Anfechtbar sind gem. §1599 (1) BGB
Vaterschaft durch die Ehe mit der Mutter
Vaterschaft durch einen dritten anerkannt wird
Nicht anfechtbar sind:
Vaterschaft kraft gerichtlicher Feststellung
Vaterschaft bei Zeugung durch eine Samenspende dritter
Anfechtungsberechtigte ( gm. § 1600 BGB )
der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 und 1593 besteht
der Mann, der der Frau während der Empfängniszeit beiwohnte
Mutter
Kind
Zuständige Behörde
Frist §1600b
2 Jahre beginnend mit dem Moment der Kenntnis oder Annahme dass er nicht der Vater ist, frühestend mit der Geburt und der Anerkannten Vaterschaft
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