Wie lautet der Leitsatz zur Darstellung des Arbeitsrechtes?
Das Arbeitsrecht ist das Schutzrecht der Arbeitnehmer.
Welche sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft? Erläutern Sie ausführlich!
Voraussetzungen für die Arbeitnehmereigenschaft sind:
1. Vorliegen eines Privatrechtlichen Vertrags: Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes tätig sind, sind keine Arbeitnehmer. Bsp.: Beamte, Richter, Soldaten.
2. Vorliegen einer Dienstleistung für einen anderen in der Regel gegen Entgelt
a). Die Merkmale des Dienstvertrages i.S. von §611 BGB müssen vorliegen -> geschuldet wird hier das Tätigsein (wenn ein Tätigkeitserfolg geschuldet wird, liegt ein Werkvertrag i.S. von §631 BGB vor)
b). Leistung von Diensten für einen anderen
- bedeutet, dass Leistung fremdnützig sein muss
- Personen, die als organschaftlicher Vertreter einer jur. Person oder einer Personengesellschaft tätig sind, sind nicht als Arbeitnehmer zu behandeln (§5 Abs.1 S. 3 ArbGG)
c). Entgeltlichkeit
- Arbeitnehmereigenschaft kann auch bei unentgeltlichen Leistungen vorliegen, dann Abgrenzung zum Auftrag i.s. von §662 BGB prüfen
3. Unselbständigkeit der Dienstleistung
- hier Abgrenzung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern vornehmen
- es kommt auf persönlich (nicht wirtschaftliche) Abhängigkeit an
- Hauptindizien für Unselbständigkeit:
- Weisungsgebundenheit in fachlicher/zeitlicher Hinsicht, d.h. bezüglich der Art und Weise, der Zeit und Dauer, sowie des Ortes der Arbeitsleistung (§611a Abs. 1 S. 2-4 BGB entsprechen §84 Abs. 1 S.2 HGB)
- Eingliederung in fremden Produktions(Geschäfts-)bereich
- immer auf den Einzelfall abzustellen, nicht allgemein gültige Indizien
Weshalb ist es von Bedeutung, ob man die Arbeitnehmereigenschaft bejaht oder nicht?
Gerichtsweg – Lohnsteuerpflicht – Sozialabgaben-Urlaub-Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Welche 3 Gruppen von Rechtsquellen gibt es im Arbeitsrecht und was gehört jeweils dazu?
>Staatliche ( EG –Recht, GG, Gesetze, Verordnungen )
>Kollektive ( Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung )
>Individuelle ( Vertrag, Direktionsrecht )
Welche Gesetzeskonkurrenzen gibt es und wie werden sie gelöst?
1). Wenn durch einen Sachverhalt Regelungen auf verschiedenen Ebenen betroffen sind, gilt immer die Regelung auf der höheren Ebene, d.h. das höherrangige Recht bricht das niederrangige. Achtung: Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip (Schutzrecht), d.h. die Regelung, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist, hat Vorrang.
2). Wenn Regelungen auf der gleichen Ebene betroffen sind, wenn sich also 2 Gesetze widersprechen, dann gelten 2 Grundsätze:
a). lex specialis: d.h. das speziellere Gesetz geht dem Allgemeineren vor,
b). lex posterior: das jüngere Gesetz geht dem älterem vor.
Was darf der Tarifvertrag ganz allgemein regeln?
- Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (normativer Teil) Vgl. Art. 9 Abs.3 GG
Welche 5 Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen zur Wirksamkeit des Tarifvertrages vorliegen?
1). Es muss ein Vertrag vorliegen (§§145ff, 164ff BGB sind anwendbar)
2). Schriftform muss vorliegen gem. §1 Abs. 2 TVG (§§125, 126 BGB anwendbar)
3). Vertragsparteien müssen gem. §2 TVG tariffähig sein
4). Tarifvertragsparteien müssen zuständig sein (Tarifzuständigkeit)
5). Tarifvertrag muss einen zulässigen Inhalt haben
Welche Rechtsnatur hat die Betriebsvereinbarung?
