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4. Verfahren vor dem BVerfG (ohne VB + KVB)

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by Alia Q.

a) Organstreitverfahren,

Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG


1. Parteifähigkeit


Welchen Meinungsstreit gibt es hinsichtlich politischer Parteien im Rahmen der Parteifähigkeit?


a) Organstreitverfahren,

Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG


1. Parteifähigkeit


=> Parteien fallen nicht unter § 63 BVerfGG; sie sind kein Teil des Bundestages

e.A. (BVerfG)

a.A. (Literatur)

—> Parteien sind “andere Beteiligte” i.S.d. Art. 93 I Nr. 1 GG, wenn es um ihre spezifischen verfassungsrechtlichen Positionen und Rechte aus Art. 21 GG geht (ansonsten auch VB)

—> nur wenn Antragsgegner auch parteifähig ist (sonst VB)

—>davor muss Rechtsweg erschöpft werden, § 90 II BVerfGG

=> können diese Rechte im Organstreitverfahren geltend machen

—> Parteien könnenniemals Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein

=> sind auf Erhebung der VB beschränkt

Argumente:

  • Parteien durch Art. 21 GG “Rang verfassungsrechtlicher Institution”

    —>“andere Beteiligte”

  • Entfällt Weg des Organstreitverfahrens für Parteien könnten sie nicht gegen einen Verstoß gegen ihre Rechte aus Art. 21 GG vorgehen; eine VB kann nur auf eine Verletzung von Art. 21 GG i.V.m. Grundrechten gestützt werden, Art. 21 GG allein ist im Katalg des Art. 93 I Nr. 4a GG nicht aufgezählt

Argumente:

  • Parteien sind keine Staatsorgane und können deswegen auch keine Verfassungsorgane sein

    —>Voraussetzung für Organstreit entfällt

  • Wortlaut des § 63 BVerfGG

  • Parteien durch VB ausreichend geschützt

    —>keine Notwendigkeit Parteien contra legem Parteifähigkeit zu Organstreitverfahren zuzusprechen


d) Konkrete Normenkontrolle,

Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG


Worüber entscheidet das BVerfG bei der konkreten Normenkontrolle?

Nenne ein Beispiel.

d) Konkrete Normenkontrolle,

Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG


konkrete Normenkontrolle

= bedeutsamster Anwendungsfall von Art. 93 I Nr. 5 GG

—> nach Art. 100 I GG entscheidet das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit formeller Gesetze, wenn sie von den Fachgerichten für verfassungswidrig gehalten und dem BVerfG vorgelegt werden (=> “Richtervorlage”)


Beispiele:

  • Landesgesetz schreibt Erhebung von Studiengebühren vor; gegen Studenten S ergeht aufgrund dieses Gesetzes ein Gebührenbescheid (= Verwaltungsakt); S ficht diesen vor dem Verwaltungsgericht an; dieses hält das Studiengebührengesetz für grundgesetzwidrig und möchte Gebührenbescheid deshalb aufheben; Hierfür muss es das Gesetz dem BVerfG nach Art. 100 I GG vorlegen; erst wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt, das das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufheben

  • Landesgesetz stellt den unbefugten Gebrauch von Sachen unter Strafe; A hat unbefugt ein dem B gehörendes Lehrbuch durchgearbeitet; A wird vor dem Strafgericht wegen Verstoßes gegen das Gesetz angeklagt; Strafgericht möchte A deshalb freisprechen, weil es das Gesetz für grundgesetzwidrig hält (Verstoß gegen Art. 30, 70, 74 I Nr. 1 GG); auch hier muss Strafgericht das Gesetz dem BverfG gem. Art. 100 I GG vorlegen und darf A erst freisprechen, wenn das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat


d) Konkrete Normenkontrolle,

Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG


4. Entscheidungserheblichkeit


Was bedeutet die Voraussetzung Entscheidungserheblichkeit im Rahmen der konkreten Normenkontrolle?







d) Konkrete Normenkontrolle,

Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG


4. Entscheidungserheblichkeit

=

es muss bei der vom Gericht im konkreten Fall zu treffenden Entscheidung auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommen

—> nur erfüllt, wenn dieEntscheidung des Gerichts im Falle der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anders lauten würde als im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (Entscheidungsdivergenz)


Beispiel:

vgl. Beispiel 1 KK 1 zu konkrete Normenkontrolle

> Ist das Gesetz verfassungsmäßig, ist der Gebührenbescheid rechtmäßig; die Anfechtungsklage ist in diesem Fall vom VerwG abzuweisen

> Ist das Gesetz verfassungswidrig, ist der Gebührenbescheid rechtswidrig (und verletzt S in Art. 12 I GG oder in Art. 2 I GG); der Anfechtungsklage ist vom VerwG stattzugeben

=> 2 unterschiedliche Ergebnisse; Gültigkeit des Gesetzes ist entscheidungserheblich


vgl. Beispiel 2 KK 1 zur konkreten Normenkontrolle

Abwandlung: wenn A das Buch nicht benutzt hätte

> Ist das Strafgesetzt verfassungsmäßig, muss A freigesprochen werden, weil er nicht gegen das Gesetz verstoßen hat

> Ist das Strafgesetzt verfassungswidrig, muss A auch freigesprochen werden

=> A muss in beiden Fällen freigesprochen werden; 2 gleiche Ergebnisse; Gültigkeit des Gesetzes ist nicht entscheidungserheblich

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Alia Q.

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