a) Gesetzgebungskompetenzen
Formelle Gesetze werden sowohl vom Bund als auch von den Ländern erlassen. Wo ist geregelt, wer im konkreten Fall ein Gesetz erlassen darf und welchen Unterschied gibt es hier bei der Prüfung (ob Gesetzgebungskompetenz vorliegt) zwischen Bund und Ländern?
(s. KK 4 in 1. Staatszielbestimmungen)
—> allgemeine Regel desArt. 30 GG
i.V.m. Art. 70 I GG:
Der Bund:
der Bund darf nur dann tätig werden, wenn ihm das GG eine entsprechende Kompetenz zuweist
—> ist dies nicht der Fall und handelt der Bund dennoch, ist sein Verhalten verfassungswidrig und das entsprechende Gesetz nichtig
=> es muss für jedes Handeln des Bundes positiv kompetenzrechtlich belegt werden, dass ihm das GG eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz zuweist
Die Länder
den Ländern steht eine Generalkompetenz zu, d.h. sie dürfen nur dann nicht tätig werden, wenn Bundeskompetenz entgegensteht
—> liegt Bundeskompetenz vor und die Länder handeln dennoch, ist ihr Verhalten verfassungswidrig und das entsprechende Gesetz nichtig
=> es muss für jedes Handeln der Länder negativ geprüft werden, ob Bundeskompetenz entgegensteht
Was besagt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wo ist diese geregelt?
Art. 71 GG: Grundregel
—> im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes darf grundsätzlich nur der Bund Gesetze erlassen
=> Art. 73 I GG: Katalog, was im einzelnen in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung fällt (nicht abschließend)
In der Klausur: Fällt Gesetz xy thematisch unter einen Kompetenztitel des Art. 73 I GG?
Welche anderen Grundgesetzbestimmungen begründen ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes?
z.B.:
Art. 4 III 2 GG
Art. 21 V GG
Art. 26 II 2 GG
Art. 29 VII GG
Art. 38 III GG
Art. 41 III GG
Art. 48 III 3 GG
Art. 105 I GG
Art. 109 IV GG (Grundsatzgesetzgebungskompetenz)
Art. 140 IV GG (Grundsatzgesetzgebungskompetenz)
Was besagt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz und wo ist diese geregelt?
Art. 72 I GG: Grundregel
—> die in Art. 74 I GG genannten Sachgebiete (Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung) dürfen sowohl Bund als auch die Länder gesetzlich regeln
—> der Bund hat aber (z.T. nur unter bestimmten Voraussetzungen) das Vorreccht
—> Hat der Bund eine Materie des Art. 74 I GG abschließend geregelt, steht den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz mehr zu (Sperrwirkung des Art. 72 I GG)
=> Art. 74 I GG: Katalog, was im einzelnen in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt
=> Art. 72 II GG: nennt zusätzliche Voraussetzungen, die der Bund erfüllen muss, wenn er bestimmte Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung regeln will
Unter welchen Voraussetzungen darf der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung tätig werden?:
Was fällt unter die Kernkompetenzen des Bundes?
(1) Kernkompetenzen:
—> die inArt. 74 I GG aufgezählten Sachgebiete mit Ausnahme der in Art. 72 II GG genannten darf der Bund jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen bundesgesetzlich regeln
—> gilt auch für die Sachgebiete inArt. 72 III GG
=> ! eine Regelungspflicht besteht allerdings nicht
Was fällt unter die Erforderlichkeitskompetenzen des Bundes?
(2) Erforderlichkeitskompetenzen:
—> die inArt. 72 II GG genannten Sachgebiete (ebenfalls in Art. 74 I Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25, 26 GG aufgeführt) darf der Bund nur dann regeln, wenn ein im gesamtstaatlichen Interesse liegendes Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung besteht
—> Vorliegen der Voraussetzungen einer der drei Varianten des Art. 72 II GG reicht aus
! Allein Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung verleiht dem Bund niemals Gesetzgebungskompetenz; es muss zunächst ein Kompetenztitel des Art. 72 II GG einschlägig sein, sonst besteht keine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Wann besteht ein Erfordernis der Herstellung (nach BVerfG)
gleichwertiger Lebensverhältnisse gem. Art. 72 II Var. 1 GG?
der Wahrung der Rechtseinheit gem. Art. 72 II Var. 2 GG?
der Wahrung der Wirtschaftseinheit gem. Art. 72 II Var. 3 GG?
1) Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gem. Art. 72 II Var. 1 GG
= wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet
2) Erfordernis der Wahrung der Rechtseinheit gem. Art. 72 II Var. 2 GG
= wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterlung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann oder eine derartige problematische Entwicklung zu erwarten ist
3) Erfordernis der Wahrung der Wirtschaftseinheit gem. Art. 72 II Var. 3 GG
= wenn die bestehenden Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen oder eine derartige problematische Entwicklung zu erwarten ist
Was fällt unter die Abweichungskompetenzen der Länder?
(3) Abweichungskompetenzen:
—> die in Art. 72 III GG genannten Sachgebiete (ebenfalls in Art. 74 I Nr. 28-33 GG aufgeführt) gehören zwar zur Kernkompetenz des Bundes
—> die Sperrwirkung des Art. 72 I GG zu Lasten der Länder gilt hierfür jedoch nicht
=> ihnen steht eine Abweichungskompetenz zu, d.h.sie dürfen Landesgesetze erlassen, die von dem betreffenden Bundesgesetz abweichen
Wie ist zu verfahren, wenn ein Landesgesetz in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I GG) fällt?
Art. 72 I GG —> die Länder haben Gesetzgebungsbefugnis, solange (zeitliches Kriterium) und soweit (sachliches Kriterium) der Bund diesen Bereich nicht gesetzlich geregelt hat
(1) Bund hat das Sachgebiet des Art. 74 I GG überhaupt durch ein Bundesgesetz geregelt (solange)
(2) das Sachgebiet wurde auch abschließend geregelt (soweit)
wenn (-): Länder haben Gesetzgebungskompetenz
Welche drei Gruppen ungeschriebener Bundeskompetenz existieren?
(1) Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
—> Sachgebiete, diedenknotwendigerweise nur vom Bund geregelt werden können
! = ausschließliche Bundeskompetenz (Länder dürfen auch bei Nichtgebrauch keine Regelung erlassen)
(2) Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
—> wenn eine dem Bundausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird
—> Bund muss von der ihm ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben
+ (da kaum Unterschied)
(3) Annexkompetenz des Bundes
—> wenn ein Sachgebiet, für das der Bundkeine geschriebene Kompetenz hat, in einem notwendigen und untrennbaren Zusammenhang mit einem Sachgebiet steht, für das der Bund eine geschriebene Kompetenz hat
! Zuordnung zur ausschließlichen oder konkurrierenden Kompetenz des Bundes hängt von der Einordnung der entsprechenden geschriebenen Bundeskompetenz ab
Was ist die Folge davon, wenn der Gesetzgeber für eine Vorschrift eines Gesetzes (Art., §§) Gesetzgebungskompetenz hatte für eine andere Vorschrift desselben Gesetzes allerdings nicht?
=> Da ein Gesetz i.d.R. aus mehreren Vorschriften besteht, ist die Gesetzgebungskompetenz für jede dieser Vorschriften gesondert zu prüfen
—> Fehlt Gesetzgebungskompetenz für eine Vorschrift des Gesetzes führt dies zu Teilnichtigkeit des Gesetzes
! Teilnichtigkeit führt prinzipiell nicht zu Gesamtnichtigkeit
(außer: verfassungsmäßiger Teil des Gesetzes ergibt für sich genommen keinen Sinn mehr; Fortbestand ohne teilnichtigen Teil entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers)
b) Gesetzgebungsverfahren
Bei der Entstehung formeller Bundesgesetze gelten bestimmte Regeln. Wo sind diese gesetzlich geregelt und was ist die Folge eines Verstoßes dieser Regeln?
GG: Art. 72-82 GG
—> wird gegen eine dieser Vorschriften verstoßen, ist ein Gesetz, das dennoch im Bundesgesetzblatt verkündet wird, verfassungswidrig und i.d.R. auch nichtig
GOBT: §§ 75 ff. GOBT
—> ein Gesetz, das gegen eine dieser Vorschriften verstößt, ist nur dann verfassungswidrig, wenn es zugleich auch gegen das GG verstößt
Wer ist am Gesetzgebungsverfahren beteiligt?
In welche drei großen Abschnitte lässt sich das Gesetzgebungsverfahren untergliedern?
Am Gesetzgebungsverfahren sind
der Bundestag
der Bundesrat
der Bundespräsident
der Bundeskanzler
und der zuständige Bundesminister
in verschiedener Weise beteiligt
Das Gesetzgebungsverfahren lässt sich in
Einleitungsverfahren
Hauptverfahren
und Abschlussverfahren
untergliedern
Wie geschieht im Einleitungsverfahren?
