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EStG

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by Irene K.

Besonderheiten bei Einkünften aus Grundstücksveräußerung

EInkünfte aus sonstigem Vermögen: §30 EstG

Veräußerung von Grundstücken, die nicht zum Betriebsvermögen gehören (Grund und Boden, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte)

= Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten

• Besonderer Steuersatz: 30 %

• Befreiungen (Abs 2)

» Hauptwohnsitzbefreiung: wenn Eigenheim/Eigentumswohnung - ab Anschaffung bis Veräußerung mind 2 Jahre als Hauptwohnsitz - oder innerhalb der letzten 10 Jahre mind 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz dort aufgegeben wird

» Selbsthergestellte Gebäude, sofern in den letzten 10 Jahren nicht der Erzielung von Einkünften gedient

» Veräußerung infolge (drohender) Enteignung

Gewinne und Verluste aus priv. Grundstücksveräußerungen sind zu saldieren, Verlustüberhang ist auf 60 % zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus V+V auszugleichen (§ 30 Abs 7)

» Steuerpflichtiger kann in der Steuererklärung beantragen, den gekürzten Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus V+V auszugleichen (nur solche iSd § 28 Abs 1 Z 1)

, auf Antrag Regelbesteuerung (§ 30a Abs 2) • Selbstberechnung und Abfuhr der ImmoESt durch Parteienvertreter

Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 entgeltlich erworben wurden » „Altgrundstücke“

• fiktive Anschaffungskosten iHv 86% des Veräußerungserlöses • pauschalierter Veräußerungsgewinn iHv 14%

• Steuerlast: 4,2% • Bemessungsgrundlage: Veräußerungserlös • Umwidmungen: höherer Veräußerungsgewinn wird unterstellt (§ 30 Abs 4 EStG) • Optierung in „Neuregelung“ (§ 30 Abs 5)

Betriebsveräußerung

§ 24 EStG

-Veräußerung / Aufgabe des ganzen Betriebes

− Veräußerung / Aufgabe eines Teilbetriebes

− Veräußerung eines Mitunternehmeranteils


Veräußerungsgewinn

▪ Differenz Veräußerungserlös und Betriebsvermögen zu Buchwerten

Aufgabegewinn

▪ Differenz zwischen gemeinem Wert und Betriebsvermögen zu Buchwerten


Begünstigungen:

Verteilungsbegünstigung (§ 37 Abs 2 Z 1 EStG)

  • » Auf Antrag

  • Verteilung auf 3 Jahre

  • Wenn der Betrieb seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mindestens 7 Jahre bestanden hat

Hälftesteuersatz (§ 37 Abs 5 EStG)

  • Auf Antrag

  • » Betrieb hat mindestens 7 Jahre bestanden und wird veräußert, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist

  • erwerbsunfähig ist oder

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt (unschädlich ist Tätigkeit mit Gesamtumsatz bis EUR 22.000 und Einkünfte bis EUR 730 im Kalenderjahr)

Steuerfreibetrag (§ 24 Abs 4 EStG)

  • Von Amts wegen

  • EUR 7.300,--, wenn weder Verteilungsbegünstigung noch Hälftesteuersatz beansprucht wird


Anrechnung der Grunderwerbsteuer (§ 24 Abs 5 EStG)

  • Auf Antrag

  • wenn Betrieb in den letzten 3 Jahren von Todes wegen oder durch Schenkung erworben

  • Doppelbelastung der stillen Reserven – GrESt und ESt

  • Anrechnung der GrESt auf die ESt

Hauptwohnsitzbefreiung (§ 24 Abs 6 EStG)

Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige

  • gestorben oder

  • erwerbsunfähig ist oder

  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt »

  • wenn Steuerpflichtiger bis zur Aufgabe des Betriebes Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude hatte

  • wenn keine stillen Reserven übertragen wurden

  • auf Antrag unterbleibt in diesen Fällen die Erfassung der stillen Reserven des Gebäudes

  • Sonderregelung bei späterer Veräußerung bzw anschließender Verwendung zur Erzielung von Einnahmen


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Irene K.

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