Prüfungsschema Arbeitsvertrag?
OS: § 611a
(Privatrechtlicher) Vertrag
Abgrenzung zum öffentlich-rechtl. Dienstverhältnisse
Verpflichtung im Dienste eines Anderen
Weisungsgebundene Leistung
Fremdbestimmtheit
Persönliche Abhängigkeit
Gesamtbetrachtung
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
Wie grenzt man den Arbeitsvertrag vom Dienstvertrag ab?
Dienstvertrag gibt kein Weisungsrecht!
Was bedeutet Fremdbestimmtheit iSd. § 611a I 1 BGB?
Fremdbestimmtheit ist Folge des Weisungsrechts, das so intensiv sein muss, dass die Tätigkeit insgesamt fremdbestimmt ist
Persönliche Abhängigkeit iSd. § 611a BGB?
keine eigene Bedeutung mehr
liegt vor, wenn Weisungsgebundenheit + Fremdbestimmtheit vorliegen
Form eines Arbeitsvertrags?
grds. formfrei
Verträge im BGB sind formfrei, Umkehrschluss § 125 BGB
Wann besteht kein Anfechtungsrecht nach § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum) beim Arbeitsverhältnis ua.?
wenn die Frage unzulässig wäre
über Leistungsfähigkeit allgemein nicht —> Motivirrtum
wohl aber: Gesundheitsstatus, wenn Arbeit dies voraussetzt —> Eigenschaftsirrtum
Warum muss § 123 I BGB im ArbeitsR teleologisch reduziert werden?
weil § 123 I BGB auch die rechtmäßige Täuschung miterfasst
Schema:
Täuschung
Arglist
RWK der kausalen Täuschung
—> hier Schwerpunkt im ArbeitsR
- § 123 BGB umfasst rechtmäßige Täuschung mit und ist damit zu weit gefasst
- was im AR zu Problemen führt
- deshalb: teleologische Reduktion des § 123 I BGB!
Rechtfertigungsgrund für arglistige Täuschung bei Fragen seitens Arbeitgeber bei Einstellung?
§ 26 BDSG
Beim EInstellungsgespräch dürfen nur Fragen gestellt werden, die für die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Erläutere “erforderlich”.
Frage nach AGG-Merkmalen, wegen denen Einstellung nicht abgelehnt werden könnten, sind nicht erforderlich
ebenso Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Faustformel: ist Frage von Bedeutung für Arbeitsplatz?
Rechtsfolgen bei Nichtigkeit eines AV?
Nicht vollzogen: §§ 812 ff. BGB
Vollzogen: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
jede Seite kann sich für Zukunft durch einseitige Erklärung lösen
Behandlung für Vergangenheit als wirksam
Arg.: erhebliche Rückabwicklungsschwierigkeiten
Ausnahme: Täuschung, Strafrecht, sittenwidrig
Ist der Arbeitnehmer Verbraucher iSd. § 13 BGB?
ja (+)
so ist zB. § 310 III BGB in AGBs für Arbeitsverträge auch zu beachten
Was besagt der “Blue-pencil-Test”?
Theorie bei AGB zu Rechtsfolgen
grundsätzlich führt ein unangemessener Klauselinhalt gem. § 307 I 1 zu dessen Unwirksamkeit
Ausnahme: ist Klausel sprachlich und inhaltlich teilbar und nur ein Teil unangemessen benachteiligend, bleibt die Klausel im Übrigen wirksam (Kontrollfrage: ergibt Klausel Sinn, wenn ihr unwirksamer Teil weggestrichen wird?)
Ist eine doppelte Schriftformklausel in Arbeitsverträgen wirksam?
BAG: (-)
Arg.:
Klausel erweckt Eindruck, jede mdl. Abrede sei gem. § 125 S. 2 BGB nichtig
dies ist wegen § 305b BGB schlichtweg falsch
damit irreführend und unangemessen benachteiligend iSd. § 307 I BGB
Was besagt der allgemeine arbeitsrechtliche Geichbehandlungsgrundsatz und auf welche RGL wird er gestützt?
Gleiches ist gleich zu behandeln + Verbot einer willkürlichen Gruppenbildung
Anwendungsgebiet: freiwillige Sonderleistungen des AG (zB. Weihnachtsgeld)
Rechtsgrundlage:
Art. 3 I GG
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
1§ 242 BGB
(Schadens-)ersatzansprüche aus AGG?
