Betriebsverfassungsgesetz
(Definition)
Gesetz, das die grundlegende Zusammenarbeit dea Arbeitgebers mit dem Betriebsrat
(Regelt die Stellung des Betriebsrats im Unternehmen)
Betriebsratswahl
(Vorraussetzungen, Zusammensetzung, Größe)
Vorraussetzungen
5 wahlberechtigte (AN ab 18 Jahren, Volljährige Azubis, Volljährige Leiharbeiter)
3 wählbar ( AN ab 18 mit 6 Monaten Betriebszugehörigkeit)
Zusammensetzung
Geschlechterverteilung wie Anteil der Belegschaft
möglichst alle AN der einzelnen Organisationsbereiche vertreten
Größe
Abhängig von Zahl der wahlberechtigten AN
5-20 - 1 Mitglied
21-50 - 3 Mitglieder
51-100 - 5 Mitglieder
101-200 - 7 Mitglieder
201-400 - 9 Mitglieder
401-700 - 11 Mitglieder
701-1000 - 13 Mitglieder
1001-1500 - 15 Mitglieder
Ablauf der Betriebsratswahl
(Wahlzeitpunkte, Ablauf)
Alle 4 Jahre (1. März-31. Mai)
Außerhalb bei Neugründung oder Rücktritt des Betriebsrats
Ablauf
Bestellung des Wahlvorstandes (von Betriebsrat oder Betriebsversammlung)
Erstellen einer Wählerliste (Verzeichnis aller Wähler und wählbaren)
Erlass des Wahlausschreibens (AN über Wahlablauf informieren)
Entgegennehmen von Wahlvorschlägen (von mind. 1/20 der AN unterschieben)
Erstellen der Wahlunterlagen (& Festlegen Mehrheits-(Wahl einzelner Personen) oder Verhältniswahl(Vorschlagsliste))
Durchführung der Wahl (Wahlvorstand führt Wahl durch, gibt Ergebis bekannt, lädt zur 1. Sitzung ein
Wahl der Vorsitenden & Bildung von Aussschüssen
Vereifachtes Wahlverfahren
5-50 AN: Nach vereinfachtem Verfahren wählen
51-100 AN: Kann nach vereinfachtem Verfahren wählen
Wahlversammlung wählt Wahlvorstand
1 Woche später 2. Wählerversammlung wählt neuen Betriebsrat nach Mehrheitswahl
Vorteil Verhältniswahl
weniger auszuwertende Stimmen bei gr. Betriebsrat
Übersichtlicher, da Interessengruppen gebildet werden
Neue Mitarbeiter bekommen Chance auch wenn sie persönlch noch nicht so bekannt sind
Stellung der Betriebsratsmitglieder
Ehrenamt (unentgeltlich)
Besonderer Kündigungsschutz während und 1 Jahr nach Amtszeit
Freistellung für die Tätigkeit ab 200 Mitarbeitern
Können während der Arbeitszeiten Sprechstunden einrichten & Betriebsratssitzungen führen
Arbeitsentgelt wird dann vom AG gezahlt
Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
(Aufgaben, Betriebsratsversammlungen)
Wirkt an Unternehmensentscheidungen mit und trägt dazu bei, dass Mitarbeiter getroffene Maßnahmen mittragen (Interessenvertretung der AN)
Können mit AN Betriebsvereinbarung beschließen
Wacht darüber, dass Gesetze Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung eingehalten werden
Anregungen von AN entgegennehmen und mit AG verhandeln
Maßnahmen beim AG beantragen, die Belegschaft dienen
Wahl JAV durchführen
Eingliederung schutzbedürftiger AN & ausländicher AN
Beschäftigung älterer fördern
Betriebsversammlung
ordentlich:
vierteljährlich einberufen & Tätigkeitsbereicht vorlegen
1x jählich muss AG dort über Personal- & Sozialwesen, wirtschaftl. Lage und Entwicklung des Unternehmens informieren
außerordentlich:
Wenn bestimmter Anlass vorliegt
Wenn 1/4 der AN oder der AG dies wünscht
Mitbestimmunsrechte Betriebsrat
(alle nennen & beschreiben)
Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat in sozialen, personellen & wirtschaftl. Angelegenheiten unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten (Mitbestimmungen)
