Woraus setzt sich die vollziehende Gewalt (Exekutive) zusammen?
Die vollziehende Gewalt (Exekutive) besteht aus den Teilbereichen
Regierung
= staatsleitende Tätigkeit (Wahrnehmung politischer Aufgaben, politische Staatsführung)
und
Verwaltung
= gesetzakzessorische Verwaltung (Vollzug der Gesetze) sowie nicht gesetzakzessorische Verwaltung (Verwaltungsbehörden werden ohne gesetzliche Grundlage tätig)
! die grundgesetzlichen Regelungen, die für die Verwaltungstätigkeit gelten, sind für die Regierungstätigkeit nicht anwendbar
Nenne ein Beispiel für nicht gesetzesakzessorische Verwaltung.
Beispiele für nicht gesetzesakzessorische Verwaltung:
Vergabe von Subventionen ohne gesetzliche Grundlage
Planungen
Daseinsvorsorge (Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern wie Strom und Wasser sowie Erbringung sonstiger Leistungen und Annehmlichkeiten im gesellschaftlich-sozialen Bereich wie Schwimmbäder, Museen, Jugendzentren usw.)
Wo sind Teilbereiche der Regierungstätigkeit im Grundgesetz sepziell geregelt?
Regierungstätigkeit im GG:
Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers und Ressortkompetenz der Bundesminister, Art. 65 GG
Führung und Einsatz der Streitkräfte, Art. 65a, 87a, 115a, b GG
Maßnahmen im Katastrophenfall, Art. 35 III GG
Anrufung des BVerfG, z.B. Art. 93 I Nr. 1 GG
Bundeszwang, Art. 37 GG
Wer darf eine bestimmte Aufgabe der Verwaltung erfüllen: der Bund oder die Länder? Wo ist dies geregelt?
Grundregel des Art. 30 GG:
=> Die Verwaltungskompetenz steht grundsätzlich den Ländern zu
—> derBund darf nur dann verwaltend tätig werden, wenn ihm das GG eine entsprechende Kompetenz zuweist
—> konkretisiert durchArt. 83 ff. GG (für gesetzesakzessorische und nicht gesetzesakzessorische Verwaltung)
=> Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern ist ausgeschlossen (außer sie ist ausdrücklich zugelassen, z.B. in Art. 91a-e GG)
! von bestehender Gesetzgebungskompetenz darf nicht auf bestehende Verwaltungskompetenz geschlossen werden
Wie sind die Art. 83 ff. GG systematisch aufgebaut? Welche drei Komplexe regeln sie?
Systematik der Art. 83 ff. GG:
(1) die Verteilung der Verwaltungskompetenzen im Bund-Länder-Verhältnis
(2) die Art und Weise der Ausführung der Bundesgesetze
(3) die Organisation der Bundesverwaltung
Von wem werden Landesgesetze vollzogen?
Vollzug von Landesgesetzen
=> Landesgesetze werden immer von der Landesverwaltung vollzogen
Welche drei Möglichkeiten bestehen für den Vollzug von Bundesgesetzen?
Vollzug von Bundesgesetzen
(1) Landeseigener Vollzug
—> die Bundesgesetze werden gem. Art. 83 GG durch die Länder als eigene Angelegenheit ausgeführt, soweit keine anderweitige grundgesetzliche Regelung besteht
(2) Auftragsverwaltung der Länder
—> bestimmte Bundesgesetze werden durch die Länderim Auftrage des Bundes vollzogen, Art. 85 GG
—> der Bund hat hierweitergehende Aufsichts- und Einwirkungsbefugnisse als im landeseigenen Vollzug
(3) Bundeseigener Vollzug
—> der Bund führt seine Gesetzeselbst aus, Art. 86 GG
—>welche Bundesgesetze selbst ausgeführt werden ergibt sich aus den Art. 87-90, 108 I GG
—> auchungeschriebene Verwaltungskompetenzen (Vorauss.: Bundesgesetze, deren Zweck durch Landesvollzug nicht erreicht werden kann)
Welche Gesetze werden durch die Länder im Auftrag des Bundes im einzelnen ausgeführt?
