§35 Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen rechts trifft und die auf unmittelbare echtswirkung nach außen gerichtet ist.
hoheitliche Maßnahme
einseitiges Handeln
Behörde
§1 VwVfG Legaldefinition
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Die Rechtsgrundlage, auf der es beruht, muss dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein
Regelung
Maßnahme unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet
Die Rechtsfolge kann darin bestehen, dass Rechte oder Pflichten, gebründet, geändert, verbindlich festgestellt, aufgehoben oder abgelehnt werden
Außenwirkung
unmittelbar auf Außen gerichtet ist und außerhalb des Rechtskreises der Behörde wirkt
Einzelfall
Der VA gem. §35 Satz 1 VwVfG dient grundsätzlich dazu, eine konkreten Lebenssachverhalt für einen Adressaten verbindlich zu regeln (konkret-individuell)
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