Echtes Mitbestimmungsrecht
Soziale Angelegenheiten
Betriebsrat und AG machen Vorschläge über die sie gemeinsam entscheiden
Kommte es zu keiner Einigung trifft eine Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung
Betreffende Bereiche
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Berhaltens der AN (Betriebsordnung)
Beginn & Ende tägl. Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage
Vorübergehende Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit (Überstunden)
Zeit, Ort, Auszahlung der Arbeitsentgelte
Regelungen über Unfallverhütung & Berufskrankheiten
Zuweisung & Kündigung von Werkswohnungen
Festsetzung von Akkord- & Prämiensätzen
Gundsätze über betriebl. Vorschlagswesen
Grundsätze über Durchführung von Gruppenarbeiten
Richtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Kündigungen
Anhörungs- & Vetorecht
Personelle Angelegenheiten
Vetorecht
Bei Personellen Einzelmaßnahmen
kann personellen Einzelmaßnahmen in Bezug auf Einstellung, Versetzung, Umgruppierung, Eingruppierung widersprechen
Z.B. wenn Maßnahmen gegen Gesetz verstoßen
Z.B. wenn Besetzung eines Arbeitsplatzes ohne erforderliche Ausschreibung erfolgt
→Dann muss AG Zustimmung vom Arbeitsgericht einholen
Anhörungsrecht
Bei Kündigungen
AG muss Betriebsrat anhören →sonst unwirksam
Kann ordentlicher Kündigung widersprechen, wenn
AG soziale Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat (Sozialplan)
Weiterbeschäftigung anderem Arbeitsplatz im Unternehmen möglich
Weiterbeschäftigung mit geänderten Vertragsbedingungen möglich
Weriterbeschäftigung mit zumutbaren Umschulungsmaßnahmen möglich
→ hindert AG nicht daran Kündigung auszusprechen
→Betriebsrat kann AN raten Klage beim Arbeitsgericht einzureichen
→Wenn der Betriebsrat innerhalb der Frist von 1 Woche der Kündigung widersprochen hat muss der AN bis zum Ende des Rechtsstreits weiterbeschäftigt werden
Unterrichtung- und Beratungsrecht
Wirtschaftliche Angelegenheiten
AG muss Betriebsrat unterrichten, sich mit ihm beraten und ihn anhören
Betriebsrat kann Entscheidung aber nicht ändern
Planung von Um-, Neu-, Erweiterungsbauten (betriebl. Räume, techn. Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe)
Art und Umfang der Personalplanung
Geplante Betriebsänderungen
Arbeitsschutz & Umweltschutz
Vorschläge zur Beschäftigungssicherung
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
(Definition, Berechtigungen, Wahl)
Vertritt die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden
Berechtigungen
Maßnahmen & Anregungen können nur über den Betriebsrat beim AG beantragt werden
Zu Betriebsratssitzungen kann 1 Vertreter entsant werden
Stimmrecht nur bei Beschlüssen, die die Jugendlichen betreffen (Alle JAV Mitglieder können anwesend sein und haben Stimmrecht)
Vor jeder Betriebsversammlung führt JAV eine Jugend- & Auszubildendenversammlung durch
JAV-Vertreter haben Kündigungsschutz und Anspruch auf 1 Jahr Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung
Wahl
Vorrausetzung: 5 Beschäftigte unter 18 oder Auszubildende unter 25
Wahlberechtigt: Beschäftigte unter 18 & Auszubildende unter 25
Wählbar: Alle Beschäftigten unter 25 (außer Betriebsratsmitglieder)
Zahl der Vertreter: bei 5-20 wahlberechtigten: 1 Vertreter
bei 21-50 wahlberechtigten: 3 Vertreter
Last changed2 years ago