Polizei nimmt sowohl exekutive als auch verwaltungsrechtliche Aufgaben wahr
Strafverfolgung (§ 163 StPO)
Gefahrenabwehr (§ 1 II S.1 NPOG)
Abgrenzungsproblem bei doppelfunktionalen Maßnahmen (Strafverfolgung & Gefahrenabwehr)
Abstellen auf die Frage worin Ziel und Schwerpunkt der Maßnahme liegen
POR greift, wenn keine speziellere Regelung einschlägig ist
auch innerhalb des NPOG gilt die Lex-specialis Regel
Tatbestandsmerkmale (umschreiben Eingriffsvoraussetzungen)
Rechtsfolge (sieht einen Eingriff vor)
Polizei ist lediglich in Eilsituationen zuständig (Subsidiaritätsprinzip)
sodann neben den Verwaltungsbehörden zuständig
objektive Rechtsordnung
Rechte und Rechtsgüter Einzelner
den Staat und seine Einrichtungen
(näheres auf anderen Karteikarten)
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Benennung eines konkreten Schutzgutes
Gefährdung des Schutzgutes
(Schutzgut der öffentlichen Sicherheit)
umfasst alle Rechtsnormen, einschließlich Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie sonstige Verbotsnormen
—> außenwirksames Recht, keine interne Regelung
—> grds. gehört auch Privatrechtsordnung dazu
—> Verwaltungsbehörden und Polizei sind aber grds. nicht für die Durchsetzung privater Rechte zuständig
Ausnahme:
gerichtlicher Schutz ist nicht rechtzeitig zu erlangen
zusätzlich droht Vereitelung / wesentliche Erschwerung der Durchsetzung des Rechts
(z.B. Eigentum, Besitz, allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Grundrechte
—> Rechtsgüter z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit
—> insb. Eingriffsabwehrrechte
keine Ermächtigung zu Eingriffen
kein Schutz vor Angriffen durch Private
Anerkannt: Schutzpflichtdimension des Staates (Art. 2 II GG)
weiter Spielraum zur Erfüllung dieser Pflicht
Frage der Ermessensausübung
greift, wenn der Staat an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert wird
Einrichtungen:
Theater, Museen, Bibliotheken, Kasernen, Dienstgebäude
Veranstaltungen:
Staatsbesuche
Manöver
Paraden
Entscheidend sind weniger diese Begriffe, als vielmehr die staatliche Organisationshoheit. Insgesamt ist ein weites Verständnis zu Grunde zu legen
untergeordnete Bedeutung
(relevant, wenn keine Norm einschlägig ist und die Funktionsfähigkeit der Staatsorgane/-einrichtungen/-veranstaltungen beeinträchtigt wird)
vorrangig: objektive Rechtsordnung
(Rathäuser, Regierungssitze, Amtsgebäude)
Gesamtheit ungeschriebener Sozialregeln, die für ein geordnetes menschliches Zusammenleben als unerlässlich angesehen werden.
—> Regeln der Sitte und Moral
—> eingeschränkte praktische Bedeutung - subsidiär
—> stetiger Wandel
Beispiele:
Ein Nachbar beschwert sich über laute nächtliche Partys in einem Wohngebiet, die die Ruhe der anderen Bewohner stören. Die Polizei greift ein, um sicherzustellen, dass die Partys angemessen und im Einklang mit den sozialen Normen abgehalten werden.
In einem öffentlichen Schwimmbad sind Regeln zur angemessenen Bekleidung festgelegt, um die öffentliche Moral zu wahren. Die Polizei kann eingreifen, wenn jemand diese Regeln grob missachtet und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Bei einer politischen Demonstration gelten Verhaltensregeln, die darauf abzielen, friedliche Versammlungen zu gewährleisten. Wenn Teilnehmer diese Regeln verletzen, indem sie Gewalt ausüben oder andere gefährden, kann die Polizei einschreiten, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Ein öffentlicher Park hat Schilder, die das Rauchen verbieten, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besucher zu schützen. Die Polizei kann eingreifen, wenn jemand gegen das Rauchverbot verstößt und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
hypothetische Prognose des Sachverhalts
aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters
ex-ante Sicht der Gefahrlage
Merkmale:
Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Nähe/ Wahrscheinlichkeit des Eintritts
—> Je-desto Formel beachten
Je größer der zu erwartende Schaden und je höherwertiger das betroffene Schutzgut,
desto geringer die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
Situation in der aufgrund einer nicht hinreichenden Beurteilungsgrundlage noch nicht eindeutig ist, ob eine Gefahrenlage tatsächlich besteht
—> Eingriffe können sich auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem NPOG gestützt werden
—> Nur Maßnahmen zurGefahrenerforschung
Ermittlung des Gefahrenverdachts
—> Gesetz verlangt zum Teil Tatsachen die Annahmen einer bestimmten Situation rechtfertigen
Polizeiliche Maßnahmen sind, wenn die Ermächtigungsgrundlage keine abweichende Regelung trifft - an denjenigen zu richten, der für die Gefahr verantwortlich ist, sog. Störer (§§ 6,7 NPOG)
1) Verhaltensstörer
2) Zustandsstörer
3) Nichtstörer
Theorie der unmittelbaren Verursachung
Maßnahme richtet sich gegen denjenigen, der die Gefahr unmittelbar verursacht hat
Verursacher einer Gefahr = Verantwortlicher
(P) Ausweitung auf den Zweckveranlasser
(seperate Karteikarte)
Gefahr geht von einem Tier oder einer Sache aus
Maßnahme richtet sich gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt an der Sache, von der die Gefahr ausgeht
verschuldensfreie Haftung zur effektiven Gefahrenabwehr
Maßnahme gegen Personen, die für eine Gefahr nicht verantwortlich sind
zulässig nur unter kumulativ vorliegenden Voraussetzungen: § 8 I Nr. 1 - 4 NPOG
Befugnisnormen räumen Polizei / Behörden ein Ermessen ein
Prüfen von Ermessensfehlern
mehrere Störer —> richtigen auswählen
… es ausnahmsweise auf die Frage ankommt, ob der Behörde bzw. der Polizei mehr als eine Handlungsoption zur Verfügung steht.
