Grundlagen - Deutsches Recht:
1) Was regelt Privates Recht?
2) Welche Säulen gehören zum Privaten Recht?
1) Privates Recht (= ,Zivilrecht")
→ Regelt alles zwischen privaten Personen & Institutionen (in privatem Interesse)
Apotheker unterliegen als Vollkaufleute (e.K.) dem HGB. Hier muss der Selbstständige zusätzliche oder auch vom BGB abweichende Rechtsnormen beachten.
Beispiele: Gewährleistung bei Kauf als Privatperson 2 Jahre, bei Kauf als Händler: <1 Jahr oder gar keine, falls vereinbart / Keine allgemeinen Rückgaberechte bei
Online-Käufen (sofern kein Sachmangel)
2)
1. Bürgerliches Recht: Recht des täglichen Lebens (BGB)
2. Handelsrecht: Recht des Kaufmanns (HGB)
Apotheke unterliegt voll dem HGB → Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister
3. Arbeitsrecht
1) Was regelt Öffentliches Recht?
2) Welche Säulen gehören zum Öffentliches Recht?
1) Öffentliches Recht → Regelt alles zum Staat & Trägern öffentlicher Gewalt (in öffentlichem Interesse):
- Öffentliches Recht ist wenn Gesetzesnorm Hoheitsträger berechtigt bzw. verpflichtet → d.h. wenn einer der Beteiligten Staat vertritt sonst liegt Privatrecht vor
- Öffentliches Recht = „Sonderrecht" = „Lex specialis" → Vorrang bei Rechtsnormen-Kollision. z.B.: Kunde hat Recht auf Datenschutz. Nach ApBetrO TFG-Rezept 30 Jahre Doku (Kunde will nicht): Apotheke Dokupflicht! „,Lex specialis-Grundsatz"
2) Säulen des Öffentlichen Rechts:
1. Verwaltungsrecht: Regelt Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung aufgrund öffentlicher Sicherheit (auch AM-Recht, Apothekenrecht & Sozialrecht)
2. Strafrecht (StGB)
- Verbrechen: Freiheitsstrafe mind. 1 Jahr
- Vergehen: Freiheitsstrafe auch unter 1 Jahr oder Geldstrafe möglich
- Ordnungswidrigkeit: nur mit Geldbuße zu bestrafen
3. Staatsrecht (z.b. Verfassungsrecht)
Grundlagen - Deutsches Recht: „, Kollisionsregeln"
- Lex specialis - Grundsatz
- Lex superior - Grundsatz
- Lex posterior - Grundsatz
- Lex specialis = „Sonderrecht": Öffentliches Recht ist „Sonderrecht" = „Lex specialis" hat Vorrang bei Rechtsnormen-Kollision. z.B.: Kunde hat Recht auf Datenschutz. Nach ApBetrO TFG-Rezept 30 Jahre Doku (Kunde will nicht): Apotheke Dokupfkicht! „,Lex specialis-Grundsatz"
- Lex superior - Grundsatz: Europarecht schlägt deutsches Recht / Bundesrecht schlägt Landesrecht / Gesetz schlägt Verordnung
- Lex posterior - Grundsatz: das Neuere (Recht) schlägt das Ältere
Grundlagen - Deutsches Recht: Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung
Gesetz wird verabschiedet! | Verordnung wird erlassen!
Gesetze (verabschiedet durch Legislative)
Verordnungen (erlassen durch Exekutive):
- werden vom Bundestag oder von Länderparlamenten (z.B. Landtag) mehrheitlich verabschiedet
- regeln allgemeine Rahmenbedingungen
- allgemein Bindend
- In Gesetzen werden zuständige Minister ermächtigt (Ermächtigungsparagraphen), genauere Einzelheiten in Verordnungen zu regeln
- Verordnungen können von Bundesministern auf Grundlage von Bundesgesetzen oder von Landesministern auf Grundlage von Landesgesetzen erlassen werden
- bindend für bestimmte Personen
=> beide bindend
=> Gesetze & Verordnungen, die die Bundesländer betreffen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
=> Verordnung schreibt vor wie bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss, Im Gesetz selbst stehen Einzelheiten zumeist nicht → sollte Parlament immer alle Einzelheiten eines Gesetzes genau beschließen, würde es einfach viel zu lange dauern, bis Gesetz endlich gültig wäre → Daher können Verordnungen schneller und aktueller sein
Grundlagen - Deutsches Recht: Beispiele für Rechtsverordnungen nennen
Gesetz
Ermächtugungsparagraph
Erlassene Rechtsverordnung
Bundesapothekerordnung (BApO)
§5
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Gesetz über das Apothekenwesen = “Apothekengesetz” (ApoG)
§21
Verordnung über den Betrieb von Apotheken = Apothekenbetriebsordnung “ApBetrO”
Gesetz über den Verkehr mit AM = AMG
§12
§48
§78
AMWarnHV
AMVV
AMPreisV
Grundlagen - Deutsches Recht*:
1) Kann eine Rechtsverordnung mehr enthalten als ein Gesetz?
2) Bezieht sich eine Rechtsverodnung immer nur auf ein einzgies Gesetz also z.B. die ApbetrO nur auf das ApoG?
+ Beispiele falls nicht
- Nein, i.d.R. enthält ein Gesetz grundlegenden Bestimmungen zu bestimmten Sachverhalt,
- Rechtsverordnung enthält ergänzende Regelungen, die auf Gesetzesgrundlage erlassen werden.
=> Rechtsverordnung kann nicht mehr enthalten als Gesetz selbst, sondern muss sich im Rahmen der Befugnisse halten, die ihr durch Gesetz übertragen wurden
=> Rechtsverordnung kann sich aber auf mehrere Gesetze beziehen
Beispiele:
- ApoG & ApobetrO & Bezug zum AMG: die 3 sind über Thematik des Imports vereint
Ermächtigungsparagraph §21 ApoG: AMG regelt Verbringungsverbot (§73 Abs.3) & ApBetrO regelt entsprechende Dokumentation (§18)
- ApoBetrO: Kennzeichnung von Defektur nach 10 AMG
“Auf Defektur-AM, die als FAM in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehalten werden …ist §10 AMG anzuwenden”
Grundlagen - Deutsches Recht*: Manchmal kommt es zu Fehlern bei Rechtsverordnungen und Gesetzen: Was machen Sie als Staatsbürger?
Bundesverfassungsgericht Oder Landesverfassungsgericht Anrufen
evtl. Verfassungsbeschwerde?
- ermöglicht v.a. Bürgerinnen & Bürgern, ihre grundrechtlich garantierten Freiheiten ggü. dem Staat durchzusetzen
AMG, ApoG sind verwaltungsrechtliche Normen → also Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen bis hin zum obersten Verwaltungsgericht (Leipzig)
Grundlagen - Deutsches Recht*: Was hat der Bundestag mit Rechtsverordnungen zu tun?
BUNDESTAG Ermächtigt Exekutive (Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierung) Rechtverordnungen zu erlassen
“Ausdrücklich sieht Art. 80 GG keine Beteiligung des Bundestages vor. Lediglich Beteiligung des Bundesrates wird von Verfassung geregelt →aus Sicht des BVerfG dennoch zulässig, wenn sich Bundestag gesetzlich Zustimmung zu Entwurf von Verordnungen vorbehält”
- Rechtsverordnung wird nicht vom Bundestag als Gesetzgeber, sondern von Exekutive, also Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierung, erlassen
- Voraussetzung für Rechtsverordnung ist eine gesetzliche Ermächtigung.
- Im Gesetz müssen Inhalt, Zweck & Ausmaß der Ermächtigung bestimmt werden.
- Obwohl Rechtsverordnung nicht in Gesetzgebungsverfahren erlassen wird, ist sie dennoch verbindliches Recht → Gesetzgebungsverfahren meist relativ langwierig ; Verordnungen können schneller erlassen und geändert werden.
- Daher üblich, dass Bundestag Details nicht selbst durch Gesetz regelt, sondern Verwaltung ermächtigt, dies in Rechtsverordnungen zu tun
ABER es gab wohl auch schon Ausnahmen bei denen der Bundestag bei Erlass einer Rechtsverordnung zugestimmt hat
1) Was ist ein Ermächtigungsparagraph?
2) Was ist Inhalt eines Ermächtigungsparagraphen?
Ermächtigungsparagraph bestimmt Ausmaß, Inhalt, Zweck der Rechtsverodnung und den Ermächtigten:
- Bestandteil eines Gesetzes, der Exekutive (z. B. Regierung) Befugnis erteilt, Rechtsverordnungen zu erlassen
- für detailliertere Regelungen & Ausführungsbestimmungen für Sachverhalte festzulegen
- Ermächtigungsparagraph enthält grundlegende Rahmenbedingungen & allgemeine Voraussetzungen für Ausübung der Befugnis
- In Rechtsverordnung, die aufgrund Ermächtigungsparagraphs erlassen wird, werden konkreten Regelungen & Details festgelegt
=>ermöglicht auch schnellere Anpassung der Regelungen, ohne dass erneute Gesetzgebung erforderlich ist (Änderungsantrag von Exekutive, der von Bundesrat zugestimmt wird)
Grundlagen - Deutsches Recht: Gewalten-Teilung in Deutschland
- Legislative: „Gesetzgebende”: „,Parlamente"
Bundesebene: Bundesgesetzgebung (Bundestag & Bundesrat) → Bundesgesetze
Landesebene: Landesgesetzgebung (Landesparlament) → Landesgesetze
- Exekutive: „Ausführende": Regierungen mit allen nachrangigen Behörden:
Bundesebene: Bundesregierungen (Kanzler + Bundesminister = “Kabinett”) / Bundesbehörden
Landesebene : Landesregierungen / Landesbehörden
- Judikative: „Rechtsprechende”: Unabhängige Richter, Gerichte
Prinzip der Gewaltenteilung:
- Prinzipien der Demokratie & im GG verankert
- sollen sich gegenseitig kontrollieren & staatliche Macht begrenzen
z.B. Kann Judikative überprüfen ob Entscheidungen von Exekutive & Legislative verfassungsgemäß sind
z.B. Exekutive baut mit Geld für neue Fahrradwege eine Autobahn. Regierung hat sich nicht an Gesetz der Legislative gehalten → Judikative kann Exekutive stoppen & bestrafen
1) Was bedeutet Konkurrierende Gesetzgebung?
2) Wo wird die Konkurrierende Gesetzgebung geregelt
3) Beispiele für Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit
- existiert in föderalistischen Bundesstaaten → da sowohl Staat als auch Bundesland Gesetze verabschieden können → Bundes- bzw. Landesrecht
Wird im GG geregelt: Recht der Gesetzgebung haben grundsätzlich die Länder
- Art.72: Länder haben Gesetzgebungsbefugnis, solange Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit gebraucht macht
Beispiele Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (Art.74 GG):
- Strafrecht, Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht
- Straßenverkehr, Hochsee- Küstenschifffahrt
=> im GG steht wann Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen kann & in welchen Bereichen er Vorrang hat
Bei konkurrierenden Rechtsgebieten hat Bund zwar Vorrang, kann Ländern Handlungsspielraum einräumen, dass er selbst von Regelung absieht → Alles was Bund in diesem Zuständigkeitsbereich nicht geregelt hat, können Länder solange durch eigene Gesetze regeln, bis Bund von seiner Kompetenz Gebrauch macht und seinerseits den Sachverhalt für das gesamte Bundesgebiet regelt
Grundlagen - Deutsches Recht*: Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes + Beispiele
- Rechtsgebiete in denen Bund alleiniges Recht hat Gesetze zu verabschieden
Beispiele (Art.73):
- Staatsangehörigkeitsrecht ; Waffen- und Sprengstoffrecht ; Luftverkehr ; Postwesen & Telekommunikation
- Auswärtige Angelegenheiten, Grenzschutz
- Zollwesen
(- Länder nur wenn durch Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt)
Grundlagen - Deutsches Recht*: Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder + Beispiele
- Gebiete, die nicht im GG als ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung des Bundes aufgeführt sind, liegen in alleinigen Gesetzgebungskompetenz der Länder
Beispiele (Art.70):
- Bildung, Kultur, Polizeiwesen, Ordnungsrecht, Kammerrecht, Sozialer Wohnungsbau
- Denkmalschutz, Hochschulwesen, Versammlungsrecht, Rundfunk und Medienwesen
Grundlagen - Deutsches Recht*: Wann ist also ein Gesetz Landessache?
- solange Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit bei Konkurrierender Gesetzgebung gebraucht macht
Grundlagen - Deutsches Recht*: Grundbegriffe Deutsches Recht:
1) Was bedeutet Initiativrecht?
2) Wie entstehen Deutsche Gesetze?
Initiativrecht: Recht, Gesetzentwürfe in Bundestag einzubringen
- haben Bundesregierung, Bundestag & Bundesrat
- Bundesregierung hat Initiativrecht nur als Ganzes, ein Bundesminister allein darf kein Gesetz einbringen
- Bundesrat muss Initiative mit Mehrheit seiner Stimmen beschließen
- Für Initiative „aus Mitte des Bundestages“ sind 1 Fraktion oder 5 % der Abgeordneten (MdB) nötig
=> Bundestag muss sich mit Gesetzesvorlagen beschäftigen & abschließend abstimmen
Gesetzentstehung:
1) Gesetzesentwurf (Initiativrecht) von: Bundesregierung (Bundeskanzler + Bundesminister = Kabinett), Bundestag, Bundesrat, MdB 5% / 1 Fraktion
2) Lesungen: 3x [3 Beratungen im Bundestag (Parlament)]
3) Abstimmungen → Verabschiedung
4) Zustimmung durch Bundesrat falls Länderhoheiten betroffen (z.B. Bildung, Organisation der Behörden, Ladenschluss)
5) Unterschrift (1. Minister & 2. Kanzler müssen! ; 3. Bundespräsident - Prüfrecht - muss nicht!) → Ausfertigung durch Bundespräsidenten
6) Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt → Grundsatz: am Tag nach Veröffentlichung tritt Gesetz in Kraft (sofern nicht anders bestimmt)
Grundlagen - Deutsches Recht*: Zustimmungsgesetz vs. Einspruchsgesetz
Gesetzes-Annahme im Bundestag → Gesetz muss umgehend an Bundesrat zugeleitet werden
- Zustimmungsgesetz: Verweigert Bundesrat Zustimmung → Gesetzgebungsvorhaben gescheitert
- Einspruchsgesetz: Bundestag kann unter bestimmten Voraussetzungen Einspruch des Bundesrats überstimmen
- Bei Konflikten zwischen Bundesrat & Bundestag hat angerufene Vermittlungsausschuss (Mitlgieder des Bundesrates & Bundestages) Aufgabe Kompromiss zwischen Bundestag & Bundesrat zu erarbeiten.
Zustimmungsgesetze: Gesetze, die Rechte der Bundesländer in besonderer Weise berühren
- Zustimmung des Bundesrates mit Mehrheit seiner Mitglieder → Gesetzesvorhaben erfolgreich
- Nein des Bundesrats zu solchen Gesetz kann von Bundestag nicht überstimmt werden → Gesetzgebungsvorhaben gescheitert
- In solchen Fällen kann Vermittlungsausschuss angerufen werden, der nach Kompromiss sucht → Kompromiss muss erneut vom Bundestag verabschiedet werden & Zustimmung des Bundesrats finden
=> Bsp.: Gesetze die GG ändern, Finanzaufkommen der Länder betreffen & in ihre Verwaltungshoheit eingreifen
Einspruchsgesetze: sind in D Bundesgesetze, die ohne Bundesrats-Zustimmung in Kraft treten können; GG regelt wann Bundesrat Gesetz zustimmen muss (> Zustimmungsgesetz) → Alle Gesetze, die nicht 1 der dort genannten Bereiche zugeordnet werden können, sind Einspruchsgesetze.
- Bundesrat kann Einspruch gegen Gesetz einlegen, sofern Vermittlungsverfahren ergebnislos geblieben ist
- Einspruch kann vom Bundestag überstimmt werden
- Beschließt Bundesrat mit absoluten Mehrheit seiner Stimmen, Einspruch einzulegen, kann Einspruch nur mit absoluten Mehrheit im Bundestag überstimmt werden.
- Legt Bundesrat Einspruch mit 2/3-Mehrheit ein, müssen für Zurückweisung des Einspruchs im Bundestag 2/3 der abgegebenen Stimmen zusammenkommen, mind. jedoch Hälfte der Stimmen aller Mitglieder
1) Wann ist ein Zustimmungsgesetz der Fall?
2) Beispiele für Einspruchsgesetz & Zustimmungsgesetz
3) Wo ist das alles festgelegt?
1) immer dann wenn Rechte der Bundesländer in besonderer Weise berührt werden
Zustimmungsgesetz
Einspruchsgesetz
- Gesetze die GG ändern (2/3 Mehrheit notwendig)
- Finanzaufkommen der Länder betreffen: Lohn-& Einkommensteuer
- in ihre Verwaltungshoheit eingreifen: Behörden
GG regelt wann Bundesrat Gesetz zustimmen muss (> Zustimmungsgesetz) → Alle Gesetze, die nicht 1 der dort genannten Bereiche zugeordnet werden können, sind Einspruchsgesetze. (z.B. ALBVVG)
Grundsätzlich sind alle Bundesgesetze Einspruchsgesetze, Zustimmungsgesetze sind nur solche Gesetze, für die das Grundgesetz dies ausdrücklich vorschreibt (z. B. Art. 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 GG)
=> GG legt fest was Zustimmungsgesetz ist!
Grundlagen - Deutsches Recht*: Was ist der Bundestag? Was sind seine Aufgaben? Wie setzt sich der Plenarsaal zusammen?
oberste Bundesorgan (Volksvertretung):
- Bundestag = Parlament = Gesetzgebende Gewalt auf Bundesebene
- Gesetzgebung, Kontrolle der Regierung (Exekutive, Bundekanzler+Bundesminister) durch Anfragen, Fragestunde, Debatte in der Aktuellen Stunde, Wahl Bundekanzler/in, Bundeshaushalt
Plenarsaal :
- Abgeordnete der Regierung & Opposition,
- Bundesregierung (Bundesminister+Bundeskanzler)
- Bundesrat
- Sitzungsvorstand: Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) + 2 Schriftführer (1 Regierung & 1 Opposition)
Grundlagen - Deutsches Recht*: Wie wird der Deutsche Bundestag gewählt? Wie ergibt sich die Sitzverteilung?
Grundlagen - Deutsches Recht*: Bundestagswahl
1) Mehrheitswahl / Verhältniswahl
2) Überhang & Auslgeichsmandate
3) Sperrklausel
4) Wahlrechtsreform 2023
Mehrheitswahl
Verhältniswahl
- Bei relativen Mehrheitswahl gewinnt wer mehr Stimmen erhält als jeder andere Kandidat
- Bei absoluten Mehrheitswahl dagegen braucht Wahlkreiskandidat mind. 50 % + 1 Stimme
Wählämter werden genau im Verhältnis der erhaltenen Stimmen besetzt
z.B. erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen zehn Prozent der Stimmen erhält, auch zehn Prozent der Parlamentssitze.
2) Überhangmandate / Auslgeichsmandate
Überhangmandate
Auslgeichsmandate
- entstehen, wenn Partei mehr Direktkandidaten in Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen
- Gleichen Überhangmandate aus
- durch Vergabe zusätzlicher Sitze an andere Parteien bis Sitzverteilung nach Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt bleibt
Vorteil:
+ Kräfteverhältnis im Bundestag bleibt auch dann erhalten, wenn 1 Partei überdurchschnittlich viele Überhangmandate auf sich vereint → Keine Partei kann Vorteil aus Überhangmandaten ziehen
Nachteil:
- Bundestag wird immer größer → TEUER"!
3) Sperrklausel: verhindert, dass sehr kleine Parteien im Parlament vertreten sind & es so zu allzu starken Zersplitterung kommt → Stabile Mehrheitsbildung! → Stabile Regierung!
- 5% Hürde: Partei muss im gesamten Bundesgebiet 5 % d. Zweitstimmen erreichen, um an Mandatsverteilung beteiligt zu werden → Nur ihre direkt gewählten Kandidaten werden Abgeordnete
- AUSNAHME: Parteien, die mind. 3 Direktmandate erreichen erhalten Sitze gemäß der 2. Stimme (Grundmandatsklausel)
- Sperrklausel gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten („Südschleswigschen Wählerverband“ (SSW) vertreten: die Dänen & Friesen)
4) Wahlrechtsreform 2023 (seit 14.06.23 in Kraft):
- Begrenzung Bundestagsmandate auf 630
299 Wahlkreise bleibt, Aber 331 Mandate über Landeslisten vergeben → Damit soll Zahl der Abgeordneten, die Wahlkreis über Erststimmen gewinnen & trotzdem nicht in Bundestag kommen, möglichst klein gehalten werden
- Wegfall von Überhang- & Ausgleichsmandaten
Direktkandidaten kriegen nur Sitz wenn durch 2. Stimmenergebnis gedeckt
Hat Partei mehr Wahlkreise gewonnen, als ihr Sitze zustehen → Wahllsieger mit schlechtesten Wahlergebnissen bekommen keinen Platz im Bundestag → Allein Sieg in Wahlkreis bedeutet also nicht automatisch, dass man Mandat bekommt → Wahlkreissieger werden lediglich ggü. Listenkandidaten bevorzugt
möglich, dass Wahlkreis gar nicht im Bundestag vertreten ist → konnte allerdings auch mit bisherigen Wahlrecht schon passieren, z.B. wenn direkt gewählter Abgeordneter aus Bundestag ausschied & durch Kollegen aus anderen Wahlkreis ersetzt
- Wegfall der Grundmandatsklausel
=> Verfassungklagen geplant v.a. von Linke & CDU
1) Wer ist der Bundesrat?
2) Wie wird der Bundesrat gewählt?
3) Was hat der Bundesrat für Aufgaben?
1) Bundesrat = Vertretung der Bundesländer
- Nur wer in einer Landesregierung Sitz und Stimme hat, kann Mitglied des Bundesrates sein
2) Bundesrat wird NICHT gewählt
- Wird von Landesregierungen gebildet
- verfassungsrechtlich gesehen "ewiges Organ" → durch Landtagswahlen von Zeit zu Zeit erneuert → Landesparlament-Wahlen haben dadurch stets auch bundespolitische Bedeutung
- Je nach Bevölkerungszahl entsenden Bundesländer zwischen 3-6 Vertreter ihrer Landesregierung in Bundesrat
- Bundesrats-Präsident wird jedes Jahr am 1. November aus Kreis der Ministerpräsidenten gewählt
3) Aufgaben:
- GG: Durch Bundesrat wirken Länder bei Gesetzgebung & Verwaltung des Bundes & in Angelegenheiten der EU mit
- hat auch Initiativrecht , kann Anträge zum Erlass einer Rechtsverordnung stellen
- Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen
- Einpruch bei Einspruchsgesetzen
Grundlagen - Deutsches Recht*: Was ist die Bundesversammlung?
- größte parlamentarische Versammlung der BRD
- besteht aus Bundetagsabgeordneten & ebenso vielen Landesparlaments-Mitglieder die nach Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden
- kommt i.d.R. alle 5 Jahre zusammen, um Bundespräsidenten zu wählen
1) Wer wählt den Bundeskanzler? Was macht er?
2) Was macht der Bundespräsident?
3) Verfassungsorgane
1) Bundekanzler: vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt → braucht absolute Mehrheit (50%+1) der Abgeordnetenstimmen = "Kanzlermehrheit"
- hat Recht Bundeskabinett zu bilden → schlägt Bundespräsidenten Kandidaten für Ministerämter vor → Bundesregierung = Kanzler + Minister
- leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer Geschäftsordnung, die vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wurde
- steht an Spitze der Exekutive & trägt Regierungsverantwortung ggü. Bundestag
- hat Vorsitz im Bundeskabinett & leitet Kabinettssitzungen
2) Bundespräsident: BRD-Staatsoberhaupt
- für 5 Jahre von Bundesversammlung gewählt
- vertritt Staat nach außen → KEINE politischen Entscheidungsbefugnisse (schlechte Erfahrung in der Vergangenheit ;) )
- Ausfertigung d. vom Bundestag beschlossenen Gesetze: prüft & beurkundet, dass Text & Gesetzesbeschluss inhaltlich übereinstimmen → verkündet Gesetz mit amtlichen Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt
- schläg Bundestag Bundeskanzler zur Wahl vor & ernennt auf Vorschlag Bundesminister
- Ernennt & entlässt Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere & Unteroffiziere
3) Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesversammlung, BVerfG
Grundlagen - Deutsches Recht: Gerichtsorganisation in Deutschland
,Fünf Arme der Gerichtsbarkeit":
- ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgericht) | Arbeitsgerichtbarkeit | Verwaltungsgerichtbarkeit (Verwaltungsrechtlichte Streitigkeiten) | Sozialgerichtbarkeit (SGB1-12; Retax) | Finanzgerichtbarkeit (Steuerangelegenheiten)
ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivilgerichtsbarkeit): greift in allen anderen Fällen (z.B. Wettbewerbsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht usw.) also immer wenn andere „ 4 Arme" nicht zuständig sind
- ,,Erstinstanzen" prüfen Fakten ; „Berufungs- & Revisionsinstanzen" prüfen v.a. Strafmaß & Verhältnismäßigkeit
- BVerfG wacht über die Verfassungsmäßigkeit
Grundlagen - Deutsches Recht*: Wer kann außer dem Bund noch Gesetze verabschieden?
Grundlagen - Deutsches Recht*: Gewaltenteilung in Berlin
1) Wie heißt das Landesparlament in Berlin? Aufgaben?
2) Wie heißt die Landesregierung in Berlin? Aufgaben?
1) Landesparlament = Legislative: Abgeordnetenhaus
- Gesetzgebung
- Wahl der Regierenden Bürgermeisterin / des Regierenden Bürgermeisters (Stand05/23: Kai Wegner)
- Kontrolle der Regierung (des Senats)
2) Landesregierung = Exekutive : Senat
- besteht aus Regierenden Bürgermeister an der Spitze & 10 Senatoren
- Gestaltung der Landespolitik durch 10 Senatsverwaltungen mit unterschiedlichen Fachbereichen
- beraten über politische Themen & Gesetzentwürfe
Grundlagen - Deutsches Recht*: Gesetzgebungsverfahren in Berlin
1) Gesetztesinitiative: Gesetzesvorlage des Senats, Volksbegehren, aus Mitte des Abgeordnetenhauses (entweder durch 1 Fraktion oder von mind. 7 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses)
2) 2x Lesungen/Beratungen im Plenum (Zwischen beiden Lesungen soll Vorberatung in zuständigen Ausschuss erfolgen)
3) Gesetze vom Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschlossen (für Änderung d. Verfassung von Berlin 2/3 Mehrheit)
4) Aufsertigung Gesetz = Herstellung & Unterzeichnung Originalurkunde durch Präsident d. Abgeordnetenhauses
In Originalurkunde wird bestätigt, dass Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Inhalt übereinstimmt & Gesetzgebungsverfahren nach Vorschriften der Verfassung von Berlin ordnungsgemäß verlaufen ist
6) Nach Ausfertigung hat Regierende Bürgermeisterin (Kai Wegner 05/23) Gesetz binnen 2 Wochen zu verkünden = amtliche Bekanntmachung des Gesetzestextes im Gesetz- & Verordnungsblatt für Berlin
→ Verkündung ist Voraussetzung für Inkrafttreten des Gesetzes
Grundlagen - Deutsches Recht*: Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin
1) Ablauf
2) Überhang / Ausgleichsmandate?
1) Ablauf: Personalisiertes Verhältniswahlrecht (wie Bundestagswahl) ; alle 5 Jahre zeitgleich mit Wahl Bezirksverordnetenversammlungen (Bezirksparlamente, reine Listenwahl! Nur 1 Stimme)
- Jeder Wahlberechtigte 2 Stimmen:
Erststimme: Kandidat d. 78 Berliner Wahlkreise direkt ins Parlament gewählt → Direktmandat (Personenwahl)
Zweitstimme: Parteiliste → Listenmandat → Partei erhält Anteil der Sitze je nach Anteil d. Gesamtstimmen (Verhältniswahl)
2) Überhang / Ausgleichsmandate:
Wenn 1 Partei mehr Direktmandate als ihr prozentualer Anteil nach Wahlergebnis der Zweitstimmen beträgt (Überhangmandate), → Erhöhung Gesamtzahl d. Sitze, um Stärkeverhältnis nach Zweitstimmenergebnis der Parteien zu gewährleisten (Ausgleichsmandate)
3) Sperrklausel:
Wenn Partei < 5% der Zweitstimmen (Sperrklausel) → keine Sitze im Abgeordnetenhaus → Partei nur berücksichtigt wenn mind. 1 Direktmandat
Grundlagen - Deutsches Recht*: Bildung des Berliner Senats
- Berliner Senat = Berliner Regierung (Exekutive)
- Regierender Bürgermeister (Kai Wegner) & bis zu 10 Senatorinnen & Senatoren
- Regierende Bürgermeister mit Mehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewählt
hat nach Wahl Aufgabe d. Senatsbildung → Ernennt Senatsmitglieder
Senatoren sind für untersch. Fachbereiche (Senatsverwaltungen) zuständig, z.B. Finanzen, Soziales, Bildung, Stadtentwicklung
- Abgeordnetenhaus kann Regierenden Bürgermeister Vertrauen wieder entziehen → Beschluss über Misstrauensvotum
Grundlagen - Deutsches Recht: Grundbegriffe Deutsches Recht:
Grundlagen - Europäisches Recht*: EU-Struktur & EU-Rechtsakte
Grundlagen - Europäisches Recht*: Ordentliches Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Union
1) Gesetzvorschlag (Initiativrecht):
- nur Europäische Kommission hat Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen (RL o. VO)
- EU-Parlament, EU-Ministerrat, Europäische Rat können Komission auffordern tätig zu werden
2) 1. Lesung: Beratung & ggf. Änderungen → Abstimmung im Plenum → EP-Entscheidung wird Ministerrat übermittelt → Gesetz verabschiedet, wenn Rat in seiner 1. Lesung EP-Änderungswünsche zustmmt oder wenn Parlament keine Änderungen vorgeschlagen hat & Rat Komisionsentwurf zustimmt → Falls Ministerrat nicht einverstanden → Änderungsvorschläge im "gemeinsamen Standpunkt" → wird EP zur 2. Lesung zugestellt
3) 2. Lesung: EP kann "gemeinsamen Standpunkt" zustimmen o. ablehnen (→ Gesetz gescheitert) oder ändern → Rat kann zustimmen (Gesetz verabschiedet) oder ablehnen → Vermittlungsausschuss (Mitlgieder Rat & EP)
4) 3. Lesung: bei Einigung im Vermittlungsausschuss → Rat & EP müssen Einigung zustimmen → sonst Gesetz gescheitert
Grundlagen - Europäisches Recht*: Europawahl & EU auf einen Blick
Grundlagen - Europäisches Recht*: Umsetzung von EU-Rechtsakte in Deutsches Recht
- einzelnen Mitgliedstaaten selbst überlassen, wie sie RL umsetzen → haben bei RL-Umsetzung gewissen Ermessenspielraum
Erteilt RL Mitgliedstaaten zwingende Vorgaben → RL muss vollständig in nationales Recht umgesetzt werden
Nach dt. Recht Umsetzung i.d.R. durch:
- förmliches Gesetz oder
- Verordnung: in dt. Verordnungen auf EU-RL verweisen & deren Text in BRD für gültig zu erklären
- Kommission unterstützt Mitgliedstaaten bei ordnungsgemäßen Anwendung aller EU-Rechtsvorschriften
- Sie stellt online Informationen, Umsetzungspläne und Leitfäden bereit und organisiert Sitzungen von Expertengruppen.
Grundlagen - Europäisches Recht*: Ermessensspielräume bei Umsetzung von EU-VO & EU-RL
Spielräume bei EU-Richtlinien:
Spielräume bei EU-Verordnungen:
- Mitgliedstaaten haben Spielraum bei Art & Weise der Umsetzung in nationales Recht.
- ermöglicht Mitgliedstaaten, nationale Gegebenheiten & Besonderheiten zu berücksichtigen & Umsetzung entsprechend anzupassen.
- Ziele & grundlegende Anforderungen der Richtlinie müssen jedoch erreicht werden.
- Erteilt RL Mitgliedstaaten zwingende Vorgaben → RL muss vollständig in nationales Recht umgesetzt werden
- Erteilt RL Mitgliedstaaten keine zwingenden Vorgaben, sondern lässt ihnen Spielräume für Umsetzung → Ziele der RL müssen trotzdem vollständig erreicht werden & nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben einhalten
- Mitgliedstaaten haben weniger Spielraum als bei Richtlinien.
- Verordnungen sind rechtlich bindend & unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar.
- Die konkreten Regeln & Standards gelten für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen.
- Es besteht begrenzter Spielraum für Spezifizierung bestimmter Vorschriften innerhalb bestimmter Grenzen.
Spielräume bei EU-Richtlinien und EU-Verordnungen kommen aufgrund folgender Gründe zustande:
- Subsidiaritätsprinzip: Entscheidungen sollen auf EU-Ebene nur getroffen werden, wenn sie effektiver sind als auf nationaler Ebene.
- Unterschiedliche nationale Gegebenheiten: Anpassung an rechtliche, wirtschaftliche & kulturelle Besonderheiten der Mitgliedstaaten.
- Spielräume haben jedoch klare Grenzen & sollten grundlegenden Ziele & EU-Prinzipien nicht gefährden.
=> Im Gegensatz zu EU-RL gelten EU-VO unmittelbar, d.h. erfordern keinen Umsetzungsrechtsakt in Mitgliedsstaaten → es können aber weitere Regelungen auf nationaler Ebene erforderlich sein, um uneingeschränkte Anwendbarkeit der Verordnung zu gewährleisten
"Wertungsspielraum" der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich von Art. 152 Abs. 5 Satz 1 EGV (alt) / Artikel 168 AEUV (neu)
EG-Vertrag:
- normierte Kompetenz d. nationalen Gesetzgeber = Wertungsspielraum hinsichtlich gesundheitspolitischer Organisationsentscheidungen
- Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Organisation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung in vollem Umfang
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2010/daz-20-2010/die-eugh-urteile-zum-apothekenrechtlichen-fremdbesitzverbot
https://www.bundestag.de/resource/blob/835488/78279ba7d4cbd65251343903eaa1d693/WD-5-025-21-pdf-data.pdf
“Dazu erkennt er den Mitgliedstaaten einen "Wertungsspielraum" im Bereich des Gesundheitsschutzes zu, den er in der anschließenden Verhältnismäßigkeitsprüfung konkretisiert: Die Mitgliedstaaten seien befugt, präventiv Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit als den höchsten Rechtsgütern des EG-Vertrags zu treffen und das zu erreichende Schutzniveau selbst festzulegen”
Grundlagen - Europäisches Recht*:
1) Wie werden EU-Rechtsakte in nationales Gesetz umgesetzt?
2) Müssen EU-Rechtsakte genauso umgesetzt werden?
3) Wie viel Zeit hat man dafür?
1) Nach dt. Recht Umsetzung i.d.R. durch:
2) So im Grundprinzip schon → Spielräume haben jedoch klare Grenzen & sollten grundlegenden Ziele & EU-Prinzipien nicht gefährden.
EU gibt Mitgliedsstaaten Ermessensspielräume bei Umsetzung:
- Bei Gründung EG: Gesundheitssystem & Sozialrecht wohl ausgeklammert & in Hände der Mitgliedsstaaten übergeben → jeder Staat kann Gesundheitsrecht nach seinem Maßstab gestalten
- jeder Staat hat andere Definition von Gesundheit
- der MENSCH ist nicht überall gleich: Unterschiedliche nationale Gegebenheiten → länderspezifische Anpassung an rechtliche, ethnische wirtschaftliche & kulturelle Besonderheiten der Mitgliedstaaten
3) Fristgerechte Umsetzung, jede RL enthält Frist (3-5 Jahre)
Die Europäische Gesundheitspolitik beruht dabei auf der engen Zusammenarbeit eigenständiger Gesundheitssysteme in den EU-Mitgliedstaaten. Dabei soll die Vielfalt der historisch gewachsenen nationalen Gesundheitssysteme gewahrt und die Kompetenz, sie eigenverantwortlich zu gestalten, nicht unnötig eingeschränkt werden.
Verantwortung der Mitgliedstaaten – ergänzende Kompetenzen der EU
Grundlage der europäischen Gesundheitspolitik ist die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für
die Festlegung der Gesundheitspolitik,
die Verwaltung des Gesundheitswesens sowie
die medizinische Versorgung, einschließlich der Finanzierung der Leistungen und der Leistungsumfang.
Die Rolle der EU ist darauf beschränkt, die Politik der Mitgliedstaaten zu ergänzen, ihre Zusammenarbeit zu fördern und ihre Tätigkeit – falls erforderlich – zu unterstützen.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/europaeische-gesundheitspolitik.html
Grundlagen - Europäisches Recht*: Was wenn EU-Richtlinie nicht richtig umgesetzt wird?
Beaufsichtigung durch die Kommission = „Hüterin der Verträge“:
- stellt sicher, dass alle EU-Länder EU-Recht ordnungsgemäß anwenden.
- Maßnahmen, wenn EU-Land 1 RL zum vorgesehenen Termin nicht vollständig in nationales Recht umsetzt oder EU-Recht nicht ordnungsgemäß anwendet
Maßnahmen bei Verstößen der EU-Länder
- Kommission kann Vertragsverletzungsverfahren gegen betreffende Land einleiten → kein Erfolg → Europäischen Gerichtshof anrufen → ggf. Sanktionen (z.B. finanzielle)
Grundlagen - Rechtsquellen:
1) Wo werden deutsche Gesetze veröffentlicht um Inkraftreten zu können?
2) Wo werden europäische Gesetze veröffentlicht um Inkraftreten zu können?
Veröffentlichungsorgane:
1) Deutsche Rechtsnormen:
- „Bundesgesetzblatt" www.bgbl.de
Herausgeber: Bundesanzeiger - Verlag (Verlag des Bundes)
Im Bundesgesetzblatt (Fachterminus: „Veröffentlichungsorgan") werden
Gesetze und Verordnungen dem deutschen Volke zugänglich gemacht
2) EU-Rechtsnormen:
- “Amtsblatt” der EU" bzw. „EUR-Lex"
Veröffentlichungsorgan der EU
in den Amtssprachen Englisch & Französisch & einer deutschen (Mitgliedstaat-)Übersetzung
Deutsches & EU-Recht*:
- Welche Folgen hatte der Brexit für das Gesundheitswesen?
- UK jetzt 3. Land → Ab 1. Januar 2021 erfolgt Zusammenarbeit EU mit UK im Bereich Gesundheitssicherheit wie mit 3.Staat, d.h. nur anlassbedingt & befristet während akuter Bedrohungslagen
- In akuten Bedrohungslagen wie Pandemie wird Zusammenarbeit im Krisenmanagement mit UK weiterhin im Health Security Committee (HSC) & European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) angesiedelte Early Warning and Response System (EWRS) fortgeführt.
- Anerkennung von Berufsqualifikationen für Gesundheitsberufe nicht mehr so erleichtert
- Warenverkehr mit AM & MP: UK aus Regulierungssystem der EU ausgeschieden
- Anerkennungsmöglichkeiten von Inspektionsergebnissen zur Bescheinigung GMP-Zertifikate bei AM & WS sind vorgesehen
Deutsches & EU-Recht: Gewaltenteilung - Übersicht
Deutsches & EU-Recht: Staaten der EU / EWR
EU: 27 Staaten
EWR (Europäischer Wirtschaftsraum): 27 EU + EFTA (European Free Trade Association) - CH (Schweiz)
EFTA(“NILS”): Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz
Schweiz gehört nicht zum EWR und ist obwohl Mitglied der EFTA-ein sogenannter „Drittstaat" oder „Drittland" (wie auch alle anderen Nicht-EU/EWR-Staaten)
Deutsches & EU-Recht*: Beispiele Streitfälle der EU mit deutschen Gesetzen die Apotheke betreffen?
Fremd- und Mehrbesitzverbot:
- Kommission sah im Mehrbesitzverbot Einschränkung der Niederlassungsfreiheit → Für Gesundheitsschutz ausreichend, wenn in jeder Apotheke 1 verantwortlicher angestellter Apotheker sei
- Zudem auch in ApoG bereits Ausnahmen: Krankenhausapotheken, Notapotheken & Pacht nicht im Einklang mit Verbot
- Außerdem Versandhandel ausländische Apotheken im Fremdbesitz an Versorgung dt. Patienten beteiligt
=> EuGH-Urteil: Fremdbesitzverbote für Apotheken in D rechtskonform. Mitgliedstaaten können Gesundheitsschutzniveau sowie Art & Weise seiner Erreichung selbst festlegen
- EuGH respektiert im EG-Vertrag normierte Kompetenz indem er nationale Gesetzgeber Wertungsspielraum hinsichtlich Geeignetheit & Wirksamkeit gesundheitspolitischer Organisationsentscheidungen lässt → Ziel einer sicheren AM versorgung erlaubt es Mitgliedstaaten, den Betrieb von Apotheken nur durch Apotheker zuzulassen
- beschränkt zwar Niederlassungsfreiheit → ist jedoch durch Gründe des Gesundheitsschutz & hochwertige AM-versorgung sicherzustellen gerechtfertigt
Versandhandel:
- Versandhandelsverbot
- 2012: EuGH auch EU-ausländische Versandapotheke muss sich AMPreisV halten wenn sie Rx-AM an Kunden in D versendet
- 2016: EuGH - kippt Preisbindung für AM-Versand aus EU-Ausland → Rx Boni Vorteil für Versandhandel aber für D Apotheken immer noch Preisbindung
- 2020: VOASG → Preisbindung zumindest für zulasten der GKV abgegebene Rx-AM wiederhergestellt.(§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) → Rx Boniverbot; Rx-Preisbindung an Rahmenvertrag koppelt
Öffentliches Gesundheitswesen*: Aufbau des Gesundheitssystems auf Bundesebene und in Berlin
Zum Geschäftsbereich des BMG (=„Oberste Bundesbehörde") gehören 3 Bundesoberbehörden die im Gesundheitswesen wichtige Aufgaben übernehmen (als Teil der Bundes-Exekutive): Erarbelten von Gesetzen & Verordnungen im Gesundheitswesen
Bundesbehörde: BMG - Bonn & Berlin
Bundesoberbehörden:
- Bundesinstitut für Arzneimittel & Medizinprodukte (BfArM) - Bonn
- Bundesinstitut für Infektionskrankheiten & nichtübertragbare Krankheiten (Robert-Koch-Institut, RKI) - Berlin
- „Bundesinstitut für Impfstoffe & biomedizinische AM (Paul-Ehrlich-Institut, PEI) - Langen
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) - Braunschweig
weitere Bundesbehörden: BfArM Dienstsitz Köln, BZgA
Oberste Landesgesundheitsbehörde: Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege
Obere Landesgesundheitsbehörde: LAGeSo (LAGetSi für Gefahrstoffe & Zytos)
Unterste Landesgesundheitsbehörden: Bezirks-Gesundheitsämter
Merke: Es gibt weitere Bundesoberbehörden, die aber zum Geschäftsbereich anderer Ministerien gehören (z.B. das BVL gehört zum Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft = BMEL → BVL ist zuständig für Zulassung von Tier-AM)
Öffentliches Gesundheitswesen*: Was fehlt im Aufbau des öffentlichen Gesundheitswesen in Berlin was es in anderen Bundesländern gibt?
- mittlere Landesgesundheitsbehörde fehlt
- in teilweise anderen Bundesländern z.B. NRW Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörde
Auf Kreis- und Kommunalebene: Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden
Öffentliches Gesundheitswesen*:
1) Aufgaben das BMG
2) Wer ist aktuell Bundesminister des BMG?
1) Aufgaben das BMG:
- Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften im Gesundheitswesen
- Gesundheitsschutz, Krankheitsbekämpfung & Biomedizin
- Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit & Finanzierbarkeit des Gesundheitssystems.
- Erhaltung & Sicherung GKV-Leistungsfähigkeit
- Rahmenbedingungen schaffen für nachrangige Behörden (BfArM, PEI)
z.B für Entwicklung, Zulassung & Prüfung AM & MP
Öffentliches Gesundheitswesen*: Allgemeine Aufgaben Bundesbehörden
- Bundesinstitut für Arzneimittel & Medizinprodukte (BfArM)
- AM - Zulassung (NICHT Tier-AM → das macht BVL)
- Pharmakovigilanz
Risikoerfassung, Risikobewertung bei AM & MP und Maßnahmen-Veranlassung
- Uberwachung BtM-Verkehr → Bundesopiumstelle „BOPST"
- Cannabis-Agentur:
kontrolliert Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung sowie Abgabe an Großhändler & Apotheker oder Hersteller
Öffentliches Gesundheitswesen: Allgemeine Aufgaben Bundesbehörden
- Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten (Robert-Koch-Institut, RKI)
- Krankheitsbekämpfung (Infektionen, Aids)
- Gentechnik
- STIKO: „Ständige Impfkommission”
nicht zuständig für Zulassung, sondern für Bewertung des Impfplanes
gibt Impfempfehlungen
Veröffentlich im „Epidemiologischen Bulletin"
1x /Jahr wird i.d.R. (im August) neuer Impfkalender veröffentlicht
enthält alle Empfehlungen für Standard-Impfungen, Indikations-Impfungen & Reiseimpfungen
- „Bundesinstitut für Impfstoffe & biomedizinische Arzneimittel' (Paul-Ehrlich-Institut, PEI) - Langen
- Zulassung von Impfstoffen, Testallergenen, Sera, Testantigenen und biomedizinischen AM (Antikörper-AM, Allergene, AM für neuartige Therapien, und AM, die aus Gewebe hergestellt werden)
- Kontrolle der Sicherheit bei diesen AM (=Pharmakovigilanz der “PEI-AM”)
hier ist nicht das BfArM zuständig!
AM erfordern eine besondere (und anspruchsvolle) Expertise (es handelt sich z.B. um „Biologicals" wie Therapie-Antikörper & Fusionsproteine)
- „BfArM Dienstsitz Köln" ehemals DIMDI (Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information)
- BZgA („Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) - Köln
1) „BfArM Dienstsitz Köln" ehemals DIMDI (Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information)
- DIMDI & BfArM seit 05/2020 unter dem Dach des BfArM zu einer Behörde zusammengeführt worden
- nach §67a AMG: behördenübergreifendes Arzneimittelinformationssystem (AMIce-Datenbank):
Basisinfos zu allen in D im Markt befindlichen AM, auch AM vom Drogerie-& Supermarkt, die nicht im Artikelstamm der Apothekensoftware (ABDATA-Artikelstamm) gelistet sind
auch Angaben zu nicht verkehrsfähigen Stoffen!
- Zentrale Sicherheit bei Medizinprodukten, z.B. Pflege der EUDAMED Datenbank
- Vergabe der N-Größen-Norm (N1, N2, N3) für AM-Packungen
- Register legaler Versandapotheken (mit Sicherheitslogo)
- ATC (Anatomisch-Therapeutisch-Chemisch)-Klassifikation
- Service (z.B. ABDA-Datenbank)
2) BZgA („Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) - Köln
- Gesundheitserziehung, Prävention
- eher für Verbraucher
Öffentliches Gesundheitswesen: Landesebene
- Allgemeine Aufgaben
- Wer ist & Was macht die oberste Landesgesundheitsbehörde in Berlin?
Schwerpunkt der Gesundheitsverwaltung nach Art. 83 GG auf Landesebene!:
Allg. Aufgaben: Erarbeitung & Ausführung von Gesetzen & Verordnungen
- Aufbau Landesebene sehr unterschiedlich! → (exkutive) Überwachung d. Gesundheitseinrichtungen ist Landesrecht → jedes Land kann Aufbau seiner Verwaltung im Detail selber in Landesrechtsnormen regeln
Oberste Landesgesundheits-Behörde: Ministerien oder Senate (=BMG-Analoge auf Landesebene) → Gibt es in jedem Bundesland / Stadtstaat
Berlin: In Angelegenheiten des Gesundheitswesens ist die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege zuständige Fachaufsicht für Landesoberbehörde LAGeSo
Senatorin: Ina Czyborra (05/23)
Aufgaben:
- Erarbeitung von Landesgesetzen & Verordnungen im Gesundheitswesen (auch Kammergesetze)
- Zusammenarbeit auf übergeordneter Ebene
- Aufsicht über Kammern (Apothekerkammern, Ärztekammer, Zahnärzte..,Tierärzte..)
hauptsächlich Rechtsaufsicht
nur bei übertragenen Aufgaben auch Fachaufsicht!
Übertragene Aufgaben einer Behörde auf die Apothekerkammer sind z.B.:
Nacht-und Notdienstregelung, Organisation des PbU, Erteilung zur Erlaubnis für Rezeptsammelstellen…
Die Kammer übt Behörden-analoge Funktion aus (ist aber selber KEINE Behörde).
- Wo findet man “zuständige Behörde”?
- Wer ist die “zuständige Behörde”? (v.a. in Berlin)
Höhere (obere, mittlere) Landesgesundheitsbehörde (z.B. Bezirksregierung oder Regierungspräsidium): heißt in jedem Bundesland anders
- Diese mittlere oder höhere Behörde ist i.d.R. die „zuständige Behörde"
- zu finden unter „Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz" www.zlg.de („Arzneimittel" → “Länderbehörden”) oder: www.bmg.de
Berlin:
Oberste Landesgesundheitsbehörde: SV für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege
GMP/GDP-Inspektorat: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) = Landesoberbehörde → zust. Behörde
Official Medicines Control Laboratory (OMCL) (amtliches Untersuchungslabor): Landeslabor Berlin-Brandenburg
- Was macht die “zuständige Behörde” in Berlin?
Referat IV B: Apotheken- & BtM-Wesen:
- Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke & bis zu 3 Filialapotheken nach § 1 ApoG
- Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen AM nach § 11a ApoG
- Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Heimbewohnern nach § 12a ApoG
- Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 (ApoG)
- Befreiung von Dienstbereitschaft (“Schließgenehmigung”) nach § 23 ApBetrO
Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken
Referat IV F: Arzneimittelwesen
- Erlaubnis zur AM-Herstellung nach § 13 AMG
- Erlaubnis für den Großhandel mit AM nach § 52a AMG
- Erlaubnis für die Einfuhr nach § 72 AMG
- Austellung GMP-Zertifikat nach § 72a Abs. 1 AMG
- Austellung Einfuhrbescheinigung nach § 72a Abs. 1 AMG
- Überwachung BtM-Verkehr, (TFG, HWG)
Überwachung von (z.B.) Apotheken, Großhandel & Hersteller
Apothekenüberwachung kann auch durch Apothekenkammer erfolgen
Landesprüfungsamt:
- Organisation der Staasexamina
- Welche Gesundheitsbehörden befinden sich unter dem LAGeSO? Was machen die?
Unterste Landesgesundheitsbehörden: Bezirks-Gesundheitsämter (12 Stück)
Zuständigkeitsbereich: Bezirke und NICHT SV für Wissenschaft, Gesundheit & Pflege,
=> Aufgaben:
- Maßnahmen zur Verhütung & Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- Überwachung hygienischer Verhältnisse & angeordneter Maßnahmen in Einrichtungen (medizinische, Kinder&Jugend, Sport…)
- Überwachung hygienischer Verhältnisse bei zentralen Trinkwasserversorgungsanlagen & Trinkwasserschutzgebieten
Landesapotheker-Kammern*: Rechtsgrundlage
- Welches Landesgesetz interessiert uns? / Was ist das wichtigste Landesgesetz für Apotheker?
Rechtsgrundlage:
- Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG)
Kammern gehören zum Öffentlichen Recht / Für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Heilberufler
- jedes Bundesland erlässt eigenes Heilberufe-Kammergesetz (föderalistisch organisiert)
- regeln Rahmenbedingungen für Berufsausübung, Aufgaben & Organisation, Berufsgerichtsbarkeit, Weiterbildungen, Kammerwesen (Kammermitgliedschaft)
- Kammer nehmen Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts wahr
- Heilberufskammern unterliegen Rechtsaufsicht – jedoch nicht Fachaufsicht der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde (außer bei übertragenen Augaben z.B. Nacht-und Notdienst)
Das Kammerrecht ist für die Mitglieder der Apothekerkammer bindend. Es gibt ihnen Rechte, z.B. zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und zur Inanspruchnahme anderer Leistungen der Kammer. Aus dem Kammerrecht ergeben sich aber auch Pflichten, z.B. die in der Berufsordnung geregelten Berufspflichten und die Beitragspflicht.
Landesapotheker-Kammern*:
1) Wer verabschiedet die Heilberufekammergesetze in Berlin?
2) Was genau sind Kammergesetze?
1) Landespalamente = Berliner Abgeordnetenhaus
Die Kammer kann im Rahmen der Selbstverwaltung eigenes Satzungsrecht erlassen. Grundlage hierfür ist das Berliner Kammergesetz, das der Kammer die Satzungsautonomie gibt
- Apothekenkammer Berlin kann eigenes Kammerrecht verabschieden auf Grundlage des Berliner-Heilberufekammergesetz
2) Gesetze der Heilberufe
- Heilberufskammern unterliegen Rechtsaufsicht – jedoch nicht Fachaufsicht der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde
1) Was ist überhaupt eine Kammer?
2) Was ist sie für eine Juristische Person?
- Landesapotheker-Kammern = Berufsständische Körperschaft = Körperschaften des öffentlichen Rechtes! (gesetzl. Grundlage: ländereigene Kammergesetze)
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unter staatlicher Aufsicht, d.h. Beschlüsse der Kammer sind rechtlich bindend!
behördenähnliche Funktion & Wirkung (inkl. ,,Dienstsiegel")
- Definition „Körperschaft": rechtsfähige Juristische Person
Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) = juristische Person des öffentlichen Rechts, die für Staat Aufgaben übernimmt
Körperschaft des öffentlichen Rechts: juristische Person durch recht geschaffen (vgl. natürliche Person z.B. Mensch der Rechtsfähig ist BGB) Einrichtungen, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts für den Staat Aufgaben übernehmen oder unter staatlicher Aufsicht z.B ApothekenKammer = Berufsständische Körperschaft bzw. Standesvertretung , können sich selbst verwalten (auf Grundlage des länderspezifischen Heilberufekammergesetz)
Wie setzt sich die Apothkenkammer zusammen? Wer ist Präsident/in der Apothekenkammer?
