Bei einem Gefälligkeitsverhältnis fehlt der Rechtsbindungswille (=objektive Erklärungswille)
Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, wird durch die Auslegung nach dem ojektiven Empfängerhorizont §§133, 157 bestimmt.
(P) Vertragsähnliche Haftung für die Entstehung von Schutzpflichten
(P) Analoge Anwendung vertraglicher Haftungsprivilegierungen (§§ 521, 599, 690) im Rahmen der deliktischen Haftung
Die Unterscheidung ist relevant für die Bestimmung der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, sowie für die Bestimmung des Leistungsinhalts (für Gattungsschuld etwa §243 I BGB relevant)
Die Bestimmung des Leistungsortes ist relevant für die Konkretisierung nach §243 II und Rechtzeitigkeit der Leistung. Sie ist außerdem relevant für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung und der Bestimmung des Gerichtsstandes im Zivilprozessrecht.
Bei der Stückschuld nie, denn hier liegt die Leistungsgefahr beim Gläubiger.
Bei Gattungsschulden (bzw. Vorratsschulden) liegt die Leistungsgefahr solange beim Schuldner, bis die komplette Gattung (bzw. der Vorrat) untergegangen ist oder bei Konkretisierung nach §243 II BGB.
Eine Obliegenheit ist eine Verbindlichkeit des Gläubigers, deren Einhaltung in seinem Interesse liegt.
Abgrenzung von Pflichten: Obliegenheiten begründen weder Anspruch auf Erfüllung noch führt deren Nichtbeachtung zur Schadensersatzpflicht.
Die Verletzung einer Obliegenheit führt lediglich zu Nachteilen für den Gläubige, es werden also nur seine Ansprüche verändert.
Wenn die Annahme als Leistungspflicht ausgestaltet ist (z.B. § 433 II BGB) und die übrigen Voraussetzungen der §§280 I, II, 286 BGB vorliegen.
Schadensphänomenologische Betrachtung
=> Erfüllungs- oder Integritätsinteresse
=> Schadensersatz statt der Leistung
maßgelich ist Leistungsinteresse des Gläubigers, es geht beim Deckungskauf und der geschuldeten Leistung um den Leistungserfolg
nach Fristablauf verliert der Schuldner seine „Chance auf zweite Andienung”
Anspruch: §§280 I, III, 283
Zeitabhnängige Betrachtung
=> Wäre der Schaden entfallen bzw. verhindert worden, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt erfolgt wäre?
=> Abhängig davon, ob auf den Fristablauf oder die Geltendmachung des Schadensersatzes abgestellt wird
Fristablauf => Schadensersatz statt der Leistung
Geltendmachung des Schadensersatzes => Schadensersatz neben der Leistung
Wenn die Kosten des Deckungskauf vor Geltendmachung entstanden sind, konnten sie durch die Erfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht vermieden werden
Anspruch: §§280 I, II, 286
§278
§831
Voraussetzung: Schuldrechtliche Sonderverbindung
Begründung der Haftung gegenüber Jedermann
Zurechnungsnorm
Eigene Anspruchsgrundlage
Begründung: Haftung für fremdes Verschulden
Begründung: Haftung für (vermutetes) eigenes Verschulden
keine Entlastungsmöglichkeit
Entlastung durch Nachweis möglich
Begründung: Haftung für Erfüllungsgehilfen
(selbstständige und unselbstständige)
Begründung: Haftung für Verrichtungsgehilfen
(nur unselbstständige)
Was sind die Bezugspunkte des Vertretenmüssens bei §§280 I,III, 283 BGB und bei §§280 I,III, 286?
Bezugspunkt bei §281 die Nichtleistung bei Ablauf der Nachfrist
Bezugspunkte bei §283 sind die Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben.
Bezugspunkt bei §286 ist der Zeitpunkt des möglichen Verzugseintrtitts.
Vorliegen eines Kaufvertrags und Sachmangel nach Gefahrübergang, § 434 I.
Nacherfüllungsanspruch nach §§437 Nr. 1, 439 BGB
Rücktrtitt nach §§437 Nr. 2 , 323, 326 V
Minderung nach §§437 Nr. 2, 441
Schadensersatzansprüche
Was bedeutet die Preis- bzw. Gegenleistungsgefahr?
Für V: Risiko, Kaufpreis nicht zu erhalten, wenn Leistungspflicht nach §275 I ausgeschlossen ist.
Für K: Risiko, Kaufpeis trotz Untergang des Leistungsanspruchs zahlen zu müssen.
Dienstvertrag
-> Geschuldet ist hier nur das Tätigwerden, nicht die Herstellung eines Werkes.
Kaufvertrag
-> Schwerpunkt liegt hier in der Übereignung und Übergabe einer Sache.
Werklieferungsvertrag (Mischung aus Kauf- und Werkvertrag)
-> Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
=> Abgrenzung durch Vertragsauslegung
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