conditio-sine-qua-non-Formel / Kausalität
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele
Tatentschluss
Tatentschluss ist der Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmarkmale
Objektive Zurechenbarkeit
Täter hat durch die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Vorsatz
Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände zum Zeitpunkt der Tat
Tatbestandsirrtum
§16, Täter erkennt nicht, dass ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht wird
Irrtum
Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit
Aberratio ictus
Täter individualisiert Tatobjekt und zielt auf dieses ab, Erfolg tritt allerdings bei anderen Objekt ein
Error in persona vel objecto
Irrtum über die Identität des Tatopfers oder Tatobjekts
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung durch die die Körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands
Beibringen
Ein gesundheitsschädlicher Stoff ist beigebracht, wenn dieser seine Gesundheitsschädlichewirkung entfalten kann
(P) Wirken auf oder im Körper
Gift
Jeder organische oder anorganische Stoff, der chemisch oder chemisch-physikalisch wirkt.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Thermisch oder mechanische wirkende Substanzen
Waffen
Erfasst werden nur Waffen im technischen Sinne, das heißt Waffen, welche in ihrer Natur dafür geschaffen wurden schwere Verletzungen herbeizuführen
Gefährliche Werkzeuge
Jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit, im konkreten Fall geeignet ist schwere Verletzungen herbeizuführen
(P) Unbewegliche Gegenstände
Hinterlistig
Verdeckung seiner wahren Absicht planmäßig berechnend, um gerade dadurch die Verteidigung zu erschweren
Überfall
Jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
Mit einem anderen beteiligten gemeinschaftlich
Es müssen mindestens zwei Personen anwesend sein und die Situation muss dadurch gefährlicher werden
Lebensgefährdende Behandlung
Die Handlung ist abstrakt in der Lage das Leben des Opfers zu gefährden
(P) Abstrakte oder konkrete Lebensgefahr)
Angriff
Ein Angriff liegt vor, wenn durch menschliches Verhalten Güter oder Interessen bedroht sind
Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch nicht abgeschlossen ist
Rechtswidrig
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt
Geeignetheit
Eine Handlung ist geeignet, wenn sie den Angriff beendet oder zumindest abschwächt
Erforderlichkeit
Eine Handlung ist erforderlich, wenn es kein milderes gleich effektives Mittel gibt
Gebotenheit
Liegt vor, wenn kein extremes Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern vorliegt
Gegenwärtige Gefahr
Die Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung einen Schaden herbeiführen wird
Fremd
Eine Sache ist fremd, wenn sie im Besitzt eines anderen steht
Sache
Körperliche Gegenstände
Gemeinsamer Tatplan
Auf gegenseitigem, gemeinsamen Wollen beruhendes Einverständnis, eine bestimmte Tat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Zusammenwirken begehen zu wollen
Betroffen
Wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
Verfolgt
Wenn unmittelbar nach Entdecken der kurz zuvor begangenen Tat die Verfolgung aufgenommen wird
Jedermann
Die Person muss nicht volljährig oder das Opfer der Tat sein
Fluchtverdacht
Wenn auf Grund des Verhaltens des Täters vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird
Identität nicht sofort feststellbar
Wenn der Betroffene, weil er Angaben zur Person verweigert oder sich nicht ausweisen kann, nicht ohne Vernehmung oder Nachforschungen identifiziert werden kann
Die Festnahmehandlung muss geeignet sein und bei mehreren zur Verfügung stehenden Maßnahmen muss es das relativ mildeste Mittel sein, mit dem der Festnahmezweck erreicht werden kann
Probleme § 223, 224 gefähriche Körperverletzung
(P) Körperteile als gefährliches Werkzeug (-)
(P) Gefährliches Werkzeug beweglich (+)
(P) Lebensgefährdende Behandlung abstrakt (+)
Probleme § 25 II Mittäterschaft StGB
(P) Bloße Mitwirkung bei der Planung, aber keine Beteiligung bei der Ausführung (+)
Tatherrschaftslehre
Subjektive Theorie
Problem § 25 I Var. 2 mittelbare Täterschaft StGB
(P) Täterqualität des Hintermanns
Tatherrschaftslehre:
Verursachungsbeitrag und Wissens- und Willensherrschaft gegenüber dem Tatmittler
Subjektive Theorie:
Täterwillen (animus auctoris)
Bestimmen
Hervorrufen eines Tatentschlusses beim Täter
Probleme der Anstiftung § 26 StGB
„omnimodo facturus“ – ein zur Tat entschlossener Täter kann nicht angestiftet werden, lediglich psychische Beihilfe (§ 27) oder versuchte Anstiftung (§ 30).