Dies ist etwa der Fall, wenn gefragt wird, ob ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten besteht.
Woraus lässt sich ein subjektives Recht herleiten
War das subjektive Rehct auf eine bestimmte Maßnahme oder lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet
(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(2) verfassungsrechtliche Anforderungen
z.B. Bestimmtheit / Vereinbarkeit mit GR
Ermächtigungsgrundlage für Kostenbescheide:
§§ 1, 5 ff. NVwKostG i.v.m. der Anlage zur allgemeinen Gebührenordnung
Prüfung erfolgt ex-post !
(selbst wenn jemand ex-ante als Störer erscheint, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Kostentragung ex-post)
A leide seit Jahren an schweren Depressionen und Selbstmordgedanken. Nun habe sie seit Tagen nicht das Haus verlassen und auch auf Türklingeln und Rufe des A, sowie der Polizei nicht reagiert, sodass die Beamten die Haustür aufbrechen.
B wird unversehrt in der Küche angetroffen. Hätten die Polizisten, anstelle die Tür aufzubrechen, durch das nur wenige Meter von der Haustür entfernte Küchenfenster geschaut, hätten sie die B gesehen.
Lag im Zeitpunkt des Aufbrechens der Tür eine Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 1 NPOG vor?
NEIN
—> hinreichende Wahrscheinlichkeit für Schadenseintritt (-)
ex-ante Perspektive
objektiv-besonnener Amtswalter hätte durch das Küchenfenster geschaut
es wurden nicht alle möglichen, zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen
A leide seit Jahren an schweren Depressionen und habe Selbstmordgedanken. Nun habe sie seit Tagen nicht das Haus verlassen und auch auf Türklingeln und Rufe des A, sowie der Polizei nicht reagiert.
Aus der Wohnung ist ein Knall zu hören, der - wie sich später herausstellt - von einer Schreckschusspistole stammt. Daraufhin brechen die Beamten die Tür auf.
A steht unversehrt in der Küche, was man durch das Küchenfenster hätte sehen können.
JA
—> besondere Eile war geboten
Der Obdachlose O bittet die vorbeigehende A um Geld. A ignoriert den O und geht weiter. Dieser lässt sich das nicht gefallen. Er folgt der A und redet dabei eindringlich auf sie ein. Ein vorbeikommender Polizeibeamter sieht dies und überlegt sich, ob er eingreifen soll.
Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor?
Gefahr für öffentliche Sicherheit (-)
keine Nötigung i.S.d. § 240 StGB
keine Verletzung des § 118 OWiG mangels Belästigung der Allgemeinheit
Gefahr für öffentliche Ordnung (+)
aggressives Betteln
A verkauft dem B auf dem Flohmarkt eine antike Vase. Nach Übergabe der Vase weigert B sich, der A den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Auch seinen Namen gibt er nicht preis. Stattdessen läuft er mit der Vase davon.
A sieht in der Nähe zwei Polizeibeamten und setzt diese auf die Verfolgung des B an.
Ist die Zuständigkeit der Polizei gegeben?
§ 1 III NPOG
Schutz privater Rechte: mögliche Rechtsvereitelung oder -erschwerung
Identitätsfeststellung
gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreiszahlungsanspruchs
G betreibt im Innenstadtbereich von Hannover eine kleine Kneipe. Später bekommt er von Möbellieferant M, Mobiliar geliefert. Er beginnt die Stühle und Tische vor der Kneipe im öffentlichen Straßenraum aufzubauen.
Ordnungsbeamter O weist M an die Möbel wieder einzuräumen, da keine nach § 18 NStrG erforderliche Sondernutzungsgenehmigung vorliegt.
Ist M richtiger Adressat der Maßnahme, wenn G gerade nicht vor Ort ist?
fehlende Sondernutzungsgenehmigung:
§ 22 S. 1 NStrG
keine Regelung der Störereigenschaft
Rückgriff aufs NPOG
§ 3 I 3 NPOG
Störereigenschaft
G = Zustandsstörer (§ 7 I, II NPOG)
Übereignung der Möbel mit Anlieferung
M = Verhaltensstörer (§ 6 I NPOG)
verursacht unmittelbar die Gefahr durch sein Handeln
Ermessen
Behörde steht ein Ermessen zu
Effektivität der Gefahrenabwehr
G ist gerade nicht vor Ort
Inanspruchnahme des M erscheint am effektivsten
A ist politischer Aktivist. Um seine Ansichten den Passanten in der Innenstadt näher zu bringen, entrollt er in der Fußgängerzone ein Transparent und skandiert Parolen. Schnell bildet sich rund um den A eine Menschenmenge von mehreren hundert Personen, die seine Ansichten teils unterstützen, teils ablehnen.
Die Szene schlägt schnell in Gewalttätigkeiten um, eine „Massenschlägerei“ entwickelt sich.