Verteidigungsverwaltung
—> Art. 87b II GG i.V.m. Art. 73 I Nr. 1 GG
Kernenergie
—> Art. 87c GG i.V.m. Art. 73 I Nr. 14 GG, § 24 I 1 AtomG
Luftverkehr
—> Art. 87d II GG i.V.m. Art. 73 I Nr. 6 GG
Bundeswasserstraßen
—> Art. 89 II 3, 4 GG i.V.m. Art. 74 I Nr. 21 GG
Bundesfernstraßen
—> Art. 90 III GG i.V.m. Art. 74 I Nr. 22 GG
Geldleistungsgesetze
—> Art. 104a III 2 GG
Inwiefern hat der Bund eine Aufsichtsmöglichkeit bei landeseigenem Vollzug?
Aufsichtsmöglichkeit des Bundes bei
landeseigenem Vollzug
Bund darfAbweichungskompetenz der Länder für das Verwaltungsverfahren bundesgesetzlich ausschließen, Art. 84 I 5 GG (bedarf nach Art. 84 I 6 GG Zustimmung des Bundesrates)
Bundüberwacht durch Bundesregierung gem. Art. 84 III 1 GG die Rechtmäßigkeit des Gesetzesvollzugs (= Rechtsaufsicht); bei Mängeln kann Mängelrüge erteilt werden, Art. 84 IV 1 GG
=> werden Mängel nicht beseitigt kann der Bundesrat (Art. 84 IV 1 GG) und das BVerfG (Art. 84 IV 2, 93 I Nr. 3 GG) angerufen sowie Bundeszwang (Art. 37 GG) ausgeübt werden
! Bundesregierung hat keine Kompetenz, die Zweckmäßigkeit des Gesetzesvollzugs zu überwachen; d.h. sie darf keine Fachaufsicht ausüben
Inwiefern hat der Bund eine Aufsichtsmöglichkeit bei Auftragsverwaltung der Länder?
Auftragsverwaltung der Länder
Bund darf (mit Zustimmung des Bundesrates) durch Bundesgesetz spezielle Regelungen für Behördeneinrichtung/Verwaltungsverfahren treffen, Art. 85 I GG
Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausfühung
=> Bund übt (durch Bundesministerien) Rechtsaufsicht und Fachaufsicht aus, Art. 85 IV 1 GG
Art. 85 III GG: Weisungsrecht, ob und wie Bundesgesetz auszuführen ist
—> Bund kannSachkompetenz (= Befugnis zur Sachbeurteilung und Sachentscheidung) an sich ziehen; ! nie aber die Wahrnehmungskompetenz (= Ausführungskompetenz; Befugnis zum Handeln nach Außen)
Weil nicht mehr dem angewiesenen Land, sondern dem Bund die Sachkompetenz zusteht, wenn er Weisungen nach Art. 85 III GG erteilt, kann eine Weisung das Land grundsätzlich nicht in seinen Rechten verletzen. D.h., das Land muss prinzipiell auch eine rechtswidrige Weisung befolgen. In welchen Fällen gilt dies ausnahmsweise nicht?
Ausnahmefälle: (Land muss Weisung nicht befolgen)
die Inanspruchnahme der Weisungsbefugnis als solche ist verfassungswidrig (z.B. weil keine Auftragsverwaltung gegeben ist; ! es kommt hier nicht auf inhaltliche Rechts- oder Verfassungsmäßigkeit des angewiesenen Verhaltens an)
Verstoß gegen Grundsatz des bundestreuen Verhaltens (Landesbehörde muss vor Erlass einer Weisung angehört werden und auf die Möglichkeit einer Weisung hingewiesen werden)
Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz
Anweisung zu einem grob verfassungswidrigen Verhalten (insb. wenn es Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit evident gefährdet)
In welchem Verfahren sind Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern um die Pflicht zur Befolgung möglicherweise rechtswidriger Weisungen auszutragen?
Wie können sich Bürger, die von einer inhaltlich rechtswidrigen Weisung benachteiligt werden, zur Wehr setzen?
