Was ist eine Versammlung iSd. VersG? Wie unterscheidet sich der Begriff zum verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff iSd. Art. 8 GG.
Grundsätzlich gilt für beide: (BverfG)
eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Versammlung iSd. VersG:
Jedermann (im GG ist das Deutschen-GR)
zwei Personen (nach hM. im VerfassungsR auch zwei)
nur öffentliche Versammlungen (im VerfassungsR öffentliche und nicht öffentliche)
nur Versammlung an sich, nicht Fort- und Nachgang ist geschützt (im VerfassungsR auch Vorbereitung und Nachgang)
keine Beschränkung auf friedliche Versammlung (im VerfassungsR nur friedliche Versammlungen)
Nochmal bitte die allgemeine Definition für eine Versammlung.
Wann ist eine Versammlung öffentlich/nicht öffentlich?
öffentlich:
für Jedermann zugänglich
nicht öffentlich:
geschlossene Versammlungen, die nicht für jedermann zugänglich sind
Was sind Versammlungen unter freiem Himmel?
räumlich offene Versammlungen bei denen ein ungehinderter Zugang möglich ist
unerheblich ob überdacht
so können zB. auch Versammlungen in der Goethe Galerie unter freiem Himmel sein
Was sind Versammlungen in geschlossenen Räumen?
Versammlungen die eine seitliche Begrenzung aufweisen
Versammlung im Stadion ist zB. Versammlung in einem geschlossenem Raum
Gilt das VersG für öffentliche und nicht öffentliche Versammlungen?
nur für öffentliche Versammlungen!, vgl. § 1 I VersG
Wofür ist die Unterscheidung zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Versammlungen unter freiem Himmel?
ob Abschnitt II (§§ 5 ff. VersG) oder Abschnitt III (§§ 14 ff. VersG) gilt
Was meint die Sperrwirkung des Versammlungsrechtes?
Polizeifestigkeit der Versammlung:
sollen Maßnahmen gegen eine Versammlung getroffen werden, ist den Behörden der Rückgriff auf Befugnisnormen aus dem POR verwehrt
(Grund: Normen im VersG haben strengere Anforderungen, aufgrund des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit)
Ausnahmen von der Polizeifestigkeit?
wenn keine Versammlung iSd. § 1 I VersG vorliegt (str.)
keine Polizeifestigkeit bei der Abwehr nicht versammlungsspezifischer Gefahren (zB. Nutzungsuntersagung einer einsturzgefährdeten Halle, die zur Versammlung dienen sollte)
alle Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt nach den polizeirechtlichen Vollstreckungsvorschriften, da das VersG solche nicht kennt
Maßnahmen vor Beginn oder nach Ende der Versammlung
Maßnahmen nach rechtmäßiger Auflösung der Versammlung (zB. Platzverweise usw.)
Minusmaßnahmen (str.)
Ist das POR bei Minusmaßnahmen gesperrt?
(P): Behörde möchte eine Maßnahme gegenüber Versammlungsteilnehmern ergreifen, die milder ist als eine vollständige Versammlungsauflösung. Solche geringeren Maßnahmen kennt das VersG aber nicht:
eA.:
diejenigen Normen des Polizeirechts, für die das Versammlungsrecht keine Entsprechung hat, sind unbeschränkt anwendbar
dazu gehören: Standartmaßnahmen
aA.:
es darf zumindest auf die Rechtsfolgen des POR zurückgegriffen werden
die TB-Merkmale ergeben sich aber aus dem VersG
Sperrwirkung gilt auch für Minusmaßnahmen
maximal: analoge Anwendung des § 15 VersG
Gilt § 14 VersG (Anmeldepflicht von min. 48h) auch für Spontanversammlungen?
§ 14 VersG ist wegen Art. 8 I GG verfassungsrechtlich nicht unproblematisch
für Eil- und Spontanversammlung reduziert das BVerfG den § 14 VersG teleologisch
Braucht eine Versammlung eine Genehmigung?
nein, nie
§ 15 I VersG spricht von Auflagen. Sind damit NB iSd. § 36 II Nr. 4 VwVfG gemeint?
nein, der Begriff hat hier einen anderen Sinn
Auflagen iSd. § 15 I VersG sind eigenständige VAs
Ein Versammlungsverbot benötigt ua. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Wo kann diese bei einer rechtsextremen Versammlung liegen?
Subsumtion unter öffentlicher Ordnung im Versammlungsrecht ist ein no go, da diese viel zu schwammig ist
es bleibt aber die Öffentliche Sicherheit, die auch die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung umfasst:
bei Rechten gibt es den § 130 IV StGB (Volksverhetzung)
Wann ist eine Gefahr unmittelbar?
Eine unmittelbare Gefahr ist eine konkrete Sachlage, bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern entsteht
Recht auf Versammlung aus Thüringer Verfassung, auf das sich jedermann berufen kann?
Art. 10 ThürVerf
Besonderes Feststellungsinteresse bei einer Versammlungsauflösung?
besonders schwerer GR-Eingriff, der auch ohne Öffentlichkeitsbezug ein Rehabilitationsinteresse begründet
Eine gemischte Veranstaltung enthält zB. Elemente, die auf die Teihabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind und Elemente, die einem solchen Zweck nicht zuzuordnen sind. Kann diese gemischte Veranstaltung eine Versammlung iSd. VersG sein?
ja (+), wenn diese ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist
Sind auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung - wie zB. Informationsstände, Sitzangelegenheiten, Imbissstände oder Zelte - von Art. 8 GG geschützt?
(+) solange sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden
dh. die infrastrukturellen Ergänzungen müssen funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sein
Können Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften Beschränkungen einer Versammlung bis hin zur ihrer Auflösung rechtfertigen?
Eingriffe können jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz vor konkreten Gefahren für elementare Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und anderen Personen dienen
Kann § 15 I VersG auf eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die in einem Gutachten den Umfang der vorliegenden Gefahr klärt, gestützt werden?
eA.: stets unzulässig
Arg.: Adressaten könne nicht auferlegt werden, dass er an der Erforschung des SV mitwirken muss; dafür spricht bereits der Untersuchungsgrundsatz aus § 24 ThürVwVfG
contra: Gefahrerforschungsmaßnahme bleibt im Hinblick auf VHMK meist die einzige Maßnahme; wenn diese verhindert wird ist das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr verletzt
aA.: zulässig
Gefahr- und Ursachenforschung ist als notwendige Vorstufe der Gefahrenbeseitigung von der Generalbefugnis mitumfasst
Arg.: strikte Trennung von Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung und Gefahrenabwehr praktisch kaum möglich
aA.: vermittelnd
Entscheidung im Pflichtgemäßen Ermessen, ob selbst ermittelt oder ein Dritter herangezogen werden soll
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