Die Polizei überlegt, ob sie zur Beruhigung der Situation dem A das weitere öffentliche Auftreten verbieten kann.
grundrechtliche geschützte Meinungsfreiheit
A ≠ Verhaltensstörer
Gefahr nicht unmittelbar verursacht
Eintreten erst durch Reaktion Dritter
Inanspruchnahme als Zweckveranlasser
Gefahr in vorhersehrbarer Weise mitverursacht
Inanspruchnahme als Nichtstörer (8 NPOG)
vorzugswürdig, da gesetzlich normiert
Im Dachgeschoss eines brennenden Gebäudes sind mehrere Personen eingeschlossen. Da die Treppenhäuser vom Brand versperrt sind, kommt nur eine Rettung über eine Leiter in Betracht. Da die Drehleiter der lokalen Feuerwehr defekt und eine andere kurzfristig nicht erreichbar ist, soll der benachbarte Bauunternehmer B der Feuerwehr seinen Kran zur Verfügung stellen, um die Personen zu befreien.
Kann B in Anspruch genommen werden?
B ≠ Verhaltensstörer
hat das Feuer nicht verursacht
B ≠ Zustandsstörer
nicht zustandsverantwortlich für das Gebäude
—> Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 8 I NPOG)
Die PD Hannover erhält einen anonymen Hinweis, in einem Abfalleimer in der Innenstadt sei eine Bombe versteckt. Während der Bereich geräumt wird, wendet sich der Polizeibeamte P an den M, einen Straßenmusiker, der zuvor ganz in der Nähe musiziert hatte, ob dieser etwas beobachtet habe. M weigert sich, sich von P befragen, geschweige denn zum Zwecke der Befragung aufhalten zu lassen. Er ist der Ansicht, er habe nichts Unrechtes getan.
Nach welchen Vorschriften kann M zum Zwecke der Befragung in Anspruch genommen werden?
Auf die Störereigenschaft / Gefahrenverursachung durch M kommt es nicht an.
§ 12 NPOG - Befragung und Auskunftspflicht
jede Person kann nach Personalien befragt werden
sowie kurzfristig zu diesem Zweck festgehalten werden
(Allgemein / Eingriffsvoraussetzungen / Rechtsfolge)
§ 11 NPOG - Auffangtatbestand
keine Anwendung, wenn Maßnahme speziell geregelt
Anwendungsbereich mittlerweile eingeschränkt
aber relevant für Situationen, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen oder aus Praktikabilitätsgründen nicht mit einer eigenen Gefahrenabwehrnorm bedacht hat
Eingriffsvoraussetzung
Vorliegen einer konkreten Gefahr, § 2 Nr. 1 NPOG
Schutzgut präzise benennen
hinreichende Wahrscheinlichkeit für Schaden an diesem Schutzgut prüfen
Rechtsfolge
Ermessensüberprüfung
Eingreifen nur gegen Polizeipflichtige (§§ 6-8 NPOG)
R ist Mitglied im Verein V, der in illegale Geschäfte (BTM, Schutzgelderpressung, ...) verwickelt ist. Durch inzwischen unanfechtbare Verfügung des Bundesinnenministers aufgrund von § 3 VereinsG ist der Verein in Deutschland verboten.
R hat sich das Emblem des Vereins großflächig auf die Brust tattowieren lassen. Nun läuft er “oben ohne” durch Hannover. Polizist P weist R darauf hin, dass das öffentliche Zurschaustellen von Symbolen verbotener Vereinigungen gem. § 9 VereinsG verboten sei. Zudem erfülle dies den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG. P solle sich sein T-Shirt überziehen.
Ist die Anordnung des P rechtmäßig?
I. Ermächtigungsgrundlage
keine speziellere Regelung
Generalklausel, § 11 NPOG
II. formelle Rechtmäßigkeit (+)
Zuständigkeit des P: § 1 II 1 NPOG
III. materielle Rechtmäßigkeit (+)
Tatbestand: Gefahr i.S.d. § 2 I NPOG (+)
Schutzgut: Verstoß gegen die öffentl. Sicherheit
Verbotstatbestand: § 9 VereinsG
Strafvorschrift: § 20 I Nr. 5 VereinsG
Schutzgut: Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (-)
nur subsidiärer Rückgriff möglich
hier: vorrangiger geschriebener Rechtssatz
hinreichende Wahrscheinlichkeit
Schadenseintritt hat bereits begonne und hält an
Rechtsfolge (+)
R = Verhaltensstörer (§ 6 I NPOG)
verursacht die Gefahr
R ≠ Zustandsstörer (§ 7 NPOG)
Tattoo ist Teil des Körpers und mithin keine Sache über die R die Verfügungsgewalt ausübt
Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt (§ 5 I NPOG)
Überziehen des Shirts ist nicht unverhältnismäßig
—> Das Handeln des P ist rechtmäßig
E hat vor einigen Jahren das Haus seiner Großmutter O geerbt, das seit ihrem Tod leer steht. Vor kurzem hat er sich dazu entschlossen, Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen und das Haus anschließend zu vermieten. Als er das Haus betritt, muss er jedoch feststellen, dass sich mittlerweile der Hausbesetzer H dort eingerichtet hat, welcher sich vehement weigert, das Haus zu verlassen. E ist empört und wendet sich an das Ordnungsamt der Stadt, damit diese den H aus dem Haus verweist.
Darf das Ordnungsamt diesem Begehren entsprechen?
Das Ordnungsamt darf dem Begehren entsprechen, soweit es zuständig ist und die Voraussetzungen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage vorliegen.
