gibt es gutgläubigen Forderungserwerb?
grds. (-)
ist nicht im Gesetz gereglt
spezielle Ausnahmen in §§ 405, 2365, 2366
§ 404 spricht dagegen
bei Forderungen gibt es kein Rechtscheinsträger (Urkunde reicht nicht wg Fälschugnsrisiko)
Handschenkung
sofort vollzogene Schenkung
nach hM findet Formvorschrift des § 518 keine Anwendung (jedenfalls sofort Heilung nach Abs. 2)
Greift § 119 II bei beiderseitigem Motivirrtum?
hm (+)
Arg.: nur derjenige ficht an, der sich Vorteil verspricht & daher Haftung nach § 122 nicht unbillig
a.A.: (-)
Arg.: unbillig, weil nur Anfechtender SE nach § 122 zu zahlen hätte, obwohl beide Irrtum unterlagen (wendet Grundsätze zu § 313 II an)
Abtretung erfüllungshalber -> Rechtsnatur, Wirkung
im BGB nicht geregelt -> SV eigener Art (sui generis), § 311 I
Erfüllung mit Zahlung des Schuldners, nicht bereits Abtretung
führt nicht zu Stundung o.Ä. (keine Einrede)
sonst würde evtl. gegebener Verzug entfallen
aber es ist Zessionar nach § 242 untersagt den Zedent in Anspruch zu nehmen, bevor nicht versucht sich beim Schuldner zu befriedigen
Anfechtung -> wird Vertrag als ganzes oder WE angefochten? Rechtshindernd oder vernichtend?
(1)
e.A.: Vertrag
hM: WE -> dadurch auch Vertrag nichtig
daher: keine große Bedeutung für den Streit (nur ansprechen, wenn im SV “danach schreit”)
(2)
e.A.: rechtsvernichtende Einwendung (dann § 812 I 2 Alt. 1)
hM: rechtshindernde Einwendung (dan § 812 I 1 Alt. 1)
Was regelt § 405 ?
Alt. 1 -> überwindet § 117 I
Forderung aus Scheingeschäft (nicht formnichtiges verdecktes Geschäft) kann gutgl. erworben werden
not Urkunde reicht nach hM (von Notar für Schuldner ausgestellt)
Alt. 2 -> überwindet § 399 Alt. 2 (trotz Abtretungsverbot gutgl. erwerben)
Wie wird ForderungsR bei Konzerttickets o.Ä. übertragen?
wenn Gläubiger auf der Urkunde nicht benannt ist -> § 807
durch Übereignung (nciht Abtretung)
wenn Gläubiger benannt, § 808
durch Abtretung
Eigentumsrecht am “Papier” geht mit über, § 952 I 1
§ 292 RGV oder RFV? Bezieht sich § 292 auch auf Forderungen?
partielle RGV
-> EBV muss nicht vorliegen (RFV)
-> Verschulden muss gegeben sein (RGV)
“Gegenstand” herauszugeben -> auch Forderungen
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