Lotus Fall
Schiffszusammenstoß zwischen französischem und türkischem Schiff. 8 Türken kommen ums Leben, Türkei verhaftet französischen Kapitän. Frankreich klagt Türkei vor StIGH und behauptet, Türkei wäre dazu nicht legitimiert.
„Alles, was nicht (explizit) verboten ist, ist erlaubt“.
Asyl Fall
Staatenpraxis konstant, einheitlich und weit verbreitet
Wegen des engen Geltungsbereiches muss regionales Gewohnheitsrecht nicht bloß von einer Mehrheit sondern vielmehr von sämtlichen Staaten innerhalb der Region anerkannt werden, die an sie gebunden sein sollen
Politiker sucht Asyl in der kolumbianichen Botschaft in Peru. Kolumbien nimmt sich das Recht heraus, selbst über seinen Status zu urteilen, also ob ein politisches oder ein gemeinsames Delikt handelt. Peru will die Herausgabe
StIGH entscheidet gegen Kolumbien, Peru darf nicht die Qualifikation seitens Kolumbiens aufgezwängt werden
Der IGH entschied gegen Kolumbien. Weil wegen des engen Geltungsbereichs regionales Gewohnheitsrecht nicht bloß von der Mehrheit, sondern vielmehr von sämlichen Staaten innerhalb der Region anerkannt werden muss, die an es gebunden sein sollen.
Völkerrecht
Unter Völkerrecht sind jene rechtlichen Normen zu verstehen, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtsubjekten regeln und die nicht dem internen Recht eines dieser Subjekte angehören.
Repressalie
Die Repressalie (Gegenmaßnahme) besteht in einem an sich rechtswidrigen Verhalten. Diese Rechtsverletzung ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt.
Retorsion
Retorsionen sind völkerrechtskonforme, aber unfreundliche Handlungen. Die Retorsion unterliegt aber nicht der Schranke der Verhältnismäßigkeit und kann somit schwerwiegender sein als die Gegenmaßnahme.
Mediatisierung des Individuums
Der Grundsatz der Mediatisierung des Individuums bedeutet, dass der Einzelne zur Durchsetzung seiner Rechte, die ihm nach Fremdenrecht im Ausland zustehen, auf seinen Heimatstaat angewiesen ist.
Vorbehalt
Ein Vorbehalt ist eine einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.
allgemeine Rechtsgrundsätze
Unter allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind nationale Rechtsordnungen aller Staaten gemeinsame Grundsätze zu verstehen, die gleichsam zur Lückenfüllung im Völkerrecht herangezogen werden können.
einseitiges Rechtsgeschäft
Unter einem einseitigen Rechtsgeschäft versteht man eine selbstständige Rechtshandlung, die ein Völkerrechtssubjekt in der Absicht vornimmt, völkerrechtliche Recht und Pflichten zu begründen, zu ändern oder zu beenden.
Protektorat
In einem Protektorat verpflichtet sich ein Staat vertraglich, vor allem seine Außen und Verteidigungspolitik von einem anderen Staat führen zu lassen.
implied powers Doktrin
Die „i m p li e d p o w e r s“--Lehre besagt, dass internationale Organisationen nicht nur jene Befugnisse haben, welche ihnen in ihrer Verfassung ausdrücklich übertragen worden sind, sondern auch jene, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben in effektiver Weise erfüllen können.
Volk
Ein Volk sind Menschen, die gemeinsame ethnische und kulturelle Merkmale, insbesondere ihrer Sprache oder Religion aufweisen. Darüber hinaus müssen sie den Willen bekunden, als Volk aufzutreten
Völkerrechtliche Verantwortlichkeit
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit als Folge einer Völkerrechtswidrigkeit tritt bereits dann ein, wenn ein Unrechtsakt vorliegt und diese einem Staat zurechenbar ist.
Nordsee-Festlandsockel
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und Dänemark und den Niederlanden andererseits entstanden in den 1960er-Jahren Meinungsverschiedenheiten über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in der Nordsee. Die drei Staaten unterbreiteten 1967 den Streitfall dem IGH. Dänemark und die Niederlande waren Parteien des Genfer Abkommens von 1958 über den Festlandsockel, das in Art. 6 Abs. 2 für die seitliche Abgrenzung das sog. Äquidistanzprinzip vorsieht (gleiche Entfernung von den nächstgelegenen Punkten der Ausgangslinie), unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen der beteiligten Staaten. Die BRD hatte das Genfer Abkommen zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Dänemark und die Niederlande machten geltend, der Grundsatz des Art. 6 des Genfer Abkommens sei infolge des Einflusses des Abkommens und der Staatenpraxis seit 1958 Gewohnheitsrecht geworden, so dass auch Nichtvertragsstaaten wie die BRD daran gebunden seien. Der IGH bejahte die Möglichkeit einer solchen Entwicklung, nämlich dass eine vertragliche Bestimmung über den Kreis der Vertragsteile hinaus zu VGR werden kann, verneinte aber, dass schon Gewohnheitsrecht besteht.
Fischerei-Fall
persistent objector
Norwegen hatte 1935 durch ein königliches Dekret, wie die meisten Staaten, die Fischerei in seinen Küstengewässern seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Während aber die meisten Staaten die Breite des Küstenmeeres von der Meeresküste aus messen, hatte Norwegen mit Rücksicht auf seine zerklüftete Küste gerade Linien, die zwischen 48 vorspringenden Punkten seiner Küste gezogen werden, als Basislinien für die Messung der Breite seines Küstenmeeres bezeichnet. Somit bilden die Gewässer zwischen Küste und Basislinie innere Gewässer. Die sich daran anschließende Meereszone von vier Seemeilen Breite erklärte Norwegen zum ausschließlichen Fischereigebiet für seine Staatsangehörigen. Großbritannien hielt diese Art der Festlegung der Basislinie für die Bemessung der Breite des Küstenmeeres, durch welche britische Fischer benachteiligt wurden, für völkerrechtswidrig. Es erklärte u.a., die Festlegung von geraden Linien als Basislinie des Küstenmeeres sei nur bei Buchten zulässig, nicht entlang einer ganzen Küste. Bei Buchten bestehe überdies die gewohnheitsrechtliche Regel, dass die Linie (d.h. die Öffnung der Bucht) nicht länger als 10 Seemeilen sein dürfe (sog. „ten--mile-- rule“). Die norwegischen Linien sind teilweise wesentlich länger. Der IGH stellte fest, dass die „ten--mile rule“ nie den Charakter einer allgemeinen Übung erlangt habe. Außerdem habe Norwegen konsequent jeden Versuch, diese Regel auf seine Küsten anzuwenden, abgelehnt (Regel des „persistent objector“).r.
Durchgangsrecht über indisches Gebiet-Fall
Völkergewohnheitsrecht auch zwischen nur zwei Staaten
Portugal hat Gebiet an der Küste von Indien und zwei Enklaven im Landesinneren. Großbritannien und Indien dulden den Durchgang. Als es zu Ausschreitungen im Inneren kommt, dulden sie ihn nicht mehr
=> Portugal hat kein Durchgangsrecht während Kriegszeiten erworben (Gericht schaute sich die British and post-British periods an)
Gabcikovo-Nagymaros-Fall
Clausula rebus sic santibus = Vertragsbeendigung bei einer grundlegenden Änderung der Umstände
Ungarn und die damalige CSSR hatten 1977 einen völkerrechtlichen Vertrag, den sog. Budapester Vertrag, geschlossen, in dem sie die Eindämmung der Donau zur Stromgewinnung vereinbart hatten. Zugleich verpflichteten sich die Parteien, durch das Projekt die Wasserqualität nicht zu beeinträchtigen und Umweltschutzverpflichtungen einzuhalten.
1989 stellte Ungarn auf Grund ökologischer Bedenken seine Bauarbeiten am schon sehr weit fortgeschrittenen Bauprojekt gegen den Protest der CSSR ein. Nachdem die Regierung der CSSR eine neue Bauvariante (Variante C) im Alleingang umsetzte, erklärte Ungarn 1992 die einseitige Beendigung des Vertrages. Die Slowakei als Rechtsnachfolgerin der CSSR bestand jedoch weiterhin auf der Durchführung der vereinbarten Projektes.
Im April 1993 legten Ungarn und die Slowakei im Wege eines Schiedsvertrages den Streit dem IGH vor.
Die erste Frage der Parteien an den IGH war, ob Ungarn berechtigt gewesen war, die Arbeiten an dem Projekt 1989 zu suspendieren und danach zu beenden. Ungarn rechtfertigte sich mit Verweis auf einen "ökologischen Staatennotstand".
Zum von Ungarn genannten Staatennotstand führt der IGH aus, dass ein Staatennotstand aufgrund eines "essential interest" bestehen muss und dieses Interesse von "grave and imminent peril" (schweres und dauerndes Risiko) bedroht sein muss. Er entscheidet hier, "Hungary was not entitled to suspend and subsequently abandon the works on the Nagymaros Project".
Weiters begehrten die Parteien eine Entscheidung des IGH, ob die Tschechoslowakei dazu berechtigt war, 1991 die provisorische Lösung ("Variante C") zu bauen und in Betrieb zu setzen. Die Slowakei rechtfertigte die Variante C mit dem Grundsatz der "annähernden Vertragsanwendung" (principle of approximate application). Danach müsse ein Vertrag, wenn er aufgrund des Verhaltens einer Partei nicht mehr wortgetreu angewendet werden kann, so angewendet werden, dass er seinem Hauptziel am nächsten kommt. Der IGH meinte dazu, dass sich Variante C nicht im Rahmen des Vertrages befindet, da dieser schon nur durch die Umleitung der Donau überschritten wird.
Die dritte Frage betraf die Rechtsfolgen der Notifikation Ungarns vom 19.5.1992 über die Beendigung des Vertrages. Dazu meinte der IGH: Der Vertrag beinhaltet keine Maßnahmen im Falle der Beendigung. Der Vertrag kann daher nur im Lichte der WVK beendet werden. Weiters führt der IGH aus, dass, selbst wenn einer vorgelegen wäre, ein Staatennotstand kein Grund zu Beendigung des Vertrages gewesen wäre. Der IGH hält weiters fest, dass die Vertragsbeendigung durch Ungarn verfrüht waren. Die Notifikation der Beendigung durch Ungarn 1992 hatte keine rechtliche Wirkung für die Beendigung des Vertrages von 1977. Ungarn argumentierte weiters, dass aufgrund des Untergangs einer der Vertragsparteien der Vertrag auf jeden Fall außer Kraft getreten sei. Die Slowakei hingegen sützte sich unter anderem auf Art 12 und 34 der WVK über die Staatennachfolge in Verträge. Art 12 regelt die ipso-iure Weitergeltung von radizierten Verträgen, während Art 34 im Falle der Dismembration die automatische Sukzession des Nachfolgestaates in die Verträge des untergegangenen Vorgängerstaates festlegt. Der IGH folgt hier der Meinung der Slowakei und sieht in diesem Vertrag einen radizierten Vertrag gemäß Art 12 WVK.
Zu den Rechtsfolgen führt der Gerichtshof aus, dass der Vertrag von 1977 noch immer in Kraft ist und beide Staaten Völkerrecht verletzt haben. Zu den
Russischer Entschädigungsfall
Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)
Russland gegen Türkei,
Ständiger Schiedshof, 11.11.1912: Die Türkei hatte sich im Friedensvertrag von Konstantinopel 1879 zur Entschädigung russischer Staatsangehöriger für ihnen während des russisch-türkischen Krieges 1877- 1878 zugefügte Schäden verpflichtet. Da die Zahlungen der Türkei erst verspätet erfolgten, forderte Russland Verzugszinsen, was von der Türkei abgelehnt wurde.
Der Ständige Schiedshof entschied, dass Verzugszinsen grundsätzlich einforderbar sind. Die Türkei erhob die Einrede, sie wäre aufgrund von Kriegen und Insurrektionen durch höhere Gewalt an der Bezahlung verhindert gewesen; dies verneinte der Ständige Schiedshof jedoch, da es sich bei der Entschädigungssumme um eine relativ geringe Summe handelte und die Zahlung dieser die Existenz der Türkei weder gefährdet noch beeinträchtigt hätte.
Der Schiedshof entschied jedoch, dass ein Verzicht Russlands auf die Verzugszinsen vorliege, da deren Forderung in den mahnenden Noten der russischen Botschaft nach 1891 nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten worden war.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gehört seitdem zu den wichtigsten allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts. Diese sind weiters:
Treu und Glauben (good faith) -> dazu gehört auch der Grundsatz des Verbots des venire contra factum proprium (estoppel, Verschweigung)
Verhältnismäßigkeit
Pacta sunt servanda
Clausula rebus sic stantibus (Vertragsbeendigung bei einer grundlegenden Änderung der Umstände)
Verpflichtung der Wiedergutmachung bei Völkerrechtsverletzungen (ChrozowFall)
Entschädigung Russisch-türkischer Krieg: Türkei wollte Verzugszinsen nicht zahlen -> Es wurde festgestellt, dass die Zahlung von Verzugszinsen nach der Mahnung durch den Gläubiger (Russland) eine Norm ist, die schon im röm Recht ihren Ursprung hatte, in den meisten Rechtsordnungen verankert ist und daher als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt
Ostgrönland-Fall
estoppel
bindende Erklärung von Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister
Am 12. Juli 1919 versicherte der dänische Gesandte in Norwegen dem norwegischen Aussenminister, dass Dänemark keine Einwendungen gegen die norwegischen Souveränitätsansprüche auf Spitzbergen erheben werde. Gleichzeitig sprach er die Erwartung aus, dass der dänische Anspruch auf ganz Grönland auf keinen Widerstand seitens der norwegischen Regierung stossen werde.
Am 22. Juli 1919 gab der norwegische Aussenminister IHLEN dem dänischen Gesandten gegenüber die Erklärung ab, „that the Norwegian Government would not make any difficulties in the settlement of this question“. Diese Erklärung wird die „Ihlen Declaration“ genannt. 1931 veröffentlichte die norwegische Regierung eine Proklamation, in der sie erklärte, dass sie gewisse Gebiete Ostgrönlands besetzt habe. Dänemark erhob daraufhin Klage vor dem StIGH und verlangte einen Entscheid über die Rechtmässigkeit dieser Proklamation.
In dieser Auseinandersetzung zwischen Dänemark und Norwegen um die Souveränität über Ost-Grönland hatte der StIGH u.a. zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Erklärungen staatlicher Organe im völkerrechtlichen Verkehr einen Staat zu binden vermögen. Der StIGH entschied, dass die Erklärung des norwegischen Aussenministers von 1919 für Norwegen verbindliche Wirkung habe. ->
Einseitige Rechtsgeschäfte sind nicht in Art 38 IGH-Statut enthalten. Allerdings wurde deren rechtliche Wirkung bereits in einer Reihe von Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofs sowie des IGH (Ostgrönland-Fall, Kernwaffenversuche-Fälle) untersucht und bestätigt.
Obwohl es bereits einen Leitfaden der ILC zu diesem Thema gibt, handelt es sich aufgrund des strittigen Charakters der Materie hierbei um nicht kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht.
Von essentieller Bedeutung ist hier der Rechtsfolgenwille. Darüber hinaus sind sie empfangsbedürftig, wenn sie an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind. Bei der Frage, wer zur Abgabe von einseitigen Rechtsgeschäften befugt ist, wird man sich an Art. 7 (2) WVK orientieren können. -> Staatsoberhäupter, Regierungschef, Außenminister
Es bestehen keine Formvorschriften, wie ein solches einseitiges Rechtsgeschäft zu erfolgen hat. Sofern es sich um offizielle Erklärungen durch Staatsorgane handelt, werden diese meist in der Form von (Verbal-)Noten abgegeben, die schriftlich erfolgen. Aber auch mündliche Erklärungen im Rundfunk oder bei einer Pressekonferenz können einseitige Rechtsgeschäfte darstellen, sofern sie öffentlich erfolgen und ein Rechtsfolgenwille gegeben ist.
Kernwaffenversuche-Fall
In den Kernwaffenversuche-Fällen zwischen Australien/ Neuseeland und Frankreich von 1974 musste sich der IGH mit der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit einseitiger Erklärungen in der Öffentlichkeit ohne bestimmten Adressaten auseinandersetzen. Konkret ging es um die Durchführung von Atomtests im Südpazifik durch Frankreich. Nachdem das Verfahren eingeleitet worden war, verlautbarten mehrere französische Regierungsvertreter, dass keine weiteren Tests mehr stattfinden werden. Der IGH sah dies als verbindliche Zusage an, wodurch der von Australien und Neuseeland gewünschte rechtliche Zustand erreicht war.
