Buffl

Kommunalrecht

LI
by Larissa‘s I.

Hauptverwaltungsbeamter:

= repräsentativer Vertreter der Kommune und Leiter der Verwaltung

Amtszeit

5 Jahre

§ 80 III NKomVG

Aufgaben

repräsentative Vertretung der Kommune


rechtliche Vertretung in Rechts-/und Verwaltungsgeschäften sowie vor Gericht


beaufsichtigt und leitet die Verwaltung


beruft Sitzungen von Vertretung und Hauptausschuss ein

  • Vorsitz beim Hauptausschuss


Bürger müssen über wichtige Angelegenheiten der Kommune unterrichtet werden


Wenn er einen Beschluss der Vertretung für rechtswidrig hält, muss er der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht erstatten oder Einspruch einlegen


bis zu 3 Stellvertreter für die repräsentative Vertretung der Kommune, Aufgaben im Zusammenhang mit dem Hauptausschuss und der Einberufung der Vertretung


allgemeiner Vertreter für alle nicht genannten Fälle in Abs. II

§ 86 I 1 NKomVG



§ 86 I 2 NKomVG




§ 85 III NKomVG



§§ 59 I, 78 I NKomVG



§ 74 I 3 NKomVG



§ 85 V, VI NKomVG





§ 88 I NKomVG






§ 81 II NKomVG





§ 81 III NKomVG



Zuständigkeiten § 85 I Nr. 1 - 7 NKomVG

Wahl

allgemeiner Kommunalwahltag


außerplanmäßige Neuwahl bei vorzeitigem Ausscheiden


Wählbarkeitsvoraussetzungen


Wahlvorschläge sind bei der Kommunalwahlleitung einzureichen


gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen hat —> sonst Stichwahl


Wahlverfahren

§ 6 II NKWG


§ 80 II NKomVG



§ 80 V NKomVG









§§ 45a NKWG

Rechtstellung

Beamter

—> Gebot zur unparteiischen Amtsführung

—> Zurückhaltung bei der politischen Betätigung


Dienstvorgesetzte ist die Vertretung

§ 80 VI NKomVG


§ 7 NBG i.V.m. §§ 4,6,33 BeamtStG



§ 107 V NKomVG


Vertretung

—> Mitwirkungsverbot

(Ziel / Ausnahmen / Geltungsbereich / Persönliche-/Sachliche Voraussetzungen / Folgen)

= Verbot, bei persönlicher Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit der Kommune mitzuwirken (§ 41 I, II NKomVG)


Ziel

  • stets für sachliche und objektive Entscheidungsfindung zu sorgen

  • Vertrauen der Öffentlichkeit in unabhängige, vom Gemeinwohl getragene Verwaltung soll gestärkt werden


Ausnahmen

  • Ausnahmekatalog des § 41 III NKomVG

  • Betroffenheit von Gruppeninteressen, § 41 I 3 NKomVG. Mitwirken darf daher, wer von der Angelegenheit lediglich betroffen ist, weil er einer Berufs-/ oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen berührt werden. Das Merkmal „Gruppe“ ist erfüllt, wenn eine Personenmehrheit, nach wirtschaftlicher, sozialer oder örtlicher Zielrichtung abgegrenzt werden kann.


Geltungsbereich

  • anwendbar auf ehrenamtlich Tätige (§ 41 I, II NKomVG), Abgeordnete (§ 54 III NKomVG) und Beschäftigte der Kommune


Persönliche Voraussetzungen

  • regelt § 41 I 1 NKomVG


Sachliche Voraussetzungen

  • Mitwirkungsverbot greift, wenn die Entscheidung über eine Angelegenheit einen unmittelbaren Vor-/ oder Nachteil bringen kann (§ 41 I 1 NKomVG)

    • wenn er sich direkt und ohne erforderlichen Zwischenakt aus der jeweiligen Entscheidung ergibt

    • nicht als Zwischenakt gilt dabei aber die Ausführung eines Beschlusses durch den Hauptverwaltungsbeamten als formaler Folgeakt (§ 41 I 2 NKomVG), so dass dieser der Unmittelbarkeit nicht entgegensteht.