§§ 15 I u. 15 II AGG
Grobes Schema § 15 I AGG?
I. Anwendungsbereich
Sachlich, § 2 AGG
Persönlich, § 6 AGG
II. Verstoß gg. Benachteiligungsverbot, § 7 AGG
Unterscheidung mittelbar/unmittelbar
III. Rechtfertigung der Benachteiligung, §§ 8 - 10 AGG
IV. Vertretenmüssen, § 15 I 1 AGG
V. Rechtsmissbrauchseinwand, § 242 BGB
VI. Fristen, § 15 IV BGB
Wo bekommt man seinen Unterlassungsanspruch aus AGG für das Arbeitsrecht her?
weil § 21 AGG nur für das ZivilR gilt, muss auf den allg. Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 I BGB zurückgreifen
(21 nicht anwendbar, weil Abschnitt 3)
Ist eine Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen eine überraschende Klausel iSd. § 305c BGB?
Ist eine Ausschlussfrist in Arbeitsverträgen eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 I BGB?
mit Ausschlussfrist ist eine Verkürzung der Verjährung von Ansprüchen gemeint (also zB. nur 3 Monate Zeit Arbeitgeber auf Lohn zu verklagen)
nein (-), da da sehr stark verbreitet
ganz hM.: (-)
§ 202 BGB lässt Abweichungen zu
ArbeitsR fordert besonderes Bedürfnis nach Rechts- und Betriebsfrieden
auch andere kurze Fristen im ArbeitsR, vgl. zB. § 15 IV AGG
Rechtsgrundlage Betriebliche Übung?
sehr streitig:
BAG u. hM.: Vertragstheorie, §§ 133, 157
aA.: Vertrauenstheorie: § 242 BGB
aA.: Gewohnheitsrecht
aA.: Betriebliche Übung kein eigenständiges Institut
Was ist der Gedanke hinter einer betrieblichen Übung?
wiederholte Gewährung von freiwilligen Leistungen (wohl mind. 3 mal) seitens des Arbeitgebers begründet einen rechtlichen Anspruch auf zukünftige Leistung
Bsp.: Weihnachtsgeld 3 Jahre hintereinander iHv. 1.000 € —> im 4. Jahr = Anspruch auf 1.000 €
Voraussetzungen der betrieblichen Übung?
Arbeitnehmer begünstigende Leistung des Arbeitgebers
Ohne rechtliche Verpflichtung des Arbeitsgebers
Wiederkehrend: mind. dreimalige Leistung
Gleichförmig: erkennbare Berechnungslage
Kein Vorbehalt
Kollektivbezug: Gesamte Belegschaft oder Gruppe von Arbeitnehmern
Nicht im öffentlichen Dienst
Ist die Arbeitsleistung eine absolute oder eine relative Fixschuld?
eine absolute Fixschuld
Lohn ohne Arbeit… erster Gedanke?
§ 275 I-III BGB
§ 326 I BGB
wegen absoluten Fixschuldcharakters tritt bei verstrichener Arbeitszeit Unmöglichkeit ein, denn später geleistete Arbeit ist eine andere als die ursprünglich geschuldete
Preiserhaltungsvorschriften im AR?
§ 326 II 1 BGB
§ 615 S. 1 BGB (Annahmeverzug AG)
§ 615 S. 3 BGB (Betriebs- und Wirtschaftsrisiko)
§ 616 BGB
§ 3 EFZG
BUrlG
§ 2 EFZG
MuSchG
BEEG
PflegeZG
Was bedeutet Betriebsrisiko iSd. § 615 S. 3 BGB? Nenne Beispiele.
regelt Fall, dass bei einer beiderseitig unverschuldeten Betriebsstörung die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich ist
Bsp.: Regen auf Bau, Rohstoffmangel für Fabrik, Stromausfall usw.
(P) Corona?
Was bedeutet Wirtschaftsrisiko iSd. § 615 S. 3 BGB? Nenne Beispiele.
Risiko, die Gegenleistung verwenden zu können, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung zwar betriebstechnisch möglich, wirtschaftlich aber nutzlos ist
Bsp.: keine Nachfrage auf Markt
Anspruch auf Lohnzahlung bei Nichtleistung: Prüfungsschema?
