Struktur bzw. Aufbau der Klage
A) Zulässigkeit
I) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II) Statthafte Klageart
III) Klagebefugnis
IV) Feststellungsinteresse
V) Vorverfahren/Klagefrist
VI) Richtiger Klagegegner
VII) Beteiligten- und Prozessfähigkeit
VIII) Ergebnis der Zulässigkeit
B) Begründetheit
I) Rechtswidrigkeit des VA
1. EGL
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
II) Rechtsverletzung
C) Ergebnis
Obersatz
+
Obersatz der Zulässigkeit
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
Die Klage ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Fraglich ist, ob der Verwaltungsrechtsweg (VWRW) eröffnet ist.
aufdrängende SZW (meist nicht ersichtlich)
Fraglich ist, ob der VWRW über die Generalklausel des § 40 I S. 1. VwGO eröffnet ist.
Voraussetzung:
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit
(= wenn streitentscheidende Norm einen hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet - Sonderrechtstheorie)
Nichtverfassungsrechtlicher Art
(= verfassungsrechtlicher Art, wenn zwei Verfassungsorgane um spezifisches Verfassungsrecht streiten => doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
abdrängende SZW (meist nicht ersichtlich)
Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist.
Statthafte Klageart richtet sich gem. § 88 VwGO nach dem tatsächlichen Begehren des Klägers.
IN AK: Der Kläger begehrt in tatsächlicher Hinsicht die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA
IN VK: Der Kläger begehrt hier in tatsächlicher Hinsicht die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines beantragten VA. Da die Umstände für diesen VA zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits beendet war, und sich damit sein Interesse an dem Erlass des VA erledigt hat, scheidet eine VK aus.
Statthaft könnte daher die FFK gem. § 113 I S.3 VwGO sein. Diese ist gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA iSd § 35 S.1 HVwVfG.
IN AK: kurz subsummieren, dass es ein VA ist.
IN VK: , wobei die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten sein muss. Jedoch liegt der Streitigkeit hier weder eine Anfechtungssituation iSd §113 I VwGO zugrunde. Noch trat die Erledigung nach Klageerhebung, sondern zu einem Zeitpunkt ein, zu den noch kein Klageverfahren eingeleitet war, so dass die Voraussetzungen des § 113 I S.4 in zweierfach Hinsicht nicht vorliegen.
Von diesem gehen seit … auch keine Rechtswirkungen mehr iSd § 43 II HVwVfG aus, so dass Erldigung eingetreten ist. Jedoch trat Erledigung hier vor Einleitung eines Klageverfahrens ein, so dass die Voraussetzungen d. § 113 I S. 4 VwGO nicht vorliegen.
Allerdings ist dies bei gefahrenabwehrrechtlichen VA typischerweise der Fall. Mangels Existenz einer anderen Rechtschutzmöglichkeit besteht vor dem Hintergrund d. Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 II GG eine planwidirge Regelungslücke und angesichts d. Umstandes, dass der Zeitpunkt der Erledigung häufig v. Zufall abhängt, zudem eine vergleichbare Interessenslage, so dass die Regelung d. § 113 I S.4 in den Fällen der Erledigung vor Klageerhebung (in einer Verpflichtungssituation) hier (doppelt) analoge Anwendung finden kann
Statthafte Klageart ist daher die FFK gem. § 113 I S.4 VwGO analog (analog)
(§ 42 II VwGO analog)
Fraglich ist, ob die gem. § 42 II VwGO analog erforderliche Klagebefugnis gegeben ist. Dies setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten besteht, was dann der Fall ist, wenn eine solche nicht von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
IN VK: Es ist nicht von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger bis zur Erledigung seines Interesses durch … einen Anspruch auf … hatte.
IN AK: Als Adressat eines bis zum Eintritt der Erledigung belastenden VA besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Kläger in seiner allg. Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt war.
Der Kläger ist somit Klagebefugt.
(§ 113 I S.4 VwGO analog)
Fraglich ist, ob das gem. § 113 I S. 4 VwGO analog erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist.