= das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit der Einbringung der Gesetzesvorlage in den Bundestag
—>berechtigt dazu: Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestagsmitglieder, Art. 76 I GG (Gesetzesinitiativrecht)
—> die meisten Bundesgesetze beruhen auf Vorlagen der Bundesregierung und müssen zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden, Art. 76 II GG
( ! ansonsten verfassungswidrig und nichtig außer Bundesrat signalisiert trotzdem Einverständnis mit Gesetz)
Wie ist es zu beurteilen, wenn Gesetzesvorhaben, die von der Bundesregierung formuliert und beschlossen wurden, von einer regierungstragenden Fraktion oder von regierungstragenden Abgeordneten als Vorlage in den Bundestag eingebracht werden, um das Verfahren nach Art. 76 II GG zu vermeiden? Ist dies verfassungswidrig?
Nein, dieses Vorgehen ist nicht verfassungswidrig; es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein nach Art. 76 I GG Vorlageberechtigter einen fremden Gesetzesentwurf zu eigen macht und selbst in den Bundestag einbringt
Was geschieht im Hauptverfahren?
beginnt mit der Behandlung der Gesetzesvorlage im Bundestag
—> Bundestag kann Gesetzbeschließen (Mehrheit der Stimmen, Art. 77 I 1 i.V.m. Art. 42 II 1 GG o. andere Mehrheit aus GG) oder ablehnen
! ein vom Bundestag nach Art. 77 I 1 GG beschlossenes Gesetz ist noch nicht wirksam und rechtsverbindlich (noch kein formelles Gesetz; lediglich Zwischenschritt)
—> dasZustandekommen von Gesetzen, die der Bundestag nach Art. 77 I 1 GG beschlossen hat, regelt Art. 78 GG
! auch ein nach Art. 78 GG zustande gekommenes Gesetz ist noch nicht wirksam (muss erst noch ausgefertigt und verkündet werden, Art. 82 I GG)
Gesetzesvorlagen werden in 3 Beratungen (= Lesungen) behandelt (geregelt in GOBT; nur verfassungswidrig, wenn GOBT Regelung inhaltlich GG entspricht)
beschlossene Gesetze werden dem Bundesrat zugeleitet, Art. 77 I 2 GG (Unterscheide: Einspruchsgesetz vs. Zustimmungsgesetz)
Was ist der Unterschied zwischen Einspruchsgesetzen und Zustimmungsgesetzen?
Einspruchsgesetze
= gegen Einspruchsgesetze kann der Bundesrat zwar Einspruch einlegen, dieser kann aber gem. Art. 77 IV GG vom Bundestag zurückgewiesen werden
—> Einspruchsgesetze können auchgegen den Willen des Bundesrates wirksam zustande kommen
Zustimmungsgesetze
= Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat mit Mehrheit seiner Stimmen (aktuell 69 Mitglieder - hiervon mind. 35) zustimmen, Art. 78 GG
—> Zustimmungsgesetze könnennicht gegen den Willen des Bundesrates zustande kommen
Woher weiß man, ob es sich bei einem Gesetz um ein Einspruchsgesetz oder ein Zustimmungsgesetz handelt?
Nenne eine Beispiel für ein Zustimmungsgesetz.
Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz?
—> es handelt sich nur dann um einZustimmungsgesetz, wenn die Zustimmungsbedürftigkeit im Grundgesetz an irgendeiner Stelle ausdrücklich vorgeschrieben ist; andernfalls handelt es sich um ein bloßes Einspruchsgesetz
—> enthält ein Gesetzauch nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift, ist das gesamte Gesetz zustimmunsgbedürftig (Einheitstheorie)
—> dieAufhebung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes bzw. zustimmungsbedürftiger Vorschriften ist zustimmungsfrei
Beispiele für Zustimmungsgesetze:
Gesetze nach
Art. 23 I 2 GG
Art. 29 VII 1, 2 GG
Art. 73 I Nr. 9a i.V.m. Art. 73 II GG
Art. 74 I Nr. 25 u. 27 i.V.m. Art. 74 II GG
Art. 84 I 6 GG
Art. 104a IV, V 2 GG
Art. 105 III GG
Art. 106 III 3 GG
Sind Änderungsgesetze, die ein bestehendes zustimmungspflichtiges Gesetz ändern, zustimmungsbedürftig?
! Ein Änderungsgesetz ist nicht schon allein deshalb zustimmungsbedürftig, weil es ein zustimmungspflichtiges Gesetz ändert
—> es ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn:
es selbst zustimmungsbedürftige Vorschriften enthält
es Vorschriften ändert, die die Zustimmungsbedürftigkeit des geänderten Gesetzes ausgelöst haben
es dazu führt, dass diese Vorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erhalten
Wie kommen Einspruchsgesetze zustande?
