neutrales Geschäft
zB Kauf einer CD
wird erst durch FGW zum subj. fremden Geschäft
Handeln aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses = Auftrag iSv § 677?
(-) solange GH selbst nicht beauftrag hat -> Beschluss anderer kein relevanter Auftrag
FGW bei auch fremden Geschäft bei Gefahrenabwehr
BGH vermutet bei auch fremden Geschäft grds.FGW
Lit. vermutet grds nicht, aber bei Gefahrenabwehr schon
Wann GoA berechtigt?
nach hM, wenn sie wirklichen Willen entspricht (obj. Interesse trotz WL unerheblich)
Ausnahme:
wirklicher WIlle nicht feststellbar
wirkliche Wille analog §§ 104 ff, 679 unbeachtlich
Was ist mutmaßlicher Wille? Wann definitiv nicht gegeben?
mutmaßlicher Wille = Wille, den GH bei obj. Beurteilung aller Umstände zum ZP Übernahme geäußert hätte -> wird aus obj. Interesse gefolgert
obj. Interesse immer (-) wenn Owi o.Ä.
Regelung des § 680 (Funktion und Anwendbarkeit)
§ 680 ist Haftungsprivileg, bei Gefahrenabwehr (Sinn: verhindern, dass wg Haftungsrisiko Gefahrenabwehr nicht erfolgt)
ist sowohl bei Übernahme als auch Ausführungsverschulden anwendbar
(P) analoge Anwendbarkeit bei § 823? -> (+) (auch bei §§ 7, 18 StVG)
Sinn und Zweck § 680 (Steigerung Nothilfe)
würde leerlaufen, wenn nicht anwendbar, auch wenn anderes RG geschützt
vertragliche Haftungsprivilegien bei § 823 anwendbar & GoA ist vertragsähnlich
Differenzierung leichte und grobe Fahrlässigkeit
neben gängigen Def. darauf zu achten, dass bei leichter Fahrlässigkeit rein obj. Maßstab, während bei grober auch subj. Umstände zu berücksichtigen
beachte: Augenblicksversagen kann dazu führen, dass obj. grob fahrlässiges Verhalten nur leicht fahrlässig
Ist auch unberechtigte GoA ein gesetzl. SV iSv § 280 I?
grds. ist § 678 lex specialis
aber (P), wenn Übernahmeverschulden iSv § 678 fehlt, aber Ausführungsverschulden iSv § 280 I gegeben
e.A.: (+)
§ 677 differenziert nicht nach berechtigt/unberechtigt
unberechtigter GF soll nicht besser stehen
a.A.: (-)
GH will nicht, dass GF überhaupt etwas macht -> wenn ob (-) macht Anwendung von § 677 Hs. 2 kein Sinn, weil dieser “wie” regelt
zwar kein Schutz nach § 280 I aber im Gegensatz zum berechtigten GF besteht Möglichkeit der Haftung nach § 823 I
Kann Halter vom Fahrer nach § 18 StVG SE verlangen?
(-) Schutzzweck der Norm erfasst nicht Halter selbst
Wann liegt EIgentumsbeeinträchtigung vor?
wenn Eigentümer in Ausübung des ihm nach § 903 zustehenden Rechts, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gestört wird
nicht nur Verletzung Sachsubstanz, sondern auch jede andere, Befugnisse des Eigentümers unm. beeinträchtigende tatsächliche Einwirkug auf Sache
Störer in Falschparkerfällen
Falschparker als Handlungsstörer
Halter als Zustandsstörer
Zustandsstörer = wer Störungsquelle beherrscht, sodass störender Zustand mtb auf dessen Willen zurückzuführen
(+) bei Halter, da anderer Person freiwiliig Auto überlassen
Stellen Kosten aus Vornahme des Rechts zur Selbsthilfe (§859) einen Schaden dar?