4 Fallgruppen:
Wiederholungsinteresse (Aussicht auf vergleichbare zukünftige Auseinandersetzungen)
Rehabilitationsinteresse (Wiedergutmachung des Rufs)
gravierende Grundrechtseinschränkung
Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, aber nur bei direkter Anwendung v. § 113 I S.4 VwGO
V) Vorverfahren / Klagefrist
(§§ 68,74 => §70 VwGO)
Die FFK gem. § 113 I S.4 VwGO (analog) wird weder von § 68 VwGO noch von § 4 VwGO erfasst, sodass weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist zu beachten ist.
Allerdings handelt es sich bei der FFK um eine sog. verlängerte AK (VK), die nur zulässig gewesen wäre, wenn die Regelungen der §§ 68,74 VwGO beachtet worden wären. Zudem soll der vom Zufall abhängende Eintritt der Erledigung keine Auswirkung auf die Frage haben, ob gerichtlicher Rechtschutz in Anspruch genommen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist zu klären, ob der in Rede stehende VA zum Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung bereits bestandskräftig war, dann wäre eine FFK unzulässig, oder aber noch in einem statthaften Rechtsbehelf hätte angefochten werden können, dann wäre auch die FFK zuläsig.
Zwischen dem Tag des Erlasses des VA und Klageerhebung lagen nur wenige Tage. Die Monatsfrist des §70 VwGO für die Erhebung eines Widerspruchs war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht verstrichen.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Erhebung der FFK insoweit keine Bedenken.
V) Vorverfahren / Klagefrist FALLE
(§ 78 I VwGO)
Fraglich ist, gegen wen die Klage zu richten ist.
Gehandelt hat hier ein Bediensteter (z.B.) des OB der Stadt X, so dass die Stadt X hier richtige Klagegegnerin ist.
VII) Beteiligten- und Prozessfähigeit
(§§61, 62 VwGO)
Fraglich ist, ob die Beteiligten Y und die Stadt X, beteiligtenfähig nach § 61 VwGO und prozessfähig nach § 62 VwGo sind.
Die Beklagte als juristische Person des öff. Rechts ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und hat sich nach § 62 III VwGO durch ihre Organe vertreten zu lassen. Dies ist der Bürgermeister, der im Rahmen seiner Zuständigkeit die Stadt vertritt. In diesem Rahmen ist die Stadt X auch prozessfähig.
Y ist gem. § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig.
(Wenn Kläger ein Verein o.ä.:
Der klagende Verein Y als juristische Person des Privatrechts ist nach § 61 VwGO beteiligtenfähig und muss sich nach §62 III VwGO vertreten lassen. Der Vorsitzende des Vereins Y vertritt dabei den Verein und in diesem Rahmen ist der klagende Verein auch prozessfähig.)
Die FFK ist folglich zulässig.
Die Klage müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall,
IN AK: soweit der VA rechtswidrig war
IN VK: soweit die Ablehnung des Erlasses eines …bescheids rechtswidirg war
und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt worden ist, § 113 I S.1 und 4 VwGO.
I) Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob der in Rede stehende VA rechtswidrig war.
1) EGL
Als Anspruchsgrundlage kommt … in Betracht.
2) Formelle Rechtmäßigkeit
Zustädigkeit
Verfahren
Form
Zwischenergebnis: Damit ist der VA formell rechtmäßig erfolgt.
3) Materielle Rechtmäßigkeit
Fraglich ist, ob der VA auch materiell rechtmäßg war. Dies ist der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL vorliegen und eine rechtmäßige Rechtsfolge gewählt wurde.
Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
Rechtsfolge
Somit ist die der VA auch materiell rechtmäßig. Der VA ist somit formell und materiell rechtmäßig und somit insgesamt rechtmäßig.
Für eine Rechtsverletzung ist vor dem Hitergrund der Rechtmäßigkeit des VA kein Raum.
Die Klage ist (un)zulässig und (un)begründet und hat daher (keine) Aussicht auf Erfolg.
Last changed2 years ago