Landesapotheker-Kammern*: Delegiertenversammlung
1) Wer ist das? Was macht sie?
2) Wer wählt diese und wie wird gewählt?
1) Delegiertenversammlung = oberste Organ der Kammer = Parlament der Berliner Apothekerinnen & Apotheker.
- legt Schwerpunkte der Kammerarbeit fest, beschließt Haushalt, Beiträge & Kammerrecht
- wählt Zu Beginn Legislaturperiode Präsidenten, Vizepräsidenten, Vorstand, Rechnungsprüfer ; bildet Ausschüsse & beruft deren Mitglieder
- Amtszeit beträgt 5 Jahre
- 45 gewählte Mitglieder & 1 v. FU , Fachbereich Pharmazie, entsandtes Mitglied
Wahlsystem:
- Wahlberechtigt & wählbar: Apothekerinnen & Apotheker, die im Wahlverzeichnis eingetragen, nicht vom Wahlrecht oder Wählbarkeit gem. Berliner Kammergesetz ausgeschlossen & am Wahltag AK-Mitglieder sind
- Briefwahl
a) Verhältniswahl (Listenwahl), wenn mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind,
b) Mehrheitswahl (Personenwahl), wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist.
Landesapotheker-Kammern: Pflichtmitgliedschaft
- Pflichtmitglied ist, wer berufsberechtigter(!) Apotheker ist (z.B. Approbation, Erlaubnis)
- Auf das was Apotheker tatsächlich macht kommt es i.d.R. nicht an
- Keine Pflichtmitgliedschaft für PhiP (aber in Berlin schon?!)
=> richtet sich nach Landesrecht (Landes-Kammergesetz bzw. Satzungen der Kammer)
Landesapotheker-Kammern*: Warum ist für PhiPs toll in der AK Berlin Mitglied zu sein?
Versorgungswerk
Landesapotheker-Kammern: Wie viele Kammern gibt es?
- 17 Kammern (alle Bundesländer)
NRW (2 Kammern)
Kammer Nordrhein & Kammer Westfalen-Lippe
möglich weil Landesrecht!
Landesapotheker-Kammern: Aufgaben (nach den landesabhängigen Kammergesetzen)
- Wahrnehmung beruflicher Interessen der Kammermitglieder
- Erlass BO
- Mitwirken in öffentlichen Gesundheitspflege
- Schaffung von Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke)
Rente & Sozialleistungen der Vorsorge (wie Berufsunfähigkeit)
- Fortbildungs-Pflicht(!): Fortbildung ist Pflicht" z.B. nachweisbar mit freiwilligen Fortbildungszertifikat der zuständigen Apothekerkammer
- Weiterbildung(-sordnung) zum Fachapotheker
- Evtl. sind behördliche Aufgaben per Verordnung auf Kammer übertragen (z.B. PBU, Erlaubis Rezeptsammelstelle, Notdienst-Regelung) → Landesrecht
Landesapotheker-Kammern*: Was ist eine Berufsordnung?
- Berufsrecht ist Disziplinarrecht der freien Berufe → Regelt Anforderungen f. berufsgerechte Verhalten der Mitglieder
- Kammermitglieder unterliegen Berufrecht ihrer jeweiligen Kammer
- Erlass einer Berufsordnung (BO) durch Apothekenkammer
1) Typische Berufs- & Standespflichten eines Apothekers z.B.
Meldepflicht ggü. der AMK bei AM-Risiken (UAW, WW, Missbrauch, Qualitätsmangel..)
Schweigepflicht (geregelt im Strafgesetzbuch §203 & BO)
“Kurierverbot” = Verbot des Ausübens der Heilkunde (Ausnahme 1. Hilfe!)
2) Verbot des unlauteren Wettbewerbs (unlauter: unwahre & irreführende Angaben, Lockvogelangebote, Täuschung von Kunden…)
- Verstöße gegen BO: → Berufsgerichtsbarkeit (Schlichtungs- & Schiedsverfahren)
im schlimmsten Fall kann Kammer Berufsunwürdigkeit feststellen
Was kann passieren wenn man gegen Berufsordnung der Apothekenkammer verstößt?
- Verstöße gegen BO: → Berufsgerichtsbarkeit (Schlichtungs- & Schiedsverfahren) → Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens mögich
im schlimmsten Fall kann Kammer Berufsunwürdigkeit feststelle
AK Berlin:
- Vorstand kann berufsrechtliche Verfehlungen selbst ahnden z.B. Rüge + Bußgeld bis 10.000 EUR
- Für schwerwiegende Verstöße ist Berufsgericht zuständig → Sanktionen, Widerruf der Betriebserlaubnis/Approbation, Entzug der Approbation
Wird Approbation entzogen, entfallen berufsgerichtliche Maßnahmen, weil Betroffene nicht mehr Kammermitglied ist
1) Was ist die Berufsgerichtsbarkeit?
2) Kann man neben einem Berufsgerichtsverfahren parallel vor anderem Gericht stehen?
1) Berufsgerichtbarkeit: existiert in D für freie Berufe, deren Angehörige in berufsständischen Kammern des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen sind (z.B. Apotheker)
- Berufsgerichte bestehen neben staatlichen Strafgerichten → Strafgerichte haben Vorrang
- Berufsgerichte verhängen keine Strafen, sondern sprechen Maßnahmen disziplinarrechtlicher Art wegen standeswidrigem Verhalten aus (z.B. Absprachen mit Ärzten, unangemessene Werbung)
- sind bei jeweiligen Kammern angesiedelt und stützen sich auf entsprechende BO
angegliedert bei Verwaltungsgericht Berlin ???
- Jedes dieser Gerichte ist in erster Instanz mit hauptamtlichen Richter als Vorsitzendem & 2 Apothekern als ehrenamtlichen Beisitzern besetzt
- Apotheker können den Richter überstimmen.
2) Klar z.B. strafrechtrechtliche Verfahren nebenbei sind auch möglich
Aber wenn Approbation entzogen dann ist man nicht ehr Mitlgied der Kammer und dann sollten berufsrechtliche Verfahren eingestellt werden
Apothekerverbände: Was sind Apothekerverbände/-vereine?
Vereine = Verbände
- alle freiwillig(!) auf Landesebene oder Bundesebene nach Vereinsrecht organisiert
- bei allen wirtschaftlichen Fragen wichtig (z.B. vertrags-rechtlich,zivilrechtlich, sozialrechtlich)
Apothekerverbände: Landesebene - LAV (Landes-Apotheker-Verein/ -Verband)
- Aufgaben
- Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen der Apothekeninhaber
Verhandlung mit Primär-Kassen über Lieferverträge (z.B. Hilfsmittel), etc.
wirtschaftliche Fortbildung
betriebswirtschaftliche Beratung
- Mitglied im LAV: Nur der Inhaber einer Apotheke, nur seine Interessen werden vertreten
=> Als Mitglied hat man Anspruch auf alle Services der Verbände z.B. Clearingstelle
Apothekerverbände: Bundesebene
- Beispiele
- DAV (Deutscher Apotheker Verband)
- BAK (Bundes Apotheker “Kammer")
- ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.)
Apothekerverbände: DAV (Deutscher Apotheker Verband)
- Zusammenschluss der Apothekerverbände/-vereine auf Bundesebene
- Koordination wirtschaftlicher Interessen auf Bundesebene
z.B. Verträge mit Ersatz-Krankenkassen / Hilfstaxe etc. / Gematik zur Digitalisierung
- Öffentlichkeitsarbeit
Apothekerverbände: BAK (Bundes Apotheker “Kammer")
- Zusammenschluss der Landesapothekerkammern auf Bundesebene (freiwillig! CAVE ist KEINE „Körperschaft des öffentlichen Rechts")
KEINE öffentlich-rechtliche Legitimation in einem Gesetz!
- Interessenvertretung der Apothekerschaft auf Bundesebene
- Organisation überregionaler Fortbildungen
- Förderung Informations- und Meinungsaustausch:
unter den Apothekerkammern
Apotheker in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern (Offizin, KH-Apotheken, Hochschulen, Industrie & Behörden)
- BAK-LL
Apothekerverbände:
ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.)
- Oberste Dach-Organisation d. Deutschen Apothekerschaft
- Mitglieder sind Apothekerkammern & Apothekerverbände
- Mitarbeiter der BAK & DAV arbeiten am ABDA-Hauptsitz in Berlin
- Institutionen der ABDA: Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) & Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V. (ZL) ; Avoxa etc.
- Wahrung & Pflege der gemeinsamen Interessen des apothekerlichen Heilberufes & Zusammengehörigkeit aller deutschen Apotheker
- Föederung Meinungs- & Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedsorganisationen & Info über wichtige Vorgänge, z.B. im Gesundheits- oder AM-Wesen
- Organisation des Deutschen Apothekertags
- Beziehungen zur wissensch. Pharmazie & pharm. Organisationen im In- & Ausland pflegen
- übergeordnete Koordination, Kooperationen, Verhandlungen
Institutionen: Nenne die Standesorganisationen der Apotheker
- Landesapothekerkammern
- Bundesapotheker”kammer” (BAK)
- Landesapothekerverbände/-vereine (BAV)
- Deutscher Apothekerverband (DAV)
Institutionen*: Was ist die AMK? Welche Aufgaben hat die AMK?
Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK); also berufsständische Komission nach § 62 AMG:
- von ABDA eingerichtet als Info-Übermittler zwischen Behörden & Apotheken zu allen AMS-Fragen
- Erfassung von AM-Risiken → Beitrag zur Sicherung der AM-Qualität & Unbedenklichkeit
- Weiterleitung erfolgt mit speziellen AMK-Berichtsbögen
- AMK kann ggf. Prüfungen durch ZL veranlassen
- Vorsitzender der AMK ist als “Stufenplanbeteiligter” Mitglied unterschiedlicher Fachgremien u.a. BfArM
- AMK-Infos veröffentlicht in PZ, "Aktuelle Info" der ABDA-Datenbank, Internet
Institutionen*: Wer zahlt für die AMK?
WIR APOTHEKER
- von ABDA eingerichtet
Institutionen*: ZL
1) Was ist das ZL? Wo hat es seinen Sitz?
2) Wer hat das eingerichtet?
3) Was bedeutet das ZL Prüfzeichen?
ZL = Zentrallaboratorium deutscher Apotheker e.V. (Sitz Eschborn)
- apothekereigenes Unternehmen (Institution der ABDA)
- Kontrolliert Prüfzertifikate von Ausgangstoffen der Hersteller → Vergibt ZL-Prüfkennzeichen daruf → zusästzliche Sicherheit für Apotheken
Apotheken können sich normalerweise auf Prüfzertifikate der Hersteller verlassen wenn diese §6 ApBetrO entsprechen → Apotheken müssen lediglich Identitätsbestimmung machen, Haftung liegt trotzdem bei Apotheke
Weitere Aufgaben:
- Überprüfung bedenklicher AM
- Externe Qualitätsüberprüfung von Apotheken z.B. mittels der Rezeptur-Ringversuche
- Entwicklung, Prüfung von Vorratsgefäßen & Packmaterialien für Rezeptur & Defektur
- Unterstützung der Apotheken bei Belangen des QMS
- Fort- und Weiterbildung
Institutionen*: Wo arbeiten Gegenprobensachverständige? Was machen die?
- Gegenprobensachverständige nach §65AMG arbeiten auch beim ZL = Zentrallaboratorium deutscher Apotheker e.V. (Sitz Eschborn)
- Können Prüfzertifikate (Analysenzertifikate) z.B. für Ausgangsstoffe ausstellen!
- Prüfung von Gegenproben von Apothekenrevision
- Prüfung wegen wegen AMK-Meldung
Institutionen*: Was sind ZL-Ringversuche?
1) Rezeptur-Ringversuche:
- Überprüfung von Rezeptur-AM im Rahmen der Qualitätssicherung
- ZL kontrolliert alle entscheidenden Parameter, WS- Gehalt &-Verteilung, Partikelgröße, galenische Beschaffenheit, pH-Wert, Dichte, Gleichförmigkeit einzeldosierter AF
- Gelegenheit, sich Klarheit über Qualität der eigenen Herstellungsvorgänge & Produkte zu verschaffen → Qualität ↑
- Bundesapothekerkammer (BAK) empfiehlt jeder Apotheke 1x jährlich an externen Qualitätskontrolle z.B. Ringversuch teilzunehmen.
2) Hygienemonitoring: bietet Ihnen Möglichkeit Raum-& Personalhygiene in Apotheke zu prüfen.
3) Ringversuch zu Blutuntersuchungen: Prüfung der Durchführung von Blutuntersuchungen
Institutionen: Was ist die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft e.V.? (DPhG)
- Wissenschaftliche Gesellschaft der Pharmazie
- vertritt wissenschaftlichen Interessen der Pharmazeuten & äußert sich zu pharmazierelevanten Themen
- Mitglieder aus Hochschulen, Apotheken, Industrie, Behörden & anderen öffentlichen Einrichtungen zusammengeschlossen
Institutionen: Was ist die Berufsgenossenschaft wozu dient sie?
- gesetzliche Unfallversicherung
- Vereinigung zum Schutz der Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken, der pharmazeutischen Industrie und der Krankenhausapo- theken
- erstellt Unfallverhütungsvorschriften,
- Apothekenleiter sind Pflichtmitglieder,
- aus Pflichtbeiträgen wird Versicherungsschutz für alle Mitarbeiter bei Berufskrankheiten und -unfällen gewährt
Institutionen: Was macht die Weltgesundheitsorganisation (WHO)? Wo hat sie ihren Sitz?
Sitz: Genf
WHO: Sonderorganisation der Vereinten Nationen für die öffentliche Gesundheit (1948 gegründet, 194 Mitgliedstaaten)
Aufgaben: Verwirklichung des bestmöglichen Gesundheitsniveaus bei allen Menschen
- Hauptaufgabe ist Bekämpfung von Erkrankungen, v.a. Infektionskrankheiten & Förderung der allgemeinen Gesundheit aller Menschen weltweit
- weltweite Koordination von nationalen und internationalen Aktivitäten beim Kampf gegen übertragbare Krankheiten wie HIV/ AIDS, Tuberkulose, Hepatitis & Grippe
- Initiieren globaler Impfprogramme & Programme gegen gesundheitliche Risikofaktoren wie Rauchen oder Übergewicht
Institutionen*: Was ist die EMA? Wo hat sie ihren Sitz?
EMA (European Medicines Agency, Europäische AM-Agentur, Europäische Agentur für die Beurteilung & Überwachung von AM):
Sitz: Amsterdam (früher London)
- bewertet & überwacht in zentralisierten Verfahren für alle EU-Staaten biotechnologische & andere innovative AM
- zentrale Rolle bei AM-Zulassung durch Weiterleitung wissenschaftlicher Einschätzung an Europäische Kommission in Brüssel
Arzneimittelgesetz (AMG): Was regelt das „Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln“ = Arzneimittelgesetz (AMG) vom 24.08.1976?
18 Abschnitte, §§ 1-147
Regelt: alles zum Verkehr mit AM (nicht nur in der Apotheke!)
Arzneimittelgesetz (AMG): Inhaltsverzeichnis
Arzneimittelgesetz (AMG): 1. Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (§ 1 - § 4)
- Zweck des Gesetzes (§1)
„Es ist Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung für die im Verkehr mit AM, v.a. für Qualität, Wirksamkeit & Unbedenklichkeit der AM nach Maßgabe folgender Vorschriften zu sorgen.“
- gesamtes AMG dient dem Zweck der AM-Sicherheit nur für Menschen (seit 01/2022 nicht mehr für Tiere!)
- AM- Qualität, Wirksamkeit & Unbedenklichkeit: Mittel zum Zweck (für „Sicherheit")
=> Alle weiteren Paragraphen widmen sich ausschließlich dieser Zweckbestimmung
Arzneimittelgesetz (AMG)*: 1. Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen (§ 1 - § 4)
- Arzneimittelbegriff (§ 2)
Arzneimittel sind (Abs. 1)
Präsentations-AM vs. Funktions-AM
AM im Sinne dieses Gesetzes sind AM, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind
(Abs. 1): AM sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind….
1) “Zweckbestimmung“:
und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind → „Präsentations-Arzneimittel“
oder² die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
2) „Wirkung“: die physiologische Funktionen durch 1 Pharmakologische, immunologische, metabolische Wirkung wiederherzustellen, korrigieren, beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen → „Funktions-AM“
- Beispiel für NICHT-AM: Produkt mit WS zum Desinfizieren von Arbeitsoberflächen kann definitionsgemäß kein AM sein (,,in/ am Menschen": Tier-AM seit 2022 in Tier-AMG
- ²: Oder"- Bestimmung: reicht, wenn nur 1 der beiden Bedingungen erfüllt ist → meiste AM (> 99%) erfüllen aber BEIDE Bedingungen
- Bsp.: für Mittel die nur Nr. 1 sind (aber nicht Nr. 2): Homöopathische AM, Schüssler Salze
- Bsp.: für Mittel die nur Nr.2 sind (aber nicht Nr.1): Hormonelle Kontrazeptiva (,,Pille"), da es hier nicht um das Lindern ... von KRANKHEITEN geht
Arzneimittelgesetz (AMG)*:
1) Er fragte “Wenn er Mehl in Tütchen füllt und drauf schreibt, dass es die Potenz steigert, ist das dann ein AM wenn es als AM deklariert ist??”
2) Würde in diesem Beispiel die AM- oder die Lebensmittelkontrolle kommen?
3) Definition Präsentations-AM vs. Funktions-AM (kurz für Kloss falls er ausrastet)
1) müsste zumindest Präsentations-AM sein wenn es Eindruck (aufgrund Aufmachung oder Werbung) erweckt dass Krankheiten heilen, lindern oder verhüten kann
- Eindruck durch Bezeichnung oder Präsentation/Werbung beim durchschnittlich informierten Verbraucher, dass Produkt zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt ist
- Auf Wirksamkeit des Produktes kommt es für Einstufung nicht an → Im Sinne vorbeugenden Verbraucherschutzes fallen diese Mittel unter AMG
- Wenn Präsentations-AM ohne entsprechende Zulassung vertrieben → Unterlassungsanspruch
- Eindeutige Bezeichnung als AM nicht notwendig → Etwas kann dagegen auch als AM gelten, wenn es für durchschnittlich informierten dargestellt wird, als ob es Wirkungen habe z.B. Dosierung, Darreichungsform, die Primärverpackung, äußere Umhüllung , Indikationshinweise
=> Zweck ist Verbraucherschutz!
2) Da es als AM deklariert ist, kommt die AM-Kontrolle (LaGeSo)
3)
Präsentations-AM
Funktions-AM
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu lindern, zu heilen oder zu verhüten
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind die physiologischen Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, bzw. 1 medizinische Diagnose zu erstellen
Beispiel für NICHT-AM
Bsp.: für Mittel die nur Nr. 1 sind (aber nicht Nr. 2)
Bsp.: für Mittel die nur Nr.2 sind (aber nicht Nr.1)
- Beispiel für NICHT-AM: Produkt mit WS zum Desinfizieren von Arbeitsoberflächen kann definitionsgemäß kein AM sein (,,in/ am Menschen": Tier-AM sind seit 2022 in Tier-AMG
- Bsp.: für Mittel die nur Nr. 1 sind (aber nicht Nr. 2): Homöopathische AM, Schüssler Salze → Präsentations-AM
- Bsp.: für Mittel die nur Nr.2 sind (aber nicht Nr.1): Hormonelle Kontrazeptiva (,,Pille"), da es hier nicht um das Lindern ... von KRANKHEITEN geht → Funktions-AM
- Oder"- Bestimmung: reicht, wenn nur 1 der beiden Bedingungen erfüllt ist → meiste AM (> 99%) erfüllen aber BEIDE Bedingungen (1. Zweckbestimmung & 2. Wirkung)
Als Arzneimittel gelten (Abs. 2):
- Gegenstände die AM nach Abs.1 enthalten oder auf die ein AM nach Abs.1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden (z.B. ABC-Pflaster, TTS, IUP)
sind zunächst Gegenstände (kein Stoff im Sinne von § 3 AMG)
Enthalten sie aber WS, die mit Haut oder anderen Körperteilen in Kontakt kommen → ,,GELTEN" Gesamtprodukte als AM
Arzneimittel sind nicht (Abs. 3)
Arzneimittel sind nicht (Abs. 3):
- Tier-AM (nach EU VO 2019/6)
- Veterinärmedizinische Produkte (VMP nach § 3 TAMG)
- Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Kosmetika
- Medizinprodukte
- Biozid-Produkte (nach Chemikalien-Recht)
z.B. Desinfektions-Mittel mit antimikrobiellen Stoffen, Rodentizide (Mittel gegen Ratten u.ä.), Insektizide & Repellentien (zur Abwehr von Mücken, Zecken & anderen Insekten)
- Organe (ganze) nach Transplantationsgesetz (TPG) zur Übertragung auf Menschen
Arzneimittel sind auch (Abs. 3a)
Arzneimittel sind auch (Abs. 3a):
- Erzeugnisse, die sowohl in Abs. 1 (AM), als auch in Abs. 3 passen (Nicht-AM)
- „Zweifelsfall-Regelung“ = „Vorrang des AM-Begriffs“
weil höchste Sicherheit gewährleistet werden muss, bei AM sehr umfangreiches Behörden-kontrolliertes Pharmakovigilanz-System (Kontrolle hier deutlich umfangreicher & effizienter als bei MP oder NEM)
- Stoffbegriff (§ 3)
Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Chem. Elemente & Verbindungen
- Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze & Flechten (bearbeitet oder unbearbeitet)
- Tierkörper, Körperteile, Körperbestandteile & Stoffwechselprodukte von Mensch & Tier (bearbeitet oder unbearbeitet)
- Mikroorganismen, Viren & deren Stoffwechselprodukte (z.B. Impfstoffe, können solche Stoffe sein, die bei AM-Herstellung eingesetzt werden)
- Sonstige Begriffsbestimmungen (§ 4)
FAM
Herstellen
Pharmazeutischer Unternehmer (pU)
1) Fertigarzneimittel (FAM) sind AM die (industriell oder gewerblich)
1. im Voraus hergestellt (1. nur bei Apotheken zwingende Voraussetzung!)
Apotheke stellen anders her, als Pharmaindustrie → v.a. individuelle Rezepturen (keine FAM) & Defekturen (sind -sofern- abgabefertig im Voraus produziert i.d.R. FAM)
2. und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in Verkehr gebracht werden
- FAM sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.
2) Herstellen: Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen & Freigabe von AM
=> reicht wenn nur 1 Prozess erfüllt ! → dann gilt das schon als Herstellung (braucht Herstellungserlaubnis nach §13 AMG)
=> "Hersteller" nach AMG: Das Unternehmen, das (mindestens!) Herstellungserlaubnis für Freigabe besitzt (oder weitere Herstellungs-Prozesse) ; Hersteller = QP
3) Pharmazeutischer Unternehmer (pU): pU ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen AM der Inhaber der Zul. oder Reg. oder pU ist, wer AM unter seinem Namen in Verkehr bringt
=> CAVE: Hersteller ist nicht unbedingt auch „pU" (Inhaber der Zulassung) Das kann eine andere Firma sein!
Inverkehrbringen
Großhandel mit AM
1) Inverkehrbringen: Vorrätighalten zum Verkauf oder sonstiger Abgabe, Feilhalten, Feilbieten (zum Kauf anbieten), Abgabe an andere
=> Auch durch Feilhalten=Vorrätighalten (z.B. durch Apotheke) ist AM bereits in Verkehr gebracht → z.B. müssen gefälschte AM gesondert gelagert werden, sonst in Verkehr gebracht
2) Großhandel mit AM:
- Jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in Beschaffung, Lagerung, Abgabe oder Ausfuhr von AM besteht; d.h. mit der Absicht Gewinn zu erzielen
Ausnahme:
- AM-Abgabe an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder KH (CAVE Ausnahmen s.u.)
- Abgabe erfolgt durch Apotheken (im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs) z.B. AM-Lieferung an Ärzte (SSB) oder KH (Klinikversorgung gem. § 14 ApoG), Retouren an GH, AM-Weiterhabe innerhalb eines Filialverbundes
=> GH-Erlaubnis auch für Apotheken wenn sie Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs verlässt. z.B. wenn
1) AM an andere Apotheken, die keine Filialen sind oder zu Einkaufsgemeinschaft gehören, im großen Stil verkauft werden oder
2) wenn freiverkäufliche FAM an Einzelhandelsbetriebe wie Drogerien (weiter-)veräußert werden
3) Weiterverkauf an Nicht-Endverbraucher: GH, Apotheken außerhalb einer Einkaufsgemeinschaft, pU
4) Wenn über Maßstab einer Defektur z.B. >100 Packungen , >100 Standardzulassungen
=> d.h. mit der Absicht Gewinn zu erzielen
- Weitere Definitionen nach § 4
Merksatz Blutplasma = Blutserum + Fibrinogen + Antikoagulanz
Arzneimittelgesetz (AMG): 2. Abschnitt: Anforderungen an AM (§ 5 - § 12)
- Verbot bedenklicher AM (§ 5)
Verboten bedenkliche AM in Verkehr zu bringen oder bei anderen Menschen anzuwenden
→ „Bedenklich“: begr. Verdacht auf schädl. Wirkungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen
=> entscheidet bei FAM nicht Apotheke bzw. pharm. Personal, das definieren Behörden (z.B. BfArM, PEI)
Wichtige Ausnahme: Rezeptur! ➔ hier muss Apotheke SELBST entscheiden, ob bedenkliches AM im Sinne § 5 AMG vorliegt
INFO: T-Arzneimittel (Lenalidomid (Revlimid®, Pomalidomid Imnovid® & Thalidomid)
eigentlich bedenklich ABER Europäische Kommission hat EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sonst wäre Inverkehrbringen bedenklich
In D diese Maßnahmen in § 3a AMVV & §17, Abs. 2b und 6b ApBetrO sowie Bekanntmachungen des BfArM festgeschrieben
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was sind bedenkliche AM?
INFO: Schwierige Definition
- Nur wenige AM können generell als bedenklich bezeichnet werden
a) international als bedenklich eingestufte Arzneimittel/Arzneistoffe
b) Bedenklichkeit durch Verlust der Zulassung
c) Sperrung einer Charge eines Arzneimittels
d) Überschreitung des Verfallsdatums eines Arzneimittels
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Kennen Sie Beispiele für bedenkliche AM? Ist Thalidomid ein bedenkliches Arzneimittel?
FAM:
- Bedenklichkeit durch Verlust der Zulassung z.B. Cerivastatin (Lipobay®), Rosiglitazon
- Er wollte Thalidomid hören ??? (meiner Meinung nach nicht bedenklich)
“Ohne wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Missbildungen bei Neugeborenen ist Einsatz von Thalidomid-haltigen AM medizinisch nicht vertretbar & Inverkehrbringen AM-rechtlich als bedenklich anzusehen.”
Rezeptur: Frage nach Bedenklichkeit stellt sich v.a. in Rezepturanfertigung (ApBetrO) verbietet in § 17 Abs. 5, Verschreibungen zu beliefern, wenn bestehende Bedenken nicht beseitigt werden können
- Pyrrolizidinalkaloidhaltige Droge
- Germanium-Verbindungen, Hydrazin
- Formaldehyd/Paraformaldehyd
- Nur wenige AM können generell als bedenklich bezeichnet werden
Was ist der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ? → fall- bezogen zu beurteilen
Was ist ein begründeter Verdacht? → BfArM) hat Schwierigkeiten, im sog. Stufenplanverfahren die Zu- lassung eines Arzneimittels bei dem Verdacht der Bedenklichkeit einzuschränken oder aufzuheben. Dabei geht es meist um die Frage, ob dieser Verdacht nur begründ- bar sein oder zweifelsfrei wissen- schaftlich begründet werden muß
Was ist der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Arzneimittels?
Sind hier nur die zugelassenen Indikationsgebiete und offiziel- len Dosierungsangaben gemeint, oder kann die Indikation eines Arzneimittels ausgeweitet oder eine Dosierungsangabe über- schritten werden?
Was ist eine schädliche Wirkung?
Kein wirksames Arzneimittel ist ohne Nebenwirkungen, d.h. ohne schädliche Wirkung. Eine potentiell schädliche Wirkung ist immer in Relation zum Nutzen zu sehen.
Was ist ein vertretbares Maß, das schädliche Wirkungen über schreiten müssen, um Bedenken hervorzurufen, und wer legt dieses Maß fest, das immer nur im Einzelfall bestimmbar ist?
Da der Text des AMG diese Fragen offen läßt, hilft er dem verschrei- benden Arzt wenig. Darüber hinaus regelt das AMG nur das In-Ver- kehr-bringen und die Qualität eines Arzneimittels
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Woher wissen Sie, dass ein AM bedenklich ist? Wie kann kann man sowas einschätzen?
Generell:
- IMMER Beurteilung der Bedenklichkeit durch individuelle Nutzen- Risiko-Abwägung (Auch als Apotheker) → Nur wenn Nutzen größer ist als potentielle Risiken, → unbedenkliche AM
- Aussagen zur Unbedenklichkeit aber immer relative Bewertungen, die sich ändern könnten → Überwiegen Risiken → bedenkliches AM → Keine Abgabe wenn
pharm. Qualität nicht nachgewiesen oder AM von Behörden bedenklich z.B. in Form einer Negativmonographie, eingestuft wurde
Zulassungen von FAM widerrufen oder ruhen aufgrund ungeklärter Risiken (Lipobay®, Rosiglitazon)
- individuelle Nutzen-Risiko-Abwägung sollte von Apotheker & Arzt gemeinsam vorgenommen werden
=> Vorrang hat immer § 5 AMG vor Therapiefreiheit
Nur INFO will er gar nicht hören
Bedenkliche Rezeptur-AM:
- Berücksichtigung individuelle Patientengegebenheiten sowie IND, Applikationsart, Dosierung, Konzentration & weiterer AM
- Ist weder Prüfanweisung noch Prüfzertifikat verfügbar oder kann Qualität des Ausgangsstoffes entsprechend § 11 ApBetrO nicht nachgewiesen werden, müssen Apotheker & verschreibender Arzt Nutzen & Risiken unter Berücksichtigung der pharm. Qualität & Indikation gegeneinander abwägen
- Ist Nutzen-Risiko-Abwägung negativ, → Keine Herstellung → § 8 Abs. 1 AMG verbietet es, „AM [...] herzustellen oder in Verkehr zu bringen, die durch Abweichung von anerkannten pharm. Regeln in Qualität nicht unerheblich gemindert sind“
- Apotheker & Arzt sollten anhand Literaturdaten gemeinsam zu erwartenden Nutzen & mögliche Risiken für individuellen Patienten bewerten; Therapiealternativen sollen erwogen werden.
- Wenn Apotheke/Arzt Risiko größer einschätzt als Nutzen → Keine Herstellung
- Apotheke sollte Ergebnisse der Nutzen-Risiko-Bewertung in jedem Fall dokumentieren
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was ist der Unterschied zwischen bedenklichen AM & Verschreibungspflichtigen AM?
- Hier will er immer individuelle Nutzen- Risiko-Abwägung hören!
- bei bedenklichen AM fällt diese negativ aus → Risiko für Gesundheit des Patienten überwiegt (UAW)
KLOSS: es gibt keine Anwendungsmöglichkeiten für bedenkliche AM, auch wenn es der Arzt aufschreibt! bzw. Bedenkliche AM sind IMMER Bedenklich & dürfen NIE in Verkehr gebracht werden, auch nicht nach ind. Arzteinschätzung
- bei verschreibungspflichtigen fällt diese positiv aus → Nutzen überwiegt (positive therapeutische Wirksamkeit)
=> Nutzen-Risiko-Verhältnis wird während Entwicklung & auch nach AM-Zulassung fortlaufend neu beurteilt
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Nutzen-Risiko-Verhältnis / Nutzen-Risiko-Abwägung
- Was verstehen sie darunter?
- Was ist der Nutzen & Was das Risiko?
Vergleich des Nutzens einer diagnostischen oder therapeutischen Handlung (z.B. AM-Gabe) mit deren Risiken (potentielle Schädlichkeit)
- essentielles Instrument für Festlegung ärztlichen Handelns
- Grundlage ist genaue Kenntnis d. individuellen Krankengeschichte, Allgemeinzustands & voraussichtlichen Prognose des Patienten
- potentiellen Risiken einer diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme können u.a. auf Grundlage von LL, klinischen Studien & eigenen ärztliche Erfahrung evaluiert werden
- Nutzen (Therapeutische Wirksamkeit → Gesundheitszustand↑) | Risiko (Schädliche Wirkungen → Gesundheitszustand↓)
=> Nutzen-Risiko-Abwägung sollte zugunten des Nutzens sein!
- Verbote zum Schutz vor Täuschung (§ 8)
Verbot von Herstellung & Inverkehrbringen von AM oder WS:
- (1.1) „die durch Abweichung von anerkannten pharm. Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind“ (Straftat! bis zu 3, in schweren Fällen 10 Jahren FHS)
kann definitionsgemäß nur Pharmazeut beurteilen: z.B. Bei Erkennen QUALITÄTS-relevanter Inkompatibilität in Rezeptur → KEINE Herstellung (AM muss dabei nicht einmal schädliche Wirkung haben!) CAVE:AMG (verwaltungsrechtliche Norm) MUSS(!) beachtet werden, auch wenn Arzt „bestimmen" , ,,freigeben"/ ,,verantworten" will (oder abweichende Meinung hat) ➔ Gesetz steht über Therapiefreiheit des Arztes
- (1.2) mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung → Irreführung liegt v.a. vor wenn
AM therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben
fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten
zur Täuschung über Qualität falsche Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen
- (2) gefälschte AM oder WS in Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben (Straftat! bis zu 3, in schweren Fällen 10 Jahren FHS, § 95 AMG)
(Bottrop-Zyto-Apotheker (Peter Stadtmann, Alte Apotheke) Urteil 06.07.18 (LG Essen): 12 Jahre Haft + Lebenslanges Berufsverbot (Revision?))
- (3) AM mit abgelaufenem Verfalldatum
- Verantwortlicher für das Inverkehrbringen (§ 9)
- Pharm. Unternehmer (pU) - Muss einen Sitz im EWR haben
- pU ist Inhaber der Zulassung oder Registrierung oder pU ist wer AM unter seinen Namen in Verkehr bringt
Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) - Früher Bestandteil des AMG in §6a AMG (Verbote von AM zu Dopingzwecken im Sport):
- § 2 Verboten
- § 3 Selbstdoping
- § 4 Strafvorschriften
- Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport Anlage 1
§ 2 Verboten ist zum Zwecke des Dopings im Sport
Stoff nach Anlage 1 des internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
(1) Herstellung, Handel, Veräußern, Abgeben (Apotheke kann hier betroffen sein), Inverkehrbringen, Verschreiben
(2) An anderen anwenden
(3) Erwerben, Besitzen, Importieren
§ 3 Selbstdoping verboten: war im AMG früher nicht als Verbotsnorm enthalten → Sportler war nicht belangbar (außer Dopingsperre)
- Stoffe oder Methoden bei sich anzuwenden oder anwenden zu lassen, ohne medizinische Indikation
- In Wettbewerb des „organisierten Sports“
§ 4 Strafvorschriften
- 2 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe
- In Ausnahmefällen auch bis zu 10 Jahren (z.B. bei Doping an Kindern & Jugendlichen)
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport Anlage 1: Verbotsliste der Welt Anti-Doping Agentur (WADA) → Anabolika, Peptidhormone, GF, β2-Agonisten, Hormone, Stoffwechselmodulatoren, Diuretika
+ Liste Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA)
- Kennzeichnung der Fertigarzneimittel (§ 10)
AM dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf AM-Verpackungen: Deutsche Sprache (Andere Sprachen auch erlaubt, sofern alle erforderlichen Angaben zusätzlich in deutsch vorhanden), gut lesbar, allgemein verständlich
- Name & Anschrift des pU (ggf. auch Mitvertreiber = darf Gebrauch von pU-Zulassung machen)
- AM-Bezeichnung mit DRF & Stärke
- „Zul.-Nr. ....“ oder „EU/....“ (EU-Nummer (Parallelvertrieb): EU-weite Zulassung durch EU-Kommission → EMA führt wissenschaftliche Bewertung durch) oder „PEI....“ oder Reg.-Nr.
- „Ch.-B.“ oder Herstellungsdatum, falls nicht in Chargen hergestellt
- Inhalt nach Gewicht, Nenn-Volumen oder Stückzahl
- Art der Anwendung
- WS nach Art & Menge (bei parenteralen oder topischen AM → alle Stoffe nach der Art, also auch HS)
- Verfall „verwendbar bis“ mit Angabe von Monat & Jahr
- Hinweis „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“ (keine Angabe zur „Apothekenpflicht": freiverkäufliches AM z.B. “apothekenexklusiv” → freiwillige Entscheidung des Herstellers)
- Bei Mustern: „unverkäufliches Muster“
- Hinweis: unzugänglich für Kinder aufbewahren
- Bezeichnung des AM in Blindenschrift (Ausnahme bei Packungschargen unter 7.000/Jahr)
- Werden Teilmengen entnommen: Firma, Bezeichnung des AM, Charge & Verfall
- Ggf.: Warnhinweise, Aufbewahrungshinweise, Lagerungshinweise
Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) (Februar 2020):
- Künftig können im Einzelfall AM (nach § 73 Abs.1), die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, importiert werden
- Ausnahme ist auf versorgungsrelevante AM (BfArM publiziert eine Liste) beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden
Besondere Kennzeichnung registrierter Homöopathika
- „Homöopathisches AM“
- Ursubstanz nach Art & Menge + Verdünnungsgrad (Potenzierungsgrad)
- „Reg. Nr.“ & Chargenbezeichnung, „apothekenpflichtig“
- „Registriertes hom. AM, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation“
bei zugelassenen muss IND & Zul.Nr draufstehen
- „Bei fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einholen“ bzw. “Bei anhaltenden Beschwerden bitte einen Arzt aufsuchen”
Traditionell pflanzliche Arzneimittel nach § 39a
- „TPA, ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert“
- „Bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt oder eine andere in einem Heilberuf qualifizierte Person aufsuchen“
- „Reg.-Nr.“
- erstes TPA in D: Klosterfrau Melissengeist®
- weiteres Beispiel: Pelasya®(Umckaloabo-,,Generikum")
Zusätzl. Kennzeichung von Analgetika (nach AnalgetikaWarnHV)
- FAM: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“
- Rezeptur / Defektur: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“
Schutz vor AM-Fälschungen
- Securpharm-Konzept“ → Data-Matrix-“2D“-Code
- seit: 09.02.2019 in Code → Seriennummer, Produktcode, Charge & Verfall
Grundlage ist EU-Fälschungsschutzrichtlinie:
- Echtheitsprüfung verschreibungspflichtiger AM vor Abgabe an Patienten
- OTC nur wenn sie auf Liste des BfArM stehen ➔ nur wenige, z.B. Omeprazol)
- Packungsbeilage (§ 11)
- Wann kann eine Packungsbeilage entfallen ?
FAM dürfen nur mit Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden:
- Überschrift: „Gebrauchsinformation“:
- Bezeichnung, wirksame Bestandteile, DRF, Inhalt, Wirkung,
- pU / Hersteller, Anwendungsgebiete, KI, Vorsichtsmaßnahmen,
- WW, Warnhinweise, Dosierungsanleitung, Art & Dauer der Anwendung,
- Hinweise bei Überdosierung oder unterlassener Einnahme, UAW,
- genaue Angaben zum Verfall, Datum der Fassung der Packungsbeilage
- Zu ergreifende Gegenmaßnahmen bei UAW
- Standardtext, durch den Patienten ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer UAW zu melden! (neben Arzt & Apotheker; beim BfArM gibt es 1 Online-Formular für Laien/ Patienten (,,Patient-reporting"))
- Abgabe von Teilmengen aus FAM nur mit Packungsbeilage
(Ausnahme: Patienten-individuelle Blister → Siehe § 14 ApBetrO)
Packungsbeilage kann entfallen:
- wenn Angaben auf äußeren Verpackungen stehen
- Blister zur Dauermedikation (als Folge-Abgabe)
Schwarzes Dreieck
Seit EU-Pharmakovigilanz-VO von 2013 in §§ 11 & 11a (Fachinformation):
- „Schwarzes Dreieck“ → „Dieses AM unterliegt einer zusätzlichen Überwachung
Betrifft (> 300 FAM):
- AM, die nach 01.01.2011 EU-Zulassung bekommen haben
- Alle biologischen AM (z.B. Impfstoffe) mit begrenzten Daten
- AM mit Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen
PRIME-(PRiorityMEdicine) AM mit beschleunigten Zulassungsverfahren, wie „außergewöhnliche Umstände", ,,Beschleunigte Beurteilung", „Bedingte Zulassung", ,,Orphan Drug’s, hier liegen wenige Studiendaten vor, weil wenige Patienten, z.B.Covid-19-lmpfstoff
- AM mit Auflagen zu weiteren Studien
- Aufgrund einer Entscheidung der EMA (PRAC)
Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) ist Ausschuss der EMA, der für Überwachung & Bewertung der AMS für Human-AM zuständig ist
- Fachinformation (§ 11a)
- Muss Ärzten & Apotheken vom pU auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden bei: Zulassungspflichtige oder von der Zulassung freigestellte AM
Zusätzliche Angaben (über Packungsbeilage hinaus):
- Inkompatibilitäten
- Notfallmaßnahmen, Symptome & Gegenmittel
- pharmakologisch/toxikologische Eigenschaften mit Angaben zur Pharmakodynamik & Pharmakokinetik (müssen immer getrennt voneinander abgebildet werden)
- Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung
- Hinweis, durch den die Angehörigen von Gesundheitsberufen ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer UAW an zuständige Bundesoberbehörde zu melden
Arzneimittelgesetz (AMG): 3. Abschnitt: Herstellung von Arzneimitteln (§13-§20a)
- Herstellungserlaubnis (§ 13)
(Abs.1.) für AM-Herstellung
Chemische Wirkstoffe?
(Abs.1.) Wer:
- AM, WS die menschlicher, tierischer, mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden,
- oder andere zur AM-Herstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft berufs- oder gewerbsmäßig herstellt, braucht Erlaubnis der zuständigen Behörde (→ GMP-Standard! – „GMP-Erlaubnis“ = Herstellungserlaubnis) → “wer Herstellungserlaubnis hat, muss GMP-Standards einhalten”
Chemische Wirkstoffe:
- Wer ausschließlich chem. WS herstellt, braucht keine Herstellungserlaubnis
- Herstellung muss aber GMP konform ablaufen (Herstellung hier Freigabe, wenn im 3.Land hergestellt dann muss es nicht GMP-Konform hergestellt werden aber bei Import evtl. Written Confirmatiin notwendig)
- Erst wenn WS zum AM weiterverarbeitet wird, ist Herstellungserlaubnis verpflichtend.
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Brauchen sie für die Herstellung einer Chemikalie eine Zulassung?
NEIN!
- Herstellung muss aber GMP konform ablaufen
- Erst wenn WS zum AM weiterverarbeitet wird, ist Herstellungserlaubnis verpflichtend
Ausnahmen (Abs. 1a, 2, 2b und 2c)
- Inhaber einer Apotheke oder KH-Träger für: Herstellung von AM im Rahmen des üblichen (KH-)Apotheken-Betriebs
Rezeptur, Defektur, Standardzulassung, Hausspezialitäten (alle bis 100 Packungen/Tag)
- Großhändler für Umfüllen, Abpacken & Kennzeichnen von AM, die nicht für Endverbraucher bestimmt sind
- Einzelhändler mit Sachkenntnis (nach § 50 AMG) für Umfüllen, Abpacken & Kennzeichen von FREI-verkäuflichen AM zur Abgabe an Endverbrauch
- Hersteller von WS für homöopathische AM (Herstellungserlaubnis nur erforderlich, wenn Hersteller WS zu homöopathischen AM (Zwischen- oder Endprodukten) weiterverarbeitet)
- Arzt, Zahnarzt oder andere Heilkundler (z.B. Heilpraktiker), die AM zur persönlichen Anwendung bei bestimmten Patienten zubereiten müssen (seit GSAV = Gesetz für mehr Sicherheit in AM-Versorgung 2020): bei anderen Heilkundlern nur non-rx-AM!
Gesetzesänderung wegen Vorfall Ende Juli 2016: es kam in der Praxis eines Heilpraktikers in Brüggen-Bracht zu 3 Todesfällen bei Krebspatienten. Todesursache war AM-Infusion, das sich in onkologisch orientierten Grundlagenforschung bzw. im Ausland in der experimenteller Phase der Entwicklung befand, das der Heilpraktiker selbst (als Rezeptur) hergestellt hatte
[ - Tierarzt (sehr begrenzt: Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von AM; Homöopathische AM oder Herstellung von AM & nicht wirksamen HS) ]
Wann gelten Ausnahmen (Abs. 1a, 2, 2b und 2c) nicht? → also wann braucht man immer eine Herstellungserlaubnis?
Wann benötigt man grundsätzlich keine Herstellungserlaubnis?
Ausnahmen gelten nicht für die Herstellung von:
- Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen
- Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testantigene
- radioaktive AM
→ Hier braucht man immer eine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG !
Grundsätzlich ohne Herstellungs-Erlaubnis: AM-Rekonstitution (Überführen in anwendungsfähige Form)
- Entscheidung über die Herstellungserlaubnis (§ 14)
- Sachkenntnis (§ 15)
- Verantwortungsbereiche (§ 19)
Entscheidung über die Herstellungserlaubnis (§ 14):
- Es muss mind. 1 Person mit der nach § 15 AMG erforderlichen Sachkenntnis vorhanden sein, die für in § 19 AMG genannte Tätigkeit verantwortlich ist → Sachkundige Person nach §14 AMG, „Qualified Person“ = „QP
=> Als Hersteller muss 1 nach § 14 verantwortliche Person mit der nach §15 erforderlichen Sachkenntnis benannt werden
Sachkenntnis (§ 15)
- Nachweis als „sachkundige Person“ („Qualified person“) wird erbracht durch:
1. Approbation als Apotheker oder
2. mind. 4-jähriges (Ausnahme auch 3-jähriges oder 3 1⁄2-jähriges) abgeschlossenes Studium d. Chemie, Biologie, Human- oder Veterinär-Medizin oder Pharmazie (nur mit Hochschul-“Scheinen“ über bestimmte Fächer )
UND (gilt für 1. u. 2. )
mind. 2-jährige Tätigkeit „in qualitativen & quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von AM“
- Anzeigepflicht der QP bei zuständiger Behörde → Anerkennung als QP → muss auch von anderen Behörden anerkannt werden („Portabilität“ der Anerkennung als QP → ,,einmal QP, immer QP")
Verantwortungsbereiche (§ 19): Sachkundige Person („Qualified person“) verantwortlich dafür dass:
- jede AM-Charge nach Vorschriften (z.B AMG, GMP) hergestellt & geprüft
- QP hat Einhaltung dieser Vorschriften für jede AM-charge in fortlaufenden Register oder vergleichbaren Dokument vor Inverkehrbringen zu bescheinigen (=Chargenzertifizerung)
→ Freigabe
Referenz für Prüfung & Freigabe: Zulassungsunterlagen
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Alles die selbe Frage nur anders formuliert
- Was braucht ein Herstellungsbetrieb für Personal?
- Welche personellen Voraussetzungen braucht man für eine Arzneimittelherstellung?
- Was benötigt man um eine Herstellererlaubnis nach §13 zu bekommen?
- Wen ein Hersteller bei der Behörde benennen muss?
- Sachkundige Person = Qualified Person
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wenn man Aspirin herstellen will, was braucht man dafür? Welche Person brauchen Sie?
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wer hat eine Herstellungserlaubnis? Wie genau stellt diese Person her, wie genau prüft sie die hergestellten AM?
- QP (§14 AMG) hat Herstellungserlaubnis nach 13§AMG & Sachkunde nach §15AMG
- Freigabe (nach AMG auch Hertellung) & Kontrolle aller Herstellungs- & Prüfprotokolle bzw. Doku jeder AM-Charge, ob diese Spezifikationskonform sind → Spezifikationen stehen in den Zulassungsunterlagen → Chargenzertifizierung
- Müssen vor Inverkehrbringen durch den pU den Anforderungen der Referenzen (z.B. Zulassungsunterlagen) entsprechen
Herstellen: Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen & Freigabe von AM
=> "Hersteller" nach AMG: Das Unternehmen, das (mindestens!) Herstellungserlaubnis für Freigabe besitzt (oder weitere Herstellungs-Prozesse)
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wann benötigt eine Apotheke eine Herstellungserlaubnis?
Herstellung von AM im Rahmen des üblichen (KH-)Apotheken-Betriebs → Keine Herstellungserlaubnis nötig:
- sobald sie mehr als 100 FAM pro Tag berufs- oder gewerbsmäßig herstellt oder FAM (z.B. Standadzulassung) an Nicht-Endverbraucher abgibt! (das „oder" ist wichtig! Egtl. nur GH-Erlaubnis) → Herstellungserlaubnis nötig
=> Also Herstellungserlaubnis nötig wenn Überschreitung Rahmen des üblichen (KH-)Apotheken-Betriebs
- Hersteller von chemischen WS
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wie man als Herstellungsbetrieb denn die Herstellungsabläufe festlegt und woran man sich da hält?
- Herstellung muss genauso erfolgen wie es in Zulassungsunterlagen steht! (Ausgangsstoffe, Prozess…)
evtl. Validierungsdokumente
- “wer Herstellungserlaubnis nach §13 AMG hat, muss GMP-Standards einhalten” → EG-GMP-Leitfaden
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Ist der Hersteller auch immer gleichzeitig Inhaber der Zulassung?
"Hersteller" nach AMG: Das Unternehmen, das (mindestens!) Herstellungserlaubnis für Freigabe besitzt (oder weitere Herstellungs-Prozesse)
Gemäß der im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegten Definition, ist der pharmazeutische Unternehmer (pU) Inhaber der Zulassung oder Registrierung eines Arzneimittels und/oder derjenige, der ein Arzneimittel unter seinem Namen oder im Parallelvertrieb auf den Markt bringt. Da die Zulassung die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels gewährleistet, wird der pharmazeutische Unternehmer auch auf jeder Verpackung als Verantwortlicher benannt.
Ohne die Herstellungserlaubnis, Einfuhrerlaubnis oder Großhandelserlaubnis ist der Zulassungsinhaber allerdings nicht berechtigt, Arzneimittel herzustellen, zu empfangen oder abzugeben. Wurde eine oder mehrere dieser weiteren Zulassungen (z.B. Großhandelserlaubnis) auf eine andere Person bzw. ein anderes Unternehmen als den Zulassungsinhaber ausgestellt, wird auch dieser sogenannte Mitvertreiber zum pharmazeutischen Unternehmer und muss auf der Packung des Arzneimittels ebenfalls genannt werden.
1) Wer ist die QP und was macht die?
2) Wo bekommt sie die Informationen her wonach sie ihre Tätigkeiten richtet?
- Freigabe (nach AMG auch Hertellung) & Kontrolle aller Herstellungs- & Prüfprotokolle bzw. Doku jeder AM-Charge, ob diese Spezifikationskonform sind → Spezifikationen stehen in den Zulassungsunterlagen
- Müssen vor Inverkehrbringen durch den pU den Anforderungen der Referenzen (z.B. Zulassungsunterlagen, WS-Qualität muss ASMF entsprechen)
Deswegen kommt es auch häufig vor, dass AM nicht lieferbar sind, weil der Hersteller bei Ausbleiben z.B. eines Farbstoffs nicht einfach sagen kann ok dann nehmen wir halt nen anderen. Man müsste die Zulassung ändern und das dauert
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wo darf QP bei der Chargenfreigabe sein?
Muss nicht vor Ort sein, kann es auch im Flugzeug machen (laut Kloss)
- Chargenfreigabe muss aber EU-GMP entsprechen
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV):
- Was regelt die AMWHV? Für wen gilt sie?
- Wo im AMG ermächtigt?
Regelt: Alle Details zur Herstellung bei AM-Herstellern nach GMP-Regeln → verweist an vielen Stellen auf GMP Leitfaden
- ermächtigt in §§ 12 & 54 AMG ; 7 Abschnitte, 43 §
Anwendungsbereich: Betriebe, die AM, WS & Gewebe herstellen, prüfen, lagern, in Verkehr bringen, einführen oder ausführen (außer Apotheken)
- CAVE: Gilt für Apotheken, falls Erlaubnis nach § 13 AMG (Herstellungserlaubnis) oder § 72 AMG (Einfuhrerlaubnis) vorliegt (zusätzlich zur ApoBetrO)
=> Verweis auf EU-GMP-Richtlinien („Standards zur Guten Herstellungspraxis“)
Arzneimittelgesetz (AMG): 4. Abschnitt: Zulassung von Arzneimitteln (§21-§37)
- Historie: vor 1961 | bis 1976 | seit 1978
- Heute: Voraussetzung für das Inverkehrbringen
A: FAM
B: Homöopathika und TPA
C: Gewebezubereitungen
Historie:
- vor 1961: - (es gab keine allgemeinverbindlichen Regeln eines AM-Gesetzes)
- bis 1976: formelle Registrierung (damals keine Verpflichtung der Prüfung von Wirksamkeit, Sicherheit & Qualität der AM)
- seit 1978: Zulassung für AM (Qualität, Wirksamkeit & Unbedenklichkeit. Ein völlig neues Gesetz, das auch heute noch Grundlage des AMG ist.)
Voraussetzung für das Inverkehrbringen:
A) Zulassung: für FAM
B) Registrierung: für Homöopathika & TPA (Traditionell pflanzliche AM)
C) Genehmigung: für Gewebezubereitungen
- Möglichkeiten für eine AM-Zulassung
1) Nationale Zulassung in Deutschland:
- BfArM für AM
- PEI für Sera, Impfstoffe & Blutprodukte
- BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz & Lebensmittelsicherheit) für Tier-AM
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Ernährung
Warum sind die für Tier-AM zuständig? → Antwort: Weil es bei Tier-AM v.a. „um Essen geht" (LM-Sicherheit)
2) Zentrale Zulassung: EU/EWR , Eu-Kommission
3) Dezentrale Zulassung: MRP & DCP
- Zentrale europaweite Zulassung
Zuständige Behörden
Für Welche AM obligatorisch / optional?
