigentumswohnung - ab Anschaffung bis Veräußerung mind 2 Jahre als Hauptwohnsitz - oder innerhalb der letzten 10 Jahre mind 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz dort aufgegeben wird
» Selbsthergestellte Gebäude, sofern in den letzten 10 Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient
» Veräußerung infolge (drohender) Enteignung
Gewinne und Verluste aus priv. Grundstücksveräußerungen sind zu saldieren, Verlustüberhang ist auf 60 % zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus V+V auszugleichen (§ 30 Abs 7)
» Steuerpflichtiger kann in der Steuererklärung beantragen, den gekürzten Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus V+V auszugleichen (nur solche iSd § 28 Abs 1 Z 1)
, auf Antrag Regelbesteuerung (§ 30a Abs 2) • Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch Parteienvertreter
Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden » „Altgrundstücke“
• fiktive Anschaffungskosten iHv 86% des Veräußerungserlöses • pauschalierter Veräußerungsgewinn iHv 14%
• Steuerlast: 4,2% • Bemessungsgrundlage: Veräußerungserlös • Umwidmungen: höherer Veräußerungsgewinn wird unterstellt (§ 30 Abs 4 EStG) • Optierung in „Neuregelung“ (§ 30 Abs 5)
Verlustabzug (Verlustvortrag)
§18 Abs 6 EstG
Verluste im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten können in die Folgeperioden vorgetragen werden
Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben (§ 18 Abs 6 EStG)
Voraussetzungen Aufgrund einer ordnungsmäßigen Buchführung (formell und materiell) ermittelt = Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 oder § 5 EStG auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgabenrechnung)
• keine Begrenzung des Verlustabzuges Nur im KStG begrenzt (75%)
Außergewöhnliche Belastungen
§ 34 EStG I = berücksichtigen Kosten der Lebensführung, denen sich der Stpfl nicht entziehen kann und die daher seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen
• Belastung muss
außergewöhnlich,
• gemessen an der Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
zwangsläufig und • aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich belasten
• Selbstbehalte, außer Behinderte und Katastrophenschäden
• Gegenwerttheorie: Belastung muss vermögensmindernd sein, zB nicht: Einbau eines Aufzuges, weil bloße Vermögensumschichtung
• Behinderte (§ 35)
pauschalierte Freibeträge je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit ODER tatsächliche Kosten • Unterhaltsleistungen
an Angehörige: wenn sie beim Stpfl selbst eine außergewöhnliche Belastung wären
an Kinder: mit Familienbeihilfe, Unterhaltsabsetzbetrag (ab 1.1.2019: mit dem Familienbonus Plus) bzw Kinderabsetzbetrag abgegolten
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen
Verluste aus Kapitalvermögen und aus Derivaten sind nur innerhalb der Einkunftsart ausgleichsfähig und auch das nur eingeschränkt (§ 27 Abs 8 iVm § 93 Abs 6 EStG):
» Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen sind im Wesentlichen nur mit Veräußerungsgewinnen aus gleichartig besteuerten Kapitalvermögen ausgleichsfähig und das nur im selben Jahr.
» Verlustanteile eines stillen Gesellschafters können nur mit späteren Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft verrechnet werden.
» Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze nicht gelten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus der Nutzung von Kapital („Überlassung von Kapital“ – laufende Fruchtziehung) gemäß § 27 Abs 2 und 5 EStG sind insb:
» Gewinnanteile (Dividenden, Zinsen, etc) an Kapitalgesellschaften
» Zinsen aus Bankeinlagen
» Zinsen aus privaten Darlehen
» Gewinnanteile eines echten stillen Gesellschafters
» bestimmte Versicherungsleistungen
» Zuwendungen von Privatstiftungen
» Sonstige Vorteile aus Kapitalvermögen
stille Gesellachaft
typische (echte) stille Gesellschafterinnen/Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
Atypische (unechte) stille Gesellschafterinnen/Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielen sie betriebliche Einkünfte (z.B. Gewerbebetrieb).
Gewinnfreibetrag
§ 10.