Zustandekommen von Einspruchgesetzen
—> Art. 78 GG: zwei wichtigste Möglichkeiten
(1) der Bundesrat stellt keinen Antrag gem. Art. 77 II GG, d.h., das Bundesgesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des Art. 77 II 1 GG den Vermittlungsausschuss anruft
(2) der Bundesrat legt zwar gegen das Bundesgesetz ordnungsgemäß Einspruch ein (vorher Vermittlungsausschuss angerufen), der Einspruch wird aber vom Bundestag gem. Art. 77 IV GG zurückgewiesen
Wie kommen Zustimmungsgesetze zustande?
Zustandekommen von Zustimmungsgesetzen
—> Art. 78 GG: kommennur zustande, wenn ihnen der Bundesrat mit Mehrheit ausdrücklich zustimmt, Art. 78 Var. 1 GG
Was geschieht im Abschlussverfahren?
Abschlussverfahren
= wenn Gesetz nach Art. 78 GG zustande gekommen ist, läuft Abschlussverfahren nach Art. 82 I 1 GG ab:
zunächst wird Gesetz durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet, d.h. unterzeichnet, Art. 82 I 1 GG i.V.m. Art. 58 1 GG
dann wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt, d.h. unterzeichnet
schließlich wird es im Bundesgesetzblatt verkündet
Worauf beziehen sich jeweils formelles und materielles Prüfungsrecht?
formelles Prüfungsrecht
= bezieht sich auf die Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
—> insb. Gesetzgebungsverfahren und Gesetzgebungskompetenzen
materielles Prüfungsrecht
= bezieht sich auf die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
—> insb. Grundrechte und materielle Verfassungsprinzipien wie Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeit
Darf der Bundespräsident vor der Ausfertigung (Unterzeichnung) eines Gesetzes prüfen, ob das Gesetz verfassungsmäßig ist und die Ausfertigung eventuell sogar verweigern?
=> es ist zwischen formellem und materiellem Prüfungsrecht zu unterscheiden:
—> dasRecht bzw. sogar die Pflicht zur Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit wird dem Bundespräsidenten zuerkannt
—> Wortlaut des Art. 82 I 1 GG: nurdie nach Vorschriften des GG zustande gekommenen Gesetze werden ausgefertigt
—> umstritten:
e.A.: BP hat materielles PR
a.A.: BP hat kein materielles PR
Amtseid des BP, das GG zu wahren und zu verteidigen, Art. 56 GG
steht dem BP kein materielles PR zu, verstößt er gegen GG, wenn er es sich anmaßt
materiell verfassungswidriges Gesetz ist verfassungsänderndes Gesetz ohne i.d.R den Wortlaut des GG ausdrücklich zu ändern
=> Verstoß gegen Art. 79 I 1 GG; deshalb formell verfassungswidrig (darf und muss von BP geprüft werden)
Art. 79 I 1 GG will nur verhindern, dass der Gesetzgeber GG durch ein Gesetz, das mit erforderlicher 2/3 Mehrheit des Art. 79 II GG beschlossen worden ist, ändert ohne zugleich auch den Wortlaut des GG zu ändern; ein Gesetz, das aber keine GG-Änderung bezweckt, fällt nicht unter Art. 79 I 1 GG
umfassende Verfassungsbindung aller Staatsorgane: BP darf nur verfassungsmäßige Gesetze in Kraft treten lassen, Art. 20 III, 1 III GG
steht BP kein materielles PR zu, verstößt er gegen Art. 20 III GG, wenn er es dennoch in Anspruch nimmt
Verantwortlichkeit von BK bzw. BM schließt zusätzliche, eigene Verantwortlichkeit des BP nicht aus, insb. da = Schlusspunkt des Gesetzgebungsverfahrens
Verantwortlichkeit für materielle Verfassungsmäßigkeit wird von BK bzw. BM durch Gegenzeichnung übernommen
Ob BVerfG tatsächlich angerufen wird ist ungewiss; am effektivsten wenn verfassungswidriges Gesetz gar nicht erst verkündet bzw. ausgefertigt wird
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist Aufgabe vom BVerfG; daher kein Bedürfnis
Darf bzw. muss der Bundespräsident prüfen, ob ein auszufertigendes Gesetz mit EU-Recht übereinstimmt?
=> EU-Recht scheidet als Prüfungsmaßstab aus
—> Art. 82 I 1 GG (regelt Aufgaben des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren) verweist nur auf die Vorschriften des GG
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