Dafür sind folgende Eckpunkte entscheidend:

  • Verbot gilt bei allen zu treffenden Entscheidungen (eigener & übertragener Wirkungskreis; öffentlich-rechtliches & zivilrechtliches Handeln)

  • alle materiellen aber auch immateriellen Vor-/Nachteile (brauchen nicht erheblich sein)

  • individuelles Sonderinteresse des Betroffenen

    (Gruppeninteressen ausreichend)


Folgen

  • Bei Besorgnis der Befangenheit bestehen eine Mitteilungspflicht (§ 41 IV NKomVG) und ein An- wesenheitsverbot bei nicht-öffentlichen Sitzungen für den Betroffenen, bei öffentlichen Sitzungen muss er in den Zuhörerbereich wechseln

  • Rechtsfolge: § 41 VI NKomVG

    • Heilung der Unwirksamkeit: § 41 VI 2 i.V.m. § 10 II 1 NKomVG

    • War die Mitwirkung nicht entscheidend, ist der Beschluss zwar rechtswidrig zustande gekommen, aber wirksam


Am 17.3.2015 findet eine Sitzung des Rates der Stadt M (47.933 Einwohner) im niedersächsischen Landkreis O statt. In der Geschäftsordnung des Rates ist für Sitzungen eine Ladungsfrist von einer Woche vorgeschrieben. Die Ratsvorsitzende A eröffnet die Sitzung. Auf die Frage nach Einwendungen gegen die Einberufung bemängelt der Vorsitzende der Z-Fraktion, dass die Einladung mit der Tagesordnung nicht zur Fraktionssitzung am 9.3.2015 vorgelegen habe, sondern erst einen Tag später zugegangen sei. Eine sachgerechte Vorbereitung seiner Fraktion sei daher nicht möglich gewesen. In Zukunft möge Bürgermeis- ter B die Einladungen früher versenden.

Ratsherr X aus der Y-Fraktion bringt dagegen vor, dass ihm die Einladung samt Tagesordnung (als einzigem) bereits am 8.3.2015 zuging.

X trägt sinngemäß vor, dass die Z-Fraktion bislang eher durch Bremserqualitäten als durch politische Innovationskraft aufgefallen sei. Er möchte ihr aber die Zeit zur sachgerechten Vorbereitung gewährt wissen, damit man sich auf Augenhöhe beraten kann.

A bedauert die Einwendung der Z-Fraktion, stellt aber bei Anwesenheit von insgesamt 41 Mitgliedern die Beschlussfähigkeit des Rates fest.


Zu Recht?


Beschlussfähigkeit nach § 65 I Alt. 2 NKomVG

  • alle 41 Ratsmitglieder anwesend

  • liegt eine Rüge der Verletzung der Einberufungsvorschriften vor ?

    (müsste aber auch der Wille deutlich werden, dass die Sitzung gerade aufgrund der Verletzung der Ladungsfrist nicht durchgeführt werden soll)


    • Franktionsvorsitzender zweifelt an der Einhaltung der Ladungsfrist

      • spricht zwar die eingeschränkte Vorbereitung an, bittet aber nur darum, die Ladungen in der Zukunft früher zu verschicken —> Wille (-)


    • X zweifelt an der Einhaltung der Ladungsfrist

      • möchte, dass der Z-Fraktion die Zeit zur Vorbereitung eingeräumt wird, also dass die Sitzung am 17.3.2015 nicht durchgeführt wird.

      • hierin liegt eine Rüge i.S.d. § 65 I NKomVG.

(Der Umstand, dass X selbst die Einladung innerhalb der Ladungsfrist erhalten ist, schließt ihn nicht von der Geltendmachung der Rüge aus)


—> A stellt die Beschlussfähigkeit des Rates in der Sitzung vom 17.3.2015 zu Unrecht fest

Die A hat eine Ratssitzung am 20.3.2015 im gemeindlichen Mitteilungsblatt, das jeder Haushalt am 17.3.2015 erhielt, angekündigt und als Sitzungsort den Ratssaal des Rathauses angegeben. Es wurde die Tagesordnung abgedruckt und der Beginn auf 18.30 Uhr festgelegt. Die Sitzung findet jedoch, wie es in den Einladungen an die Ratsmitglieder richtig festgehalten ist, im Saal der 11 km entfernten Stadthalle statt. Sie kann mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Woche nur im Stundentakt mit Fahrzeit von ca. 45 Minuten erreicht werden. Einwohner D ist pünktlich um 18.30 Uhr im Rathaus, wo ein Hinweisschild auf die Stadt- halle verweist. Als er dort um 19.45 Uhr ankommt, sind die Beratungen über die ihn interessierende Bauleitplanung bereits abgeschlossen.