Zuständigkeit (+)
ergibt sich aus § 1 I S. 1 NPOG
§ 1 III NPOG kommt nicht in Betracht, da auch die objektive Rechtsordnung betroffen ist
—> Ordnungsamt ist zuständig
Ermächtigungsgrundlage (+)
keine spezielle Regelung
Generalklausel: § 11 NPOG
konkrete Gefahr
öffentliche Sicherheit:
—> Beeinträchtigung des Individualrechtsguts (§ 903 BGB) als einfachgesetzliche Ausgestaltung des Art. 14 I Alt. 1 GG
—> Verstoß gegen § 123 StGB
Störer: § 6 I NPOG —> Verhaltensstörer H
Ermessen: keine Ermessensfehler ersichtlich
—> Es gibt keine Argumente gegen die Hausverweisung, sodass die Ordnungsbehörde dem Begehren des E entsprechen kann.
allgemeine Befugnis zu Befragungen; besteht unabhängig von einer konkreten Gefahr (Abs. 1)
zu diesem Zweck können Personen in ihrer Fortbewegung unterbrochen, aber nicht festgehalten werden
Auskunftspflichtig sind alle Personen (unabhängig von Polizeipflicht)
Polizeipflichtigkeit hat in manchen Tatbestandsvarianten Bedeutung hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht
Polizeipflicht ???
Polizei oder Verwaltungsbehörde kontaktieren die betreffende Person und weisen auf mögliche negative Konsequenzen bestimmter Verhaltensweisen hin.
umfasst die Ermächtigung zur Identitätsfeststellung
umfasst die Ermächtigung zur erforderlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen
erheblich ist weniger der Eingriff gegenüber dem Einzelnen, als die Zahl der von dem Eingriff Betroffenen
Anknüpfung an Straftaten: typischerweise solche die bei Veranstaltungen oder auch Versammlungen begangen werden (gem. § 14 I Nr. 4 NPOG)
bringen personenbezogene Daten hervor, die für einen Abgleich mit Dateien und Verzeichnissen in Fragen kommen
unterscheide die zwei Ermächtigungsgrundlagen des § 15 I S. 1 NPOG
betrifft nur die äußeren Umstände einer Befragung, nicht aber deren Inhalt.
erst nach Erscheinen ist anhand anderer Ermächtigungsgrundlagen (insb. §§ 12, 15 NPOG) zu entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden
Verpflichtung einer Person sich zu bestimmten Zeitpunkten auf einer Polizeidienststelle vorzustellen
Verpflichtung zur Meldung dient vor allem dem Fernbleibben von einem Großereignis, etwa Fußballspielen
§ 33a NPOG
ermöglicht den stärksten Eingriff in das Fernmeldegeheimnis
absolute Grenze: Kernbereich privater Lebensgestaltung (§ 33 NPOG)
§ 33b NPOG
§ 33d NPOG
§§ 34 ff. NPOG
regeln die Sammlung von Informationen außerhalb der Telekommunikationsüberwachung
§ 34 NPOG
liegt die Einschätzung zugrunde, dass eine Observation mit zunehmender Dauer umso intensiver in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreift
§ 35 NPOG
knüpft an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 I 1 NPOG an und regelt, dass unter denselben Voraussetzungen auch eine Überwachung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zulässig ist.
§ 35a NPOG
nennt die Voraussetzungen zur Datenerhebung in Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
§ 36 NPOG
es dürfen unter den Voraussetzungen des § 34 I 1 NPOG auch Vertrauenspersonen eingesetzt werden, also „Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist“
ein Platzverweis kann gegenüber jeder Person getroffen werden
wegen der kurzfristigen Wirkung der Maßnahme erfolgt lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, nicht aber in die Freizügigkeit
Gem. § 17 II NPOG kann auch aus Wohnungen verwiesen werden, aber soweit der Adressat der Maßnahme in der Wohnung wohnt, ist § 17 a NPOG anstelle des § 17 einschlägig
§ 17 III NPOG Aufenthaltsverbot, gegenüber dem klassischen Platzverweis ist es längerfristig angelegt und in der Regel auf einen größeren Bereich bezogen
Standardmaßnahme: Wegweisung und Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt
§17a NPOG
Maßnahme richtet sich gegen den Bewohner einer Wohnung
Zulässig nur, um eine von diesem ausgehende Gefahr von einer in derselben Wohnung wohnenden Person abzuwehren
Einschränkung des Art. 13 GG
Standardmaßnahme: Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot, § 17b NPOG
Tatbestandlich knüpfen die Maßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren an, daher verfassungsrechtlich umstritten
Bezugspunkt sind erwartete terroristische Straftaten i.S.d. § 2 Nr. 15 NPOG
Aufenthaltsvorgaben gem. Abs. 1 und Kontaktverbote nach Abs. 2 unterliegen nach Abs. 3 einem Richtervorbehalt
Nach Abs. 4 darf bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise die Polizei die Anordnung treffen
Standardmaßnahme: Elektronische Aufenthaltsüberwachung § 17c NPOG
Ermächtigungsgrundlage zur Verpflichtung, die technischen Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung am Körper bei sich zu führen und die Aufenthaltsüberwachung zu dulden („Fußfessel“)
Tatbestandlich vergleichbar zu § 17b Die Maßnahme steht grds. unter Richtervorbehalt
Standardmaßnahme: Sicherstellung , § 26 NPOG
Eine Sache in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sichern
Gefahr geht von der sicherzustellenden Sache oder vom Verhalten des Besitzers aus
Anordnung muss gerade zur Inverwahrungsnahme erfolgen
„präventive Gewinnabschöpfung“
(Vermögenswerte werden entzogen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden sollen) erfolgen
Durchsuchung von Sachen, § 23 NPOG:
schwächster Grundrechtseingriff der drei Durchsuchungsvarianten
Durchsuchung von Wohnungen, § 24 NPOG:
Befugnis, die mit einem Eingriff in Art. 13 GG verbunden ist
Differenzierung zudem zwischen dem Betreten und dem Durchsuchen
Durchsuchung von Personen, § 22 NPOG:
Blicke in zur Kleidung gehörenden Taschen als auch die ggf. äußerlich einsehbaren Teile des Körpers
Gegenstände, die neben der Kleidung mitgeführt werden (§ 23 NPOG)
Vielfache Überschneidung der Ermächtigungsgrundlagen in Abs. 1 und 2 möglich
Ähnlich der Durchsuchung von Sachen, verweisen auch hier die einzelnen Tatbestände auf andere Normen, siehe z.B.: § 22 I Nr. 1 NPOG: Rechtmäßiges Festhalten zunächst zu prüfen Nr. 2: rechtmäßige Sicherstellung nach § 26 NPOG möglich?
