Widerspruch gegen
Umsetzung
Weisung
Rücknahme der Ernennung
Der WS hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Zulässigkeit
Kei audrä Sozuwei
Klau dem Beaverhä, wenn demide Kla gelgem Anspru Beaverhä betri
Die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO analog kommt nur zur Anwendung, wenn es keine aufdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 II 2 VwGO gibt.
Als solche kommt § 54 I BeamtStG in Betracht, der den Verwaltungsrechtsweg für alle Klagen „aus dem Beamtenverhältnis“ eröffnet.
Eine Klage / ein WS „aus dem Beamtenverhältnis“ liegt vor, wenn der mit der Klage / dem WS geltend gemachte Anspruch das Beamtenverhältnis betrifft.
Dies ist hier bei einer Umsetzung / innerdienstlichen Weisung der Fall.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 I BeamtStG eröffnet.
Der Widerspruch könnte als Anfechtungswiderspruch (§§ 68 I 1 i.V.m. 42 I 1. Alt. VwGO) statthaft sein, wenn die Aufhebung eines VA begehrt wird.
X begehrt die Aufhebung der Umsetzung / Weisung…
Fraglich ist, ob es sich dabei um einen VA nach § 35 S. 1 VwVfG* handelt.
Unter einer Umsetzung versteht man eine vorübergehende oder auf Dauer ausgerichtete Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb einer Dienststelle. Der Beamte wechselt also sein konkret-funktionelles Amt.
Problematisch ist hier das Merkmal der Außenwirkung, da sich die Maßnahme an einen Beamten richtet, also an eine Person, die innerhalb der Verwaltung steht.
Nach der Lehre vom Grund- und Betriebsverhältnis kommt es hierbei darauf an, ob sich die Maßnahme an den Beamten als Amtswalter (Betriebsverhältnis) richtet, oder an seine persönliche Rechtstellung (Grundverhältnis). Betrifft die Maßn. nur das Betriebsverhältnis, so verlässt sie den innerdienstlichen Bereich nicht & es liegt keine Außenwirkung vor. Betrifft die Maßn. das Grundverhältnis, liegt Außenwirkung vor.
Bei einer Weisung liegt Außenwirkung aber nicht allein schon deshalb vor, wenn sich die Maßn. auf das Grundverhältnis des Beamten auswirkt. Sie muss vielmehr nach ihrem objektiven Sinngehalt darauf gerichtet sein, den Beamten als Träger subjektiver Rechte zu treffen. Außenwirkung erfordert also, dass die Maßnahme darauf abzielt, auf die subjektive Rechtstellung des Beamten einzuwirken. Das bloße Fortwirken auf die Privatsphäre ist unerheblich.
Nach der Rechtsprechung gehört die Umsetzung zu den Maßnahmen, die für den Dienstherrn, zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öfftl. Verwaltung unerlässlich sind. Vom objektiven Sinngehalt her, gehört sie zu den Anordnungen, die die Dienstverrichtung eines Beamten betreffen und sich nur auf die organisatorische Einheit auswirken, der der Beamte angehört.
Die Umsetzung/Weisung betrifft den Beamten nur als Amtswalter („Rädchen im Getriebe“) und ist mangels Außenwirkung als bloße innerdienstliche Weisung anzusehen. Ein Anfechtungswiderspruch ist nicht statthaft.
Die Aufhebung dieses Realakts kann jedoch mit der allgemeinen Leistungsklage erreicht werden. Der Beamte kann sich hiermit gegen ein Handeln oder Unterlassen der Behörde wenden, welches keinen VA darstellt.
Grds. bedarf es vor Erhebung der allg. Leistungsklage keines WS-Verfahrens. Dieses ist nach § 68 VwGO nur vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft.
§ 54 II 1 BeamtStG sieht jedoch die Besonderheit vor, dass vor allen Klagen … ein Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren) … durchzuführen ist.
X muss demnach einen beamtenrechtlichen Widerspruch einlegen, bevor er die allgemeine Leistungsklage erheben kann.
Der Widerspruch des X ist als allgemeiner Leistungswiderspruch statthaft.