(P) beruhen auf eigenem Willensentschluss -> Herausforderungsfall
Schaden (+) da § 859 sonst leerlaufen würde
Selbsthilferecht besteht auch, wenn Besitzer kein Schaden entsteht
soll keine finanz. Nachteile bringen & Besitzer darf sich Dritter bedienen
§ 226 (Schikaneverbot) hat strenge Vss. und wird in allermeisten Fällen abzulehnen sein (zB wegen berechtigtem Eigeninteresse)
Auch Schäden nach § 670 ersatzfähig?
(+) für risikotypische bzw auftragstypische Schäden ((-) bei allg. Lebensrisiko)
str. ist die RGL
e.A.: § 670 iVm Grundsatz Risikozurechung bei Tätigkeit im fremden Interesse (wie § 110 HGB)
beachte: nimmt reinen SE-Anspruch an -> §§ 249 ff. voll anwendbar
hM: § 670 analog
Arg.: Beauftragte hat Vermögensopfer nicht freiwillig erbracht, hat aber mit risikobehafteter Tätigkeit die Gefahr eines Schadens freiwillig übernommen
GoA bei Selbstaufopferungsfällen (zB Ausweichen mit Auto und dadurch eigenen Schaden)
(P) fremdes Geschäft ?
auf der einen Seite spricht für die Fremdheit, dass durch Ausweichen Verletzung/Schaden des anderen vermieden wird
auf der anderen Seite wird damit eigenes Geschäft geführt, weil dadurch einer Haftung aus §§ 7, 18 StVG entgangen wird
daher: auch-fremdes-Geschäft
(P) FGW?
Lit.: (+) wenn FGW zutage tritt
BGH: (+) wenn Fremdheit überwiegt
aber: bei Selbstaufopferung geht BGH davon aus, dass Ausweichende v.a. im Eigeninteresse handelt
FGW nur (+) wenn Ausweichende, bei fiktivem Unfall nicht gehaftet hätte
Arg.: wenn Fahrer für Schaden einzustehen hat, der anderem durch Betrieb seines KFZ entstanden ist, dann erst recht zuzumuten, eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, dass er versucht hat, Fremdschaden zu vermeiden
“sonst berechtigt”
Betreuer o.Ä.
FGW Lebensretter v. Suizident
evtl. eigenes Geschäft, weil wegen § 323c Pflicht zur Handlung bestehen könnte?
(-) allg. Hilfepflicht führt nicht zum Wegfallen FGW, erst spez. Hilfepflicht (zB § 1626, 1629)
ferner bei Selbstmördern keine Pflicht, weil diese Recht über selbstbestimmtes Sterben haben
Wie kann unberechtigte GoA zur berechtigten GoA werden?
§ 684 I 2 (Genehmigung)
§ 679 (Unbeachtlichkeit)
ggf § 105 II analog, wenn GH nicht zurechnungsfähig bei Bildung Wille
Auf welchen Willen kommt es bei Tod GH an?
Erben, § 686
Entspricht Abschleppen Falschparker obj. Interesse?
(+) wenn Geschäftsbesorgung für GH obj. vorteilhaft und nützlich
nach BGH gilt Tilgung einredefreier Schuld grds. als vorteilhaft und interessengemäß
entsprechendes gilt, wenn Grundstückseigentümer Eigentumsbeeinträchtigung selbst beseitigt -> Störer wird von Pflicht frei
außerdem kann es sein, dass GF sofortige Beseitigung verlangen kann (Verpflichtung des GH), was er im Wege der Selbsthilfe nach § 859 I, III durchsetzen kann
ferner liegt es im obj. Interesse einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen
Fahren nach bewusstem Alkoholkonsum grob fahrlässig?
grds. (+) -> Ausnahme ggf. bei Augenblicksversagen o.Ä.
§ 687 I BGB (irrtümliche EGF) -> relevante Ansprüche gegen GF?
Ansprüche aus GoA und EBV (-)
in Betracht kommt aber bei Veräußerung insb. § 816
Ansprüche gegen angemaßten GF, § 687 II
haftet bei Übernahmeverschulden (§678), Ausführungsverschulden (§677) und ist zur Herausgabe verpflichtet (§§ 681 S. 2, 667)
außerdem entfaltet § 687 II keine Sperrwirkung -> allg. Ansprüche anwendbar
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