Untersuchung, § 22 IV NPOG:
Maßnahmen, die die Eigenschaften des Körpers selbst betreffen
Zuständig: Amtsgericht, bei Gefahr im Verzug auch die Polizei (jedoch unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen (S. 3 und 5))
Liegt bereits ein Untersuchungsergebnis vor, ist nicht mehr das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit betroffen, sondern ggf. das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Einschränkung der Freiheit der Person aus Art. 2 II GG ist aufgrund des NPOG möglich
§ 19 NPOG: Entscheidung des Richters
§ 20 NPOG: Besondere Anforderungen hinsichtlich der festgehaltenen Person und zulässigen Dauer des Eingriffs
§ 21 NPOG: Entlassung kann nur durch richterliche Anordnung verhindert werden
Freiheitsbeschränkung:
bestimmter, grundsätzlich zugänglicher Ort darf nicht aufgesucht werden bzw. man darf sich dort nicht aufhalten
Freiheitsentziehung:
die Bewegungsfreiheit wird für eine gewisse Dauer in jede Richtung aufgehoben; insbesondere relevant bei der Ingewahrsamnahme.
schwerer Grundrechtseingriffs —> hohe Voraussetzungen (siehe § 18 NPOG)
PRO Verwaltungsakt
Durchsuchung könnte konkludent eine Duldungsverfügung in Bezug auf den Realakt darstellen
ABER: wenn keine berechtigte Person anwesend ist, kann auch keine Duldungsverfügung wirksam bekannt gegeben werden
CONTRA Verwaltungsakt
Regelungswirkung (-)
Durchsuchung ist ein tatsächlicher Vorgang
https://www.juraindividuell.de/artikel/va-polizeirecht-realakt-abgrenzung/
Regelungswirkung liegt vor, wenn durch die Handlung Pflichten oder Rechte begründet, verändert oder aufgehoben werden
—> Definition
freie Willensbestimmung ausschließender Zustand
nicht sich selbst helfen
Eine hilflose Lage ist gegeben, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet, als auch dann, wenn sie sich selbst nicht helfen kann.
In der Region Hannover wurden vermehrt hochwertige Autos von Banden gestohlen und ins Ausland zum Verkauf überführt. Um diese Praktiken zukünftig unterbinden zu können, kontrolliert die Polizei verstärkt auffällige Autos. Eine der betroffenen Personen ist A, der eine Mercedes E-Klasse fährt. Um zu überprüfen, ob der A Eigentümer des Autos ist, verlangen die Polizisten den Ausweis des A.
Ist die Maßnahme rechtmäßig?
mangels Gefahr kann die Maßnahme lediglich auf § 13 I Nr. 2 a NPOG gestützt werden
Alternativ: Kontrollstelle i.S.d. § 13 I Nr. 4 i.V.m. § 14 NPOG
Anordnung gem. § 14 II NPOG erforderlich
gewerbsmäßige Hehlerei = Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 2 Nr. 14a NPOG)
A wird auch an einem Ort angetroffen, der dem Verüben der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei dient.
Da keine Ermessensfehler ersichtlich sind, ist die Maßnahme rechtmäßig.
Allerdings spricht A kein Deutsch und hat keinerlei Papiere bei sich. Um seine Identität festzustellen, machen die Polizisten Fotos von A.
Ist die Anfertigung der Aufnahmen rechtmäßig?
Erkennungsdienstliche Maßnahme, § 15 I Nr. 1 NPOG
Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor
Identitätsfeststellung ist zulässig und auf andere Weise nicht möglich
—> Anfertigen von Fotos ist rechtmäßig
Allerdings muss A in dem Polizei-Bulli warten, bis die Identität festgestellt wird. Nach 8 Stunden stellt sich heraus, dass A unbescholten ist und er darf weiterfahren.
Das Festhalten des A in dem Bulli als Hilfsmaßnahme zur Identitätsfeststellung kann auf § 13 II 2 NPOG gestützt werden.