(P) kommunikative Beeinflussung des Täters
E.A. = Kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter ist erforderlich
A.A = Es genügt eine bloße Verursachung des Tatentschlusses
Streitentscheid = Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, daher erheblicher Beitrag zum Tatentschluss des Täters und damit restriktive Auslegung des Bestimmens notwendig.
(P) Aufstiftung (Anstiftung zu einer schwereren Tat)
Qualifikationstheorie = Wer einen zur Begehung des Grunddelikts entschlossenen Täter zu einer Qualifikation anstiftet, wird wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt bestraft
Aliud-Theorie = Wer einen zur Begehung des Grunddelikts entschlossenen Täter zu einer Qualifikation anstiftet, kann nicht wegen Anstiftung bestraft werden. Anstiftung ist nur dort möglich, wo nicht zu einem „mehr“, sondern zu einem „aliud“ angestiftet wird (Strafbarkeit aber möglich über § 27, psychischer Beihilfe)
Unwertsteigerungstheorie (BGH) = Wer einen zur Begehung eines Grunddelikts entschlossenen Täter zu einer Qualifikation anstiftet, ist dann wegen Anstiftung zu bestrafen, wenn der Unwert der geplanten Tat konkret gesteigert wird
Probleme Beihilfe § 27 StGB
(P) Kausalität
Rspr. = Es genügt eine irgendwie geartete Förderung der Haupttat, durch die eine Erhöhung des Risikos der Tatbestandsverwirklichung eintritt. Kausalität ist nicht erforderlich.
Lit. = Anwendung der allgemeinen Kausalitätsregeln (conditio sin qua non Formel)
Streitentscheid = Hilfeleisten setzt vom Wortlaut keine Ursächlichkeit voraus
(P) Beihilfe durch neutrale Handlungen
Beurteilung nach allgemeinen Regeln
Restriktion des objektiven Beihilfetatbestands bei alltäglichen Verhaltensweisen
Keine Hilfeleistung bei Sozialadäquanz.
Keine Hilfeleistung bei neutralem, sozial üblichem berufsadäquatem Handeln.
Keine objektive Zurechnung mangels rechtlich missbilligter Risikoverursachung.
Rechtsprechung (stellt hauptsächlich auf die innere Willensrichtung ab:
Strafbarkeit, wenn der Beitragende den Deliktsentschluss des Haupttäters sicher kennt und der Tatbeitrag einen „deliktischen Sinnbezug“ aufweist (=wenn die Teilnahmehandlung ohne Haupttat für den Haupttäter sinnlos ist).
Straflosigkeit, wenn der Beitragende den Deliktsentschluss des Haupttäters zwar sicher kennt, aber der Tatbeitrag keinen deliktischen Sinnbezug aufweist.
Grundsätzlich Straflosigkeit, wenn der Beitragende es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird.
Strafbarkeit bei dolus eventualis nur, wenn das vom Beitragenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters „angelegen sein“ lässt.
Entfallen der Rechtswidrigkeit der Beihilfe
Verbotsirrtum
Der Täter kennt die von ihm übertretene Verbotsnorm nicht, hält sie für ungültig oder legt sie in der Weise falsch aus, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln für rechtlich zulässig hält.
Erlaubnisirrtum
Der Täter stellt sich einen Rechtfertigungsgrund vor, den es überhaupt nicht gibt oder er überschreitet irrig die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich über die tatsächlichen Voraussetzungen eines von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. wenn der Täter sich bei Begehung irrig Umstände vorstellt, bei deren tatsächlichen Vorliegen er gerechtfertigt wäre.