Nottebohm-Fall
genuine link
Nottebohm, 1881 geboren und bis zu seiner Einbürgerung in Liechtenstein deutscher Staatsangehöriger, lebte seit 1905 in Guatemala.
Dorthin kehrte er auch nach wiederholten Besuchen bei seinem Bruder in Liechtenstein im Jahr 1939 und dem Erhalt des liechtensteinischen Passes Anfang 1940 zurück. Nach dem Kriegsbeitritt Guatemalas auf Seiten der Alliierten wurde er Adressat insbesondere von Konfiskationsmassnahmen, die damit begründet wurden, dass er am 7. Oktober 1938 Staatsangehöriger eines Feindstaates war.
Im Hinblick auf diese Maßnahmen verlangte Liechtenstein, unter Geltendmachung von diplomatischem Schutz für seinen Staatsangehörigen Nottebohm, Eigentumsrestitution und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung und reichte Klage beim IGH ein. Dagegen wandte Guatemala ein, das Fürstentum sei nicht zur Gewährung diplomatischen Schutzes berechtigt, da Nottebohm die Staatsangehörigkeit in Verletzung des liechtensteinischen Rechts sowie der allgemein anerkannten Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts verliehen worden sei.
Das liechtensteinische Staatsangehörigkeitsgesetz verlangte für eine Einbürgerung u.a. einen dreijährigen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein. Für Nottebohm wurde gegen Bezahlung einer Gebühr eine Ausnahme von dieser Voraussetzung gemacht.
Laut Guatemala sei weiter der einzige Zweck der Einbürgerung Nottebohms gewesen, die Staatsangehörigkeit eines neutralen Staates zu erlangen; Nottebohm habe nie die Absicht gehabt, anstelle seiner Verbundenheit mit Deutschland, eine dauernde Bindung zum Fürstentum herzustellen. In seinem Urteil verweigerte der IGH Liechtenstein die Ausübung des diplomatischen Schutzes für Nottebohm. Zwar liege es grundsätzlich in der Kompetenz jedes Staates, die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit selbst zu regeln.
Das Völkerrecht bestimme jedoch, unter welchen Voraussetzungen einem Staat die Kompetenz zukomme, diplomatischen Schutz für seine Staatsangehörigen geltend zu machen. Insoweit forderte der Gerichtshof neben der Staatsangehörigkeit das Vorliegen einer „tatsächlichen Beziehung“ („genuine connection“) zwischen dem Staat und der natürlichen Person.
Diese Beziehung der natürlichen Person zu dem Schutz gewährenden Staat müsse enger sein als diejenige zu jedem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund erachtete der Gerichtshof die kaum bestehende Verbindung Nottebohms zu Liechtenstein als nicht hinreichend für eine Geltendmachung diplomatischen Schutzes durch Liechtenstein gegenüber Guatemala.
Barcelona-Traction-Fall
Kontrolltheorie
Eine nach kanadischem Recht konstituierte Aktiengesellschaft, die Barcelona Traction Light and Gas Company, war vorwiegend in Spanien tätig. Sie, resp. ihre Aktionäre, erlitten 1948 durch den Konkurs einer Tochtergesellschaft und die von den spanischen Behörden verfügte Geschäftsübergabe an spanische Staatsbürger einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden.
Die kanadische Regierung lehnte es ab, mögliche Ansprüche betroffener Personen gegenüber Spanien im Wege des diplomatischen Schutzes geltend zu machen. Daraufhin klagte Belgien 1958 vor dem IGH, da ca. 80% der Aktien in Besitz belgischer Staatsbürger waren.
Es stellte sich die Frage, ob Belgien als Nicht--Inkorporationsstaat diplomatischen Schutz gewähren dürfe. Dabei erwähnte der IGH in einem obiter dictum erstmals Verpflichtungen erga omnes. Das Gericht erklärte die Klage Belgiens für unzulässig und stellte fest, dass das transnationale Unternehmen Barcelona Traction Light and Gas Company nicht dem Staat Belgien zu-gerechnet werden könne. Belgien habe nicht darlegen können, in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
Der IGH lehnte dabei die sog. Kontrolltheorie ab, nach der entscheidend ist, von welchem Staat das Unternehmen wirtschaftlich kontrolliert wird, da sonst dessen Zugehörigkeit mit jedem Verkauf wechseln könne. Eine sog. „genuine connection“ wie bei der Staatszugehörigkeit von natürlichen Personen im Sinne einer „tatsächlichen und effektiven“ Staatszugehörigkeit sei nicht erforderlich. Das Unternehmen sei vielmehr formal nach Sitz- bzw. Gründungstheorie Kanada zugehörig. Nach Auffassung des IGH hätten auch natürliche oder juristische Personen keinen Anspruch auf die Ausübung diplomatischen Schutzes gegenüber ihrem Heimatstaat. Die materielle Frage, ob hier eine völkerrechtswidrige Enteignung vorlag, wurde somit nicht beantwortet.
Esphanian-Fall
Schutzrecht: Doppelstaatsbürger
Der Kläger, ein Doppelstaatsbürger der USA und des Iran, erhob vor dem Schiedsgericht (Iran--US Claims Tribunal) einen Anspruch gegen eine staatliche iranische Bank wegen eines nicht eingelösten Schecks. Die Beklagte wandte ein, dass das Schiedsgericht nur für Klagen von US--Staatsbürgern gegen den Iran sowie von iranischen Staatsbürgern gegen die USA zuständig sei. Da der Kläger auch iranischer Staatsbürger sei, könne er sich nicht an das Schiedsgericht wenden. Das Schiedsgericht entschied, dass die effektive Staatsangehörigkeit maßgeblich sei. Die Klage wurde daher zugelassen.
Grenzstreit zwsichen Burkina Faso und Mali-Fall
IGH anerkennt das uti-possidetis-Prinzip als allgemein
Tempel von Preah Vihear-Fall
Verschweigung
In einem Grenzvertrag von 1904 war die Wasserscheide des Dang-Rek-Gebirges im Gebiet des Tempelbezirkes von Preah Vihear als Grenze zwischen Thailand (damals Siam) und dem damals französischen Kambodscha vorgesehen. Die gemäß Vertrag durch eine gemischte Kommission durchzuführende Grenzbereinigung war aber nie vollendet worden. Das strittige Tempelgebiet befand sich nach der Auffassung Thailands auf der thailändischen Seite der Wasserscheide, war jedoch in einer Karte, welche auf den Antrag der gemischten Kommission von französischen Experten erstellt worden war, als kambodschanisches Territorium eingezeichnet worden. 1907 wurde diese Karte zusammen mit andern offiziell den thailändischen Behörden übergeben und von diesen vorbehaltlos angenommen. Thailand bestritt vor dem IGH, dass aus diese Karten abgestellt werden dürfe, da das Verfahren der Kommission nicht formell abgeschlossen worden war. Die Kommission habe sich bei der Festlegung der Grenzlinie zudem geirrt. Die im Vertrag vorgesehene Wasserscheidelinie sei daher als Grenze zu betrachten. Da Thailand allerdings nicht reagiert hat und zumindest irgendeine Art der Reaktion gefordert gewesen wäre, hat Thailand sein Recht verschwiegen und im VR gilt, wer schweigt, scheint zuzustimmen, wenn er hätte reden können und müssen.
La Grand Fall
Deutschland erhob am 2. März 1999 Klage gegen die Vereinigten Staaten von Amerika wegen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 b) des Übereinkommens ist das Konsulat des Heimatstaates eines Ausländers, der in einem fremden Staat festgenommen wird, unverzüglich zu informieren, damit es, wenn der Betroffene dies wünscht, Hilfe leisten kann. Diese Benachrichtigung hatten die USA im Fall der Brüder LaGrand, die 1984 wegen Mordes im Staate Arizona zum Tode verurteilt worden waren, unterlassen.
Als die Brüder LaGrand 1992 von Mithäftlingen über ihre Rechte aus dem Übereinkommen informiert worden waren, konnte die Verletzung der Rechte wegen verfahrensrechtlicher Regeln nicht mehr vor amerikanischen Gerichten geltend gemacht werden.
Im Laufe der Bemühungen, die Hinrichtung von Karl LaGrand am 24. Februar 1999 zu verhindern, erfuhr Deutschland, dass die USA bereits von Anfang an von der deutschen Staatsangehörigkeit der Brüder Kenntnis hatten. Daraufhin wurden verstärkt diplomatische Schritte eingeleitet, um die Hinrichtung von Walter LaGrand zu verhindern.
Nachdem diese Bemühungen ergebnislos blieben, klagte Deutschland schliesslich am 2. März 1999, einen Tag vor der geplanten Hinrichtung, und stellte zugleich einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen gemäß Art. 41 des IGH-- Statuts. Der IGH entschied, dass die USA gegen die Regeln über den konsularischen Beistand – konkret gegen Art. 36 Abs.1 und 2 der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen– verstoßen haben, indem den zum Tode verurteilten LaGrand Brüdern nicht die Gelegenheit gegeben wurde, den konsularischen Schutz Deutschlands in Anspruch zunehmen.
Des Weiteren stellte der IGH klar, dass vorsorgliche Maßnahmen bindende Wirkung entfalten. Da Walter LaGrand trotz der vorsorglichen Maßnahme des IGH noch am selben Tag hingerichtet wurde, verstießen die USA gegen die vorsorgliche Maßnahme.
Soering-Fall
Es ging um einen Deutschen, der in den USA Doppelmord begangen haben soll. Nachdem gegen ihn ermittelt wurde floh er nach Großbritannien, wo er festgenommen wurde. Die USA stellten ein Auslieferungsbegehren, dem Großbritannien zunächst nicht nachkam. Soering drohte in den USA nämlich die Todesstrafe. Der EGMR entschied, dass eine Auslieferung gegen Artikel 3 EMRK verstoßen würde. Nicht jedoch wegen der drohenden Todesstrafe, sondern wegen der langen Haftdauer und Behandlung im Vorfeld (vor der Hinrichtung). Der EGMR urteilte jedoch auch, dass sich aus Artikel 3 EMRK kein Verbot der Todesstrafe ableiten lässt. Durch diese Grundsatzentscheidung wurde festgehalten, dass Artikel 3 EMRK (unmenschliche oder erniedrigende Behandlung/Strafe) auch bei Auslieferungsbegehren relevant ist.
Osttimor-Fall
Fall 1974 besetzte Indonesien die portugiesische Kolonie Ost-Timor. 1989 schlossen Australien und Indonesien einen Vertrag über die Ausbeutung der Bodenschätze des Festlandsockels Ost-Timors. Daraufhin klagte Portugal Australien 1991 vor dem IGH unter anderem mit der Begründung, dass jener Vertrag das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Volkes von Ost-Timor verletze. Indonesien konnte nicht belangt werden, da es sich nicht der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen hatte. Der IGH anerkannte zwar die Wirkung des Selbstbestimmungsrechts der Völker erga omnes und stellte fest, dass dem Volk von Ost-Timor das Selbstbestimmungsrecht zustehe. Der IGH erklärte sich jedoch im konkreten Streitfall für unzuständig. Er könne nämlich nicht über das Verhalten Indonesiens, das nicht Partei des Verfahrens vor dem Gericht sei, entscheiden.
Iranische Botschaft-Fall
In diesem Fall ging es um nicht bezahlte Kosten von Reparaturarbeiten, die durch ein Privatunternehmen an der Heizungsanlage der Iranischen Botschaft in Deutschland vorgenommen wurden. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass nach Völkergewohnheitsrecht acta iure gestionis (privatwirtschaftliches Handeln) nicht mehr von der inländischen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Es urteilte weiters auch über die Entscheidung zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichen Handelns, dass es auf die Natur der Handlung ankommen solle, weil letzten Endes jegliche staatliche Tätigkeit hoheitlichen Zwecken diene und somit bei Abstellen auf Zweck von Immunität umfasst wäre. Als Faustregel bei der Bestimmung der Natur einer Handlung gilt: könnte sie auch von einer Privatperson ausgeübt werden = privatwirtschaftliches Handeln
Abholen von Botschaftspost-Fall
Der geparkte Wagen des Klägers war von einem Wagen der US--Botschaft in Wien schwer verletzt worden. Die USA als beklagte Partei erklärte, die Fahrt habe einem hoheitlichen Zweck gedient, nämlich dem Abholen von Post für die Botschaft. Der OGH verwarf jedoch diese Berufung auf die Immunität und erklärte, dass ein privatwirtschaftlicher Akt immer dann anzunehmen sei, wenn der Staat in einer Weise tätig werde, wie es auch Private könnten.
Teheraner-Geissel-Fall
Staatenverantwortlichkeit
Am 4.11.1979 wurde das Botschaftsgebäude der USA in Teheran von bewaffneten Demonstranten gestürmt und besetzt. Das gesamte diplomatische und konsularische Personal sowie etliche Privatpersonen mit US-Staatsbürgerschaft wurden als Geiseln gefangen genommen.
Weder während noch nach der Erstürmung machten die iranischen Behörden Anstalten, die Botschaft und ihr Personal zu schützen. Die Aktion gegen die US- Botschaft und deren Personal wurde durch führende Politiker nachträglich gebilligt und autorisiert. Überdies weigerte sich die iranischer Regierung, mit den USA über die Beendigung zu verhandeln.
Nachdem die USA die Angelegenheit vor den IGH gebracht hatten, erließ dieser vorsorgliche Maßnahmen im Sinne des Art 41 seines Statuts (D242), in welchen er die Rückgabe des Botschaftsgebäudes an die USA und die Freilassung der Geiseln anordnete. Der Iran bestritt die Zuständigkeit des IGH, weigerte sich die vorsorglichen Maßnahmen durchzuführen und nahm am Verfahren nicht teil. Der IGH entschied, dass der Iran eine Reihe von Bestimmungen der WKK und der WDK verletzt hatte. Die Freilassung der Geiseln erfolgte am 20.1.1981, einen Tag nach Abschluss eines über algerische Vermittlung zustande gekommenen Abkommens zwischen dem Iran und den USA (über ein Jahr!!).
Ferrini-Fall
Staatenimmunität
1944 wurde der Italiener Luigi Ferrini von Italien nach Deutschland deportiert und dort als Zwangsarbeiter bis zum Ende des 2. WK eingesetzt. Sein Schadenersatzanspruch wurde in erster und zweiter Instanz aufgrund von Staatenimmunität Deutschlands abgewiesen. Der italienische Corte di Cassazione entschied 2004 jedoch, dass bei internationalen Verbrechen aufgrund der Normenhierarchie keine Staatenimmunität gewährt werden sollte, und ließ dementsprechend die Klage zu. -> Staatenimmunitätsfall = Ferrini-Fall vor dem IGH: Er hat festgestellt, dass Staaten auch für deliktisches Handeln durch hoheitliche Akte ihrer Streitkräfte in bewaffneten Konflikten auf ausländischem Gebiet Immunität genießen. Weiters hat er festgestellt, dass das Vorliegen von Menschenrechtsverletzungen nach VGR nicht zu einem Entzug der Staatenimmunität führ, weil zur Feststellung einer schweren Menschenrechtsverletzung, müsste ein Verfahren zur Überprüfung durchgeführt werden, um festzustellen, ob man ein Verfahren durchführen kann -> unmöglich
Tabatai-Fall
Immunität
Im Gepäck des iranischen Staatsbürgers Dr Sadegh Tabatabai wurde bei seiner Einreise in die BRD Suchtgift gefunden. Es wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet und er wurde zweimal vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Daraufhin wurde dem Außenminister der BRD ein Schreiben des Außenministers der Islamischen Republik Iran übermittelt, in dem dieser Tabatabai als Sonderbotschafter bezeichnete und ersuchte, ihm „alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die einem Botschafter in besonderer Mission in diesen Fällen nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts gewährt werden. Das auswärtige Amt akzeptierte die im Schreiben des iranischen Außenministers enthaltenen Erklärungen, stimmte der Entsendung von Tabatabai nachträglich zu und vertrat die Ansicht, dass er damit von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit sei. Dennoch wurde er vom Landesgericht Düsseldorf mit der Begründung verurteilt, die diplomatische Sondermission sei von den beteiligten Staaten lediglich fingiert worden, um den Angeklagten der Strafverfolgung zu entziehen. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf und ordnete die Einstellung des Verfahrens an. Nach Überprüfung der gesamten Sachlage kam der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass eine ausreichend konkrete Aufgabe für Tabatabai vereinbart worden sei.