- durch EU-Kommission in Brüssel (nicht durch EMA!)
- EMA (Amsterdam, vorher London) übernimmt wissenschaftliche Beurteilung & organisatorischen Ablauf für alle EU-Staaten
- Obligatorisch: biotechnol. AM, HIV, Krebs, Diabetes, neurodegenerativen Erkrankungen, Autoimmunerkrankungen, Virustatika, „orphan drugs“ (Erkrankungen an denen in EU weniger als 5 von 10.000 Menschen erkrankt sind) & wachstumsfördernde Tier-AM
EU-Zulassung vorgeschrieben bei diesen AM
- Optional: Innovative AM (therapeutisch, wissenschaftlich, technisch)
Ausschüsse der EMA: aus Vertretern nationaler Zulassungsbehörden
CHMP
CVMP
COMP
HMPC
PDCO
CAT
PRAC
1) CHMP: Committee for Medicinal Products for Human Use - Ausschuss für Human-AM (Medicinal Product = FAM! ; Medical Device = Medizinprodukt!)
- bereitet Bewertungen der EMA vor & beschäftigt sich mit AM-Zulassung & Risikobewertung , die am Menschen angewendet & EU-weit zugelassen werden
2) CVMP: Committee for Medicinal Products for Veterinary Use - Ausschuss für Tier-AM
- EU-Zulassung von Tier-AM
3) COMP: Committee for Orphan Medicinal Products
4) HMPC: Committee on Herbal Medicinal Products - Ausschuss für pflanzliche AM
- Erstellung von Monographien pflanzlicher AM, Harmonisierung auf wissenschaftlicher Aspekte auf EU-Ebene
5) PDCO: Paediatric Committee - Pädiatrieausschuss
- Begutachtung & Genehmigung von pädiatrischen Prüfkonzepten (paediatric investigation plan, PIP)
6) CAT: Committee for Advanced Therapies - Ausschuss für neuartige Therapien
- wissenschaftliche Bewertung von Qualität, Unbedenklichkeit – einschließlich der Umweltverträglichkeit – & Wirksamkeit neuartiger Therapien
7) PRAC: Pharmacovigilance Risk Assessment Commitee - Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz
- überwacht & bewertet Sicherheit von Human-AM, die in EU-Ländern vermarktet werden
Prinzip
1. pU-Antrag an EMA
2. EMA bestimmt 2 nationale Behörden als Berichterstatter = Rapporteur & Co-Rapporteur
3. erstellen Bewertungsbericht (Assessment Report =AR)
4. übrige Mitgliedstaaten prüfen
5. Diskussion in EMA-Ausschüssen (v. a. CHMP:Committee for Medicinal Products for Human Use - Ausschuss für Human-AM) → Ausschüsse treffen sich 1 x im Monat → besprechen & bewerten AR
6. Bewertung innerhalb 210 Tage: "positiv / negativ opinion"
7. (ggf.) Zulassung durch EU-Kommission
8. Bekanntmachung im Amtsblatt der EU
9. EMA veröffentlicht EPAR (European Public Assessment Report)
- Auch in deutscher Sprache, auch für Laien in einfacher Sprache
- Dezentrale Zulassungsverfahren: DCP & MRP
Verfahren
DCP & MRP = Verfahren innerhalb der EU, um nationale Zulassungen in mehreren Staaten zu erwerben:
- DCP - DeCentralised Procedure (dezentralisierte Verfahren): nationale Zulassung liegt noch nicht vor
pU kann RMS frei wählen
- MRP - Mutual Recognition Procedure (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung): in 1 EWR-Staat liegt mind. 1 Zulassung vor
pU muss RMS wählen, wo bereits Zulassung vorliegt. Liegt in >1 EU-Staat Zulassung vor, kann er (nur) unter diesen frei wählen.
Verfahren:
1) pU erstellt AM-Dossier & wählt Reference Member State (RMS), welcher Ablauf & wissenschaftliche Beurteilung durchführt
2) RMS erstellt Bewertungsbericht (AR) innerhalb 90 Tagen (MRP) bzw. 120 Tagen (DCP) & sendet zur Überprüfung an alle beteiligten Staaten (Concerned Member State, CMS)
3) CMS haben 90 Tage Zeit für eigene Beurteilung (=Opinion)
4) Zulassung durch nationale Behörden wird ausgesprochen, falls CMS keine „ernsthafte Gefahr für Gesundheit“ feststellen
5) sonst → Klärung durch CMD (Coordination Group for MRP and DCP) in 60 Tagen
6) notfalls Schiedsverfahren vor CHMP, EU-Kommission würde abschließend entscheiden
- Zulassungspflicht (§ 21)
Grundsatz
Ausnahmen von Zulassungspflicht
Grundsatz: FAM dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind!
Ausnahmen: Zulassung nicht nötig (Abs. 2):
- Rezepturen & Defekturen (= FAM aber benötigen keine Zulassung) aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher & zahnärztlicher (NICHT Tierarzt!) Verschreibung (nach 100er Regel)
- Nr. 1a: AM mit Stoffen menschlicher Herkunft zur autologen (für sich selbst) oder allogenen (gerichteten, für anderen Patienten) Anwendung am Menschen (z. B. Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, Blut/Nabelschnurblut => werden "genehmigt")
- Nr. 1b: AM, die (im Auftrag) für Apotheken als Rezeptur (aus zugelassenen AM; “Outsourcing” §11a ApoBetrO, brauchen Herstellungserlaubnis nach §13 AMG)
- als Zytostatika-Zubereitungen oder
- zur parenteralen Ernährung oder
- als Blister hergestellt werden oder
- unverändert abgefüllt werden
- Nr. 1c: Pandemie-AM, die aus WS in Apotheken hergestellt werden, die von Behörden bevorratet wurden
- Nr. 1d: Gewebezubereitungen, die nach § 21a genehmigt werden können
- Nr. 1e: Heilwässer, Bademoore
- Nr. 1f: medizinische Gase, die aus zugelassenen AM abgefüllt werden (z.B. Inhalationsnarkotika)
- Nr. 1g: Therapieallergene, die aufgrund einer Rezeptur hergestellt werden (pUs haben Herstellungserlaubnis für Herstellungsprozess, müssen aber nicht jedes AM einzeln zulassen)
- AM zur klinischen Prüfung
- AM (noch nicht zugelassen), für Patienten mit schweren Krankheiten die mit zugelassenen AM nicht behandelt werden können („compassionate use“; Anwendung aus humanitären Gründen)
1) Wer braucht eine AM-Zulassung ?
2) Welche Ausnahmen gibt es von Zulassungspflicht?
1) Grundsatz: FAM dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind! → Jeder der Also FAM in Verkehrbringen will braucht Zulassung! → „pU" (Inhaber der Zulassung)
2) Ausnahmen von Zulassungspflicht:
- Rezepturarzneimittel
- Alle FAM die im Rahmen einer Defektur (= FAM aber benötigen keine Zulassung) aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher & zahnärztlicher (NICHT Tierarzt!) Verschreibung in Chargengrössen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt & zur Abgabe in dieser Apotheke bestimmt sind (nach 100er Regel)
- Standarzulassungen (sind bereits durch BMG zugelassen)
- AM, die (im Auftrag) für Apotheken als Rezeptur (aus zugelassenen AM; “Outsourcing” §11a ApoBetrO, brauchen Herstellungserlaubnis nach §13 AMG)
als Zytostatika-Zubereitungen oder
zur parenteralen Ernährung oder
als Blister hergestellt werden oder
unverändert abgefüllt werden
- Pandemie-AM, die aus WS in Apotheken hergestellt werden, die von Behörden bevorratet wurden
- AM die genehmigt werden: Stammzellzubereitungen aus Knochenmark, Gewebezubereitungen
- Heilwässer, Bademoore
- medizinische Gase, die aus zugelassenen AM abgefüllt werden (z.B. Inhalationsnarkotika)
- Therapieallergene, die aufgrund einer Rezeptur hergestellt werden (pUs haben Herstellungserlaubnis für Herstellungsprozess, müssen aber nicht jedes AM einzeln zulassen)
Braucht man in der Apotheke eine Zulassung für selbst hergestellte FAM?
Ausnahmen von Zulassungspflicht:
- Alle FAM die im Rahmen einer Defektur (= FAM aber benötigen keine Zulassung) aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher & zahnärztlicher (NICHT Tierarzt!) Verschreibung in Chargengrössen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt & zur Abgabe in dieser Apotheke bestimmt sind (nach 100er Regel) → KEINE Zulassungspflicht
CAVE: Für Standarzulassungen braucht man keine nachweislich häufige ärztliche Verschreibung (geht auch auf Kundenwunsch)
1) Wer lässt in Deutschland Impfstoffe zu?
2) We lässt in der EU Impfstoffe zu?
1) „Bundesinstitut für Impfstoffe & biomedizinische AM (Paul-Ehrlich-Institut, PEI) - Langen
2) EU - Komission! lässt zu
- NICHT die EMA → EMA macht wisschaftliche Bewertung zu Sicherheit & Wirksamkeit und gibt Empfehlung
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Warum konnte der Corona-Impfstoff so schnell zugelassen werden?
- große Probandenzahl in Klinischen Prüfungen
- Klinische Prüfungen im Stark betroffenen Gebiet (Brasilien/Südamerika)
=> Wichtig, um auch die Wirksamkeit nachzuweisen
- Zulassungsunterlagen (§ 22)
Nachweis von Qualität / Wirksamkeit / Unbedenklichkeit durch:
1) Analytische Prüfung (physikal, chemisch, biolog., mikrobiolog.)
2) Pharmakologisch- toxikologische Prüfungen (Vor-o. Präklinik: Tierversuche, Versuche an Zellkulturen)
3) Klinische Prüfung (falls außerhalb EU: muss ethischen Anforder. der RL 2001/20/EG entsprechen)
Klinische Prüfungen (Phasen 1-3): Phase 1: Probanden, Phase 2: kleines Patienten-Kollektiv, Phase 3: großes Patienten-Kollektiv! (Phase 4 i.d.R. nach der Zulassung nötig)
4) Pharmakovigilanz- & Risikomanagement-System
5) Nachweis, dass „qualifizierte Person“ = Stufenplanbeauftragter (QPPV) nach § 63a AMG vorhanden ist
6) (ggf.) Ausweisung des AM als AM für seltene Leiden („Orphan disease“ ; <0,05%)
7) Kennzeichnung nach § 10, § 11 und § 11a AMG
8) Ergebnisse einer Patientenbewertung zur Packungsbeilage („readability“)
9) Herstellungserlaubnis & ggf. Einfuhrerlaubnis
(+ Sachverständigengutachten)
1) Wie läuft so ein Zulassungsverfahren beim BfArM ab?
2) Was sind Zulassungsversagungsgründe?
1) pU- Antrag → Zulassungsverfahren gliedert sich in 2 Phasen:
1. Phase 1: formale Prüfung auf Vollständigkeit (=Validierung)
- erste Überprüfung der Unterlagen, die mit Mängelbericht – soweit Mängel festgestellt werden – abschließt.
2. Phase 2: Inhaltliche Bewertung
- umfasst Beurteilung der Beantwortung durch Antragsteller bis zum abschließenden Bescheid
2) Zulassungsversagungsgründe:
- Unterlagen unvollständig , AM nicht ausreichend geprüft, Qualität nicht ausreichend, therapeutische Wirksamkeit fehlt oder ist unzureichend begründet
- ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis
- Sachverständigengutachten (nach § 24)
- Mehrere Gutachten zur Analytik, Pharmakologie/Toxikologie, Klinischen Prüfung (evtl. Rückstandsprüfung) oder Aufarbeitung der Literatur (Generika)
in EU kann das die Firma selbst machen
in USA müssen das unabhängige Firmen machen
- Generika-Zulassungen (§ 24b)
Generikum: WS nach Art & Menge identisch (Unterschiedl. Salze gelten als WS-gleich!)
Keine Pharmakologisch-toxikologische- & Klinische Prüfung → Voraussetzungen:
- Referenz-AM seit mind. 10 Jahren in Verkehr!
- Bioäquivalenz belegen → „125/80-Regel” (BV d. Generikums zwischen 80 & 125 % (mit 90 % KI) des Originals)
• max. 20 % Abweichung nach unten oder nach oben (Abweichung Original zu Generikum: 20%, Generika untereinander: bis zu 40% ! Daher gibt es Substitutionsausschlusslisten um Plasmaspiegelschwankungen zu vermeiden)
• CAVE: max. 10 % Abweichung bei AM mit geringer TB
125/80-Regel: Grenze oben 125 ; Grenze unten: 80 wenn von oben nach unten berechnet 20% abweichung weil 20% von 125 = 25%!
- Antragssteller kann unter bestimmten Voraussetzungen ein bereits zugelassenes Arzneimittel als Referenzarzneimittel bestimmen und auf Unterlagen dieses Arzneimittels, ohne Zustimmung des Zulassungsinhabers dieses Arzneimittels, Bezug nehmen. Das heißt, dass der Antragsteller auf die einer Behörde bereits vorliegenden Unterlagen des Referenzarzneimittels zu Ergebnissen von präklinischen und klinischen Prüfungen verweist und diese Daten nicht selbst erhoben hat.
Anforderungen bei Biologicals (Biologika)
Biosimilars (ähnlich) | Bioidenticals (identisch) - Für Biologicals gelten Ausnhamen von Generika-Zulassungen:
- KEIN Verzicht auf Pharmakologisch-toxikologische Prüfungen & Klinische Prüfungen bei Biosimilars → bei Bioidenticals schon
- Glykoproteine sind heterogen in Molekülstruktur. Noch so kleine Veränderungen beim Prozess ergeben anderes Glykosilierungsmuster am Protein & anderes Produkt: → Der Prozess, der zum Produkt führt ist das eigentliche Produkt (The Process is the Product) => Daher nur Bioidenticals untereinander austauschbar
Firmen können Orginalprozess beim Hersteller kaufen & Bioidenticals herstellen
- Beispiel Infliximab (Anti TNFα-AK)
• Original-Biological: Remicade®
• Biosimilars (ähnlich) zum Original: Inflectra® & Remsima® → anderes Herstellungsverfahren
• Bioidenticals (identisch) untereinander: Inflectra® & Remsima® (untereinander austauschbar nach Anlage 1 RV)
Biological: AM dessen aktiver Bestandteil mit biotechnologischen Methoden aus lebendenden Organismen (häufig MO wie z.B. E.coli) gewonnen wird. WS = komplexe Protein- bzw. Glykoprotein-Moleküle, die wegen Größe nicht durch klassischen, chemischen Prozess hergestellt werden können → 3 Klassen: Original-Biologika, Biosimilars & Bioidentical → Unterscheidung v.a. für Beurteilung der Austauschbarkeit (Anlage 1 Rahmenvertrag)
Original-Biologika (=Innovator-Produkte): Referenz-AM für Biosimilar-Entwicklung → Zugelassene AM mit vollständig präklinische & klinische Prüfung
Biosimilars: biotechnologisch hergestellte Nachfolgeprodukte eines nicht mehr patentgeschützten Biologikums → Anders als klassische Generika weisen Biosimilars stets Unterschiede zum Original auf → beruhen v.a auf Verwendung unterschiedlicher Organismen zur Exprimierung des Zielproteins & Unterschieden bei Abtrennung & Reinigung des Produktes → Anderer Herstellungsprozess v.a. Konsequenzen für PK
- Anders als bei klassischen Generika ist WS eines Biosimilars also nicht völlig identisch zum Original, was im Vergleich zu klassischen Generika aufwendigere Zulassungsverfahren & Überwachungsmaßnahmen erforderlich macht → In Europa werden Biosimilars in zentralisierten Verfahren der EMA auf der Grundlage eigener Studien zur Wirksamkeit & Unbedenklichkeit zugelassen
Bioidenticals: biotechnologisch hergestelltes AM, das identisch zu Referenz-AM ist d.h. identische Ausgangsstoffe & Herstellungsprozess → Austausch bei biotechnologisch hergestellten AM in der Apotheke nur dann erlaubt, wenn Bioidenticals nach Anlage 1 des Rahmenvertrags als gegeneinander austauschbar definiert sind.
- Erlöschen, Verlängerung der Zulassung (§ 31)
- Durch Verzicht
- Wenn AM 3 Jahre nach Zulassung nicht in Verkehr gebracht wird
- Automatisch nach 5 Jahren, es sei denn pU beantragt Verlängerung (mit Erfahrungsbericht! der sämtliche Marktbeobachtungen der letzten 5 Jahre enthält)
- Zulassung, die verlängert wird, gilt ohne zeitliche Begrenzung (es sei denn, Behörde ordnet weitere 5 Jahre an)
- Nach Erlöschen noch 2 Jahre verkehrsfähig (ist auch noch abverkaufsfähig, pU kann seine Bestände noch auf den Markt bringen)
Alle weiteren Details zur Zulassung finden sich in AM-Prüfrichtlinien nach Grundsätzen des § 26 AMG
- Staatliche Chargenprüfung (§ 32)
Ziel
Für welche AM?
Freistellung
Ziel: Zusätzliche AM-Sicherheit durch staatl. Chargenprüfung & Freigabe jeder(!) Charge durch PEI (Freigabe durch Behörde eines anderen EU-Staates wird akzeptiert)
Gültig für:
- Sera, Impfstoffe, Testallergene, -antigene
- AM aus Blut & Blutprodukten (Faktor 9, Faktor 8, Albumin, u.a.)
• pU schickt Chargenmuster zur Prüfung an das PEI
• PEI prüft innerhalb von 2 Mon.
=> Aufgrund PEI-Prüfung Freigabe oder keine Freigabe. Bei diesen besonderen AM erfolgt also noch externe Überprüfung (nicht nur interne)
nationale Freigabebescheid erlaubt es pU AM-Charge auf dt. Markt zu bringen
Freistellung von staatl. Chargenprüfung:
- PEI soll freistellen, wenn Herstellung & Kontrollmethoden einen Entwicklungsstand erreicht haben, der den PEI-Anforderungen entspricht → ist Regelfall! (Hersteller, die eine Freistellung haben, werden aber besonders kontrolliert)
- Standardzulassungen (§ 36)
Voraussetzungen
Verordnung über Standardzulassungen („StandZV“)
BMG wird ermächtigt, häufig gebrauchte AM von Einzelzulassung zu befreien
• Standardzulassungen basieren auf Monographien, die BMG in Kraft setzt
Ziel: Erleichterung (ggü. Einzelzulassung) für jeden „Inverkehrbringer“ (pU, Apotheke)
Voraussetzungen:
- AM mit erwiesener Qualität, Wirksamkeit, Unbedenklichkeit → keine Gefährdung von Mensch & Tier
- Nutzung Standarzulassung Anzeigepflicht gem. § 67 AMG bei zust. Landes-Behörde & BfArM, auch bei Änderungen & Verzicht
- Bezeichnung frei wählbar aber nicht irreführend
- Alle Vorgaben der Monographie müssen bei Herstellung beachtet werden
Verordnung über Standardzulassungen („StandZV“):
- Monographie muss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein: Standardzulassungs-Monographien in Lose-Blatt-Sammlung (Publiziert im DAV)
• ca. 280 Standardzulassungen, verschreibungsfreie & verschreibungspflichtige AM (Codein), haben alle eine eigene Standard-Zulassungsnummer
• Apotheke: keine nachweislich häufige Verschreibung notwendig, Standardzulassung auf Kundenwunsch möglich
Beispiele: Kamillenblüten, Ma-Darm-Tee 1 - 12, Leinsamen, ASS, Paracetamol TAB u. SUPP, Codein KAPS, Glucose Lösung 5%, Glycerol-Supp. f. Säuglinge 0,25-0,75g, Löwenzahn, Minzöl, Salicyl-Vaseline (1-10%), Xylometazolin-HCl-Lösung 0,1%, Sennesblätter
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Zulassung/ZulRelThemen/stdZul_und_Reg/aktuell_gueltige_liste_standardzulassungen_stand070115.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Welche Möglichkeiten hat man FAM in der Apotheke ohne Zulassungspflicht herzustellen?
- Alle FAM die im Ramen einer Defektur(= FAM aber benötigen keine Zulassung) aufgrund nachweislich häufiger ärztlicher & zahnärztlicher (NICHT Tierarzt!) Verschreibung in Chargengrössen bis zu 100 abgabefertigen Packungen pro Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt & zur Abgabe in dieser Apotheke bestimmt sind (nach 100er Regel) → KEINE Zulassungspflicht
Zulassungspflicht nur wenn Überschreitung des Rahmens! (gilt nicht für Standardzulassung sonder nur für Defektur)
- für Standardzulassung keine häufige Verschreibung notwendig
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was ist der Vorteil von Standardzulassungen für Apotheken?
Standardzulassung bietet Apotheken Möglichkeit FAM-Herstellung im Rahmen einer Defektur ohne aufwändiges Zulassungsverfahren & Kriterien für Defekturherstellung müsse nicht erfüllt sein → Man braucht für Standardzulassungen keine nachweislich häufige Verschreibung!
Voraussetzung: Anzeigepflicht beim BfArM (wenn Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs verlassen auch bei zust. Behörde)
Nachteil: Hohe Gebühr
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wer ist Zulassungsinhaber einer Standardzulassung?
- Zulassungsinhaber im Sinne § 21 AMG gibt es für Nutzung Standardzulassung nicht
- pU die Nutzung einer Standardzulassung anzeigen, sind hinsichtlich aller gesetzlichen Regelungen, v.a. fü FAM-Herstellung & Vertrieb verantwortlich
Arzneimittelgesetz (AMG): 5. Abschnitt: Registrierung von Arzneimitteln (§38 - §39d)
- Registrierung homöopathischer Arzneimittel (§ 38)
FAM als Homöopathika müssen (mindestens) beim BfArM registriert werden.
Ausnahme: Homöopathika bis 1000 Packungen pro Jahr („1000er-Regel“: nicht mehr als 1000/ Jahr → Keine Registrierung)
Die 1000er-Regel ist für Apotheken (für Homöopathie-Herstellung) nicht anwendbar. Sie gilt nur für Betriebe mit Herstellungs-Erlaubnis nach § 13 AMG.
Ausnahmen von 1000er-Regel: AM, die Tierkörper oder Körperteile, Stoffwechselprodukte von Mensch & Tier oder Mikroorganismen einschließlich Viren enthalten oder verschreibungspflichtige WS enthalten
Unterlagen: wie für die Zulassung inkl. Gutachten, jedoch
- Keine Angaben über Wirkungen & IND (z.B. Arnica C30 hat Reg.Nr. → Homöopatisches AM | Meditonison hat Zul.Nr. → Indikation darf angegeben werden)
- Klinische Prüfung: Nein
- Pharmakologisch-toxikologische Prüfung: Nein
Ausnahme: Unbedenklichkeit ergibt sich nicht durch hohen Verdünnungsgrad
Verdünnung i.d.R mind. D4 um als Homöopathikum registrierfähig zu sein.
Urtinktur oder D1 Potenz (Aconitum D1 etc.) Registrierung i.d.R nicht ohne Prüfung möglich! Studien für Unbedenklichkeit müssen ggf. erbracht werden
Avogadrogrenze: NA ≈ 6,022 • 10^23 mol^-1 → ab D24 bzw C12
- Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel (§ 39)
- Qualität, analytische Prüfung, Unbedenklichkeit
- Herstellung nach HAB
- AM darf nicht(!) verschreibungspflichtig sein
Wenn verschreibungspflichtig → nicht registrierfähig → nur Möglichkeit der Zulassung (AMVV regelt wann Homöopatisches AM Rx)
- Nicht! parenteral (keine Injektions- oder Infusionspräparate)
- Registrierung in anderem EU oder EWR-Staat ist ausreichend
- Erlischt nach 5 Jahren (Antrag auf Verlängerung nötig)
- Standard-Registrierung (§ 39)
Verordnung über Standard-Registrierungen StandRegV
- ähnlich Standard-Zulassung → Homöopathische AM von Einzelregistrierung freistellen
Bei Homöopathika ist Standard-Registrierung (§39) Regelfall | bei AM ist Standardzulassung Ausnahme
- Ziel: Erleichterung (ggü. Einzel-Reg.)
Verordnung über Standard-Registrierungen - StandRegV
- Monographie im HAB
- In Anlage der VO aufgeführt
Anlage: 336 Stoffe z.B.: Calcium carbonicum, Arnica, Sulfur, Belladonna
Standardreg. nur möglich, wenn als Monopräparate hergestellt & in Verkehr gebracht wird, keine Standardreg. für Kombinationen davon!
- Müssen alle HAB-Anforderungen erfüllen
- Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel (§ 39a)
- Registrierungsunterlagen für traditionelle pflanzliche AM (§ 39b)
Registrierung TPA (§ 39a): pflanzliche AM dürfen beim BfArM auch als „Traditionelle pflanzliche AM“ registriert werden (d.h. ohne Zulassung!)
Registrierungsunterlagen für TPA (§ 39b):
- Übliche Unterlagen zu Hersteller, Name, DRF...
- Analytische Prüfung, Unbedenklichkeit
- Bibliographische Angaben über traditionelle Anwendung
→ AM muss seit mind. 30 Jahren (davon 15 Jahre in EU) verwendet werden, falls möglich mit EMA (HMPC) – Monographie (z.B. Pelasya®, Klosterfrau Melissengeist)
EMA (HMPC) Monographie ist bezugnehmende Registrierung
- Sachverständigengutachten gemäß § 24
- Wirkung auf Grund langjähriger Erfahrung plausibel
- Registrierung gilt für 5 Jahre (Verlängerung auf Antrag möglich)
Exkurs EU-Verordnung über Kinderarzneimittel - EG-Verordnung Nr. 1902/2006, vom 26.01.2007, ergänzende Regelungen zu AMG
- Problem
- Ziel
- Regelungen
- Was ist pUMA?
Problem: AM, die für Kinder zugelassen sind → ca. 50 % „off-label-use“ in Pädiatrie
Ziel: Mehr Sicherheit bei Kindern durch mehr zulassungsrelevante Daten
Regelungen: pU muss bei Neuzulassungen Wirksamkeit & Sicherheit auch bei Kindern überprüfen (auch bei IND-erweiterung)
→ Ausnahme: Generika, Homöopathika, TPA, Biosimilars
→ vorab erforderlich: Erstellung pädiatrisches Prüfkonzeptes (PIP= Paediatric Investigation Plan) & Genehmigung durch Pädiatrieausschuss der EMA (PDCO)
→ Stand 2018: ca. 10% der Klinischen Studien (EU) sind Pädiatrie-Studien
pUMA - Paediatric Use Marketing Authorization: Zulassungstyp, falls AM ausschließlich für Kinder zugelassen wird, v.a. für patentfreie AM vorgesehen!
- Midazolam (Buccolam®): Krampfanfälle
- Propranolol (Hemangiol®) zur Behandlung von ernsten Hämangiomen (Blutschwämmchen)
- Glycopyrronium (Sialanar®) Lösung zum Einnehmen: Sialorrhoe
- Hydrocortison (Alkindi®): NNR-Insuffizienz bei Kindern - Melatonin (Slenyto®): Entwicklungs-& Schlafstörungen
- Vigabatrin (Kigabeq®): West-Syndrom (seltenes infantiles Epilepsie-Syndrom (BNS-Krämpfe))
- Ausnahmen von der klinischen Prüfung durch Pädiatrie-Ausschuss
- Belohnung / Förderung der Hersteller wenn Studien an Kindern durchgeführt werden
Ausnahmen von klinsichen Prüfung durch Pädiatrie-Ausschuss möglich:
- nicht vertretbare Gefahren ; „Erwachsenenkrankheiten“ (Alzheimer, Prostata)
- Kinderstudie kann verschoben werden, um Zulassung nicht zu verzögern
Belohnung / Förderung der Hersteller:
- 6 Monate mehr Patentschutz (für neue AM / Indikationen) → bei „orphan drugs“ Verlängerung um 2 Jahre
- pUMA: mind. 10 Jahre Marktexklusivität (Patentschutz)
Forderung der pU in D: keine frühe Nutzenbewertung durch GBA ➔ ein Zusatznutzen wird per se angenommen
- finanzielle Unterstützung durch die EU
Tipp für die Praxis: www.zak-kinderarzneimittel.de
- ZAK Datenbank der Firma HEXAL (zugelassene Arzneimittel für Kinder)
- ZAK enthält AM, die für mind. 1 pädiatrische Altersgruppe von Neugeborenen bis zum Jugendlichen zugelassen ist
- Dort ist es möglich nach Alter & Indikationen suchen
Arzneimittelgesetz (AMG): 7. Abschnitt: Abgabe / Vertriebswege von AM (§§ 43 – 53)
- Apothekenpflicht (§ 43)
- Grundsätzlich alle AM i. S. von § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 AMG vom Verkehr außerhalb von Apotheken ausgeschlossen („apothekenpflichtig“ im Sinne des AMG!)
→ Ausnahmen geregelt in §44 (Ausnahmen von apothekenpflicht) & §45 (Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von Apothekenpflicht)
- Apothekenpflichtige AM dürfen im Einzelhandel berufs- oder gewerbsmäßig für Endverbrauch nur in Apotheken & ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in Verkehr gebracht werden (Ausnahmen in §47 Vetriebswege geregelt)
mit Versandhandelserlaubnis nach §11a ApoG darf Apotheke AM im Wege des Versandes in Verkehr bringen
- Auf Verschreibung dürfen AM nur von Apotheken abgegeben werden
- [TAMG: Bei Tier-AM ist Abgabe auch durch Tierarzt möglich → „Tierarzt-Dispensierrecht“]
Tierarzt ist einziger Arzt, der AM (als Regelleistung) abgeben & verkaufen darf → sog. „Tierärztliches Dispensierrecht" (seit 2022 nicht mehr im §43 AMG, sondern im TAMG geregelt)
§43 AMG: Grundsätzlich Alle AM nach AMG die nicht durch Vorschriften §44 (Ausnahmen von apothekenpflicht) & §45 (Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von Apothekenpflicht) erlassenen Rechtsverordnung für Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen § 47 (Vetriebswege) berufs- oder gewerbsmäßig für Endverbrauch nur in Apotheken & ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden.
Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen §47 (Vetriebswege) mit den Apotheken vorbehaltenen AM kein Handel getrieben werden.
- Ausnahmen von der Apothekenpflicht (§ 44)
„freiverkäufliche AM“:
- ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden (=Vorbeugemittel)
- außerhalb der Apotheke zum Verkauf freigegeben, darf in der Apotheke in der Freiwahl platziert werden
Bedingungen (müssen zusätzlich(!) erfüllt sein, damit AM ,,freiverkäuflich" ist):
1) Nicht verschreibungspflichtig (nach Anlagen der AMVV)
2) Nicht ausgeschlossen nach Anlagen der VO über apothekenpflichtige & freiverkäufliche AM (AMVerkRV)
Freiverkäuflich sind ferner (Abs. 2) AM als:
• Heilwässer (auch als Tabl. oder Pastillen)
• Heilerden, Bademoore, Bäder, Seifen
• Pflaster
• Tees mit deutsch bez. Bestandteilen
• Presssäfte und Destillate von Pflanzen
• Äußerliche Desinfektionsmittel
• Mund- und Rachendesinfektionsmittel
Weitere Details zu Ausnahmen von der grundsätzlichen Apothekenpflicht von AM → Verordnung über apothekenpflichtige & freiverkäufliche AM (AMVerkRV)
Exkurs Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche AM - „AMVerkRV“ vom 24.11.1988, 3 Abschnitte, 11 Paragraphen Anlagen 1-4
- Abweichend von § 44 AMG apothekenpflichtig:
Ermächtigung in §45 & § 46 AMG
Abweichend von § 44 AMG immer apothekenpflichtig:
- Wenn gemäß Anlagen:
• Giftige Pflanzen z.B. Rauwolfia, Digitalis, Schlafmohn (Anlage 1b)
• Ausgeschlossene Indikationen, z.B. Hypertonie, Infektionen, Epilepsie etc. (Anlage 3)
• Ausdrücklich ausgeschlossene, z.B. Herzlykoside, hochdosiertes Vit. A und D (Anlage 4)
• AM als Injektionen, Infusionen, rektalen, vaginalen & intrauterinen Applikation & Implantate
• Aerosole (< 5 μm)
ODER
Wenn Stoffe mit folgenden Eigenschaften (immer apothekenpflichtig):
• antibiotische
• blutgerinnungsverzögernde
• histaminwidrige
• hormonartige
• parasympathomimetische (cholinerge) oder parasympatholytische
• sympathomimetische (adrenerge) oder sympatholytische
- Ausdrücklich Freiverkäufliche Arzneimittel
- Voraussetzung zu Abgabe
Freiverkäufliche AM sind alles vom BfArM zugelassene AM mit Zul. Nr.
Gemäß Anlagen:
- Stoffe & Zubereitungen z.B. med. Kohle, Vitamin C, Calciumcarbonat-Tabletten, Zinksalbe (Anlage 1a)
- Heilpflanzen: orale Arzneiformen dieser pflanzl. AM oder Tees z.B. Bärentraubenblätter, Mariendistel, Spitzwegerich, Thymian (Anlage 1c)
- Lutschpräparate gegen Husten & Heiserkeit mit z.B. Campher, Cineol, Mineralsalze (Anlage 2a)
- Abführmittel, mit z.B. Lactose, Leinsamen, Ricinusöl z.B. (Anlage 2b)
- Hühneraugenmittel mit z.B. Benzocain, Milchsäure bis 10%, Salicylsäure bis 40% (Anlage 2c)
Voraussetzung zu Abgabe: Sachkundenachweis (nach § 50 AMG): Bei Abgabe freiverkäuflicher AM (außerhalb d. Apotheke) im Einzelhandel (In Supermärkten oder Drogerien muss mind. 1 Sachkundige Person im Laden anwesend sein, wenn freiverkäufliche AM verkauft werden (siehe § 50 AMG)
- Alle Apothekenpersonal-Berufe (auch PKA darf außerhalb Apotheke zu freiverkäuflichen AM beraten; in Apotheke nicht!)
- Sachkenntnis nach § 15 AMG
- Drogist
- Sachkundenachweis-Prüfung bei IHK
VO: Details zum Sachkundenachweis in der „VO über die Sachkunde im Einzelhandel“
- Vertriebsweg (§ 47)
Ausnahmen
Prinzip: AM dürfen durch pU oder GH nur abgegeben werden an - Apotheken, GH, pU
Ausnahmen („Direktlieferungen“ unter Umgehung der Apotheke) möglich... (keine “apothekenpflicht”)
- an KH & Ärzte → NUR: Gewebe, Infusionsl. (ab 500 ml), Diagnostika, mediz. Gase, radioaktive AM, AM zur klin. Prüfung, Blutegel & Fliegenlarven, AM zur Anw. aus humanitären Gründen (compassionate use) & Blutzubereitungen mit Ausnahme von Gerinnungsfaktoren (wie Faktor 8/9- Präparate; seit 01.09.2020 → apothekenpflichtig)
- an Gesundheitsämter, KH, & Ärzte:
Impfstoffe zur unentgeltlichen(!) Impfung (nach IfSG)
Impfstoffe bei Seuchen / Pandemien oder Lebensgefahr
- an anerkannte Impfzentren: Gelbfieberimpfstoffe
- an KH/Gesundheitsämter: AM mit antibakterieller oder antiviraler Wirkung zur Prophylaxe gg. übertragbare Krankheiten
- an Behörden: AM zur Bevorratung bei Pandemien
- an Zahnärzte: FAM die ausschließlich in Zahnmedizin eingesetzt
z.B. Ledermix Dentalpulver®, Ultracain D®. Sonstige FAM muss Zahnarzt-Praxis über SSB der Apotheke beziehen
- an Forschungseinrichtungen: BtM zu Forschungszwecken
- an Hochschulen für Pharmazie: Demo-AM
Sondervertriebswege
(§ 47a)
(§ 47b)
Sondervertriebswege - Der Vertrieb (Bestellung beim GH & Abgabe an Kunden) dieser AM über Apotheke ist verboten:
1) „Abtreibungspille“ (§ 47a):
- AM zum Schwangerschaftsabbruch (Mifepriston: Mifegyne®) nur an Einrichtungen nach Schwangerschaftskonfliktgesetz!
2) Diamorphin = Heroin (§ 47b):
- FAM mit Diamorphin (zugelassen zur Substitution) nur an anerkannte Einrichtung nach BtMG & nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes!
pU & Arzt müssen Abgabe umfangreich dokumentieren
- Verschreibungspflicht (§ 48)
Welche AM?
BMG - Ermächtigung
AM & Zubereitungen von Stoffen die:
- durch Rechtsverordnung in „AMVV“ in Anlage 1 stehen
- Stoffe enthalten, deren Wirkungen (v.a. UAW) in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind (Neue AM sind zunächst alle verschreibungspflichtig) → Abgabe nur bei Vorliegen ärztlicher Verschreibung
=> dann Rx, wenn Anwendung (zahn-)ärztliche Überwachung (=Diagnose) bedarf → Patienten vor unmäßigen UAW schützen + Missbrauch↓
BMG wird ermächtigt durch AMVV:
- Stoffe Rx-Pflicht zu unterstellen v.a. Stoffe, die Gesundheit des Menschen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden können, wenn ohne (zahn-)ärztliche Überwachung (=Diagnosestellung) angewendet, oder AM die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden & dadurch zu Gesundheitsgefährdungen führen
- Rx-Pflicht aufzuheben (bei Stoffen mit nicht allgemein bekannten Wirkungen frühestens nach 3 Jahren)
- für AM mit besonderen Sicherheitsanforderungen ein Formblatt (Sonderrezept z.B. T-Rezept) sowie Angaben zur Anwendung & Aufklärungspflichten vorzuschreiben
- zu bestimmen, ob & wie oft 1 AM auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf (2020 mit Masernschutzgesetz)
Worauf kann verschreibungspflicht beschränkt sein?
Ausnahmen der Rx-Pflicht
Verschreibungspflicht kann beschränkt sein auf (hängt nicht vom WS alleine ab):
- Dosierungen (Ibu 400:OTC, 600mg: Rx)
- Potenzierungen
- Darreichungsformen
- Indikationen (machen oft Verschreibungspflicht-Unterschiede aus)
- Alter etc.
Ausnahmen der rx-Pflicht:
- für Hebammen & Entbindungshelfer sowie Heilpraktiker können Ausnahmen gem. AMVV zugelassen werden (Beispiele→AMVV)
- AM für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (gem. „Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen“) → Apotheke kann das Schiff ohne Verordnung beliefern (Ausnahmen für Kauffahrteischiffe regelt BtMVV)
Generell gilt:
- Abgabe von Rx-AM ohne Rezept ist nach AMG (§ 95) grundsätzlich 1 Straftat!
- Nur im absoluten Ausnahmefall denkbar bei:
• Notstand nach § 34 StGB oder
• Unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB
Abgabe von Rx-AM ohne Rezept ist nach AMG (§ 95) grundsätzlich 1 Straftat!:
- Sehr riskant für Apotheke!
- staatsanwaltliche Ermittlung & berufsrechtliches Verfahren vor Apothekerkammer (Berufsgerichtsbarkeit) → u.U. Feststellung Berufsunwürdigkeit ➔ Verlust Approbation
Nennen sie mir Waren in einer Apotheke
- freiverkäufliche, apothekenpflichtige & verschreibungspflichtige
- apothekenübliche
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Welche AM gibt es in der Apotheke und wo stehen sie in der Apotheke?
- freiverkäufliche: Freiwahl (Sichtwahl, Kommissionierer…)
Zweckbestimmung NICHT Heilung, Verhütung von Krankheiten → Vorbeugemittel → Selbstbedienung erlaubt
eigenverantwortliche Einnahme
- apothekenpflichtige: Sichtwahl
erhöhtes Risiko bzw. Gefährdungpotential → Selbstbedienungsverbot, muss durch pharm. Personal ausgehändigt werden; fachkundige Beratung → Kundenschutz vor UAW, unkontrollierte AM-Abgabe, Missbrauch
Werbung aber erlaubt
Kennzeichnung “apothekenpflichtig”
- verschreibungspflichtige: nicht sichtbar für Kunden (Generalalphabet, Komissionierer, Lager)
Werbeverbot laut Heilmittelwerbegesetz
Ärztliche Überwachung (=Diagnose) + Verschreibung notwendig
Kennzeichnung “verschreibungspflichtig”
( Vielleicht will er noch hören: FAM, Rezeptur-AM, Defektur, Standardzulassungen )
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Warum dürfen verschreibungspflichtige AM nicht sichtbar für den Kunden sein?
- Heilmittelwerbergesetz: Keine Werbung außerhalb der Fachkreise für Rx-AM
1) Unterscheiden sie apothekenpflichtig, freiverkäuflich, verschreibungspflichtig
2) Warum ist es wichtig, apothekenpflichtig, freiverkäuflich, verschreibungspflichtig
zu unterscheiden?
apothekenpflichtige:
freiverkäufliche:
verschreibungspflichtige:
Grundsätzlich alle AM i. S. von § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 AMG vom Verkehr außerhalb von Apotheken ausgeschlossen („apothekenpflichtig“ im Sinne des AMG!)
- keine ärztliche Diagnose notwendig
- AM die von apothekenpflicht ausgenommen sind
- 2 Bedingungen: nicht Rx & nicht ausgeschlossen in AMVerkRV
=> dann Rx, wenn Anwendung ärztliche (bzw. zahnärztlichen) Überwachung (=Diagnose) bedarf ; zählt zu Routinemaßnahmen der Pharmakovigilanz → Patienten vor unmäßigen UAW schützen + Missbrauch↓
=> automatisch apothekenpflichtig
2) Wichtig zu Unterscheiden bezüglich der Werbung nach Heilmittelwerbergesetz
1) KLOSS 5 Punkte für Verschreibungspflicht!
2) Verschreibungspflichtige AM vs. Nicht verschreibungspflichtige AM (nach BMG)
1) AM oder Zubereitungen von Stoffen die Stoffe enthalten, deren Wirkungen nach aktuellem wissenschaftlichem Stand bzw. in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein/vollständig bekannt sind
2) AM deren Anwendung einer (zahn-)ärztlichen Überwachung (=Diagnose) bedarf wenn Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährdet (nicht vertretbares oder bekanntes Ausmaß möglicher UAW)
3) AM die häufig in erheblichem Umfang missbräuchlich bzw. nicht bestimmungsgemäß angewendet werden wenn dadurch Gesundheit gefährdet
[4) AM für Lebensmittel liefernde Tiere ]
[5) AM die spätere Diagnose am Tier erschweren ]
[6) AM die durch Rechtsverordnung in „AMVV“ in Anlage 1 stehen ]
=> CAVE seit 2022 neue Tier-AMG die Punkte zu den Tier-AM stehen so nicht mehr in §48 AMG!! (Gründe für Rx-Tier-AM in EU-VO für Tier-AM Art.34)
BMG- Definitionen:
Verschreibungspflichtige AM
Nicht verschreibungspflichtige AM
1) AM die Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen enthalten, deren Wirkungen nach aktuellem wissenschaftlichem Stand bzw. in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein/vollständig bekannt sind
2) AM deren Anwendung einer ärztlichen (bzw. zahnärztlichen) Überwachung (=Diagnose) bedarf wenn Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährdet
3) AM die häufig in erheblichem Umfang missbräuchlich angewendet werden wenn dadurch Gesundheit gefährdet
4) AM die durch Rechtsverordnung in „AMVV“ in Anlage 1 stehen
- AM, die aufgrund vertretbaren oder bekannten Ausmaßes möglicher UAW auch ohne (zahn-)ärztliche Überwachung angewendet werden können.
- entweder apothekenpflichtig oder freiverkäuflich (ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bestimmt)
- apothekenpflichtige AM brauchen fachkundige Beratung → Abgabe nur durch Pharm. Personal
Verschreibungspflichtige AM grundsätzlich apothekenpflichtig
näheres zu apothekeflichtigen & freiverkäuflichen AM regelt Verordnung über apothekenpflichtige und frei verkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV)
1) Unterscheidung der Aufgabengebiete zwischen Arzt und Apotheker
2) Wie entscheidet der Arzt, welche Medikamente er für einen Patienten verschreibt?
1) Aufgabengebiete:
Arzt: Medizinische
- Diagnose der Krankheiten und Therapie des Patienten
Apotheker: Pharmazeutische
- Herstellung, Beratung & Abgabe von AM
- Verschreibung Arzt basiert auf individuellen Risiko-Nutzen-Abwägung
- Berücksichtigung potenzieller Nutzen des AM für Patienten in Bezug auf Wirksamkeit & Verbesserung des Gesundheitszustands
- mögliche Risiken & UAW bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustanden sorgfältig bewertet, um Patientesicherheit zu gewährleisten
- Nutzung Daten aus LL, Studien, eigene Arzterfahrung
- Individuelle Faktoren wie Allgemeiner Zustand, Alter, Geschlecht, medizinische Vorgeschichte, persönliche Präferenzen fließen in Entscheidung ein
=> Arzt entscheidet sich für Leitliniengerechte AM-Therapie mit positiven Risiko-Nutzen-Verhältnis
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Worin besteht die ärztliche Überwachung hauptsächlich bezüglich der verschreibungspflicht von AM?
- Diagnosestellung
- Nutzen-Risiko-Abwägung & anhand derer Auswahl der Therapie
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was ist unter nicht allgemein unbekannter Wirkung zu verstehen?
- nur auf die medizinische Wissenschaft / wissenschaftl. Stand bezogen & nicht auf die Allgemeinbevölkerung
es sind also bis jetzt nur Wirkungen bekannt die in Klinischen Studien erfasst wurden
=> Rx kann aufgehoben werden wenn auf Grund bei AM-Anwendung gemachten Erfahrungen Rx-Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (frühestens nach 3 Jahren)
Wofür ist Verschreibungspflicht? / Warum braucht man die Verschreibungspflicht?
- wegen Risiko-Nutzen-Abwägung → man will Risiko minimieren & Patienten schützen
- Arzt soll durch individuelle Risiko-Nutzen-Abwägung entscheiden ob eine AM-Therapie die Gesundheit des Menschen gefährdet (Also Therapieevaluierung)
Nutzen = Wirkung, Therapieerfolg → Gesundheitszustand ↑
Risiko = potentielle Schäden, Unwirksamkeit → Gesundheitszustand ↓
- Patienten vor unmäßigen UAW schützen + Missbrauch↓
- Rx-AM benötigen (Zahn-)ärztliche Überwachung , weil nicht vertretbares oder nicht bekanntes Ausmaß an UAW
=> Rx-AM gehören immer auf eine Verschreibung! (will er hören) → Abgabe von Rx-AM ohne Rezept ist nach AMG (§ 95) grundsätzlich 1 Straftat!
=> Im Gegensatz zu bedenklichen AM nach §5 fällt bei Rx die Nutzen-Risiko-Beurteilung positiv aus
- Wie kommen Stoffe in die AMVV Anlage 1 / Wie funktioniert der OTC-Switch bzw. die Entlassung aus der Apothekenpflicht?
§ 53 Anhörung von Sachverständigenausschuss (SVA): Vertreter aus pharm. & mediz. Wissenschaft
- Entlassung aus der apothekenpflicht: SVA für Apothekenpflicht → beschließt Empfehlungen zu Anträgen auf Änderung der „Verordnung über apothekenpflichtige & freiverkäufliche AM“
- Entlassung aus der verschreibungspflicht (OTC-Switch): SVA für verschreibungspflicht → beschließt Empfehlungen zu Anträgen auf Änderung der „Verordnung über Verschreibungspflicht von AM“ (AMVV Anlage 1)
Hier auch AMK Mitglieder d. Ärzte & Apotheker
1) Antragstellung z.B. durch pU an BfArM
jeder kann Antrag stellen z.B. Privatperson, Behörde, Fachgesellschaft
2) BfArM prüft & erstellt Stellungnahme
3) SVA berät & gibt Empfehlung
4) BMG stimmt zu
5) Antrag auf Änderung d. Rechtsverodnung
6) Bundesrat muss zustimmen → Amtliche Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Beispiel OTC-Switsch Diskussion Sildenafil:
- Gegner:
Rx für Patoentensicherheit unerlässlich → KI, Risiken & Begleiterkrankungen & deren Behandlungsbedürftigkeit nicht erkannt
freie Zugang würde Anwendern Unbedenklichkeit signalisieren die in keiner Weise tatsächlichen Gefahrenpotenzial des WS entspricht.
Nur die ärztliche Verordnung könne Einnahme & eben auch angemessene Dosierungsstärke rechtfertigen
- Befürworter:
argumentieren genau umgekehrt
Apotheken könnten Männer, die Sildenafil rezeptfrei erwerben wollen, dafür sensibilisieren, dass Erektionsstörungen häufig mit HKE zusammenhängen & sie sich entsprechend untersuchen lassen sollten.
Damit könnten mehr Männer als bislang für Prävention erreicht werden
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/urologen-gegen-sildenafil-ohne-rezept-140935/seite/2/?cHash=28aa4db4d6ffbbdac5011a36ef8270f6
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wie funktioniert ein europäischer Switch?
- Einstufung AM als Rx oder nicht ist in Europa nationale Angelegenheit →Jeder Mitgliedstaat eigene Verfahren
- Beantragung zentraler Switch bei EMA & Diskussion EU-Ausschuss für Human-AM (CHMP)
- CHMP erstellt Empfehlung & Europäische Kommission fällt Entscheidung
- Soll AM aus Verschreibungspflicht entlassen werden → Entscheidung in allen EU-Mitgliedstaaten bindend
- Vorteile: sofort Zugang zum gesamten EU-Markt
- Nachteile: Wenn europäische Entscheidung negativ ausfällt → Keine EU-weite Rx-Entlassung → Anschließend dürfen keine nationalen Entlassungsanträge mehr gestellt werden
Nach Rechtsauffassung der Europäischen Kommission kann es kein Nebeneinander von wirkstoffgleichen Produkten mit zentraler und nationaler Zulassungen und auch keinen Raum für eine zusätzliche wissenschaftliche Bewertung und regulatorische Entscheidungen für das gleiche Arzneimittel auf nationaler Ebene geben.
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wonach entscheidet der SVA ob ein AM verschreibungspflichtig ist?
- Nach Kriterien AMG §48 Verschreibungspflicht
- Immer unter Berücksichtigung:
AM geeignet für Selbstmedikation?
Eignet sich DRF
Kann Patient Symptome selbst erkennen oder würde bei Erkennung falscher Symptome der Gesundheitszustand verschlechtert
Ohne Ärztlich Überwacung Vertretbares Ausmaß an UAW bei bestimmungsgemäßen Gebrauch?
Missbrauch?
=> Nutzen-Risiko-Bewertung des SVA
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was hat der Bundesrat mit der AMVV zu tun?
- AMG ermächtigt in §48 BMG & BMEL AMVV zu erlassen mit Zustimmung des Bundesrates!
- Auch bei Änderungen ist Bundesrat beteiligt z.B. bei OTC-Switch
Bundesrat hat zudem ein eigenes Antragsrecht für Rechtsverordnungen (Artikel 80 Abs. 3 GG). Er kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Verordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen
- „Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel“, (AMVV)
(3a) AM mit Esketamin zur intranasalen Anwendung
(§ 3) Sonderbestimmungen für Mifepriston („Abtreibungspille“):
(3a) Spravato®:
- In Verschreibung ist anzugeben → AM darf nicht an Patientin sondern nur an Arztpraxis oder Klinik abgegeben werden
- Fehlt auf Verschreibung der Vermerk → Apotheker kann Angabe ergänzen, wenn dringender Fall vorliegt & Arzt-RS „nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist“
- Arzt schickt Original u. Duplikat der Verschreibung zum pU
- Original wird beim pU für 5 Jahre dokumentiert
- pU schickt AM mit Kopie zurück zum Arzt
- Arzt trägt Datum der Lieferung & Anwendung ein & dokumentiert für 5 Jahre
=> Vorgang geht an Apotheke komplett vorbei (darf gem. §47a AMG -wie auch Heroin- ausdrücklich nicht an Apotheken geliefert werden)
§ 3a Thalidomid-, Pomalidomid (Imnovid®)- und Lenalidomid (Revlimid®)-haltige AM
- Verordnung teratogener Substanzen: Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid
- 2 Teile: Teil 1: Abrechnung mit GKV, Teil 2 (anonymisiert): Wöchentlicher Online Versand an BfArM
- 7 Tage inkl. Verschreibungsdatum (6+1) gültig
Höchstmenge:
- Bedarf für 4 Wochen für Frauen im gebärfähigen Alter
- ansonsten Bedarf für 12 Wochen (für postmenopausale Frauen & Männer)
3 Kreuze:
- Bestätigung Sicherheitsmaßnahmen (Schwangerschaftprävention)/Infopflicht durch Arzt (2 Kreuze)
- Hinweis In-Label/Off-Label (1 Kreuz)
- Sonder-PZN 06460688 für T-Rezept-Gebühr (4,26€)
bei Original-AM: Imnovid®, Revlimid®, Thalidomid Passus nicht durchstreichen!
(§ 3b) Isotretinoin, Acitretin oder Alitretinoin
CAVE: keine besondere Rezeptform, kein spezieller Vermerk, Prüfpflicht aber in der Apotheke
(§ 4)
Abgabe an Ärzte für den Eigenbedarf
Abgabe an Patienten bei fernmündlicher (Telefon oder Fax) Beauftragung
Wiederholte Abgabe eines Rx-AM auf gleicher Verordnung
Rx-Stoffe als Homöopathika
1) Abgabe an Ärzte für Eigenbedarf ist bei gesicherter Identität ohne Rezept möglich:
- Bei gesicherter Identität auch ohne gültigen Arztausweis! Aber..: KEINE BtM & T-AM (wie Thalidomid)
- wenn für Patienten muss er in Apo Rezept ausstellen oder nachreichen
2) Abgabe an Patienten bei fernmündlicher (Telefon oder Fax) Beauftragung durch den behandelnden Arzt ist bei gesicherter Identität möglich:
- Aber: Rezept muss unverzüglich nachgereicht werden!
telefonische Bestellung von Patienten kritisch, besser wenn Original-Rezept per Fax oder Mail vorliegt, um Laien-Fehler zu vermeiden
3) Wiederholte Abgabe Rx-AM auf gleicher Verordnung ist bis zu 3 x (in gleicher Packungsgröße) zulässig, wenn ausdrücklich gekennzeichnet (seit MasSchG)
4) Wenn enthaltene Stoffe auch Rx dann bis D4 auch Rx!