I. Anspruch entstanden
§ 611a BGB
II. Anspruch untergegangen
§ 326 I BGB wg. § 275?
Preiserhaltung, § 326 II 1 BGB?
Gesetzliche Sonderregel?
III. Anspruch durchsetzbar
Ratio legis § 619a BGB?
AG hat dem AN ein Vertretenmüssen nachzuweisen, während es im allgemeinen Leistungsstörungsrecht vermutet wird
Wie leitet man die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bei der Haftung her bzw. warum gibt es überhaupt ein Verlangen nach Besonderheiten?
zunächst: die BGB-Ausgangslage (§ 249 Totalreparation) ist im Arbeitsverhältnis unbillig
trotzdem gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen —> planwidrige Regelungslücke
AN trägt extremes Haftungsrisiko bis hin zur Existenzvernichtung —> nicht vereinbar mit Verfassung, vgl. Art. 12 GG (Berufsfreiheit)
außerdem haben AN meist keinen Einfluss auf Risikofaktoren ihrer Tätigkeit
AG zieht darüber hinaus den wirtschaftlichen Nutzen, dieser sollte auch Risiko tragen
RGL für arbeitsrechtliche Haftung?
nach ganz hM.: § 254 BGB analog
Wo spricht man den “innerbetrieblichen Schadensausgleich” nach § 254 BGB analog im Gutachten an?
Als Bsp. sei der SE nach § 280 I BGB genannt.
OS. § 280 I
I.
(…)
IV. Schaden
a) Kausalität
b) Mitverschulden?
c) Haftungsprivilegierung
- Innerbetrieblicher Schadensausgleich, § 254 analog
Wie prüft man den innerbetrieblichen Schadensausgleich?
Herleitung
siehe KK
Geschützter Personenkreis
AN, AZUBI, leitende Positionen
str. Vorstand, Geschäftsführer
Betrieblich veranlasste Tätigkeit
solche die AN vertraglich übertragen worden sind; auch Verstöße gg. Verhaltenspflichten
Modifikation des Bezugspunkts des Verschuldens
Aufteilung des Verschuldens nach Verschuldensgrad
Was meint die Modifikation des Bezugspunkts des Verschuldens beim innerbetrieblichen Schadensausgleich?
nur relevant bei vorsätzlichem Handeln:
Vorsatz muss sich bei beschränkter Arbeitnehmerhaftung nicht nur auf Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden beziehen.
Arg.: sonst unbillig
Bsp.: Gabelstaplerfall
Wie wird das Verschulden bei der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aufgeteilt?
nach Verschuldensgrad:
Vorsatz: Gesamter Schaden
Grobe Fahrlässigkeit: grds. gesamter Schaden
Ausnahme: wenn Schaden so hoch, dass AN ihn niemals ersetzen kann
Mittlere Fahrlässigkeit: Quotale Aufteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zw. AN u. AG
Leichte Fahrlässigkeit: keine Haftung
Was ist mittlere Fahrlässigkeit?
AN verletzt im Verkehr erforderliche Sorgfalt, ohne dass ihm ein besonderer Vorwurf gemacht werden kann
Finden die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gegenüber einem Dritten Anwendung?
Bsp.: Chef mietet Auto bei Sixt, damit AN damit Pizzen ausliefern kann.
AN baut Unfall. Sixt will SE von ihm.
nein (-)
Relativität der Schuldverhältnisse
Gründe für Haftungsprivilegierung in dieser Konstellation nicht gegeben (Organisationsgewalt)
aber: AN hat Rückgriffsanspruch gg AG in Höhe der Quote, die nach Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf den AG entfällt aus § 670 BGB analog oder aus § 426 I BGB
Was ist ein Freistellungsanspruch?
Recht von einem anderen Befreiung von einer Verbindlichkeit zu fordern
AGL AN gg. AG, wenn sich AN auf Arbeit selbst schädigt?