Haftbefehl-Fall
Im Haftbefehl-Fall (2002) wandte sich die Demokratische Republik Kongo an den IGH, um die Aufhebung eines Haftbefehls zu erwirken, nachdem von einem belgischen Gericht ein solcher gegen den zu diesem Zeitpunkt amtierenden kongolesischen Außenminister in Hinblick auf Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht erlassen worden war.
IGH: stellte fest, dass zentrale Organe nach Völkergewohnheitsrecht während ihrer Amtszeit absolute Immunität und Unverletzlichkeit genießen, auch wenn ein strafrechtlich relevanter Erfolg bereits vor dieser Amtszeit eingetreten ist. Zugleich hielt der IGH aber fest, dass dies nicht notwendigerweise zu Straflosigkeit führte, weil die Immunität kein nationales Verfahren im Heimatland ausschließt und auf die Immunität auch vom Heimatstaat verzichtet werden kann. Außerdem wirkt die Immunität nach Ende der Amtszeit nur funktionell fort und schon gar nicht mehr hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolgs, der bereits vor der Amtszeit eingetreten ist.
Wie der Al-Bashir-Haftbefehl zeigt, hindert Immunität zudem internationale Tribunale wie den Internationale Strafgerichtshof nicht an der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit. Da es sich allerdings im Haftbefehl-Fall um einen nationalen Haftbefehl handelte, musste der IGH letztlich zum Ergebnis kommen, dass Belgien die Immunität des kongolesischen Außenministers verletzt hatte und der Haftbefehl aufgehoben werden muss.
Zentrale Organe: Trias = Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister – genießen absolute Immunität während ihrer Amtszeit, danach nur mehr funktionelle hinsichtlich ihrer ehemaligen Amtshandlungen
Nicaragua-Fall
Interventionsverbot
Nicaragua beschuldigte die USA, durch finanzielle, logistische und anderweitige Unterstützung der sog. Contra-Rebellen. Sowie durch eigene militärische Aktionen, wie z.B. die Verminung von Häfen, das Gewalt- und das Interventionsverbot sowie humanitäres Völkerrecht verletzt zu haben. Die USA brachten hingegen vor, dass ihre Handlungen nur im Rahmen des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung ausgeübt worden sei, da Nicaragua Aufständische in El Salvador, Honduras und Costa Rica unterstützt habe. Der IGH gab Nicaragua recht und verurteilte die USA zu einer Zahlung von 2,4 Milliarden Dollar. Die USA haben in der Zwischenzeit sogar die Zuständigkeit des IGHs zurückgezogen.
Unterstützung einer bewaffneten Opposition durch Lieferung von Waffen oder Ausrüstung – rein humanitäre Hilfe ist zulässig; zB Aufrufe zum Regierungssturz, finanzielle Unterstützung der Rebellen in einem internen Konflikt
Sonderfall Intervention auf Einladung: Wurde beim Nicaragua Fall diskutiert, war unter diesen Umständen nicht möglich, da eine nicht-staatliche Gruppe nicht die Kompetenz dazu hat. Nur die amtierende Regierung kann um Entsendung von Streitkräften bitten, strittiges Beispiel: Krim: abgetretener Präsident hat um Hilfe gebeten.
Verbotene Intervention liegt dann vor, wenn sie sich auf Angelegenheiten bezieht, über die es jedem Staat erlaubt ist, frei von Einflussnahme zu entscheiden, zB freie Wahl des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systems sowie die Ausgestaltung der Außenpolitik. Entscheidend ist dabei, dass die betreffenden Angelegenheiten im ausschließlichen und nicht bloß überwiegenden inneren Regelungsbereich liegen, der ausschließlich von innerstaatlichen Normen geregelt ist.
Sonderfall Intervention auf Einladung: Wurde beim Nicaragua Fall diskutiert, war unter diesen Umständen nicht möglich, da eine nicht-staatliche Gruppe nicht die Kompetenz dazu hat. Nur die amtierende Regierung kann um Entsendung von Streitkräften bitten
Stimson-Doktrin
Bei der Hoover--Stimson--Doktrin oder auch Stimsondoktrin handelte es sich um die offizielle außenpolitische Erklärung der Vereinigten Staaten aus Anlass der japanischen Okkupation der Mandschurei in Nordostchina im Jahre 1932. Diese Doktrin besagte, dass die USA Territorialerweiterungen bzw. Verträge, die im Widerspruch zum Briand--Kellogg--Pakt von 1928, mit anderen Worten durch militärische Gewalt eingetreten waren, niemals anerkennen würden. Benannt wurde die Erklärung nach dem amerikanischen Präsidenten Herbert Hoover und dessen Außenminister Henry L. Stimson, welche damit auch in der Depressionszeit die außenpolitische Linie der Präsidenten Coolidge und Harding einhielten. Dennoch sprach man ihnen darin größere Flexibilität und einen verstärkten Realitätssinn zu. Die Auffassung der Stimson--Doktrin hat sich zumindest im Rechtskreis der westlichen Staaten weitgehend durchgesetzt. Auch der Völkerbund schloss sich dem Doktrin an.
Amerikanisch-Iranisches Forderungstribunal (Iran-US Claims Tribunal)
Teheraner Geiselfall
Es handelt sich um ein gemischtes Schiedsgericht. Es wurde zur Bewältigung des Teheraner Geiselfalls zwischen dem Iran und den USA eingerichtet. Es setzt sich hauptsächlich mit völkerrechtswidrigen Enteignungen während der islamischen Revolution auseinander.
Teheraner Geiselfall = Im Laufe der islamischen Revolution besetzten Iranische Studenten die USBotschaft und nahmen Geiseln, nachdem die USA den gestützten Schah aufnahm. Da der Iran die Unverletzlichkeit von Botschaftsgebäuden garantieren muss, verstießen sie gegen die völkerrechtlichen Pflichten diesbezüglich. Durch die Vermittlung Algeriens wurde die Freilassung erwirkt. Dafür erhielt der Iran die eingefrorenen Konten bei der Bank of England zurück.
Vor diesem Vorfall war der Unmut in der Bevölkerung gestiegen, da immer mehr Projekte von USBürgern im Iran vorangeschrieben wurden und viele Aufträge mit US-Unternehmen abgeschlossen wurden. Viele dieser Verträge wurden im Laufe der Revolution beendet und das Vermögen wurde konfisziert. Immer noch tätig! Wurde auf Grundlage der Vermittlung Algeriens geschaffen. Es ist sowohl für zwischenstaatliche als auch für gegen Staaten eingerichtete Klagen von jur oder natürlichen Personen zuständig. Seine anhaltende Bedeutung ergibt sich vor allem daraus, dass die für das Investitionsschutzrecht bedeutsame Urteile, insbesondere jene zu Enteignungen und den damit einhergehenden Entschädigungsleistungen, häufig von ICSID-Gerichten herangezogen werden.
Kosovo-Gutachten
Kosovo-Gutachten: Im Kosovo-Gutachten ging es um den rechtlichen Status des Kosovo. Durch die Menschenrechtsverletzungen während des Milosevic Regime kam es zu militärischen Interventionen durch die Vereinten Nationen. Der Kosovo wurde unter die Verwaltung der Vereinten Nationen gestellt. Der endgültigte Status des Gebiets wurde offen gelassen. Ein paar Jahre später erklärte sich der Kosovo für unabhängig, was von Serbien nicht anerkannt wurde. Serbien bemühte sich daher in der Generalversammlung um einen Antrag der Generalversammlung an den IGH. Das Gutachten sollte den Status des Kosovos klären – Rechtsfrage: war die Unabhängigkeitserklärung zulässig? Der IGH befand 2010, dass die Unabhängigkeitserklärung im Einklang mit dem Völkerrecht stand, ohne auf das Recht auf Selbstbestimmung oder gar Sezession einzugehen.
IGh stellt fest, dass Beschlüsse des SR international legal charakter haben und dass sie auch Individuen binden können
ACHTUNG: Nicht nach der Zulässigkeit der Anerkennungserklärung oder nach der Existenz eines Selbstbestimmungsrechts wurde gefragt, sondern nach der Zulässigkiet der Unabhängigkeitserklärung
Hull-Formel
Sie verlangt, dass Entschädigung „prompt, adäquat und effektiv“ geleistet wird.
• Prompt = erfordert, dass die Entschädigung ohne ungebührliche Verzögerung erfolgt.
• Adäquat = Leistung voller Entschädigung, basierend auf dem Verkehrswert unmittelbar bevor die Enteignung bekannt wurde
• Effektiv = verlangt die Zahlung in einer verwertbaren Währungseinheit
Martens’sche Klausel
Die Martens’sche Klausel ist ein wichtiger Grundsatz des humanitären Völkerrechts. Sie wurde vom russisch--estnischen Diplomaten und Juristen Friedrich Fromhold Martens im Rahmen der Haager Friedenskonferenz von 1899 formuliert und gibt für Situationen in Kriegen und bewaffneten Konflikten, die nicht ausdrücklich durch geschriebenes internationales Recht reguliert sind, Brauch, Gewissen und Menschlichkeit als Maßstäbe zur Bewertung von Handlungen und Entscheidungen vor. Die Klausel ist in einer Reihe von völkerrechtlichen Verträgen explizit enthalten und gilt darüber hinaus als Völkergewohnheitsrecht.
strukturelle Merkmalle der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung
Mehrzahl souveränder Akteure
mit ausreichendem Machtgleichgewicht
die in Beziehung zueinander treten
und versuchen Interessensgegensätze auszugleichen
ius cogens
Summe völkerrechtlicher konkretisierter grundlegender Werte
Sie sind zwingendes Völkerrecht und können weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden
zB Verbot des Völkermords, Verbot der Sklaverei, Folterverbot, Gewaltverbot
Souveränität
Autonomie und höchte Befehlsgwalt im Inneren
Unabhängigkeit und Gleichheit nach außen
relative Souveränität: kein Staat ist den anderen Staaten unterworfen, sehr wohl aber dem von ihm geschaffenen Völkerrecht
Grundsatz der Mediatisierung des Völkerrechts
Der Einzelne ist bei der Durchsetzung seiner Rechte, letztlich auf seinen Heimatstaat angewiesen. Dieser muss das diplomatische Schutzrecht ausüben
rogue Staaten
Staaten, die sich nicht von massiven Menschenrechsverletzugen und dem Streben nach Massenvernichtungswaffen abbringen lassen
Reziprozität
Gegeseitigeit
Auch die souveränen Staaten sind zu Konzessionen an andere bereit, wenn sie sih ihrerseits davon entsprechende Vorteile erwarten
failed state
Seit den 1990er Jahren wurde der Begriff des "failed-State" geprägt; er ist durch den Wegfall der effektiven Staatsgewalt gekennzeichnet. In solchen Staaten ist einerseits der Kern der Staatlichkeit, das staatliche Gewaltmonopol, zusammengebrochen. Ein "failed-State" ist zwar noch rechts- aber nicht mehr handlungsfähig.
Monismus - Dualismus
Beziehung zwischen staatlichem Recht und Völkerrecht
Dualismus = danach sind Völkerrecht und nationales Recht zwei voneinander komplett getrennte Rechtsordnungen, die an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind (Transformation)
Monismus = das Völkerrecht und das nationale Recht sind Teil eines einzigen Normsystems. Daher gelten völkerrechtliche Normen automatisch auch im nationalen Recht = Adoption
Kollision Völkerrecht-österreichisches Recht: Auflösung nach den allgemeinen Derogationsregeln, Voraussetzung ist, dass die kollidierenden Bestimmung denselben Rang haben.
dezentralisierte Normenkontrolle
Es obliegt grds den Staaten den Konflikt zu bereinigen. Das bedeutet die Staaten sind in erster Linie auf die Selbsthilfe angewiesen (=Selbsthilfeprinzip)
Völkergewohnheitsrecht
Staatenpraxis
mit der Erweiterung des Kreises der Völkerrechtssubjekte wohl nicht nur mehr Staaten
faktische Verhaltensweisen, Rechtsakte und -meinungen, Abstimmungsverhalten bei IOs als Indikator
abgestellt wird auf alle Staatsorgane
Allgemein (von einer Mehrheit), nicht aber bei partikulärem/regionalen VGR, dann von sämtlichen Staaten innerhalb der Region
extensive, dauernde und einheitliche Übung, die vor allem von jenen Staaten praktiziert werden muss, deren Interessen besonders betroffen sind (Nordsee-Festlandsockel, Asyl-Fall)
beachte: persistent objector
Rechtsüberzeugung (opinio iuris)
Überzeugung, dass es rechtlich verpflichtend oder zumindest erlaubt ist
öffentliche Rechtsbehauptung oder Erklärung, offizielle Publikationen, Entscheidungen nationaler Gerichte
Ein Rechtssubjekt darf nicht gegen sein früheres klares und eindeutiges Verhalten handeln, sofern ein anderes Rechtssubjekt gutgläubig auf dieses vertraut und durch eine Verhaltensänderung Schaden erleiden würde
Dadurch entseht aber kein neues Recht
Völkervertrag
sind schriftliche (WVK nur s) oder mündliche Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten abgeschlossen werden, die vom Völkerrecht bestimmt und von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.
contractual treaties
law-making treaties
multilateralen Verträgen, die reziproke Rechte & Pflichten zw Vertragsparteien begründen, entstehen im Einzelfall subjektive Rechte ggü anderen Vertragsparteien; bei normbildenden Verträgen, die zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichten, besteht ggü allen übrigen Vertragsparteien (erga omnes partes) Verpflichtung zur Einhaltung objektiver Rechte
Bezeichnung des Dokuments ist unerheblich
Zustimmung von zuständigem Organ (Vermutung: Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Außenminister)
Rechtsbindungswille
objektives Inkrafttreten: bei multilateralen Verträgen meist ab einer bestimmten Anzahl von Ratifikationen
subjektives Inkrafttreten: Wirksamewerden auf innerstaatlicher Ebene
Frustrationsverbot
Vorbehalte
nicht accross-the-board Vorbehalte (machen die Vertragserfüllung von der Kompatibilität mit innerstaatlichem Recht abhängig)
unterscheide: interpretative Erklärung: vo mehreren zulässigen Textinterpretationen wird nur eine als verbindlich erklärt
Vorbehalt, wenn Vertrag ihn nicht ausschließt, mit Ziel und Zweck vereinbar ist
Reaktion: Annahme, Einspruch => qualifizierter = Vertrag tritt nicht in Kraft zwischen den beiden Vertragsparteien; einfacher = Vorbehaltsbestimmungen treten nicht in Kraft
Ö: Ratifikation durch BP, bei Gesetzen Genehmigung dur NR evtl auch durch BR (Wirkungsbereich der Länder), gilt auch für Vorbehalte, werden durch ihre Kundmachung innerstaatlich geltend und wirksam; Erfüllungsvorbehalt: gelten innerstaatlich, sind aber nicht wirksam, Wirksamkeit hängt von Erlass eines Gesetzes ab
Auslegung: objektiv: Wille im Vertragstext, subjektiv: Umstände bei Vertragsabschluss
Treu und Glauben; Ziel und Zweck: Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass der Vertragszweck erreicht wird (Effektivität), evolutive Interpretation
Vertragsänderung (Übereinkunft) und Vertragsmodifikation (nur Teile, wenn Vertrag nicht verbietet wenn Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsparteien dadurch nicht berührt werden und die Verwirklichung Ziel und Zweck des früheren Vertrages nicht beeinträchtigt)
Anfechtung, Beendigung und Suspendierung
Anfechtung => Vertrag nicht gültig zustande gekommen, grds ex tunc Wirkung
Beendigung/Suspendierung => Vertrag gültig zustande gekommen, grds ex nunc Wirkung
Anfechtung
formeller Willensmangel: Zuständigkeitsverletzungen, Ermächtigung nicht eingehalten
materieller Willensmangel
Irrtum, Betrug, Bestechung, Zwang
ius cogens => nichtig. strittig ob absolute Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit, aus Gründen der Rechtssicherheit wohl zweiteres
teils wird auch Nichtigkeit für Zwang behauptet (ist aber zu verneinen)
Beendigung und Suspendierung
Rücktritt=multilaterale Beendigung, Kündigung=bilaterale Beendigung
Suspendierung ist die zeitweilige Aussetzung
Einvernehmen
auch wenn Vertrag nicht vorsieht, wenn Vertragsparteien zulassen wollten oder es sich aus der Natur des Vertrages herleiten lässt, nach zwölf Monaten wirksam
Beendigungsgründe:
erhebliche Vertragsverletzung
nachträgliche Unmöglichkeit
grundlegende Änderung der Umstände
Verfahren
Notifikation der anderen Vertragsparteien in Schriftform
drei-Monate Frist
ganzer Vertrag oder wenn möglich auch Teile
wenn andere Vertragspartei Einspruch erhebt, dann Streitbeilegung, bei ius cogens kann es IGH vorgelegt werden, sofern die Parteien nicht ein Schiedsverfahren vereinbaren, andere Streitigkeiten vor einer Vergleichskommission auf Antrag
Rechtshandlung eines Völkerrechtssubjekts, die völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründen, hemmen, ändern, aufheben der wahren soll
Unterscheide
unselbständige: Vorbehalt, Annahme, Ratifikation, Genehmigung, Beitritt, Kündigung, Beendigung, Suspendierung
selbständige: Anerkennung, Protest (persistent objector), Versprechen, Verzicht, Kriegserklärung, Neutralitätserklärung, Kapitualtion, Erklärung über die Breite des Küstenmeers
Voraussetzung:
Öffentlich abgegeben
Hinreichend klar und konkret formulieren
Rechtsfolgewille
Empfangsbedürftig (str, Kenntnis ausreichend)
von einem zuständigen Organ (analoge Anwendung von WVK)
Widerruf? IGH hält lediglich einen willkürlichen Widerruf für unzulässig
Ö: BP zur Abgabe zuständig, kann an BReg übertragen, selbständige sind durch Art 9 Abs 1 B-VG Völkergewohnheitsrecht und unselbständige über den Vertrag
Tempel von Preah Vihear Fall
Acquiescence-Prinzip = die widerspruchslose Hinnahme völkerrechtlich relevanter Akte, die eigentlich einen Widerspruch oder einen Protest erwarten ließen, einen späteren Widerspruch unzulässig machen
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Lückenschließende Funktion.