Die Rücknahme der Ernennung entfaltet Außenwirkung = VA = Anfechtungs-WS.
Einstieg Minor
- Anfechtungswiderspruch (§§ 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft, wenn die Aufhebung eines VA begehrt wird.
Sofern die
Aufhebung bzw. der Nichtvollzug
eines schlichten Handelns
oder die
Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses
begehrt würde, käme ein
beamtenrechtlicher Widerspruch
nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG
in Betracht
(entweder in Form des
allgemeinen Leistungswiderspruchs
oder in Form des
Feststellungswiderspruchs).
- Zu prüfen ist daher, ob die Rücknahme der Ernennung als VA zu qualifizieren ist:
Nach § 42 II VwGO analog müsste X geltend machen können, durch … möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein.
Hier…
Da es sich bei der Umsetzung mangels Außenwirkung nicht um einen VA handelt, kann die Adressatentheorie hier nicht zur Anwendung kommen. X müsste hingegen darlegen, dass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte.
Bei einer Umsetzung ist dies nur möglich, wenn das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung in Zweifel gezogen werden kann, oder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) in Frage kommt, weil die Umsetzung eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung vorwirft.
Dies kann hier angenommen werden, so dass S widerspruchsbefugt ist.
Widerspruchsfrist
§ 54 II 1 BeamtStG verweist zwar bei allen WS (also auch beim beamtenrechtlichen LeistungsWS) in die VwGO, jedoch hält das BVerwG eine Monatsfrist nach § 70 VwGO nur dann für erforderlich, wenn ein VA vorliegt. Bei WS gegen eine U ist daher keine Monatsfrist zu beachten, sondern nur die Grundsätze der Verwirkung.
Widerspruchsbehörde
Der WS müsste bei der richtigen Behörde (Ausgangs- oder WS-Behörde) eingegangen sein.
WS-Behörde ist nach § 54 III 1 BeamtStG die oberste Dienstbehörde.
Oberste Dienstbehörde ist nach § 4 I LBG grds…
Hier steht X im Dienst der VG (= Kommune) und ist somit gem. § 3 II 2 LBG mittelbarer Landesbeamter. Bei Kommunalbeamten entscheidet nach § 125 I 2 LBG als oberste Dienstbehörde der jeweilige Dienstvorgesetzte.
Dienstvorgesetzter ist gemäß § 4 II LBG... Dies ist nach § 64 II i.V.m. § 47 II 1 GemO der Bürgermeister, der sowohl Dienstvorgesetzter des X ist als auch die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Somit fallen hier die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde zusammen.
Die Einlegung beim Kreisrechtsausschuss ist keine ordnungsgemäße Einlegung.
Widerspruchsform
Der Widerspruch muss gem. § 70 I 1 VwGO
Vorliegend liegt dem X keine einfachere, schnellere oder gleich effektive Möglichkeit zur Verfolgung seines Rechtsschutzzieles zur Verfügung. Das allg. RSB ist gegeben.
Der Widerspruch des X gegen seine Umsetzung ist zulässig/unzulässig.
Begründetheit
Der allgemeine Leistungs-WS ist begründet, wenn der WS-Führer einen Anspruch auf die Aufhebung bzw. Rückgängigmachung der U/W hat.
Dazu müsste die U/W rechtswidrig und X dadurch in seinen Rechten verletzt sein.
Der Anfechtungs-WS ist begründet, wenn der VA (hier Rücknahmebescheid) rechtswidrig und der WS-Führer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§§ 68 I 1, 113 I 1 VwGO).
Die Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt und entspringt dem Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten. Rechtsgrundlage ist die Organisationshoheit und das Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten (§ 35 BeamtStG).
Die Weisungsgebundenheit der Beamten ist ein verfassungsrechtlich vorgegebener Grundsatz, mit dem sichergestellt wird, dass die Regierung ihrer Verantwortung gegenüber dem Parlament gerecht werden kann. Die beamtenrechtliche Ausgestaltung des Weisungsrechts findet sich in § 35 I 2 und 3 BeamtStG.
Für die Rücknahme d. Ernennung kommt § 12 I Nr. 1 BeamtStG als EGL in Betracht.