Wie ist die Rechtslage?


(Die für die Ladung der Ratsmitglieder einzuhaltende Ladungsfrist ist in Bezug auf die ortsübliche Bekanntmachung nicht anzuwenden)


  • § 59 V NKomVG sieht keine Frist für die Information der Öffentlichkeit vor & die Ladungsfrist für die Ratsmitglieder lässt sich damit rechtfertigen, dass sie unmittelbar an der Entscheidungsfindung im Rat beteiligt sind und für die effektive Wahrnehmung ihres Mandates eine gewisse Zeit zur Vorbereitung benötigen


  • Die ortsübliche Bekanntmachung kann noch innerhalb einer Woche (bis zu 2 Tage) vor der Sitzung erfolgen, soweit den Bürgern noch Zeit verbleibt, sich auf die Teilnahme an der Sitzung einzurichten


  • fehlerhafte Bekanntmachung des Ortes hat zur Folge, dass der Einwohner D der Sitzung faktisch nicht beiwohnen kann


  • Verstoß gegen § 59 V NKomVG hat zwar keine Auswirkung auf die Beschlussfähigkeit, führt aber dazu, dass der Rat wegen der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes des § 64 NKomVG keine wirksamen Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Teils der Sitzung fassen kann


Die Stadt S hat das in ihrem Eigentum stehende Kurhaus in der Vergangenheit neben kulturellen Veranstaltungen auch für politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Regelmäßig führte der starke Andrang dazu, dass das Grün des umliegenden Kurparks als Abstellfläche für die Pkw missbraucht wurde. Zudem kam es zu handgreiflichen Aktionen politischer Gegner, unter denen das Interieur des Kurhauses litt. Die Beseitigung der Folgen war für S mit hohen Kosten verbunden. Der Rat der S hat daher im März 2020 eine Satzung zur Benutzung des Kurhauses verabschiedet, die Parteien ausnahmslos von der Nutzung des Kurhauses ausschließt. Im April 2020 wird ein Antrag der W-Partei auf Nutzung abgelehnt. Diese hat in S keinen Ortsverband, sieht sich aber in Art. 3 GG verletzt.


Hat die W-Partei einen Anspruch auf Überlassung des Kurhauses?


  • Kurhaus = öffentliche Einrichtung i.S.d. § 30 NKomVG.


  • W-Partei unterhält keinen Ortsverband in der Stadt

    • unter Berücksichtigung des Art. 3 I i.V.m. Art. 21 GG, § 5 PartG unschädlich, wenn das Kurhaus nach dem Widmungszweck für politische Veranstaltungen offensteht.

    • Einer Partei ohne Ortsverband könnte aus diesem Grunde der Zugang nicht verweigert werden.


  • Nutzungsanspruch gem. § 30 I NKomVG steht immer unter dem Vorbehalt, dass er sich im Rahmen der bestehenden Vorschriften bewegt

    • Hierfür maßgeblich ist der durch die Widmung vorgegebene Nutzungszweck. Fehlt es an einer rechtsförmlichen Widmung, ist die ständige Vergabepraxis als wichtigstes Indiz heranzuziehen

    • Nach ständiger Übung wurde das Kurhaus auch an Parteien überlassen


  • Widmungszweck kann allerdings nachträglich erweitert oder beschränkt werden. Auch kann eine Einrichtung aus sachgerechten Gründen verkleinert oder aufgehoben werden.

    • Hier durfte die Stadt angesichts der hohen Kosten die Widmung durch Erlass einer Satzung beschränken.

    • Unzulässig ist dagegen eine kurzfristige, anlassbezogene Änderung des Widmungszwecks mit dem offensichtlichen Ziel, eine Partei von einer bereits angekündigten angestrebten Nutzung auszuschließen


—> Die W-Partei hat keinen Anspruch auf Überlassung des Kurhauses.