Den Staaten gemeinsame und wesensimmanente (ungeschriebene) Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen, die durch Rechtsvergleichung zu ermitteln sind
Grundsatz von Treu und Glauben
Grundsatz des Verbots des venire contra factum proprium (= Verbot des Zuwiderhandeln gegen das eigene frühere Verhalten; estoppel)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Pacta sund servanda = Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen
Clausula rebus sic santibus = Vertragsbeendigung bei einer grundlegenden Änderung der Umstände (Gabcikovo-Nagymaros-Fall)
Verpflichtung zur Wiedergutmachung im Fall einer Völkerrechtsverletzung – Chorzow-Fall
Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen - Russische Entschädigungen-Fall (hat Ursprung schon in römischem Recht)
Acquiescence-Prinzip (Verschweigung) = die widerspruchslose Hinnahme völkerrechtlich relevanter Akte, die eigentlich einen Widerspruch oder einen Protest erwarten ließen, einen späteren Widerspruch unzulässig machen – Tempel von Preah Vihear-Fall (Schweigen über erstellte Landkarte), Kieler Kanal
Prinzip der Billigkeit – Nordsee-Festlandssockel-Fall = zielt auf einen gerechten Interessensausgleich ab
Kieler Kanal (Verschweigung)
Der Nord-Ostsee-Kanal (Kieler Kanal) verbindet die Nordsee bei der Elbmündung mit der Ostsee (Kieler Förde). Er wurde 1895 als Kaiser-Wilhelm-Kanal eröffnet, ist 100 km lang und liegt im deutschen Bundesland Schleswig-Holstein. Bis 1919 unterlag er ausschließlich deutscher Hoheitsgewalt. Der Versailler Vertrag 1919 sah jedoch vor, dass der Kieler Kanal den Schiffen aller mit Deutschland im Frieden lebenden Nationen unter dem Grundsatz völliger Gleichbehandlung frei und offen stehen müsse. Deutschland behielt allerdings das Recht zur Schließung des Kanals im Fall eines Krieges mit deutscher Beteiligung. Die deutsche Reichsregierung erklärte 1936 diesen Rechtszustand einseitig für beendet. Da die anderen Vertragsparteien keine entsprechenden Proteste aussprachen, galt deren Schweigen als Zustimmung (acquiescene). Damit wurde die Regelung des Versailler Vertrages gegenstandslos.
erga omnes
Das Konzept von Rechten mit Wirkung erga omnes bezieht sich nicht auf die Frage der Geltung widersprechender Normen, sondern auf die Frage der Durchsetzung einer solchen Bestimmung. Auch im VR bedarf es zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung ein gewisses Rechtsinteresse. Aufgrund der hohen Bedeutung gewisser – vor allem menschenrechtlicher – Bestimmungen wird bei diesen ein solches fingiert, auch wenn ein Staat von der Verletzung nicht selbst unmittelbar betroffen ist. -> nicht nur der unmittelbar verletzte Staat, sondern zugleich auch jeder andere Staat diese Verletzung geltend machen kann.
Verbot der Aggression, des Völkermordes sowie Prinzipien und Regeln, welche die fundamentalen Rechte der menschlichen Person betreffen, insb der Schutz vor Sklaverei und Diskriminierung aufgrund ethnischer Eigenschaften.
Pacta tertiis nec nocent nec prosunt
Verträge können Dritte weder verpflichten noch berechtigen. Es handelt sich dabei um Völkergewohnheitsrecht (Art 34 WVK). Eine Verpflichtung kann nur begründet werden, wenn es vorgesehen ist und der Drittstaat ausdrücklich zustimmt. Beabsichtigen die Vertragsparteien einen Drittstaat zu berechtigen, dann wird seine Zustimmung vermutet.
Namibia-Gutachten
Verurteilung der Präsenz Südafrikas in Namibia durch eine Resolution des Sicherheitsrats -> Südafrika erachtete diese Resolution als rechtswidrig. Der Sicherheitsrat ersuchte ein Rechtsgutachten vom IGH. Dieser stellte fest, dass die Resolution verbindlich ist und alle anderen Mitgliedstaaten die Handlungen Südafrikas als rechtswidrig anerkennen müssen.
implied powers
Danach besitzt eine internationale Organisation das von den Mitgliedstaaten anerkannte Recht, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die nötig sind um ihre Aufgabe effektiv zu erfüllen, auch wenn diese Handlungsfähigkeit bzw Kompetenz nicht ausdrücklich im Gründungsvertrag verankert ist.
Tobar Doktrin
Eine Anerkennung von Regierungen kann sowohl politisch bedeutsam, aber auch bedenklich sein. ZB machten Woodrow Wilson, John F. Kennedy und Jimmy Carter die Anerkennung lateinamerikanischer Staaten davon abhängig, ob die Regierungen in Übereinstimmung mit dem ausgedrückten Volkswillen an die Macht gekommen sin
Darin sahen wiederum die lateinamerikanischen Staaten eine Einmischung in ihre innerstaatlichen Angelegenheiten (Estrada-Doktrin).
Beschlüsse internationaler Organisationen
Resolution
wenn generelle Standards für das Verhalten der Mitgliedstaaten: meist Deklarationen genannt
unverbindliche Beschlüsse: Empfehlugen, Resolutionen, Deklaration
verbindliche: supranationale Organisationen, SR-Beschlüsse, technische Vorschriften von Sonderorganisationen
Durchführung in Ö: keine Inkorporationsbestimmung, Rechtsform ui generis zB durch Kundmachung im BGBl oder Berücksichtigung im Rahmen bestehender gesetzlicher Vorschriften, die dies gestatten, neue Rechtsvorschrifften
soft law
nicht bindend
kann zu Bildung von Völkergewohnheitsrecht beitragen
zB Schlusserklärungen auf internationalen Konferenzen, gentlemen’s agreement, völkerrechtliche Verträge, die von den Vertragsparteien unterzeichnet aber nicht ratifiziert wurden, unverbindliche Resolutionen internationaler Organe, Verhaltenskodizes (codes of conduct)
Adoption (zB Art 9 Abs 1 B-VG - dynamische Inkorporation)
Art 50 B-VG= Inkorporationsregel für gesetzesergänzende, gesetzesänderende und politische StV
erlanden durch Kundmahung im BGBl Geltung (Adoption) und wenn sie self-executing sind auch unmittelbare Anwendbarkeit, ein Erfüllungsvorbehalt schließt diese aus
(Theorie des Monismus)
völkerrechtliche Regelung wird als solche in innerstaatliche Geltung gesetzt, ohne dass sie in eine nationale Rechtsvorschrift umgewandelt wird. Ein innerstaatlicher Rechtsakt, der die Geltung der völkerrechtlichen Regelung anordnet hat nur deklaratorischen Charakter
Von der Geltung einer völkerrechtlichen Regelung im nationalen Recht zu unterscheiden ist ihre unmittelbare Anwendbarkeit: ob sie tatsächlich unmittelbar anwendbar ist hängt von ihrer Bestimmtheit ab => hinreichend bestimmt=self-executing, nicht hinreichend bestimmt=non-self-executing
Unterscheide: Transformation: Volkerrecht wird in nationales Recht umgewandelt: spezielle Transformation: in nationales Recht umgegossen (Umsetzungsgesetze), generelle Transformation: wird pauschal und ohne Veränderung in eine inerstaatliche Rechtsvorschrift übernommen
EU und Völkerrecht
Völkerrecht wird durch die speziellere Regelung in den Gründungsverträgen verdrängt, zwingendes Völkerrecht geht Unionsrecht jedoch vor
Völkerrechtliche Verträge der EU gelten als integrierender Bestandteil der EU-Rechtsordnung, ihre unmittelbare Anwendbarkeit ist jedoch abhängig von ihrer hinreichenden Bestimmtheit
Die Staaten
Staatsvolk
gegenseitiges Treueband: Aufenthalts- bzw Rückkehrrecht, politische Willensbildung, Wehr- oder Dienstpflicht, Recht zur Gewährung diplomatischen Schutzes
Erwerb: ius sanguinis, ius soli
Verlust: Verzicht, freiwilliger Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft, Eintritt in den Militärdienst eines ausländischen Staates
jP: Gründungs- und Sitztheorie, Kontrolltheorie (Barcelona Traction-Fall)
diplomatisches Schutzrecht
epousal of claims (Entscheidung des Staates, ob geltend macht)
exhaustion of local remedies
continuity of claims
genuine link? bei Staatenlosen und Flüchtlingen dS durch Staat mit rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt
Staatsgebiet
Herrschaft des Staates über den Raum, auf dem sich das Staatsvolk befindet
Souveräne Staatsgewalt
umfasst die Gebiets- und Personalhoheit = Recht zur Ausübung der höchsten, völkerrechtsunmittelbaren Gewalt über Personen und Sachen
Entstehung:
deklaratorische Wirkung durch Anerkennung?
vorzeitige Anerkennung bei Sezessionsbewegung stellt verbotene Intervention dar
Anerkennung von Regierungen überflüssig
originärer Erwerb: Anschwemmung, Okkupation, Annexion (Stimson-Doktrin)
abgeleiteter Erwerb: durch Friedensvertrag
Calvo-Klausel
Der Einzelne kann entgegen der Calvo-Klausel nicht rechtsgültig auf die Ausübung des diplomatischen Schutzrechts verzichten
uti possidetis-Prinzip
Zur Vermeidung von Grenzstreitigkeiten sollten die Grenzen so beibehatlen werden, wie sie die Kolonialmächte seinerzeit festgelegt haben (Lateinamerika, Afrika)
Esphanhanian-Fall
Der Kläger, ein Doppelstaatsbürger der USA und des Iran, erhob vor dem Schiedsgericht (Iran-US Claims Tribunal) einen Anspruch gegen eine staatliche iranische Bank wegen eines nicht eingelösten Schecks. Die Beklagte wandte ein, dass das Schiedsgericht nur für Klagen von US-Staatsbürgern gegen den Iran sowie von iranischen Staatsbürgern gegen die USA zuständig sei. Da der Kläger auch iranischer Staatsbürger sei, könne er sich nicht an das Schiedsgericht wenden. Das Schiedsgericht entschied, dass die effektive Staatsangehörigkeit maßgeblich sei. Die Klage wurde daher zugelassen. Die effektive Staatsbürgerschaft hat sich erst mittlerweile durchgesetzt, früher war die Ansicht, dass kein Heimatstaat zugunsten von Mehrfachstaatsbürgern sein Schutzrecht gegenüber anderen Heimatstaaten dieser Person ausüben darf.
Staatenzusammenschlüsse
= Verbindung von souveränen Staaten
zwischenstaatliche internationale Organisationen
EU als völkerrechtlicher Staatenverbund
Staatenbund: jeder Staat verfügt in einigen Teilbereichen über volle Souveränität, der Rest der gemeinsamen Beziehungen werden sowohl vom Staatsrecht als auch vom Völkerrecht bestimmt
Personalunion: zwei völlig souveräne Staaten sind nur durch die Person desselben Herschers verbunden
Anwärter auf Staatlichkeit: POLISARIO (Westsahara), PLO Palestine Liberation Organization
Protektorate: Außen- und Verteidigungspolitik wird von anderem Staat geführt
Treuhandgebiete der VN, A-,B- und C-Mandate
rechtliche Wirkung von einseitigen Rechtsgeschäften (auch wenn mündlich)
Australien und Neuseeland beantragen, dass Frankreich keine Kernwaffenversuche mehr im Südpazifik machen darf. IGH verordnet dies während Anhängigkeit des Verfahrens, Frankreich verstößt dagegen
Durch mehrere Erklärungen französischer Regierungsmitglieder, die versprachen, nach einer bestimmten Zeit unterirdisch weiter zu experimentieren sah der IGH dies als bindenden Rechtsakt und damit sei die Grundlage für die Klagen von Australien und Neuseeland weggefallen
Breschnew-Doktrin
Recht, den "Sozialismus" in einem Bruderstaat notfalls auch gegen dessen Willen zu verteidigen (kein Interventionsverbot)
Der deutsche Staatsangehörige Nottebohm hatte seinen Wohnsitz in Guatemala, wo er geschäftlich tätig war. Unmittelbar nach Ausbruch des I. WK reiste er nach Liechtenstein, wo er nach kurzem Aufenthalt die Staatsbürgerschaft erwarb und sich sodann mit liechtensteinischem Pass wieder nach Guatemala begab. -> wurde dort als Staatsangehöriger des Feindstaates inhaftiert. Als Liechtenstein nach Ende des Krieges diplomatischen Schutz für Nottebohm auszuüben, ergab sich die Frage, ob der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Nottebohm völkerrechtlich wirksam war und Liechtenstein zur Ausübung des Schutzrechts berechtigt. Der IGH kam zu dem Schluss, dass mangels einer sozialen Nahebeziehung zu Liechtenstein dieses Recht nicht bestehen würde. -> genuine link.
Diese Entscheidung wurde vielfach herangezogen, um generell für die Zulässigkeit der Ausübung des dipl. Schutzrechts eine besondere Nahebeziehung zu fordern. Da dem IGH bei der Entscheidung aber ein so spezieller Sachverhalt zugrunde lag, hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass der genuine link nur in der spezifischen Situation von Nottebohm Anwendbarkeit besitzt. Hat eine Person daher eine Staatsbürgerschaft von einem gewissen Staat, wird idR kein besonderes Naheverhältnis mehr gefordert. -> nur bei Mehrfachstaatsbürgerschaften relevant.
Bernadotte Fall
Rechtspersönlichkeit der VN, implied powers
Anschläge gegen VN Bedienstete in Palästina
VN richtete an IGH die Frage, ob sie im eigenen Namen sowie im Namen der geschädigten Personen (zB Bernadotte) Schadenersatzansprüche gegen die verantwortliche Regierung stellen könne.