(1) Bei natürlichen Personen - Betriebliche Einkünfte
Allgemeiner Grundbetrag bis zu 30.000EUR iHV15% ohne weitere Voraussetzungen (höchstens daher mit 4 500 Euro)
investitionsbedingter Freibetrag (ibFreubetrag) für den Gewinn der 30.000 übersteigt- insoweit , als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus (Nachversteuerung)
Investitionsfreibetrag
• § 11 EStG
Bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens zusätzlich zur AfA
• Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren
• Freibetrag iHv » grundsätzlich: 10%
» bei Wirtschaftsgütern im Bereich der Ökologisierung: 15%
• Ausnahmen:
» Gebäude
» Kfz (ausgenommen E-Fahrzeuge)
» gebrauchte Wirtschaftsgüter
» geringwertige Wirtschaftsgüter
Betriebsveräußerung
§ 24 EStG
-Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebes
− Veräußerung / Aufgabe eines Teilbetriebes
− Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Veräußerungsgewinn
▪ Differenz Veräußerungserlös und Betriebsvermögen zu Buchwerten
Aufgabegewinn
▪ Differenz zwischen gemeinem Wert und Betriebsvermögen zu Buchwerten
Begünstigungen:
Verteilungsbegünstigung (§ 37 Abs 2 Z 1 EStG)
» Auf Antrag
Verteilung auf 3 Jahre
Wenn der Betrieb seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mindestens 7 Jahre bestanden hat
Hälftesteuersatz (§ 37 Abs 5 EStG)
Auf Antrag
» Betrieb hat mindestens 7 Jahre bestanden und wird veräußert, weil der Steuerpflichtige
gestorben ist
erwerbsunfähig ist oder
das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (unschädlich ist Tätigkeit mit Gesamtumsatz bis EUR 22.000 und Einkünfte bis EUR 730 im Kalenderjahr)
Steuerfreibetrag (§ 24 Abs 4 EStG)
Von Amts wegen
EUR 7.300,--, wenn weder Verteilungsbegünstigung noch Hälftesteuersatz beansprucht wird
Anrechnung der Grunderwerbsteuer (§ 24 Abs 5 EStG)
wenn Betrieb in den letzten 3 Jahren von Todes wegen oder durch Schenkung erworben
Doppelbelastung der stillen Reserven – GrESt und ESt
Anrechnung der GrESt auf die ESt
Hauptwohnsitzbefreiung (§ 24 Abs 6 EStG)
Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige
gestorben oder
das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt »
wenn Steuerpflichtiger bis zur Aufgabe des Betriebes Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude hatte
wenn keine stillen Reserven übertragen wurden
auf Antrag unterbleibt in diesen Fällen die Erfassung der stillen Reserven des Gebäudes
Sonderregelung bei späterer Veräußerung bzw anschließender Verwendung zur Erzielung von Einnahmen
Betriebsvermögen vs Privatvermögen
Betriebsvermögen: für die Erzielung betrieblicher Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, sA, Gewerbebetrieb)
Privates Vermögen: für die erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (nicht sA, KapitalV, VuV, sonstige Einkünfte)
Schätzungsmethoden
Äußerer betriebsvergleich
Innerer betriebsvergleich
Kalkulatorische Schätzung nach dem Wareneinkauf (zu viel wareneinkauf zu wenig Gewinn)
Kalkulatorische Schätzung nach dem Lebensaufwand (Porsche obwohl nur wenig steuereinkommen)
Kalkulatorische Schätzung nach dem Vermögenszuwachs (etwas wird gekauft was sich der Steuerpflichtige mit dem deklarierten Einkommen nicht hätte leisten können)
Grds eine Finsnzordungswidrigkeit nach §51 FinStrG
Mantelkauf
§8 Abs 4 z 2 lit c KStG
Wirtschaftliche Identität geht verloren wenn
wirtschaftliche Strukturen (unternehmensgegebstand)
Betriebsvermögen wesentlich erweitert (wirtschaftliche Struktur)
Großteil der Gesellschafter wechselt (gesellschafterstruktur) mehr als 75% auf entgeltlicher Grundlage
GF werden ausgetauscht (organisatorische Struktur)
Dann kann Verlust nicht geltend gemacht werden
Welche Einkünfte unterliegen der zwischenbesteuerubg bei der Stiftung?
Zwischensteuer von 25 %
Der Zwischensteuer in Höhe von 25 % unterliegen
Zinsen aus Bankguthaben, Zinserträge aus Anleihen, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen,
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten sowie
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
Die Zwischensteuer wird der Privatstiftung im Falle einer Zuwendung der Erträge an die Begünstigten wieder gutgeschrieben. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten. Durch die Gutschrift wird der kumulierte Anfall von KöSt und KESt wie im Falle von Kapitalgesellschaften vermieden. Keine Gutschrift erfolgt, wenn einem ausländischen Begünstigten die KESt aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ersetzt wird.
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