Rx-Stoffe als Homöopathika ab D4 nicht mehr verschreibungspflichtig:
- CAVE: Globuli sind durch Herstellungsprozess (nach HAB) bereits 1:100 = 10² = D2 verdünnt (also die Urtinktur). Dieser Verdünnungsschritt wird aber bei Globuli nicht mitgezählt
- Nach HAB korrekt gekennzeichnet → Gilt nur bei Globuli (nicht bei Lösungen & Tabletten)
Rezeptformulare: Rezeptgültigkeit Übersicht
Rezeptformular
Gültigkeit
Das rosa Rezept (Muster 16)
Privatrezept
Das gelbe Rezept (BtM-Rezept)
Das T-Rezept
Retinoid-Rezept für Frauen
Das Entlassrezept
Das grüne Rezept
28 Tage (28+1), bis zu 3 Monate als Privatrezept
3 Monate
8 Tage inkl. Ausstellungstag (7+1)
7 Tage inkl. Ausstellungstag(6+1)
7 Tage inkl. Ausstellungstag (6+1)
3 Werktage(= Montag - Samstag) inkl. Ausstellungstag, bis zu 3 Monate als Privatrezept
Unbegrenzt
Ausnahme: Hat Arzt 1 verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet → max. 3 Monate gültig
Rezeptformulare: Übersicht Sonderrezepte
- Verbot der Selbstbedienung (§ 52)
AM im Sinne v. § 2 Abs. 1 & Abs. 2 Nr. 1 AMG dürfen nicht:
(1) durch Automaten (auch Freiverkäufliche!)
oder
andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden (gilt nicht für freiverkäufliche AM! → Daher freiverkäufliche AM in Apotheke in Freiwahl)
(2)Abs. 1 gilt nicht für FAM, die
- im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen
- zur Verhütung der Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten bestimmt & zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind,
- ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder
- Sauerstoff sind.
Abholautomaten sind ok, wenn Beratung schon stattgefunden hat
- Großhandel mit Arzneimitteln (§ 52a)
Großhandel mit AM ➔ Erlaubnis durch zuständige Behörde
- Nachweise zu Räumlichkeiten, Anlagen & Einrichtungen für Lagerung, Vertrieb, Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen
- Verantwortliche Person mit Sachkenntnis (Nicht präzisiert, der Behörde muss eine überzeugende Person mit GH- Kompetenz nachgewiesen werden)
- Erklärung, dass GH-Bestimmungen (v.a. AMHandelsVO) beachtet werden; z.B.: QMS, Chargendokumentation, EU-GDP
- Erlaubnis nach §13 oder §72 AMG umfasst Erlaubnis zum GH für die in Erlaubnis bezeichneten AM
- Regelungen gelten nicht für Apotheken “im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs" (Abgabe an Kunden der Apotheke, Praxisbedarf)
Apotheke benötigt dann eine GH-Erlaubnis wenn gewerbliche Weiterleitung von AM (also wenn es nicht an den Endverbraucher geht)
Großhandel mit AM:
- Jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in Beschaffung, Lagerung, Abgabe oder Ausfuhr von AM besteht;
Ausnahme: Abgabe erfolgt durch Apotheken (im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs)
=> GH-Erlaubnis auch für Apotheken wenn sie Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs verlässt. z.B. wenn
1) AM an andere Apotheken, die keine Filialen sind oder zu Einkaufsgemeinschaft gehören, im großen Stil verkauft werden oder
2) wenn freiverkäufliche FAM an Einzelhandelsbetriebe wie Drogerien (weiter-)veräußert werden
- Definieren sie Großhandel
=> GANZ WICHTIG IST IHM ES GEHT NICHT AN DEN ENDVERBRAUCHER!
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein für Großhandelserlaubnis?
- Ausnahmen von der Großhandelserlaubnis
- Wann braucht auch Apotheke eine GH-Erlaubnis
Ausnahme: Abgabe erfolgt durch Apotheken (im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs) → Zweckbestimmung wird an normale Endverbraucher abgegeben oder Praxisbedarf → Apo kann erlaubnisfrei “Großhandel” betreiben
- AM-Belieferung von Ärzten (SSB), Krankenhäusern (Klinikversorgung gem. § 14 ApoG) & Heimen
Abgabe an Ärzte, Tierärzte oder KH (egtl. Endverbraucher) → per Legaldefinition GH
- Retouren an den Großhandel
- Abgabe an andere Apotheken eines Filialverbundes
- Zytostatika-Lieferung an Ärzte, andere Apotheken, KH-Apotheken (Versorgungsvertrag aber wichtig!)
- AM-Transport
- Werden AM ausschließlich gelagert (ggf. auch versandt) → Kein GH
4) Wenn in der Apotheke selbst hergestellte FAM über Maßstab einer Defektur z.B. >100 Packungen , >100 Standardzulassungen
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Braucht eine Apotheke für die Belieferung von Arztpraxen & Krankenhäusern mit Zytostatika eine Großhandelserlaubnis?
1. Fall Apo stellt Zytos selbst her & hat Herstellungserlaubnis nach §13 AMG:
- Keine GH-Erlaubnis nötig, weil nach 52a §AMG → Erlaubnis nach §13 oder §72 AMG umfasst Erlaubnis zum GH für die in Erlaubnis bezeichneten AM
2. Fall Apo lässt Zytos durch Drittbetrieb herstellen, hat also selbst keine Herstellungserlaubnis nach 13§ AMG:
- Keine GH-Erlaubnis nötig weil 52a §AMG nicht für Tätigkeit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes gilt
Tätigkeiten im Auftrag (11a ApoBetrO) → nicht jede Apothke kann Zytos herstellen → benötigt dafür keine Herstellungs und GH-Erlaubnis
3. Fall Apo stellt Zytos nur für sich selbst im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs her (braucht keine Herstellungserlaubnis)
=> Für alle Fälle gilt es ist zwar GH wenn Abgabe an Ärzte oder KH ABER für Apotehken Ausnahme:
Zytostatikalösungen an Ärzte/andere Apotheken/KH abgeben ist APOTHEKENÜBLICH → Keine GH-Erlaubnis nötig
- Bereitstellung von Arzneimitteln (§ 52b)
Bereitstellung = Versorgungsauftrag von GH und pU:
- (Abs. 1): pU & GH stellen kontinuierliche Bereitstellung von AM sicher, damit Patientenbedarf gedeckt ist
- (Abs. 2):
• pU müssen kontinuierliche Belieferung des (vollversorgenden) GH gewährleisten, damit Patientenbedarf durch beliefernde Apotheke werktäglich innerhalb angemessener Zeit gedeckt werden kann.
• Gilt nicht für AM nach § 47, § 47a AMG & für AM, die aus anderen rechtl. Gründen nicht über GH geliefert werden! → Die gehen direkt an KH oder Arztpraxen, z.B. lnfusionslösungen, Diagnostika, Mifegyne®
- (Abs. 3): GH muss kontinuierliche Belieferung der Apotheke gewährleisten → gesetzlicher Auftrag des GH
„Vollversorgender GH: 2-Wochen-Bedarf von Apotheken „auf Lager“
Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) (Februar 2020)
Meldepflichten für Hersteller, pU & Großhändler ggü. BfArM:
- Versorgungslage wird beurteilt
- pU & GH können Vorgaben zur Lagerhaltung für versorgungskritische AM erteilt werden
Arzneimittelgesetz (AMG): 8. Abschnitt: Sicherung und Kontrolle der Qualität (§54-55a)
- Was ist das Arzneibuch nach § 55 Abs.1?
- Wann dürfen AM nur hergestellt und in Verkehr gebracht werden?
Arzneibuch (§ 55): EuAB+DAB+HAB
Abs. 1: „..eine vom BfArM im Einvernehmen mit PEI & BVL bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharm. Regeln über Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe & Bezeichnung von AM & den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen. Das AB enthält auch Regeln für Beschaffenheit von Behältnissen & Umhüllungen.“
=> AB ist eine in §55 AMG legitimierte „Bekanntmachung"
DAB-Kommission beim BfArM & EDQM (European directorate for the quality of medicines) beschließen die Bekanntmachung
=> DAB enthält wenige, ergänzende Monographien, die im EuAB nicht vorkommen, die laut BfArM noch von nationalem Interesse sind
Abs. 8: AM dürfen nur hergestellt (nach §13 AMG) & in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach anerkannten pharm. Regeln hergestellt werden!
=> Gilt für alle, die AM herstellen! Qualitätsformulierung!, Gilt auch bei Apotheken-Rezepturen (Rezeptur & Defektur)
Valsartan-Skandal (07/2018 → NDMA → N-Nitroso-Dimethyl-Amin): Wirkstoffhersteller können beim EDQM, ein CEP (Certificate of Suitability of Monographs of the European Pharmacopoeia) beantragen (wenn sie kein Active Substance Master File ASMF haben)
- CEP bescheinigt die AB-Konformität des WS
- Wer CEP beantragt, muss Synthese beschreiben & mögliche Verunreinigungen nennen
- Unterlagen werden durch EDQM bewertet
- Qualität der Substanz von der Monographie des EuAB abgedeckt → EDQM erteilt CEP
- Bestandteil des Antrages auf Marktzulassung
Arzneimittelgesetz (AMG): 10. Abschnitt: Beobachtung, Sammlung und Auswertung von AM-Risiken - „Pharmakovigilanz“ (§§ 62 – 63)
Organisation (§ 62)
Wer ist zuständig?
Definition Pharmakovigilanz
Zuständig ist jeweilige Bundesoberbehörde (BfArM,PEI,BVL) bei Gefährdung durch AM:
- Kooperation mit WHO, Landesbehörden, AM-Kommissionen & Kammern der Heilberufe, EMA, nationale Pharmakovigilanz-Zentren
Pharmakovigilanz (vigilare: wachsam sein) = systematische Erfassung & Bewertung unerwünschter Ereignisse nach AM-Anwendung, durch Behörden, pU & Angehörige der Heilberufe
Stufenplanbeauftragter (§ 63a)
pU
Voraussetzung
- pU muss eine „in 1 EU-Staat ansässige qualifizierte Person“ mit erforderlicher Sachkenntnis beauftragen, das Pharmakovigilanzsystem des pU zu etablieren (AM-Risiken sammeln, bewerten & Gegenmaßnahmen koordinieren) → QPPV
Voraussetzung: „erforderliche Sachkenntnis“
- nicht näher erläutert, meistens QP nach § 15 AMG, (früher stand das hier auch), ist auch heute noch üblich,
- auch andere Qualifikationsnachweise nach EU-RL (EU-Pharmakovigilanz-Beauftragter)
- zuständige Behörde muss über Person unterrichtet werden & darf keinen Einwand gegen Qualifikation der Person haben
- Die Person & jeder Wechsel der Person ist anzeigepflichtig
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Aufgaben des Stufenplabeauftragten § 63a AMG
- pU-Pharmakovigilanzsystem etablieren
- AM-Risiken sammeln, bewerten & Gegenmaßnahmen koordinieren
- Erfüllung von Anzeigepflichten, soweit sie AM-Risiken betreffen
- systematisches Aufzeichnen von Beanstandungen & Info der zust. Behörde über jeden Mangel, der zu Rückruf oder zu Einschränkung des Vertriebs führen könnte
- auf Verlangen der zust. Bundesoberbehörde: unverzügliche & vollständige Übermittlung weiterer Infos für Beurteilung d. Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines AM, inkl. eigener Bewertungen
Was ist der Stufenplan nach § 63?
- von Bundesregierung mit Zustimmung d. Bundesrates erlassene Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung & Auswertung von AM-Risiken (Stufenplan), für in D zugelassene AM → legitimiert im AMG (§63)
10 Verwaltungsvorschriften des Stufenplans:
1) Zweck
2) Beteiligte Behörden & Stellen
3) Definitionen von AM-Risiken
4) Meldungen
5) Vorgehen nach Gefahrenstufe 1 oder 2
6) Maßnahmenkatalog
7) Gegenseitige Information der Beteiligten
8) Routinesitzung
9) Sondersitzung
10) Information der Öffentlichkeit
[Praktisch: „Schnellinformationssystem zwischen ABDA & PHAGRO“, Dringende AM-Meldung!]
Stufenplan nach § 63 - 10 Verwaltungsvorschriften des Stufenplans
1) Zweck: Regelung Zusammenarbeit der beteiligten Behörden & Stellen für Erfassung von AM-Risiken & Vorgehen zur Gefahrenabwehr
2) Beteiligte Behörden & Stellen:
- Verantwortlich v.a. BfArM & PEI, BVL
- Ferner: oberste Landesgesundheitbehörden, AMK`s der Heilberufe
- EU (EMA, PRAC) , WHO
3) Definitionen von AM-Risiken:
- umfasst alles, was bei AM an Problemen auftreten kann
- UAW, WW, KI, Qualitäts-, Behältnis- Verpackungsmängel, Resistenzen, Missbrauch, Gewöhnung...
4) Meldungen: Alle Beteiligten (pU, GH, Apotheken, Ärzte) müssen Meldung machen!
- Apothekenleiter (§ 21 ApBetrO & BO): AMK & zuständige Behörde
- Ärzte: AMK & zuständige Behörde
- pU:
a) Bericht über UAW
b) Meldebogen Qualitätsprobleme, Rückrufe, Fälschung (Rapid alert system)
c) Regelmäßiger Bericht über AM-Unbedenklichkeit (§ 63d): PSUR (Periodic safety update report)
5) Vorgehen nach Gefahrenstufe 1 oder 2:
- Gefahrenstufe 1 (Anhörung des pU): Hinweise auf evtl. Risiken (UAW, WW,) im Zusammenhang mit AM-Anwendung → Bundesoberbehörde tritt mit pU in Info-Austausch → kann pU auffordern, selbstständig risikomindernde Maßnahmen durchzuführen
- Gefahrenstufe 2 (Anhörung über risikomindernde Maßnahmen): wenn Verfahren auf Stufe 1 nicht abgeschlossen z.B weil pU trotz Aufforderung keine Maßnahmen ergreift ; bei begründeten Verdacht auf gesundheitliches AM-Risiko auch direkt ohne Stufe 1
immer dann, wenn Bundesoberbehörde konkrete Maßnahmen zur AMS-Gewährleistung für erforderlich hält → Bei Gefahr im Verzug kann Bundesoberbehörde Anordnungen mit sofortiger Wirkung treffen
In Anhörung nimmt pU, vertreten durch Stufenplanbeauftragten, Stellung zu Vorwürfen
6) Maßnahmenkatalog Zur Gefahrenabwehr: Änderung Packungsbeilage & Fachinfo, Verschreibungspflicht, Chargenrückruf, Widerruf o. Ruhen der Zulassung (§30 AMG), Untersagung Inverkehrbringens → Rote Hand Briefe (PZ&DAZ)
7) Gegenseitige Information der Beteiligten über Maßnahmen: Behörden, AMKs, BPI (Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie), etc.
8) Routinesitzung: jährlich 2 oder mehr Routinesitzungen
9) Sondersitzung: bei Gefahrenstufe 2, eingehende Erörterung der Situation
10) Information der Öffentlichkeit:
Praktisch: Schnellinformationssystem zwischen ABDA & PHAGRO, dringende AM-Mledung
Details: Europäisches Risikobewertungsverfahren ("Referrals")
- Bei AM-Zulassung in mehreren oder allen EU-Mitgliedstaaten!
- Einleitung durch pU, Mitgliedstaat(-Behörde) oder EU-Kommission
- Verantwortlich: PRAC & CHMP (Ausschuss für Human-AM); Rapporteure & Co-Rapporteure werden bestimmt & erstellen AR
- Risikobewertung im PRAC endet mit Empfehlung (opinion)
AM mit zentraler Zulassung:
CHMP erstellt opinion, EU-Kommission entscheidet, alle Mitgliedstaaten setzen um
auf Grundlage der PRAC Empfehlung müssen alle Mitgliedstaaten umsetzen
AM mit NICHT einheitlicher EU-Zulassung (dezentral):
Coordination Group for Mutual Recognition and Decentralised Procedures (CMD) entscheidet, beteiligte Mitgliedstaaten setzen um
CMD kann BfArM veranlassen Stufenplanbescheid zu erstellen, der wird veröffentlicht & daran müssen sich alle pU & beteiligten Fachkreise halten
Beispiele von PRAC-Empfehlungen in den letzten Jahren:
- Tetrazepam, Flupirtin, Diclofenac, Kontrazeptiva, MCP, Minoxidil, Fusafungin
Arzneimittelgesetz (AMG): 11. Abschnitt: Überwachung (§64-§69)
- Durchführung der Überwachung (§ 64)
Wer muss überwacht werden?
Wer überwacht? Intervall?
Wann darf eine Erlaubnis nach §§ 13, 20c, 52a oder 72 AMG erteilt werden?
Was bei PEI-AM?
Maßnahmen?
Unangemeldete Inpektionen?
- Alle Einrichtungen, in denen AM in Verkehr gebracht werden müssen überwacht werden
- Überwachung durch Behördenmitarbeiter „GMP-Inspektoren“ bzw. Pharmazieräte der zust. Landesbehörde
- Intervall bei AM-Betrieben wie Hersteller / pU („i.d.R. alle 2 Jahre“): Werden alle Bestimmungen des AMG, HWG etc. eingehalten..? → GMP-Zertifikat wird erteilt (max. 5 Jahre gültig)
Erlaubnis nach AMG: §13: Herstellungserlaubnis | §20c: Gewebezubereitungen | §52a: GH-Erlaubnis | §72 AMG: Einfuhrerlaubnis → darf nur erteilt werden, wenn VORHERIGE Besichtigung durch zuständige Behörde stattgefunden hat (Bei Apotheken hat Behörde Ermessensspielraum)
Bei „PEI-AM“: Überwachung soll mit Mitarbeiter d. PEI durchgeführt werden
Maßnahmen: zuständige Behörden können Maßnahmen einleiten, v.a. Untersagen des Inverkehrbringens
seit GSAV (Gesetz für mehr Sicherheit in AM-Versorgung): Unangemeldete Inspektionen bei Verdacht auf Fälschungen & Hinweis auf schwerwiegende Qualitätsmängel
- Apothekenrevision (§64)
- Jede Apotheke unterliegt Apothekenrevision (Überwachung)
- Durch zust. Behörde / Bei Apotheken (nicht KH-Apotheken & nicht Erlaubnis nach § 13) kann 1 Sachverständiger (Pharmazierat) beauftragt werden
Oft ehrenamtliche Pharmazieräte, t.w. auch Amtsapotheker: verbeamtete Apotheker die bei zust. Behörde angestellt sind
- Zugang zu allen Betriebsräumen, Einsicht aller Betriebs-& Personalunterlagen → Prüfungen ApBetrO-Anforderungen
- Probenahme möglich, Gegenprobe verbleibt versiegelt mit Datum in Apotheke (§ 65) (Apo kann „Gegenprobensachverständigen“ beauftragen 1 Gegenprobe zu erstellen)
- Zugang zu angrenzenden Geschäfts- & Wohnräumen! (CAVE: Art. 13 GG nur eingeschränkt: Wohnung ist unverletzlich, ABER: bei begründetem Verdacht oder wenn Gefahr im Verzug: dann auch Wohnräume)
- Maßnahmen müssen geduldet & unterstützt werden → Apothekenrevision muss von Apotheke bezahlt werden
- (seit GSAV) Unangemeldete Inspektionen (in angemessenen Zeitabständen): bei Apotheken, die Parenteralia herstellen (§ 35 ApBetrO)
Arzneimittelgesetz (AMG): 13. Abschnitt: Einfuhr und Ausfuhr (§72-§74)
- Einfuhrerlaubnis (§ 72)
Einfuhrerlaubnis Der zust. Behörde braucht, wer AM berufs- oder Gewerbsmäßig aus Drittländern einführen will (= „Einfuhr“):
- AM nach § 2 Abs.1 & Abs.2 Nr.1
- WS menschlicher / tierischer / mikrobieller Herkunft (nicht bei chemischer Herkunft!)
- Gentechnologische WS
- Sonstige Stoffe menschlicher Herkunft zur AM-Herstellung
=> Keine Einfuhrerlaubnis nötig bei Import aus aus EU/ EWR Staaten
- pU hat Einfuhrerlaubnis für Produktion & Einfuhr von -hier zugelassenen- AM die kostengünstig in Drittstaaten produziert werden
- „Re-Importeur" der nur AM aus EU/EWR ausschließlich im Auftrag von Apotheken importiert, benötigt keine Einfuhrerlaubnis! (Service-Unternehmen mit GH-Erlaubnis wie ILAPO, Pharimex, Gehe, Noweda)
- Zertifikate (§ 72a)
Wann darf Einführer AM aus 3.Land in D in Verkehr bringen?
Einfuhrerlaubnis (§72 AMG) reicht nicht, GMP-Zertifikate zum Bescheinigen der ordnungsgemäßen (EU-GMP-)Qualität werden ZUSÄTZLICH benötigt.
Einführer darf AM aus Drittländer in D nur in Verkehr bringen, wenn:
- zuständige deutsche Behörde bescheinigt, dass GMP-RL bei Herstellung eingehalten worden sind → Drittlandinspektion erforderlich! oder
- bestimmte Zertifikate über Qualität & Herstellungsregeln der EG (GMP) oder WHO von zuständigen Behörde des Herstellungslandes vorliegen & diese gegenseitig anerkannt sind (Abkommen, z.B. Schweiz) oder
- die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt (z.B. seltene AM oder AM für Notfalldepots, die am deutschen Markt nicht verfügbar)
- Verbringungsverbot (§ 73) (Abs. 1)
(Abs. 1) AM, die der Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegen(!) dürfen nur importiert werden, wenn sie in D auch zugelassen oder registriert oder davon befreit sind und:
- Empfänger im Falle des Verbringens aus Drittländern =„Einfuhr“ eine Erlaubnis nach § 72 AMG besitzt → aus Drittstaaten: Herstellungserlaubnis, Einfuhrerlaubnis, Zertifikate, Verbringungsverbot beachten
- Empfänger im Falle des Verbringens aus EU/EWR, ein pU, GH, Tierarzt ist oder eine Apotheke betreibt (Reimporte & Parallel-Importe → kommen aus EU/EWR,sind in D zugelassen,Versorgungs-Engpässe werden häufiger! → Ersatz durch Importe nach § 73 Abs. 1 werden häufiger!)
- im Falle des Versandes von Apotheken aus EU/EWR an deutsche Endverbraucher, der Versandhandel Deutschen Vorschriften entspricht
→ BMG-Liste: Island, NL, Schweden (nur Rx), Tschechien (nur OTC) & (UK)
aus diesen Ländern darf, wenn Verbringungsverbot beachtet wird, legal an deutsche Endverbraucher versendet werden
- Andere Staaten: Andere europäische Staaten müssen beweisen, dass Versand deutschen Vorschriften entspricht & müssen bei zuständigen deutschen Behörde Versandhandelserlaubnis beantragen
Antrag beim Regierungspräsidium in Hessen
Verbringungsverbot bedeutet Gem. § 73 AMG dürfen grundsätzlich (erstmal) nur AM nach Deutschland verbracht (importiert) werden, die hier auch zugelassen sind.
- Verbringungsverbot (§ 73) (Abs. 1b)
Verbringen lt. § 4 Abs. 32 Satz 1 AMG = ist jede Beförderung, d.h. jedes körperliche Verbringen in Geltungsbereich des Gesetzes, auch zum Zwecke der Durchfuhr
- generelles Verbringungsverbot besteht für gefälschte AM & WS (§8 AMG: Verbote zum Schutz vor Täuschung) & in D nicht zugelassene AM (Einzelheiten in §73 Abs.3)
- Verbringungsverbot für bedenklliche AM (§5 AMG: Verbot bedenklicher AM)
=> Verletzung Gewerblichen Rechtsschutze des Zulassungsinhabers
=> Nur in begründeten Fällen, v.a. zum Zwecke der Untersuchung oder Strafverfolgung, kann zuständige AM-Behörde Ausnahmen zulassen
Was ist bei der Einfuhr von AM & Wirkstoffen zu beachten?
Arzneimittel & Erlaubnispflichtige WS: WS menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft oder auf gentechnischem Wege hergestellt
- Einfuhr von AM & erlaubnispflichtigen Wirkstoffen unterliegt GMP
=> Grundsätzlich gilt: der Importeur benötigt eine Herstellungs- & Einfuhrerlaubnis
=> Voraussetzung ist Inspektion des WS-Herstellers im Drittland durch Überwachungsbehörde
=> Bei erfolgreicher Inspektion wird WS-Hersteller ein GMP-Zertifikat ausgestellt, das für Import vorgelegt werden muss
=> oder die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt (z.B. seltene AM oder AM für Notfalldepots, die am deutschen Markt nicht verfügbar)
nicht erlaubnispflichtige WS: chemisch-synthetische, pflanzliche
- Einfuhr von nicht-erlaubnispflichtige Wirkstoffen unterliegt GDP
=> keine Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis benötigt
=> Keine Inspektion → kein GMP-Zertifikat, aber written confirmation nötig wenn Land nicht auf White-List der EU-Kommission
=> Einfuhr muss lediglich bei zuständigen Überwachungsbehörde angezeigt werden sofern Herstellungsland auf white-List, sonst written confirmation nötig
Braucht GH auch Herstellungserlabnis? → Ja
- alleinige GH- oder nur Einfuhrerlaubnis sind nicht ausreichend → wird damit begründet, dass zum Inverkehrbringen in EU immer auch EU-Chargenfreigabe durch Sachkundige Person gem. §15 AMG (Qualified Person, QP) in der EU gemacht werden muss → letzter Schritt der pharmazeutischen Herstellung
Für nicht-erlaubnispflichtige Wirkstoffe (chemisch-synthetische, pflanzliche) gilt:
1.1. Sofern das Herstellungsland auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste (sogenannte„white list“) aufgeführt ist, entfällt die Vorlage der Bescheinigungen nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 oder 2. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Exportland und Herstellungsland identisch sind. Eine nach Angaben der Kommission aktuelle Liste finden Sie unter https://ec.europa.eu/health/international_cooperation/pharmaceuticals/Importation_activesubstances_en
1.2. Sofern das Herstellungsland nicht auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste (sog. „white list“) aufgeführt ist, muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herstellungslands (sogenannte „written confirmation“) vorgelegt werden, die inhaltlich folgende Punkte beinhaltet:
- Name der ausstellenden Behörde des Drittlandes mit Unterschrift und Datum
- Name und Adresse der Herstellungsstätte im Drittland, ggf. Nummer der Erlaubnis
- Bezeichnung des Wirkstoffes
- Bestätigung der ausstellenden Behörde, dass die Regeln der Guten Herstellungspraxis(GMP) der EU oder gleichwertige Standards (ICH Q7, WHO) eingehalten wurden
- Bestätigung der ausstellenden Behörde, dass die Herstellungsstätte regelmäßig überwacht wird und die Überwachung durch ausreichende Maßnahmen, einschließlich wiederholter und unangekündigter Inspektionen, erfolgt
- Bestätigung der ausstellenden Behörde, dass im Falle wesentlicher Abweichungen vonden anerkannten GMP-Regeln die zuständige Behörde in der EU informiert wird
1.3. Sofern weder das Herstellungsland auf der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste („white list“) aufgeführt ist noch die Bestätigung der zuständigen Behörde des Herstellungslands („written confirmation“) erbracht werden kann, hat der Importeur eine Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG vorzulegen
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Was muss vorliegen, wenn man ein AM (kein Wirkstoff) aus Indien importieren möchte?
Indien = Drittland
- Zulassung in D oder EU, Herstellungserlaubnis, Einfuhrerlaubnis, GMP-Zertifikat
Herstellungserlaubnis weil Freigabe in EU erfolgt
Arzneimittelgesetz (AMG)*: Wann dürfen Apotheken aus EU/EWR AM an dt. Endverbraucher schicken? Welche Länder dürfen das ? (Stand 06/23)
AM, die der Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegen(!) dürfen nur importiert werden, wenn sie in D auch zugelassen oder registriert sind und:
BMG-Liste: Island, NL, Schweden (nur Rx), Tschechien (nur OTC) & (UK)
Reimport
- in D produziertes(& zugelassenes) AM wird zu dt. Marktpreisen ins EU-Ausland exportiert
- Reimporteur kauft AM im EU-Ausland ein (geringerer Preis, weil z.B. Lebenshaltungskosten geringer)
Reimporteur muss FAM wieder umpacken auf deutsch (Herstellungserlaubnis! nach §13AMG → FAM-Kennzeichnung)
- AM ist in D zugelassen (alle Import-AM brauchen Zulassung in D)
- Zweck: Ausgleich von Preisunterschieden, Patienten stehen AM zu günstigen Preisen zur Verfügung
Fazit: Reimporte sind identische Präparate
Parallelimport
- Herstellung AM innerhalb der EU (nicht in D)
- Parallelimporteur (vom pU unabhängige Firma) importiert AM günstiger nach D & bringt AM parallel zum ursprünglichen pU des Original-AM (Bezugs-AM, das gültige nationale Zulassung aufweist) in Verkehr
- Parallelimporteur braucht eigene Zulassung für Parallelimport-AM → Vereinfachte Zulassung in D bei “wesentlicher Gleichheit” mit “Original-AM” (Art & Menge des WS, DRF & Art der Anwendung identisch, HS unterschiedlich)
- Parallelimporteure benötigen – wie alle pU - Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG) für Kennzeichnen der Behältnisse in dt. Sprache & ggf. Umpacken (nur äußere Umhüllung!) & anschließende Freigabe, Stufenplanbeauftragten (§ 63a AMG) & Informationsbeauftragten (§ 74a AMG)
- Patienten stehen AM zu günstigeren Preisen zur Verfügung
Fazit: Parallelimporte sind oft, aber nicht zwingend identisch
Parallelvertrieb
- parallel vertriebene Importarzneimittel
- Bei einem Parallelvertrieb handelt es sich im Gegensatz zu Re- & Parallelimporten um zentral in der EU bzw. im EWR zugelassene AM (Zul-Nr. beginnt mit “EU”)
- Diese werden nicht national in Bezug auf das Originalarzneimittel zugelassen, sondern durchlaufen ein Notifizierungsverfahren (=EMA & nationalen Behörden d. Mitgliedstaaten, in denen AM parallel vertrieben werden soll, müssen vorher von Import in Kenntnis gesetzt werden)
- Parallelvertrieb wird dann nur noch beim BfArM angezeigt
- pU ist der importeur
Fazit: Parallel vertriebene Präparate sind Originalpräparate
Unterscheidung Importarzneimittel aus Drittland vs. EU/EWR
Importarzneimittel: zunächst erst einmal jedes nach D verbrachte AM
Re-Importe oder Parallel-Importe:
- kommen aus EU/EWR, sind in D zugelassen
- sind bei Abgabe durch Apotheke bereits durch pU (Importeur) eingeführt & werden nicht durch Apotheke selbst importiert
Arzneimittelimporte im apothekenüblichen Betrieb nach § 73 AMG:
- Import nach § 73 Abs. 1 AMG: bereits in D (auch EU-weit) zugelassene AM
- Import nach § 73 Abs. 3 AMG: AM nicht zugelassen in D → Regelungen Dienen v.a. dem Patientenschutz
- Ausnahmen vom Verbringungsverbot (§ 73) (Abs. 3)
Rechtliche Anfoderungen
Verschreibung nötig?
Für Apotheke besonders relevant ist Einzelimport nach § 73 Abs. 3: Einzelimporte = Human-AM, die in D KEINE Zulassung besitzen & von Apotheken unter Einhaltung AMG aus anderen Ländern importiert werden können
(Abs. 3) FAM dürfen, auch wenn sie in D nicht zugelassen, genehmigt oder registriert sind, doch nach D verbracht werden, wenn:
- von Apotheken bestellt → Apotheke ist Importeur!
- im Herkunftsland rechtmäßig im Verkehr (nicht zwangsläufig als AM, kann auch als NEM im Herkunftsland im Verkehr sein)
- in geringen Mengen (nicht auf Vorrat) → Ausnahme in angemessenem Umfang zur vorübergehenden Bevorratung einer KH-Apotheke oder KH-versorgenden Apotheke
- Bestellung einzelner Person vorliegt
- Abgabe im Rahmen d. bestehenden Apotheken-Betriebserlaubnis erfolgt
- hinsichtlich WS identische & hinsichtlich Wirkstärke vergleichbare FAM in D nicht zur Verfügung stehen → Prüfpflicht d. Apotheke!
(oder diese AM aus rechtlichen Gründen vorrätig gehalten werden müssen)
=> Dokumentationpflichtig gemäß §18 ApoBetrO
Verschreibung nötig?
- Import aus Drittländern: Immer mit Rezept,egal ob AM oder NEM
- Import aus EWR: Wenn Rx im Herkunftsland: nur mit Rezept ; Wenn nicht, kein Rezept notwendig.
Wenn Apotheke nicht weiß ob Rx: Fragen beim „Importeur" (Datenbanken helfen!) → Deutscher Status geht aber vor
Ausnahmen vom Verbringungsverbot § 73 Abs. 1 AMG z.B. in § 73 Abs. 2 AMG für:
- AM, bei Einreise nach D für persönlichen Bedarf entsprechenden Menge (i.d.R. f. max. 3 Monate, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen)
- AM, die zum Gebrauch oder Verbrauch auf Seeschiffen bestimmt sind & an Bord der Schiffe verbraucht werden
- AM, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden & ausschließlich zum Gebrauch oder Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind
…
- Verbringungsverbot (§ 73) (Abs. 4)
Gültigkeit des AMG bei importierten AM
- beim Import gilt AMG nur eingeschränkt
- Durch Abs. 4 werden AMG -Normen zunächst kategorisch außer Kraft gesetzt um dann im weiteren Verlauf VIELE Normen, die auch beim Import gelten wieder „in Kraft" zu setzen.
So gelten beim Import z.B. auch:
- §5: Verbot bedenklicher Arzneimittel
- §8: Verbote zum Schutz vor Täuschung
- §13: Herstellungserlaubnis
- §48: Verschreibungspflicht
- §52a: GH-Erlaubnis
- §64: Durchführung der Überwachung
- §78: Preise
Deshalb muss man bei Import nach §73 Abs. 3 z.B. bei Import von AM aus 3. Ländern auch nicht umkleben → Kennzeichnung muss nicht deutsch sein!
- Ausfuhr (§ 73a)
- AMG regelt zum Export wenig, außer dass für Export GH-erlaubnis nach § 52a AMG nötig
Hintergrund: importierende Länder sollen Regelungen über ihre jeweiligen Import-Bestimmungen festlegen
- Ausnahme: in D NICHT verkehrsfähige AM → hier muss zuständige Behörde des Bestimmungslandes Einfuhr-Genehmigung erteilen, aus der sich ergibt, dass deutsche Einstufung als „nicht verkehrsfähig“ bekannt ist
Arzneimittelgesetz (AMG): 14. Abschnitt: Informationsbeauftragter, Pharmaberater (§ 74a-§ 76)
- Informationsbeauftragter (§ 74a)
Aufgaben
pU muss Person mit Sachkenntnis beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information wahrzunehmen
Voraussetzung:
- erforderliche Sachkenntnis (behördlicher Ermessensspielraum) → normalerweise die QP
Aufgaben: Kennzeichnung, Packungsbeilage/FI (kann gleichzeitig Stufenplanbeauftragter sein)
=> Person & jeder Wechsel der Person sind anzeigepflichtig
Der lnformationsbeauftragte sitzt in der medizinisch-Wissenschaftlichen Abteilungdes pU (MedWiss = "medical information") und ist auch dafür verantwortlich. dass die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder Registrierung übereinstimmt.
- Pharmaberater (§ 75)
Aufgaben (§ 76)
pU kann nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis als Pharmaberater beschäftigen
aus wirtschaftliche Gründen, heißt umgangssprachlich „Vertreter"
1) abgeschlossener Beruf als: Pharmazeut, Chemiker, Biologie, Mediziner, Apothekerassistent, PTA, MTA, CTA, BTA
2) Fortbildung zum Pharmareferenten mit Prüfung
durchaus anspruchsvolle Prüfung! i.d.R bei der IHK
- Information der Ärzte (nur mit Fachinformation) / Muster nach § 47 Abs.3 doku-pflichtig!
- Weiterleitung v. AM-Risiken, KI & UAW (schriftlich)
Arzneimittelgesetz (AMG): 15. Abschnitt: Arzneimittelpreise (§ 78)
(Abs.1) AMPreisV
Rechtliche Grundlage für die Arzneimittelpreisverordnung
Ziel: einheitliche Abgabepreise bei verschreibungspflichtigen (Rx)-AM
Umkehrschluss: alles was nicht Rx ist, unterliegt nicht der Preisbindung & ist frei kalkulierbar
(Abs. 1) AMPreisV soll regeln:
- AM-Preise (bzw. Preisspannen) von Großhandel & Apotheken
- pU: frei kalkulierbar (Ausnahme „Erstattungsbetrag“ nach § 130b SGB V vereinbart) → Listenpreis bis zum Erstattungsbetrag)
Weiteres:
- pU muss einheitlichen Listen-Abgabepreis für Rx-AM sicherstellen = „Abgabepreis des pU“
- Preisvorschriften für GH gelten auch beim Direktbezug von Apotheken beim pU
- Krankenkassen dürfen mit pU Rabatte vereinbaren („Rabattverträge“)
Rabattverträge sind im SGBV geregelt - Damit es keinen Widerspruch gibt zu §78 AMG, ist es hier auch verankert
- Pandemiefall: AM-Preise sind Sache der Bundesländer!
Arzneimittelgesetz (AMG): 16. Abschnitt: Haftung für AM-Schäden (§84-§ 94a)
- Gefährdungshaftung (§ 84)
Wer als pU AM in Verkehr bringt, schafft nicht nur Nutzen, sondern auch potenziellen Schaden:
pU haftet bei UAW & Schäden, die:
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über vertretbares Maß hinausgehen oder
nicht in Packungsbeilage gestanden haben (trotz wissenschaftlicher Erkenntnisse)
Beweislastumkehr → Vermutung reicht aus!:
- AMG: Umkehr d. BGB-Beweislast
Weil AM generell gefährlich sind, muss Verbraucher geschützt werden
Wenn jemand AM eingenommen hat & zeitgleich 1 Schaden hat: dann muss er nicht beweisen, das AM Schaden verursacht hat → pU muss beweisen das Schaden nicht von seinem AM kommt.
Kann er es nicht sicher beweisen → Geschädigte hat Zahlungsanspruch
- Höchstbeträge (§ 88)
Einmalzahlung
Jahresrente
pro Patient:
Gesamt:
- Deckungsvorsorge (§ 94)
Höchstbeträge (§ 88)
600.000€
36.000€
120 mio €
7,2 mio €
Merke: Das sind die Maximalbeträge nach AMG. Die genauen Beträge entscheidet ein Gericht / Rechtsweg.
Deckungsvorsorge (§ 94): Pharmaprodukt-Haftpflicht-Versicherung (PHV)
- Besonders für kleine Firmen wichtig
- In Apotheke: nur Betriebshaftpflicht Versicherung (Erlaubnisvoraussetzung) für Rezepturen & Defekturen im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs.
- Apotheke benötigt eine PHV nur, wenn sie zum pU wird:
wenn Eigenmarke (Standardzulassungen oder unechte Hausspezialitäten), dann bringt Apotheke (gem. herrschender Rechtsmeinung) ein AM unter ihrem Namen in Verkehr.
Berufsrecht: Bundes-Apothekerordnung „BApO"
- Was ist das?
- Was wird geregelt?
- Bundes-Apothekerordnung „BApO" ist ein Gesetz! ➔ Synonym ,,APOTHEKERgesetz"
Regelt: Aufgaben, Pflichten & Ausbildung des Apothekers
- Pharmazeutische Abschlusszeugnisse der EU und des EWR
Nach Bundes-Apothekerordnung „BApO" Anlage 1
- Pharmazeutische Abschlusszeugnisse der EU & EWR
diese Abschlüsse sind in D zunächst anerkannt & gelten als gleichwertig (z.B. beim Antrag auf Approbation)
(mit Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2073/55/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe)
- Aufgaben des Apothekers(§ 1)
Aufgaben des Apothekers(§ 1):
- Apotheker ist berufen, Bevölkerung ordnungsgemäß mit AM, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tier-AM (Arzneimittel) zu versorgen
§1(1): Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.
- Ausübung des Apothekerberufs (§ 2)
Ausübung des Apothekerberufs (§ 2) - 3 Möglichkeiten Apothekerberuf auszuüben: Ist pharmazeutische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Apotheker" oder ,,Apothekerin".
- Approbation (nach § 4)
- Erlaubnis (nach§ 11)
- Dienstleistungserbringer (nach§ 11a) für Apotheker aus EU, EWR o. Schweiz
- Ausübung des Apothekerberufs (§ 2) - Pharmazeutische Tätigkeit
- Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insb. (keine abschließende Auflistung)
Wichtig ist Definition für z.B. Befreiung aus dt. Rentenversicherung & stattdessen Eintritt in berufsständisches Versorgungswerk
1) Herstellung DRF von AM
2) Herstellung & Prüfung AM
3) AM-Prüfung im Labor
4) Lagerung, Qualitätserhaltung & Abgabe von AM auf Großhandelsstufe
5) Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung & Verkauf von unbedenklichen & wirksamen AM der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken
6) Herstellung, Prüfung, Lagerung & Verkauf unbedenklicher & wirksamer AM der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern
7) Information & Beratung über AM als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung
8) Meldung UAW an zuständigen Behörden
9) personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation
10) Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen
11) Tätigkeiten im AM-, Apotheken- & MP-Wesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder & Kommunen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts & in Berufs- & Fachverbänden
12) Tätigkeiten in Lehre & Forschung an Universitäten sowie Lehre an Lehranstalten & Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten
- Schutz der Berufsbezeichnung Apotheker (§ 3)
Beruf des Apothekers ist ein (auch begrifflich) geschützter Beruf:
- “Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist."
- Erteilung der Approbation (§ 4)
Auf Antrag unter folgenden Bedingungen:
1) (seit 01.04.2012) weggefallen (früher: Deutscher, EU- o. EWR o. CH) → Beispiel für Anpassung von Gesetzen an gesellschaftliche (demographische) Entwicklung
2) Würdig & zuverlässig (Polizeiliches Führungszeugnis!) [“sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt”]
3) Gesundheitlich zur Ausübung des Apothekerberufs befähigt [“nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist”]
v.a. geistige Gesundheit (muss durch ärztliches Attest nachgewiesen werden)
4) Prüfung in D bestanden inkl. 4 Jahre Studium + 1 Jahr PJ (oder s.u.)
5) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
(Behörden können bei ausländischen Apothekern eine Sprachprüfung verlangen)
=> Bei Ablehnung nach 2 & 4: vorherige Anhörung des Antragstellers!
zu 4):
- Ausbildungsnachweis aus anderen EU/EWR/CH gemäß Anlage oder gemäß EU-Apothekerausweis (Europäischer Berufsausweis) ist gleichwertig (nach Stichtag begonnen)
CH nicht EU/EWR; per Staatsvertrag besteht Anerkennung auf Gegenseitigkeit
- Ausbildungsnachweise aus EU/EWR/CH vor dem Stichtag begonnen sind gleichwertig, wenn Bescheinigung vorhanden, dass Ausbildung der RL 2005/36/EG (Art. 44+45) entspricht
- bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist die Approbation zu erteilen (Wenn Bedingungen erfüllt sind: Rechts-Anspruch!)
- Ausbildungsnachweise aus EU/EWR mit Unterschieden zur Deutschen Ausbildung, Gleichwertigkeit nicht gegeben ➔ Antragsteller muss Kenntnisse durch Eignungsprüfung
nachweisen (darf sich nur auf festgestellten Unterschiede beziehen!)
- Ausbildungsnachweis aus Drittland: Kenntnisprüfung erforderlich -> bezieht sich auf kompletten Inhalte der “staatlichen Abschlussprüfung"
Level/ Inhalte der Prüfung: Praktisches Jahr & 3.Staatsexamen, ggf. auch Fächer in denen Unterschiede zur deutschen Ausbildung festgestellt werden (z.B. Klinische Pharmazie)
- Erteilung der Approbation (§ 4) wenn Studium nicht in D
nachweisen (darf sich nur auf festgestellten Unterschiede beziehen! z.B. KliPha)
sehr selten, nur bei sehr alten Zeugnissen aus den jeweiligen Ländern
- Ausbildungsnachweis aus Drittland: Kenntnisprüfung erforderlich → bezieht sich auf kompletten Inhalte der “staatlichen Abschlussprüfung"
- § 11 Erlaubnis
Für Apotheker möglich mit einem anderen (i.d.R. Drittland-) Abschluss:
- Nicht(!) EWR/CH
- Nicht(!) Drittland-Abschlüsse, die in anderen EWR-Staaten anerkannt wurden
- Nur vorübergehend(!) → Max. 2 Jahre (kann im Einzelfall verlängert werden)
Erlaubnis nach § 11 ist im ggs. zur Approbation nicht dauerhaft angelegt
- Kann auf bestimmte Tätigkeiten & Beschäftigungsstellen beschränkt werden
oft “unter Aufsicht eines Apothekers”
- § 11a „Dienstleistungserbringer"
NUR für Apotheker möglich aus EU, EWR oder CH
Anerkennung als Dienstleistungserbringer geht schneller als Approbations-Antrag mit Abschlusszeugnis aus EU,EWR,CH (diese Personen wäre ja auch berechtigt die deutsche Approbation zu beantragen!)
Voraussetzungen (Ob Voraussetzungen als Dienstleistungserbringer vorliegen, kann in jedem Einzelfall von der Behörde geprüft werden):
- Beruf in D „vorübergehend' oder “gelegentlich"
- Gleichwertige Berufsqualifikation
- Schriftliche Meldung an zuständige (deutsche) Behörde
- Rechtmäßige Niederlassung in Mitgliedstaat (keine Vorstrafen!)
- Kenntnisse der deutschen Sprache
- § 5 Ermächtigung zur Approbationsordnung (AAppO, 25 §§, 19 Anlagen)
- Regelungen Abs. 1
die AAppO soll gem. §5 BApO regeln:
Abs. 1: Anforderungen an Studium, Famulatur, praktische Ausbildung, Praktika & Prüfungen
zur Beantragung der Approbation einreichen:
- Lebenslauf (kurz)
- Geburtsurkunde (Familienbuch-Auszug oder Heiratsurkunde)
- Nachweis zur Staatsangehörigkeit
- Führungszeugnis (max. 1 Monat alt), Erklärung dass kein Verfahren läuft
Einfaches Führungszeugnis: nur Strafen ab gewissen Schwere | Eweitertes Führungszeugnis: auch geringere Vergehen
Eintragungen werden gelöscht, wenn bestimmte Fristen abgelaufen (zwischen 3-10 Jahren)
- ärztliche Bescheinigung (max. 1 Monat alt)
Normalerweise hausärztliche Bescheinigung. Wenn Behörde Zweifel an Attest hat: Amtsärztliche Bescheinigung kann verlangt werden
- Zeugnis der pharm. Prüfung
- Abs. 2a: Regelungen zur Eignungs- & Kenntnis-Prüfung
Abs. 2a: Regelungen zur Eignungs- & Kenntnis-Prüfung:
- 2a regelt Einzelheiten zur Eignungsprüfung für EU/EWR-Apotheker & Details zur Kenntnisprüfung für Drittstaaten-Apotheker
Behörde soll auf Antrag Bescheid erstellen, mit:
1) Analyse/Gutachten zum Niveau der vorgelegten Qualifikation
2) Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden
3) inhaltliche Erläuterung und Begründung, warum eine Prüfung notwendig ist
4) Begründung, warum Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden können
,,Kenntnisprüfung": nur für Dritt-Staaten Apotheker
Ob 1 Fach gefunden wird, in dem Unterschiede zur dt. Ausbildung festgestellt werden oder nicht, obliegt Ermessensspielraum dt. Behörde, die Antrag prüft (i.d.R.: ja, z.B. KliPha)
- Fächer: 1. Recht, 2.Praxis, 3. Ein Fach in dem Unterschiede festgestellt wurden (z.B. KliPha)
- Apothekerliche Gesprächsführungs-Kompetenz (,,Fachsprachen-Prüfung" auf Deutsch!)
- 30 - 60 min Dauer, max. 3 Versuche!
,,Eignungsprüfung": nur für Apotheker aus EU/EWR, deren Abschluss nicht im Sinne der Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung akzeptiert werden. z.B. weil Abschluss VOR dem in Anlage der BApO genannten Stichtag erworben wurde.
- wie Kenntnisprüfung aber NUR Fächer (auch mehrere möglich) in denen Unterschiede festgestellt wurden
- Rücknahme, Widerruf, Ruhen, Verzicht der Approbation(§§ 6-10)
Rücknahme: Voraussetzungen zur Erteilung lagen (gar) nicht vor
- z.B: gefälschtes Zeugnis zum Staatsexamen
Widerruf: Voraussetzungen sind nachträglich weggefallen
- z.B: berufsunwürdig durch Straftaten (auch außerhalb des Berufsfeldes möglich!)
Ruhen: sofern Zweifel bestehen
- während eines laufenden Strafverfahrens
Verzicht: schriftliche Erklärung ggü. Behörde durch den Inhaber der Approbation → unwiderruflich!
- z.B: freiwillige Rückgabe der Approbation wegen Alter oder Wechsel des Berufsfeldes (z.B. um nicht mehr Mitglied der Apothekerkammer sein zu müssen)
ApoG: Was regelt das ApoG = ,,Gesetz über das Apothekenwesen"?
Regelt: Rahmenbedingungen zum Betrieb von Apotheken-Formen
Gliederung in 5 Abschnitte §§1-33:
1) (Apothekenbetriebs-)Erlaubnis (§§ 1-13)
2) Krankenhaus-, Bundeswehr-, Zweig- & Notapotheken(§§ 14-17)
3) Notdienstpauschale(§§ 18-20)
Ermächtigung zur Apothekenbetriebsordnung (§ 21)
Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei (§ 22)
4) Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 23+25)
in solchen Normen kann man sich informieren, ob es ggf. definierte „Ordnungswidrigkeiten" (Bußgeldbestimmungen} oder Straftaten bei Verstoß gegen die Rechtsnormen gibt/ diese drohen
5) Schluss- & Übergangsbestimmungen (§§26-33)
ApoG: 1. Abschnitt - Erlaubnis (§§ 1-13)
- Erlaubnis (§ 1)
Versorgungsauftrag
Mehrbetriebsverbot
Umbau/Erweiterung Apotheke
1) Berufung/ "Versorgungsauftrag" der Apotheken als Institution, in Anlehnung an die Berufung des Apothekers:
- „Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit AM." (AM im Sinne dieses Gesetzes sind AM, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, & Tier-AM)
2) Mehrbetriebsverbot: Max. 4 Apotheken dürfen betrieben werden
- „Wer eine eigene Apotheke & bis zu 3 Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.” (Mehrbesitzverbot für >4)
3) Umbau/Erweiterung Apotheke: Erweiterung/Umbau Apotheke → Beantragung neue oder geänderte Betriebserlaubnis
- „Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist & für die in Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume”
ApoG*: Was ist das Mehrbesitz & Fremdbesitzverbot?
Mehrbetriebsverbot: Max. 4 Apotheken dürfen betrieben werden (aber nur nach Regionalprinzip)
- verhindert, dass Apotheker beliebig viele Betriebe unterhalten & Ketten entstehen können, in denen unmittelbare persönliche Verantwortung des Inhabers für Versorgung der Patienten nicht mehr gegeben ist
Fremdbesitzverbot:
- Betreiber einer Apotheke darf nur Apotheker sein (e.K. Oder OHG ,GbR)
- entkoppelt AM-Versorgung von ausschließlich an Gewinnmaximierung orientierten Vorgaben Dritter, wie z.B. Kapitalgesellschaften
=> 2009 hat EuGH bestätigt, dass Fremdbesitzverbot in D zulässiges & wirksames Instrument des Verbraucherschutzes ist
ApoG*: Mehrbesitz & Fremdbesitzverbot
- Warum ist das in Deutschland so?
- Wie ist das in anderen europäischen Ländern?
Mehrbesitzverbot ist in D, damit Fremdbesitzverbot erhalten bleibt (?)
- ist halt im ApoG festgeschrieben
- persönliche Verantwortung & Haftung des frei- & heilberuflich tätigen Apothekers soll erhalten bleiben
- Gedanke des Schutzes des Berufsbildes und der Patienten
Mehrbesitz:
- in mehreren Ländern beschränkt
- 4 Apotheken: Deutschland, Polen, Portugal …
- 7 Apotheken: Dänemark
Fremdbesitz:
- in vielen EU-Ländern nicht erlaubt
- Ausnahmen: Niederlande, Tschechien, Belgien, Portugal….
Überall anders weil jedes EU-Land eigene Gesundheitspolitik bestimmt
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2019/10/14-10-2019/bunte-apothekenlandschaft-in-europa/chapter:2
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/ausgabe-182015/ein-relikt-mittelalterlicher-zunftstrukturen/
ApoG*: Wo wird Mehrbesitz & Frembesitzverbot umgangen?
Ausnahmen im ApoG: Krankenhausapotheken, Notapotheken & Pacht nicht im Einklang mit Fremdbesitz-Verbot
- Krankenhausapotheken: gehört dem Träger
- Notapotheken: Gehört der Gemeinde
- Bei Tod des Inhabers kann Familie verpachten: Besitzer = Familie
Betreiben einer Zweigapotheke zusätzlich zu bestehenden Filialapotheken → Verstoß gegen Mehrbetriebsverbot
- Antrag zum Betrieb (§ 2)
(2) Apotheker, der die pharmazeutische Prüfung im Ausland bestanden hat
- Nur Übergabe/ Kauf, keine Neugründung
- Erlaubnis nur für Apotheke, die seit mind. 3 Jahren betrieben wird
Ausnahme (2a): wenn der Apotheker (behördlich anerkannte Antragsteller) mind. 3 Jahre ununterbrochen in D als Apotheker gearbeitet hat.