In der Gemeinde G möchte eine Bürgerinitiative eine Straßenumbenennung der bisherigen Rat- hausstraße in Hauptstraße erreichen. Sie fertigt Unterschriftenlisten, mit der Überschrift: „Bürgerbegehren: Umbenennung der Rathausstraße“. Es folgen eine Begründung des Vorhabens und ein zutreffender Vorschlag zur Kostendeckung sowie die Nennung von zwei Bürgern als Vertreter des Begehrens. Im Anschluss ist die Frage formuliert: „Möchten Sie, dass die Rathausstraße in Hauptstraße umbenannt wird?“. Die Abstimmenden haben in einer Tabelle Platz, ihre Identifikation anzugeben und in zwei weiteren Spalten ein Kreuz entsprechend ihrer Entscheidung für „Ja“ oder „Nein“ zu setzen.

Die Gemeinde G hat insgesamt 3175 Einwohner und 2000 Stimmberechtigte. Es werden 210 Ja-Stimmen erreicht. Die Einleitung des Begehrens ist der Gemeinde rechtzeitig bekanntgegeben und eingereicht worden.


Ist das Bürgerbegehren im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen erfolgreich?


formelle Voraussetzungen, § 32 NKomVG (+)


  • Bürgerbegehren ist angezeigt worden, § 32 III 4 NKomVG


  • Den Anforderungen an die Unterschriftenlisten wurde entsprochen, §§ 32 IV 2, 31 III NKomVG


  • Bürgerbegehren wurde von mehr als 10 % der Wahlberechtigten unterzeichnet (201 Ja-Stimmen), § 32 V 1 NKomVG


materielle Voraussetzungen (+)

  • Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises (§ 5 I NKomVG), die gemäß § 58 II Nr. 1 NKomVG in die Zuständigkeit der Vertretung fällt, § 32 II 1 NKomVG


  • Ein Ausschlussgrund nach § 32 II 2 NKomVG besteht nicht


  • Dem einem Bürgerbegehren nachfolgenden Bürgerentscheid kommt gem. § 32 IV 1 NKomVG die Wirkung eines Ratsbeschlusses zu.


Die Straßenumbenennung wird entgegen dem auf das Bürgerbegehren folgenden Bürgerentscheid nicht durchgeführt. Gibt es eine Möglichkeit für die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens auf Vollzug des Bürgerentscheids zu klagen?

Besteht grundsätzlich eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses, dass ein Bürgerbegehren unzulässig sei ?


  • Die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens nach § 32 NKomVG können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben


  • Ein Antrag der Vertretungsberechtigten auf Vollzug der Entscheidung, die auf diesem Weg getroffen wurde, scheitert hingegen an einem entsprechenden subjektiv-öffentlichen Recht


OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 735 (Auszug):

Mit der Durchführung des Bürgerentscheids hat sich das Bürgerbegehren aber erledigt. Das Recht der Vertretungsberechtigten, für das Bürgerbegehren tätig zu werden und dessen Belange zu wahren, ist damit entfallen. Fortwirkende subjektive Rechte der Vertretungsberechtigten bestehen unabhängig vom Ergebnis des Bürgerentscheids nicht. Insbesondere ist ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgreicher Durchführung des Bürgerentscheids dessen ordnungsgemäße Umsetzung durch die ge- meindlichen Organe, also dessen ordnungsgemäßen Vollzug, gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Kontrolle obliegt allein der Kommunalaufsicht.

Gegenteilige Auffassungen, nach denen die Vertreter des Bürgerbegehrens einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren subjektiven Vollzugsanspruch haben, führen zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten systemwidrigen Ergebnis. Denn der (positive) Bürgerentscheid hat nach § 22b XI 1 NGO die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Das einzelne Ratsmitglied hat nur unter der – selten erfüllten – Voraussetzung einer durch die Verletzung eigener Rechte begründeten persönlichen Klagebefugnis einen individuell durchsetzbaren Anspruch aufVollzug bzw. gerichtliche Überprüfung des Vollzugs eines Ratsbeschlusses. Es käme mithin zu einer Besserstellung abstimmungsberechtigter Bürger und/oder Vertretungsberechtigter eines Bürgerbegehrens gegenüber den Mitgliedern einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Eine solche Besserstellung ist aber sowohl nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung als auch der Niedersächsischen Landkreisordnung nicht gerechtfertigt, weil der Bürgerentscheid gegenüber den Beschlüssen der gewählten Vertretungskörperschaft lediglich ein ergänzendes demokratisches Entscheidungsmittel darstellt.