Fraglich, ob ein „Festhalten“ i.S.d. § 13 II 2 NPOG oder bereits eine „Freiheitsentziehung“ i.S.d. § 19 NPOG vorliegt
Abhängig von Dauer, Intensität und Ziel der Freiheitsentziehung
A wird für 8 Stunden in dem Bulli festgehalten. Es spricht vor allem die zeitliche Komponente für eine Freiheitsentziehung
Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (§ 21 S. 4 NPOG)
Ein Richter hätter über die Freiheitsentziehung entscheiden müssen (§ 19 I 1 NPOG)
nicht erfolgt
—> Das Festhalten in dem Bulli war rechtswidrig
O wohnte bisher zur Miete in einer Wohnung, die dem E gehört. Wegen Zahlungsschwierigkeiten hat E das Mietverhältnis jedoch rechtswirksam gekündigt und gegen den O einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Da für den O weder ein Platz in einem Wohnheim noch eine neue Wohnung gefunden werden kann, droht ihm die Obdachlosigkeit. Mit Blick auf die drohende Kälte im herannahenden Winter sieht das Ordnungsamt der Stadt S eine Gefahr für Leib und Leben des O und greift zu einem von ihm schon des Öfteren in anderen Fällen erfolgreich praktizierten Mittel: Es schreibt an E und O, dass angeordnet werde, dass O bis zum Ablauf der Kälteperiode (Ende März) in seiner Wohnung verbleiben dürfe.
Auf welche Ermächtigungsgrundlage kann die Maßnahme gestützt werden?
Sicherstellung (-)
bei der vorliegenden sog. Wohnungseinweisung handelt es sich nicht um eine Sicherstellung der Wohnung iSd § 26 Nr. 1 NPOG, denn diese muss ausweislich § 27 I 1 NPOG auf eine Verwahrung der Wohnung zielen.
Das ist hier nicht der Fall, denn die Wohnung soll nicht durch das Ordnungsamt verwahrt, sondern durch den O bestimmungsgemäß genutzt werden.
(-) Gesetzgeber hat möglich präzise Vorgaben für den Einsatz belastender Maßnahmen machen
(+) Generalklausel dient gerade dazu weniger „standardisierte“ Gefahrenlagen abzuwehren, die von den Standardmaßnahmen nicht erfasst werden, also notwendigerweise offen formuliert sein müssten.
—> Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob hier ein solcher Fall vorliegt, wenn – wie hier – eine Wohnungsein- weisung bereits häufiger vorgekommen ist, sich also nicht mehr als „atypische“ Situation erweist.
A und B führen eine Beziehung, die unter diversen Problemen leidet. Insbesondere neigt A zu Wutausbrüchen und lässt dies oftmals an B aus. Während eines deutlich hörbaren Streits in der gemeinsamen Wohnung rufen die Nachbarn die Polizei. Nach der Ankunft stellen die Beamten bei B Würgemale, blutende Kratzverletzungen sowie diverse blaue, grüne sowie gelbe Flecken fest. Die Beamten entscheiden sich dazu, B der Wohnung zu verweisen.
§ 17 I NPOG
Gefahr (+)
fehlende Störereigenschaft von B ist gem. § 17 I 1 NPOG unbeachtlich
B wird allerdings aus der eigenen Wohnung verwiesen, daher ist § 17 a NPOG einschlägig
§ 17a NPOG
gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wird durch die häusliche Gewalt begründet
Allerdings muss sich die Maßnahme gem. § 17 a I 1 NPOG gegen die Person richten, von der die Gefahr ausgeht. Die Verletzungen bei B sprechen hier dafür, dass A die Gefahr für B begründet hat
Maßnahme richtet sich gegen die falsche Person
—> Die Wegweisung ist rechtswidrig.
Der R-Platz einer niedersächsischen Großstadt ist seit längerer Zeit ein Umschlagsplatz für Rauschgiftsüchtige und Dealer. Die zuständige Behörde verbietet dem bereits bekannten drogenabhängigen D den Aufenthalt auf dem R-Platz für unbestimmte Zeit.
Ist das Verbot rechtmäßig?
§ 17 I NPOG (-)
aufgrund der zeitlichen Komponente liegt kein Platzverweis vor
§ 17 III NPOG (-)
längerer Zeitraum spricht für Aufenthaltsverbot
Gem. § 17 III 1 NPOG ist die Maßnahme allerdings zeitlich zu befristen - diese fehlt
trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen rechtswidrig
§ 17b I NPOG (-)
mangels terroristischer Straftat
A hat in der Nacht auf einer Waldstraße einen Wildunfall mit einem Wildschwein. Das Tier verendet nicht sofort. Die herbeigerufenen Polizisten nehmen das verletzte Tier mit und bringen es zu einem Tierarzt.
Stellt die Maßnahme eine Sicherstellung i.S.d. NPOG dar?
Welche Rechtsgrundlage kommt sonst für die Maßnahme in Betracht?
Wildschwein ist als Wildtier gem. § 960 BGB als herrenlos anzusehen
kein tauglicher Gegenstand für eine Sicherstellung gem. § 26 NPOG
Sonstige Ermächtigungsgrundlagen sind hier für die Handlung der Polizei nicht ersichtlich
Allerdings ist zu beachten, dass mangels subjektiver Rechte an dem Tier hier der Vorbehalt des Gesetzes nicht ausgelöst wird und dementsprechend keine Rechtsgrundlage vorliegen muss.
Die zuständige Behörde bricht in rechtmäßiger Weise die Haustür des A auf. Weil dieser nicht anwesend ist, lässt die Behörde durch einen Schlüsseldienst ein neues Schloss anbringen.
Ist der Einbau des neuen Schlosses rechtmäßig?