Welchen Anspruch hat ein Land gegen den Bund, wenn ihm durch das Ausführen einer inhaltlich rechtswidrigen Weisung des Bundes ein Schaden (z.B. auch Schadensersatzansprüche von Bürgern gegen das Land) entstanden ist?
=> Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr. 3 GG, da es sich hierbei um verfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt
—> vor denVerwaltungsgerichten: Klagegegner ist hierbei das jeweilige Land
oder
—>Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG
—>Ausgleichanspruch nach Art. 104a II, V 1, Alt. 2 GG
Wie gestaltet sich der bundeseigene Vollzug?
bundeseigener Vollzug
—> dieGesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der verschiedenen Materien, die in Art. 87-90 GG genannt sind, ergibt sich aus Art. 71 ff. GG (vgl. Formulierung des Art. 87c GG)
—> räumen die Art. 87 ff. GG dem Bund ausdrücklich Gesetzgebungskompetenz ein, ist er lediglich zur organisations- und verfahrensrechtlichen, nicht zur materiellrechtlichen Regelung ermächtigt
=> macht der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, werden diese Gesetze, soweit die in den Art. 87-90 GG genannten Gegenstände betroffen sind, vom Bund selbst ausgeführt
Was besagt die Vorschrift des Art. 87 III 1 GG in Bezug auf den bundeseigenen Vollzug?
Art. 87 IIII 1 GG:
—> der Bund kann, wenn ihm für eine bestimmte Materie gem. Art. 30, 70 ff. GG Gesetzgebungskompetenz zusteht, durch Gesetz selbstständige Bundesoberbehörden errichten und ihnen den Vollzug entsprechender Bundesgesetze übertragen
—> bestehtauch bei schon bestehenden Bundesgesetzen, die bislang von den Ländern vollzogen worden sind
=> Bund hat so die Möglichkeit, durch die Errichtung von Bundesoberbehörden, denen er durch Bundesgesetz bestimmte Aufgaben zuweist, die bislang den Ländern nach Art. 83 GG zustehende Verwaltungskompetenz an sich zu ziehen und die bis dahin bestehende Verwaltungshoheit der Länder zu beenden
Wie ist die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen, das nicht nur bestimmte Sachfragen, sondern zugleich auch den Gesetzesvollzug regelt?
=> hierbei muss die Kompetenzfrage doppelt geprüft werden:
zum einen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem. Art. 30, 70 ff. GG
sowie
zum anderen die Verwaltungskompetenz des Bundes (bzw. der Länder), Art. 30, 83 ff. GG
=> eine gesetzliche Vollzugsregel verstößt gegen Art. 83 ff. GG: > Gesetz ist materiell verfassungswidrig, da die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes aus seinem Inhalt folgt
Was muss bei der nicht gesetzesakzessorischen Verwaltung beachtet werden?
Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes
—> steht nur entgegen, wenn Verwaltung in die Rechte der Bürger eingreift
Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes
—> gesetzesfrei handelnde Behörden dürfen nicht gegen existierende Gesetze und verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen
müssen bei der nicht gesetzesakzessorischen Verwaltung beachtet werden
Wonach bestimmt sich bei der nicht gesetzesakzessorischen Verwaltung, ob eine Bundebehörde die Verwaltungskompetenz besistzt, oder ob Landeszuständigkeit besteht?
Art. 30, 83 ff. GG:
Bund:
—> die in Art. 87 ff. GG genannten Verwaltungsaufgaben sind nicht auf den Vollzug von Bundesgesetzen beschränkt, sondern ermächtigen den Bund auch zum Handeln ohne gesetzliche Grundlage (Behörden/Verwaltungsträger)
=> berechtigen oder verpflichten Art. 87 ff. GG den Bund zur Errichtung bestimmter Behörden oder Verwaltungsträger, ist dem Bund auch die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zugewiesen
—> Negativprüfung: hat derBund schon keine Gesetzgebungskompetenz, kann er erst recht keine Verwaltungskompetenz zum Handeln ohne gesetzliche Grundlage haben
Länder:
=> handelt eine Landesbehörde ohne gesetzliche Grundlage, ist zu prüfen, ob Verwaltungskompetenz des Bundes entgegensteht (also ob die von der Landesbehörde wahrgenommene Angelegenheit einen Gegenstand der bundeseigenen Verwaltung betrifft)
Wie sind Gemeinden und Gemeindeverbände staatsorganisationsrechtlich einzuordnen?