Ausgangslage:
BGB hat keine Antwort für verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des AG für Aufwendungen/Schäden des AN
Lösung:
für Sachschäden:
§ 670 BGB analog (Fall der doppelten Analogie)
Arg.: 1. Analogie für AV; 2. Analogie für Schäden statt Aufwendungen
für Personenschäden:
keine Analoge Anwendung des § 670 BGB möglich, da keine Regelungslücke
Arg.: jeder AN muss gesetzlich Unfallversichert sein, §§ 26 ff. SGB VII
AGL für AG der den AN schädigt?
für Sachschäden: ganz normal ZivilR
für Personenschäden: § 104 I SGB VII
AGL für AN der anderen AN schädigt?
grds. § 823 I BGB
§§ 104, 105 SGB VII
Rückgriff für Schädiger gg. AG quotenhaft
Schema AN gg. AG, wenn AN sich auf Arbeit selbst schädigt?
OS: § 670 BGB analog (doppelt)
Regelungslücke
Planwidrigkeit
Vergleichbare Interessenlage
Voraussetzungen
a) Betriebliche Tätigkeit
b) Kein Verschulden des AG
c) Schaden nicht ausnahmsweise von AN zu tragen (vertragliche Risikoverteilung)
Rechtsfolge: SE nach § 670 BGB analog
aber: Kürzung über Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, § 254 BGB analog
Wie können Arbeitsverhältnisse beendet werden?
Durch Vereinbarung
Befristung
Bedingung
Aufhebungsvertrag
Einseitige Beendigung
Kündigung
Anfechtung
Lossagung vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Lösende Aussperrung (str.)
Sonstiges
Tod des AN (nicht des AG!)
Gerichtliche Auflösung, § 9 KSchG
Verfassungsrechtliche Grundlage für Kündigungsschutz?
Art. 12 I GG (Abwehr- und Schutzfunktion)
(Abwehr weil AG Vertragsfreiheit haben soll
Schutz weil AN Interesse am Bestand & freien Wahl des AV hat)
In Kleinbetrieben gilt das KSchG nicht. Wie wird trotzdem Kündigungsschutz gewährleistet?
BVerfG:
Arbeitnehmer sind durch zivilR Generalklauseln vor einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt, vgl. §§ 138 iVm. 242 BGB
im Rahmen dieser Generalklauseln ist auch der obj. Gehalt der Grundrechte zu beachten (mittelbare Drittwirkung Art. 12 I GG)
verfassungsrechtliche Mindestschutz des Arbeitsplatzes ist gewährleistet
Schema Kündigungsschutzklage?
I. Zulässigkeit
Rechtsweg zu Gerichten der Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3 b ArbGG
Zuständigkeit
a) Örtlich, § 46 II 2 ArbGG iVm. §§ 12 ff. ZPO
b) Sachlich, § 8 I ArbGG
Parteifähigkeit, §§ 46 II ArbGG iVm. § 50 ZPO
Prozessvertretung, § 11 ArbGG
Klageart
Feststellungsinteresse
§ 7 KSchG
Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 46 II ArbGG iVm. 253 ZPO
II. Begründetheit
Wirksamkeit der Kündigungserklärung
a) Bestimmtheit der Kündigung, §§ 133, 157 BGB
b) Schriftform, § 623 BGB
c) Kündigungsberechtigung: Vertragspartner
Stellvertretung
d) Zugang, § 130 BGB
Materielle Präklusion (Klagefrist), § 7 KSchG
a) Anwendungsbereich: grds. alle Unwirksamkeitsgründe
b) Frist, § 4 S. 1 KSchG
Einhaltung der Kündigungsfristen, § 622 BGB
Allg. Unwirksamkeitsgründe und besondere Kündigungsverbote
Diskriminierende Kündigung, §§ 7, 1 AGG
Betriebsübergang, § 613a IV BGB
Schwangere, § 17 MuSchG
Betriebsrat, § 102 BetrVG
Besondere Unwirksamkeitsgründe, inbs. KSchG
a) Getungsbereich: Anwendbarkeit des KSchG
b) Vorliegen Kündigungsgrund: Verhaltensbedingt - Personenbedingt - Betriebsbedingt
c) Prognoseprinzip
d) Ultima-ratio-Prinzip
e) Interessenabwägung
Welche Probleme können sich beim Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Rahmen der Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage ergeben?
