Aus welchen Vorschriften leiten die Rspr. u. Lit. den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers her?
> Art. 1 und Art. 2 GG ( Persönlichkeitsschutz )
Was würde passieren, wenn der Arbeitnehmer keinen Beschäftigungsanspruch hätte?
Der Arbeitgeber könnte den Kündigungsschutz ins Leere laufen lassen, indem er dem Arbeitnehmer einfach keine Arbeit mehr anbieten würde. Da der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig ist (vgl. § 614 BGB) hätte er ohne Arbeit auch keinen Lohnanspruch mehr
Woraus leitet man ganz grundsätzlich die Nebenpflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers her?
aus §241 BGB
Was sind die Oberbegriffe für die Nebenpflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers?
>Arbeitnehmer: Treuepflicht
>Arbeitgeber: Fürsorgepflicht
Muss der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund angeben ?
nein, es herrscht Grundsatz der Kündigungsfreiheit
Welche Voraussetzungen müssen für das Vorliegen einer wirksamen Kündigungserklärung des Arbeitnehmers gegeben sein?
a)die Erklärung muss eindeutig sein – insbesondere muss sie bedingungsfeindlich sein.
b)Schriftform gem. § 623 BGB - eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB )
c)muss dem Kündigungsempfänger zugehen ( Empfangstheorie )
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen hat der Arbeitnehmer zu beachten ?
>Gem. § 622 Abs.1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
Nennen sie die beiden Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
a) gem. § 1 Abs. 1 KSchG muss das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden haben.
b) gem. § 23 Abs. 1 KSchG muss der Betrieb mindestens 10 bzw. 5 regelmäßig Beschäftigte haben.
Haben Arbeitnehmer aus Betrieben mit weniger als 5 bzw. 10 Mitarbeitern keinen Kündigungsschutz ?
Doch – aber einen weitaus schwächeren! Zu beachten sind die Kündigungsfristen nach § 622 BGB und darüber hinaus sind die Kündigungen unwirksam, wenn sie gem. § 138 BGB sittenwidrig oder gem. § 242 BGB treuwidrig sind – die Hürden hierfür sind allerdings sehr hoch.
Welche 3 Kündigungsgründe gibt es nach § 1 Abs. 2 KSchG ?
a) personenbedingte
b) verhaltensbedingte
c) betriebsbedingte Kündigung
Nennen sie die 2 Prüfungsstufen bei den o.g. Kündigungsgründen!
a) Liegt der Kündigungsgrund an sich vor? (1. Stufe )
b) Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Einzelumstände ( 2. Stufe )
Reicht es für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 1 KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit gestört war?
Nein, das Kündigungsrecht ist zukunftsbezogen–demzufolge muss die Störung auch in Zukunft zu erwarten sein.
Was bedeutet die Aussage: „ Die Beendigungskündigung ist die sog. ultima – ratio .“?
Bei der Interessenabwägung sind alle milderen Mittel dahingehend zu überprüfen, ob mit ihnen das Ziel auch erreicht werden kann. Die Beendigungskündigung ist immer die letzte Möglichkeit.
Was sind insbesondere personenbedingte Kündigungsgründe?
> Insbesondere unverschuldete Schlechtleistungen und Krankheit
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