Buffl

Mordmerkmale des § 211

FK
by Felix K.

Heimtücke



Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung (Rspr.) die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (→ § 2 Rn. 39).


Arglos ist, wer sich zu Beginn der Tötungshandlung keines Angriffs von Seiten des Täters auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht (→ § 2 Rn. 39).


Wehrlos ist, wer infolge der Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehr- und Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt haben. Das bewusste Ausnutzen ist im subjektiven Tatbestand zu problematisieren (→ § 2 Rn. 45 f.).


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Tötung eines Arg-und Wehrlosen

  • arglos = wer sich bei Versuchsbeginn keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht

  • wehrlos = wer infolge der Arglosigkeit in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist

+ Enge Auslegung

  • in feindseliger Willensrichtung = kein Handeln zum vermeintlich Besten des Opfers (Mitleid, missglückter Mitnahmesuizid)

  • bewusstes Ausnutzen = Überraschung eines Schutzlosen ist dem Täter bewusst geworden und von ihm in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ausgenutzt worden

    (Ausschluss bestimmter Spontan-, Verzweiflungs- und Affekttaten)

  • aA (Sch/Sch Eser § 211 Rn. 26): verwerflicher

    Vertrauensbruch nötig

    • Vertrauen ist mehr als Arglosigkeit – und nicht notwendig mit einer institutionalisierten Vertrauensbeziehung (Angehörige etc.) verbunden

    • gemeint ist der „Missbrauch sozial positiver Verhaltensmuster“


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Felix K.

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