IGH bejahte
Mauerbau-Gutachten
Zwischen den Jahren 2003 und 2005 errichtete Israel an der Grenze zu den besetzten Gebieten im Westjordanland Sperranlagen, die wesentlich von der Waffenstillstandslinie 1949 abweichen und Siedlungen tw von Versorgungseinrichtungen wie Brunnen trennen. IGH Rechtsgutachten: Verstoß gegen die völkerrechtlichen Pflichten Israels, Vorschriften über das Recht des besetzten Gebiets kommt ius-Cogens charakter zu
Diallo-Fall
Guinea übte ggü der DRK diplomatischen Schutz zugunsten eines Staatsbürgers aus und machte rechtswidrige Inhaftierung und Enteignung geltend, DRK wandte die Unzulässigkeit der Klage ein, weil der innerstaatliche Instanzenzug noch nicht ausgeschöpft worden sei
Rechtsmittel = auf deren Inanspruchnahme der Beschwerdeführer ein Recht hat, wenn die Gewährung vom Wohlwollen des Staats abhängt, müssen sie nicht ausgeschöpft werden.
Staatennachfolge (Staatensukzession)
Änderung der territorialen Souveränität und Gebietshoheit, nicht aber bei radikalem Regierungswechsel
Zession: Übertragung von Gebietsteilen
Sezession: Abspaltung eines Gebietstels (Separation wenn freiwillig)
Dismembration: Zerfall eines Staates
Fusion: Zusammenschluss von Staaten
Inkoporation: Eingliederung eines Staates
Menschenrechtsverträge und radizierte Verträge bleiben grds aufrecht
sonst variiert es (clean state, tabula rasa oder Übernahme)
keine Staatennachfolge in die völkerrechtliche Verantwortlichkeita und die höchstpersönlichen Rechte
Beispiele:
Österreich-Ungarn: Siegermächte: Österreich und Ungarn als Fortführerstaaten in Teilkontinuität => Verantwortlichkeit für den 1. WK
Sowjetunion: Russische Föderation als Fortführerstaat
Jugoslawien (SFRJ) = Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Reststaat BRJ = Serbien und Montenegro => Fortführung der rechtlichen Identität wurde nicht anerkannt => nur Nachfolgestaat
CSR Tschechoslowakei: Dismembration (Ö wollte Clean-slate-Regel), Slowakei und Tschechien führen Verträge als Nachfolgestaaten weiter
Act-of-State-Doktrin
Gerichte der USA dürfen die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns ausländischer Staaten auf deren eigenem Territorium nicht überprüfen.
Der Unterschied zur Staatenimmunität= auch dann anwendbar, wenn der ausländische Staat nicht selbst Beklagter ist, sonder sein Handeln nur Vorfrage in einem Streit zwischen Privatpersonen ist
Wurde mehrfach eingeschränkt, häufigster Fall ist völkerrechtswidrige Enteignung
Enteignungen ausländischer Regierungen sind von den Gerichten selbst dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie gegen das Völkerrecht verstoßen
Eine Besonderhiet des amerikanischen REchts ist das Alien Tort Act, das Schadenersatzklagen von Ausländern vor US-Gerichten wegen Menschenrechtsverletzungen außerhalb der USA ermöglicht
Verwaltungsunionen
organisierte Zusammenschlüsse zur Lösung gemeinsamer technischer und administrativer Probleme.
Welttelegraphenunion (1865)
Weltpostverein (1874)
Internationales Gesundheitsbüro (1903)
Internationale Arbeitsorganisation (1919)
Dauernde Einrichtungen, die auf multilateralen Verträgen beruhten. Hatten noch keine eigene Rechtspersönlichkeit aber uU schon unmittelbare supranationale Hoheitsgewalt. Dies änderte sich mit der Gründung des Völkerbundes 1919
Internationale Organisation
auf Dauer angelegt
Zusamenschluss von Staaten (Völkerrechtssubjekten)
überstaatliche Tätigkeit
Völkerrechtspersönlichkeit (abgeleitet)
Rechts- und Handlungsfähigkeit im staatlichen Recht ergibt sich entweder aus Gründungsvertrag, mulitlateralen Verträgen über Vorrechte und Befreiungen, Amtsitzabkommen, staatliche Rechtsvorschrifften
durch Vertrag gegründet (Ausnahmen: IPU durch zwei Privatperson, Ad-hoc Strafgerichte durch Organ einer internationalen Organisation, Abspaltung von einer bestehenden Organisation UNIDO)
Verantwortlichkeit, wenn Organisation zuzurechnen: Organe und Bedienste handeln im Rahmen ihrer Aufgaben, auch wenn gegen Anweisungen weil Ulta-Vires-Verhalten
grds keine Bindung an völkerrechtliche Verträge ihrer Mitglieder ohne ausdrückliche Zustimmung
jedoch Bindung an Völkergewohnheitsrecht, das inhaltlich für die Aufgaben relevant ist, jedenfalls an ius cogens und allgemeine Rechtsgrundsätze
Beilegung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis unterliegt nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit, dafür beratende Schlichtungsorgane: UN Dispute Tribunal, Verwaltungsgerichte
bei Staatennachfolge keine Rechtsnachfolge in die Mitgliedschaft in internationale Organisationen (außer Inkorportation und Zession)
Austritt, wenn im Vertrag erlaubt, sonst müssen ander Mitglieder annehmen oder man muss bei Eintritt einen Vorbehalt abgeben
WSR
54 Mitglieder. jährlich werden 18 von der GV auf drei Jahre gewählt
Vertragsabschlusskompetenz der EU
Grundsatz der Parallelität von Innen- und Außenkompetenzen als Ausdruck der implied-powers-Doktrin
Abschluss von gemischten Verträgen: union und einzelne Mitgliedstaaten sind Mitglieder
Völkerrechtliche Verträge werden von der Kommission im Bereich der GASO vom Hoheh Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik verhandelt und der Rat schließt sie ab
Nichtstaatliche Akteure
INGOs
Völkerrechtssubjekte durch Verleihung von Konsultativ- oder Beobachterstatus, Beteiligung an internationaler Rechtserzeugung/Rechtsprechung (amici curiae)
TNC
partielle Völkerrechtssubjektivität durch quasi Völkerrechten Vertrag
Unocal Fällen vor US-Bundesgerichten aufgrund des US Alien Tort Claims Act => auch privatrechtliche Unternehmen sind an bestimmte Menschenrechtsgewährleistungen gebunden
Aufständische, nationale Befreiungsbewegungen
organisierte Personengruppe, die gewaltsam gegen die Regierung eines Staates vorgeht mit dem Ziel der Sezession oder der Machtergreifung
Völkerrechtssubjekte ggü Staaten, die sie ausdrücklich anerkannt haben (konstitutive Wirkung
Völkerrechtssubjekte sui generis (IKRK)
Rotes Kreuz=Sytem verschiedener Einrichtungen zur humanitären Hilfeleistung, an der Spitze steht das IKRK= ene nach Schweizer Recht organisierte, aus Schweizer Bürgern zusammengesetzte, sich selbst durch Kooptierung ergänzende private Vereinigung, die auf die Initiative Henry Dunants zurückgeht => praktische Hilfeleistung in Kriegen, Bürgerkriegen und Naturkatastrophen
partielle Völkerrechtssubjektivität durch Genfer Konvention => Rechte als Schutzmacht
bei zwischenstaatlichen Konflikten: Recht; bei Bürgerkriegen kann Dienste nur anbieten
indigene Völker
keine völkerrechtlich verbindliche Definition
VN-Deklaration über die Rechte Indigener Völker => Recht auf Selbstbestimmung und Autonomie
Flüchtlinge
Personen, die wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb ihres Landes befinden und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen können
GFK=Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951: Regelt Verfahren zur Feststellung des Vorliegens der Fluchtgründe
Art 33 GFK Non-Refoulment-Verbot (Verstoß auch bei Einholung diplomatischer Garantien oder bei Auslagerung von Grenzkontrollen)
sur-place Flüchtlinge: werden wegen Ereignisse in ihrer Heimat zu Flüchtlingen im Ausland
Mandatsflüchtlinge: stehen unter dem Mandat des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees, auch für IDPs zuständig)
EU-Recht: EMRK, Dublin-Übereinkommen von 1990, GRC, GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem) => Dublin-III-VO: nur ein einziger MS ist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig, One-chance-only-Prinzip, Familieneinheit,
Menschenrechte
völkerrechtliche verbriefte Rechte und Ansprüche des Individuums dem Staat gegenüber
Geschichte: Gesellschaftsvertrag (Locke, Rousseau)
Bill of Rights (erste Generation)
Karl Marx: zweite Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte)
dritte Generation (Entkolonalisierung, kollektive rechte der Völker)
humanitäres Völkerrecht: IKRK
Minderheitenschutz: Pariser Friedensverträge
Völkerbund => Vereinte Nationen
Europarat 1949 => 1950 EMRK
Wiener Erklärung 1993: Universalität der Menschenrechte
Pflichten der Staaten (sindalles obligations of result)
obligation to respect (Pflicht zur Achtung von MR)
obligation to fulfil (Pflicht zur Gewährleistung von MR) => gesetzliche, administrative, gerichtliche, politische und sonstige positive Maßnahmen
obligation to protect (Pflicht zum Schutz) auf dem Hoheitsgebiet lebende Menschen auch gegen Verletzung ihrer Menschrechte durch Private schützen
Menschenrechte sind relativ => Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (geeignet, angemessen (gelindere Mittel), erforderlich (Interessensabwägung)
Kernkonventionen VN
1946 errichtete Menschenrechtskommission erstellte ein Arbeitsprogramm:
unverbindliche Menschenrechtsdeklaration => 1948 AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
verbindliche Menschenrechtskonvention==>
Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (VN-Pakt I ICESCR) => zunächst nur progressive Realisierungspflicht
Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politsche Rechte (VN-Pakt II; ICCPR) => unmittelbare Durchsetzung
1. Fakultativprotokoll zum Politische Pakt => Individualbeschwerde für VN-Pakt II
Schaffung eines internationalen Organs zur Überwachung der Durchsetzung der Menschenrechte
Spezialkonventionen
CERD: International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination
VN-Pakt II
VN Pakt I
CEDAW: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women
CAT: Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment
CRC: Convention on the Rights of the Child
CMW: International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of their Families
CRPD: Convention on the Rights of Persons with Disabilities
CED: International Convention on the Protection of All Persons from Enforced Disappearance
Alle Kernkonvention sehen das Staatenberichtsprüfungsverfahren als einziges obligatorisches Verfahren vor. Prüfung durch Expertenorgane => allgemeine Bemerkungen (general comments), allgemeine Empfehlungen (general recommendations)
Staatenbeschwerdeverfahren: obligatorisch in CERD, sonst meistens fakultativ
Individualbeschwerdeverfahren: meist später durch eigene Fakultativprotokolle adaptiert => Beschlüsse sind unverbindlich (Menschenrechtsausschuss, Ausschuss gegen die Folter)
Untersuchungsverfahren: manche Vertragsüberwachungsorgane bei CAT und mittlerweile bei CEDAW
Menschenrechtsrat
1946 richtete WSR Menschenrechtskommission ein
2006 ersetzt durch Menschenrechtsrat
Unterschiede:
Status: K war eine von mehreren funktionalen Kommissionen des WSR, HRC ist ein Unterorgan der GV (MS werden durch GV gewählt)
Zusammensetzung: 53 MS im K, 47 im HRC
Tagung: K einmal im Jahr sechs Wochen (Sondertatgung absolute Mehrheit), HRC drei Mal im Jahr (Sondertagung 1/3)
Universal Periodic Review (HRC): alle vier bis fünf Jahre durch Arbeitsgruppe des Rates unter der Führung von drei Staaten
Beratungsausschuss (Advisory Committee)
Beschwerdeverfahren: vertraulich, Arbeitsgruppe des Beratungsausschusses (zuvor 1503-Verfahren), wenn öffentlich 1235-Verfahren
Sonderverfahren (special procedures) durch unabhängige Experten
R2P
Dokrin der Schutzverantwortung, 2005 durch GV geschaffen
Primär trifft die Verantwortung zum Schutz vor schwersten Menschenrechtsverletzungen den Staat selbst
VN ermächtigt, durch friedliche Maßnahmen die Regierung zu unterstützten, ihrer Schutzverantwortung nachzukommen
Scheitert dies geht die SV auf den SR über: Zwangsmaßnahmen (Art 41 und 42)
Europarat
1949 in Staßburg
Schutz der gemeinsamen europäischen Werte des Rechtsstaates, der pluralistischen Demokratie und der Menschenrechte
47 MS =>
EMRK 1950/53: EGMR zuständig mir 47 Richter:innen seit 1998 durch 11. ZP, nicht mehr fakultativ und nicht mehr Kommission
Individualbeschwerde nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs, entscheidet selbst über Zulässigkeit und Begründetheit
Einzelrichter entscheidet über Zulässigkeit, 3er-Kammer entscheidet mit Einstimmigkeit, sonst 7-Kammer, schwierige Fragen 17-köpfige Große Kammer (evtl auch Berufung), bei allgemeinem Interesse auch Pilotenurteile
das Ministerkommittee überwacht die innerstaatliche Umsetzung der Urteile
Staatenbeschwerden gem Art 33 EMRK
Europäische Konvention zur Verhütung der Folter
präventives Besuchssystem von Haftanstalten
Europäisches Komitee zur Verhütung der Folter mit einem Experten pro MS
Europäische Sozialcharta
a la carte- System: Staat kann sich jene Bestimmungen herauspicken, an die er sich völkerrehctlich binden will
Überprüfung durch Europäischen Sozialrechtsausschuss (9 Experten), Überwachung durch Regierungskomitee und das Ministerkomitee
Staatenberichtsprüfungssystem und fakultatives Beschwerdesystem
Beispiele des regionalen Menschenschutzes
OAS: Organisation Amerikanischer Staaten
AMRK: Amerikanische Menschenrechtskonvention (nur 35 haben ratifiziert): Individual- und Staatenbeschwerde vor Inter-Amerikanischer Menschenrechtskommission
Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte (nur 20 haben Zuständigkeit anerkannt)
Europäische Union
KSZE/OSZE:
57 MS
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Helsinki => Instrument der Enstpannungspolitik
1994 Umwandlung in OSZE => feste Struktur, wöchentliche Sitzung des Ständigen Rats
Afrikanische Union AU
Afikanische Cahrta der Rechte der Menschen nd Völker (Banjul Charta)
zur Überwachung Afrikanische Kommission der Rechte der Menschen und Völker
