EBV -> wann muss Bösgläubigkeit vorleigen? Kann bei Rechtsirrtum entfallen?
bei Besitzergreifung (später ist pos. Kenntnis erfdl., § 990 I 2)
Bösgläubigkeit kann bei Rechtsirrtum entfallen, aber “blind” auf vermeintliches Recht vertrauen ist grob fahrlässig
daher Auskunft von Rechtskundigen einzuholen
Wann Ausnahme von Sperrwirkung EBV iRv SE-Ansprüchen?
§ 826, § 992 und Fremdbesitzerexzess
Umfang Schutz AnwR -> wie weit reicht dieser, wenn AnwR auf Dritten übertragen? (Mindermeinungen)
e.A.: Parteien des zugrundeliegenden SV nicht durch Übertragung an Dritten eingeschränkt
auf diese Weise übertragenem AnwR haftet Schwäche an, die es von anderen SicherungsR unterscheidet -> nicht unbillig, weil Erwerber sich dessen klar sein muss
bleibt unlösbar mit schuldrechtl. SV verknüpft
a.A.: weitgehender Schutz -> dritter AnwR-Erwerber dagegen gesichert, dass ihm Rechtsposition durch Veränderung des schuldrechtl. SV ohne Beteiligung entzogen wird
durch Anerkennung Übertragbarkeit wird AnwR vollwertiges Gut, mit dem Vorbehaltskäufer nach Übertragung nichts mehr zu tun hat
Ausnahme: Vorbehaltsverkäufer keine Kenntnis von Übertragung (Rechtsgedanke § 407)
Umfang Schutz AnwR -> wie weit reicht dieser, wenn AnwR auf Dritten übertragen? (hM)
hM: differenzierte Betrachtung
AnwR keineswegs losgelöst von schuldrechtl. SV -> da erst bei Bezahlung Kaufpreis Vollrecht => hat also gewisse Schwäche
daher: jedes dem schuldrechtl. Vertrag immanente Risiko auch AUswirkung auf AnwR, da dieses unm. mit diesen Risiken belastet (nicht unbillig, weil Erwerber wissen muss)
aber: wenn es sich um Einwirkung handelt, die nicht unm. aus schuldrechtl. Grundgeschäft ergibt, so fehlt Vorbehaltskäufer die Rechtszuständigkeit
darf keine Maßnahmen vornehmen, die unm. inhalt. Änderung des AnwR zur Folge haben (wäre Verfügung, wozu er nicht berechtigt)
solche Einwirkung nichts mit AnwR anhaftender Schwäche zu tun, sondern aus Sicht AnwR-Inhaber nicht voraussehbare und willkürliche EInwirkung
andere Entscheidung würde Wert AnwR als Sicherungsmittel aushöhlen
Inhaltliche Änderung AnwR durch Kontokorrentvorbehalt zwischen Parteien des Eigentumsvorbehalts -> wirksam, wenn AnwR schon auf Dritten übertragen?
(P) Bedingung tritt durch Kontokorrentvorbehalt (Erweiterung EV auf sämtliche Forderungen aus Geschäftsbeziehung) später ein -> zulässig?
je nachdem, welcher Meinung man zum Umfang des Schutzes des AnwR folgt
nach hM ist dieser Kontokorrentvorbehalt unwirksam
Wann Drittwiderspruchsklage begründet? Folge?
für einen anderen ein “die Veräußerung hinderndes Recht” besteht, §§ 795, 771 ZPO -> meint Recht, bei welchem Veräußerung durch Schuldner selbst oder Gläubiger zivilrechtswidrig wäre, weil sie in Recht des Dritten eingreifen würde
führt zu Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung
Was sind organische Erzeugnisse?
unm. Sachfrüchte, vgl. § 99 BGB
zB Kälber
Wer wird Eigentümer von Kälbern (oder anderen Erzeugnissen)?
grds. nach § 953 der Eigentümer der Sache (also Eigentümer der Kuh)
aus §§ 954-957 kann sich anderes ergeben
§ 954 zB Nießbraucher
§ 955 gutgläubiger EIgenbesitzer
§ 956 insb. bei PachtV -> Gestattung ergibt sich unm. aus PachtV (Gestattung kann auch unter Bedingung erfolgen)
Kann Gegenleistung auch anders als in Geld erbracht werden?
Naturalleistungen grds. möglich -> stellt dann idR atypische Vergütung und somit atypischen Vertrag dar
Unterschied PachtV und MietV
bei PachtV ist neben der Gebrauchsüberlassung auch Genuss der Früchte zu gewähren
Was ist die “Gestattung” iSv § 956?
Übertragungstheorie: bes. Fall Übereignung künfitger Sache, wobei Gestattung Angebot ist und Besitzergreifung nach Trennung Annahme
Arg.: kann gutgl. Erwerb nach § 956 bei Gestattung durch Nichtberechtigen plausibel erklären
Aneignugstheorie: Gestattung ist einseitiges Rechtsgeschäft, wodurch über Fruchtziehungsrecht als solches verfügt wird
Arg.: Systematik außerhalb der §§ 929 ff. und alle anderen Vorschriften im 4. Untertitel regeln originären EIgentumserwerb
Geschäft für den, den es angeht im SachenR?
(+) -> Übereignung für den, den es angeht
kein Durchgangserwerb
Wann ist Geschäft für den, den es angeht, gegeben?
liegt nur vor, wenn Person des Vertragspartners ohne Bedeutung
Arg.: tel. Reduktion des § 164 I 2
insb. bei Bargeschäften des täglichen Lebens
alle Vss. Stellvertretung erfdl. außer Offenkundigkeit (innerer Wille zu vertreten muss gegeben sein)
Abgrenzung antizipierte Übereingung und Insichgeschäft (Bsp.: A erwirbt von D Sache und muss diese vereinbarungsgemäß an B übereignen, die damit außer der usrp. Vereinbarung nichts zu tun haben will -> in welcher Form erfolgt Übereignung an B?)
antizipierte Übereignung und BMV: haben Ziel, dass Hintermann in dem Augenblick Eigentümer wird, in dem Übereignende seinerseits Eigentum erlangt (Durchgangserwerb)
Einigung wird vorweggenommen (dh B muss nichts mehr tun)
bei jur. Laien nur ausnahmsweise anzunehmen
bei Insichgeschäft übereignet A die Sache durch Einigung mit sich selbst als Vertreter der B
ist anzunehmen, wenn der zur Übereignung Verpflichtete sich noch überlegen darf, ob er Eigentum übertrahen will oder nicht
ist zwar grds. in § 181 verboten, aber 3 Ausnahmen:
Erfüllung Verbindlichkeit
lediglich rechtl. vorteilhaft
Gestattung
Wann ist Insichgeschäft im Sachenrecht wirksam?
wenn es Publizitätsgrundsatz genügt -> muss nach außen erkennbar vogenommen worden sein
in welcher Weise der Akt äußerliche in Erscheinung tritt ist unerheblich, wenn ein mit den Verhältnissen Vertrauter es erkennen kann
Geschäft für den, den es angeht -> offen und verdeckt
offen
Vertreterstellung bekannt, aber nicht wer konkret Vertretener
zulässig, weil Vertragspartner um Risiko weiß
verdeckt
überhaupt nicht ersichtlich, dass Vertretung gegeben
Vertrerwille nötig
insb. Bargeschäft täglichen Lebens
Last changed2 years ago