Sicherstellung gem. § 26 Nr. 2 NPOG
Ziel: Schutz des Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung der Sache
Norm ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt
Sicherstellung muss dem Willen des Berechtigten entsprechen
Hier kann nur auf den mutmaßlichen Willen des A abgestellt werden. Dieser bestimmt sich nach dem objektiven Interesse. Hier liegt es im Interesse des A, dass ein neues Schloss eingebaut wird, um zu verhindern, dass unbefugten Personen Zugang zu dem Haus gewährt wird.
Als Rechtsfolge muss die Wohnung gem. § 27 I 1 NPOG verwahrt werden. Gem. § 27 I 2 NPOG ist eine geeignete Sicherung statt der Verwahrung zulässig, wenn die Verwahrung unzweckmäßig ist und die Sache auf andere geeignete Weise gesichert wird. Dies trifft auf unbewegliche Sachen zu, die nicht in die Obhut der Behörde verbracht werden können. Die Anbringung neuer Schlösser stellt auch ein taugliches Sicherungs- und Verwahrungssurrogat gem. § 27 I 2 NPOG dar.
—> Der Einbau des Schlosses ist demnach rechtmäßig.
Der stadtbekannte Graffitisprayer G wird beim Kaufen von Lackspraydosen von Polizeibeamten beobachtet. Nachdem G den Einkauf in seinem Rucksack verstaut hat, wollen die Beamten die Dosen sicherstellen.
Wäre ein solcher Vorgang rechtmäßig?
Die Sicherstellung wäre hier rechtmäßig, da die Gefahr besteht, dass G mit den Dosen Sachbeschädigungen gem. § 303 II StGB begehen wird.
Allerdings müssten die Polizeibeamten vor der Sicherstellung den Rucksack des G durchsuchen, um an die Dosen zu gelangen. Die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung würde sich hier aus § 23 I Nr. 1 NPOG ergeben.
Die Drogenfahndung der Polizei erlangt um Mitternacht Kenntnis, dass der A in seiner Wohnung eine Drogenküche für Methamphetamin betreibt. Da bei der Herstellung von Methamphetamin giftige Gase entstehen, entschließen sich die Beamten um 2 Uhr die Wohnung des A aufzusuchen und diese zu durchsuchen. Da für den Bezirk, in dem die Wohnung des A liegt, kein richterlicher Notdienst eingerichtet wurde, beantragen die Beamten keine richterliche Anordnung.
War die Durchsuchung der Wohnung rechtmäßig?
u.a. § 24 II Nr. 4 NPOG
Gase sind als gesundheitsschädigende Emissionen zu qualifizieren
(P) Durchsuchungen zur Nachtzeit
grds. unzulässig gem. § 24 IV NPOG
ausnahmsweise zulässig, wenn auf 24 II Nr. 3 / 4 oder § 24 III NPOG gestützt wird
liegt vor, daher zulässig
(P) keine richterliche Anordnung i.S.d. § 25 I 1 NPOG
Entbehrlichkeit der Anordnung kann nicht aus dem Fehlen eines richterlichen Notdienstes abgeleitet werden, da die Justiz verpflichtet, ist einen solchen einzurichten
durch die giftigen Gase besteht Gefahr im Verzug für die Nachbarn des A
Anordnung ist gem. § 25 I 1 NPOG entbehrlich
—> Die Wohnungsdurchsuchung ist rechtmäßig.
Der stadtbekannte, drogenabhängige A hat die Polizeibeamtin B gebissen. B hat Angst vor einer HIV-Infektion und nimmt dem A Blut ab. Als ehemalige Krankenschwester ist sie überzeugt, dazu befähigt zu sein. A stört sich besonders an der Tatsache, dass B eine Frau ist.
Ist die Blutentnahme rechtmäßig?
§ 22 IV NPOG
Blutabnahme = Untersuchung
Erfassen des Körperinneren bzw. den körperlichen Zustand einer Person gerichtet
keine Rechtswidrigkeit aus § 22 III NPOG
bezieht sich auf Durchsuchung nicht auf Untersuchungen
Rechtswidrigkeit aus § 22 IV 1 NPOG
Blutentnahme darf nur durch einen Arzt oder Ärztin erfolgen
—> Die Blutentnahme ist rechtswidrig.
Der im Stadtzentrum aggressiv bettelnde B wird im Polizeifahrzeug 10 km vor die Stadt gefahren und dort abgesetzt.
Wurde B in Gewahrsam genommen?
Ingewahrsamnahme i.S.d. § 18 I NPOG
= Anordnung, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, dass sie von der Polizei einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fortzubewegen
Ortsveränderung des Festgehaltenen ist davon nicht notwendig erfasst
Die Verbringung des Betroffenen an einen anderen als den Ort der Festnahme geht über das Festhalten und Verwahren hinaus
nur dann eine Maßnahme des Gewahrsams, wenn sie der Begründung einer Freiheitsentziehung dient
—> Da sich hier keine Freiheitsentziehung an das Verbringen anschließt, wurde B nicht in Gewahrsam genommen
“Gemäß Art. 43 I S. 2 NV müssen _________________ der Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein.”
Inhalt, Zweck und Ausmaß
Normgeber steht bei der Gewichtung des Gefahrenpotenzials und der Entscheidung über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahme eine __________________________ zu
(anders hinsichtlich des Vorliegens der abstrakten Gefahr)
Einschätzungsprärogative
Vorrecht des Gesetzgebers über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung zur Erreichung eines legitimen Ziels letztverbindlich zu entscheiden
Das eingesetzte Mittel ist verfassungsrechtlich nur dann zu beanstanden, wenn es objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet wäre
Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will.