(3) Apotheker > 2 Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit
- mind. 6 Mon. lang im Jahr vor Antragstellung in (KH-)Apotheke als Angestellter arbeiten
CAVE: gilt NICHT für Berufsanfänger nach Approbation
Berufsanfänger sind auf aktuellen Wissens-Stand (haben ja gerade auch mind. 6 Monate als PhiP in der Apotheke gearbeitet)
(4) Regionalprinzip
- Hauptapotheke & Filialapotheken müssen innerhalb desselben Kreises / Nachbarkreises oder derselben (kreisfreien) Stadt / Nachbarstadt liegen
auch über Landesgrenzen, bis zu ca. 1 h Fahrtzeit wird i.d.R. erlaubt
(Gilt auch für Heimveraorgung)
(5) Rolle des Betreibers , Filialleiter, Wechsel der Filialleitung
- Betreiber leitet eine Apotheke persönlich (Hauptapotheke)
- Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) muss Apotheker als Verantwortlicher (“Filialleiter'') benannt werden
für die Benennung ist der Betriebserlaubnis-Inhaber zuständig
- Bei Wechsel → 2 Wo. vor Beginn der Filialleitung melden (falls unvorhersehbar: ”unverzüglich") → Meldung an zuständige Behörde
- Erlöschen der Erlaubnis (§ 3)
- Tod
- Verlieren der Approbation (Rücknahme, Rückruf, Widerruf, Verzicht)
- Nach 1 Jahr des Nichtgebrauchs
- Persönliche Leitung der Apotheke (§7)
- Durch Apothekenleiter in eigener Verantwortung
- Präsenzpflicht → Leiter bestimmt und verantwortet maßgeblich den Betrieb
- Rechtsformen (§8)
- Normalfall: 1 Apotheker als “Einzel-Unternehmer”
- Mehrere Apotheker: nur (GbR) oder OHG → alle Gesellschafter (alles Apotheker) benötigen Erlaubnis → “Frembesitzverbot” (Besitzer muss Apotheker sein)
auch als OHG gilt das Mehrbesitzverbot: nicht mehr als max. 4 Apotheken dürfen betrieben werden
aufgrund § 7 (pers. Leitung) & § 8 (keine Kapitalgesellschaften)!
EuGH-Urteil 2009: Fremdbesitzverbot ist aus Gründen der AM-Sicherheit der Bevölkerung zulässig! „Ein Mitgliedstaat soll bei AM selbst bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will."
Fremdbesitzverbot/ Mehrbesitzverbot! Cave: Linda-, easy-Apotheken, sind sogenannte „Franchise"-Apotheken
- die nach §7 persönlich & von einem echten Inhaber geleitet werden
- Franchise-Gesellschaft (wie easy-GmbH) = Kapitalgesellschaft ; Apotheken aber NICHT
- Inhaber (als e.K. oder OHG nur Vertrag mit Kapitalgesellschaft zu Aussehen der Apotheke, Marketing, Einkaufskonditionen etc.)
- Inhaber bleibt in unternehmerischen Entscheidungen -auch fachlich- selbstständig
- Verpachtung (§ 9)
Sonderform zum Betreiben einer Apotheke, Hier geht es um Absicherung des Inhabers bzw. der Erben → Verpachtung ist nur möglich durch:
1) Inhaber:
- bei wichtigem Grund (z.B. Gesundheit, Alter, politisches Amt)
- wenn Voraussetzungen für Erlaubnis nachträglich weggefallen sind
2) Erbberechtigte Kinder: bis 23. Lebensjahr des jüngsten Kindes oder bis zur Approbation
3) Erbberechtigten Ehegatten: bis zur Wiederverheiratung
WICHTIG: Der Pächter benötigt Betriebserlaubnis nach § 1 ApoG
- Pächter muss ein approbierter Apotheker sein
Unterschied zwischen Pacht & Miete besteht in sog. Fruchtziehung. Im ggs. zum Pächter hat Mieter keine Möglichkeit gemachte Erträge & Gewinne für sich selbst zu beanspruchen.
- Ein Pächter darf – im Ggs. zum Mieter – mit Nutzung der Pachtsache Gewinne erwirtschaften.
- Mieter einer Wohnung hat nur Recht, darin zu wohnen
Tod des Verpächters
Tod des Pächters
Tod des Verpächters: zust. Behörde kann für max. 12 Mon. Pachtverhältnis zwischen Pächter und Erben verlängern zur Vermeidung unbilliger Härten für den Pächter
Tod des Pächters: Verpächter kann für max. 12 Mon. verwalten lassen
- 1 approbierter Apotheker führt Apotheke als Verwalter, er braucht für solchen Fall nur Genehmigung von der zust. Behörde
CAVE: Verwaltung ist die einzige Ausnahme, in der eine öffentliche Apotheke auch ohne (echte) Betriebserlaubnis betrieben werden kann (vgl. § 13 ApoG)
ApoG*: Gegen was wird verstoßen wenn Erbberechtigte eine Apotheke verpachten?
- Eigentümer: Familie
ApoG*: Erbrangfolge bei der Verpachtung
- Erbfolgeregelung muss angepasst werden
- Verpachtung durch Familienmitglieder nur dann möglich, wenn Apotheke in Nachlass fällt
- Kinder bzw. Ehegatten, die nicht als Erben eingesetzt sind, können vom Recht zur Verpachtung der Apotheke keinen Gebrauch machen
- Hat Erblasser Erbengemeinschaft hinterlassen, zu der auch Personen gehören, die weder Kind noch Ehepartner sind, ist Verpachtung der Apotheke nicht möglich
- Testament oder Erbvertrag verfassen → Sonst tritt gesetzliche Erbfolge ein
Zunächst erben die nächsten Verwandten: alle Kinder jeweils zu gleichen Teilen
War verstorbene Person verheiratet, erbt Ehepartner neben den Kindern i.d.R. Hälfte des Nachlasses
Hatte verstorbene Person keine Kinder, erben Eltern, falls sie noch leben. Ansonsten Geschwister zu gleichen Teilen. Schließlich Onkel & Tanten
ApoG*: Kann ein Apotheker an seine Geliebte die Apotheke vererben?
- Wenn sie im Nachlass steht sollte das gehen
- Die Apotheke als Unternehmen kann unproblematisch „vererbt“ werden, wenn Erbe selbst Befähigung zur Führung einer Apotheke hat, also Erlaubnis Inhaber zu werden & Genehmigung gemäß § 2 ApoG beantragt
- Bevorzugte Abgabe (§ 10)
- Apothekenleiter darf sich nicht verpflichten, bestimmte AM ausschließlich o. bevorzugt abzugeben
- bezieht sich v.a. auf wirtschaftliche & nicht fachliche Entscheidungen
- Absprachen/ Lieferung von Zytostatika-Zubereitungen(§ 11)
- Keine Absprachen mit Ärzten (Zuweisung von Patienten, (elektronischen) Rezepten (“Makelverbot”), Herstellung etc.), die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile dienen (Abs.1) soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
➔ gilt auch für Auslands-Apotheken (geändert durch das PDSG, 10/2020)
[➔ umfasst ausdrücklich auch den elektronischen „Token" (Zugangsdaten) zum E-Rezept (DVPMG, 06/2021)]
Sammeln von Rezepten in Arztpraxis zur Übergabe an Apotheke ist NICHT erlaubt
Absprachen nur erlaubt bei: Hier geht es um schnelle, qualitativ hochwertige Patienten-Versorgung
Merke: Absprachen grundsätzlich zunächst verboten (v.a wirtschaftlich motivierte) → Ausnahmen stehen unter Erlaubnis-Vorbehalt
- Zytostatika-Zubereitungen zur unmittelbaren Anwendung beim Arzt
- im Pandemiefall bei AM bzw. WS, die von Behörden bevorratet werden
- Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie zur Abgabe an anwendenden Arzt und zur Organisation des Notfallvorrats (nach §43 Abs.3a AMG)
Ferner: Zytostatika-Zubereitungen & Pandemie-AM dürfen geliefert werden
- Von öffentlicher Apotheke an andere öffentliche Apotheke
- Von öffentlicher Apotheke an KH-Apotheke und umgekehrt (kein Versorgungsvertrag notwendig!)
Hier: ausnahmsweise erlaubte Absprachen zwischen Apotheken um Patienten versorgen zu können, da nicht jede Apotheke Zytostatika herstellen kann.
- Erlaubnis zum Versand mit apothekenpflichtigen AM(§ 11a)
Sobald Apotheke 1 apothekenpflichtiges AM an externen Dienstleister übergibt → Versandhandels-Erlaubnis-pflichtig!
VH-Erlaubnis ist zu erteilen, wenn:
- Versand aus öffentlicher Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb
- QMS: Ohne Qualitäts-& Wirksamkeitsverluste ➔ v.a. Temperaturanforderungen müssen beachtet werden (vgl.§ 17 ApBetrO)
- CAVE: Einhaltung (der Temperaturanforderungen) muss bei besonders temperaturempfindlichen AM durch mitgeführte Temperaturkontrollen valide nachgewiesen werden (vgl.§ 17 ApBetrO)
- Beratung durch pharm. Personal in deutscher Sprache
- Auslieferung nur an benannte Personen
Nach QMS & BAK-LL: Doku wer AM bekommen darf ➔ muss Auftraggeber bei Bestellung bestimmen
- Versand innerhalb von 2 Arbeitstagen (über Logistik-Unternehmen)
- AM nicht verfügbar ➔ Besteller unterrichten!
- Meldung von AM-Risiken muss möglich sein
- Kostenfreie Zweitzustellung
- Sendungsverfolgung & Transportversicherung
- Logo ist zu führen! seit 2015 → EU-Logo Pflicht, wenn der “Öffentlichkeit” über das Internet AM zum Verkauf angeboten werden (also wenn Shop betrieben wird)
Logo nur, wenn Apotheke Internet Shop hat. Versand-Erlaubnis ohne Online-Shop= kein Logo.
Welche AM sollen nicht versendet werden?
Alle bestellten Arzneimittel werden geliefert (auch z.B. Rezepturen):
- Ausnahme 1: Lebensmitteltier-AM (AMG §43 Abs.5)
- Ausnahme 2: Thalidomid, Lenalidomid, Pomalidomid (§17 ApBetrO)
- Ausnahme 3: Notfall-Kontrazeptiva (§17 ApBetrO)
Versorgungsauftrag der Apotheke ist hier ausgesetzt, weil Verlust solcher AM beim Versand → hohes Risiko
- Nicht empfohlen nach BAK-LL: Versendung von BtM, flüssigen Zytostatika, AM mit sehr kurzer Laufzeit → Apotheke entscheidet selbst
ApoG*:
- Was gilt für den Versandhandel innerhalb Deutschlands?
- Was gilt für ausländische Apotheken die nach Deutschland an Endverbrauchen versenden wollen?
- Versandhandel in D sowohl mit Rx als auch mit nicht-RX AM zugelassen
- Apotheken, die AM versenden, müssen öffentliche Apotheke betreiben & benötigen Versandhandelserlaubnis (§11a ApoG)
- Bei Rx-Versand: Originalrezept muss Versender vorliegen
ApoG*: Legaler Versandhandel aus dem Ausland
Rx-AM aus Europa (EU/EWR):
Rx-AM aus Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten):
Non-Rx-AM aus Europa (EU/EWR):
Non-Rx-AM aus Drittstaaten (nicht EU/EWR-Staaten):
- dürfen versendet werden wenn der Versand sicher ist und keine Gefahren drohen
- nur Bezug über Apotheke mit Rezept
- Kein direkter Versand an Privatpersonen
ApoG*: Versandhandel - EU-Logo
- Wer macht das Logo
- Was passiert wenn man raufklickt
- Bei Klick auf Logo → Anfrage an Versandhandels-Register vom BfArM ob behördlich Registriert
- Im Versandhandels-Register des BfArM werden Versandhändler erfasst, die zum Handel von Human-AM über Internet für D befugt sind
- Versorgung von Heimen (§ 12a)
(Altenheime, Heime für pflegebedürftige Volljährige oder Heime für behinderte Volljährige)
→ Nur mit Genehmigung der zust. Behörde
→ Versorgungs-Vertrag muss vorgelegt werden mit Voraussetzungen:
1) Regionalprinzip (Bedingung ohne Ausnahme: selbe Stadt, Nachbarstadt, selber Kreis, Nachbarkreis)
2) Freie Apothekenwahl der Bewohner ➔ Darf nicht eingeschränkt werden!
3) Kontrolle der bewohnerbezogenen (Name des Bewohners) Lagerung der AM-Vorräte + Dokumentation (halbjährlich durch pharm. Personal)
4) Information & Beratung des Heimpersonals ➔ Regelmäßig, z.B. Schulungen 2x/Jahr (nach BAK-Leitlinie)
5) Bei Belieferung durch mehrere Apotheken ➔ Zuständigkeiten klar trennen
- Verwaltung (§ 13)
Bei Tod des ErlaubnisInhabers
Bei Verpachtung (Tod des Pächters)
- Bei Tod des ErlaubnisInhabers: Erben können Apotheke für max . 12 Mon. verwalten lassen (bzw. falls schon verpachtet , 12 Monate Verlängerung des Pachtverhältnis mit Erbberechtigten Kinder oder Ehegatten)
- Bei Verpachtung (Tod des Pächters): Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für Verpächter zulassen, dass dieser die Apotheke für Dauer von höchstens 12 Mon. durch Apotheker verwalten läßt.
→ Verwalter braucht: Genehmigung der zuständigen Behörde
Der Verwalter hat nur eine Genehmigung, keine Betriebserlaubnis
→ Verwalter ist: Apothekenleiter!
ApoG: 2. Abschnitt - Krankenhaus-, Bundeswehr-, Zweig- & Notapotheken (§§ 14-17)
- Krankenhausapotheken (§ 14)
Betriebserlaubnis
Apothekenleiter
Betriebserlaubnis: Träger → Verstoß Fremdbesitzverbot
- öffentlich: Bund, Land
- gemeinnützig: Kirchen, soziale Verbände
- private Träger: z.B. Fresenius, Asklepios, Helios, etc.
=> Bei Offizin kann nur Apotheker/in die Betriebserlaubnis haben
Apothekenleiter: angestellter Apotheker des Krankenhauses
Versorgung ohne eigene Krankenhausapotheke
Voraussetzungen für Genehmigung
Versorgung ohne eigene Krankenhausapotheke:
- durch KH-Apotheke des selben Trägers ➔ Genehmigung durch zust. Behörde
- durch KH-Apotheke eines anderen Trägers ➔ schriftlicher Versorgungsvertrag (ebenfalls genehmigungspflichtig)
- durch KH-versorgende “öffentliche Apotheke" oder durch Apotheke aus EU/EWR ➔ Genehmigung mit schriftlichem Versorgungsvertrag
Voraussetzungen für Genehmigung:
- Räume & Personal
- Belieferung direkt oder durch Versand (mit Erlaubnis nach§ 11a ApoG)
- AM zur akuten Versorgung (z.B. Zytos) → unverzüglich liefern!
- Beratung nur durch beliefernde Apotheke
- Apothekenleiter ist Mitglied der AMK des KH
Abgabe von AM aus der Krankenhausapotheke
nur möglich an:
- Stationen, andere Teileinheiten des KH, KH-Ambulanzen, KH-Ärzte
- Patienten, im Rahmen der ambulanten KH-Behandlung
- Personen, die im KH beschäftigt sind (nur Eigenbedarf)
=> AM aus KH dürfen nicht in öffentlichen Bereich kommen → AMPreisV gilt nicht für AM im KH (gilt nur in öffentlichen Apotheke)
ApoG: 2. Abschnitt - Krankenhaus-, Bundeswehr-, Zweig- & Notapotheken (§§ 14-17) - Abgabe von AM aus der Krankenhausapotheke
Mitgabe an Patienten nach Entlassung
Mitgabe an Patienten nach Entlassung möglich(!):
- Nur AM-Mengen zur Überbrückung von Wochenende o. Feiertag
- Ist „häusliche Krankenpflege" verordnet: AM für max. 3 Tage
Klarstellung 2019: diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für BtM!
Rezepte/ Verordnungen aus dem KH zur Vorlage in öffentlicher Apotheke
Krankenhaus-Ärzte dürfen dem Patienten Rezepte ausstellen (seit GKV-VSG, 07/2015)
- KH-Ärzte dürfen auch ohne GKV-Zulassung nur "Entlass-Rezepte" im Rahmen des Entlassungsmanagement für GKV-Versicherte ausstellen (vergleiche Sozialrecht)
- Siehe §39 SGB V “Entlassungsmanagement” (Regelungen im Rahmenvertrag zwischen Deutscher Krankenhausgesellschaft & GKV)
ApoG*: Unterschiede bei der Versorgung von Krankenheimen (ja sagt er wirklich so) und Krankenhäuser
CAVE: Wichtig ist es hier nur Unterschiede zu sagen sonst dreht der durch
Heim
Krankenhaus
- Bei Belieferung durch mehrere Apotheken ➔ Zuständigkeiten klar trennen
Versorgung kann aufgeteilt werden z.B. Blister, Parenteralia, normale Versorgung mit AM…
Krankenhäuser dürfen nur von einer einzigen Apotheke beliefert werden
- ApoG lässt keine Aufteilung in verschiedene Teilleistungen zu
Regionalprinzip (Bedingung ohne Ausnahme: selbe Stadt, Nachbarstadt, selber Kreis, Nachbarkreis)
Kein Regionalprinzip
aber externe Apotheke soll genauso schnell liefern sollte wie KH-eigene Apotheke
Versorgung von Patienten / Personen:
- AM-Abgabe an Heimbewohner oder Pflegepersonal
- Bewohner sind Eigentümer der AM
Versorgung von Stationen mit Anforderungsschein:
- AM-Abgabe nur an Stationen & Teileinheiten des KH
- KH-Träger ist Eigentümer der AM
Freie Apothekenwahl der Bewohner ➔ Darf nicht eingeschränkt werden!
separate Lagerräume (mind. separate, gekennzeichnete Lagerbereiche)
AMPreisV gilt nicht für AM, die Apotheke an KH liefert (keine ,,Preisbindung").
Kontrolle der bewohnerbezogenen (Name des Bewohners) Lagerung der AM-Vorräte + Dokumentation (halbjährlich durch pharm. Personal)
Überprüfung der AM- & aMP-Vorräte auf den Stationen
Protokoll in 4-facher Ausfertigung (KH-Leitung, Stationsärzte, Pflegedienst der Station, Apotheke)
AMPreisV gilt für AM
Apothekenleiter ist Mitglied der AMK des KH
- Bundeswehrapotheken (§ 15)
- Betrieb regelt Verteidigungsministerium (eigene Dienstvorschriften)
- Zweigapotheken (§ 16)
Wann kann eine Zweigapotheke eröffnet werden?
bei Notstand in der AM-Versorgung:
- Möglichkeit, 1 Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke zu erteilen.
- Zweigpotheke wird verwaltet durch Apotheker
- Wenn zuständige Behörde Kenntnis von Versorgungsnotstand erhält → öffentliche Bekanntmachung nach § 17 ApoG
- Wird hierauf kein Antrag auf betrieb einer Apotheke noch auf betrieb einer Zweigapotheke gestellt → zuständige Behörde kann Gemeinde oder Gemeindeverband Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen → Notapotheke (§17ApoG)
2018 → 11 Zweigapotheken, Quelle: ABDA
§16 ApoG
(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.
§17 ApoG:
Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch einer Zweigapotheke gestellt worden ist, so kann die zuständige Behörde einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilen, wenn diese die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Räume und Einrichtungen nachweisen. Der Apotheker muß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erfüllen.
Erforderliche Räume
Erforderliche Räume: wie normale Apotheke, aber kein Labor, keine Mindestgröße
Betriebserlaubnis: Inhaber einer nahe gelegenen ”Stamm"-Apotheke für 5 Jahre
Apothekenleiter: Verwalter (angestellter Apotheker)
- Notapotheken (§ 17)
Wann kann eine Notapotheke eröffnet werden?
Bedingung
bei Notstand in der Arzneimittelversorgung:
- Betriebserlaubnis: an Gemeinde oder Gemeindeverband
- Bedingung:
öffentliche Bekanntmachung des Notstands & mind. 6 Mon. Suche d.h. → 6 Monate kein Antrag auf betrieb einer Apotheke noch auf betrieb einer Zweigapotheke gestellt
Räumliche Anforderungen (kein Labor, keine Mindestgröße)
- Apothekenleiter: Angestellter Apotheker
2018: 0 Notapotheken, Quelle: ABDA
ApoG: 3.Abschnitt - Notdienstpauschale(§§ 18-20)
- Nacht- und Notdienstfonds (§§ 18-20)
- Förderung der notdienstleistenden Apotheken (seit ANSG, 07/2013)
- ca. 340,-bis 450,- € pro Notdienst
AMPreisV: 25 Cent pro Rx-FAM in DAV-Fond
zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes (siehe AMPreisV). v.a. Notdienste in ländlichen Regionen
Daher auch schwankender Betrag, der den Apotheken ausbezahlt wird
- Apothekennotdienst gewährleistet Versorgung der Bevölkerung mit AM rund um die Uhr, auch außerhalb der geregelten Öffnungszeiten
- Apotheke darf gemäß § 6 AMPreisV in folgenden Zeiten Notdienstgebühr von 2,50 € inkl. Umsatzsteuer pro Inanspruchnahme (nicht pro Rezept oder Arzneimittel) erheben:
20.00 Uhr bis 6.00 Uhr am Morgen
An Sonn- & Feiertagen ganztägig (von 0.00 bis 24.00 Uhr)
Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf die Notdienstgebühr nach 14.00 Uhr bis 6.00 Uhr und berechnet werden.
- Hat Arzt auf Kassenrezept das „noctu“ angekreuzt, kann Notdienstgebühr zulasten GKV abgerechnet werden.
- seit 2013 erhalten Apotheken einen pauschalen Zuschuss pro Notdienst, der aus dem Nacht- und Notdienstfonds des DAV e.V. ausgeschüttet wird.
Mittel hierfür werden über Festzuschlag pro Packung bei Rx-AM generiert, aktuell sind es 25 Cent pro Packung.
Dadurch sollen vor allem Notdienste in ländlichen Regionen gefördert werden. Im 2. Quartal 2020 wurden beispielsweise 345 Euro pro Notdienst ausgezahlt. Hintergrund für die Einführung der Pauschale war das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG).
Die Organisation der Notdienste übernehmen die zuständigen Landesapothekerkammern.
ApoG: Ermächtigungsparagraph zum Erlass einer ApBetrO
(§21) (2) ApoG In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über ….
Bundesgesundheitsminister wird ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen "um ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapothoken, und Krankenhausapotheken zu gewährleisten & um Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden AM sicherzustellen.
1.
das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge,
1a.
die Anforderungen an den Versand, einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an den elektronischen Handel einschließlich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aushändigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht zulässig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewährleistet werden können und die Annahme der Risiken begründet ist und die Risiken unverhältnismäßig sind,
1b.
unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,
1c.
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
2.
die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
3.
die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
4.
die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
5.
die Vertretung des Apothekenleiters,
6.
die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume sowie der sonstigen Räume, die den Versand und den elektronischen Handel einschließlich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel betreffen,
7.
die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der Apotheke,
8.
die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
9.
die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,
10.
die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
11.
die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
12.
die Anforderungen an die Hygiene in den Apotheken
und
13.
die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
Phasen bei Eröffnung einer Apotheke
ApBetrO:
- Was regelt die ApBetrO?
- Wie ist sie gegliedert?
„Verordnung über den Betrieb von Apotheken“ (ApBetrO)
(,,Verordnung ist die Gebrauchsanweisung für ein Gesetz (hier ApoG)" )
Regelt: alle Voraussetzungen & Anforderungen an Apotheke, die für ordnungsgemäße Versorgung mit AM notwendig sind
5 Abschnitte §§ 1-37:
1) (§ 1): Anwendungsbereich
2) (§§ 2-25a): Betrieb öffentlicher Apotheken
3) (§§ 26-33): Betrieb von Krankenhausapotheken
hier wird zunächst dargestellt, welche §§ auch in KH-Apotheke gelten. Dann wird im folgenden(§§ 27 - 33) gesagt, was in KH-Apotheken ANDERS/BESONDERS ist !
4) (§§ 34-35): Sondervorschriften
5) (§§ 36-37): Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- & Schlussbestimmungen
ApBetrO: 1. Abschnitt - Anwendungsbereich (§ 1)
- Abs. 1: Wo gilt die ApoBetrO?
Abs. 1: ApBetrO gilt für Versorgung mit AM & apothekenpflichtigen MP (aMP): dafür hat Apotheke Versorgungsauftrag (Rechtsnorm des öffentlichen Rechts)
- Öffentliche Apotheken
- Krankenhausapotheken
- Krankenhausversorgende Apotheken
- Zweig- & Notapotheken
=> ,,abschließende Aufzählung" (alles was hier nicht steht gilt auch nicht! z.B. Schiffsapotheken, Bundeswehapotheken etc.)
- Abs. 2: Wo gilt die ApoBetrO nicht?
Abs. 2: ApBetrO gilt nicht bei Apotheken mit Erlaubnis nach:
- § 13 AMG (Herstellungs-) oder 72 AMG (Einfuhr-) → stattdessen gilt dann: „Arzneimittel- & Wirkstoffherstellungs-Verordnung“ (AMWHV)
- § 52a AMG (Großhandels-) → stattdessen gilt dann: AM-Handelsverordnung (AM-HandelsV)
für die in dieser Erlaubnis erfassten Räume & Tätigkeiten!
=> ApBetrO gilt in diesen Räumen & für diese Tätigkeiten nicht!
z.B: Apotheke hat Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG für „Hausspezialitäten" oder für „Standard-Zulassungen" oder für „Standardregistrierte Homöopathika".
- Kann sie dann diese AM nach Regeln der ApBetrO herstellen (z.B. gem. §§ 6-14)?
=> NEIN! Sie muss hierfür prozessual & räumlich komplett nach AMWHV / GMP herstellen (so wie jeder andere Hersteller auch!)
- Abs. 3: Was gilt zusätzlich zur ApBetrO?
Medizinproduktebetreiber-Verordnung gilt zusätzlich zur ApBetrO
=> Muss zusätzlich beachtet werden, z.B. führen eines MP-Bestandsverzeichnis, MP-Buch, etc. (siehe MP-Recht)
- Begriffsbestimmungen (§ 1a)
Pharmazeutische Tätigkeit (im Sinne dieser Verordnung)
Tätigkeiten dürfen NUR ausgeführt werden vom pharm. Personal. Alles was hier nicht steht, darf auch von Nicht-pharm. Personal (z.B. PKA) ausgeführt werden:
1. AM-Entwicklung & Herstellung
2. Prüfung von Ausgangsstoffen oder AM
3. AM-Abgabe
4. AM-Information & Beratung
5. AM-Überprüfung im KH & Altenheimen
6. Medikationsmanagement, mit dem gesamte Medikation des Patienten, einschließlich Selbstmedikation, wiederholt analysiert wird mit Zielen, AMTS & Therapietreue zu verbessern, indem AM-bezogene Probleme (ABP) erkannt & gelöst werden
Tipp für die Praxis: MediCheck (wir-machen-amts.de)
Patienten-individuelles Stellen
Patienten-individuelles Verblistern
Patienten-individuelles Stellen:
- Auf Einzelanforderung vorgenommene & patientenbezogene manuelle Neuverpackung von FAM für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis
Patienten-individuelles Verblistern:
- Auf Einzelanforderung vorgenommene & patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von FAM für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wiederverwendbaren Behältnis
=> Das auf diese Weise aus FAM hergestellte Produkt ist rechtlich betrachtet Rezepturarzneimittel (wird auf ärztliche Anordnung, auf Anforderung des Patienten oder Betreuers bzw. Heimträger hergestellt)
- Verwendung von Tages-, Wochen- oder Monatsboxen, Dosetts & Schlauchbeutel
- Bei Multidose- Behältnissen finden sich mehrere zu einem bestimmten Zeitpunkt einzunehmende AM in gemeinsamen Behältnis
- Unitdose-Behältnissen: jeweils nur 1 AM verblistert
- Stellen & Verblistern darf pharm. Personal & nichtpharm. Personal unter Aufsicht 1 Apothekers, der zudem Endkontrolle & Freigabe vorzunehmen hat
- berufs- oder gewerbsmäßig erfolgendes patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von AM ist grundsätzlich erlaubnispflichtige Herstellungstätigkeit.
- Findet Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs statt, wird keine mit hohen Hürden verbundene Genehmigung benötigt. Voraussetzung ist, dass patientenindividuelles Stellen oder Verblistern in den Betriebsräumen der Apotheke erfolgt
- Ziel des Stellens & Verblistern ist es, Problemen die mit Polymedikation verbunden sind, entgegenzuwirken & AM-Compliance zu verbessern.
Rezepturarzneimittel
Defekturarzneimittel
Rezepturarzneimittel:
- AM, das in Apotheke im Einzelfall aufgrund Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person & nicht im Voraus hergestellt wird
Bestellung für eine Person ist nicht mengenbegrenzt (also auch >100 Einheiten/ Tag wenn es für Einzelfall gerechtfertigt ist)
Defekturarzneimittel:
- AM, das im „Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“ im Voraus an einem Tag in bis zu 100 abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird
Empfänger unbekannt → großer unterschied zur Rezeptur
=> „Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs“:
- „Rahmen" liegt (nur) dann vor, wenn Apotheke diese AM nur mit Zweckbestimmung herstellt um AM abzugeben an: Patienten/Kunden oder SSB des Arztes. → Keine Lieferung an andere Gewerbebetriebe wie GH oder andere Apotheken (Hinweis: hier gibt es -sehr begrenzt- Ausnahmen, siehe § 17)
Apothekenübliche Waren
1) Medizinprodukte (die nicht der Apothekenpflicht unterliegen)
2) Mittel, Gegenstände & Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen & Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern
= direkter Zusammenhang. Je enger der Zusammenhang zur Gesundheit, desto besser (im Gegensatz zu „mittelbar", wo ein „Mittler" für die Kausal-Verknüpfung erlaubt wäre → z.B. Regenschirm ist keine apothekenübliche Ware)
3) Mittel zur Körperpflege: Kosmetika, sofern keine rein dekorativen Eigenschaften besitzen!
4) Prüfmittel
5) Chemikalien, Reagenzien, Laborbedarf
6) Schädlingsbekämpfungs- & Pflanzenschutzmittel
7) Mittel zur Aufzucht von Tieren
- KÖNNEN angeboten werden, Müssen nicht angeboten werden
- Wenn angeboten → Müssen ApBetrO entsprechen
Apothekenübliche Dienstleistungen
Dienstleistungen, die Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern:
1) Beratung:
a) Gesundheits- & Ernährungsfragen
b) Gesundheitserziehung & -aufklärung
c) Vorsorgemaßnahmen
d) Medizinprodukte
2) Durchführung einfacher Gesundheitstests → Einzelfallentscheidung der zust. Behörde
- einfache „Diagnostik-/Mess-Methoden", Apotheke darf keine DIAGNOSE stellen! (Blutzucker, RR, Gendiagnostik, Hautbelastung, Knochendichte, Antikörper messen .....)
2a) Vorbereitung & Durchführung von Schutzimpfungen (nach §35a)
im Sinne ApBetrO: Grippe & SARS-CoV-2
3) patientenindividuelles Anpassen von Medizinprodukten z.B. Kompressionsstrümpfe nach Maß anpassen
4) Vermittlung gesundheitsbezogener Informationen
ApBetrO: 2. Abschnnitt - Betrieb von öffentlichen Apotheken (§§ 2 – 25)
- Apothekenleiter (§ 2)
1. Öffentliche Apotheke:
2. Hauptapotheke:
3. Filialapotheke:
4. Pachtapotheke:
5. Zweigapotheke:
6. Notapotheke:
7. KH-Apotheke
1. Öffentliche Apotheke: Inhaber der Betriebserlaubnis (Erlaubnisinhaber)
2. Hauptapotheke: Inhaber der Betriebserlaubnis, (Hauptapotheke kann frei festgelegt werden)
3. Filialapotheke: Filialleiter (vom Betreiber benannter Verantwortlicher)
4. Pachtapotheke: Pächter (mit Erlaubnis) , evtl. Verwalter (mit Genehmigung)
5. Zweigapotheke: Verwalter (ein vom Betreiber angestellter Apotheker)
6. Notapotheke: ein von der Gemeinde angestellter Apotheker
7. KH-Apotheke: leitender angestellter KH Apotheker (,,Chef-Apotheker")
Jede weitere berufliche Tätigkeit ist für Apothekenleiter anzeigepflichtig!
- Behörde prüft, ob der persönlichen Leitung (Präsenzpflicht des Apothekenleiters) nachgekommen werden kann
(3a) Verantwortung des Apothekenleiters bei Schutzimpfungen
Was muss der zust. Behörde diesbezüglich gemeldet werden?
Verantwortung Apothekenleiter bei Schutzimpfungen: Berechtigt sind Apotheker mit Fortbildung nach BAK Curriculum, dürfen: Aufklärung, Anamnese, Einwilligung der zu impfenden Person Einholen, Durchführung Schutzimpfung
- geeignete Räumlichkeiten müssen zur Verfügung stehen (siehe auch §35a); v.a. muss Raum für Schutzimpfungen Hygieneanforderungen entsprechen
- Betriebshaftpflichtversicherung die mögliche Schädigungen aus Durchführung Schutzimpfungen abdeckt
normale Betriebshaftpflicht deckt Impfschäden nicht ab & muss ggf. erweitert werden.
Der zuständigen Behörde muss gemeldet werden:
- vorgesehene Räumlichkeiten für Durchführung von Schutzimpfungen (spätestens 1 Woche vor Aufnahme der Impfungen)
- Änderungen bezüglich Durchführung von Schutzimpfungen oder Räumlichkeiten (spätestens 1 Woche vor Umsetzung der Änderung)
(5-7) Vertretung des Apothekenleiters durch einen Apotheker
in welchen Fällen nur durch Apotheker möglich?
Wann liegt offizielle Vertretung vor...? → Wenn Leiter Pflicht zur persönlichen Leitung nicht nachkommen kann (kann nicht persönlich in Prozesse eingreifen z.B. Urlaub, KH-Aufenthalt)
- Vertretung durch Apotheker ➔ Max. 3 Monate im Jahr (auf Antrag im begr. Ausnahmefall länger möglich)
nicht anzeigepflichtig, Apothekenleiter bestimmt Vertreter & dokumentiert im QMS / Ausnahme: Wichtiger Grund wie „Reha" nach Krankheit
CAVE: Vertretung nur durch einen Apotheker möglich bei:
- Betriebserlaubnis-Inhaber für Haupt- & Filialapotheke(n)
- Leiter einer KH-versorgenden öffentlichen Apotheke
- Apotheken, die „patientenindividuell Stellen oder Verblistern“ (§ 34) oder Parenteralia herstellen (§ 35)
- Apotheken die Schutzimpfungen durchführen (§35a)
=> Grund: besondere Verantwortung in diesen Apotheken (Keine Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure)
(5-7) Vertretung des Apothekenleiters durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur
Ausnahme-Regelungen für Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur (falls geeignet):
- Mind. 6 Mon. vor der Vertretung hauptberuflich in Apotheke gearbeitet
- Max. 4 Wochen Vertretung/ Jahr
- Zuständige Behörde informieren (Anzeige-Pflicht)
=> Grund: besondere Verantwortung in diesen Konstellationen/ Apotheken (Keine Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure)
- Qualitätsmanagementsystem = QMS (§ 2a)
Instrument der QS Für alle Apotheken: Für Ständige Verbesserung d. Prozessabläufe
(1) QMS-Pflicht! Nach üblichen Standards!
- Für: „Art & Umfang Pharmazeutischer Tätigkeiten“ Inkl. QMS-Dokumentation → „QMS-Handbuch“
NICHT-pharmazeutische Tätigkeiten müssen nicht zwingend im QMS beschrieben werden, können aber (z.B. Beratung zu Kosmetika, Bestellwesen)
=> Regelmäßige Selbstinspektionen durch pharm. Personal → Apotheke sollte an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen (z.B. ZL-Ringversuche, Pseucdocustomer) teilnehmen
(2) Überprüfungen, Selbstinspektionen, Maßnahmen dokumentieren!
ApBetrO*:
1) Was muss das QMS nach §2a ApBetrO gewährleisten?
2) Was bedeutet überhaupt Qualität?
1) QMS nach ApBetrO:
- AM nach Stand von Wissenschaft & Technik hergestellt, geprüft & gelagert
- Verwechslungen vermieden ; ausreichende Beratungsleistung
- kontinuierliche Verbesserung hoher Qualität der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit AM zu gewährleisten
2) Qualität:
- Einhalten anerkannter Normen
- Erfüllung von Erwartungshaltungen von Produkten (Ware bzw. Dienstleistungen)
- in welchem Maße ein Produkt (Ware oder Dienstleistung) den Anforderungen entspricht
Qualität Bei AM:
- Übereinstimmung der Eigenschaften mit den Erfordernissen
- Gesamtheit der Merkmale von AM (Identität, Gehalt, Reinheit, chem., physik., biolog. Eigenschaften)
1) Welche Bereiche würden sie in einem QMS festlegen?
2) Was ist überhaupt das Ziel eines QMS / Wozu macht man das?
1) Beratung, Herstellung & Prüfung von Arzneimitteln, Warenwirtschaft, Hygienemanagement, FAM-Prüfung, Ausgangstoffprüfung etc.
2) Ziele QMS: INTERNE Qualiätssicherung
- Abweichungen von Anforderungen bzw. Normen im Betriebsablauf aufzudecken oder Fehler zu erkennen um anzupassen & zu beheben damit Qualität weiterentwickelt & gewährleistet (“Ständige Verbesserung”!)
https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Qualitaetssicherung/Mustersatzung/QMS_Mustersatzung_2015.pdf
ApBetrO*: Wie kontrolliert man denn ob die festgelegten Bereiche im QMS auch der Qualität entsprechen? Nennen sie Beispiele
Grundsätzlich steht es Betrieb frei Qualitätsziele auf Grund betrieblicher Gegebenheiten & Umfeld selbst zu definieren, für viele Bereiche großer Interpetationsspielraum → QMS-Mustersatzung (AK Berlin, ABDA) kann hier helfen einheitliche Qualitätsziele festzulegen
- Herstellung & Prüfung von AM & Ausgangsstoffe → Arzneibuch gibt klare Vorgaben!
- Herstellung von Rezeptur-/Defekturarzneimitteln → AB ; ZL-Ringversuche
- Beratung → Pseudo-Customer
- Hygiene → ZL-Monitoring
- QMS-Zertifizierung z.B. durch Kammer → Zertifizierungskommission vergibt Zertifikate
ApBetrO*: Was gibt es dann für Möglichkeiten wenn man feststellt, dass trotz aufgestellter Regeln/Normen Fehler im QMS passieren?
- Regeln angepassen, verschärfen
- Mitarbeiter schulen
- Mitarbeiter auffordern/ermahnen sich an Regeln zu halten!
- Apothekenpersonal (§ 3)
(1) Nur entsprechend seiner Kenntnisse & Ausbildung einsetzen
(2) Pharmazeutisches Personal „in ausreichender Zahl“ (50%)
(3) Apotheke darf nur geöffnet & betrieben werden, wenn 1 Apotheker oder 1 nach § 2 Abs. 6 vertretungsberechtigte Person anwesend ist (Apothekerassistent, Pharmazieingenieur)
(4) Medikations-Management: im Wesentlichen durch Apotheker
PTA kann unterstützen; Bewertung & Lösungen nur durch Apotheker entscheiden & kommunizieren!
(5) Muss ausreichend gut Deutsch können & Kenntnisse des dt. Rechts haben
(5a) Hilfspersonal
Nur: PKA (-Azubi), Apothekenhelfer & Apothekenfacharbeiter darf pharm. Personal unterstützen bei
- AM-Herstellung & Prüfung
- Prüfung der Ausgangsstoffe
- Bedienung, Pflege & Instandhaltung der Arbeitsgeräte
- Vorbereitung AM-Abgabe
- Abfüllen & Abpacken oder Kennzeichnen Arzneimittel
CAVE: hier auch „ausführen“ erlaubt (Kamillentee- abfüllen & kennzeichnen). Mischung (z.B. verschiedener Teedrogen) herstellen geht nicht!)
Immer Voraussetzung: ausreichend qualifiziert & unterwiesen
PTA Reformgesetz zum 1. Januar 2020 (ändert auch die ApBetrO) In Kraft ab 01.01.2023
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2022/daz-51-2022/pta-reform-was-aendert-sich-ab-2023
- Ständige Anwesenheit von Approbierten – kein Notdienst durch PTA
- Entfall der Vorlagepflicht von Verschreibungen
Vorlagepflicht von Verschreibungen im Rahmen § 17 Abs. 6 ApBetrO an Approbierte entfällt Ausnahme: BtM-Abgabe, T-Rezepte, AM die nach § 73 Abs. 3 AMG importiert werden
- Stärkung der Tätigkeit bei Herstellung und Prüfung
Im Herstellungsprotokoll bei Defekturen und Rezepturen ist das Namenszeichen der herstellenden PTA ausreichend, wobei aber die Freigabe durch Approbierte unverändert bleibt
Bei der Prüfung von Ausgangsstoffen ist das Namenszeichen von PTA im Protokoll ausreichend
- Keine Änderung bei Beratung
- Apothekenpersonal - Übersicht
PTA “unter Verantwortung”
Regelfall: PTA „unter Aufsicht“ eines Apothekers
Apotheker muss SEHEN was Personal macht das u.A. arbeitet
Möglich: PTA „unter Verantwortung“
Möglichkeit kann der Apothekenleiter umsetzen, muss er aber nicht
Bedingungen nach PTA-Reformgesetz (2020), in Kraft seit 01.01.2023 für Entfall der Aufsicht (u.A.):
- mind. 3 Jahre Berufserfahrung in Vollzeit & PTA-Prüfung mind. Note 2 ODER 5 Jahre Vollzeit (bei Note schlechter 2)
- UND 1 gültiges Fortbildungszertifikat der Kammer
- UND Leiter muss sich mind. 1 Jahr u.A. von der Qualifikation vergewissern
- UND von der Aufsicht freigestellte Tätigkeiten im QMS präzisiert
=> ALLE Bedingungen MÜSSEN für Entfall der Aufsichtspflicht erfüllt sein
Von Aufsicht freigestellte Tätigkeiten:
- Rezeptur (§7) -& Defektur (§8) Herstellungsprotokolle abzeichnen
- Defektur (§8) Prüfprotokolle abzeichnen
=> Freigabe in Apotheke hergestellten AM MUSS weiterhin durch Apotheker erfolgen
- Prüfprotokoll für Ausgangsstoffe (§11) abzeichnen
- FAM (§12) Prüfprotokolle abzeichnen
- Vorlage von Rezepten (§17)
=> u.A. Pflicht entsteht erneut, wenn Apothekenleiter nicht mehr sicher ist,dass PTA jeweilige pharm. Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, oder über kein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung mehr verfügt
Ausnahmen: Parenterale Rezepturen herstellen, Stellen & Blistern, Abgabe BtM & T- Rezepte & Importe → hier immer „unter Aufsicht“
- §4 - §11 Ausstattung und AM-Herstellung
Beschaffenheit, Einrichtung & Größe von Betriebsräumen (§ 4)
- Mind. 110 m² für Offizin, Labor (mit Abzug), Lagerraum & Nachtdienstzimmer
- Einwandfreier, hygienischer Zustand
- Betriebsräume durch Wände oder Türen abtrennen von:
a) anderweitig gewerblich genutzten Räumen, auch im Falle einer GH-Erlaubnis
b) öffentlichen Verkehrsflächen & Ladenstraßen
- Räume gegen unbefugten Zutritt schützen, beleuchten, belüften & ggf. klimatisieren
- Lagerung unter 25°C muss möglich sein!
Doku Lagerungstemperatur an allen Bereichen, wo AM hergestellt (Rezeptur) & gelagert (Sichtwahl, Kommissionierer etc.)
- Jeder Raum muss ohne Verlassen der Apotheke erreichbar sein (Raumeinheit!)
- Offizin muss Zugang zu öffentlichen Verkehrsflächen haben
z.B. bei Center-Apotheken wichtig! (Wegen Notdienst)
- Soll barrierefrei („ohne fremde Hilfe zugänglich“) erreichbar sein
Apotheken die nicht barrierefrei sind & Umbau (finanziell) nicht zu vertreten → z.T. Bestandsschutz. Neugründungen & bei Wechsel Betriebserlaubnis müssen i.d.R. barrierefrei sein!
- Genügend Raum für vertrauliche Beratung („Mithören muss weitestgehend verhindert werden“) → i.d.R. 2m Abstand (,,Nase-Nase-Abstand")
- Rezeptur-Arbeitsplatz: von mind. 3 Seiten raumhoch abgetrennt → Ausnahme: Rezeptur im Labor → auch hier abgetrennter Bereich
- Eigener (nicht zusammen mit Rezeptur!) „Tee-Arbeitsplatz“ für Drogen (wegen Schimmelpilzkontamination)
auch verpflichtend, wenn gar keine Teedrogen mehr hergestellt/verkauft
- Eigener Lagerbereich für nicht verkehrsfähige (z.B. abgelaufene) u. gefälschte AM → separat lagern → gelten sonst nach AMG als „in Verkehr gebracht"
- Anlieferung außerhalb Öffnungszeiten → Lagertemperaturen einhalten! (ggf. klimatisierte Schleuse)
- KH-versorgende Apotheken → separate Lagerräume (mind. separate, gekennzeichnete Lagerbereiche)
- Wesentliche Veränderungen von Größe, Lage, Ausrüstung oder Nutzung der Betriebsräume → der zuständigen Behörde vorher anzeigen
Änderung Betriebserlaubnis ist nicht in jedem Fall erforderlich
- §4 - §11Ausstattung und AM-Herstellung
Bedingungen für Ausnahmen von der Raumeinheit
Ausnahmen von der Raumeinheit möglich: i.d.R. Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde
Bedingung: "Lage in angemessener Nähe zu übrigen Betriebsräumen"
in ländlichen Gebieten kann Nachtdienstzimmer bis zu max. 20 Autominuten entfernt sein (auch Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde)
- Nachtdienstzimmer
- Räume für Versandhandel einschließlich Beratung & Information
- Räume für patientenindividuelles Stellen & Verblistern (§ 34)
- Räume für Herstellung von Parenteralia (§ 35)
- Lagerräume zur AM-Versorgung von Krankenhäusern & Heimbewohnern
Urteil 05/2016 BVerwG
Sind Lagerräume auch für andere (hier heimversorgende) Tätigkeiten nutzbar? z. B. Bestellung, Lieferung, Information, Beratung, Medikationsmanagement...
=> Ja! "Zweckbestimmung eines Lagerraums nicht auf reine Lagertätigkeit beschränkt"
"ordnungsgemäßer Betrieb & AM-Versorgung erfordern durchaus weitere Tätigkeiten”
Ausstattung der Apotheke
Zur Herstellung
Zur Prüfung
Zur Herstellung: ,,Zentralisieren" von Rezepturen (in Hauptapotheke/Filialen) wird operativ i.d.R. erlaubt, trotzdem braucht jede Apotheke diese Ausstattung
1) Lösungen, Emulsionen, Suspensionen
2) Salben, Cremes, Gele, Pasten
3) Kapseln, Pulver
4) Drogenmischungen
5) Zäpfchen & Ovula
• sterile AM, sofern nicht Parenteralia
• Aqui a.i., auch als FAM in ausreichender Menge
=> Jede Apotheke muss Geräte zur Herstellung der verschiedenen DRF vorweisen. Welche Geräte das sind, kann sie selber entscheiden.
Zur Prüfung: Geräte & Prüfmittel zur Prüfung von AM & Ausgangsstoffen nach anerkannten pharm. Regeln
- Apotheke muss eigene Entscheidung über genauen Prüfgeräte treffen (Ph.Eur.- & DAC-Prüfmethoden sollten aber einigermaßen mit diesen Mitteln möglich/abgedeckt sein, z.B.: DC Platten, IR, Schmelzpunkt, Brechungsindex)
Hygienemaßnahmen (§ 4a)
- Für: Personal & Betriebsräume
- Ziel: mikrobiologische AM-Qualität sicherstellen
- Hygieneplan (schriftlich) mit Mitteln, Geräten & Häufigkeit (dokumentiert)
- Hygienemaßnahmen dokumentieren
Jeder Raum in Apotheke hat eigenen Plan zur Dokumentation
Wissenschaftliche und sonst. Hilfsmittel (§5)
- Hilfsmittel zur:
Information / Beratung der Kunden & Heilkundlern ;
Herstellung & Prüfung von AM, v.a. Arzneibuch (DAB, HAB & Ph.Eur)
- Geltende Rechtsvorschriften (aktuell!)
=> Alles auf aktuellem Stand
=> Alles kann auch auf elektronischen Datenträgern in(!) der Apotheke vorhanden sein
in Apotheke vorzuhalten (ausschließlicher Abruf über Internet ist nicht zulässig)!
Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung (§ 6)
Prüfung von AM außerhalb der Apotheke (§ 6)
- AM nach anerkannten pharm. Regeln herstellen u. prüfen
- Primär nach: Arzneibuch (Ph.EUR,HAB,DAB) → Andere Vorschriften möglich, wenn sie zu gleichen Ergebnissen führen
z.B.: DAC, „Apothekengerechte Prüfvorschriften“, andere AB ... z.B. Caelo hat eigene anerkannte Prüfvorschriften, alternativ ggf. AB anderer Länder, z.B. Schweizer AB oder chinesisches AB bei TCM-Drogen ohne europäische Monographie.
AM-Prüfung außerhalb Apotheke möglich:
- durch Betrieb mit Erlaubnis nach § 13 AMG
herstellender Betrieb eines Ausgangsstoffs (z.B. Caelo) hat Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG, prüft Stoff & belegt Prüfung mit pharm. Analysenzertifikaten (Prüfzertifikaten)
- durch Sachverständigen nach § 65 Abs.4 AMG (z.B. vom ZL)
- durch Apotheken mit Erlaubnis nach ApoG
- durch Betrieb mit Erlaubnis nach EU-Richtlinie
- In der Apotheke (auch Filialen!): Mindestens Identitäts-Prüfung
Jede Apotheke prüft für sich (Hauptapotheke/Filiale). CAVE: wenn kein Prüfzertifikat vorliegt → vollständige AM Prüfung: Identität, Reinheit, Gehalt
- Prüfprotokoll
- Vorschriften MP-Rechts zur Herstellung von MP bleiben unberührt
Rezepturarzneimittel (§ 7)
Substitutionsverbot
Herstellung
Prüfung von Rezepturen
Substitutionsverbot: Hergestellte Rezeptur muss Verschreibung entsprechen
- WS-Änderung nur nach Arzt-RS
- Ausgangsstoffe ohne arzneiliche Wirkung (Hilfsstoffe) können ohne RS ausgetauscht werden! Um z.B. Stabilität/ Qualität der Rezeptur zu gewährleisten
Herstellung: Durchgeführt bzw. angefertigt werden:
- Plausibilitätsprüfung (1x,aktuell halten) → Sinn: Bedenkliches erkennen, Qualität & Stabilität garantieren
- Herstellungsanweisung (1x, aktuell halten)
- Herstellungsprotokoll (immer)
Prüfung: Da in Apotheke nach anerkannten pharm.Regeln hergestellt wird → Analytische Prüfung nicht nötig, wenn AM-Qualität gewährleistet durch:
- Herstellungsverfahren
- Organoleptische Prüfung
- Ordnungsgemäße Inprozess-Kontrollen
2020: ca. 15 mio. Rezepturen (GKV) werden von deutschen Apotheken hergestellt
ApBetrO*: Was wird bei einer Plausibilitätsprüfung gemacht?
- Ärztliche Verordnung muss von Apotheker oder im Vertretungsfall nach §2 Abs. 6 ApBetrO von der zur Vertretung berechtigten Person auf Plausibilität & AM-Anwendungsdauer überprüft werden
- Prüfung, ob mit Angaben auf Rezept AM von ausreichender Qualität & Stabilität hergestellt & vom Arzt verfolgte Therapieziel erreicht werden kann
- auch klären ob Patient Therapieplan verstanden hat
Plausibilitätsprüfung sollte umfassen (§ 7 Abs. 1b ApBetrO):
- Therapiekonzept des Arztes erkennbar?
- Für Patienten geeignet? (Alter, Geschlecht, Schwangerschaft, Allergien, bei Tier-AM Tierart)
- DRF
- Art der Anwendung, ggf. Angaben zur Anwendungsdauer, Behandlungszeitraum (in Bezug auf Menge des verordneten AM)
- Geeignetes Abgabebehältnis; Applikation sinnvoll möglich; Dosierhilfsmittel erforderlich
- WS-Dosierung unter Beachtung der Derivate, wie Salze, Ester, Solvate u. ä. (Cave: Verwendung von FAM)
- Therapeutisch sinnvolle Kombination mehrerer WS
- Nutzen-Risiko-Abwägung (bedenkliche AM gemäß § 5 AMG & §8 AMG)
- Art, Menge & Qualität Ausgangsstoffe (Ausgangsstoff mit validem Prüfzertifikat erhältlich?)
- Kompatibilität der Ausgangsstoffe
- Qualität der Zubereitung, z. B. Homogenität, geeignete Partikelgröße
- Physikalisch-chemische Stabilität der Zubereitung, z. B. geeignete rezeptierbare pH-Bereiche der Einzelkomponenten, geeignetes Primärbehältnis
- Mikrobiologische Qualität & Stabilität (Sterilität, Konservierung)
- Haltbarkeit
- Gebrauchsanweisung & Anwendungshinweise für Patienten (nicht erforderlich bei Abgabe des Rezeptur-AM an den Verschreibenden)
=> Rezeptur plausibel: ja → Fertigstellungstermin festlegen | nein → Arzt-RS + Lösungsvorschläge
Hilfsmittel: (DAC/NRF), insbesondere Tabellen für die Rezeptur und Kapitel I. Allgemeine Hinweise ; DAC/NRF-Rezepturhinweise-Datenbank, DAC/NRF-Rezepturenfinder, Empfehlungen der AMK, ZL
ApBetrO*: Braucht jede Rezeptur eine Plausibilitätsprüfung?