Gemeinden (auch Städte) und Gemeindeverbände (insb. Landkreise)
sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften)
—> damit eigenständige Rechtspersonen
gehören staatsorganisationsrechtlich allerdings in den Verwaltungsaufbau der Bundesländer
—> mittelbare Landesverwaltung
Was ist das Recht auf kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und wo ist dies garantiert? Nenne ein Beispiel für kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden.
Art. 28 II 1 GG:
—> Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung (= kommunale Selbstverwaltungsgarantie)
=> Gemeinden dürfen alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbst regeln
—> Einzelheiten sind in den Gemeindeordnungen der Länder (formelle Landesgesetze) geregelt
Beispiele:
Errichtung und Betrieb kommunaler öffentlicher Einrichtungen (Schwimmbäder, Theater, Museen, Jugendzentren, Kindergärten)
Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser, Gas, Abfallbeseitigung
Zwischen welchen vier Gemeindehoheiten wird unterschieden?
(1) Organisationshoheit
= Kompetenz zur Regelung der gemeindlichen Organe, Einrichtungen und Betriebe
(2) Personalhoheit
= Kompetenz zur Auswahl, Anstellung, Beförderung und Entlassung des Gemeindepersonals
(3) Planungshoheit
= Kompetenz zur (längerfristigen) Steuerung der gemeindlichen Entwicklung - insbesondere der Bodennutzung (Erlass von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen)
(4) Finanzhoheit (Art. 28 II 3 GG)
= Kompetenz zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft
Inwiefern hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, das Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung einzuschränken?
—> kommunale Selbstverwaltungsgarantie besteht gem. Art. 28 II 1 GG nur ihm Rahmen der Gesetze
=> d.h., der Gesetzgeber darf die einzelnen Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden näher regeln und das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls auch einschränken
! hierbei gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Handelt es sich bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 II 1, 3 GG um ein Grundrecht?
Inwiefern schützt Art. 28 II 1, 3 GG die Gemeinden?
=> Nein, bei Art. 28 II 1, 3 GG handelt es sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine
institutionelle Garantie
=
—> dieGemeinden dürfen als Element des Staats- und Verwaltungsaufbaus insgesamt nicht abgeschafft werden ( ! einzelne Gemeinden aber durchaus aufgelöst und zusammengelegt werden, da kein individueller Schutz durch Art. 28 II 1, 3 GG)
—> Art. 28 II 1, 3 GG garantiert den GemeindenSchutz vor rechtswidrigen staatlichen Eingriffen in ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung
(z.B. durch rechtswidrige Vorenthaltung einer bestimmten Genehmigung, sachlich nicht gerechtfertigter Entzug von Kompetenzen, Auflösung einer Gemeinde ohne vorherige ordnungsgemäße Anhörung, unverhältnismäßige Maßnahmen der Rechtsaufsicht)
! Gemeinden sowie Gemeindeverbände sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht grundrechtsberechtigt und können sich nicht auf Grundrecht berufen
Wie kann sich die Gemeinde gegen rechtswidrige staatliche Eingriffe in ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung wehren?
—> vor den Verwaltungsgerichten
oder,
wenn der Eingriff in Art. 28 II 1,3 GG durch eine Rechtsvorschrift erfolgt,
—> mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4b GG
Welcher Unterschied besteht zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden hinsichtlich ihrer kommunalen Selbstverwaltung?
Unterschied kommunale Selbstverwaltung
Gemeinden
Gemeindeverbände
haben gem. Art. 28 II 1, 3 GG auch ohne einfachgesetzliche Aufgabenzuweisung das Recht, alle Angelegenheiten mit örtl. Bezug (soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen) selbst zu regeln
dürfen nur auf Grundlage einfachgesetzlicher Aufgabenzuweisungsnormen tätig werden
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