Regelung baulicher Nutzung von Grund und Boden
Abwehr bauspezifischer Gefahren
“durch planerischen Ausgleich bodenrechtlicher Spannungen”
“bodenrechtliche Spannungen”
Konflikte und Gegensätze, die aus den verschiedenen Nutzungswünschen und -ansprüchen resultieren können.
Bsp. Eigentümer möchte sein Grundstück gewerblich nutzen während ein Nachbar eine störungsfreie Wohnnutzung bevorzugt.
“planerischer Ausgleich”
koordinierte und geregelte Flächennutzungsplanung, Baugenehmigungs-verfahren, Vorschriften und Auflagen
Berücksichtigung & Abwägung der verschiedenen Interessen und Bedürfnisse der beteiligten Akteure
1) Bauplanungsrecht (bodenbezogen - BauGB)
—> Welche Nutzung des Bodens ist städtebaulich zulässig ?
_________________________________________________________
2) Bauordnungsrecht (vorhabebezogen - NBauO)
—> Welche baulich-technischen Anforderungen sind an ein konkretes Bauvorhaben zu stellen ?
weitestgehend Bundesrecht
BauGB
BauNVO
ROG
Landesrecht
(mangels spezieller Kompetenzzuweisung, Art. 70 GG)
NBauO
“Eigentumsfreiheit und Sozialpflichtigkeit stehen in einem Konflikt, Art. 14 II GG”
Was ist damit gemeint ?
Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen Interessen der Eigentümer von Grundstücken und den Bedürfnissen der Gesellschaft
Beispiele:
Baubeschränkungen aufgrund des Denkmalschutzes
Bebauungspläne und Flächennutzungspläne
Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Nachbarschaftliche Rücksichtnahme
Abstandsregeln / Lärmschutzbestimmungen
Erschließungsbeiträge & Ausgleichsmaßnahmen
Zahlungsverpflichtung
Ausgleich von Umweltauswirkungen
Bereitstellung von Infrastruktur
Verbandskompetenz: Gemeinde
Planungshoheit: Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises
§ 2 I 1 BauGB
Organkompetenz: Rat
§ 58 II 1 Nr. 2 NKomVG
“Die Gemeinde hat als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises kommunale Planungshoheit inne, § 2 I 1 BauGB”
“Die Bauaufsicht obliegt als Materie der Gefahrenabwehr … “
“Kommunale Gebietskörperschaften können die Aufgaben der Bauaufsicht im übertragenen Wirkungskreis wahrnehmen, §§ 57 I 1, III NBauO i.V.m. § 6 I NKomVG”
Satzung
—> Flächennutzungsplan
§§ 5 ff. BauGB (vorbereitender Bauleitplan)
unverbindliche, vorbereitende Planung für das gesamte Gemeindegebiet
Erlass durch einfachen Ratsbeschluss
—> Bebauungsplan
§§ 8 ff. BauGB (verbindlicher Bauleitplan)
konkretisierende und verbindliche Planung für das gesamte Gemeindegebite oder Teile
Beschluss als Satzung, § 10 I BauGB
Unterarten:
(1) qualifizierter Bebauungsplan, § 30 I BauGB
enthält Festsetzungen über … der baulichen Nutzung
Art (§§ 1 - 15 BauNVO)
Maß (§§ 16 - 21a BauNVO)
(2) einfacher Bebauungsplan, § 30 III BauGB
alle Bebauungspläne, die hinter den Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zurückbleiben
(3) vorhabenbezogener Bebauungsplan, § 30 II BauGB, § 12 BauGB
bezogen auf die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens
direkt
Normenkontrolle, § 47 VwGO
kommunalaufsichtliche Maßnahmen
inzident
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens
immer beachtlich
Verfahrens-/Formfehler nach Vorschriften außerhalb des BauGB
materielle Fehler, die
Vorschriften des BauGB betreffen
(nicht in § 214 BauGB aufgeführt)
Vorschriften außerhalb des BauGB betreffen
unbeachtlich
Verfahrens-/ Formfehler, die nicht in § 214 I Nr. 1 - 4 aufgezählt sind
Grundsatz der Planerhaltung
Prüfungsreihenfolge:
1) Ist der Fehler überhaupt beachtlich (§ 214 BauGB)
2) durch Zeitablauf unbeachtlich (§ 215 BauGB)
3) Heilung durch erg. Verfahren (§ 214 IV BauGB)
Unterlaufen der Planung soll verhindert werden:
Veränderungssperre (§ 14 BauGB)
Zurückstellung (§ 15 BauGB)
vorläufige Untersagung (§ 15 I 2 BauGB)
Vorkaufsrecht ( § 24 ff. BauGB)
—> bauplanungsrechtliche Definition
auf Dauer
künstlich mit Erdboden verbunden
planungsrechtliche Relevant
(+), wenn Belange des § 1 VI BauGB nicht in unerheblicher Weise berührt werden und hierdurch ein Bedürfnis nach planungsrechtlicher Kontrolle gegeben ist
____________________________________________________
Danach ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und eine planungsrechtliche Relevanz aufweist.
