Rahmengrundsätze
Richtigkeit (§ 239 II HGB)
Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Klarheit/ Übersichtlichkeit (§ 243 II HGB)
Er [Jahresabschluss] muss klar und übersichtlich sein.
Vollständigkeit (§§ 239 II, 246 I HGB)
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Stetigkeit (§ 252 I Nr. 1/6 HGB)
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. (Bilanzidentität) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. (Bewertungsstetigkeit) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. (Ansatzstetigkeit)
(Willkürfreiheit (keine Kodifizierung))
Abgrenzungsgrundsätze
Sachliche Abgrenzung (§ 252 I Nr.5 HGB)
Zeitliche Abgrenzung (§252 I Nr. 5 HGB)
Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB)
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Kapitalerhaltungsgrundsätze
Imparitätsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB)
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
➢ Niederstwertprinzip für Vermögen
➢ Höchstwertprinzip für Schulden
Vorsicht (§ 252 I Nr. 4 HGB)
Die Schätzungsspielräume bei der Bewertung von Aktiva und Passiva sollten vorsichtig angewandt werden
➢ Aktiva eher niedriger
➢ Passiva eher höher
➢ Führt zur Bildung stiller Reserven
• Ziel: Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz
Systemgrundsätze
Unternehmensfortführung (going concern) (§ 252 I Nr. 2 HGB)
Pagatorik (§ 252 I Nr. 5 HGB)
Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3 HGB)
Last changed2 years ago