Amerikanischer Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker (Herantragung durch Kommission oder wenn entsprechende Erlärung direkt durch Staaten)
ECOWAS Economic Community of West African States
EAC Eastern African Community
SADC Southern African Development Community
Arabische Liga
Organisation der Islamischen Zusammenarbeit => Erklärung von Kairo über Menschenrechte im Islam (massiv kritisiert)
ASEAN => 2007 Asean Charter
Selbstbestimmungsrecht
Äußeres: Wahrnehmung der Sourveränität durch ein als Staat verfasstes Volk; REcht auf Eigenstaatlichkeit durch ein Volk (=Sezessionsrecht)
Inneres: Recht aller Bevölkerungsteile auf politisch-gesellschaftliche Partizipation, auch für ethnische Minderheiten
Aland-Fall
Selbstbestimmungsanspruch
Völkerbund
Insel gehören zu Finnland, Bevölkerung aber schwedischsprachig => kein Recht auf Lostrennung von Finnland aber Gewährung eines qualifizierten Minderheitenschutzes
Sezession wird als absoluter Ausnahmefall bei schlimmster Diskriminierung, Unterdrückung und Verfolgung gesehen (siehe auch Friendly-Relations-Deklaration)
auch im Art 1 beider VN-Menschenrechtspakten
Umstritten ist, wer Rechtsträger ist
Privilegien und Immunität
erweiterte Schutzpflicht des Empfangsstaates für Personen und Objekte
Unverletzlichkeit: Enthaltung des faktischen Zugriffs (Diplomaten, Privatwohnung des D, Papiere und Korrespondenz des D, Eigentums des D (außer Gerichtsurteil wegen dinglichen Klagen, Klagen in Nachlasssachen, freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit)
Immunität vor nationalen Organen: hemmt grds nur die Durchsetzbarkeit entweder dauerhaft oder vorübergehend
ratione personae: offizielle als auch private Handlungen vor und während der Amtszeit, absolut, allerdings nur temporär, endet Mit Amtszeit, leitet sich von Amt der Person ab (Staatsoberhaupt), nach Amtszeit besteht nurmehr ratione materiae fort
ratione materiae: hängt nur damit zusammen, dass die Person in offizieller Eigenschaft gehandelt hat, funktionelle Immunität, zeitlich unbeschränkt, steht aber nur für Amtshandlungen zu
Gewährung teils durch innerstaatliches Recht, teils durch Völkerrecht
Staatenimmunität:
Grundsatz der relativen Staatenimmunität: nur für hoheitliches Handeln und hoheitliches Vermögen nicht mehr für privatwirtschaftliches Handeln/Vermögen (VN-Staatenimmunitätsabkommen: privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte, Arbeitsverträge, Personen-und Sachschäden, Eigentum, Besitz und Gebrauch von Vermögen, Geistiges und gewerbliches Eigentum, Schiffe, Schiedsvereinbarungen, Beteiligungen an Gesellschaften); Verzicht möglich (Zustimmung zur Jurisdiktion, Widerklagen aufgrund von Klagen durch ausl Staat)
Es wird auf Natur der staatlichen Handlung abgestellt
bei Personen- und Sachschäden: muss Staat zugerechnet werden, schädigendes Ereignis im Forumstaat, dann auch hoheitliche Natur umfasst (politische Morde)
Vollstreckung: nur in Vermögen, das nicht zu hoheitlichen Zwecken bestimmt ist; Verzicht möglich
Diplomaten
Immunität vor Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit außer bei dinglichen Klagen unbewegliches Vermögen, Klagen in Nachlasssachen, freier Beruf oder gewerbliche Tätigkeit, nach Amtszeit nur noch funktionelle Immunität, bereits Zustellung der Klage verstößt gegen Unverletzlichkeit
Hilfspersonal und Familienangehörige: nur funktionelle Immunität wie bei D
Konsuln:
funktionelle Immunität ausgenommenen Zivilklagen von Dritten wegen Schäden aufgrund von Unfällen
persönliche Unverletzlichkeit durchbrochen bei schweren strafbaren Handlungen
Internationale Organisationen
soll Tätigkeit schützen => funktionell begründet
meist Immunität für von der Zivilgerichtsbarkeit für sich und ihr Vermögen, meist für sämtliche Handlungen
EU hat keine generelle Immunität, auch nicht Weltbank
dienstrechtliche Streitigkeiten oft Verwaltungsgericht
Vermögen, Archive und Gebäude sind unverletzlich
höchste Beamte genießen gleiche Rechte wie D
die übrigen Mitarbeiter funktionelle Immunität (auch gegenüber dem Heimatstaat des Mitarbeiters)
Gewaltverbot
ius in bello (Kriegsrecht: Beschränkung der im Krieg, der massivsten Gewaltanwendung, zulässigen Angriffsziele, Mittel und Methoden
ius ad bellum: Begrenzung der Situationen, in denen die Anwendung von Gewalt überhaupt zulässig ist wurde im III. Haager Übereinkommen 1907 formalisiert (Abgabe einer begründeten Kriegserklärung oder eines Ultimatus mit bedingter Kriegserklärung)
Bryan-Verträge: eine Reihe von bilateralen Verträgen der USA mit anderen Ländern, die eine Kriegserklärung oder Feindseligkeiten bis zur Vorlage eines Berichts einer Vergleichskommission untersagten
Briand-Kellogg-Pakt 1928: Wende vom ius ad bellum zum ius contra bellum: ächtete nur den Krieg, mangelte an einem effektiven Streitbeilegungssystem, keine wirksamen Sanktionen, manche Parteien schränkten ihre Verpflichtungen ein
Stimson-Doktin: Mandschurei-Konflikt, USA teilt Japan und China mit, die USA würde keine Situation und keine Vertrag anerkennen, die oder der mit dem Briand-Kellog-Pakt widersprechenden Mitteln zustande gekommen seien => Nichtanerkennung von Gebietserwerb durch völkerrechtswidrige Gewalt
Art 2 Abs 4 SVN: umfassendes Gewaltverbot:
verbietet Gewalt und nicht bloß Krieg,
umfasst auch Gewaltandrohung (nicht bei bloß atomarem Besitz)
erfasst auch cyber force
auch indirekte Gewalt: Entsendung und Unterstützung paramilitärischer Streitkräfe und bewaffneter Gruppen, die auf fremden Gebiet militärisch operieren (Bewaffnung, Ausbildung, Zufluchtsorte); es Bedarf aber zumindest Kontrolle im Einzelfall; muss aufgrund ihres Umfanges und Auswirkung gleichgestellt sein wie wenn von regulären Streitkräften durchgeführt
gilt für internationale Beziehungen und nicht innerhalb der Grenzen
Bloße Finanzierung solcher Einheiten ist nur Verletzung des Interventionsverbots
Intervention auf Einladung von einer effektiven Regierungsgewalt möglich
nur noch zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot:
Selbstverteidigung (Rechtswidrigkeitsausschlussgrund) Art 51 SVN
kollektive Selbstverteidigung bedarf stets des Ersuchens des angegriffenen Staats, liegt bei kollektiven Selbstverteidigungsbündnissen bereits im Vorhinein vor
Maßnahme muss dem SR sofort gemeldet werden (reine Verfahrenspflicht), SR kann Angelegenheit jederzeit an sich ziehen
bedarf auch Gewohnheitsrechtlicher Voraussetzungen, die vom IGH ausjudiziert wurden
bewaffneter Angriff (nicht jede Verletzung des Gewaltverbots)
auch indirekte Gewalt aber scale and effects beachten
Akkumulationstheorie gilt
hL auch gegen bewaffnete Angriffe nicht-staatlicher Akteure zulässig, Staat trifft Verhinderungspflicht
Gegenwärtigkeit: sachlicher und zeitlicher Konnex, präventive Selbstverteidigung ist untersagt, sinnvoll aber wohl Anerkennung bei unmittlerbar bevorstehenden Angriff (=antizipatorische Selbstverteidigung)
Notwendigkeit: keine gelinderen Mittel
Verhältnismäßigkeit: in angemessenem Verhältnis zum Angriff (ex ante)
SR System kollektiver Sicherheit
vorläufige, nicht-militärische oder militärische Maßnahmen
GV hat subsidiäre Allzuständigkeit aber bloß Empfehlungen
Bsp: Operation Desert Storm (Irak Kuwait), Libyenkonflikt
Subsidiarität zu Regionalorganisationen, kann aber jederzeit durchbrochen werden
friedenserhaltende Maßnahmen: Art 41 SVN Maßnahme? implied powers (IGH bejaht in Bestimmte Ausgaben der VN), argumetum a maire ad minus, mittlerweile schon VGR
Schutzverantwortung (R2P) => Versuch einer Eingriffs- bzw Reaktionsmöglichkeit
Abrüstung: KSE Vertrag (Höchstzahlen), Abkommen zwischen Atomarkräften (Vertrag über das umfassende Verbot von Kernwaffenversuchen, Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen), Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Übereinkommen von Ottawa über das Verbot von Antipersonenminen
Interventionverbot
=rechtswidrige Einflussnahme unterhalb der Schwelle der (Waffen-)Gewalt
Breschnew-Doktrin: Recht den Sozialismus in einem Bruderstaat notfalls auch gegen dessen Willen zu verteidigen
in SVN nicht explizit genannt aber logische Folge der souveränen Gleichheit der sTaaten
Deklaration über die Unzulässigkeit der Intervention in die inneren Angelegenheiten, Friendly-Relations-Deklaration, Prinzipienerklräung der KSZE-Schlussakte
neben zwischenstaatlichen IV auch intra-organisatorisches (gilt für VN, außer Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII SVN)
Einmischung in die inneren Angelegenheiten (ausschließlich von innerstaatlichen Normen geregelt) + unter Anwendung oder Androhung von Zwang (Entscheidungsfreiheit verunmöglicht)
Manipulation politischer Prozesse, Vorzeitige Anereknnung einer selbsternannten oppostionellen Regierung, Ausdehnung der innerstaatlichen Hoheitsgewalt auf SV ohne Binnenbezug, auch die automatische, antragslose Einbürgerung fremder Staatsbürger ist zumindest dann eine verbotene INtervention, wenn sie in großer Zahl erfolgt, umfassende Wirtschaftsblockaden
Gewaltverbot ist auch völkerrechtlich verankert und ius cogens
Anerkennung der indirekten Gewalt als Gewaltform (Entsendung und Unterstützung paramilitärischer Streitkräfe und bewaffneter Gruppen, die auf fremden Gebiet militärisch operieren (Bewaffnung, Ausbildung, Zufluchtsorte))
kollektive Selbstverteidigung bedarf stets des Ersuchens des angegriffenen Staats
Interventionsverbot ist Völkergewohnheitsrecht
scale and effects
Die Beziehungen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und dem durch Revolution an die Macht gekommenen Sandinistischen Regime in Nicaragua waren Mitte der 1980er Jahre alles andere als freundlich. Die kaum bestrittene Unterstützung der militärischen Tätigkeit von Rebellen in Nicaragua durch die Vereinigten Staaten, die Verminung von Häfen, Angriffe auf Erdölstationen und Marineeinrichtungen, sowie die wiederholten Verletzungen des nicaraguanischen Luftraums waren Fakten, in denen die Regierung von Nicaragua völkerrechtswidrige Akte der Vereinigten Staaten sah und daher Klage vor dem Internationalen Gerichtshof erhob. Am 09.04.1984 erhob Nicaragua Klage verbunden mit einem Antrag auf vorsorglicher Maßnahmen nach Art. 41 IGH-Statut gegen die USA wegen unzulässiger Intervention, verbotener Gewaltanwendung, Verletzung von humanitärem Völkerrecht und Verstoßes gegen die Bestimmungen aus des zwischen den Streitparteien geschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtvertrags. Nicaragua beschuldigte die USA, durch finanzielle, logistische und anderweitige Unterstützung der Contra-Rebellen das Völkerrecht verletzt zu haben:
b) Gewaltverbot
• Res. 2625 – Friendly Relations Declaration - beschreibt das Gewaltverbot, sie wird zu deren Auslegung herangezogen.
• Die Unterstützung durch Bewaffnung und Ausbildung von Rebellen, die in einem anderen Staat Gewaltakte begehen, kann als indirekte Gewalt gegen das Gewaltverbot verstoßen.
• Die staatliche Unterstützung an Private, die dazu dient, Menschen- oder Kriegsrechtsverletzungen in einem anderen Staat auszuüben, etwa durch Finanzierung, Ausbildung und Bewaffnung u.a., führt nicht zur Zurechnung des unterstützenden Staates. Für die Zurechnung ist die effektive Kontrolle über den konkreten Verlauf der Operationen erforderlich.
• Die Abhaltung militärischer Manöver nahe der Grenze zu einem anderen Staat stellt keine Androhung von Gewalt dar.
c) Kollektive Selbstverteidigung
• Das Selbstverteidigungsrecht ist gewohnheitsrechtlich anerkannt und besteht neben Art. 51 UN-Charta. Es umfasst auch die kollektive Selbstverteidigung.
• Selbstverteidigung ist nur bei einem bewaffneten Angriff anzuwenden. Dieser ist gegeben, wenn eine militärische Gewaltaktion vorliegt, die nach Ausmaß und Wirkung über einen reinen Grenzzwischenfall hinausgeht. Die Entsendung bewaffneter Privater auf das Gebiet eines anderen Staates kann einen bewaffneten Angriff darstellen.
• Das Selbstverteidigungsrecht knüpft an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
• Die Beihilfe in Form der kollektiven Selbstverteidigung ist nur zulässig, wenn der angegriffene Staat um militärische Hilfe ersucht hat. Ein Hilfeersuchen muss vorliegen, wenn der helfende Staat mit seiner Hilfeleistung beginnt.
d) Interventionsverbot
• Unter dem Begriff Intervention wird im Völkerrecht die Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates verstanden.
• Das Interventionsverbot wird unter Verwies auf Res. 2625 als Gewohnheitsrecht angesehen. Zum Schutzbereich dieser Norm zählen die inneren Angelegenheiten eines Staates, wie etwa die Wahl seines politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Systems, sowie die Gestaltung seiner Außenpolitik.
• Das völkergewohnheitsrechtliche Interventionsverbot ist verletzt, wenn ein Staat im Territorium eines anderen Staates mit Zwangsmitteln eingreift. Eine Verletzung ist stets zu bejahen, wenn gegen den anderen Staat direkt oder indirekt militärische Gewalt angewendet wird.
• Ein allgemeines Recht auf Intervention zugunsten einer Opposition in einem fremden Land wird abgelehnt
• Wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen, wie ein Handelsembargo oder eine Reduzierung von Einfuhrquoten, verstoßen nicht gegen das Interventionsverbot.
• Das Interventionsverbot begründet keine erga omnes Pflicht.
e) Territoriale Souveränität
• Die territoriale Souveränität umfasst Binnen- und Küstengewässer sowie den Luftraum über seinen Staatsgebiet.