(P) “doppelrelevante Tatsache”:
AN-Eigenschaft ist Voraussetzung für Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
P1: Klage wird allein auf Gründe gestützt, die AN-Eigenschaft voraussetzen
Bsp.: § 1 II KSchG
Lösung: Vortrag des Klägers AN zu sein genügt, da Eigenschaft ohnehin zu prüfen ist
P2: Klage wird auf arbeits- und bürgerlich-rechtliche Gründe gestützt, die sich entweder ausschließen (Var. 1) oder nicht ausschließen
Bsp.: Vergütungsanspruch aus AV oder Dienstvertrag (Var. 1); im KündigungsR § 626 BGB, der für AV und DV gilt (Var. 2)
Lösung: Beweis für AN-Eigenschaft erforderlich
Welche Klagearten gibt es?
Besondere FK: Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG
Allgemeine FK, § 256 ZPO
LK
Muss in der Kündigungserklärung (ordentlich) der Kündigungsgrund genannt werden?
nein (-) Umkehrschluss § 626 II 3 BGB
Was meint materielle Präklusion?
Fiktion der Wirksamkeit der Kündigung gem. § 7 KSchG nach Ablauf der Klagefrist, dh.:
Klage ist bei Versäumung der Frist nicht unzulässig, sondern unbegründet
Warum ist bei einer diskriminierenden Kündigung das AGG trotz § 2 IV AGG anwendbar?
weil man die Norm richtlinienkonform Auslegung muss bzw. für Kleinbetriebe teleologisch reduzieren
Wann ist das KSchG anwendbar?
Arbeitnehmer
Betriebsgröße, § 23 KSchG
Sechsmonatige Beschäftigung, § 1 KSchG
Beurteilungsprinzip?
Kündigung kann nicht auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Zugang iSd. § 130 I BGB eingetreten sind
aber: Prognose über künftigen Geschehensablauf aufgrund objektiver Verhältnisse aus Gegenwart
Ultima-ratio-Grundsatz?
Kündigung ist ultima ratio
dh. Vorrang von milderen, ebenso effektiven Mitteln
Verhaltensbedingte Kündigung?
schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten
dh. § 611a (Hauptpflichten)
§ 241 II (Nebenpflichten) verletzen
zB.: Arbeitsverweigerung, häufige Verspätungen, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Alkoholgenuss
(P) Schlechtleistung: AN schuldet nicht obj. Durchschnittsleistung, sondern angemessene Ausschöpfung seiner individuellen Leistungsfähigkeit
Personenbedingte Kündigung?
AN kann aufgrund persönlicher Eigenschaften arbeitsvertragliche Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllen, wodurch betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden
Bsp.:
Alkohol- und Drogensucht
außerdeinstliche Straftaten
Betriebsbedingte Kündigung?
Gedanke: im Grunde Recht wegen Marktwirtschaft; Unternehmen haben Gewinnerzielungsabsicht
außerbetriebliche Gründe:
AG passt Arbeitskräftebestand ohne organisatorische Änderung an verringertes Arbeitsaufkommen an
Bsp.: Auftragsrückgang, Absatzprobleme, Gewinneinbruch
volle gerichtliche Überprüfung
innerbetriebliche Kündigung:
Veränderung der innerbetrieblichen Organisation
Bsp.: neue Produktionsmethoden, Rationalisierungsmaßnahmen
nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle aufgrund unternehmerischer Freiheit, Art. 12 I GG
Ist eine betriebsbedingte Kündigung immer sozial gerechtfertigt?
nein (-), vgl. § 1 III-V KSchG
AGL außerordentliche Kündigung?
§ 626 II BGB
Findet das KSchG bei der außerordentlichen Kündigung Anwendung?
nein (-), vgl. § 13 I 1 KSchG
(außer materielle Präklusion)
Grobes Schema außerordentliche Kündigung? (Begründetheit)
Wirksamkeit Kündigungserklärung
Materielle Präklusion
Allg. und besondere Kündigungsverbote
Vorliegen eines wichtigen Grundes
a) § 626 II
b) Wichtiger Grund, § 626 I
aa) “an sich” wichtiger Grund
Verhaltensbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
bb) Prognose
cc) Ultima Ratio
d) Interessenabwägung
Was ist eine Verdachtskündigung? Ist sie eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung?
AN wird Straftat verdächtigt:
keine verhaltensbedingte Kündigung, da Grund noch nicht nachgewiesen
personenbedingte Kündigung, wegen verlorenem Vertrauen
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