größes und wichtigstes Thema
1.prüfungsrelevante Grundkenntnisse BGB
2.zivilrechtliche Ansprüche
3.Rechtfertigungsgründe BGB
4.Verhältnismäßigkeit
5.Sonstiges
Abgrenzung Privatrecht - öffentliches Recht
BGB = Privatrecht , Bürger gg Bürger, Zivilrecht
Strafrecht = Teil des öffentlichen Rechts
Gliederung des BGBs
5 Bücher:
Allgemeine Teil
Recht der Schuldverhältnisse
Sachenrecht
Familienrecht
Erbrecht
Eigentum + Besitz (wichtig, gerne auch im mündlichen Teil!)
Eigentum ist ein Grundrecht - steht im GG
= rechtliche Gewalt über eine Sachen - es gehört mir, ich darf damit machen was ich will, wenn ich damit keine anderen Rechte verletze
Besitz erlangt man mit der tatsächlichen Gewalt über eine Sache
—> Eigentümer und Besitzer nicht die selbe Person
als Mieter tatsächlicher Besitzer, verkaufen darf sie nur der Eigentümer
nach Def. ist ein Dieb Besitzer - er wäre unbefugter Besitzer
Sachen und Tiere
Sachen = sind nur körperliche Gegenstände,
also alle Dinge die physisch anfassbar und beherrschbar sind
bewegliche und unbewegliche Sachen (Bsp Grundstück)
Tiere = sind keine Sachen, werden durch bestimmte Gesetze geschützt.
Auf Tiere sind aber, wenn keine andere Bestimmungen gelten, die auf Sachen geltenden Vorschriften angewendet.
Hausrecht (keine klare Definition, einige Bestimmungen)
(veranket im GG Artikel 13 und 14, Paragraphen im BGB und durch Hausfriedensbruchparagraphen geschützt im StGB)
Wichtig Artikel 13 und 14 GG kennen!!
Artikel 13: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
—> Eindringen nur mit Rechtsbefugnis
Artikel 14: Grundlage des Eigentum wird gewährleistet.
Hausrecht ist ein notwehrfähiges Rechtsgut!!!
Was darf ich als Hausrechtvertreter?
Sicherheitskraft bekommt mit Vollmacht durch den Vertrag zwischen Auftraggeber und Bewachungsunternehmen das Hausrecht übertragen.
2 Dinge:
Zutritt und Aufenthaltsdauer bestimmen (Hausverbot erteilen)
Bedingungen für den Aufenthalt festlegen (Hausregeln aufstellen)
Regelungen im öffentlichen Raum
Als Türsteher macht man sich strafbar z.B, Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte wenn ich jemand aufgrund seiner Hautfarbe nicht rein lasse.
zivilrechtliche Ansprüche
Schadensersatz Paragraph 823 BGB
Schmerzensgeld
Wer vorletzlich oder fahrlässig das Rechtsgut eines andere widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet —> Verschuldungshaftung
Ausgleich für immatierielle Schäden
Herausgabeanspruch 985 BGB
Tierhalterhaftung 833 BGB
Der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen (auch der Besitzer vom Besitzdiener, und der Besitzdiener vom Unbefugten)
Der Halter muss grundsätzlich für den Schaden den das Tier verursacht aufkommen
—> Gefährdenshaftung (die Haftung ohne Verschulden gilt nicht für Nutztiere)
3.Rechtfertigungsgründe BGB (wichtig! 5 von 7)
jemand der ein Rechtfertigkeitsgrund hat, ist nicht strafbar (StGB) und nicht schuldbar (BGB)
Notwehr 272 BGB
Verteidigungsnotstand
Angriffsnotstand
Allg. Selbsthilfe
Selbsthilfe d. Besitzers
Notwehr 272 BGB / 32 StGB
= Notwehr ist diejenige Verteidung, welche erforderlich ist, um ein gegenwertigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder eines anderes abzuwehren.
—> Verteidung wenn von einem Menschen angegriffen werde,
eines meiner Rechtsgüter angegriffen wird.
—> rechtswidrig ist ein Angriff immer, wenn man keinen Rechtfertigungsgrund hat
—> gegenwärtig ist ein Angriff, solange der Angriff noch stattfindet.
—>erforderlich = die Beendigung des Angriffs gewährleistet und das mildeste Mittel darstellt
Nothilfe = Notwehr für einen 3.
Verteidigungsnotstand 228 BGB
Erlaubt uns die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache zur Gefahrenabwehr
also Gefahrenabwehr durch eine Sachbeschädigung
drohende Gefahr von der Sache ausgehend - nicht rechtswidrig oder schadensersatzpflichtig und
wenn der Schaden = verhältnismäßig
Angriffsnotstand 904 BGB
Gefahrenabwehr durch Einwirkung auf eine Sache
—> um gegenwärtige Gefahr abzuwehren
—> ich nehme also eine Sache/zerstöre/beschädige sie, um mich zu verteidigen
z.b Regenschirm der Frau um Gefahr abzuwehren , Weinflaschen des Kiosks —> Besitzer müssen es dulden
—> Notwendigkeit und Abwägung der Rechtsgüter
Allgemeine Selbsthilfe 229 BGB
= weites Festnahmerecht, welches uns im Sicherheitsgewerbe zusteht
Im Paragraph 229 erlaubt bestimmte Dinge unter bestimmten Vorraussetzungen wie z.b die Festnahme einer flüchtigen Person
erlaubt also Festnahmen, Widerstand zu brechen und ein Sache wegzunehmen.
Voraussetzungen für allgemeine Selbsthilfe
zivilrechtlicher Anspruch (Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabeanspruch) muss vorliegen
obrigkeitliche Hilfe kann nicht rechtzeitig erreicht werden - “Polizei nicht da”
Sofortiges Eingreifen nötig
Selbsthilfe des Besitzers 859/860 BGB
In 859 = der Besitzer darf sich gegen vebotene Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
—> Gewaltanwendung zur Besitzwehr oder Besitzkehr (Zurückerlangung) , beides unter Verhältnismäßigkeit zu beachten
In 858 wird verbotene Eigenmacht definiert: widerrechtlichee Besitzstörung (bsp. Verstoß der Hausordnung) / Besitzentzug (Diebstahl oder Hausbesetzung)
In 860 = Besitzdiener hat dieselben Besitzschutzrechte wie der Besitzer
Def: Besitzdiener
übt die tatsächliche Gewalt für einen anderen aus. Steht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis und ist weisungsgebunden.
Def: Verhältnismäßigkeit
geeignet
erforderlich
angemessen
—> alle drei werden geprüft
Schikaneverbot 226BGB
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig wenn Sie nur zur Schikane dient. Also das Recht nicht ausnutzen um jemand zu benachteiligen.
Fundrecht
regeln Rechte und Pflichten über Fundstücke, Abgabepflicht, etc.
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