Die Gemeinde G mit 2000 Einwohnern betreibt in ihrer Innenstadt einen Stadtpark. Dieser besteht aus einer rechteckigen Grundfläche, an deren Seiten die Landesstraße G0K1 verläuft. In letzter Zeit ist eine erheblich gestiegene Benutzung des Parks und der angrenzenden Straße durch Jugendliche festzustellen, die den Park und die Straße in hohem Maße als „öffentliche Party-Fläche“ benutzen und dort große Mengen Alkohol konsumieren. Im Zuge dieser Übung bleibt eine nicht unerhebliche Menge Müll und sonstiger Unrat auf dem Parkgelände und der Straße zurück. Zudem ist gerade zur Nachtzeit häufiges und unkontrolliertes Laufen der Jugendlichen auf die Straße zu beobachten, so dass sich mehrmals Beinahe-Unfälle mit vorbeifahrenden Autos ereigneten. Der Rat der G erlässt daraufhin per formell ordnungsgemäßem Ratsbeschluss eine Satzung („Stadtparkordnung“) zur Regelung der Nutzung der betreffenden Flächen. Sie stellt unter anderem folgende Regelung auf:

„Der Konsum alkoholischer Getränke im Stadtpark und auf den dazugehörigen Flächen sowie der Landesstraße G0K1 ist verboten.“


Ist die Vorschrift rechtmäßig?


  • Der Erlass kommunaler Satzungen gehört grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich von Gemeinden, Art. 28 II 1 GG, Art. 57 NV


  • Die Verbandskompetenz folgt aus § 10 I NKomVG. Die Organzuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 I Nr. 5 NKomVG


  • Das Verfahren und die Formvorschriften richten sich nach § 10 NKomVG, der Ratsbeschluss ist gemäß Sachverhalt formell ordnungsgemäß


  • Jedoch ist fraglich, ob die Satzung auch materiell rechtmäßig ist. Ihr ist gem. Art. 28 II 1 GG und § 10 I NKomVG gesetzlich nur erlaubt, Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zu regeln (Satzungshoheit)


  • Bei dem Stadtpark handelt es sich um Gemeindeeigentum und zudem um eine öffentliche Einrichtung, deren Benutzungsmodalitäten die G durch eine Satzung regeln darf. Die Benutzungsordnung hat das Ziel, die Verwirklichung des Einrichtungszwecks zu sichern und bleibt somit in den Grenzen der gemeindlichen Rechtssetzungsbefugnis. Die Funktion als Erholungsfläche und die übliche Nutzung zu Spaziergängen und Entspannungsaktivitäten eines Parks rechtfertigt das Verbot des diesem Zweck zuwiderlaufenden Alkoholkonsums. Es ist geeignet, die mit ihm verbundene zweckwidrige Verwendung des Parks zu unterbinden.


  • Hinsichtlich der Ausdehnung dieses Verbots auf die Landesstraße ist die Satzung dagegen rechtswidrig. Sie liegt außerhalb der öffentlichen Einrichtung, die G ist auch nicht Trägerin der Straßenbaulast (§ 43 NStrG). Die Generalklausel des § 10 I NKomVG kann hier nicht greifen, weil es bei dem Verbot hinsichtlich der Landesstraße um die Vermeidung von Unfällen geht und es sich mithin um eine Regelung zur Gefahrenabwehr handelt. Die Gemeinden nehmen jedoch gem. § 97 VI NPOG diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr, so dass die G hier keine Satzungsbefugnis ableiten kann. In Frage käme eine ordnungsrechtliche Verordnung gem. §§ 54 ff. NPOG, für die jedoch schon die besonderen Voraussetzungen des § 58 NPOG nicht eingehalten wären.


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Larissa‘s I.

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