Objektiv gebotene Handlung
Dazu ist festzustellen, welches Verhalten objektiv geboten war und dass der Täter diese Handlung nicht vorgenommen hat
Unterlassen Kausalität
Ein Unterlassen ist dann kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden könnte, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Objektive Zurechnung (Unterlassen)
Die Vornahme der gebotenen Rettungshandlung muss in der konkreten Gefahrensituation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Erhaltung des gefährdeten Rechtsguts (d.h. zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolgs) oder zu einer wesentlich geringeren Verletzung geführt haben.
Entsprechungsklausel
Es muss festgestellt werden, ob das Unterlassen der Erfolgsabwendung wertungsmäßig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch aktives Tun entspricht
Hilfeleisten zu dieser Tat
Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat entweder ermöglicht, erleichtert oder verstärkt
Urkunde
verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)
zum Beweis von rechtlich erheblichen Tatsachen geeignet und bestimmt (Beweisfunktion)
Aussteller erkennbar (Garantiefunktion)
Ehre
innere Ehre
personaler Geltungswert eines Menschen (Träger geistiger und sittlicher Werte)
aüßere Ehre
sozialer Geltungswert eines Menschen (guter Ruf)
Tatsachen
Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind.
—> beweisbar!
Werturteile
Äußerungen, die durch Elemente der subjketiven Stellung, des Dafürhaltens und Meinens geprägt sind und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Sie sind gerade nicht dem Beweis zugänglich.
—> nicht beweisbar!
Beleidigung
Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen ggü. dem Betroffenen oder ein ehrverletzendes Werturteil
Ehrenrührig
ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
Täter
animus auctoris
Formal objektive Theorie:
tatbestandliche Ausführungshandlung zumindest teilweise selbst verwirklicht
Lehre von der Tatherrschaft:
Geschehensablauf kontrollieren
Beweisfunktion
Sie muss objektiv und subjektiv dazu bestimmt sein, einen rechtlich erheblichen Beweis für irgendeinen Sachverhalt zu erbringen
Garantiefubktion
Urheber muss erkennbar sein.
Unechte Urkunde herstellen
Täuschung über die Person des Ausstellers (Identitätstäuschung)
Urkundenverfälschung
bloße Inhaltsänderung, keine Zerstörung der Urkunde
Echte Urkunde
Eine Urkunde ist echt, wenn ihre Erklärung von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
Urkunde gebrauchen
wenn sie dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte
Konkurrenz Urkundenfälschung
Wird beim Herstellen oder Verfälschen von einer Verwendung ausgegangen, dann liegt die Strafbarkeit in der Herstellung/Verfälschung.
Besteht zwischen Herstellen/Verfälschen eine zeitliche Differenz, und wird diese dann doch Gebracht, dann liegt Tatmehrheit vor und sowohl Herstellen/Verfälschen und Gebrauchen sind strafbar.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Pflichtverletzung muss sich in der geschaffenen Gefahr realisieren und ist nur zurechenbar, wenn die Pflichtverletzung bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre.
Problem der Objektive Zurechnung (Farhlässigkeitsdelikte)
Streit:
Unvermeidbarkeitslehre (in dubio pro reo) (h.M!!)
Riskikoerhöhungslehre (Erfolgsmöglichkeit wird geringer, wenn Sorgfaltspflicht beachtet worden wäre)
Garantenstellung
Nur wer “rechtlich dafür einzustehen hat”, dass der Erfolg nicht eintritt, ist Täter i.S.d § 13 StGB.
Beschützergaranten
Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut
Bsp.: Eltern, Ehegatten, Vertrag, Amtsträger
Überwachungsgaraten
Sicherungspflichten in Bezug auf eine Gefahrenquelle
Bsp.: Verantwortlichkeit für Gefahrenquellen (Waffen)
Unmittelbares Ansetzen
Täter überschreitet nach seiner Vorstellung die Schwelle zum “jetzt gehts los”.
Fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr vollenden kann, ohne eine räumliche oder zeitliche Zäsur zu schaffen.
Unbeendeter Versuch
Der Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den Erfolg herbeizuführen.
Beendeter Versuch
Der Täter glaubt, alles für die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges getan zu haben
(P) unbeendeter / beendeteter Verusch
e.A.: Tatplantheorie
Tatplan ist relevant für die Betrachtung
a.A.: Lehre vom Rücktrittshorizont (h.M.)
letzte Ausführungshandlung relevant (kann nach der Vorstellung des Täters, das Unrecht noch verwirklicht werden)
(P) fehlgeschlagener Versuch bei mehrteiligen Versuchen
e.A.: Einzelaktstheorie
Jede Handlung wird einzeln gesehen
Nicht sehr rücktrittsfreundlich
a.A.: Gesamtbetrachtungslehre
Rücktrittsfreundlich (Goldene Brücke zurück)
Alle Handlungen werden als Teil eines einheitlichen Versuches gesehen
Verbreiten
Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens
Behaupten
Aussage wird als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hingestellt
Töten eines Menschen
Dabei geht es um die zurechenbare Verursachung des Todes durch eine beliebige Handlung, die dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu beenden.
öffentlicher Straßenverkehr
Alle öffentlich-rechtlich dem Straßenverkehr gewidmeten Wege sowie die Verkehrsflächen, auf denen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Duldung des Verfügungsberechtigten, die Benutzung durch jedermann zugelassen ist
Fahrzeug
Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr
Geführt
Geführt wird ein Fahrzeug, wenn es willentlich in Bewegung gesetzt wird.
Fahruntüchtigkeit
Sie liegt vor, wenn der Fahrzeugführer rauschbedingt nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sachgemäß zu führen
absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille)
relative Fahruntüchitgkeit (0,3 Promille + Ausfallerscheinungen)
Berechnung BAK:
0.1% Abbau pro Stunde
2 Stunden Respirationsphase
grob Verkehswidrig
Ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die jeweilige Verkehrsvorschrift, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr führt
Rücksichtslos
handelt derjenige, der sich aus Eigensucht (z.B. um schneller vorwärts zu kommen) bewusst über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder gleichgültig von vornherein keine Bedenken gegen sein Verhalten hat oder einfach „drauflos fährt“
Konkret
Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn der Nichteintritt des Schadens nur noch von einem rettenden Zufall abhängt („Beinahe-Unfall“)
Anlagen
sind sämtliche Einrichtungen, die dem Straßenverkehr dienen.
Hindernis bereiten
Jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.
Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff
Jedes Verhalten, das in seiner Gefährlichkeit mit dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen (Nr. 1) oder mit dem Hindernisbereiten (Nr. 2) vergleichbar ist.
Kraftfahrzeugrennen
Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, für die es einer vorherigen Absprache nicht bedarf
Ausrichten
Ein Rennen richtet aus, wer im Hintergrund als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet
Durchführen
Ein Rennen führt durch, wer vor Ort die Veranstaltung organisiert oder eigenverantwortlich gestaltet
Teilenehmen
Tätigkeit der Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Wettbewerb austragen
Nicht angepasste Geschwindigkeit
Zu schnelles Fahren das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft.
Unfall im Straßenverkehr
Ein plötzliches und zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung (>25 €) geführt hat, sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs im ursächlichen Zusammenhang steht und unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr ist
sich entfernen
Räumliches sich Entfernen im Sinne einer Ortsveränderung unter Verletzung der in Nr. 1 und 2 aufgeführten Pflichten
(P) Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
e.A.: Einzellösung
jeder Täter wird einzlen betrachtet
h.M.: Gesamtlösung
Versuch aller Beteiligten beginnt, sobald einer unmittelbar ansetzt
(P) Täter oder Teilnehmer
e.A.: Subjektive Theorie
Täter ist, wer die Tat als seine eigene will
Teilnehmer ist, wer handelt und die Tat als fremde will
h.M.: Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer die zentrale Gestaltungsfigur und die Tat als solche gestalten oder hemmen kann.