- zumindest immer prüfen ob Rezeptur plausibel für den Patienten ist auch bei NRF-Rezepturen
- standardisierte Rezepturen (z. B. NRF-Rezepturen) → Plausibilitätsprüfung einfacher
enthalten keine bedenklichen Stoffe
nur therapeutisch übliche Konzentrationen enthalten
Kompatibilität als auch ausreichende Stabilität gegeben
- patientenindividuelle Aspekte z.B. vorhandene Allergien oder Anwendungsbeschränkungen bei Kindern oder Schwangeren, berücksichtigen!
- Gleiche & häufig vorkommende Rezepturen müssen nicht jedes Mal aufs Neue geprüft werden → in Herstellungsdokumentation auf bereits durchgeführte Plausibilitätsprüfung hinweisen (immer auf aktuellen Stand halten)
=> Bei standatisierten Rezepturen kann man sich auf die Pharmazeutischen Aspekte verlassen aber Therapiekonzeot für Patienten muss immer kontrolliert werden
ApBetrO*: Was ist DAC/NRF?
Deutsche Arzneimittel-Codex (DAC):
- durch ABDA herausgegebenes Ergänzungsbuch zum AB in D
- erscheint gemeinsam mit NRF (Neues Rezeptur-Formularium)
- listet Monographien die weder im Ph.Eur. DAB, HAB zu finden sind
- unabhängige Experten (DAC/NRF-Kommission) stellen sicher, dass Monographien & Texte anerkannten Stand der pharm. Wissenschaft entsprechen, obsolete Rezepturen gestrichen & nur gesundheitlich unbedenkliche Ausgangsstoffe & AM monographiert werden.
Neue Rezeptur-Formularium (NRF):
- erfasst Formeln, Standardisierungen & apothekengerechte Herstellungstechniken von AM
- von ABDA herausgegeben.
- NRF ist dem DAC angegliedert
Defekturarzneimittel (§ 8)
Prüfung
Voraussetzung: Nachweis von häufigen ärztlichen , zahnärztlichen Verschreibungen
Herstellung: Plausibilitätsprüfung (1x), Herstellungsanweisung (1x), Herstellungsprotokoll (immer)
Prüfung:
a) Prüfanweisung mit Angaben zu Probenahme & Prüfmethoden auf Basis von Risiko-Beurteilung! z.B. nach DAC Anlage J → 3 Risiko-Klassen
- Klasse 1: niedriges Risiko
- Klasse 2: mittleres Risiko
- Klasse 3: hohes & sehr hohes Risiko
ab Klasse 3 halbquantitative & quantitative Analytik= Identität, Reinheit, Gehalt (z.B. bei sterilen lnjektabilia)
=> Das Risiko bei Defekturen beinhaltet das Risiko bei dessen Herstellung & dem therapeutischen Einsatz
b) Prüfprotokoll (gemäß Prüfanweisung) → jeweils Freigabe (Unterschrift) durch verantwortlichen Apotheker (bzw. Vertreter)
Unterstützung in der Praxis ➔ Dokumentation bei Defekturen ist in der Praxis mit entsprechenden Spezial-IT-Programmen z.B.: ,,Labor+ von pharma4u" oder „Lennartz/Ziegler vom DAV" oder ,,LabExpert von Wepa" einfach & fachlich korrekt umzusetzen. Vorteile:
• automatisierte Risikobeurteilung
• automatisierte Plausibilitätsprüfung
• rechtssichere & komfortable Dokumentation aller Defekturarzneimittel
ApBetrO*: Abgrenzung Defektur gem. ApoBetrO u. gem. AMG
Defekturarzneimittel (§ 1a Absatz 9 der (ApBetrO):
steht in §21 AMG
AMG (§ 21 Abs. 2 des AMG): Zulassungsbefreiung für Defekturen
- Einer Zulassung bedarf es nicht für AM, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind & auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in einer Apotheke in einer Menge bis zu 100 abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden
- wahrscheinlich will er hören dass alles was bis zu 100 Packungen hergestellt wird Maßstab einer Defektur sind
Ausgangsstoffe (§ 11)
- Ausgangsstoffe zur AM-Herstellung müssen in Apotheke geprüft werden
- Prüfprotokoll anfertigen (siehe § 6)
- Liegt Hersteller-Prüfzertifikat vor → mind. Identitätsprüfung → sonst komplett z.B. nach AB (,,Identität, Reinheit, Gehalt")
- Bei WS auch Angaben zur GMP-konformen Herstellung
CAVE: § 25 ApBetrO: Ausnahme: Pandemie-Arzneimittel (z.B. in Apotheke hergestellte Säfte & Kapseln mit antiviralen WS (z.B. Oseltamivir) gegen pandemische Influenza oder Corona-Stämme)
o.g. Prüfungen können entfallen, wenn:
1. Qualität durch Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist
2. Behältnis verschlossen
3. weder das Behältnis noch Verschluss beschädigt
Tipp: Prüfung nach Prüfvorschriften mit IT (-Programmen), wie:
• „Labor+“ (pharma4u)
• „Lennartz Laborprogramm“ (DAV)
• LabXpert (Wepa)
1) Was sind Prüfzertifikate? Wer darf solche erstellen?
2) Was steht auf einem Prüzertifikat (Analysenzertifikat)?
1) Prüfzertifikate (Analysenzertifikat):
- Dokumentation der Ergebnisse von Prüfungen von Ausgangsstoffen nach anerkannten pharm. Regeln (AB-Monographien, DAC/NRF…)
- Nachweis dass Ausgangsstoffe pharm. Qualität haben & nach GMP-Regeln hergestellt, geprüft & freigegeben wurden
=> Erstellt von INHABER mit Herstellungserlaubnis §13 AMG ; Sachverständiger § 65 AMG, Apotheken mit entsprechenden Geräten
2) Angaben auf einem Prüfzertifikat
ApBetrO*: Wie sehe ich, ob ein Ausgangsstoff Wirkstoffqualität besitzt?
- Prüfzertifikat nach §§ 6 und 11 ApBetrO
- GMP (Good Manufacturing Practice)-konform nach § 11 ApBetrO
- Hersteller mit Herstellungserlaubnis nach §13 AMG
- Freigabe durch eine "Sachkundige Person" (§ 15 AMG, Qualified Person - "QP") ggf. Sachverständiger nach §65 AMG
- API
Hinweis: Wenn statt "Sachkundige Person" oder "Qualified Person" eine andere Berufsbezeichnung auf dem Analysenzertifikat gewählt wurde, z. B. Kontrollleiter oder Leiter der Qualitätskontrolle (LQK), müssen Sie prüfen:
Hat der Hersteller ein GMP-Zertifikat?
Besitzt der Hersteller eine Herstellungserlaubnis § 13 AMG?
ggf. Sachverständiger § 65 AMG
ApBetrO*: Was enthält ein Prüfprotokoll für Ausgangsstoffe?
- Ergebnisse der Prüfung des Prüfzertifikats & Identitätsprüfung im Prüfprotokoll dokumentiert
- Prüfprotokoll abschließend von Apotheker kontrolliert, unterschrieben & freigegeben
ApBetrO*: Lieferung einer Rezeptursubstanz – was ist genau zu tun?
- Was müssen Sie in der Apotheke machen?
- Einkaufspreis & Eingangsdatum werden auf Verpackung vermerkt
- ungeprüfte Substanz zunächst getrennt von anderen Ausgangsstoffen aufbewahren
- Prüfzertifikat vorhanden → sorgfältige Kontrolle des Prüfzertifikats → mind. Identitätsprüfung → Prüfprotokoll → Ausgangsstoff freigeben
CAVE: Wenn Prüfzertifikat nicht entspricht → Retoure
- Kein Prüfzertifikat → komplette Prüfung z.B. nach AB (,,Identität, Reinheit, Gehalt")
ApBetrO*: Wie überprüft man ein Prüfzertifikat? Was macht man wenn das Prüfzertifikat nicht entspricht?
Prüfzertifikat auf Vollständigkeit, Aktualität & Übereinstimmung mit entsprechender Prüvorschrift kontrollieren:
- Kontrolle Parameter (z.B. AB, Ph.Eur): Ergebnisse des Prüfzertifikats werden mit Soll-Werten verglichen & müssen entsprechen
- Datum der Prüfung auf Prüfzertifikat: wichtiges Kriterium, um zu beurteilen ob weitere Nachprüfung (Retest) notwendig → nach ApBetrO Ausgangsstoffe in angemessenen Zeiträumen erneut auf erforderliche Qualität prüfen
=> Abschließend Ausgangsstoff auf Identität prüfen & Ergebnis im Prüfprotokoll dokumentieren → Freigabe durch Apotheker
Sind einzelne Kriterien nicht erfüllt oder ist Prüfzertifikat unvollständig:
- Ausgangsstoff separieren & für weitere Verwendung sperren
- Zurückschicken!
- evtl. Prüfzertifikat Online beim Lieferanten verfügbar (für jeweilige Charge)
- Außerhalb der Apotheke prüfen lassen wäre auch Möglichkeit
ApBetrO*: Was ist in Standgefäßen?
- Wirkstoffe
- Hilfsstoffe
ApBetrO*: Welche Betriebe stellen Ausgangsstoffe her? / Wer ist der Hersteller bei Ausgangstoffe?
- v.a. China & Indien
ApBetrO*: Erklären sie mir den kompletten Weg der Ausgangsstoffe bis zum Prüfzertifikat. Wer ist dran beteiligt? Welche Zertifikate werden dabei ausgestellt?
1) Rohstoff-Abbau v.a. in China (Key Starting Material)
2) Weiterverarbeitung zu Wirkstoffen in China oder Indien (Active Pharmaceutical Ingredient - API)
3) FAM-Produktion v.a. in Indien
- FAM aus erlaubnispflichtige WS & nicht erlaubnispflichtige WS → unterliegen GMP → Inspektion FAM & WS-Hersteller & im Drittland durch Überwachungsbehörde → Ausstellung GMP-Zertifikat das für Import vorgelegt werden muss ; oder zuständige Behörde bescheinigt, dass Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt (z.B. seltene AM oder AM für Notfalldepots, die am deutschen Markt nicht verfügbar)
- erlaubnispflichtige WS (menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft oder auf gentechnischem Wege hergestellt) → unterliegen GMP → Inspektion des WS-Herstellers im Drittland durch Überwachungsbehörde → Ausstellung GMP-Zertifikat das für Import vorgelegt werden muss ; oder zuständige Behörde bescheinigt, dass Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt (z.B. seltene AM oder AM für Notfalldepots, die am deutschen Markt nicht verfügbar)
- nicht erlaubnispflichtige WS (chemisch-synthetische, pflanzliche, Hilfsstoffe) → unterliegt GDP → Keine Inspektion → kein GMP-Zertifikat, aber evtl. written confrimation → Einfuhr muss bei zuständigen Überwachungsbehörde angezeigt werden sofern Herstellungsland auf white-List, sonst written confirmation nötig
4) Einfuhr FAM oder WS durch Importeur (GH, pU):
- Grundsätzlich gilt: Importeur benötigt Herstellungs-, GH- & Einfuhrerlaubnis (keine Herstellungs- und Einfuhrerlaubnis benötigt bei nicht-erlaubnispflichtigen!)
- zum Inverkehrbringen in EU immer auch EU-Chargenfreigabe durch Sachkundige Person gem. §15 AMG (QP) → letzter Schritt der pharmazeutischen Herstellung
5) Qualitätskontrolle des FAM bzw. WS
6) Ausstellung Prüfzertifikat durch INHABER mit Herstellungserlaubnis §13 AMG ; QP, Sachverständiger § 65 AMG, (Apotheken mit entsprechenden Geräten)
EG-GMP-Ausschnitt:
- QP stellt sicher dass jede Charge gemäß GMP hergestellt
- Charge muss in Mitgliedstaat vollständigen qualitativen & quantitativen Analyse unterzogen werden um Qualität zu gewährleisten.
- Proben können entweder nach Eintreffen in EU oder an Herstellungsstätte im Drittstaat gezogen werden
- Alle Proben, die außerhalb EU entnommen werden, sollten unter gleichen Transportbedingungen versandt werden wie Charge, für die sie repräsentativ sind
ApBetrO*: Als Pharmazeutischer Unternehmer möchte ich FAM in China produzieren lassen. Die Zulassung für Deutschland ist bereits vorhanden. Was ist zu beachten?
- Zulassung
- Herstellungserlaubnis & Einfuhrerlaubnis, (Großhandelserlaubnis), Verbringungsverbot beachten
- Drittlandinspektion durch zust. Behörde (FAM & WS-Hersteller) → Austellung GMP-Zertifikat oder zuständige Behörde bescheinigt, dass Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt (z.B. seltene AM oder AM für Notfalldepots, die am deutschen Markt nicht verfügbar)
- Freigabe in der EU durch Sachkundige Person
- Ausstellung Prüfzertifikat duch INHABER mit Herstellungserlaubnis §13 AMG ; QP, Sachverständiger § 65 AMG, (Apotheken mit entsprechenden Geräten)
ApBetrO*: Wenn die Ausgangsstoffe aus China kommen kann man doch nicht lesen was auf dem Prüfzertifikat draufsteht oder doch?
- Prüfzertifikat wird hier in EU durch QP ; INHABER mit Herstellungserlaubnis §13 AMG ; QP ; Sachverständiger § 65 AMG, (Apotheken mit entsprechenden Geräten) ausgestellt
ApBetrO*: Sie bestellen Ausgangsstoffe aus China oder Indien, wer darf sie für sie prüfen?
- Irgendein Hersteller mit Herstellungserlaubnis §13 AMG ; QP ; Sachverständiger § 65 AMG, (Apotheken mit entsprechenden Geräten)
- er will hören dass man die da bestellen kann und es egal ist welcher Hersteller die hier prüft
- §11a - §16AM-Herstellung u. Lagerung
Tätigkeiten im Auftrag = „Outsourcing“ (§ 11a)
Nur möglich für:
- nach § 21 AMG zulassungsbefreite patientenindividuelle Herstellung → Rezeptur durch Drittbetrieb mit Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG als verlängerter Arm der Apotheke ("Lohnherstellung“ → nur: Blister, parenterale Ernährung & Zytostatika)
Um Patientenversorgung zu gewährleisten, Herstellung durch Drittbetrieb möglich, da nicht jede Apotheke Zytostatika oder PE-Beutel hestellen kann
- Herstellung durch andere Apotheken § 11 ApoG → Zytostatika & Pandemie-AM
- Prüfung von in Apotheke hergestellten AM (z.B. Defekturen, Standardzulassung)
- Prüfung von Ausgangsstoffen über Identitätsprüfung hinaus (z.B. falls kein korrektes Prüfzertifikat erhältlich)
=> Immer: schriftlicher Vertrag zwischen Apotheke als Auftraggeber & anderen Betrieb als Auftragnehmer
Patienten ggü. haftet (zunächst) Apotheke! zivilrechtliche Schadensersatzansprüchen der Apotheke ggü. ihrem Hersteller/Lieferanten sollten im Vertrag geregelt werden
Darf erst in Auftrag gegeben werden, wenn: Verordnung des Arztes vorliegt & sich nach Prüfung der Verordnung keine Bedenken ergeben → Plausibilitätsprüfung durchführen!
=> Verantwortung für Qualität & Beratung verbleibt bei abgebenden Apotheke (also Auftraggeber)
Betriebe aussuchen, die GMP geprüft sind, Herstellungserlaubnis haben & ordnungsgemäß kontrolliert werden
Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten AM (➔ FAM-Prüfung) & apothekenpflichtigen MP (§ 12)
- Stichprobenartig, organoleptisch, 1 x / Tag (empfohlen)
z.B. prüfen ob Tabletten & Blister oder Lösungen einwandfrei sind, richtiger & vollständiger Beipackzettel, Kennzeichnung der äußeren Umhüllung in Ordnung.
Prüfprotokoll:
- Name des Herstellers
- Bezeichnung
- Darreichungsform (bei AM)
- Charge oder Herstellungsdatum
- Datum, Ergebnis, Namenszeichen des Apothekers
=> Bei Qualitätsmängel → Meldung nach §21 ApBetrO
ApBetrO*: FAM-Prüfung
1) Warum wird diese gemacht?
2) Wie wird geprüft?
3) Woher wissen Sie, dass die Angaben auf der Packung richtig sind?
- gewährleistet, dass im Schnitt täglich ca. 18.000 FAM überprüft werden
- Qualitätsmängel z.B. Verpackungsfehler häufigster Grund für Beanstandungen bei AMK der Apotheker, oft im Rahmen der FAM-Prüfung
- Prüfung nach BAK-LL: 1x täglich, zufällige Probe (nur gezielt wenn auf Qualitätsmängel bestimmter Produkte hingewiesen wird, z. B. AMK-Nachrichten & wenn Patienten durch Reklamationen auf spezielle Mängel aufmerksam machen) ; Visuelle Prüfung, Geruch; Tasten, z. B. bei verblisterten Tablette; FAM-Kennzeichnung, GI…
- Erstöffnungsschutz darf durch Apotheker geöffnet werden → entsprechend Kennzeichnen vor Abgabe (z.B. Klebeetikett … “Diese Packung wurde von Ihrem Apotheker zum Zweck einer routinemäßigen Kontrolle der Arzneimittelqualität geöffnet. Es wurden keine Mängel festgestellt. Prüf-Nr.:_____)
- Angaben stehen alle im Zulassungsdossier aber man prüft ja na nur ob Qualitätsmängel vorhanden & ob Kennzeichnung vollständig
Behältnisse (§ 13)
- Nur „geeignete“ Verpackungsmaterialien, die gewährleisten, dass AM vor:
physikalischen
chemischen
mikrobiellen
Veränderungen geschützt sind
Kennzeichnung (§ 14)
„Rezeptur-Etikett“
Alle Angaben in deutsch, gut lesbar & dauerhaft angebracht:
- Name & Anschrift der Apotheke & wenn unterschiedlich, des Herstellers z.B. bei „Outsourcing" oder Rezeptur, die von anderen Apotheke hergestellt wurde
- Bei Rezepturen auf Verschreibung → Name des Patienten
- Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl
- (Kurz-)Gebrauchsanweisung (falls AM nicht unmittelbar an verschreibende Person abgegeben wird)
- WS nach Art & Menge, Sonstige Bestandteile nach Art
WS UND sonstige Bestandteile müssen nicht „in Deutsch" sein (alles andere schon!)
- Herstellungsdatum
- Verwendbarkeitsfrist „verwendbar bis“/„verw. bis“) Tag / Monat / Jahr (ggf. Aufbrauchfrist: Haltbarkeit nach Öffnen oder Rekonstituieren)
„verw. bis“ = „geschlossenes Verfalldatum" (danach ist Schluss ➔ Verwendung verboten | Gegenteil „Offenes Verfalldatum" bei Lebensmitteln „mind. haltbar bis")
- ggf. Hinweise für besondere Vorsichtsmaßnahmen, Aufbewahrung, Beseitigung (ggf. in Begleitdokument)
- FAM in Rezepturen → FAM-Bezeichnung reicht
z.B. Dermatop Creme®, Linola sept Creme®, Ecural Salbe®, usw.
weil man als Verbraucher Möglichkeit hat z.B. in Packungsbeilage Einzelbestandteile nachzuschauen
ApBetrO*: Nennen sie Beispiele für “Art der Anwendung” bei Rezepturen
- „Lösungen zum Einnehmen”
- „Creme zum Auftragen auf die Haut”
- „Zum Auftragen auf die Haut“
- „Zum einnehmen tgl 1 Kapsel”
AM, die Teilmengen von FAM sind
AM, die Teilmengen von FAM sind: Teilmengen z.B. beim „Auseinzeln", z.B. typisch beim BtM/Substitutionsprogramm (Methaddict®; Subutex®)
- Name & Anschrift der Apotheke
- Name/Firma des pU, Bezeichnung AM, Charge & Verfall (nach § 10 AMG)
- Ausfertigung d. Packungsbeilage beifügen (nach § 11 AMG)
Ausnahme: Patienten-individuelle Blister zur Dauermedikation → nur bei der ersten Abgabe oder wenn die Packungsbeilage sich ändert
Kennzeichnung von Defekturen
- Defektur = FAM
- Vollständig nach § 10 AMG (Ausnahme: Blindenschrift & Zul.Nr. müssen nicht rauf)
weil Defekturen nicht zulassungspflichtig sind!
In Apotheke hergestellte Tierarzneimittel für Lebensmittel-Tiere
In Apotheke hergestellte Tierarzneimittel für Lebensmittel-Tiere:
- vollständig nach § 10 & § 11 AMG
Zusammenfassung AM-Herstellung in der Apotheke
CAVE: ,,im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs": für Patienten/ Kunden der Apotheke & Sprechstundenbedarf des Arztes → dann keine Herstellungserlaubnis nach §13 AMG nötig
Vorratshaltung (§ 15)
- AM & apothekenpflichtige MP
- Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen AM-Versorgung d. Bevölkerung
- Menge: Für mind. 1 Woche (2 Wochen bei KH-versorgenden Apotheken)
generelle Regelung (schwer zu überprüfen) soll verhindern, dass wichtige AM nicht vorhanden sind (Motto „ich halte mein Warenlager extrem schlank und liefere alles per Boten" ist unzulässig!)
Lagerung (§ 16) von AM, MP, Ausgangsstoffen, apothekenüblichen Waren & Prüfmitteln
- Übersichtlich, Verwechselungen ausgeschlossen, ohne Qualitätsverlust
- Eindeutige Beschriftung mit „gebräuchlicher wissenschaftlicher Bezeichnung“
- Auf Behältnissen ist Verfalldatum & ggf. Nachprüfdatum anzugeben
- Vorschriften des GefStoff-Rechts, BtM-Rechts & MP-Rechts ggf. zusätzlich beachten!
spezielle / zusätzliche Vorschriften zu beachten z.B. Tresor-Lagerung etc.
- Lagerungshinweise des AB sind zu beachten
AB beinhaltet anerkannte pharm. Regeln zur Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe & Bezeichnung von AM und den bei ihrer Herstellung verwendeten Stoffen
- §17-§19 Erwerb & Abgabe von AM
Erwerb und Abgabe von AM und apothekenpflichtigen MP (aMP) (§ 17)
Von wem darf eine Apotheke AM erwerben?
Abgabe von Arzneimitteln und aMP
Was gilt bei Rezepten die noch nicht in der Apotheke vorliegen?
- AM grundsätzlich nur von Betrieben erwerben die zur Abgabe von AM berechtigt sind (z.B. GH oder pU)
Abgabe von Arzneimitteln & aMP: nur durch pharm. Personal (Ausnahme: Versanderlaubnis) & nur in Apothekenbetriebsräumen (Ausnahme: Außenschalter)
Bei Rezepten, die noch nicht in Apotheke vorliegen: Abholung (& ggf. Beratung) NUR durch pharm. Personal
Falls notwendig für das AM: Kühltransport inkl. valide Temperaturkontrollen (gilt auch bei Versand-Apotheken vgl. § 11a ApoG)
Apotheken benötigen Temperatur-"Logger" für Lieferungen von kühlpflichtigen AM. Die Auswahl zuverlässiger Geräte liegt in Verantwortung des Apothekenleiters ➔ im QMS dokumentieren
Erwerb und Abgabe von AM und apothekenpflichtigen MP (§ 17)
Zustellung durch Boten der Apotheke
- Apothekenbote muss zum Apothekenpersonal gehören, nur so Unterweisung möglich
- als Regelfall-Leistung ohne Versanderlaubnis zulässig (war früher Einzelfall)
- Sofern keine Beratung in Apotheke → Beratung durch pharm. Personal in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit Auslieferung
seit 2020: Beratung auch per Telekommunikation möglich!
- Honorar: seit VOASG: 2,50 € dauerhaft pro Botengang (pro Liefer-Adresse)
(SARS-COV-2-AM-versorgungs-VO: 5,- € während Pandemie 2020)
Selbstbedienung
Kontrahierungszwang
Subtitutionsverbot
- Keine Selbstbedienung bei apothekenpflichtigen AM & aMP (siehe auch § 52 AMG)
apothekenpflichtige AM müssen in Sichtwahl oder in für Kunden nicht frei zugängliche andere Bereiche
- Verschreibungen: sind auszuführen (in angemessener Zeit) → „Kontrahierungszwang“
Grundsatz: alle Verordnungen vom Arzt, sind von Apotheke zu beliefern → gilt auch für sehr aufwendige Rezepturen & nicht wirtschaftliche Bestellungen (z.B. wenn Patient nicht zahlen kann!).
„Kontrahierungszwang" = allgemeiner Begriff d. Vertragsrechts & bezeichnet Vertragserfüllungs- / Lieferpflicht. Pflicht z.B. auch für Stromanbieter
- AM müssen Verschreibung & SGB V - Bestimmungen entsprechen (Subtitutionsverbot)
- Klarstellung 2020: „Aut-idem“-Regelung gilt auch bei Verordnungen für Privatversicherte (sofern mit Austausch einverstanden) → Bisher galt diese Regel (offiziell) nur für GKV-Versicherte
Bei Irrtum, Nichtlesbarkeit oder bei Bedenken
Missbrauch
Substitution im Notdienst
Bei Irrtum, Nichtlesbarkeit oder bei Bedenken: AM erst abgeben, wenn jede Unklarheit beseitigt ist → Änderungen auf Rezept vermerken & unterschreiben
ALLE Änderungen sind mit Arzt am Telefon möglich, außer fehlende Unterschrift.
Missbrauch: Pharm. Personal hat erkennbaren AM-Missbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten → Bei begründetem Verdacht → Abgabe verweigern
Verweigerungspflicht bei Missbrauch & Bedenken steht dem Kontrahierungszwang entgegen
Substitution im Notdienst: Substitution erlaubt, falls Verschreibung nicht verfügbar & dringender Fall
Ausgewähltes AM muss dann sein:
- identisch nach IND, Art & Menge der WS
- ähnlich in DRF & Qualität
=> z.B. Tausch von Novaminsulfon Tabletten auf Tropfen
Lieferung von Apotheke zu Apotheke
Grundsatz: Apotheken dürfen von anderen Apotheken (ohne GH-Erlaubnis) keine AM beziehen!
Erlaubte Ausnahmen:
1) Im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs bei „Einkaufsgemeinschaften“
2) Zwischen Haupt- & Filialapotheken
3) Zytostatika- & Pandemie-AM nach § 11 ApoG
4) Weitergabe von AM beim Apothekenverkauf oder Verpachtung
5) In dringenden Fällen → wenn unverzügliche AM-Anwendung erforderlich & AM nicht rechtzeitig beim GH erhältlich (auch für Rezepturen) per „Kollegialer Hilfe" (Ausnahme!)
Bedingung–immer!: Chargen-Doku auf Lieferschein unter beteiligten Apotheken
Beide Apotheken müssen dokumentieren, wird bei Überwachungen durch zuständige Behörde gerne überprüft
Angaben auf der Verschreibung durch die Apotheke (Abs. 6)
- Name (Inhaber) & Anschrift der Apotheke
- Abgabedatum (Nicht Vorlagedatum des Rezepts!)
- Arzneimittelpreise
- Pharmazentralnummer (PZN)
- Namenszeichen des: Apothekers, Pharmazieingenieurs , Apothekerassistenten, Apothekenassistenten o. PTA:
Apotheker kann Abzeichnungs-Befugnis formlos auf PTA übertragen → Verschreibung unverzüglich Apotheker vorzeigen → Abzeichnungsbefugnis im QMS festlegen & dokumentieren
a) vor Abgabe: Privatrezepte → Original wird Patienten mitgegeben
b) nach Abgabe: Kassenrezepte
=> Kann (2023) entfallen, wenn Bedingungen für Entfall von „unter Aufsicht“ erfüllt sind (“PTA-Reformgesetz”)
- Auch auf Durchschrift der Verschreibung nach § 3a AMVV (T-Rezept) angeben
“Doku-Pflichten PEI”
Erwerb & Abgabe von Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem Blut, menschlichem Gewebe & AM zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie (seit GSAV 2020):
1) AM-Bezeichung
2) Charge & Menge
3) Datum der Abgabe & Erwerbs
4) Name & Anschrift des Arztes u. Name & Anschrift des Lieferanten
5) Name, Geburtsdatum & Adresse des Patienten
1, 2, 5 & Datum der Abgabe muss an Arzt übermittelt werden (nur bei Abgabe von AM zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie)
„Doku-Pflichten teratogene AM
Erwerb & Abgabe von Thalidomid, Lenalidomid & Pomalidomid:
1) Bezeichnung & Charge des AM
2) Menge AM
3) Datum des Erwerbs
4) Datum der Abgabe
5) Name & Anschrift Lieferant
6) Name & Anschrift des Arztes
7) Name & Anschrift Patient
8) Datum der Übermittlung (der Durchschrift) an das BfArM
Durchschriften wöchentlich an BfArM schicken & Übermittlung dokumentieren
Einfuhr (Import) von Arzneimitteln (§ 18)
„Doku-Pflichten Import-AM”
- Einzelheiten zum Import regelt AMG → ApBetrO regelt nur Dokumentations-Pflicht!
→ Importierte AM, die in Deutschland NICHT zugelassen sind (AMG, § 73 Abs. 3)
dürfen nur unter strengen Voraussetzungen importiert & abgebeben werden → müssen daher dokumentiert werden
„Doku-Pflichten Import-AM“
- AM-Bezeichnung mit Name & Anschrift des Pharm. Unternehmers
- Menge, Charge & DRF
- Name & Anschrift von: Lieferanten, Patient, Arzt / ggf. Tierarzt
- Datum von Bestellung und Abgabe
- Unterschrift des verantwortlichen Apothekers
Erwerb und Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel (§ 19)
Dokumentation (zeitlich geordnet)
1) Erwerb: Nachweise in Form von Lieferscheinen & Rechnungen mit
- Name, Anschrift des Lieferanten
- Art/Menge des Tier-AM einschließlich Charge
- Datum des Erwerbs
2) Abgabe: nur auf Verschreibungen in doppelter Ausfertigung (3x bei LM-Tieren, 1 für Tierarzt, 2 für Apotheke)!
- Duplikat / Kopie zur Dokumentation mit
Name, Anschrift Tierhalter & Tierarzt
Art / Menge des Tier-AM inkl. Charge & Abgabedatum
Original dem Tierhalter geben
Bei Abgabe an „Lebensmitteltiere“: zusätzlich Charge auf das Original
Prüfpflicht des Apothekenleiters: mind. 1 x jährlich Eingang, Ausgang & Bestand
Umwidmung
- Ein Human Rx-AM das an einem Tier angewendet wird
- Die Umwidmung (nach Regeln der Umwidmungskaskade nach EU-VO Artikel 112) darf bei Rx-AM & OTC-AM nur der Tierarzt durchführen
- Dokumentation ist Ländersache:
z.B: ein erworbenes Human-Rx-AM war ja ursprünglich nicht für ein Tier gedacht → Erwerb egtl. nicht Dokupflichtig , nur Abagabe dokumentieren AUßER das AM wurde extra fürs Tier bestellt
Merke: Keine Umwidmung beim Import von (Human-)AM zur Anwendung am Tier (auch nicht durch den Tierarzt). Es dürfen nur Tier-AM zur Anwendung an Tieren importiert werden!
- §20 - §24 Beratung, Pflichten und Co.
Information und Beratung (§ 20)
Apothekenleiter muss im QMS ausreichende Beratung sicherstellen:
- bei Patienten, anderen Kunden & Heilkundlern
- über AM & aMP
- Kann an pharm. Personal delegiert werden, wenn im QMS festgelegt + Angabe in welchen Fällen Apotheker hinzuziehen
=> Beratungsqualität an BAK-LL orientieren
- Bei AM-Abgabe ➔ durch Nachfrage Beratungsbedarf feststellen (“aktives Anbieten”)
- Selbstmedikation: feststellen, ob AM geeignet bzw. wann Arzt aufzusuchen ist + notwendige Infos über - Anwendung, UAW, WW, sachgerechte Aufbewahrung & Entsorgung
=> Wenn pharm. Personal nicht feststellen kann, ob AM für Patienten geeignet ist → KEINE Abgabe!
- Notwendige Infos zur Anwendung muss Apotheker bei Abgabe ohne Verschreibung immer leisten!
- AM auf Verschreibung: Aspekte zur AMS berücksichtigen (UAW,WW, etc.)
- Beratung darf Therapie des Heilkundlers nicht beeinträchtigen! → Mit Ratschlägen positiv beeinflussen (Adhärenz), aber niemals negativ ,,beeinträchtigen"
ApBetrO*: Bei welchen AM hat man Beratungspflicht?
Für alle AM, auch freiveräufliche
Arzneimittelrisiken u. Behandlung nicht verkehrsfähiger AM (§ 21)
Alle Infos über AM-Beanstandungen Apothekenleiter unverzüglich mitteilen
v.a: AM-Risiken wie Qualitäts-,Verpackungs- & Kennzeichnungsmängel,Packungsbeilage, UAW WW, KI, Missbrauch
=> Apothekenleiter muss Apotheken-internes ,,Pharmakovigilanz-System" etabliert haben
Apothekenleiter - Maßnahmen:
- Infos prüfen & ggf. Gegenmaßnahmen veranlassen: Meldung an AMK (Pflicht gem. BO d. Kammer) ; Quarantänelagerung bis zur Klärung
AM & Ausgangsstoffe:
- Qualitätsmängel, die vom Hersteller verursacht sind → zuständige Behörde(!) melden
- AM-Rückruf, die in Apotheke hergestellt worden sind → zuständige Behörde(!) melden
=> Behörde kann im ggs. zur AMK direkt Maßnahmen beim Hersteller verfügen, daher reicht Meldung an AMK nicht aus
Gefälschte AM:
- getrennt & gesichert aufbewahren, Kennzeichnung „nicht zum Verkauf bestimmte AM“
- zuständige Behörde unverzüglich informieren
=> Alle Maßnahmen dokumentieren → mind.1 Jahr aber nicht weniger 5 Jahre
ApBetrO*: AM-Risiken
1) Definition AM-Risiken
2) Welche Meldebögen gibt es?
3) Was macht man mit den Meldebögen in der Apo? Wo steht, was Sie machen müssen?
1) „AM-Risiken“ im Sinne des Stufenplans & AMG zu sehen: umfasst alles was Sicherheit & Unbedenklichkeit einer AM-Therapie beeinträchtigt → pharmazeutische herstellerbedingte Qualitätsmängel, UAW, Medikationsfehler, Missbrauch & Fehlgebrauch
2) Meldebögen:
- Berichtsbogen für UAW → hat immer Vorrang wenn gleichzeitig mit Qualitätsmangel
- Berichtsbogen für Qualitätsmängel
- (Meldung von Vorkomnissen bei Medizinprodukten) → BfArM
3) Vorgehen nach BAK-LL “Risiken bei AM & MP – Maßnahmen in der Apotheke” & Berufsordnung bzw. ApoBetrO
- Apothekenleiter informieren
- Qualitätsmängel bewerten durch Apotheker
- Quarantänelagerung bis Klärung
- Meldebögen ausfüllen & an AMK senden (wenn Mängel durch Hersteller auch an zust. Behörde!) + Doku
- Vorgehen bei Risikomeldung z.B. durch Behörde
Was müssen sie machen wenn neben einem Qualitätsmangel auch gleichzeitig eine UAW auftritt?
- Meldung der UAW hat Vorrang → „Bericht über UAW“ ausfüllen & Qualitätsmangel zusätzlich vermerken → Meldung an AMK
bei begründetem Verdacht auf einen Hersteller-bedingten QM auch an zuständige Überwachungsbehörde melden
ApBetrO*: Was passiert bei der AMK wenn die Apotheke eine Meldung gemacht hat?
- alle Spontanberichte der Apotheken bei AMK erfasst , gesammelt, bewertet, bezüglich Qualität gesichert & auf Vorliegen weiterer, gleichlautender Meldungen überprüft
1) Bei Qualitätsmängel: AMK informiert Hersteller über Meldung & ggf. bei begr. Herstellerbedingtem Mangel auch zust. Behörden → können risikominimierende Maßnahmen veranlassen (Chargenrückruf, Widerruf o. Ruhen der Zulassung, Untersagung Inverkehrbringens → Rote Hand Briefe (PZ&DAZ) )
2) UAW-Meldungen: Weiterleitung an Bundesoberbehörde (BfArM, PEI) → übermitteln Meldungen in europäische Datenbank EudraVigilance (europ. Info-System für UAW-Verdachtsfälle)
=> Neue Erkenntnisse aus Risikoanalysen gehen in aktualisierte Nutzen-Risiko-Bewertungen ein → ggf. Anpassungen der Fach- & Gebrauchsinformationen
- Was ist der Vorteil wenn auch die zuständige Behörde informiert wird?
=> Behörde kann im ggs. zur AMK direkt Maßnahmen beim Hersteller verfügen
Zur Gefahrenabwehr werden Maßnahmen getroffen, z.B.: Änderung Packungsbeilage & Fachinfo, Verschreibungspflicht, Chargenrückruf, Widerruf o. Ruhen der Zulassung (§30 AMG), Untersagung Inverkehrbringens → Rote Hand Briefe (PZ&DAZ)
1) Sammeln nur Apotheker AM-Risiken?
2) Wie nennt man das System, in dem alle AM-Risiken gesammelt werden?
1) Meldungen: Alle Beteiligten (pU, GH, Apotheken, Ärzte) müssen Meldung machen!
- Apothekenleiter (§ 21 ApBetrO & BO): AMK & zuständige Behörde
- Ärzte: AMK & zuständige Behörde
a) Bericht über UAW
b) Meldebogen Qualitätsprobleme, Rückrufe, Fälschung (Rapid alert system)
c) Regelmäßiger Bericht über Unbedenklichkeit (§ 63d): PSUR (Periodic safety update report über Unbedenklichkeit des AM)
2) Er will Stufenplan hören
- Was machen sie wenn bei der Prüfung von Ausgangsstoffen Risiken auftreten?
Kloss sagt direkt melden beim pU (?)
Laut-BAK-LL:
- wenn Annahme gerechtfertigt, dass Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind → zuständige Behörde & AMK unverzüglich benachrichtigen
- wenn Vermutungen & Herkunft Qualitätsmangels nicht eindeutig → weitergehende Überprüfungen erforderlich
- In Absprache mit zuständigen Behörde & AMK ist über Verbleib des Ausgangsstoffes & über ggf. erforderliche Einsendung zu entscheiden
- Bis zur Klärung Ausgangstoff entsprechend kennzeichnen & getrennt lagern (Quarantäne).
- Apotheken erhalten Eingangsbestätigung & werden von AMK über Weiterleitung der Meldung (pU, zuständige Behörde für Unternehmer, ggf. weitere Institutionen) & bei vorliegenden Erkenntnissen zum Sachstand informiert
- AMK erbittet im Namen der Apotheke vom Hersteller Ersatz für Erstattung der eingesandten Reklamationsmuster → i.d.R. wegen Kulanzgründen vom Hersteller Folge geleistet
- Grundsätzlich bietet Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e. V. (ZL) den Apotheken Unterstützung bei analytischen Fragestellungen an & steht für Rückfragen zur Beurteilung von Qualitätsmängeln zur Verfügung
Allgemeine Dokumentation (§ 22 - erweitert)
- AM-Dokumentation: Mind. 1 Jahr nach Ablauf des Verfallsdatum jedoch nicht weniger als 5 Jahre
- BtM-Recht: eigene Rechtsnormen, die als Sonderrecht „Lex spezialis" vorrangig vor den allgemeinen Regeln der ApBetrO gelten ➔ Doku hier nur 3 Jahre
- Blutzubereitungen: wegen möglichen Inkubationszeiten (HIV 10-15 Jahre; Prionen-Erkrankungen: noch länger)
- steuerbefreiter Alkohol: Nur bei steuerbefreitem Alkohol, wenn beim Zollamt für Apotheke beantragt wird ; 10 Jahre typische Aufbewahrungs-Frist nach Steuerrecht (hier geht es um Branntwein-Steuer) → nur für AM-Herstellung
- Alle Aufzeichnungen sind auch auf Bild- oder Datenträgern möglich!
CAVE: NUR mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) nach Signaturengesetz!
→ Aufbewahrung, wenn Apotheke schließt?: Zust. Behörde oder Kammer fragen, nicht vernichten !
=> Dokumentation der Prüfung, Herstellung, Lagerung & Einfuhr von Arzneimitteln in Apotheken dient der Transparenz & lückenlosen Nachverfolgbarkeit → Arzneimittelsicherheit↑
Dienstbereitschaft (§ 23)
Regelt: Wann muss die Apotheke geöffnet sein?
- Davon abgrenzen: Wann darf Apotheke geöffnet sein → Verwaltungsrecht (,,muss") vs. Ladenschluss/Ladenöffnungsgesetze (,,darf")
- Grundprinzip: Offizin-Apotheken müssen „ständig dienstbereit“ sein
- Notdienstregelung: Zuständige Behörde (oft Apothekerkammer) befreit 1 Teil der Apotheken zu folgenden Zeiten sofern AM-Versorgung in Region nicht gefährdet:
1. Mo-Sa: 0:00-8:00
2. Mo-Fr: 18:30-24:00
=> Kernöffnung: 08:00-18:30
3. Sa, 24. & 31.12. von 14:00-24:00
4. So & gesetzliche Feiertagen
- Weitere Befreiungen durch zuständige Behörde möglich: z.B. Mittagszeit, Samstag, Betriebsferien → Bedingung: AM-Versorgung muss sichergestellt sein
=> Landesabhängig/ Notdienstgebühr darf nur bei angeordnetem(!) Notdienst berechnet werden
- Aufenthalt bei Notdienst: „in unmittelbarer Nachbarschaft“ & „jederzeit erreichbar“ (Max. 20 min Wartezeit für Kunden in ländlichen Regionen zumutbar)
- An nicht dienstbereiten Apotheken ist ein gut sichtbarer Notdienstplan auszuhängen
- KH-versorgende Apotheken haben mit KH-Träger Notdienstregelung zur AM-Versorgung & Beratung im Notdienst zu treffen
Exkurs: Ladenschluss / Ladenöffnungszeiten
Regelt: Wann darf die Apotheke geöffnet sein?
→ Jedes Bundesland entscheidet durch Landesgesetz (Ladenöffnungs-Gesetze)
Ladenschluss regelt, wie lange (und von wann bis wann) Apotheke maximal geöffnet sein darf (wenn der Inhaber das möchte)!
ApBetrO*: Dienstbereitschaft
- Was ist eine Allgemeinverfügung?
- Allgemeinverfügung = verbindlicher Verwaltungsakt → von Behörde erlassen
- gilt für bestimmten Personenkreis oder bestimmtes Gebiet
- können ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden (gilt am Tag nach Verkündung z.B. im Amtsblatt für Berlin als Bekannt gegeben)
- können verschiedene Bereiche abdecken, wie z.B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz oder Verwaltungsrecht
Beispiel: Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken vom LAGeSo
ApBetrO*: Von wem kommt die Befreiung von der Dienstbereitschaft?
Apotheken zur Dienstbereitschaft verpflichtet!
- Schließgenehmigung muss bei LaGeso beantragt werden
LaGeSo hat Allgemeinverfügung über Dienstbereitschaft erlassen
- Befreiung nur solange AM-Versorgung in der Region sichergestellt + Aushang an nicht dienstbereiten Apotheken
Rezeptsammelstellen (§ 24)
- Sammelboxen zur Versorgung abgelegener Regionen (> 6 km o. >20 min) ohne Apotheken → Notfallversorgung der Bevölkerung
- nur mit Erlaubnis d. zuständigen Behörde / Kammer (auf 3 Jahre befristet)
- Auch digital möglich
- Angaben: Name, Vorname, Anschrift Empfängers, Angabe ob Bestellung in Apotheke abgeholt oder geliefert werden soll
- Stand 2020 → ca. 1.200 Rezeptsammelstellen in D
Urteil BVerwG:
- Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis braucht keine Erlaubnis zum Betreiben einer Rezeptsammelstelle, wenn sie im örtlichen Supermarkt in einer Box Rezepte & OTC-Bestellungen einsammelt
- Vorgehen ist von Versanderlaubnis gedeckt, Selbst wenn georderte AM durch eigene Boten ausliefert
ApBetrO: 3. Abschnitt - §26 - §33 KH-Apotheken- Betrieb von Krankenhausapotheken
- Anzuwendende Vorschriften (§ 26)
- „Vorschriften der §§ 1a & 2a, §§ 4a, 5-8 & 11-14, 16, 17 Abs. 1 & Abs. 6c, §§ 18, 20 Abs. 1 & §§ 21, 22 & 25a gelten für Betrieb von KH-Apotheken entsprechend.“
→ Alle anderen Sachverhalte unterliegen Sonderbestimmungen (§§ 27-33)
=> ApBetrO verweist hier gezielt auf §§, die nicht nur in Offizin-Apotheke sondern auch in KH-Apotheke gelten. In §§27-33 regelt ApBetrO Sachverhalte, die in KH-Apotheken abweichen (von Offizin-Apotheke)
- Leiter (§ 27)
- Ein vom Träger des KH angestellter Apotheker
- Berät Ärzte & ist Mitglied der AMK
- Kann sich nur von einem Apotheker vertreten lassen
nicht durch Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur
- Personal (§ 28)
- Notwendiges Personal, v.a. pharm. Personal muss ausreichend vorhanden sein
- Pharm. Tätigkeiten nur durch pharm. Personal (außer Umfüllen, Abpacken, Kennzeichnen → auch durch Hilfspersonal möglich)
- PTA „unter Verantwortung“ möglich
ApBetrO: 3. Abschnitt - §26 - §33 KH-Apotheken - Betrieb von Krankenhausapotheken
- Räume und Einrichtung (§ 29)
1 Offizin, 2 Labors (1 Abzug)
- Grundfläche mind. 200 m²
- Geschäftsraum + Nebenraum, ausreichend Lagerraum
- Lagerung < 25°C muss möglich sein
- Geräte zur Herstellung, Prüfgeräte & Prüfmittel
- Vorratshaltung (§ 30)
- Durchschnittlicher Bedarf an AM & aMP für 2 Wochen
- Alle AM & aMP sind zu listen → damit Stationen & Ärzte wissen, was im Bestand ist & auf welche AM sie zugreifen können/ WaWi- KIS-Systeme der KH
aMP = apothekenpflichtige Medizinprodukte
- Abgabe von Arzneimitteln (§ 31)
- Abgabe: Nur bei Verschreibung oder schriftlicher Anforderung
- Lieferung in verschlossenen Behältern mit Apotheken- & Empfängername
- Kennzeichnung von Teilmengen von FAM
a) innerhalb KH: AM-Bezeichnung, Charge, Verfall, Hinweise, Packungsbeilage
b) außerhalb KH: zusätzlich: Name & Anschrift Apotheke, Name pU
außerhalb KH nur geringe Mengen für bis zu 3 Tage Bedarf
- Überprüfung der AM- und aMP-Vorräte auf den Stationen (§ 32)
- Mind. halbjährlich durch Apothekenleiter oder beauftragten Apotheker dieser Apotheke
anderes pharm. Personal (als 1 Apotheker) kann diese Tätigkeiten NICHT ausüben (auch keine externen/ freiberuflichen Apotheker)
- Räume, die der AM-Versorgung dienen, müssen zugänglich gemacht werden
- Protokoll in 4-facher Ausfertigung (KH-Leitung, Stationsärzte, Pflegedienst der Station, Apotheke)
- Protokoll bis spätestens 4 Wo. nach Besichtigung (bei schweren Mängeln unverzüglich)
- Bei Mängeln: Frist bis Behebung setzen
- Werden Mängel nicht behoben: Apotheke muss zuständige Behörde informieren
- Dienstbereitschaft (§ 33)
- ordnungsgemäße Versorgung & Beratung ist durch Erlaubnisinhaber(!, also Träger) sicherzustellen
- Träger muss Notdienstbereitschaft für Wochenende regeln
ApBetrO: 4. Abschnitt - Sondervorschriften §34 - §35a Parenteralia, Blister
- Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern (§ 34)
Anforderungen an QMS
Räumliche Anforderungen
Kennzeichnung von Blistern
- Erweitertes & umfangreiches QMS: Hygiene, ,,4 Augen Prinzip", externe Kontrollen, Wie wird festgestellt, ob AM überhaupt geblistert werden darf?, ist AM ggf. hygroskopisch, lichtempfindlich, kann man AM teilen? ...etc.
Räumliche Anforderungen:
- Blistern NUR in separatem „Blister-Raum“ mit angemessener Größe
- Bei maschineller Verblisterung: Zugang über Schleuse Ausnahme: Stellen oder manuelles Verblistern für „einzelne Patienten“ → Prozessbeschreibung hier im QMS
Kennzeichnung von Blistern:
1) Name des Patienten
2) enthaltene FAM & ihre Ch.-B
3) Verfalldatum & neue Blister-Charge
4) Einnahmehinweise
5) evtl. Lagerungshinweise
6) abzugebende Apotheke & (sofern unterschiedlich) Hersteller
Zusätzlich → Packungsbeilage gemäß 11 AMG beifügen (für Erstversorgung)
Separate Räume: Gemäß § 34 Abs. 3 ApBetrO
- patientenindividuelle Stellen oder Verblistern nicht am für AM-Herstellung vorgesehenen Arbeitsplatz, sondern in separaten Raum der ausschließlich diesem Zweck dienen darf.
- gilt für maschinelle & manuelle Tätigkeit: In beiden Fällen komme es zu Staubentwicklungen in nicht unerheblichem Umfang, beispielsweise durch Zerbrechen der Tabletten bei der Entblisterung
- Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung (§ 35)
- Erweitertes QMS & sehr umfangreiche Vorschriften zu Personal, Hygiene, Reinraumklassen, Luftanalyse (Keimzahl- & Partikelbestimmung), Sterilisationsverfahren etc.
- Anforderungen (ähnlich Hersteller-GMP in Pharma-lndustrie) müssen erfüllt sein mit Angabe Reinraumklassen, Sterilisationsverfahren, Luftanalysen, Keimzahlbestimmungen etc.... (Richtung: GMP-Standard -etwas „abgespeckt" & Apotheken-adaptiert)
ApBetrO: 4. Abschnitt - Sondervorschriften §34 - §35a
- Schutzimpfungen
Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken (§ 35a)
QMS-Anforderungen
Wer darf impfen?
(1) Erweitertes & umfangreiches QMS zur: Vorbereitung, Aufklärung, Anamnese, Durchführung, Dokumentation, Hygiene, Meldung auf Impfreaktionen
im QMS NUR verpflichtend, wenn Schutzimpfungen durchgeführt werden.
(2) Nur Apotheker, die nach § 20c (1) IfSG (infektionsschutzgesetz) zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind → pharm.Personal darf unterstützen: Vorbereitung & Dokumentation der Impfung
Apotheker müssen Schutzimpfungen durchführen wollen, ärztlich geschult werden & dürfen nur für Offizin-Apotheke impfen zu deren Personal sie gehören
(3) geeignete Räumlichkeiten (v.a. Hygiene), Apothekenbetrieb darf nicht gestört werden, Vertraulichkeit, AM gegen unbefugte Entnahme sichern
Ausnahme von der Raumeinheit (nach §4 ApBetrO): müssen in angemessener Nähe zu übrigen Betriebsräumen liegen (Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde)
Aufklärung des Impflings
Dokumentation
Hygienemaßnahmen
(4) Apotheker muss:
- Impfling aufklären, v.a. über zu verhütende Krankheit & Nutzen d. Impfung, UAW, Komplikationen, KI, Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an Impfung, Infos über Beginn & Dauer der Schutzwirkung & Hinweise zu Auffrischimpfungen
- Anamnese durchführen & Impf-Einwilligung einholen
(5) Dokumentation:
- keine Durchführung der Impfung nach Aufklärung oder Anamnese → keine Dokumentation
- Dokumentation bei / nach Impfung → 10 Jahre aufbewahren
(6) Hygienemaßnahmen zum Schutz des Impflings & Apothekenpersonals treffen
z.B. Handschuhe / Mundschutz
BtM-Recht: Grundstoffüberwachungsrecht
- Was regelt das Grundstoffüberwachungsrecht?
Regelt: europaweite Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für unerlaubte BtM-Herstellung missbraucht werden können
nicht jeder Stoff ist verboten, es geht um Zweckbestimmung → unerlaubte BtM-Herstellung
Kontrolle des Verkehrs durch 3 EU-Verordnungen & 1 Gesetz:
- 273/2004 EG
- 111/2005 EG
- 1443/2016
- Grundstoffüberwachungsgesetz („GüG“)
BtM-Recht: Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG ,§§ 1-22)
- Begriffsbestimmungen (§ 1)
Was ist ein Grundstoff?
Grundstoff: 1 Stoff nach Anhang 1 der VO 273/2004 EG
4 Kategorien, abhängig vom Missbrauchspotential
„GÜG“, vom 11.03.2008, 6 Abschnitte, §§ 1-22
- Ergänzungen zum EU-Recht (Kontrolle, Überwachung, Straf- & Bußgeldvorschriften)
EU-Verordnungen gelten in ganz Europa für jeden Bürger, länderspezifische Regelungen z.B. zur Überwachung & Strafvorschriften regelt das deutsche GÜG
- Verbote (§ 3)
- Herstellung, Abgabe & sonstiger Handel mit Grundstoffen ist verboten → sofern zur unerlaubten BtM-Herstellung verwendet
Verwendungszweck/ Zweckbestimmung vor Abgabe erfragen
- Vorkehrungen gegen Abzweigung (§ 4)
- Immer Plausibilität/Legalität des Verwendungszwecks "überprüfen"
- Bei Verdachtsfällen: Abgabe verweigern, VERPFLICHTENDE MELDUNG machen! → Gemeinsame Grundstoffüberwachungs-Stelle (GÜS) beim Bundeskriminalamt
- Kategorie 1
- Erlaubnis erforderlich für Besitz, Lagerung, Abgabe, Einfuhr & Ausfuhr
- Erlaubnis erteilt Bundesopiumstelle (BOPST)
- Apotheken haben automatisch eine europaweite Sondererlaubnis
durch Bekanntmachung erteilt worden
- mengenunabhängige (EVE) erforderlich → 3 Jahre Doku
=> Kategorie 1 wird besonders scharf überwacht
- Kategorie 2
- Definierte jährliche Höchstmengen
- Nur Bei Überschreiten des Schwellenwertes (=Höchstmengen): Benennung eines Verantwortlichen & Mitteilung an BfArM, Registrierung des Inverkehrbringens & EVE erforderlich!