Die Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (=Betriebsverfassungsorgane) über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Es handelt sich somit um einen privat-rechtlichen Normenvertrag, der als „Gesetz des Betriebs“ von außen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirkt, ohne deren Inhalt zu werden.
Gem. §77 Abs. 4 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend.
Nennen Sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Betriebsvereinbarungen.
a). Einigung zw. Arbeitgeber und Betriebsrat (§76 BetrVG)
b). Schriftform (§77 II BetrVG)
c). Zulässiger Inhalt (§§ 87, 77 III BetrVG)
d). Zulässiger Geltungsbereich (räumlich, persönlich, zeitlich)
Nach welchen Vorschriften wird die Wirksamkeit der sog. Formularverträge beurteilt?
Die Wirksamkeit der sog. Formularverträge wird nach den §§305 ff BGB mittels Inhaltskontrolle beurteilt.
Wie können Ansprüche des Arbeitnehmers auf freiwillige Leistungen entstehen, obwohl es dafür weder in eine staatliche oder kollektiven Rechtsquelle, noch im Vertrag eine Regelung gibt?
Durch die betriebliche Übung entstehen Ansprüche des Arbeitnehmers auf freiwillige Leistungen wie z.B. Weihnachts- u. Urlaubsgeld oder Betriebsrente.
Wie entsteht die betriebliche Übung?
Diese entsteht dadurch, dass der Arbeitgeber eine bestimmte gleichförmige Verhaltensweise wiederholt, auf deren Fortsetzung der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben vertrauen darf.
In welchen Fällen kann der Arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz Anwendung finden?
Hauptanwendungsgebiet sind freiwillig und generell gewährte Leistungen des Arbeitgebers wie Gratifikationen, Versorgungszusagen, Zulagen und andere soziale Leistungen.
-> gilt, wenn AGG nicht greift (§2 II AGG)
Wie muss die Weisung des Arbeitgebers im Rahmen seines
Direktionsrechtes sein, damit sie wirksam ist? Was ist die Rechtsgrundlage hierfür?
Weisung des Arbeitgebers muss sich im Rahmen des Arbeitsvertragen und der Billigkeit bewegen
Rechtsgrundlage des Direktionsrechtes ist der Arbeitsvertrag
Wo ist geregelt, dass sich die Weisung im Rahmen des billigen Ermessens bewegen muss?
- §106 S.1 GewO i.V.m. §315 Abs. 3 BGB
Welcher Grundsatz gilt beim Abschluss von Arbeitsverträgen?
Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien entscheiden frei darüber, ob und mit wem sie ein Arbeitsverhältnis schließen und welchen Inhalt dieser haben soll (Abschlussfreiheit + Inhaltsfreiheit)
Wodurch kann die Inhaltsfreiheit im Arbeitsrecht eingeschränkt werden?
- durch zahlreiche Arbeitnehmerschutzbestimmungen wie z.B. ArbZG, MuSchG, JArbSchG, BurlG
Nennen sie Beispiele für die Einschränkungsmöglichkeit der
Abschlussfreiheit!
gem. §78a Abs. 2 BetrVG haben Azubis einen einklagbaren Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wenn sie Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind
falls ein Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter hat, braucht er gem. §99 BetrVG u.a. für jede Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats -> Betriebsrat kann Einstellung eines bestimmten MA verhindern oder erzwingen
Benachteiligungsverbot des §§7, 11 AGG schon bei der Stellenausschreibung zu berücksichtigen -> Einstellungsanspruch kann nicht auf einen Verstoß gestützt werden §15 Abs. 6 AGG
Kann ein Arbeitsvertrag mündlich oder durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden?
Ja, diese können grundsätzlich schriftlich, mündlich und durch schlüssiges Verhalten wirksam abgeschlossen werden.
Weshalb ist es dennoch ratsam auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen?
Für den Arbeitnehmer ist dies ratsam, da der schriftliche Arbeitsvertrag im Prozess zu einer Beweiserleichterung und ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen kann. -> Rechtssicherheit erhöhen
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