Teilnehmer ist, wer als Randfigur die Tat veranlasst oder fördert.
(P) sukzessive Mittäter (später dazu kommende)
h.M.:
Zurechnung der davor geschehenen Taten (+), Kenntnis und Billigung des Geschehens
a.A:
Zurechnung (-)
(P) falsche Aussage
e.A.: objektive Theorie (h.M.)
Argumentation §§ 160, 161 StGB
a.A.: subjektive Theorie
(P) Rücktritt bei Denkzettelfällen
e.A.: Rücktritt nicht möglich
Täter hat sein Ziel erreicht und somit kann Rücktrittsgrund
a.A.: Rücktritt möglich (h.M.)
Begriff “Tat” im § 24 I StGB zielt auf die Tat als solche ab, subjektive Vorstellungen sind nicht relevant
(P) Beifahrer bei § 315c StGB
Beifahrer als unbeteiligte Person
e.A.: Beifahrer von Begriff Mensch umfasst (h.M.)
§ 315c grenzt nicht ab
keine Einwilligung möglich, weil Straßenverkehr ein Gut der Allgemeinheit
a.A.: Beifahrer nicht mit in begriffen
Beifahrer steigt bewusst ins Fahrzeug
Einwillligung in die Körperverletzung
Beifahrer als Teilnehmer gem. §§ 26, 27 StGB
e.A.: Beifahrer von Begriff Mensch umfasst
a.A.: Beifahrer nicht umfasst (h.M.)
Beifahrer provoziert die Verletzung
Beifahrer als Teilnehmer der Tat
(P) fehlgeschlagener Versuch
Jeder Akt der Tat wird einzlen gesehen
künstliche Teilung des Geschehens
a.A.: Gesamtbetrachtungslehre (h.M.)
Goldene Brücke zurück in die Legalität
Opferschutz
Einzelaktstheorie würde den Schwerverbrecher mehr schützen als den allgemein, weil dieser weniger plant
(P) Aussteller einer Urkunde
e.A.: Körperlichkeitstheorie
körperliche Herstellung der Urkunde
a.A.: Geisitgkeitstheorie
wer sich die Urkunde als Aussteller zurechnen lassen will
(P) Verfälschen der Urkunde durch den Aussteller selbst
e.A.: Echtheitsschutzlehre
Aussteller kann seine eigene Urkunde nicht verfälschen
a.A.: Bestandsschutzlehre (h.M.)
Verfälschen des Ausstellers liegt vor, wenn die Dispositionsfähigkeit des Ausstellers nicht mehr vorliegt
(P) Was ist Ehre?
e.A.: Faktische Begriff
Äußeres Ansehen
a.A.: Normative Begriff
Personenwürde
a.A.: dualitischer Ehrbegriff (h.M.)
sowohl äußeres Ansehen als auch Personenwürde sind vom Begriff Ehre umfasst
(P) Pervertierung im Straßenverkehr § 315b StGB
Zweckentfemdung des Fahrzeugs
(P) taugliches Gefährdungsobjekt beim Tatmittel des Täters
e.A.:
Nach einer Ansicht ist das geführte Tatfahrzeug nicht von dem Schutzbereich des § 315c umfasst.
a.A.: h.M. !!!!
Nach anderer Ansicht ist auch das geführte Tatfahrzeug umfasst, wenn es sich um ein dem Täter fremdes Fahrzeug handelt, da nur so Individualrechtsschutz gewährleistet werden kann.
Argument:
Allerdings vernachlässigt diese Ansicht, dass das vom Täter geführte Fahrzeug notwendiger Weise immer zur Verwirklichung des Tatbestandes gefährdet wird, da der Tatbestand das Führen eines Fahrzeugs voraussetzt. Wenn es aber als notwendiges Merkmal vom Tatbestand vorausgesehen wird, kann es nicht gleichzeitig vom Strafschutz mitumfasst sein.
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