• Die Verminung fremder Häfen verletzt das Recht dritter Staaten auf ungehinderten Zugang zu diesen Häfen, das sich aus dem gewohnheitsrechtlichen Recht der friedlichen Durchfahrt ergibt
friedliche Streitbeilegung
Art 2 Abs 3 SVN: rechtliche Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung (Handlungspflicht, keine Erfolgspflicht)
egal mit wem der Staat Streit hat
bedarf Einwilligung aller Streitparteien
Art 33 SVN: Liste von Methoden
Verhandlungen
1:1; Beharren auf Standpunkt = Pflicht nicht nachkommen
gute Dienste
Infrastruktur
Untersuchung
Klärung von umstrittenen Tatsachen
Vermittlung
eigene unverbindliche Lösungsvorschläge
Vergleich, Ausgleich, Schlichtung
Meilenstein: Bryan-Verträg
Kommission, ähnlich zu judiziellem Verfahren
internationale Schiedsgerichte und Gerichtshöfe
Zuständigkeit durch Zustimmung aller Parteien: Schiedsvereinbarung (Kompromiss) in Form eines eigenen Vertrags; Zuständigkeitsbegründung für künftige Streitfälle aus einem Vertrag durch eine Schieds- oder kompromissarische Klausel, allgemeine Zuständigkeitsbegründung für künftige Streitfälle durch einen Schiedsgerichtsvertrag oder eine Unterwerfung unter eine Fakultativklausel
Ständiger Schiedshof:
bietet bloß Streitparteien zur Wahl von Schiedsrichtern eine Liste (geschaffen durch I. Haager Übereinkommen)
IGH:
Hauptorgan der VN
Nachfolger des StIGH
Rechtsgrundlage = Statut = integraler Bestandteil der Satzung
15 unabhängige Richter, Wahl durch GV und SR mit jeweils einfacher Mehrheit, 9 Jahre
iudex ad hoc: Richter nach Wahl der Streitpartei, wenn keiner der IGH-Richter die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei hat
kann auf Antrag der Parteien auch in Kammern mit beschränkter Richterzahl entscheiden
Kanzlei: administrative und juristische Tätigkeiten
Parteistellung nur für Staaten (Mitglieder des Status also der VN)
Zuständigkeit durch gesonderte Anerkennung in unterschiedlichen Formen, umfassende Zuständigkeit durch Fakultativklausel in Art 36 Abs 2 IGH-Statut; Connally-Amendment (Vorbehalt der USA)
Rechtsstreitigkeiten
prozesshindernde Einreden: Unzuständigkeit, Unzulässigkeit (Unschlüssigkeit, Klaglosstellung, Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtswegs, mangelnde Aktivlegitimation) => Behandlung in Inzidentalverfahren
auch unverbindliches Gutachten auf Antrag des SR, der GV oder von der GV ermächtigte Organe oder Spezialorganisationen
in VN
grds alleine
dann durch SR als ständige Untersuchungs-, Vergleichs- und Vermittlungsinstanz
auch subsidiär durch GV
GS
Internationales Seerecht
wichtigste Rechtsgrundlage = VN-Seerechtsübereinkommen = Aufteilung der Meereszonen 1994 in Kraft (davor Genfer Seerechtskonventionen)
Land II
Innere Gewässer (Basislinie) => uneingeschränkte Souveränität II
Küstenmeer (12 Sm) => Souveränität des Küstenstaates, friedliche Durchfahrt, Ausnahme: Meeresenge=Transitzone (umfasst auch Überflug, U-Boote, darf Kriegsschiffe nicht wegen Verletzungen von Rechtsvorschriften zum sofortigen Verlassen auffordern) II
Anschlusszone => Ausübung der erforderlichen Kontrolle, um in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer erfolgte Verstöße gegen seine Zoll- und sonstigen Finanzgesetze zu ahnden (24 Sm) II
ausschließliche Wirtschaftszone (200 Sm) => bevorzugtes Recht auf Fischfang außerhalb territorialer Gewässer, keine Souveränität aber Nutzungs- und beschränkte Hoheitsrechte, andere Staaten genießen die Freiheit der Hohen See II
Festlandsockel (200 - 350 Sm von Basislinie)
Hohe See => Freiheit der Meere. staatsfreier Raum, frei von jgeglicher territorialer Souveränität und Gebietshoheit, unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten, Staatszugehörigkeit: Flagge des schiffes: ausschließliche Hoheitsgewalt, verlang genuine link, Rechte und Pflichten (SRÜ, VGWR): Hilfeleistung, Verebot der Beförderung von Sklaven, Bekämpfung der Seeräuberei, Kriegsschiffe und Staatsschiffe haben Immunität, Freiheit der Fischerei II
Tiefseeboden = gemeinsames Erbe der Menschheit, jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse, keine nationale Aneignung, Internationale Meeresbehörde => Verwaltung im Namen der Menschheit
Streitbeilegung: Internationaler Seegerichtshof in Hamburg (daneben IGH, verschiedene Schiedsgerichte): 21 Richter auf 9 Jahre, Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
Binnenstaaten: Transitrecht durch Transitstaaten, keine Zölle, Steuern,
Flüsse und Kanäle
unterliegen unbeschränkter Hoheitsgewalt des Staates
internatioal: fließt durch mehrere Territorien
Donau: Belgrader Donaukonvention: Schifffahrtsfreiheit aller Staaten
Überwachung durch Donaukommission
Rhein: Mannheimer Revidierter Rheinschifffahrtsakte: Schifffahrtsfreiheit aller Staaten von Basel bis zum offenen Meer
Zentralkommission
Kabotage: Transport innerhalb des eigenen Staatsgebierts, bleibt meist nur den einzelnen Uferstaaten vorbehalten
nationale Flüsse: nur ein Staat
Kanal: künstliche Wasserstraßen zur Verbesserung der Schifffahrt, unterschiede Binnenkanäle von interozeanischen Kanälen
Suezkanal: Rotes Meer - MIttelmeer
Vertrag von Konstantinoper 1888: Recht auf freie und ungehinderte Durchfahrt in Kriegs- und Friedenszeiten
Panamkanal: Atlantik - Pazifik
Panamakanal-Vertrag: USA hat einzelne Betriebs- und Verwaltungsrechte, Recht auf freie und ungehinderte Durchfahrt in Kriegs- und Friedenszeiten
Kieler Kanal: Nordsee - Ostsee
Versailler Vertrag: einseitig für beendet erklärt
Gegenmaßnahmen
Der Gegenmaßnahme sind außerdem inhaltliche Grenzen gesetzt:
· Kein ius-cogens Verstoß -> keine Gewaltanwendung iSd Art 2 Abs 4 SVN
· Kein Eingriff in Verpflichtungen zum Schutz grundlegender Menschenrechte sowie in Verpflichtungen aus humanitärem Recht
· Kein Eingriff in Verpflichtungen der friedlichen Streitbeilegung sowie in Bestimmte Bereiche der diplomatischen Schutzpflicht
· Rechte dritter Staaten bzw von Drittparteien dürfen nicht beeinträchtigt werden
· In Bezug auf die Schwere der Gegenmaßnahme muss auf ein angemessenes (proportionales) Verhältnis zur vorangegangenen Verletzung geachtet werden.
· Da das Ziel die Beendigung des völkerrechtswidrigen Verhaltens des anderen Staates ist, muss mit der Erreichung dieses Ziels die Gegenmaßnahme eingestellt werden.
Weltraum
Weltraumvertrag (am wichtigsten): staatsfreier Raum, keine nationale Aneignung, Eigentumsbegründung durch private ausgeschlossen, Erforschung durch alle Staaten ohne jegliche Diskriminierung, friedliche Nutzung, Kooperationsgebot,
Weltraumhaftungsübereinkommen (Abstürze von Staelliten): Haftung des Startstaates, ohne Verschulden bei Schäden auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug, anderswo nur bei Verschulden
Weltraumregistrierungsübereinkommen
Mondvertrag: natürliche Ressourcen des Mondes als gemeinsames Erbe, viele Staaten widersprechen
keine Definition des Weltraums: mögliche Grenze van Karman-Linie (83 km), niedrigste Satellitenumlaufbahn (95 - 100 km), funktionaler Ansatz
geostationärer Orbit: Orbitalpositionen durch Satelliten, begrenzte natürliche Ressource, von Äquatorialstaaten beansprucht, von anderen nicht anerkannt
Weltraumgegenständ und die Besatzung von Raumfahrzeugen unterstehen im Weltraumd der Jurisdiktion und Kontrolle des Registrierstaates
Fernmelde- und Rundfunkwesen
Ätherfreiheit: Freiheit jedes Staates, das vorhandene elektromagnetische Wellenspektrum zu nutzen, braucht Koordination und Zusammenarbeit
Internationales Umweltrecht
Stockholm-Deklaration 1972
Rio-Deklaration 1992
hat auch soziale und ökonomische Komponente
Nord-Süd-Gegensatz: historishche Verschmutzung der Umwelt durch Industriestaaten;
Problem der Trittbettfahrer: halten sich nicht an Abmachung, profitieren von Vorteilen durch Bemühungen anderer Staaten
Probleme: grenzüberschreitende Umwerltprobleme für zwei Staaten oder regional begrenzt; globale Umweltprobleme für fast alle Staaten der Welt (Ozonschicht, Klimawandel), innerstaatliche Umweltprobleme die von der Staatengemeinschaft als von internationaler Bedeutung angesehen werden (Schutz von Feuchtgebieten)
völkerrechtliche Verträge und weite Anwendung von Rahmenverträgen, Bedeutung des VGWR durch sektorielle Regelung (statt ganzheitlichem Ansatz) in den Hintergrund gedrängt worden, wichtig auch soft law: Beschlüsse, Resolutionen, Empfehlungen, Deklarationen von iOs
territoriale Souveränität: Staaten können ihre Hoheitsgewalt auf ihrem Territorium innerhalb der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen so ausüben, wie es ihnen zweckmäßig erscheint
territoriale Integrität: schützt vor Einwirkungen, die vom Staatsgebiet anderer Staaten ausgehen oder diesen zuzurechnen sind
Präventionsprinzip: vorbeugende Reaktion auf Umweltbeeinträchtigungen
Ursprungsprinzip: wo Umweltbelastung zu bekämpfen ist; möglichst fürher Zeitpunkt und nahe der Quelle
Verursacherprinzip: wer die Kosten umweltpolitischer Maßnahmen zu tragen hat
Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung: alle Staaten haben Verantwortung aber Industrieländer stärker
Informations- und Warnpflichten bei Katastrophenfällen
Völkerrechtliche Verantwortung nur selten weil Staat meist nicht selbst verletzt, meist zivilrechtliche Haftung des Betreibers durch völkerrechtliche Verträge festgelegt
Internationales Wirtschaftsrecht
= Gemengelage aller Normen, die das Verhalten der am grezüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beteiligten Rechtssubjekte regeln
Quellen
bilaterale Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen, Investitionsschutzverträge)
multilaterale Verträge (GATT)
Europäisches Wirtschaftsrecht (Anwendungsvorrang)
VGWR
Allgemeine Rechtsgrundsätze (Rechtswahlklauseln in Investitionsverträgen, Internationalisierungsklauseln)
Internationales Privatrecht
Vereinheitlichung privatrechtlicher Materien (Wiener Kaufrecht der UNICITRAL, INCOTERMS als Geschäftspraktiken
soft law (nicht bindende Beschlüsse von iOs)
Entwicklung
Bretton Woods 1944: Währungs- und Finanzkonferenz => Abkommen über den IWF (Währungsstabilität, Kreditformen) und die Weltbank (IBRD; Kreditgewährung, Wiederaufbau von kriegszerstörten Volktswirtschaften)
GATT 1947, bis 1994 provisorisch angewendet
NIWO: Anerkennung der dauernden Souveränität über ihre Naturschätze, Recht auf Enteignung/Nationalisierung ausl Unternehmen, Rohstoffabkommen zur Garantie stabiler Preise verbunden mit Abnahmeverpflichtung, Marktöffnung für Produkte der Entwicklungsländer, Entschuldung => 1974 Deklaration über die Errichtung einer NIWO, Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten (nicht Hull-Formel sondern nur appropriate)
OECD: 37 MS, Org für Industrieländer
regionale Wirtschaftsorganisationen
Präferenzzone: wechselseitige und zum Teil auch einseitige günstigere Marktbedingungen (WTO)
Freihandelszone: interne Handelshemnisse werden beseitigt, weiterhin eigene Außenzölle (EFTA, EWR (EFTA+EU außer Schweiz))
Zollunion: über Freinhandelszone hinaus gemeinsame Außenzölle
gemeinsamer Markt: Waren- und Personenverkehr, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mitumfasst
Wirtschafts- und Währungsunion (EU)
Amerika: USMCA, Mercosur; Asien: AFTA, APEC; Afrika: OAU, SADC
Rohstoffrecht
Rohstoffabkommen: multilaterale völkerrechtliche Verträge zur Regulierung des Markte: Sicherstellung der Versorgung der Verbraucherländer; Garantie stabiler und angemessener Verkaufserlöse für die Erzeugerländer
Rohstoffkartelle: zwischenstaatliche Zusammenschlüsse von Produzentenländern eines bestimmten Rohstoffes: Preisstabilisierung (OPEC)
GATT 1947/WTO 1994
GATT: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen, General Agreement on Tarifs and Trade:
provisorisch angwendet
entwickelte im Laufe der Zeit Merkmale einer Organisation; VERTRAGSPARTEIEN als Plenarorgan
mehrer, umfangreiche Zollsenkungen
weitere Nebenabkommen a la carte
Vereinheitlichung unter WTO 1995 + GATT 1994 + GATS General Agreement on Trad in Services + TRIPS Agreement on Trade-RElated Aspects of Intellectual Property Rights => single undertaking/single package approach
WTO
Aufgaben: Umsetzung und Administrierung der WTO-Übereinkommen, Verhandlungen über Handelsliberalisierung, Gewährleistung der Rechtssicherheit
Prinzipien: Meistbegünstigungsprinzip, Inländergleichbehandlung, Offenheit der Märkte, Transitfreiheit, Transparenz, fairer Wettbewerb, single undertaking approach, Berücksichtigung der Entwicklungsländer
MS: Staaten und selbständige Zollgebiete wenn Autonomie über Außenbeziehungen; Nichtanwendungsbestimmung: keine Anwendung wenn altes MG Zustimmung versagt
Organe:
Ministerkonferenz: Oberstes Plenarorgan: Aufnahme neuer Mitglieder, Wahl des Generaldirektors, Auslegung der WTO-Überienkommen
Allgemeiner Rat: alle Mitglieder auf diplomatischer Ebene, tritt monatlich zusammen
tritt auch als Dispute Settlement Body (Streitbeilegungsgremium)
und als Trade Policy Review Body zusammen
Rat für Warenhandel
GATS-Rat
TRIPS-Rat
Sekretariat mit GD
Beschlussfassung: Konsensus, sonst Abstimmung 1 Staat 1 Stimme: grds einfach Mehrheit, 2/3 neue MG, 3/4 waiver und authentische Interpretation
Streitbeilegung
gütlicher Weg
Einsetzung eines Streitschlichtungspanels nach Beschwerde und zweimonatiger Konsultationsfrist, besteht aus drei unabhängigen Experten, Bericht innerhalb von 6 Monaten, muss für Verbindlichkeit vom Streitbeilegungsgremium angenommen werden
Berfungsgremium (Appellate Body): 7 Experten entscheiden im Dreiersenat (zurzeit entscheidungsunfähig), wird vom Streitbeilegungsgremium besetzt, Bericht binnen 90 Tagen, muss durch Beschluss des Streitbeilegungsgremium angenommen werden
Streitbeilegungsgremium beschließt mit negativem Konsensus
grds Zurücknahme der umstrittenen Maßnahme, MG kann aber anstattdessen Entschädigung anbieten
Streitbeilegungsgremium kann bei fehlender Eingung zu Schutz- und Gegenmaßnahmen ermächtigen (auch in anderen Bereichen)
Verfahren wird durch Vertreter der MS geführt (Mediatisierung), Unternehmen haben keine Parteistellung (uU nach internem Recht veranlassen)
NGOs amicus curiae
GATT
GATT + 12 Nebenabkommen
Senkung von Zöllen: für Entwicklungsländer generalized system of preferences, verschiedene Zölle für verschiedene Waren (Klassifizierung)
Verbot mengenmäßiger Handelsbeschränkungen
Verbot Beschränkung anderer, nicht-tarifärer Handelshemmnisse
Beseitigung von Diskriminierung: Inländergleichbehandlung: Gleichartigkeit von Waren
Erlaubt: Antidumpingzölle, Ausgleichszölle bei Subventionen wenn Wirtschaftszweig zu schädigen geeignet
Erlaubt: temporäre Beschränkung von Einfuhren durch Zöllen bei unvorhergesehenem und markanten Importanstieg und ernsthafte Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs möglich
Ausnahmen zugunsten des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen
allgemeien Ausnahme in Art XX GATT (two-tier-test)
Panels/Appelate Body prüft, ob Maßnahme unter aufgezählten Schutzzweck fällt
Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den allgemeinen Voraussetzungen der Einleitungsklausel (chapeau): keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkung
(Shrimp-Fall: asiatische Länder gegen USA: Verstoß gegen chapeau weil zunächst Verhandlungen (Umweltschutz für Wasserschildkröten), Hormonfall: USA und Canada gegen EG (kann Schädigung nicht nachweisen))
GATS
jede Art von Sektor außer öffentliche Dienstleistungen
Handel=Erbringung =Produktion, Vertrieb, Vermarktung, Verkauf und Bereitstellung
eine von vier Erbringungsarten (modes of supply)
grenzüberschreitende Erbringung
Konsum im Ausland
kommerzielle Präsenz
Präsenz natürlicher Personen
Übernahme spezifischer Pflichten in Länderlisten
TRIPS
verbindet per Verweis bestimmte Vorschriften der von der WIPO verwalteten Immaterialgüterabkommen mit dem Rechtsdurchsetzungsverfahren der WTO
Mindesstandards für geistige Eigentumsrechte
Hirsi-Fall
bilateral Vertrag zwischen Italien und Libyen, dass Italien Flüchtlinge auf dem Meer aufgabelt und nach Libyen zurückbringt. Dies geschah in eiem Fall mit 13 Somali und 11 Eritreern. EGMR entscheidet, dass Italien damit gegen das Verbot von Massenausweisung und des Folterverbots verstieß