Gebiet, das außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines B-Plans i.S.d. § 30 I BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt
1) Priviligierung
§ 35 I Nr. 1 - 8 BauGB
(bei Nr. 4 abstellen auf die mangelnde Möglichkeit der Verwirklichung im Innenbereich)
2) Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange
nicht abschließende Aufzählung: § 35 III BauGB
Auslegung des Begriffes “öffentliche Belange”
Abwägung: öffentliche Belange - Interessen des Bauherrn
3) gesicherte Erschließung
4) Gemeindliches Einvernehmen, § 36 BauGB
Rechtsfolge: gebundene Entscheidung
Eigentümer E baut auf seinem Grundstück ein Wohnhaus von fünf Metern Höhe. Die Außen- wände sind von der Grundstücksgrenze drei Meter entfernt.
Allerdings ragt ein kleiner Balkon näher an das Grundstück des Nachbarn N heran, dieser hält nur einen Abstand von zweieinhalb Metern ein.
Außerdem errichtet er im hinteren Teil des Grundstücks eine Garage, die nur einen Meter Grenzabstand zum Grundstück des N einhält.
Wie ist die Rechtslage?
Regelung zu den Grenzabständen: § 5 NBauO
Haus
Wohngebäude muss einen Grenzabstand von der Hälfte seiner Höhe, mindestens jedoch von drei Metern einhalten (§ 5 II 1 NBauO)
5m : 2 = 2,5m —> 3m
Balkon
§ 5 III Nr. 2 NBauO
Garage
§ 5 VIII S. 4 Nr. 1 NBauO
—> Die erforderlichen Grenzabstände werden eingehalten
Zuständigkeit
§§ 59, 57, 58 II NBauO
Verfahren
Antragsstellung (§ 67 NBauO)
gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB)
Nachbarbeteiligung (§ 68 NBauO)
Beteiligung anderer Behördern (soweit spezialgesetzlich vorgesehen)
Form
Schriftform (§ 70 I 3 NBauO)
Im Gebiet der Gemeinde G soll ein neues Baugebiet ausgewiesen werden. Im Rat der G kommt aber eine Einigung lange Zeit nicht zu Stande. Der Landrat des Landkreises L, dem die G angehört, ist der Meinung, das Verfahren dauere nun schon zu lange. Er will deshalb für Klarheit sorgen und stellt kurzerhand einen Bebauungsplan auf. Die G hält das für rechtswidrig.
Verbandszuständigkeit für den Erlass eines Bebauungsplans liegt bei der Gemeinde, § 2 I 1 BauGB
L war daher unzuständig
Eine Ersatzvornahme der Aufstellung durch L nach den Vorschriften der Kommunalaufsicht kommt schon mangels Androhung nicht in Betracht, § 174 II NKomVG.
Im Gebiet der Gemeinde G soll ein neues Baugebiet ausgewiesen werden. Im Rat der G kommt aber eine Einigung lange Zeit nicht zu Stande. Der Bürgermeister B von G, ist der Meinung, das Verfahren dauere nun schon zu lange. Er will deshalb für Klarheit sorgen und stellt kurzerhand unter Umgehung des Rates einen Bebauungsplan auf. Die G hält das für rechtswidrig.
Organzuständigkeit für den Erlass eines Bebauungsplans liegt beim Rat, § 58 II 1 Nr. 2 NKomVG
B ist unzuständig.
Nachdem der Rat doch zu einer Einigung gefunden hat, wird in G ein neuer Bebauungsplan erlassen. Dieser bestimmt, dass es sich bei dem Baugebiet um ein allgemeines Wohngebiet handeln soll und dass zu errichtende Gebäude höchstens zwei Geschosse aufweisen dürfen. Zudem sind überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen ausgewiesen.
Um welche Art von Bebauungsplan handelt es sich?
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (-)
keine Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens (i.S.d. § 12 BauGB)
qualifizierter B-Plan
einfacher B-Plan
muss zwingend diejenigen Bestimmungen enthalten, die in § 30 I BauGB aufgeführt sind
wenn es an diesen Bestimmungen fehlt
Zurück zum Fall:
Überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen sind laut Sachverhalt ausgewiesen.
Durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes ist auch die Art der baulichen Nutzung bestimmt, denn § 4 BauNVO definiert die bauliche Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet. Hierauf kann ein Bebauungsplan schlicht Bezug nehmen, § 1 III BauNVO.
(P) Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung: Nach § 16 III BauNVO ist festzusetzen, wie viele Vollgeschosse Gebäude haben dürfen bzw. wie hoch sie errichtet werden können (Nr. 2) und die Grundflächenzahl bzw. Größe der Grund- flächen der zu errichtenden Gebäude (Nr. 1); an letzterem fehlt es vorliegend.