Die Anwendbarkeit des § 12 BeamtStG setzt eine wirksame Ernennung voraus, d.h. es darf kein Nichtigkeitsgrund des § 11 Abs. 1 BeamtStG vorliegen.
idR unproblematisch
Sie ist formell rechtmäßig, wenn die Vorschriften über Zuständigkeit, Form und Verfahren beachtet worden sind.
Da die Rücknahme einer Ernennung die Kehrseite zur Ernennung ist, richtet sich die Zuständigkeit bei Kommunalbeamten nach den Zuständigkeitsbestimmungen für die Ernennung. Daher ist gem. § 125 I 1 LBG i.V.m. § 47 II GemO der BM für die Rücknahme zuständig. Die Zuständigkeit wurde gewahrt.
Anhörung nach § 28 I VwVfG (i.V.m. § 1 I LVwVfG).
Gem. § 13 I 1 LBG … schriftlich mit Begründung gem. § 39 I VwVfG*
Gem. § 13 I 1 LBG i.V.m. § 123 LBG ist die Rücknahme ordnungsgemäß bekannt zu geben (z.B.: Empfangsbekenntnis § 5 I VwZG (i.V.m. § 1 I LVwZG))
Somit ist die Rücknahme der Ernennung formell rechtmäßig.
Die Umsetzung ist aus jedem sachlichen Grund möglich. Dem Dienstherrn steht bei hier ein weites Ermessen zu, das nur durch Ermessensmissbrauch begrenzt ist. Unzulässig / rechtswidrig sind jedoch „Strafumsetzungen“, die den Beamten für dienstliches oder außerdienstliches Fehlverhalten bestrafen sollen.
Vorliegend... Das Auflösen dienstlicher Spannungen ist ein hinreichender sachlicher Grund.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich…
Damit erweist sich die Umsetzung als materiell rechtmäßig.
TBVs Weisung siehe Beamtenrechte
Die Rücknahme wäre materiell rechtmäßig, wenn der Gesetzgeber die Verwaltung zu einer solchen Maßnahme ermächtigt hat. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen der EGL erfüllt sind und die ergriffene Maßnahme von der Rechtsfolge der Norm gedeckt ist.
TBVs Rücknahme der Ernennung
Fraglich ist, ob die Ernennung nach § 12 I Nr. 1 BeamtStG wegen arglistiger Täuschung zurückgenommen werden kann.
Dazu müsste zunächst eine wirksame Ernennung vorliegen.
Ein Nichtigkeitsgrund nach § 11 I BeamtStG ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus müsste eine Täuschungshandlung vorliegen. Unter einer Täuschungshandlung versteht man das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Verschweigen ernennungsrelevanter Tatsachen. Hier…
Die Täuschung muss auch arglistig sein. Arglistig ist eine Täuschungshandlung, wenn dem Beamten bewusst war, dass seine Angaben falsch sind & die Behörde aufgrund dieser Täuschung eine Ernennung vornehmen könnte. Arglist ist also eine gewollte Täuschung, mit dem Wissen, dass ohne diese die Ernennung zumindest erheblich gefährdet ist. Hier…
Des Weiteren muss die Täuschungshandlung kausal für die Ernennung sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist ein Verhalten kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Hier…
Letztlich dürfte die Ernennung nicht wegen Fristablauf oder Heilung des Mangels ausgeschlossen sein. Bei der Rücknahme nach § 12 I Nr. 1 BeamtStG greift weder die Rücknahmefrist des § 13 I 2 LBG noch eine Heilungsfrist nach § 13 II LBG.
RF:
Somit muss die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (= obligatorische Rücknahme). Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, scheiden Ermessensfehler aus.
Die Rücknahme der Ernennung war somit nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig.
nur bei Weisung
Über die in § 35 I 2, 3 BeamtStG festgelegten Voraussetzungen hinaus ist im behördlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu prüfen, ob die Weisung auch mit sonstigem höherrangigem Recht (wie dem Grds. der Verhältnismäßigkeit oder den Grundrechten) vereinbar ist.
Laut … ist hiervon auszugehen.
Da die Maßnahme rechtmäßig ist, kann X nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Der WS ist … und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.
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