- Unterkategorien: 2A (Roter Phosphor, Essigsäureanhydrid) → Abgabe nur an Kunden, die bei BOPST registriert sind (auch Endverbraucher! )& 2B
- Kategorie 3
- Registrierung nur bei Ausfuhr in Nicht-EU-Länder
- triviale Lösungsmittel: Aceton, Diethylether, Methylethylketon, Toluol, Schwefelsäure, Salzsäure
- Kategorie 4
- Ephedrin / Pseudoephedrin als AM & Tier-AM
→ Ausfuhr (außerhalb der EU) → Genehmigung vom BfArM erforderlich
beim internationalen Versandhandel hat man festgestellt, dass große Mengen Ephedrin & Pseudophedrin - haltige AM & Reinsubstanzen bestellt & geliefert worden sind
BtM-Recht: Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Was regelt das BtMG?
- Betäubungsmittel (§ 1)
8 Abschnitte, §§ 1-41, 3 Anlagen
Regelt: Erlaubnis, Pflichten, Überwachung ; Straftaten, Ordnungswidrigkeiten im BtM-Verkehr
Betäubungsmittel (§ 1):
- BtM = Stoffe & Zubereitungen in Anlagen 1,2 & 3
egal welche Eigenschaften die haben! → Alles was da nicht steht ist kein BtM auch wenn es missbräuchlich verwendet wird (z.B. Ketamin, Tramadol, DMP…)
- Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3)
- Erlaubnispflicht durch BfArM (BOPST)
Sondererlaubnis für Anlage 1 (nicht verkehrsfähig) nur ausnahmsweise:
- wissenschaftlichen (Suchtstoffforschung)
- im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung liegt im öffentlichen Interesse
Bsp.: bis 2017 konnte beim BfArM Antrag auf Erteilung Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen medizinisch betreuten & begleiteten Selbsttherapie gestellt werden
- Diagnostik oder Analytik außerhalb menschlichen oder tierischen Körpers oder in Konzentrationen bis max. 0,001 % oder Zubereitungen
- Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (§ 4)
Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf es nicht wer als:
Apotheke:
- BtM der Anlage 2 oder 3 erwirbt, herstellt, an Inhaber einer Erlaubnis zurückgibt (z.B. Retoure an GH) oder an Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt
- BtM der Anlage 3 aufgrund ärztlicher Verschreibung abgibt
- BtM der Anlagen 1, 2, oder 3 zur Untersuchung oder Vernichtung entgegennimmt
- Opioide der Anlage 3 als FAM in transdermaler oder transmucosaler Form an andere Apotheke (=andere Betriebserlaubnis) für 1 ambulant zu versorgenden Palliativ-Patienten abgibt → ambulante Palliativversorgung (aPV)
Nur für diesen speziellen Fall (z.B. Fentanyl, Effentora) im Rahmen der kollegialen Hilfe & mit Abgabebelegverfahren → Sonst BtM von Apotheke zu Apotheke nur im Filialverbund mit Abgabebelegverfahren
=> Aber: BtM-Verkehr der Apotheke ist beim BfArM anzeigepflichtig! (Apotheke bekommt BtM-Nr ; Filialapotheken haben alle eigene BtM-Nr.)
Patient: BtM der Anlage 3 aufgrund ärztlicher Verschreibung erwirbt
z.B. Erben sind nicht besitzberechtigt von ihnen vererbten BtM!
BtM-Recht*:
1) Wie nimmt Apotheke am BtM-Verkehr teil?
2) Darf die Apotheke dann machen was sie will ?
1) BtM-Verkehr der Apotheke ist beim BfArM anzeigepflichtig! (Apotheke bekommt BtM-Nr ; Filialapotheken haben alle eigene BtM-Nr.)
2) Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf es nicht wer als:
- BtM der Anlage 2 oder 3 erwirbt oder herstellt
- BtM der Anlage 2 oder 3 an Inhaber einer Erlaubnis zurückgibt (z.B. Retoure an GH) oder an Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt
- Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (§ 10a)
- Wird erteilt durch zuständige oberste Landesbehörde → nicht durch die Bundesopiumstelle (BOPST)
- Landesregierungen werden ermächtigt, durch Landes-VO Genaueres zu regeln:
Räumlichkeiten + Ausstattung
Notfallversorgung, medizinische Beratung, Ausstiegsangebote
Dokumentation, Sicherheit & Kontrolle beim Verbrauch von BtM
zuverlässiges Personal
- Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr (§ 11)
- Einfuhr und Ausfuhr: Erlaubnis nach § 3 und Genehmigung vom BfArM
- Durchfuhr: unter zollamtlicher Überwachung möglich → Vorher anmelden
[Ermächtigungsparagraph zum Erlass einer BtM-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)]
- Abgabe & Erwerb (§ 12)
(Abs. 1) BtM dürfen nur abgegeben werden an:
(Abs. 2) Der Abgebende hat dem BfArM..
- Personen mit Erlaubnis nach § 3 BtMG → Erteilt von BOPST
- Apotheken, tierärztliche Hausapotheken
- Bestimmte Behörden & Einrichtungen
(Abs. 2) Der Abgebende hat BfArM jede Abgabe zu melden → „Abgabe-Belegverfahren“
geregelt in BtMBinHV: Apotheke ist Abgebender z.B. bei Retoure an GH oder pU oder Abgabe von Haupt-an Filialapotheke. Belege bekommt man vom GH oder BOPST
Ausnahmen:
- BtM-Abgabe durch Apotheke aufgrund BtM-Verschreibung (z.B. Patient & Arztbedarf)
- Abgabe in tierärztlicher Hausapotheke an zu behandelndes Tier → Tierarzt darf auch BtM für Behandlung von Tieren in seiner Praxis abgeben
[Ermächtigungsparagraph zum Erlass einer BtM-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)]
- Verschreibung & Abgabe auf Verschreibung (§ 13) (Abs. 1)
Was darf verschrieben werden?
Wer darf verschreiben?
Diamorphin?
- Anlage 3-BtM: Nur Ärzte, Zahnärzte & Tierärzte dürfen verschreiben
- Abgabe nur in Apotheke & nur gegen Vorlage BtM-Verschreibung!
Auch Arzt braucht für Eigenbedarf BtM-Rezept
- BtM d. Anlagen 1 & 2 dürfen nicht verschrieben, nicht verabreicht & nicht zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden
- Diamorphin → nur vom pU an anerkannte Einrichtung gegen Vorlage der Verschreibung (vgl §47b AMG Sondervertriebswege)
[Ermächtigungsparagraph zum Erlass einer Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)]
- Direktabgabe von Arzt an Patient (§ 13) (Abs. 1a)
- Arzt darf für ambulant versorgte Palliativpatienten (PP) BtM als FAM überlassen
Grundsatz: das geht nicht (Ärzte kein Dispensierrecht), in diesem Ausnahmefall erlaubt
- nur Versorgungslücke schließen → höchstens Dreitagesbedarf
- Arzt muss PP über Anwendung schriftlich aufklären
- vorher Kontaktaufnahme mit dienstbereiter Apotheke
- BtM ist bei Apotheken nicht vorrätig oder nicht beschaffbar
ist BtM vorrätig oder in angemessener Zeit beschaffbar: nur über Apotheke → keine Abgabe durch Arzt!
- Dokumentation über Kontaktaufnahme in Apotheke & beim Arzt (3 Jahre aufbewahren)
- Lagerung & Sicherungsmaßnahmen (§ 15)
- BtM sind „gesondert” aufzubewahren & gegen unbefugte Entnahme zu sichern
Gem. BfArM-RL:
CAVE: BfArM ist nicht Rechtshoheit sondern Landesbehörde bzw. zuständige Behörde
- ausreichend geschützter Raum
- in zertifizierten Wertschutzschränken mit bestimmter Wandstärke & Gewicht (verweis auf DIN) → Kommissionierer erfüllen nicht BfArM-RL
- Kühlpflichtige BtM (z. B. Sativex): gesonderte Lagerung in abschließbarem Kühlschrank
Merke: Apotheke kann sich an BfArM-RL orientieren, zuständige Behörde hat aber Entscheidungshoheit (z.B. ob Behörde Aufbewahrung im Kommissionierer gestattet, wenn ausreichend gesichert)
- Vernichtung & Entsorgung (§ 16)
Vernichtung:
- Vernichtung in Gegenwart von 2 Zeugen (ingesamt 3 Personen) aus zuverlässigen Apothekenpersonal (nicht zwingend!)
Kein enges Verwandtschaftsverhältnis, z.B. Ehepartner nicht als Zeugen
- BtM-Wiedergewinnung ausgeschlossen sein
- vernichtende BtM sind aus Bestand der Apotheke auszutragen
- Vernichtungsprotokoll ist 3 Jahre aufzubewahren (3 Unterschriften)
- Am Ende eines jeden Monats muss Apothekenleiter Monatsprotokoll unterzeichnen (vgl. § 13 BtMVV)
Entsorgung:
- Mensch & Umwelt sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen
- Entsorgung über Rest- bzw. Hausmüll (Verbrennung), sofern nichts anderes in Packungsbeilage angegeben
- Spritzen & Kanülen durchstichsicher verpacken
- Pflaster: Klebeflächen aufeinander kleben
Merke: Die Zeugen müssen nicht zum Apothekenpersonal gehören, aber sie müssen volljährig und zuverlässig sein, und sollten in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Apothekenleiter stehen.
- Durchführende Behörde (§ 19)
(Abs. 1) Ausgenommene Zubereitung
(Abs. 2a) Cannabis
(Abs. 1) BtM-Verkehr & Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt BfArM-Überwachung
(Abs. 2a):
- Anbau von Cannabis unterliegt staatlicher Kontrolle durch BfArM
- Einrichtung einer "Cannabis-Agentur"
Kontrolliert Anbau, Ernte, Verarbeitung, Qualitätsprüfung, Lagerung, Verpackung & Abgabe an GH & Apotheker oder Hersteller
ist pU gemäß § 4 (18) AMG & Großhändler gemäß § 52a AMG
- BfArM legt Herstellerabgabepreis für Cannabis zu medizinischen Zwecken fest
- Anlagen des BtM-Gesetzes
Anlage 1
Anlage 1: „nicht verkehrsfähig (u. nicht verschreibungsfähig)“ Stoffe & Pflanzen
Bsp.:
- Cannabis („Marihuana“, ausgenommen Zwecke nach Anlage 3)
- & Cannabisharz („Haschisch“)
- LSD
- Diamorphin (Heroin, ausgenommen Zwecke nach Anlage 2 & 3)
- Phencyclidin
- Organismen(-Teile), (wenn Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen) deren Inhaltstoffe in den Anlagen gelistet sind (z.B. „Magic Mushrooms“ mit Psilocybin)
Anlage 2
Anlage 2: „verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig“ Stoffe & Pflanzen
Bsp.: v.a. Rohstoffe zur FAM-Produktion von Anlage 3-BtM
- Diamorphin zu Zwecken nach Anlage 3
- Ethylmorphin
- Erythroxylum coca (Cocastrauch)
- Mohnstrohkonzentrat, „Spice“
Merke: Diese Stoffe werden als Zwischenprodukte oder Ausgangsstoffe gebraucht (bei der Herstellung von BtM der Anlage 3).
Anlage 3
Anlage 3: „verkehrsfähig und verschreibungsfähig“ (ca. 100 Stoffe/Pflanzen)
- Morphin, Diamorphin, Fentanyl, Methylphenidat, Buprenorphin, Cocain, Flunitrazepam
- Cannabis (nur aus Anbau unter staatlicher Kontrolle → “Cannabisagentur d. BfArM”)
- auch: Diazepam, Oxazepam, Zolpidem, Tilidin, Midazolam Codein, Dihydrocodein …
=> ABER „Ausgenommene Zubereitungen“ (FAM, Rezepturen) möglich! → unterliegen nicht BtMG-Bestimmungen (je nach Konzentration, Menge/abgeteilter Form, Zusatz von Naloxon)
Ausgenommene Zubereitungen der Anlage 3
Ausgenommene Zubereitungen“ möglich! → unterliegen nicht BtMG-Bestimmungen:
Genau definiert, wann vom BtM Gesetz ausgenommen z.B.:
- Diazepam (bis 10mg/abgeteilte Form=Tabletten)
- Oxazepam (bis zu 50mg pro abgeteilte Form)
- Zolpidem (bis 7,5 mg/abgeteilte Form)
- Tilidin (bis 300 mg in Kombination mit mind. 7,5 % Naloxon in festen Zubereitungen),
- Midazolam (0,2% oder 15 mg/abgeteilte Form)
- Codein, Dihydrocodein (je bis 100 mg/abgeteilte Form)
CAVE: Besonderheit: Codein, Dihydrocodein
Für BtM-abhängige und/oder Alkoholabhängig immer auf BtM-Rezept → auch wenn ausgenommene Zubereitung (unabhängig von Zweckbestimmung!)
Merke: Wenn Sie eine Rezeptur (z.B. einen Saft) mit einem dieser Stoffe herstellen wollen, dann bestellen Sie ein BtM als Ausgangs-Wirkstoff (mit BtM-Doku). Dessen Verwendung tragen Sie in die BtM-Kartei ein. Die Abgabe der (von Ihnen hergestellten) ausgenommenen Zubereitung kann dann aber auf ein normales Arzt-Rezept erfolgen.
BtM-Recht*: Was man in der Apotheke macht, wenn jmd. mit Erlaubnis für Anlage 1 zu wissenschaftlichen Zwecken zu kommt?
Alle Beteiligten brauchen eine Sondererlaubnis für Anlage 1 vom BfArM (Erwerber, pU oder Händler , Apotheke)
§3 BtMG:
- zu wissenschaftlichen (Suchtstoffforschung)
- Diagnostik oder Analytik außerhalb des menschlichen oder tierischen Körpers oder in Konzentrationen bis maximal 0,001 % oder Zubereitungen
BtM-Recht: BtM-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
- Was regelt die BtMBinHV?
§§ 1-9 ; Ermächtigung in § 12 BtMG: Abgabe & Erwerb
Regelt: BtMBinHV gemäß BtMG regelt Abgabe & Erwerb der BtM in Anlage 2 & 3 BtMG unter berechtigten Teilnehmern des BtM-Verkehr (z. B. pU, GH, Apotheken usw.)
- Das Abgabebelegverfahren
Amtliches Formblatt mit 4 Teilen (Bezug vom Bundesanzeiger-Verlag):
1) Abgabemeldung binnen 7 Tagen nach Abgabedatum an BOPST d. BfArM durch Abgebenden (online möglich)
2) Lieferschein & Empfangsbestätigung werden Apotheke zusammen mit BtM überstellt ; Lieferscheindoppel verbleibt beim abgebenden GH, bis dieser unterschriebene Empfangsbestätigung von Apotheke zurückerhalten hat
Empfangsbestätigung: für BtM-Empfänger (muss zurück zum Lieferanten)
darf auch PKA/Hilfspersonal unterschreiben, wenn Apothekenleiter für zuverlässig hält (da WE) → Apothekenleiter ist verantwortlich → QMS
Lieferschein: zur Dokumentation der Lieferung durch Empfänger
Lieferscheindoppel: ist vom Abgebenden bis zum Erhalt der Empfangsbestätigung aufzubewahren
4) Danach kann das Lieferscheindoppel vernichtet werden
GH füllt alle 4 Teile in identischer Weise aus, mit folgenden Angaben:
- BtM-Nummer des Abgebenden, in diesem Fall GH
- Name & Anschrift des Abgebenden, in diesem Fall GH (CAVE: Bei BtM-Retouren ist Apotheke abgebende Firma!)
- BtM-Nummer des Erwerbers
- Name & Anschrift des Erwerbers
- PZN & Bezeichnung des BtM, Anzahl Packungseinheiten, Packungseinheit des BtM sowie Darreichungsform & Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes
- Abgabedatum
- Unterschrift des Abgebenden
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Belege_FS_Ausfuellhilfe.pdf?__blob=publicationFile
1) Was wenn Abweichungen bei BtM - Belieferung festgestellt werden?
2) Dürfen BtM an andere Apotheken weitergeleitet werden?
1) Direkte Annahmeverweigerung (Lieferschein & Empfangsbestätigung verbleiben beim Lieferanten; auf Empfangsbestätigung vermerken, dass BtM nicht angenommen wurde)
oder bei späterer Retoure:
- Apotheke wird zum Lieferanten → Abgabebelegverfahren einhalten → Neuer Abgabebeleg an GH ausfüllen
- Abweichungen auf Empfangsbestätigung und Lieferschein vermerken → GH muss Abweichungen prüfen & wenn Abgabemeldung bereits an BfArM erfolgt Vermerk auf dem Lieferscheindoppel → Korrekturabgabemeldung des GH an BfArM durch Versand des Lieferscheinsoppels binnen 1 Woche, Löschung der Abgabemeldung nur am selben Tag online möglich
2) i.d.R. nicht möglich: Ausnahme besteht:
- wenn beide Apotheken Erlaubnis zum Handeln mit BtM oder GH-Erlaubnis vorliegt. § 3 & § 4 BtMG & für Verbundapotheken (Abgabebelegverfahren mit »VA« für Verbundapotheke zu kennzeichnen)
- Opioide der Anlage 3 als FAM in transdermaler oder transmucosaler Form an andere Apotheke für 1 ambulant zu versorgenden (eingeschriebenen) Palliativ-Patienten abgibt
BtM-Recht: BtM-Verschreibungsverordnung (BtMVV) (§§ 1-18)
- Was regelt die BtMVV?
§§ 1-18, Ermächtigung in § 13 BtMG: Verschreibung & Abgabe auf Verschreibung
Regelt: Form & Verfahren des Verschreibens von BtM durch Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, Abgabe & Nachweis des Verbleibs von BtM
- Grundsätze (§ 1)
- BtM dürfen nur als Zubereitungen (FAM, Rezeptur), Cannabis auch in Form getrockneter Blüten verschrieben werden
Die reine Droge (,,Gras,Marihuana") wird unzubereitet verschrieben
- Verschreibung nur aus Anlage III des BtMG
- Abgabe von BtM nur gegen Vorlage eines BtM-Rezeptes
keine Ausnahmen, keine fernmündliche (Telefon, Fax) Beauftragung durch den Arzt (!)
- Bestand ist lückenlos nachzuweisen
Merke: Eine "Zubereitung" ist entweder ein FAM oder eine Rezeptur im Sinne ApBetrO und im Sinne § 5 AmPreisV ("Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen"). Dass Cannabis auch als reine "Abfüllung" verordnungsfähig ist, ist eine absolute Ausnahme bei BtM!
- Verschreiben durch einen Arzt (§ 2)
Beispiel-BtM für Patienten
Für Patienten darf Arzt die in Anlage 3 BtMG (ca. 100 Stoffe) bezeichneten BtM verordnen
- Dronabinol, Methylphenidat, Morphin, Hydromorphon, Fentanyl, Oxycodon, …
- Codein & Dihydrocodein (als Substitutionsmittel → BtM)
sonst je nach Menge/Abgeteilter Form auch “Ausgenommene Zubereitungen” d. Anlage 3 BtMG
Welche Stoffe aus Anlage 3 darf ein Arzt nicht verschreiben und warum?
Für Patienten darf Arzt die in Anlage 3 BtMG (ca. 100 Stoffe) bezeichneten BtM verordnen..
AUßER:
- Alfentanil, Cocain
- Etorphin, Remifentanil & Sufentanil
=> starke Schmerzmittel oder Narkotika, die nur unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden dürfen → nur für SSB = Praxisbedarf des Arztes mit BtM Rezept „Sprechstundenbedarf"
Praxisbedarf (=SSB)
- BtM d. Anlage 3 BtMG
- Alfentanil, Remifentanil, Sufentanil & Cocain bei Eingriffen am Kopf (als Lösung bis 20%; als Salbe bis 2%) => starke Schmerzmittel oder Narkotika, die nur unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden dürfen → nur für SSB = Praxisbedarf des Arztes mit BtM Rezept „Sprechstundenbedarf"
- max. Menge: durchschnittl. Zweiwochenbedarf (mind. kleinste Packungseinheit)
- Vorratshaltung soll Monatsbedarf nicht überschreiten
Cocain: wirkt vasokonstriktorisch (Sympatomimetikum) + auch als Lokalanästhetikum, Verwendung z.B. bei einer Augen OP oder bei HNO Eingriffen
Stationsbedarf
- nur Arzt, der KH oder Teileinheit leitet oder beaufsichtigt, darf verordnen → mit BtM-Anforderungsschein
- Bedingungen wie Praxis-Bedarf:
- max. Menge: durchschnittl. Zweiwochenbedarf (mindestens die kleinste Packungseinheit)
- Verschreiben durch einen Zahnarzt (§ 3)
- Zahnarzt darf weniger BtM (ca.80) aus Anlage 3 BtMG verschreiben, z.B. Methylphenidat, Fentanyl & Cannabis gar nicht
Für einen Patienten darf Zahnarzt BtM d. Anlage 3 BtMG verschreiben..
AUßER (diesen 20): Alfentanil, Amfetamin, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Normethadon, Opium, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil
Weitere Unterschiede zum Arzt
Praxisbedarf (=SSB):
- ABER auch Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil & Sufentanil
KEIN Cocain !
=> Mit BtM-Rezept „Sprechstundenbedarf"
Stationsbedarf:
- nur Zahnarzt, der KH oder Teileinheit leitet oder beaufsichtigt, darf verordnen → Bedingungen wie Praxis-Bedarf → mit BtM-Anforderungsschein
Weitere Unterschiede zum Arzt:
- KEINE Substitutionsverschreibungen
- Verschreibung durch einen Tierarzt (§ 4)
Beispiel-BtM für Tiere
Für ein Tier darf Tierarzt BtM aus Anlage 3 BtMG verschreiben…
AUßER (diesen 18): Alfentanil, Cannabis, Cocain, Diamorphin, Dronabinol, Etorphin, Fenetyllin, Fentanyl, Levacetylmethadol, Methadon, Methylphenidat, Nabilon, Oxycodon, Papaver somniferum, Pentobarbital, Remifentanil, Secobarbital und Sufentanil
- ABER auch Alfentanil, Fentanyl, Remifentanil, Sufentanil, Methadon, Cocain bei Eingriffen am Kopf (als Lösung bis 20%; als Salbe bis 2%)
- Etorphin (nur zur Immobilisierung von Großwild)
- Pentobarbital (zum einschläfern)
- durch leitenden Tierarzt (ausgenommen Etorphin)
BtM-Recht: BtMVV - Substitution / Heime, Hospize, SAPV (§5 - §5d)
- Verschreiben eines Substitutionsmittels (§ 5)
Definition Substitution
Anforderungen an Arzt
„Substitution“: Anwendung ärztlich verschriebenen BtM bei Opioid-abhängigen Patienten
Arzt muss Anforderungen an sucht-medizinische Qualifikation erfüllen „sucht-medizinischer Arzt“ („SMA“) → Prüfung bei Bundesärztekammer
→ Falls keine sucht-medizinische Qualifikation vorhanden:
- höchstens 10 Patienten gleichzeitig
- Behandlung mit SMA abstimmen & zu Beginn & 1x/Quartal dem SMA vorstellen
- keine Behandlung mit Diamorphin → Nur mit Zusatzqualifikation
=> Substitutions-Verschreibung muss mit „S“ kennzeichnet sein
Merke: Diamorphin = Heroin darf sogar nur von SMA-Ärzten mit Zusatzqualifikation zur Substitution mit Diamorphin begleitet werden
Zulässige Substitutionsmittel (SM)
Anforderungen an SM
1) 1 zur Substitution zugelassenes AM das nicht Diamorphin enthält (→ Sonderbestimmmungen)
2) 1 Zubereitung von Levomethadon, Methadon oder Buprenorphin (Subutex®) oder
Levomethadon doppelt so stark wirksam wie Methadon (50% unwirksamer Anteil, Dextromethadon wirkt nicht)
3) in begründeten Ausnahmefällen 1 Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.
nicht gut geeignet für Substitution, muss Arzt bei sich begründen, nicht auf BtM Rezept
=> SM dürfen nicht zur i.v. Anwendung bestimmt sein ; (CAVE: Zuckerlösungen als Zusatz sind nicht zwingend vorgeschrieben !)
Zucker (Saccharose, Himbeersirup) → hypertone Lösung → i.V. sehr schmerzhaft, hat nichts mit Viskosität zu tun
=> SM ist Patienten grundsätzlich zum unmittelbaren Gebrauch zu überlassen
direkte Einnahme, verabreichen oder gemäß AM-rechtlicher Zulassung vorgesehene Verfahren anwenden
BfArM, Verteilung gemeldete SM 2022: Methadon 34,5%, L-Methadon 37,8%, Buprenorphin 23,7%, Diamorphin 1,8%,Morphin 2%, Dihydrocodein 0,1%, Codein 0,1%
- Ziele der Substitution
1) Sicherstellung des Überlebens
2) Besserung & Stabilisierung des Gesundheitszustandes
3) Abstinenz von unerlaubt erworbenen Opioiden
4) Unterstützung bei Behandlung von Begleiterkrankungen
5) Verringerung der durch Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während Schwangerschaft sowie während & nach der Geburt
- Einnahme zum unmittelbaren Verbrauch („Sichtbezug“)
Sichtbezug = unter Kontrolle einer geschulten Person kann erfolgen in:
- Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus
- in anderen geeigneten Einrichtungen: anerkannte Einrichtung, stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Gesundheitsämtern, Alten-und Pflegeheimen, Hospiz
=> Schriftliche Vereinbarung mit Arzt & Einrichtung (z.B. Apotheke)
- ist Codein oder Dihydrocodein als SM verordnet → zur unmittelbaren Einnahme kann 1 für diesen Tag zusätzlich benötigte Menge mitgegeben werden (kurze Wirkdauer: 6-8h)
3 x täglich einnehmen, eine vor Ort, 2 werden mitgegeben → kein Sichtbezug für 2 der 3 Dosen
- Rezept wird i.d.R. von Praxis an Apotheke gegeben, die Einrichtung beliefert, in der Vergabe durchgeführt wird
- Verbot BtM-Rezept für Substitution zum unmittelbaren Verbrauch an Substitutionspatienten auszuhändigen, wurde 2017 gestrichen
- Wenn Vergabe nicht in Arztpraxis erfolgen soll, kann Praxis nach vorheriger Einweisung Aufgabe an andere medizinische Einrichtung oder auch Apotheke übertragen → keine Verpflichtung für Apotheke Verabreichung zu übernehmen
- Eigenverantwortliche Einnahme (§ 5)
“Take-home-Verordnungen"
Arzt darf SM zur eigenverantwortlichen Einnahme ausnahmsweise verschreiben, wenn:
- Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anders gewährleistet wird
- Verlauf der Behandlung dies zulässt
- für bis zu 7 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge (z.B.: Bedarf für 7 Tage, Reichdauer vom 06.04.2023 bis 12.04.2023)
- in begründeten Einzelfällen für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge
kann medizinisch begründet sein oder aufgrund Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder Erwerbstätigkeit des Patienten
=> Rezept mit „ST” bei Take-home-Verordnungen zu Kennzeichnen + BtMVV (§9) fordert Angabe der Reichdauer in Tagen
- Beginn der Reichdauer muss nicht mit Ausstellungsdatum übereinstimmen, sondern kann von diesem abweichen
- Grundsätzlich kann Patient mit Ausstellungsdatum Rezept einlösen & seine Einzeldosen bekommen
- Da aber der Patient 1x pro Woche den Arzt konsultieren muss & in diesem Zusammenhang sein Rezept ausgehändigt bekommen soll, muss kritisch hinterfragt werden, in welchem Zusammenhang Ausstellungsdatum & Beginn der Reichdauer stehen
- Eine Reichdauer, die z. B. 6 Tage nach dem Arzttermin beginnt, sollte von der Apotheke hinterfragt & Bedenken ggf. in Arzt-RS geklärt werden
- Beginn der Reichdauer bis 2 Tage nach Arztbesuch gilt als unproblematisch.
Mischverrodnungen
Misch-Verordnungen möglich! (Sichtbezug UND eigenverantwortlich Einnahme (“Take Home”):
- Arzt kann patienten-individuell Zeitpunkte festlegen, zu denen NUR Teilmengen abgegeben werden (zur Mitgabe oder unmittelbarem Verbrauch)
=> klare ärztliche Kennzeichnung wichtig!
=> kommt sehr selten vor
Info: Diese Mischverordnungen sind in der Praxis manchmal kompliziert und anfällig für Fehler. In Zweifelsfällen Rücksprache mit dem behandelnden Arzt.
- Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept (§ 9)
Reichdauer bei SM
(5) die „Reichdauer des SM in Tagen“ muss auf der Verordnung angegeben werden
- § 12 Abgabe
SM
- Aufteilung in Einzeldosen & Abgabe in kindergesicherter Verpackung
→ Sind Bedingungen nach § 8 & §12 nicht erfüllt, darf SM nicht abgebeben werden
- Sonderbestimmungen bei Diamorphin (§ 5a)
Diamorphin nur zur parenteralen Anwendung: gibt es als FAM → Sondervertriebsweg nach§ 47b AMG
- suchtmedizinische Qualifikation in Behandlung mit Diamorphin
- Patient mind. 5 Jahre opioidabhängig, mind. 23 Jahre
- 2 erfolglos beendete Behandlungen mit Methadon oder Buprenorphin in Opioidabhängigkeit, davon 1 mind. 6-monatige Behandlung nach § 5 BtMVV (Substitution)
- nur in Einrichtungen mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde
- nur zum unmittelbaren Verbrauch unter Aufsicht eines Arztes oder sachkundigen Personals → kein „Take Horne"
- Substitutionsregister (§ 5b)
- Jeder Arzt, der SM für opioidabhängige verschreibt, hat BOPST unverzüglich die gemäß § 5b Abs. 2 BtMVV vorgeschriebenen Angaben zumelden
Arzt hat BfArM folgende Angaben zu melden:
- Patientencode (8-stellig)
ersten beiden Buchstaben des Vor-und Nachnamens, Geschlecht (m oder f), jeweils letzte Ziffer vom Geburtstag, Monat & Jahr
- Datum der ersten und letzten Anwendung eines SM
- Name & Adresse des Arztes (ggf. auch des Suchtmedizinischen Arztes SMA)
→ Verschreibung durch mehrere Ärzte soll verhindert werden
→ Suchtmedizinische Qualifikation kann überprüft werden
→ Statistische Auswertungen (welche SM in welchen Regionen eingesetzt werden)
Zweck: Missbrauch soll verhindert und eine statistische Auswertung ermöglicht werden.
- Verschreiben für Bewohner von Alten- & Pflegeheimen, Hospizen sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) (§ 5c)
BtM-Aushändigung & Lagerung
Arzt kann bestimmen, dass BtM nicht dem Bewohner ausgehändigt werden (→ dann unter Verantwortung des Arztes gelagert):
- BtM sind vom Arzt oder Pflege-Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu geben
- Arzt beauftragt Lagerung von BtM im Altenheim / Hospiz / SAPV unter seiner Verantwortung
Bewohnerbezogene Lagerung
Nicht mehr benötigte BtM
Nicht mehr benötigte BtM:
- können vom Arzt für andere Patienten der Einrichtung erneut verschrieben werden oder
Dokumentation läuft zwischen Heim & Arzt
- können in Notfallvorrat nach §5d (nur für Hospize & SAPV) überführt werden oder
- Rückgabe an versorgende Apotheke: nur (!) zur Weitergabe an Heime / Hospize / SAPV
Qualitätsprüfung nach § 12 ApBetrO → keine Beanstandung → Weitergabe möglich an dasselbe Heim oder an andere Einrichtung ; NICHT an Offizin!
Merke: Das geht nur, wenn der Arzt die Lagerung unter seiner Verantwortung nachweislich (dokumentiert) angeordnet hat, und der Patient die BtM nicht auf seinem Zimmer eigenverantwortlich einnimmt.
BtM-Recht: BtMVV - Details (§6 - §13)
- Verschreiben für den Rettungsdienst (§ 6)
- Analog Stationsbedarf im KH nach § 2 BtMVV
- Träger des Rettungsdienstes beauftragt Arzt → häufig benötigte BtM werden verschrieben
- Dokumentation in Einrichtungen des Rettungsdienstes & Apotheke
- Schriftlicher Versorgungsvertrag mit Apotheke!
- Beliefernde Apotheke macht halbjährliche Bestandskontrollen (Protokoll!)
- Bei Mängeln: Apotheke muss Frist setzen → bei Nichtbeachtung: zust. Behörde einschalten!
- Verschreiben für Kauffahrteischiffe (§ 7)
Was ist ein Kauffahrteischiff?
Wie werden BtM für Kauffahrteischiffe verschrieben?
Unter welchen Voraussetzungen darf ein ,,Kauffahrteischiff" ohne Rezept mit BtM von einer Apotheke beliefert werden?
1) Kauffahrteischiff = Handelsschiff: Schiff, dass gewerblich Personen oder Waren befördert UND auf hohe See ausläuft unter dt. Flagge → MUSS Apotheke haben
(Details in „VO zur Ausrüstung von Kauffahrteischiff" & ,,VO über Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen")
2) Hochseeschiffe unter dt. Flagge auch BtM vorgeschrieben → Wenn die BtM brauchen:
- Verschreibung nur durch behördlich beauftragten Arzt in Hafenregion, oder im Hafen (z.B. Hafenarzt, nicht durch Kapitän oder Schiffsarzt!)
- Nur Morphin, falls kein Schiffsarzt vorhanden → Verantwortlich für AM, auch BtM, ist dann Kapitän!
- Bei Schiffsbesetzung mit Schiffsarzt → auch andere BtM der Anlage 3
3) Wenn behördlich beauftragter Arzt vor Auslaufen des Schiffs nicht erreichbar (Schiff muss aber auslaufen) → BtM darf zunächst ohne Verschreibung abgegeben werden → nur zum Ersatz:
a) verbrauchter BtM | b) unbrauchbar gewordener BtM
=> Prüfpflicht der Apotheke ob BtM tatsächlich unbrauchbar/abgelaufen!
=> Nachträgliche Verschreibung ist unverzüglich durch zuständigen Arzt nachzureichen (Verpflichtung!) → (NUR) nachgereichte BtM-Rezepte sind mit „K“ zu kennzeichnen
CAVE: nachgereichte BtM-Rezepte mit “K” oder “N” nicht beliefern → BtM sind bereits abgebeben worden!
- Gelbes Rezept / BtM-Rezept (§ 8)
Woraus besteht ein BtM-Rezept?
- Betäubungsmittelverordnung (BtM-Rezept) → amtliches Dreiteiliges Formular: Original (Teil 2) + 2 Durchschläge (Teil 1 + 3):
- Nur Teile 1 + 2 werden in Apotheke vorgelegt
Teil 1: Doku Apo (unterstes Blatt) | Teil 2: GKV-Abrechnung (gelb, Deckblatt)
Teil 3: bleibt für Dokumentation beim Arzt (mittleres Blatt)
- 9-Stellige BtM-Nummer
- 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum gültig (7+1)
Frist darf nur bei ggf. erforderlicher Einfuhr eines in D nicht zugelassenen AM o. im Falle einer Bestellung überschritten werden sofern innerhalb (7+1) in Apotheke vorgelegt
- Seit 2013: Spezielle Sicherheitsmerkmale (auch unter UVA-Licht)
- Sonder-PZN 02567001 für BTM-Rezeptgebühr (4,26€) pro Abgabe/Dokumentation (nicht bei 2 identischen Packungen)
Dürfen auch Nicht-BtM auf einem BtM-Rezept verordnet werden?
- Ja → Voraussetzung: mindestens 1 BtM auf Rezept
- Verordnung von Nicht-BtM ohne gleichzeitige Verordnung eines BtM auf BtM-Rezept ist nicht zulässig
Nicht-BtM muss nicht in therapeutischen Zusammenhang mit Anwendung des BtM stehen
Was ist eine Notfall-Verschreibung?
Was ist bei Notfall-Verschreibungen zu beachten?
1) Notfall-Verschreibung = Wenn Arzt BtM im Ausnahmefall auf Kassen- bzw. Privatrezept verordnen muss wenn kein BtM-Rezept verfügbar (Ausnahme: nicht bei Substitutionsmittel):
- Rezept muss mit Vermerk „Notfall-Verschreibung” gekennzeichnet sein & darf nicht mehr beliefert werden, wenn Ausstellungsdatum mehr als 1 Tag (1+1) zurückliegt
verbleibt in der Apotheke → Doku
- Muss genau nach § 9 BtMVV ausgestellt sein
- BtM nur zur Überbrückung des Notfalls notwendigen Menge zulässig!
- Apotheke muss Arzt möglichst vor BtM-Abgabe über Belieferung informieren → Arzt muss unverzüglich Original BtM-Rezept das mit Buchstaben „N” markiert ist, an Apotheke, die die Notfall-Verschreibung erhalten hat nachreichen → Originalrezept für GKV-Abrechnung
CAVE: Das mit “N” markierte BtM-Rezept nicht beliefern → Nachgereichtes Rezept → wurde bereits beliefert!
2) Abrechnung mit Krankenkasse:
- mit „N” versehene BtM-Rezept dient Abrechnung mit KK & wird mit tatsächlichen Datum der Abgabe bedruckt, auch dann, wenn Ausstellungsdatum nicht das gleiche ist
- als „Notfall-Verschreibung” gekennzeichnete Rezept verbleibt in Apotheke zur Doku & ist dauerhaft mit dem in Apotheke verbleibenden Teil des nachgereichten BtM-Rezepts (“N”) zu verbinden
- Angaben auf dem BtM-Rezept (§ 9)
- Zusätzlich bei BtM für Tiere: Tierart, Name & Anschrift des Tierhalters
- Die Bezeichnung Arzt reicht, aus der Berufsbezeichnung muss sich nur ergeben ob Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
- BtM-Anforderungsschein (§ 10)
- Angaben auf dem BtM-Anforderungsschein (§ 11)
Amtlicher BtM-Anforderungsschein (§ 10) - Dreiteilig:
- Teil 1 & 2 für Apotheke → Teil 2 zurück an Station
- Teil 3 für Krankenhausarzt
=> Für KH-Stationsbedarf, Rettungsdienst, den Notfallvorrat in Hospizen & in ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
- werden für stationären Bedarf ausgestellt & in KH-eigener oder –versorgenden Apotheke eingelöst → können nur vom ärztlichen Leitungspersonal angefordert werden (von BOPST)
- Bei BtM-Anforderungsscheinen ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten
Angaben auf dem BtM-Anforderungsschein (§ 11):
- Name oder Bezeichnung, Anschrift der Einrichtung, für die die BtM bestimmt sind
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung der verschriebenen AM nach § 9Abs. 1 Nr. 3
- Menge der verschriebenen AM ach §9 Abs. 1 Nr. 4
- Name des verschreibenden Arztes einschließlich Telefonnummer
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes im Vertretungsfall mit dem Kürzel "i.V." (in Vertretung)
- Abgabe (§ 12)
Gültigkeit
BtM-Rezept
BtM-Anforderungsschein
Notfallverschreibung
Verschreibungen mit mit „K“ oder „N“
- BtM-Rezept: 8 Tage inkl. Verschreibungsdatum gültig (7+1)
Frist darf nur bei ggf. erforderlicher Einfuhr eines in Deutschland nicht zugelassenen AM o. im Falle einer Bestellung überschritten werden sofern innerhalb (7+1) in Apotheke vorgelegt
- BtM-Anforderungsschein: Zeitlich unbegrenzt
- Notfallverschreibungen: 2 (!) Tage gültig (1+1)
- Keine Abgabe auf Verschreibungen mit „K“ oder „N“ → sind bereits abgegeben
wurden nachgereicht für Abrechnung und Dokumentation
Heilungsmöglichkeiten
- Bei erkennbarem Irrtum → Arzt-RS
§17 ApBetrO (Abs.5) “Enthält Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf AM nicht abgegeben werden, bevor Unklarheit beseitigt ist”
- Abgebender kann ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes BtM-Rezept nach Arzt-RS komplett selbst korrigieren (Ausnahme: Unterschrift)
- Vor Änderung Arzt-RS → Apotheker korrigiert Teil 1 & 2 → Arzt korrigiert seinen Teil 3
- Falls Änderung oder Arzt-RS nicht möglich → BtM (ggf. Teilmengen) dürfen in dringenden Fällen trotzdem abgegeben werden → Arzt dann unverzüglich benachrichtigen und Korrekturen vornehmen!
Ausnahme: Name, Geburtsdatum & Anschrift des Patienten ; Tierart und Tierhalter ; im KH: Station oder Einrichtung dürfen auch ohne Arzt-RS ergänzt/korrigiert werden
- Alle Ergänzungen/Korrekturen müssen mit Datum & Unterschrift versehen werden!
Abzeichnungsbefugnis
Abgebende vermerkt auf Teil I des BtM-Rezeptes:
- Name u. Anschrift der Apotheke
- Namenszeichen
=> nach ApBetrO: Abzeichnungsbefugnis hat pharm. Personal, Apothekenleiter entscheidet & verantwortet (QMS)
- BtMVV macht keine Vorgaben
- Nachweisführung (§ 13)
BtM in Apotheke
- Nach BtM-Abgabe wird ein Durchschlag des BtM-Rezeptes (Teil 1) abgeheftet
- BtM-Doku in Betäubungsmittelbücher oder EDV möglich
- Zugänge und Abgänge sind lückenlos nachzuweisen
- Bestand der BtM, Rezepte, Lieferscheine, 1x im Monat (am Ende eines Monats) NUR durch Apothekenleiter zu überprüfen → Unterschreibt Monatsprotokoll
Aufgezeichnet werden muss Folgendes:
- Datum des Zu- oder Abgangs
- Bezeichnung des Stoffes oder des AM gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BtMVV
- Zugegangene bzw. abgegangenen Menge & der sich daraus ergebende Bestand:
Bei Stoffen & nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge in g oder mg
Bei abgeteilten Zubereitungen Stückzahl
Bei flüssigen Zubereitungen, die im Rahmen einer Behandlung angewendet werden, Menge auch in mL
- Bei Zugang: Name oder Firma & Anschrift des Lieferers oder sonstige Herkunft
- Bei Abgang: Name & Anschrift des Empfängers oder der sonstige Verbleib
- Bei Verschreibungen Name & Anschrift des Arztes
- Nummer des BtM-Rezeptes oder des BtM-Anforderungsscheins
Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch
Bewohner von Heimen / Hospize / SAPV
SM zum unmittelbaren Verbrauch: Nachweis patientenbezogen
Bewohner von Heimen / Hospize / SAPV: Nachweis patientenbezogen
Ausnahme: Patient lagert auf seinem Zimmer & nimmt ein unter eigener Verantwortung
Betäubungsmitteln (BtM): BtM-Dokumentation & Aufbewahrungsfristen
- Alles 3 Jahre (Merke BtM 3 Buchstaben → 3 Jahre)
Betäubungsmitteln (BtM): Bedeutung der Kennzeichen bei BtM-Rezepte
„S“: Verschreibung von Substitutionsmitteln (unter Sichtbezug)
„ST“: Verschreibung von Substitutionsmitteln für den Take-home-Bedarf (eigenverantwortliche Einnahme)
„N“: Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung → Nicht beliefern! (NNN-Regel)
„K“: Betäubungsmittel für Kauffahrteischiffe = Handelsschiffe → Nachreichen einer Verschreibung für Kauffahrteischiffe → Nicht beliefern!
Die Buchstaben:
- „A“: Überschreiten der Höchstverschreibungsmenge innerhalb von 30 Tagen
- „SZ“: Verschreibung von Substitutionsmitteln für die Überbrückung weniger Tage
seit 07.04.23 ENTFALLEN (4. Verordnung zur Änderung der BtMVV; 25.10.2022)
Betäubungsmitteln (BtM): Welche BtM sind in der Apotheke vorrätig zu halten (Notfallvorrat)?
- § 15 Abs. 1 ApBetrO: vorrätig oder kurzfristig beschafft
BtM, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung & mit veränderter Wirkstofffreisetzung
Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform
evt. Fentanyl-Nasenspray für Palliativpatienten
Betäubungsmitteln (BtM): Reisen mit BtM
1) Staaten des Schengener Abkommens:
- vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung für das mitführen von BtM (nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) ; für jedes BtM gesonderte Bescheinigung erforderlich (auf BfArM-Seite)
- Wichtige Informationen zur Bescheinigung:
Gültigkeitsdauer max. 30 Tage & Beglaubigung vor Antritt der Reise (Beglaubigung erfolgt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine andere beauftragte Stelle)
2) Andere Länder:
- keine international gültigen Bestimmungen für BtM-Mitnahme → Folgende BfArM empfehlungen:
Abklärung Einfuhrmodalitäten über diplomatische Vertretung des Reiselandes; Kontakte über www.auswaertiges-amt.de
Mitnahme BtM nicht möglich? → Ist Verschreibung vor Ort möglich?
Wenn nein: Mitnahme nur über Ein- & Ausfuhrgenehmigung möglich, die bei BOPST beantragt werden muss (Achtung: umfangreiches Verfahren!)
- Grundsätzlich rät BOPST betroffenen Personen, sich beim Mitführen von BtM auf Reisen mehrsprachige Bescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen. Diese muss ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden
Klinische Prüfung: Definitionen
- Klinische Prüfungen dienen der Untersuchung & Überprüfung:
von UAW am Menschen.
der pharmakologischen Wirkungen am Menschen
von Verteilung, Stoffwechsel, Elimination
Alles, was NICHT am Menschen untersucht wird, ist auch keine "Klinische Prüfung" (sondern "Präklinik").
Klinische Prüfung: Phasen der Klinischen Prüfungen + Anzahl der Probanden
Ziel: Nachweis Qualität, Unbedenklichkeit. Wirksamkeit
Klinische Prüfung: Welche prinzipiellen Voraussetzungen müssen zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln beim Menschen bestehen?
- Alle an klinischen Prüfung beteiligten halten Vorschriften der Good Clinical Practice (GCP) ein
- Genehmigung von BfArM oder PEI
- klinische Prüfung wurde von zuständigen Ethik-Kommission zustimmend bewertet
- Sponsor oder Vertreter hat Sitz in EU- oder EWR-Staat
- Vertretbare Risiken: Nachteile sind ggü. Nutzen für betroffene Person ärztlich vertretbar
- Aufklärung & Einwilligung der Teilnehmer
- Pharmakologisch-toxikologische Prüfung (Präklinik) abgeschlossen
- Probandenversicherung für Fall das jemand Schaden nimmt oder stirbt
Klinische Prüfung:
- Wer gehört zu einer Ethik-Komission für eine klinische Prüfung mit Arzneimitteln?
- Wo sitzt diese Komission?
Mitglieder: Mediziner, Jurist, Statistiker, Medizinethiker, Laie
Sitz: Bei Landesärztekammern, Universitäten (Universitätskliniken)
in Berlin: beim LAGeSo
=> Ethik-Kommissionen müssen von Bundesoberbehörde (BfArM, PEI) registriert werden, bevor sie Tätigkeit aufnehmen.
Es gelten bestimmte Anfoderungen an Zusammensetzung der Ethik-Komission:
- intersidziplinäre Zusammenarbeit
- Mitglieder beider Geschlechter
- mind. 3 Ärzte mit Erfahrung in der klinischen Medizin, davon 1 Facharzt für klinische Pharmakologie oder für Pharmakologie und Toxikologie
…..
Klinische Prüfung: Welche Sicherheitsmaßnahmen für die Probanden gibt es?
- Probandenversicherung für den Fall das jemand Schaden nimmt oder stirbt
- Zustimmend bewertet von Ethik-Komission
Tier-AMG: Für welchen Bereich wird das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) angewendet?
- Gilt für Tier-AM nach EU-VO 2019/6 & für WS (auch in Rezepturen), die für Tier-AM verwendet werden
Tier-AM sind deklaratorisch nur für Tiere zugelassen.
Bei WS in Rezepturen können auch solche eingesetzt werden, die auch als WS für Human-Rezepturen verwendet werden → Wichtig ist hier Zweckbestimmung, also Einsatz Rezeptur für ein Tier!
- Gilt auch für VMP (veterinär-medizintechnische-Produkte)
- Gilt nicht für: Tierpflegeprodukte, Biozidprodukte, Futtermittel
Wenn es als ein solches Produkte deklariert ist, können es keine VMP sein (Entweder oder)
Merke: Das Tier-AMG gilt nicht nur für Tierarzneimittel, sondern auch Wirkstoffe und veterinär-medizintechnische-Produkte.
Tier-AMG: Durch wen erfolgt die Zulassung von Tier-AM?
- BVL: für veterinärmedizinische Arzneimittel.
- PEI: aber nur für veterinärmedizinische Impfstoffe, -Sera, -Blutprodukte
Merke: Weil es bei Tier-AM v.a. um die Lebensmittelsicherheit geht.
Tierarzneimittel-Recht (TAMG u. EU-VO 2019/6):
- Zulassung & Freistellung von der Zulassung (§4)
Zulassung von Tier-AM grundsätzlich durch:
- BVL- Bundesamt für Verbraucherschutz & Lebensmittelsicherheit: für veterinärmedizinische AM
eine zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung & Landwirtschaft gehörende Bundesoberbehörde mit Hauptsitz in Braunschweig
- PEI - Paul-Ehrlich-Institut: für veterinärmedizinische Impfstoffe, Sera Blutprodukte (Analog Impfstoffe für Menschen → Dafür ist NICHT BVL zuständig)
Befreiung von der Zulassungspflicht wenn:
- Tier-AM ausschließlich für Heimtiere (z.B. Brieftauben, Terrarium-Tiere, Kleinnager, Hauskaninchen..→keine LM-Gewinnung!) zugelassen werden soll
Entscheidung des pU → findet sich entsprechend in Zulassungsunterlagen wieder
- zur äußerlichen oder oralen Anwendung oder zur Anwendung (im Wasser) bei im Wasser lebenden Tierarten bestimmt ist
=> zust. Bundesoberbehörde (BVL o. PEI) bestimmt Details zur Freistellung, Kennzeichnung, Packungsbeilage, Widerruf der Freistellung
Tier-AMG:
- Was sind VMP (veterinär-medizintechnische-Produkte) ?
VMP (veterinär-medizintechnische-Produkte):
- Gegenstände, die 1 Tier-AM enthalten oder auf die 1 Tier-AM aufgebracht ist & dauernd oder vorübergehend mit tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden
- tierärztliche (keimarme) Instrumente für einmalige Anwendung
- Gegenstände die vorübergehend oder dauerhaft in tierischen Körper eingebracht werden mit Zweckbestimmung:
Heilung, Linderung oder Verhütung von Tierkrankheiten
Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung oder
Erstellung einer medizinischen Diagnose
Verbandstoffe & chirurgische Nahtmaterialien
Testsysteme zur In-vitro-Diagnostik
CAVE: Nicht verwechseln mit Medizinprodukten. Es gibt keine Medizinprodukte für Tiere
Tier-AMG: Von wem dürfen Tierärzte Arzneimittel und VMP beziehen (vorgeschriebener Vertriebsweg) ?
Nach § 49 TAMG dürfen Tierärzte:
- Human-AM zur Anwendung am Tier vom pU beziehen.
- Arzneimittel & VMP beziehen von Inhabern einer GH-Erlaubnis von Tier-AM
Merke: Tierärzte können also AM zur Anwendung am Tier NICHT von Apotheken beziehen!
Tierarzneimittel-Recht (TAMG u. EU-VO 2019/6): Besonders Apothekenrelevant: Abschnitt 4: Abgabe, Bezug und Anwendung von Tier-AM und VMP (§§ 42 – 50)
- Bezug von Arzneimitteln & veterinärmedizintechnischen Produkten (§49)
Tierärzte dürfen apothekenpflichtige Tier-AM & VMP nur beziehen von:
- Inhabern einer Großhandelsvertriebserlaubnis von Tier-AM
- Human-AM vom PU & vom GH (nicht von Apotheken!)
CAVE: Das war früher (nach AMG) nicht verboten, heute schon
Apotheken dürfen keine Tierarztpraxen mehr mit AM (Tier-AM & Human-AM) beliefern
Tier-AMG: Dürfen Ärzte (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt) in D Arzneimittel an Patienten bzw. Tierhalter verkaufen?
- In D haben nur Tierärzte ein sogenanntes "Dispensierrecht” & dürfen Tierhaltern Arzneimittel zur Anwendung am Tier verkaufen (auch Human-AM)
- Ärzte & Zahnärzte dürfen zwar AM nicht verkaufen, aber "anwenden" & in Ausnahmefällen dem Patienten AM" überlassen".
Muster nach § 47 AMG dürfen von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten "zur Erprobung" kostenlos Patienten bzw. Tierhaltern überlassen werden.
- Tierärztliches Dispensierrecht (§44)
- Tierarzt darf im Rahmen seiner tierärztlichen Hausapotheke apothekenpflichtige Tier- AM oder VMP an Tierhalter für Behandlung am Tier abgeben/verkaufen (gilt auch für Human-AM zur Anwendung am Tier!)
Tierarzt ist der einzige Arzt, der Arzneimittel (Tier-AM & Human- AM) verkaufen darf!
CAVE:
- Nur im Umfang der für die Behandlung notwendig ist
- Tierhalter bekommt schriftliche oder elektronische Anweisung über Art, Zeitpunkt & Dauer der Anwendung (tierärztliche Behandlungsanweisung)
Tier-AMG: Was versteht man unter dem Begriff der "Umwidmung"?