Pinochet-Fall
Pinochet war Chilenisches Staatsoberhaupt. Nach seiner Amtszeit reiste er nach UK. Es wurde ein Haftbefehl aufgrund eines spanischen Auslieferungsersuchen erlassen. Ihm wurde ua Völkermord, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Eine Immunität wurde abgelehnt
Internationales Währungs- und Finanzrecht
Bretton Woods 1944: Währungs- und Finanzkonferenz =>
Abkommen über den IWF Währungsstabilität, Kreditformen; Spezialorganisation der VN
Gouverneursrat (Finanzminister) zweimal jährlich
Entwicklungskomitee, Internationales Währungs- und Finanzkomitee (beratend)
Exekutivdirektorium: Entscheidung über Kreditgewährung im Konsensusverfahren (Stimmgewichtung nach Anteilseigentümerschaft nach SDR), bei Abstimmung 70-85%
Wechselkursstabilität: vom fixen Wechselkurs (Parvalue-System) zu flexiblen Wechselkursarrangements (Special Drawing Rights SDR als fiktive Währung, setzt sich aus den fünf wichtigsten Währungen zusammen)
Untersagung der Beschränkung von Zahlungen und Übertragungen von laufenden internationalen Geschäften ohne Zustimmung des IWF
Finanzierungsinstitiution im Bereich der Entwicklungshilfe, Vergabe wurde aber immer mehr von Erfüllung wirtschaftspolitischer Bedingungen (IMF condititionality) abhängig gemacht => stark kritisiert
Kreditvergabe durch stand-by-arrangements: Nutzung der allgemeinen Ressourcen des IWF gekoppelt mit dem Kauf und Rückkauf von Währungen (kurze Laufdauer)
letter of intent
conditionality-Prüfung
Entscheidung des Exekutivdirektoriums
Weltbank (IBRD)
Spezialorganisation der VN
Kreditgewährung, Wiederaufbau von kriegszerstörten Volktswirtschaften
Gouverneursrat als Plenarorgan
Exekutivdirektorium mit Präsidenten (selbe Stimmgewichtung): Entscheidung über Kreditgewährung
Developent policy: Anpassungsprogramme in Entwicklungsländer
IDA: International Development Association: gewährt Kredite zu besonders günstigen Konditionen und langen Laufzeiten für LDC
IFC: International Finance Corporation: vergibt entwicklungsrelevante Darkehen an private Investoren
ICSID (INternational Centre for Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States): Bereitstellung eines Schiedsgerichts- und Schlichtungsverfahrens
MIGA (Multilateral Investment Guarantee Agency): Investitionsversicherung für politische Risiken
Staateninsolvenz
im Pariser Klub (staatliche Gläubiger) und in Londoner Klub (private Banken) wird die zeitliche Erstreckung der Darlehensrückzahlungspflichten von in Schwierigkeiten geratenen Schuldnerstaaten beschlossen, manchmal auch teilweise Schuldenreduktion
sind informelle Mechanismen, nur auf Antrag der Schuldnerstaaten
HIPC-Programm des IWF und der Weltbank führt zu Schuldenerlass bei schwer verschuldeten Länder, wenn sie sich den Bedingungen unterwerfen
debt-for-equity-swaps: Zahlungsansprüche gegen Schuldnerstaaten werden von privaten Investoren mit einem Risikoabschlag erweroben und im Aschluss für Beteiligungen an Unternehmen der Schludnerstaaten eingetauscht
kein völkerrechtliches Insolvenzverfahren, Staatsanleihen beinhalten of Immunitätsverzicht der Staaten, daher of nationale Gerichte für Klagen zuständig
Internationales Investitionsrecht
Unterscheide:
ausländische Direktinvestition (foreign direct investment (FDI): hat selbst Kontrolle
Portfolioinvestitionen: lediglich Kapitalbeteiligung
Regelungsbereiche von BITs
Zulassung von Investitionen
liegt im Ermessen des Gastgeberstaats, in Vergangenheit of performance requirements
Behandlung und Schutz von Investitionen
gerechte und billige Behanldung
voller und dauerhafter Schutz und Sicherheit
Schutz vor Diskriminierung
Inländergleichbehandlung
Meistbegünstigung
umbrella clasuses: Zusicherungen, die der Gastgeberstaat ggü den Investoren abgegeben hat, werden eigens unter den Schutz des völkerrechtlichen Vertrags gesetellt
Enteignung und Entschädigung
muss dem öffentlichen Wohl dienen
darf nicht diskriminierend sein
muss von einer Entschädigung begleitet sein (Hull-Formel)
Geldtransfers in den und aus dem Gastgeberstaat
Streitbeilegung zwischen Investoren und Gastgeberstaat
Streitbeilegung zwischen den Vertragsstaaten
Multilaterale Abkommen
TRIMS: trade-related investment measures
ICSID Convention: Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States
TTIP scheiterte, CETA
Konzessionsverträge: Vertäge zwischen dem Investoren und dem Gastgeberstaat: oft mit Internationalisierungsklasel, Stabilisierungsklauseln
Investitionsversicherung: seitens der Staaten (Österreichische Kontrollbank), meist braucht es BIT für den Abschluss, im Fall einer Versicherungsleistung geht Forderung auf versichernden Staat über, Versicherter muss meist aber Forderung selbst verfolgen (ICSID)
Gerichte des Gastgeberstaates
diplomatischer Schutz
Vereinbarung von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit (meist Schiedsklauseln in Konzessionsverträgen => ICSID: detailliertes Verfahrensrecht und institutionelle Unterstützung
unmittelbar mit einer Investition zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten
keine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs
diplomatischer Schutz nicht mehr möglich
Schiedsspruch ist bindend, keine Überprüfung durch staatliche Gerichte aber uU Annulierungsverfahren
daneben wird auch ein unverbindliches Vergleichsverfahren angeboten
Recht im bewaffneten Konflikt
Rechtsquellen:
Haager Konventionen 1899 - 1907: liegt ein formell erklärter Kriegszustand zu Grunde; wichtig: Martens’sche Klausel, knüpft an ius ad bellum an
Genfer Konventionen 1949 und ihre Zusatzprotokolle 1977
Sachlicher Anwendungsbereich
internationaler bewaffneter Konflikt, auch nationale Befreiungskriege
nicht-internationale Konflikte (ZP II): humanitäre Mindestgarantien, strukturelle Eigenschaft, Erheblichkeitsschwelle => im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zwischen deren Streitkräften, und abtrünnigen Streitkräften/organisierten bewaffneten Gruppierungen, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen
kennt keinen Kombatttantenbegriff, daher auch kein Privileg mit der Vornahme von Kampfhandlungen verbunden
ius in bello ist vom ius ad bellum zu unterscheiden
personeller Anwendungsbereich
Kombattanten:
klassischer Begriff im Haager Recht:
Armeen, Milizen, Freiwillige-Korps,
unter verantwortlicher Führung,
Unterscheidungszeichen,
Waffen offen,
Gesetze und Gebräuche des Krieges beachten
levee en masse
=> weiter Streitkräftebegriff durch ZP I, vom Staat entkoppelt, verlangt nur noch einen Zusammenhang zu einer Konfliktpartei (damit auch nationale Befreiungsbewegungen), weicht Unterscheidungserfordernis auf
Nicht-Kombattanten
geschützt, wenn nicht in Streitkräfte eingegliedert, aber diesen folgend
Besatzung von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen
Zivilpersonen: direkte Beteiligung an Kampfhandlungen ist nur Kombattanten erlaubt, die anderen handeln unter eigener strafrechtlicher Verantwortung
Spione: nicht militärische Aufklärungstätigkeit (Beschaffung in Uniform), nicht nachrichtendienstliche Tätigkeit (durch Ortsansässige im besetzen Gebiet)
kann nur als Spion behandelt werden, wenn er dabei gefangen genommen wird
Söldner = Kriminelle, strafrechtliche Verantwortung
Grundprinzipien im internationalen bewaffneten Konflikt
Unterscheidung
Objekte: militärische, deren Ausschaltung einen klaren militärischen Vorteil bringt
nicht zivile Objekte, nicht Objekte, die gefährliche Kräfte enthalten
dual use Objekte: Proportionalität (Abwägung militärischer Vorteil und Folgen für Unbeteiligte)
Verboten sind jedenfalls unterschiedlose Angriffe
Kombattant
Sicherheitsvorkehrungen
verbotene Mittel und Methoden der Kampfführung: unnötiges Leid, langanhaltende Umweltschäden, kein Pardon geben, Perfidie (Heimtücke) zB durch Vortäuschen eines geschützten Status
Schutz als Kriegsgefangene: Kombattanten und geschützte Nicht-Kombattanten; ansonsten aber Mindestschutz: Diskriminierung, faires Verfahren, Folter, Tötung
Zivilbevölkerung ist zu versorgen und zu warnen, allgemeiner Mindestschutz, kann zur Arbeit zwingen. in besatzter Zone: Bewahrungsprinzip: Rechtsorndung und Instituionen nur ändern, wenn kein zwingendes Hindernis besteht
dürfen weder verschleppt noch umgesiedelt werden
Grundprinzipien im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
allgemeiner Mindestschutz
Sonderbestimmungen für bestimmte Personen
Haftung=für völkerrechtskonforme, aber gefährliche oder riskante Tätigkeiten (Staat: ergibt sich einzig aus dem Weiltraumhaftungsübereinkommen, sonst Betreiber für Anlagen)
Verantwortlichkeit=Völkerrechtsverletzung+Zurechnung
I. Eintritt in Verantwortlichkeit
Zurechnung
Staatsakt, der auf ein staatliches Organ zurückführbar ist, auch Verletzung von Verhinderungspflichten
unerheblich: Gewaltenteilung, Hierarchie
1-4 auch wenn Zuständigkeit überschritten, immer nur in offizieller Eigenschaft
1 de-iure-Organe: wenn und sofern sie in dieser Funktion handeln
2 de-facto-Organe: vollkommene faktische Abhängigkeit
3 Personen oder Stellen, die das innerstaatliche Recht ermächtigt, Hoheitsgewalt auszuüben
4 Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden
5 Personen, die in seinem Auftrag oder unter seiner Leitung oder Kontrolle handeln (unbeachtlich, ob Handlung hoheitlicher Natur ist)
6 Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt => rückwirkende Zurechnung
7 aufständische rückwirkend
Unrecht
vollendete Völkerrechtsverletzung, braucht keinen Schadenseintritt
auch bei Mitwirkungen, wenn für ihn selbst völkerrechtswidrig, bei Nötigung immer
Schuld- oder Erfolgshaftung
ILC: Erfolgshaftung, bei Unterlassungsdelikt Sofgfalt due diligence
Ausschluss der Rechtswidrigkeit
=> ius cogens-Verletzung nie gerechtfertigt, zwar keine Verantwortung aber meist weiterhin Entschädigungspflicht
Einwilligung des Verletzten
Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit der SVN
Gegenmaßnahmen innerhalb der Grenzen
tatsächliche Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt: unwiderstehliche Gewalt, unvorhergesehenes Ereignis, außerhalb des Einflussbereichs, nicht wenn aufgrund eigenen Verschuldens
Notlage des Verursachers: keine andere geeignete order zumutbare Möglichkeit
Staatsnotstand 1) einzige Möglichkeit, 2) wesentliches Interesse vor einer 3) schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen seinerseits aber 4) kein wesentliches Interesse des verletzten staates oder der gesamten internationalen Gemeinschaft beeinträchtigt
II. Folgen der Verantwortung
andauernde Völkerrechtsverletzung zu beenden
Unterlassungs- oder Nichtwiederholungsgarantien
umfasst materiellen (Verminderung oder gar Verlust wirtschaftlich verwertbarer oder sonstingen in Geld messbaren Rechten) und immateriellen (höchstpersönliche Rechte)
nur für kausal herbeigeführten Schaden + adäquat verursacht
Pflicht zur Wiederherstellung (nicht bei faktischer Unmöglichkeit und bei unverhältnismäßigen Kosten) => Freigabe von Personen, Rückgabe von Sachen, Aufhebung von Staatsakten bzw zumindest nachteilige Folgen beseitigt werden
wenn nicht möglich: Finazielle Ersatzleistung (Schadenersatz)
Entschädigung: Ersatz eines Schadens, der durch eine völkerrechtlich erlaubte Handlung eingetreten ist
Materielle S:
unmittelbar in Höhe von Naturalrestitution entsprechend
mittelbar: lucrum cessans (nach gewöhnlichem Lauf der Dinge)
ideelle Schäden von Einzelpersonen (Billigkeitserwägungen)
immaterielle S: Geldbuße, von manchen abgelehnt; Genugtuung: Eingeständnis, Bedauern, angemessene Untersuchung der Gründe
Zinsen: wenn ausdrücklich verlangt, in dem Ausmaß, wie sie erforderlich sind, um Wiedergutmachung zu erzielen
lump-sum agreements: bei Unrecht größeren Ausmaßes
III. Geltendmachung und Durchsetzung
Anspruchsberechtigt: prinzipiell nur verletzter Staat (Mediatisierung des Menschen) => verletzte Verpflichtung geschuldet, bei Gruppe: besonders betroffene STaaten, bei integralen Verpflichtungen: jeder, erga-omnes? auch andere Staaten im begrenzten Umfang
bei Unterlassung der Geltendmachung (politische Oportunität) meist konkludenter Verzicht
Zulässigkeit: Anspruch notifizieren, bei Ausübung des diplomatischem Schutzrecht müssen auch desse Voraussetzungen vorliegen, Verletzung gegen Immunität ist gegen Staat unmittelbar
Rechtsbehelfe:
friedliche Streitbeilegung;
Selbsthilfe wenn Staat bestreitet
Klassisch:
Retorsion,
Krieg (heute nur noch Selbstverteidigung und Maßnahmen der VN)
Schutzmaßnahme: Staat beantwortet Unrecht mit einer Verletzung einer mit dem verletzten Recht eng zusammenhänenden, reziproken Pflicht zB Beendigung oder Supendierung eines Vertrags
Repressalie (Gegenmaßnahme) => Zweck ist Zwang zur Einhaltung der Verpflichtung gilt auch für unmittelbare Unrechtsfolgen und Wiedergutmachungspflichten
formelle Grenzen (außer dringlich)
Aufforderung zur Beendigung der Verletzung
Ankündigung der Gegenmaßnahme
Angebot der Verhandlung
nicht bereits vor einem Gericht anhängig
materielle Grenzen:
darf nicht in ius cogens eingreifen ! Vor allem nicht gegen das GEwaltverbot
kein Eingriff in grundlegende Menschenrechte/humanitäre Verpflichtungen
kein Eingriff in Pflicht zur friedlichen Streitbeilegung
keine Beeinträchtigung von Rechten dritter Staaten oder Drittparteien
Verhältnismäßigkeit zur vorangegangenen Verletzung
Einstellung mit Erreichung des Ziels
Wird eine dieser Grenzen überschritten liegt ein Gegenmaßnahmenexzess vor
Tadic-Fall
ehemaliger jugoslawischer Staatsbürger: Ermordung, Verfolgung und Vertreibung bosnischer Muslime
ICTY überstellt
Regelungskomplexe für nicht-internationale bewaffnete Konflikte decken sich in viele Bereich mit jenen für internationale bewaffnete Konflikte
individuelle Verantwortlichkeit auch bei schweren Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten
Rainbow Warrior-Fall
zwei französische Geheimagenten versenken ein Schiff von Greenpeace im neuseeländischen Hafen, dabei kommt auch ein Niederländer zu Tode.
Zulässigkeit von Geldzahlungen für ideelle Schäden bejaht.
Chorzow-Fall
Internationaler Gerichtshof: Stickstoffwerk in Oberschlesien im Eigentum eines deutschen Unternehmens. Im Jahr 1922 kam es zur Enteignung durch Polen. Der Ständige Internationale Gerichtshof entschied, dass diese Enteignung gegen einen deutsch-polnischen völkerrechtlichen Vertrag verstieß. Deutschland begehrte in weiterer Folge Entschädigung für die Enteignung der Chorzow-Fabrik. Nachdem der Ständige Internationale Gerichtshof seine Zuständigkeit bejaht hatte, entschied er in der Sache selbst. In letzterem Urteil sprach er eine Reihe von grundlegenden Prinzipien im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit aus.
So legte er unter anderem den viel zitierten Grundsatz fest, dass jedes völkerrechtliche Unrecht die Pflicht zur Wiedergutmachung auslöst.
dass dem verletzten Staat schon durch die Verletzung eines völkerrechtliche Anspruchs allein ein – zumindest immaterieller – Schaden entstanden sei
Korfu-Kanal-Fall
Albanien beschießt britische Kriegsschiffe bei Durchfahrt des Kanals. Albanien verlangte nämlich für die Durchfahrt eine vorherige Notifikation+Genehmigung, UK sah ein freies Durchfahrtsrecht gegeben
Erzwang die Durchfahrt von mehren Kriegsschiffen, zwei wurden von Minen versenkt => Klage an IGH
es gibt keine generelle Vermutung, wonach ein Terrtitorialstaat von unerlaubten Handlungen auf seinem Gebiet wissen müsse
Völkerstrafrecht Tatbestände
Kriegsverbrechen
Verbrechen wurde im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen
schwere Verletzungen gem der Genfer Konvention, andere schwere Verstöße der Kriegsregeln
Verbechen gegen die Menschlichkeit
Verbrechen als Teil eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung
nicht mehr nur im Rahmen eines bewaffneten Konflikts
Völkermord
Zerstörung einer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gruppe
Agression
Planung, Vorbereitung, Einleitung und Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der SVN darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken
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