—> Deshalb liegt nur ein einfacher Bebauungsplan vor
In G ist vor längerer Zeit ein Bebauungsplan aufgestellt worden. Bürgermeister B hält diesen jedoch für inzwischen veraltet und möchte schnell und unbürokratisch eine Änderung herbeiführen. Er fragt, ob auch Änderungen einen derart langwierigen Prozess durchlaufen müssten wie die Aufstellung eines Bebauungsplans.
Gem. § 1 VIII BauGB finden die Vorschriften über das Aufstellungsverfahren auch auf die Änderung von Bauleitplänen Anwendung.
In G soll ein neuer Bebauungsplan beschlossen werden. Die gefertigten Entwürfe sollen öffentlich ausgelegt werden. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung vom 10.04.2017 heißt es, die Unterlagen lägen ab dem 13.04.2017 für einen Monat im Rathaus in Raum 001 aus. Tatsächlich musste der Raum jedoch wegen eines Wasserschadens kurzfristig geändert werden, sodass die Auslegung in Raum 002 stattfand. Aufgrund eines internen Versehens wird diese Änderung nicht öffentlich bekannt gemacht. Da nach drei Wochen kein einziger Interessent Einsicht nehmen wollte, wurde die Auslegung sodann beendet.
1) Liegt ein Verfahrensfehler vor?
2) Führen die dargestellten Fehler dazu, dass der Bebauungsplan unwirksam ist?
Das Auslegungsverfahren ist hier in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftet:
Ankündigungsfrist von einer Woche vor Beginn der Auslegung wurde gem. § 3 II 2 BauGB nicht eingehalten
Auslegung selbst war fehlerhaft, weil sie entgegen § 3 II 1 BauGB vor Ablauf eines Monats beendet worden ist und zudem der tatsächliche Ort der Auslegung im Widerspruch zum bekannt gemachten Ort stand (§ 3 II 2 BauGB)
Der Fehler in der Öffentlichkeitsbeteiligung ist gem. § 214 I 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich.
Er kann jedoch dadurch unbeachtlich werden, dass die Präklusionswirkung des § 215 I 1 Nr. 1 BauGB eintritt, wenn der Fehler nicht schriftlich innerhalb eines Jahres geltend gemacht wird.
In G wird ein neuer Bebauungsplan beschlossen. Der besorgte Bürger B rügt, für die beplante Fläche habe zuvor gar kein Flächennutzungsplan bestanden; deshalb habe ein Bebauungsplan gar nicht erlassen werden dürfen.
1) Hat B Recht?
2) Führt der Fehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans?
B hat Recht
gem. § 8 II 1 BauGB sind Bebauungspläne aus zuvor bestehenden Flächennutzungsplänen zu entwickeln.
Anderes gilt nur, wenn ein Bebauungsplan zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ausreicht, § 8 II 2 BauGB
dafür fehlt es vorliegend an Hinweisen.
_______________________________________________________
Fraglich ist ein Fehler hinsichtlich des Entwicklungsgebotes gem. § 214 II 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall beachtlich ist
Die Unbeachtlichkeit ergibt sich nur dann, wenn G bei Aufstellung des Bebauungsplanes zwar erkannt hat, dass ein Flächennutzungsplan fehlt, aber davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 8 II 2 BauGB vorliegen.
Hat G sich hingegen bewusst über das Entwicklungsgebot hinweggesetzt, obwohl sie erkannt hat, dass zuvor ein Flächennutzungsplan hätte bestehen müssen, ist dieser Fehler beachtlich. Auch ein solcher Fehler kann jedoch gem. § 215 I 1 Nr. 2 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich werden.
Gemeinde G hat einen Bebauungsplan aufgestellt. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung nicht beigefügt.
1) Ist eine solche erforderlich?
2) Führt die fehlende Begründung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans?
Gem. § 9 VIII BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. Daran fehlt es hier.
Der Fehler ist gem. § 214 I 1 Nr. 3 BauGB beachtlich, kann ebenfalls nach § 215 I 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden.
eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 I BauGB vorliegt
—> bauplanungsrechtlicher Anlagenbegriff
___________ bestimmten im Rahmen ihres Regelungsbereichs die Zulässigkeit einzelner baulicher Anlagen in einem bestimmten Gebiet (§ 30 BauGB)
Bebauungspläne
es existiert kein B-Plan
ergänzend heranzuziehen, soweit der B-Plan keine Regelungen trifft, je nachdem, ob das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich durchgeführt werden soll
vorhandener B-Plan ist unwirksam
Fehlerhaftigkeit kann nicht durch §§ 214 f. BauGB überwunden werden
Last changed9 months ago