Um ein weiteres Anwachsen der Entenpopulation am Maschsee und die damit einhergehende stärkere Verschmutzung der umliegenden Gehwege samt der Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten zu vermeiden, hat die Stadt Hannover eine Verordnung erlassen, in der das Füttern von Enten im und am Maschsee untersagt wird. Eine Begründung der Verordnung erfolgt nicht. O rügt, das Verbot sei nicht mit dem Tierschutzgebot des Grundgesetzes vereinbar.
Das Verbot ist rechtmäßig, wenn eine geeignete Ermächtigungsgrundlage formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde.
EGL: Verordnungsermächtigung gem. § 55 I Nr. 1 NPOG
formelle Rechtmäßigkeit (+)
Ist die unterlassene Begründung schädlich für die Rechtmäßigkeit der Verordnung ?
§§ 54 ff. NPOG enthalten keine Pflicht zur Begründung einer Verordnung
§ 39 I VwVfG ist nicht anwendbar
materielle Rechtmäßigkeit
abstrakte Gefahr:
dauerhafte Füttern —> Vergrößerung der Entenpopulation —> Gesundheitsgefahren —> Umschlagen in eine konkrete Gefahr
Adressat: Verordnung richtet sich gegen Verhaltensstörer i.S.d. § 6 I NPOG
Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (+)
Art. 20a GG: kein absoluter Tierschutz, sondern ethisches Mindestmaß (Tieren vermeidbares Leid ersparen)
Gewährleistung wird durch das Fütterverbot nicht berührt
—> Das Verbot ist rechtmäßig
Die Gemeinde K erlässt eine Verordnung, die das Betreten von Eisflächen verbietet. Bei Erlass der Verordnung unterlässt es die K allerdings, die Rechtsgrundlage für die Verordnung in dieser anzugeben. Nachdem im Winter der städtische See zugefroren ist, spielt der begeisterte Olympiafan C ein paar Runden Curling. Die K verhängt daraufhin ein Bußgeld i.H.v. 100 € gegen C.
Ist das Bußgeld rechtmäßig?
Rechtsgrundlage: § 59 II NPOG
Tatbestand:
Ordnungswidrig gehandelt (-)
gegen ein Verbot verstoßen (-)
Verordnung: Betreten der Eisfläche
Verordnung müsste wirksam sein
verstößt gegen § 58 Nr. 4 NPOG
Verordnung ist unwirksam und rechtswidrig
—> Das Bußgeld ist rechtswidrig.
Regelungen in §§ 80 ff. NPOG
Anknüpfungspunkt: Notstandspflicht gem. § 8 NPOG (“Sonderopfer”)
analoge Anwendung möglich, wenn sich ein Gefahrenverdacht oder eine Anscheinsgefahr rückblickend nicht bestätigt
§ 80 III regelt den Fall, dass ein Unbeteiligter ohne auch nur Nicht-Störer zu sein einen Schaden erleidet
Frage des Mitverschuldens relevant für Höhe der Entschädigung gem. § 81 V 3 NPOG, § 254 BGB
keine Einschränkung sonstiger Ansprüche (§ 80 IV NPOG)
Schauspieler T verkauft dem A seinen Papagei. T verschweigt dem A dabei, dass er vorwiegend die Opferrolle in Produktionen übernimmt und diese im Beisein des Papageis geübt hat. Als A den Papagei das erste Mal alleine lässt, fängt dieser an, überzeugend um Hilfe zu schreien. Die alarmierten Polizeibeamten treten in rechtmäßiger Weise die Tür ein.
Hat A einen Anspruch auf Schadensausgleich?
Anspruch aus § 80 I NPOG (-)
A weder als Nichtstörer in Anspruch genommen (S. 1) noch eine rechtswidrige Maßnahme (S. 2) den Schaden des A begründet hat
Anspruch aus § 80 III NPOG (-)
A wurde betrachtet aus der ex-ante Perspektive als Anscheinsstörer in Anspruch genommen
Analog aus § 80 I 1 NPOG (+)
Anscheinsgefahr, die sich nicht bestätigt hat
A müsste die Anscheinsgefahr nicht zu vertreten haben
Hilfeschreie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
—> A hat einen Anspruch gem. § 80 I NPOG analog auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung der Tür gegen das Land als Rechtsträger der PD (§ 84 I NPOG).
Anscheinsgefahr
—> nachträglich wird keine objektive Gefahr festgestellt
das tatsächliche nicht bestehen einer Gefahr ist unbeachtlich
ist eine ganz normale Gefahr
—> je größer der drohende Schaden, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts sein.
Putativgefahr
—> keine objektive Bedrohung
betreffende Beamte geht von einer Gefahr aus, obwohl keine ausreichenden Indizien vorliegen
fehlerhafte Beurteilung der Lage beruht auf einer irrig angenommenen, unvertretbaren und damit pflichtwidrigen Einschätzung
Ein gewissenhafter, umsichtiger und fachkundiger Beamter hätte unter denselben Umständen jedoch erkannt, dass keine objektive Bedrohungssituation gegeben ist.
—>getroffene Maßnahmen sind rechtswidrig
Anscheinsgefahr (konkrete Gefahr +)
(= Gefahr besteht nicht tatsächlich, der handelnde Amtswalter kann aber davon ausgehen)
Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters
“hinreichend”
Schadensnähe/Grad der Wahrscheinlichkeit
Schwere des zu erwartenden Schadens
Putativgefahr (konkrete Gefahr -)
(= Gefahr besteht nicht tatsächlich, die Einschätzung war nicht gerechtfertigt)
Hat P rechtmäßig gehandelt ?
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