- Wenn für Indikation & für eine Tierart (kein LM-Tier) kein zugelassenes Tier-AM zur Verfügung steht, kann der Tierarzt ausnahmsweise Humanarzneimittel zu einem Tier-AM "umwidmen"
Merke: Eine Umwidmung (Human-AM wird zu einem Tier-AM bestimmt) darf NUR der Tierarzt vornehmen.
- Umwidmung von Human-Rx-FAM - “Umwidmungskaskade“
- Erlaubt nach EU-VO Artikel 112
“Umwidmungskaskade“: Für Indikation & für eine Tierart (kein LM-Tier) steht kein zugelassenes Tier-AM zur Verfügung → Umwidmung → darf bei Rx-AM & OTC-AM nur Tierarzt durchführen (Apotheke darf keine OTC-Human-AM zur Anwendung am Tier umwidmen!): Tierarzt kann ausnahmsweise
- Auf Tier-AM aus D/EU für Anwendung bei derselben Tierart oder
- Auf Tier-AM aus D/EU für Anwendung einer anderen Tierart für selbe IND
- für andere IND zugelassene Tier-AM
- wenn kein Tier-AM verfügbar ist → Human-AM
- wenn kein Human-AM → ein Rezeptur-Tier-AM (Herstellung durch Tierarzt oder Apotheke)
Tierarzt hat ein sehr kleines Labor in Praxis: Eigenherstellung oder Herstellung eines Rezeptur-Tierar-AM kommt sehr selten vor
- Umwidmung gilt auch, wenn zugelassenes Tier-AM in D nicht zur Verfügung steht („Defekt“)
- Tierärztliche Verschreibung (§ 31)
Was muss sie enthalten?
- Rx-Tier-AM & VMP nur mit tierärztlichen Verschreibung:
Inhalt tierärztlichen Verschreibung richtet sich nach EU-VO & enthält mind. folgende Elemente:
- Identität des behandelten Tieres oder behandelten Gruppe von Tieren,
- vollständiger Name & Kontaktangaben des Tierhalters,
- vollständiger Name & Kontaktangaben Tierarzt,
- Unterschrift oder gleichwertige elektronische Identifikation des Tierarztes,
- Name des verschriebenen AM & WS,
- DRF & Stärke,
- verschriebene Menge oder Anzahl der Packungen & Packungsgröße,
- Dosierungsschema,
- bei Lebensmitteltieren → Wartezeit (= Zeit vom Absetzen des Tier-AM bei Lebensmitteltieren bis zum Einbringen in die LM-Kette) auch wenn Zeitraum gleich Null ist
- Warnhinweise, die für ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um ggf. umsichtige Verwendung von antimikrobiellen WS sicherzustellen,
- Erklärung für Fall, dass AM für LM-Tiere verschrieben wird
- Erklärung für Fall, dass ein antimikrobiell wirkendes AM zur Prophylaxe oder Metaphylaxe angewendet wird
=> Dokumentation nach § 19 ApBetrO / Aufbewahrung 5 Jahre (ApBetrO § 22)
AMVV gilt hier natürlich nicht → EU-VO & Tier-AMG ist anderes Gesetz
Tier-AMG: Was bedeutet Wartezeit?
bei Lebensmitteltieren → Wartezeit (= Zeit vom Absetzen des Tier-AM bei Lebensmitteltieren bis zum Einbringen in die LM-Kette) auch wenn Zeitraum gleich Null ist
Tier-AMG: Was ist bei der Abgabe von AM aus der Apotheke an Tiere zu beachten?
(1) verschreibungspflichtige Tier-AM oder VMP dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden
Gemäß der tierärztlichen Behandlungsanweisung
(2) Tierhalter dürfen Rx - Tier-AM, VMP & - Human-AM bei Tieren nur anwenden, wenn:
- Tierärztliche Verordnung vorliegt oder diese vom Tierarzt abgegeben wurden und
- die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt
Merke: die Abgabe von apothekenpflichtigen Human-AM zur Anwendung am Tier ist damit ausgeschlossen! → Ausnahme: Homöpathika nach einem Urteil des BVerfG von 11/22
(4) Beim Verkauf von apothekenpflichtige Tier-AM in Apotheke ist zu beachten: Anwendung (also Abgabe) nur von:
- zugelassenen oder registrierten Tier-AM & VMP
- nur für die zugelassene Tierart(en)
- nur für bezeichneten Anwendungsgebiete
- in einer Menge, die nach der Dosierung & der Anwendungsdauer des jeweiligen Tier-AM entspricht
=> muss von Apotheke streng beachtet werden. Alles andere wäre „Umwidmung" die Apotheke NICHT durchführen darf sondern NUR der Tierarzt
Bsp.: Kunde möchte OTC-Tier-AM für seinen Hund, der Kopfschmerzen hat. Sie haben nur OTC-Tier-AM gegen Kopfschmerzen bei Katzen. Das dürfen Sie NICHT abgeben
- Einstufung (§24)
- Kategorisierung; Verordnungsermächtigung (§ 40)
Einstufung:
- zuständige Bundesoberbehorde stuft zulassungspflichtiges Tier-AM aus Artikel 34 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/6 genannten Gründen als verschreibungspflichtig ein.
Tier-AM für Lebensmittelliefernde Tiere, immunologische Tier-AM, anitmikrobiell wirksame Tier-AM….
Katergorisierung:
(1) Tier-AM & VMP werden als apothekenpflichtig oder als freiverkäuflich kategorisiert
(2) Apothekenpflichtig sind: verschreibungspflichtige Tier-AM & verschreibungspflichtige VMP
Freiverkäuflich sind: Tier-AM & VMP, die keiner Pflicht zur Zulassung oder zur Registrierung unterliegen
können also auch außerhalb von Apotheken verkauft werden
- Einstufung aufgrund der EU-VO
- CAVE: Aufgrund strenger Vorgaben der EU-VO unterliegt Mehrzahl der Tier-AM der Verschreibungspflicht
- Mit Ausgliederung aus AMG entfällt bisherige Einstufung nach §§ 43-46 & §48
(3) Das Bundesministerium für Ernährung & Landwirtschaft legt Einteilungskriterien für Kategorien „apothekenpflichtig“ & „freiverkäuflich“ fest
MP-Recht: Rechtsnormen im MP-Recht – seit 2021
Welche EU-Verordnungen wichtig für MP-Recht
Ziel des neuen MP-Rechts?
Zusätzlich anzuwendende Rechtsnormen
1) „MDR“ (Medical Device Regulation)
2) EU-Verordnung über in-vitro-Diagnostika „IVDR“ (in Kraft → 26.Mai 2022)
- Verschärfte Anforderungen an Zertifizierung & Überwachung
Ziel: Mehr Transparenz & Patientensicherheit in ganz Europa
Zusätzlich anzuwendende Rechtsnormen: hier werden ergänzende Details auf nationaler Ebene geregelt, die sich nicht direkt aus EU-Gesetz, der „Regulation" (MDR) ergeben
- MP-Durchführungsgesetz (MPDG)
- MP-Abgabeverordnung (MPAV)
- MP-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
- Medizinprodukte-Anwendermelde- & Informationsverordnung (MPAMIV)
Nicht mehr gültig (z.B.):
- MP-Gesetz (MPG)
- MP-Verordnung (MPV)
- MP-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
- MDD (EU-Richtlinie zu MP)
Merke: Die Europäische Verordnung für Medizinprodukte (MDR) und die deutschen Verordnungen im MP-Recht sind relevant für die Apothekenpraxis.
MP-Recht: MDR-Grundsätze / Neuerungen
- Die wichtigsten Änderungen (ggü. MDD-Medical Device Directive)
- schärfere Kontrollen v.a. Risikoprodukte wie Implantate (z.B. Brustimplantate, künstliche Hüftgelenke) → vor Inverkehrbringen/Marktzulassung → Sachverständigenpool konsultieren
- alle MP müssen neu zertifiziert werden & Neueinteilung in eine Risikoklasse
- implantierbare MP (Klasse 3 & aktive der Klasse 2b): Klinische Bewertung
- strengere Aufsicht über klinische Prüfungen mit MP
- Benennung der „benannte Stellen“ nur noch mit/durch EU Kommission
- MP-Status für Produkte die bisher keine MP waren (wie gefärbte Kontaktlinsen)
- jedes MP → einmalige Produktnummer (UDI) in MP-Datenbank (EUDAMED)
höhere Transparenz wird geschaffen durch europaweite zentrale Erfassung, Außerdem müssen (wie bei rx-AM) alle Seriennummern (UDI) eingetragen werden.
- Sicherheits- & Marktüberwachung der MP intensiviert: Hersteller muss Sicherheits- & Leistungsanforderungen nachweisen
- für Apotheken (Händler) gelten besondere Pflichten
MP-Recht: Definition MP gem. MDR
Medizinprodukte sind:
- Instrumente, Apparate, Software
- Vorrichtungen, Gegenstände
- Stoffe & Zubereitungen aus Stoffen
a) zur Erkennung, Verhütung, Überwachung & Behandlung von Krankheiten
b) zur Erkennung, Behandlung, Linderung von Verletzungen oder Behinderungen
c) zur Empfängnisregelung
d) zur Ersetzung oder Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs
MP-Recht: Hauptwirkung & Abgrenzung von Arzneimittel
Zuordnung:
- aufgrund der bestimmungsgemäßen Hauptwirkung
- Hauptwirkung der MP ist weder pharmakologisch , immunologisch, noch metabolisch
genau das ist Def. von Funktions-AM nach §2 AMG → dann wäre AM
=> MP wirken v.a. auf physikalischem Hauptweg!
CAVE: Wirkung des MP kann durch ein AM unterstützt werden!
Wenn Hauptwirkung physikalisch ist, darf MP als Nebeneffekt AM-Wirkung unterstützen.
Nebeneffekt kann pharmakologisch, immunologisch, metabolisch sein.
Wenn pharmakologische Wirkung (das im MP enthaltene AM) als Nebeneffekt bleibt es ein MP!
Merke: Auf „Zweckbestimmung“ kommt es an!
Merke: Neben der physikalischen Hauptwirkung darf es dann bei MP sehr wohl pharmakologische, immunologische oder metabolische Zusatzeffekte geben.
MP-Recht:
- Gruppen von MP
Gruppen von MP:
1) Aktive implantierbare MP (AM – Pumpen, z.B. L-Dopa-Pumpe)
• ,,aktives" MP ➔ mit Stromquelle bzw. externer Energiequelle
2) Aktive nicht implantierbare MP (Insulin-Pumpe)
3) Nicht aktive MP (fast alle apothekenrelevanten)
4) In-vitro-Diagnostika (Blutzucker-, Harn- Teststreifen)
MP-Recht: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Zertifikat: MP werden zertifiziert! (nicht zugelassen) mit CE Zeichen → Europäisches Konformitätskennzeichen
CE-Kennzeichen gibt es in EU nicht nur bei MP
Konformität: des MP mit gesetzlichen Anforderungen wird in Konformitätsbewertungsverfahren = Zertifizierungsverfahren festgestellt
Verfahren, mit dem Hersteller EU-Gesetzgebung nachkommt → gewährleistet & erklärt, dass Produkte Bestimmungen der Verordnungen & RL entsprechen
=> Mit CE-Zertifikat ist MP im gesamten EWR verkehrsfähig
Anzeigepflicht: In D nach § 25 MPG für erstes Inverkehrbringen
- Hersteller Meldet an BfArM (Dienststelle Köln) → Weiterleitung an „zuständige Behörde“
Beim BfArM im Zentralregister kann man nachschauen, welche MP in D angezeigt sind & dass sie in D rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind
Merke: AM werden "zugelassen", MP werden "zertifiziert" (nur von "benannten Stellen").
Merke: Mit CE-Zertifikat ist MP im gesamten EWR plus Schweiz und Türkei (Abkommen) verkehrsfähig.
MP-Recht: Verantwortlich für das Konformitätsbewertungsverfahren/Zertifizierung bei den MP-Klassen
1) Kl. 1: Hersteller (Ausnahme: Klassen 1S, 1M, 1R)
- Hersteller selbst verantwortlich, dass MP-Normen eingehalten werden
- Wenn er Regeln einhält → kann er selber CE vergeben.
- Keine „Benannte Stelle" außer Klasse 1 ist sterilisiert (s), wiederverwendbares chirurgisches Instrument (r) oder hat Messfunktion (m) → dann externe Überprüfung durch ,,benannte Stelle"
2) Ab Kl. 2a (1S, 1M): „Benannte Stellen“ zertifizieren (z.B. TÜV, DEKRA, Eurocat) & werden akkreditiert durch:
- Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei AM & MP (ZLG): bei nicht-aktiven Medizinprodukten
- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS): bei aktiven Medizinprodukten
→ zusätzliche Kennzeichnung: CE-Kennnummer (4-stellig) der benannten Stelle
3) Bei Kl. 3: klinische Daten müssen vorgelegt werden
MP-Recht: Kennzeichnung Beispiele gem. DIN EN ISO 15223-1:2013-02
=> Es müssen nur die rauf, die für das MP sinnvoll sind, können auch in jeweiliger Landessprache verbalisert werden
MP-Recht: Welche Verzeichnisse sind in der Apotheke zu führen, wenn dort Medizinprodukte betrieben werden?
- MPBetreibV schreibt ein MP-Buch & ein MP-Bestandsverzeichnis vor.
- In ein MP-Buch & ein MP-Bestandsverzeichnis sind einzutragen:
genaue Gerätebezeichnung,Verantwortlicher,
Kennnummer der benannten Stelle
Standort im Betrieb,
Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen
- Die MPBetreibV regelt:
Anwenden von MP und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
Pflichten, Einweisung, Instandhaltung, Kontrollen von MP
Merke: MP-Buch und MP-Bestandsverzeichnis sind zu führen.
Regelt:
- Anwenden von MP & damit zusammenhängende Tätigkeiten
z.B. Sonderanfertigungen (Kompressionsstrümpfe), sind von Zertifizierungspflicht ausgenommen, Verfahren ist zertifiziert, Produkt aber nicht (analog Rezeptur bei AM) → wenn Hersteller Produktionsstandards einhält und Herstellung personenbezogen dokumentieet
- MP die in Apotheke betrieben werden: Unterscheide zwischen MP die nur verkauft werden (sind hier NICHT gemeint) & MP die betrieben werden.
CAVE: auch Verleihen ist betreiben!
=> „MP-Buch“ + „MP-Bestandsverzeichnis“:
- Einzutragen u.a.: Genaue Gerätebezeichnung, Verantwortlicher, Kenn-Nummer der benannten Stelle, Standort im Betrieb, Fristen für sicherheitstechnische Kontrollen
- Betreiben: Blutdruckmessgerät, Blutzuckermessgerät, Cholesterinmessgerät, Knochendichte-Messgeräte
- Verleihen: Babywaage, Milchpumpe, lnhalationsgerät
- Pflichten, Einweisung, Instandhaltung, Kontrollen
- Beauftragter für MP-Sicherheit (wenn > 20 Beschäftigte):
Sachkundig, zuverlässig, zentrale Kontakt- & Koordinationsperson nach innen & außen, E-Mail-Adresse auf Internetseite
- MP dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis & Erfahrung besitzen (§4, Abs. 2 MPBetreibV)
- § 4 Abs. 3: Einweisung in ordnungsgemäße Handhabung des MP - Schulung / Produkteinweisung- ist erforderlich
- Personen, die Handhabung erlangt haben, dürfen andere Personen i.d.R in Handhabung einweisen
MP-Recht - Details: Was regelt die MPAV (Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten)?
- Apothekenpflicht von MP.
- Verschreibungspflicht von MP.
Merke: Die MPAV regelt nur die Apothekenpflicht, die Verschreibungspflicht und sonstige Abgabebeschränkungen.
Verschreibungspflichtig wenn MP: zur Anwendung durch Laien(!) bestimmt ist, &
- verschreibungspflichtige Stoffe (nach AMVV) enthält oder
zur Erinnerung: ➔ wenn Hauptwirkung physikalisch ist, dann kann ein AS Wirkung des MP unterstützten
- gem. Anlage 1 (derzeit nur „Orale Sättigungs-Präparate auf Zellulosebasis“) gelistet ist
Darmverschluss wenn Einnahme mit wenig Wasser
MP-Recht: Was ist für Apotheken (Händler) nach der MDR zu beachten bzw. zu prüfen?
Pflichten der Apotheken in der neuen MDR - überprüfen ob:
- Produkt CE-Kennzeichnung trägt & EU Konformitätserklärung ausgestellt wurde
- Angaben auf Produkt eindeutige Identifizierung des Produkts & Herstellers ermöglichen
- vom Hersteller Unique Device Identification (UDI) vergeben ist → erlaubt einfache Nachverfolgung vom Hersteller bis Anwender
- Angaben für Anwender über Produkt- Sicherheit & Leistung enthalten sind
- vom Hersteller bereitzustellenden Infors nach Art. 10 Abs. 11 MDR dem MP beiliegen (auf Deutsch) oder auf diesem angebracht sind
- bei importierten Produkten der Importeur klar erkennbar & zu ermitteln ist
Merke: Diese Prüfpflichten hat die Apotheke bei MP grundsätzlich durchzuführen.
MP-Recht: Gibt es im Bereich MedizinprodukteVergleichbares wie "Rezepturen" bei Arzneimitteln?
- Ja. sogenannte "Sonderanfertigungen von MP" (z.B. Kompressionsstrümpfe nach Maß)
Sind von Zertifizierungspflicht ausgenommen, Verfahren ist zertifiziert, Produkt aber nicht (analog Rezeptur bei AM) → wenn Hersteller Produktionsstandards einhält und Herstellung personenbezogen dokumentieet
Merke: Bei angepassten Kompressionsstrümpfen nach Maß ist natürlich das MP-Recht einschlägig (nicht das AM-Recht).
MP-Recht: Was bedeutet die CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten?
Mit CE-Kennzeichnung dokumentiert Hersteller eines MP die:
- lückenlose Konformität seines Produkts mit gesetzlichen Bestimmungen → Erfüllung aller Anforderungen im Konformitätsbewertungsverfahren:
Sicherheit
Leistungsfähigkeit
Nutzen
Überwachung des Herstellers und des Medizinprodukts.
Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Lebens- und Futtermittel-Gesetzbuch (LFGB)
- Definition Lebensmittel (§ 2, Abs. 2)
Definition Lebensmittel:
- „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bestimmt oder geeignet sind vom menschlichen Körper aufgenommen zu werden“.
- „Aufnahme“ / „Verzehr“ = jegliches Einbringen in Magen-Darm-Trakt
Essen, Kauen, Trinken
durch den Menschen
durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen.
Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten schiebt LM-Recht anderen Rechtsgebieten zu.
- Es heißt dann weiter: ,,Es sei denn es handelt sich um AM (AMG), MP (MPG)....... Abgrenzung wird anderen Rechtsgebieten überlassen → Wenn Bedingung erfüllt ist, könnte es LM sein
Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Was ist im Sinne der EU-NEM-VO ein Nahrungsergönzungsmittel (NEM)?
Definition Nahrungsergänzungsmittel (NEM) nach NEM-VO:
- NEM ist ein Lebensmittel, das
1) Nahrung ergänzt
2) 1 Konzentrat von Nährstoffen (Vitamine, Mineralien, Spurenelemente) oder sonstiger Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in dosierter Form enthält
3) in dosierter Form in abgemessenen kleinen Mengen in Verkehr gebracht wird (z.B. Tabl., Kapseln, Pulvern, Tropfen)
Merke: Ein Fertig-Produkt kann nicht gleichzeitig in zwei Kategorien eingeteilt werden, also entweder AM ODER LM!
Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Gibt es bei Nahrungserganzungsmitteln (NEM) so etwas wie eine Zulassung?
- Das erste Inverkehrbringen eines NEM ist anzeigepflichtig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL (mit Muster).
- Nach ordnungsgemäßer Anzeige beim BVL Weiterleitung an zuständigen Behörden f. LM-Überwachung d. Länder & Bundesministerium für Ernährung & Landwirtschaft (BMEL)
- NEM dürfen weder arzneilich wirksam sein noch AM-Eindruck erwecken
- LM-Unternehmer sind selbst verantwortlich NEM auch hinsichtlich gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
- für NEM gelten NemV & Lebensmittel (z.B. LFGB, LMIV).
- NEM werden online beim BVL angezeigt
- Vor ersten NEM-Inverkehrbringen findet keine Prüfung oder Genehmigung durch Behörde statt
- BVL nimmt keinerlei Bewertung, Prüfung oder Zulassung der angezeigten NEM vor.
Lebensmittel- und Kosmetikrecht: Gibt es bei Kosmetika so etwas Ähnliches wie eine Zulassung?
Ja. jedes Kosmetikum muss vor dem Inverkehrbringen vom Hersteller „notifiziert“ werden bei der EU-Kommission (online über das CPNP: Cosmetic ProductsNotification Portal)
Lebensmittel- und Kosmetikrecht: EU-Kosmetikverordnung: Prüfpflicht, Notifizierung
- Prüfpflichten vor Inverkehrbringen: mind. stichprobenartige, DOKU erforderlich (QM)
auch Apotheke kann lnverkehrbringer von Kosmetika sein, Stichprobenartig muss Apotheke Kennzeichnung & Unversehrtheit der Packung von Kosmetika überprüfen
- Jedes Kosmetikum muss vor Inverkehrbringen vom Hersteller „notifiziert“ werden bei EU-Kommission (online über CPNP: Cosmetic Products Notification Portal)
- Deutsche Kosmetik-VO (07/2014) enthält im Wesentlichen nur noch nationale Anzeigepflichten & Sanktionsnormen (Straftaten & Ordnungswidrigkeiten)
Heilmittelwerbegesetz (HWG):
- Was regelt das HWG?
„Gesetz über Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (Heilmittelwerbegesetz – HWG) regelt:
- in welcher Form im Gesundheitssystem Werbung für verschiedene Produkte (vor allem AM) gemacht werden darf
- Von zentraler Bedeutung ist dies für die Bewerbung von AM durch Anbieter/Hersteller bei Endverbrauchern & Fachkreisen (Ärzte, Apotheker)
- aber auch dann, wenn Apotheken bestimmte AM bewerben möchten
- Zuwendungen und Werbegaben (§ 7 ) - Werbegaben/ Rabatte auf rx-AM möglich?
(Abs. 1)
(Abs. 1) Unzulässig: Zuwendungen oder Werbegaben anzubieten, zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen
Grundsatz: weder annehmen oder anbieten
Ausnahmen (auch in Zusammenhang mit der Rx-Abgabe):
- handelsübliches Zubehör zur Ware
- Auskünfte, Ratschläge
- Kundenzeitschriften (Absatz 1 Satz 5)
- Gegenstände von geringem Wert ("geringwertige Kleinigkeiten")
es gilt die 1 € ,,Spürbarkeitsgrenze", allerdings nicht des tatsächlichen Wertes sondern, welchen Wert der Annehmende (Kunde) empfindet.
aber(!): „Gegenstände von geringem Wert“ sind für AM unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des AMG gelten” → „geringwertige Kleinigkeiten“ also nicht in Zusammenhang mit Rx-Abgabe!
Bestätigt durch den BGH 2019 („Brötchen-Gutschein-Urteil“) Erlaubt: „handelsübliches Zubehör zur Ware“ → „funktionale Beziehung zur Ware“ muss sein! (bei „Brötchen“ nicht gegeben!)
Wenn funktionale Beziehung zur Hauptware → Taschentücher etc. können doch erlaubt sein
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Was sind “Health Claims”?
Zulässige Aussagen (“Health Claims”) bei diätetischen LM definiert in §3 Diätverordnung:
LM zur Behandlung von:
1) GIT-Störungen bei Säuglingen: „Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung" Zusatz: ,,Heilnahrung"
2) Leber-/ Niereninsuffizienz, angeborene Stoffwechselstörungen:
„Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ... , nur unter ständiger Kontrolle verwenden"
3) Maldigestion oder Malabsorption, Störungen der Nahrungs-Aufnahme, Diabetes mellitus, chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes, chronischer Pankreatitis, Gicht: ,,zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Wo finden sich verbindliche Richtlinien zur Werbegestaltung einer Apotheke?
- Werbung für AM, MP etc. die sich auf Erkennung Beseitigung & Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen
müssen Heilmittelwerbergesetz (HWG) entsprechen
- Lebensmitelwerbung (z.B. NEM) & Kosmetika ist geregelt im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelge- setzbuch (LFGB)
- Berufsordnung der jeweiligen Landesapothekerkammer & Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beachten
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Sie wollen ein Schaufenster mit Arzneimitteln gestalten: Dürfen Sie das? Wie muss die Werbung aussehen?
- Keine irreführende Werbung → nicht mit Wirkungen werben, die das AM nicht hat oder falsche Zusammensetzung ; keinen Eindruck erwecken dass das AM mit Sicherheit wirkt
- Keine Werbung für Notfallkontrazeptiva
- Ausgeschlossene Krankheiten z.B: nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit)
- Keine vergleichende Werbung außerhalb der Fachkreise
- Keine Werbung für Rx-AM außerhalb der Fachkreise
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Ist eine Schaufensterdekoration zum Thema Grippe erlaubt?
- Laut HWG: Nein! Grippe: meldepflichtige Erkrankung
- Laienwerbung (=Werbung außerhalb der Fachkreise) nur für grippale Infekte
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Ist eine Schaufensterwerbung mit dem Satz ,,... wir sind immer mit guter Beratung für Sie da!” zulässig?
- Nein besonderer Hinweis auf gute Beratung ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten & gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Verstoß gegen gute Sitte
- Apotheke hat nach §20 ApbetrO sowieso Pflicht zur Information und Beratung
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Darf ein Arzt auf der Rückseite seiner Visitenkarten Werbung für eine Apotheke machen?
- Verstoß gegen §11 ApoG → unerlaubte Absprache
- Verstoß gegen BO & Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Heilmittelwerbegesetz (HWG): Welche Insitutionen überwachen Werbungen?
- Heilmittelwerbegesetz: Regierungspräsidium/Bezirksregierung
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Berufsverbände, Landesapothekerkammern
Sonstiges: Ein 13-jähriges Mädchen kommt in die Apotheke mit einem Zettel von der Mutter, auf dem steht: ,,Bitte geben Sie meinem Kind 10 Paracetamol-Zäpfchen 250 mg." DerZettel istv ersehen mit Datum und Unterschrift der Mutter. Geben Sie dem Kind die Zäpfchen?
- Kein generelles Abgabeverbot an Kinder → aber sicherstellen dass das Kind oder andere nicht gefährdet werden
- Ihrer Beratungspflicht können Sie nachkommen, indem Sie einen Hinweis beilegen, dass die Packungsbeilage gut beachtet werden sollte
- Beikleineren Kindern oder wenn Sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des Kindes haben, müssen Sie die Abgabe ggf. verweigern
Sonstiges:
1) Welches Gesetz war Grundlage der Corona-Beschränkungen?
2) In welches Recht greift eine Corona-Impfpflicht ein?
1) Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Rechtsgrundlage der Pandemiebekämpfung
2) Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wäre verletzt
Sonstiges: Nenne alle Pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL)
- Mit Verabschiedung des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes (VOASG) haben Patient*innen Anspruch auf pDL in Apotheken, die über Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der ApBetrO hinausgehen & Versorgung der Versicherten verbessern.
- pDL können unter bestimmten Bedingungen patientenbezogen der jeweiligen KK in Rechnung gestellt werden:
1) Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
2) Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
3) Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
4) Standardisierte Risikoerfassung bei Hypertoniepatienten
5) Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
Sonstiges: Was bedeutet Off-Label-Use?
- AM-Einsatz außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsszenarien
- Off-Label-Use kann Indikationen, Patientengruppen, Applikationswege, Behandlungsdauer oder vorgeschriebene Vor- oder Begleittherapie betreffen
=> Grundsätzlich kann jedes Medikament vom Arzt off label eingesetzt werden. Patient muss jedoch umfangreicher aufgeklärt werden.
=> Herstellerhaftung für tödliche oder gesundheitlich erhebliche Schäden entfällt bei Off-Label-Einsatz, sodass verordnende Arzt in vollem Umfang für evtl. Schäden haftet
=> Off-Label-Use wird i.d.R. nur auf Basis von gültigen Leitlinien, allgemein anerkannten Empfehlungen oder wissenschaftlicher Literatur durchgeführt
Gefahrstoffrecht: Nennen Sie für die Apotheke relevante Rechtsnormen im Gefahrstoffrecht.
- Chemikaliengesetz
- Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)
- TechnischeRegeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- EU-Chemikalien-Verordnung (REACh)
- EU-GHS-Verordnung = EU-CLP-Verordnung
Merke: EU-Verordnung, und national: Gesetz, Verordnungen und nationale "Technische Regeln" (also jede Menge ...).
Gefahrstoffrecht: Für welche Produkte gilt das Chemikaliengesetz nicht?
- Für Medizinprodukte
- Für Arzneimittel
- Für Lebensmittel
Ergibt sich aus § 2 Abs.1 ChemG.
Gefahrstoffrecht: EU-Chemikalienverordnung REACh
REACh-Registrierung, Bewertung (Evaluation), Zulassung (Authorisation) & Beschränkung Chemischer Stoffe:
- Anmeldepflicht für Chemikalien, ab 1 t Herstellung pro Jahr (ca. 30.000 Stoffe)
- ausgenommen sind Stoffe in AM, Tier-AM & LM
- Hersteller für Sicherheit verantwortlich → Daten zur Bewertung der Chemikalie erforderlich, sonst keine Verkehrsfähigkeit in EU/EWR
- Kennzeichnung (Gefahrensymbol) ist international harmonisiert (EG-GHS s.u.) → Globally Harmonised System
- Überwachung durch Europäische Agentur für chemische Stoffe (Helsinki)
Setzen die Rechtsvorschriften der EU zu Chemikalien zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt um
Gefahrstoffrecht: EG-GHS-Verordnung = CLP-VO
- H- & P-Sätze
H- & P-Sätze (+ 3-stellige Zahl): Hat in D die „R" & „S" Sätze abgelöst
- H = Hazard Statements
H = Was ist die Gefährdung?
- P = Precautionary Statements
P = Was sind die Vorsichtsmaßnahmen?
Gefahrstoffrecht: Welche Gefahrenklassen gibt es nach der EU-GHS- (CLP-) Verordnung?
GHS-Gefahrenklassen:
- Physikalische Gefahr
- Gesundheitsgefahr
- Umweltgefahr
- (Außerdem sonstige Gefahren, die nicht näher präzisiert sind)
- Kennzeichnung von Einzel-Stoffen: seit 01.12.2010 nach EG-GHS Pflicht(!)
- Kennzeichnung von Stoff-Gemischen seit 01.06.2015
Gefahrstoffrecht: BAK-Farbleitsystem für Gefäße & Maßnahmen IN der Apotheke
- Gemäß GefStofV sind gefährliche Stoffe & Gemische innerbetrieblich mit Kennzeichnung zu versehen, die ausreichende Infos über Einstufung, Gefahren bei Handhabung & Sicherheitsmaßnahmen enthält
1) Tätigkeiten mit Stoffen die nicht zu CMR-Stoffen der Kategorie 1A bzw. 1B gehören:
- H-Sätze keine Farbe → Schutzmaßnahmen des jeweiligen Standards, Tätigkeitsverbote sind zu beachten
- H-Satze gelb, orange, hellblau markiert → zusätzliche persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
2) Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Katergorie 1A oder 1B:
- Jeglicher Kontakt mit CMR-Stoffen der Kategorie 1A & 1B sollte vermieden werden
- bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen → folgende PSA
https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Praktische_Hilfen/Arbeitsschutz/Gefahrstoffkennzeichnung/Farbkonzept_Standgefaesse_10_09_08.pdf
Gefahrstoffrecht: Welchen Kunden muss bei Abgabe eines Gefahrstoffs zwingend ein Sicherheitsdatenblatt mitgegeben werden?
Gewerbliche Kunden (nicht zwingend privaten Personen. aber dennoch empfehlenswert)
Eine Verpflichtung besteht also NUR bei gewerblichen Kunden (bei privater Nutzung aber möglich).
Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) (§§ 1-14, 4 Abschnitte)
- Sicherheitsdatenblatt (§ 5)
- Wer Gefahrstoffe zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken in Verkehr bringt, muss Sicherheitsdatenblatt mitgeben
- Sicherheitsdatenblätter müssen in Apotheke vorrätig sein (Tipp: CD-Rom vom PHAGRO = Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels e. V)
sollten digital auf Rechner in Apotheke verfügbar sein → Online-Zugriffsmöglichkeit allein reicht nicht aus!
- Gilt nicht (zwingend) für Abgabe an privaten Endverbraucher
- Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe (§ 8)
Abgabe der Stoffe & Gemische der Anlagen dürfen nur abgegeben werden wenn:
- diese in erlaubter Weise verwendet werden
Vor Abgabe Verwendungszweck auf Plausibilität fragen/ prüfen
- der Erwerber die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
- keine Anhaltspunkte für unerlaubte Weiterveräußerung
- wenn Erwerber mind. 18 Jahre alt ist
Belehrung: Abgebende Person (pharm. Personal) muss Erwerber belehren über:
- Gefahren, die von Stoff oder Gemisch ausgehen
- notwendige Vorsichtsmaßnahmen
- ordnungsgemäße Entsorgung
=> Belehrung ist mind. 1 x jährlich pro Erwerber (zu wiederholen) Sofern Erwerber regelmäßig Chemikalien bezieht → Empfehlung: Sicherheitsdatenblatt mitgeben
=> Belehrung muss schriftlich dokumentiert werden
Gefahrstoffrecht: Welche CMR- Kategorien (carcinogenic,mutagenic, reprotoxic) gibt es gemäß EU-CLP-Verordnung?
- Kategorie 1A: bekanntermaßen CMR-erzeugend
- Kategorie 1B: hinreichende Anhaltspunkte für CMR
- Kategorie 2: "CMR-Verdacht"
CMR (auf deutsch: kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) und KEF (krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend) sind Synonymbegriffe.
Gefahrstoffrecht: Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) (§§ 1-14, 4 Abschnitte)
- Besonderheit: Wasserstoffperoxid (H2O2)-Lösung
seit 01/2017 in ChemVerbotsV keine Regelungen zur Abgabe von H2O2-Lösungen mehr → Daher:
- Für Abgabe an private Endverbraucher gelten Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013:
Inverkehrbringen von H2O2-Lösungen >12% & Gemischen, die >12 %H2O2 enthalten ist verboten → Gilt auch für Apotheken!
Hintergrund: H2O2 kann für Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) verwendet werden → Sprengstoff, der in Terrorszene verwendet wird
=> H2O2 bis 12% → Abgabe auch ohne Sachkundenachweis nach §11
SGB-V:
- Auf welchem Recht fußt das Sozialrecht?
- Definition Sozialrecht
- Was regelt SGB V?
- Auf dem öffentlichen Recht
Sozialrecht: umfasst alle Rechtsnormen des öffentlichen Rechts, die Absicherung sozialer Risiken v.a. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- & Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod dienen
Regelt: Versicherungspflicht, Leistungserbringung, Finanzierung der GKV
12 Sozialgesetzbücher: Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V -1989) - Bestimmungen GKV
SGB-V: Grundlagen
„Apotheken-Relevantes“
(2018: GKV-Ausgaben: 239 Mrd. €, davon AM 34,6 Mrd €, davon Wertschöpfungsanteil der Apotheken nach AMPreisV: 4,8 Mrd. € (2,2%), Quelle: ABDA)
- Grundprinzipien des SGB V
Versicherungsprinzip:
- Versicherung eines Schadensrisikos nach Gesetz des Risikoausgleichs bei einer großen Zahl von Risikoträgern innerhalb eines Versichertenkollektivs
GKV: Unabhängigkeit von individuellem Risiko, abhängig von Leistungsfähigkeit
PKV: Beitragshöhe abhängig von individuellem Risiko (Risikoäquivalenz)
Arbeitslosen-/ Rentenversicherung: Äquivalenzprinzip (Leistungen abhängig von Höhe der eingezahlten Beiträge)
Solidarische Finanzierung:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beitragshöhe abhängig von individueller Leistungsfähigkeit, Leistungen nach Bedarf (Umfang geregelt im SGB V)
Wirtschaftlichkeitsgebot:
- Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
- Maß des Notwendigen nicht überschreiten
- Sach-/ Dienstleistungsprinzip
SGB-V: Welche Aufgabe hat die GKV?
- Linderung von Krankheitsbeschwerden (§27 SGB V)
- Erhalt. Wiederherstellung & Verbesserung des Gesundheitszustandes(§1 SGB V)
Merke: Die Aufgaben der GKV sind immer gesetzlich festgelegt.
- Finanzierung der GKV: Gesundheitsfonds
SGB-V: Künstliche Befruchtung (§ 27a)
Anspruch auf Herstellung einer Schwangerschaft oder Kryokonservierung, wenn:
1) Ei- & Samenzellen von Ehegatten (Lebensgemeinschaft" reicht nicht aus)
2) Alter: 25–40 Frau / bis 50 Mann
3) Max. 3 Versuche
4) Zuzahlung: 50%! → Ohne Vermerk „Verordnung nach § 27a" → ggf. RS mit Arzt aber i.d.R. Keine Prüfpflicht! (je nach Regionallieferträge aber doch Prüfpflicht)
SGB-V: Was ist ein Medikationsplan?
- Kriterium für Anspruch auf einen Medikationsplan für gesetzlich Versicherte nach §31a SGB V
- Anforderungen
- Angaben
- Was ist laut §31a SGB V jeweils die Aufgabe des Arztes und des Apothekers in Bezug auf den Medikationsplan?
- Überblick über gesamte Medikation (alle AM, Selbstmedikation, MP wenn für Medikation relevant)
- von allen Beteiligten des Medikationsprozesses verwendet & regelmäßig aktualisiert (Ärzte, Apotheker, Patient)
=> Erkennen von Dopplungen & Fehlern
Kriterium: gleichzeitig mind. 3 AM unter Dauertherapie (seit Januar 2019)
Anforderungen: aktuell, verständlich, vollständig
Angaben - 8 Stück: Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Form (Darreichungsform), Einnahmezeit (Morgens, Mittags, Abends), Einheit (Stück, I.E), Hinweise, Grund
Arzt:
- Erstellen des Medikationsplans
- Indikationsbezogene AM-Theraphie festelegen
- Änderung/Aktualisierung Medikationsplan
Apotheker:
- Analyse & Bewertung Medikationsplan auf mögliche ABP z.B. UAW, KI
- ggf. Zusammentragung aller Medikamente (auch Selbstmedikation), die vom Patienten eingenommen werden
- nur auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung" verpflichtet → aber nur, wenn die Apotheke ein AM abgibt (mind.1 AM muss Patient kaufen)
SGB-V: Zuzahlung, Festbeträge, Mehrkosten
Zuzahlung (“Rezeptgebühr“):
- Eigenanteil, den Patient zahlen muss
- 10 % des AVP, mind. 5€, max. 10€
- Kostet Medikament weniger als 5€ , muss Patient Kosten komplett alleine tragen
- Zuzahlung gilt pro Medikamentenpackung & nicht pro Rezept oder Verordnungszeile
CAVE: Zuzahlungsbefreiungen unter verschiedenen Voraussetzungen & Bedingungen, z.B.: kassenspezifisch für bestimmte AM, für bestimmte Patienten (Befreiungsausweis bei Erreichen der individuellen Belastungsgrenze)
Mehrkosten (oft für Originale):
- Im Markt viele AM, trotz ähnlicher Qualität unterschiedliche Verkaufspreise → vergleichbare AM in Festbetragsgruppen zusammengefasst & „Maximalerstattungsbeträge“ festgelegt
→ Höchstbetrag bestimmt = „Festbetrag“, der max. von GKV übernommen wird für bestimmtes AM
Sicherstellung wirtschaftliche AM-Versorgung
Nicht jedem Hersteller möglich Preis auf Festbetragsniveau zu senken → Differenzen = „Mehrkosten
Festbetragsgruppen 3 Stufen AM mit:
1. denselben WS
2. pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare WS
3. therapeutisch vergleichbare Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
=> Eingruppierung durch G-BA → Wenn eingruppiert zahlt GKV nur Festbetrag
- Mehrkosten = Verkaufspreis - Festbetrag
Auch Kinder & Patienten mit gültigen Zuzahlungsbefreiung müssen entstehende Mehrkosten zahlen
- Für manche AM wird kassenspezifisch Mehrkostenverzicht vereinbart (häufig im Zuge von Rabattverträgen)
Patient muss Mehrkosten aufgrund Vereinbarung nicht oder nur zum Teil zahlen
SGB-V: Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (§ 35a SGB V + AM-Nutzen-VO) - Frühe Nutzenbewertung durch den G-BA
Seit 2011 Gesetz zur Neuordnung des AM-marktes (AMNOG): pU muss bei neuen AM Dossier über Kosten & therapeutischen Zusatznutzen beim G-BA einreichen:
- Spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung bzw. 4 Wochen nach Zulassungserweiterung
→ Beleg für Zusatznutzen ggü. „Zweckmäßiger Vergleichstherapie“ (Goldstandard/ bisherige Mittel der Wahl nach aktuellen LL) erforderlich
Bewertung durch G-BA & IQWiG (Institut für Qualität & Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen/Köln): pU kann den Preis zunächst frei festlegen
- AM ohne Zusatznutzen oder Verzicht des pU → Festbetrags-Regelung (ggf. opt-out → pU nimmt sein AM vom dt. Markt)
- AM mit Zusatznutzen (verschiedene Stufen) → Preisverhandlungen
WICHTIG:
- Auf Basis von MODUL3 wird über Zusatznutzen entschieden (gemäß §35a-SGB)
- Modul 1 & 2 entsprechend der AM-Fachinfo
G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss -Oberstes Beschlussgremium
- führt frühe Nutzenbewertung durch & gibt AM-Richtlinien raus
Oberstes Entscheidungsgremium: Plenum (13 stimmberechtigte Mitglieder, 9 Unterausschüsse → davon 1 AM-Ausschuss in dem 1 Apotheker sitzt)
- 5 Mitglieder GKV- Spitzenverband
- 3 Unparteiische (1 Vorsitzender)
- 5 Vertreter der Leistungserbringer (DKG, KBV, KZBV)
SGB-V: Gemeinsamer Bundesausschuss (§ 91)
G-BA = Gemeinsamer Bundesausschuss - Oberstes Beschlussgremium
SGB-V: Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129)
- (Abs. 1a)
Austauschbarkeit von Darreichungsformen
- GBA legt Austauschbarkeit von Darreichungsformen fest
- G-BA prüft Austauschbarkeit von verschiedenen DRF & gibt sie ggf. zum Austausch frei
- Gelistet werden austauschbaren Darreichungsformen in Anlage 7 der AM-RL → dort DRF hinterlegt, die trotz abweichender Kürzel gegeneinander ausgetauscht werden dürfen
1) https://www.deutschesapothekenportal.de/medien/dap-lexikon/darreichungsform-austauschbare/
2) https://www.g-ba.de/downloads/83-691-790/AM-RL-VII_Aut-idem_2023-04-15.pdf
3) https://www.deutschesapothekenportal.de/rezept-retax/austauschbare-drf/
Substitutionsauschlussliste
- Gelistet werden
- G-BA legt fest, für welche WS in der jeweils betroffenen DRF generelles Austauschverbot gilt
- v.a. WS mit enger therapeutischer Breite, bei denen geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des WS zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt
- AM sind von Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen, gilt auch im Not-& Nachtdienst
Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie:
- Antiepileptika: Carbamazepin (Retardtabletten), Phenobarbital (Tabletten), Phenytoin (Tabletten), Primidon (Tabletten), Valproinsäure, auch als Natriumvalproat & Valproinsäure in Kombination mit Natriumvalproat (Retardtabletten)
- Antikoagulanzien: Phenprocoumon (Tabletten)
- Herzwirksame Glykoside: Beta-Acetyldigoxin (Tabletten), Digitoxin (Tabletten), Digoxin (Tabletten)
- Immunsuppressiva: Ciclosporin (Weichkapseln & Lösung zum Einnehmen), Tacrolimus (Hartkapseln & Hartkapseln, retardiert)
- Opioid-Analgetika: Buprenorphin (Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, z. B. bis zu 3 Tage bzw. bis zu 4 Tage), Hydromorphon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden), Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden)
- Schilddrüsenhormone: Levothyroxin-Natrium (Tabletten), Levothyroxin-Natrium + Kaliumjodid (fixe Kombination, Tabletten)
- Apotheke darf bei Rezepten mit AM d. Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben
- Seit 01. August 2016 ist Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte AM-Gruppen von Substitution ausgeschlossen wurden (BtM mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit)
Darreichungsformen in Anlage 7 der AM-RL → dort DRF hinterlegt, die trotz abweichender Kürzel gegeneinander ausgetauscht werden dürfen
Arzneimittelpreisverordnung („AMPreisV“) (§§ 1-12):
- Notdienst (§ 6)
- 20.00 – 6.00 Uhr
- Samstag ab 20.00
- Sonntag u. Feiertage ganztägig
Nachttaxen: Die Apotheke darf 2,50 € pro Vorgang (Besuch, Störung) erheben (Kann-Regelung!)
falls „noctu“ durch Arzt angekreuzt: Krankenkasse zahlt! → Uhrzeit muss angegeben werden
nur bei angeordnetem Notdienst (Kammer oder Behörde)
Kann-Regelung, aber wenn die Apotheke das verlangt, hat sie einen Rechtsanspruch auf Zahlung
Merke: 2,50 € (nach AMPreisV) pro "Störung" (pro Vorgang).
Merke: Wenn die Apotheke freiwillig nach 20.00 Uhr geöffnet ist (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen), darf KEINE zusätzliche Notdienst-Gebühr erhoben werden.
Wie entstehen Arzneimittelpreise in Deutschland?
- Preise für verschreibungspflichtige Medikamente in jeder Apotheke gleich, da gesetzlich reguliert
- PU kann Abgabepreis für AM zunächst frei bestimmen
- Zuschläge, die GH & Apotheken auf ihren Einkaufspreis erheben dürfen, sind jedoch gesetzlich festgesetzt
- Pflichtrabatte zugunsten GKV vereinbart, die von Herstellern & Apotheken gewährt werden müssen
- Preisentstehung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß AMPreisV auf Basis des § 78 des AMG
Großhandelspreise & Apothekenpreise für verschreibungspflichtige FAM
Preisbildung bei Abgabe von unverarbeiteten Stoffen & Zubereitungen (Rezepturen)
Angaben zu Notdienstpauschale, BtM-Gebühr, T-Rezept-Gebühr & Informationen, welche Angaben hinsichtlich des Preises auf dem Rezept zu vermerken sind
CAVE: Gesetzlicher Apothekenabschlag seit 2023: 2€
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
- nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat → Einspruchsgesetz
- Für Kinder-AM werden Preisregeln gelockert: Zukünftig keine Festbetragsgruppen & Rabattverträge mehr für Kinder-AM
- Zu wenig Anbieter versorgungskritischer AM → deutliche Anhebung Festbeträge
- Antibiotika & Zytos mit WS-Produktion in EU & EWR müssen bei Ausschreibungen von Kassenverträgen zusätzlich berücksichtigt werden → Anbietervielfalt↑
KK sollen zukünftig auch patentfreie Antibiotika & Zytos einkaufen die in EU/EWR produziert werden
- Einrichtung Beirat zur Bewertung der Versorgungslage & „Frühwarnsystem zur Erkennung von drohenden versorgungsrelevanten Lieferengpässen“
- Vereinfachung der Austauschregeln für Apotheken: AM nicht verfügbar → Apotheke darf WS-gleiches AM abgeben
Für Austausch sollen Apotheken & GH Zuschlag erhalten → 0,50€ für Apotheken für Engpassmanagement
- Bevorratungspflichten für GH (4-Wochen-Vorrat für Kind-AM) & Hersteller (6 Monate für patentfreie Rabatt-AM)→ Dies beugt kurzfristigen Lieferengpässen bzw. gesteigerten Mehrbedarfen vor & stellt bedarfsgerechte Versorgung sicher
- Keine Nullretax bei Nichtbeachtung der Rabattverträgen & Dj; Pflicht zur Präqualifizierung bei apothekentypischen HiMi soll entfallen (GKV-Spitzenverband & DAV verhandeln)
UDP-Gesetz - Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland
- seit 17.05.23 in Kraft
- erweiterte COVID19 bedingte Austauschfreiheiten bis Ende Juli 2023 verlängert
- durch ALBVVG dann dauerhaft
Sonstiges: Was ist Inhalt des Transfusionsgesetzes?
- Regelung der Gewinnung & Anwendung von Blut & Blutprodukten mit Ziel der größtmöglichen Sicherheit der Bevölkerung
- Regelung:
räumlichen & personellen Voraussetzungen für Blutspendeeinrichtungen,
Anforderungen Blutspende,
Weiterverarbeitung Blutes & Blutprodukte,
Dokumentations & Meldepflichten sowie
Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Wie lange sind Verbleibsnachweise nach Transfusionsgesetz & ApBetrO §17 Abs. 6a aufzubewahren?
- 30 Jahre
Merke: Transfusionsgesetz 30 Jahre. Hintergrund ist die Nachvollziehbarkeit bei Infektionskrankhheiten mit langer Inkubationszeit wie HIV-Infektion oder Creutzfeld-Jakob-Krankheit.
Wie kann man Aushelfen als Apo bei der Herstellung von AM bei Lieferschwierigkeiten?
Rezeptur (bedingt), Defektur, Standardzulassung
Sonstiges: Reform EU-Arzneimittelrecht in Planung
- Aus 4 Gesetzen sollen nun 2 neue Regelwerke entstehen.
neue RL zum Gemeinschaftskodex für Human-AM
neue VO, die u.a. Verfahren bei Genehmigung & Überwachung von Human-AM regelt.
- evtl. Alle Antimikrobiellen WS Rx
- AM-Versorgung soll krisen- & zukunftssicher werden
- Bekämpfung Antibiotikaresistenzen, AM-Knappheit
- Förderung Entwicklung neuer Präparate (Unternehmen auf Antrag bis zu 12 Jahre Schutz für innovative AM)
- evtl. in Zukunft digitale. Packungsbeilage
- AM-Definition soll angepasst werden (Allerdings ist die Einschränkung, dass darunter nur industriell hergestellte AM fallen gestrichen → ABDA sieht bewährte Herstellung von Rezepturen & Defekturen gefährdet & befürchtet mögliche Versorgungslücken →ABDA bittet Kriterium der industriellen Zubereitung beizubehalten)
- Ersatz LL für Good Distribution Practice (GDP) → Stattdessen Durchführungsrechtsakt zu GDP → Kommission kann stärker als bisher in Spielräume der Mitgliedstaaten eingreift
=> Wunsch der Regierung ist ALBVVG mit der Reform zu “verzahnen”
Sonstiges: Aktueller Stand zu Cannabis
Cannabis-AM:
- in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität
- AM mit den WS Dronabinol oder Nabilon
Voraussetzung für GKV-Übernahme: schwerwiegende Erkrankung, keine Alternative, Aussicht auf spürbare positive Beeinflussung auf Krankheitsverlauf o .Symptome
- Patient nimmt an anonymisierten Begleitforschung teil.
Aktueller Stand (06/23):
- regulierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene soll ermöglicht werden
- 2-Säulen-Modells („Club Anbau & Regional-Modell/ CARe)
- 1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau
in “Cannabis-Clubs” → legaler Anbau und Abgabe an Mitglieder
- 2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Unternehmen wird Produktion, Vertrieb & Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in lizensierten & staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht → Untersuchung Auswirkungen kommerziellen Lieferkette auf Gesundheits- & Jugendschutz sowie Schwarzmarkt
=> Einzelheiten im BMG-Eckpunktepapier
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/eckpunkte-cannabis-12-04-23.html
Sonstiges: Dürfen Apotheker streiken?
- staatliche Versorgungsauftrag gemäß § 1ApoG & Dienstbereitschaftspflicht gemäß § 23 ApBetrO stehen Schließung der Apotheke grundsätzlich entgegen
Schließgenehmigung würde wrsl. nicht erteilt werden → aber LaGeSo sanktioniert trotzdem nicht (lt. AK Berlin 06/23)
- Streiken ist Grundecht & im GG verankert (Art. 9 GG): „Recht, zur Wahrung & Förderung Arbeits- & Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann & für alle Berufe gewährleistet.“
Demnach dürfen alle Angestellten streiken – auch diejenigen, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind. Allerdings sollte der Streik von der Gewerkschaft organisiert sein und auch mit Blick auf das Streikgeld haben diejenigen, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, bessere Karten – Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten kein Streikgeld. Denn: Arbeitgebende können für den Zeitraum des Streiks den Lohn kürzen. Es ist zwar nicht verboten, aber auch kein Muss.
Pflicht zur Teilnahme am Streik gibt es nicht → Arbeit kann auch in geschlossener Apotheke fortgeführt werden
- ABER Notdienst muss AM-Versorgung sichern
https://www.akberlin.de/tag-der-apotheke-und-bundesweiter-apothekenprotesttag/rechtliche-hinweise-zum-protesttag.html
DIGITALGESETZ: Medikationsplan, E-Rezept
- Laut Referentenentwurf sollen Apotheker:innen in Zukunft auch verpflichtet werden, elektronischen Medikationsplan der Patient:innen zu aktualisieren
- E-Rezept soll ab 01.01.2024 Pflicht werden
- E-Rezept Einlösung durch eGKV-Karte in Apotheken
Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Was ist der Plan mit den Krankenkassen und der ePa?
KK könnten AMTS übernehmen → pDL erweiterte Medikationsanalyse noch Zukunft ?
Warum kann es sein dass etwas was in D Rx ist in anderen EU-Staaten nicht Rx ist?
Kommt auf die Zulassung an! bei zentraler Zulassung in EU gleich
Wie kann man in der Apotheke AM-Risiken erfassen?
- Spontanmeldungen von Kunden
- Ausgangsstoffprüfung
- FAM-Prüfung
Was ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts?
Wollte ewig wissen, was passiert, wenn jemand ein Risiko meldet. Was macht man also?
Er wollte darauf hinaus, dass man es aus dem Verkehr ziehen kann aber man die WIRKUNG überprüfen muss und das NUTZEN-RISIKO-Verhältnis.
(Prüfling hat als Abhängigkeit als Risiko genannt also könnte es auch in BtMVV aufgenommen werden)
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