Schema: Mittelbare Täterschaft?
A. Strafbarkeit des Vordermannes
B. Strafbarkeit des Hintermannes
I. Obj. TB
1. Begehung durch einen anderen i.S.d § 25 I Alt. 2
2. Zurechnung der Tathandlungen des Vordermannes
a. Strafbarkeitsmangel des Vordermannes
b. Tatherrschaft des Hintermannes
II. Subj. TB
1. VS bzgl. Erfüllung d. obj. TB durch Vordermann
2. VS bzgl. eigener Tatherrschaft
(3. Besondere subj. Merkmale, zB Zueignungsabsicht)
III. RW
IV. S
Strafbarkeitsmangel: Bsp. für jede Ebene?
Obj. TB
W tötet (§ 212 I) oder verletzt (§ 223 I) sich selbst, beschädigt seine eigenen Sachen (§ 303 I)
Sub. TB
W handelt ohne Vorsatz; meist ruft T bei W einen Irrtum hervor, zB Arzt T → Spritze mit Gift → Krankenschwester W → Patient O
Rechtswidrigkeit
Nötigungsnotstand, d.h. W wird von T unter Drohung gezwungen, eine Straftat zu begehen
Schuld
Unrechtsbewusstsein: Unvermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 1 → W denkt, das Leben vieler Menschen sei in Gefahr und tötet eine Person im Glaube, davon würden diese Menschen gerettet (Katzenkönig)
Entschuldigender Nötigungsnotstand, § 35 I S. 1 → W wird von T unter Drohung gezwungen, eine Straftat zu begehen
Tatherrschaft des Hintermannes?
Täterschaft kraft überlegenen Wissens (Irrtumsherrschaft) oder kraft überlegenen Wollens (Nötigungsherrschaft)
Problem: Täter hinter dem Täter
(+)?
(-)? Welche Szenarien?
(-) eA verneint die Zurechnung, weil iSd des Selbstverantwortungsprinzips nicht eine zweite Person verantwortlich für die Handlung des W ist, wenn er selbst schon dafür verantwortlich ist
hM bejaht die Zurechnung in 2 Szenarien:
Die Tatausführung erfolgt unter Ausnutzung eines gut organisierten Machtapparates (sog. „Schreibtischtäter“), zB DDR-Grenzschützen, Mafia
kraft überlegenen Wollens (+)
Der Täter ruft beim Werkzeug einen Irrtum hervor, der sich auf die Strafbarkeit des Werkzeuges nicht auswirkt
kraft überlegenen Wissens (+)
Welche Irrtümer kann T bei W verursachen?
T verursacht bei W einen error in objecto vel persona.
T verursacht bei W einen Irrtum über strafrechtliche Qualifikationsmerkmale, die W ausnutzt, z.B. Zünde das Haus an. Es steht leer. W: Brandstiftung / T: Schwere Brandstiftung
T verursacht bei W einen vermeidbaren Verbotsirrtum, zB Katzenkönig
T verursacht bei W einen Irrtum über die Höhe bzw. das Ausmaß des angerichteten Schadens, , z.B. Zünde das Bild an. Es ist wertlos (in Wahrheit ein Gemälde). Beide: Sachbeschädigung, § 303 I
Anstiftung: Schema?
a. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b. Bestimmung
II. Subj. TB (Doppelvorsatz)
a. VS bzgl. der vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat
b. VS bzgl. der Bestimmung
III. RW, IV. S
keine Besonderheiten
Bestimmung —> Def.?
Omnimodo facturus?
Aufstiftung?
Abstiftung?
Umstiftung?
Omnimodo Facturus
das ist die Person, die bereits zur Tat entschlossen ist → Anstiftung (-) aber ggfs. versuchte Anstiftung (§ 30 I S. 1) oder psych. Beihilfe (§ 27 I)
Aufstiftung (?) aber bei (-) ggfs. psych. Beihilfe (§ 27 I)
Abstiftung (-) aber ggfs. psych. Beihilfe (§ 27 I)
Umstiftung (+)
Exzess des Angestifteten —> Rf?
Exzess des Haupttäters (-) bei erheblicher Abweichung der Haupttat vom Plan
Error in persona des Angestifteten -> Rf?
Error in persona des Haupttäters (+)
Error in persona des Vordermannes = Aberratio ictus des Hintermannes, d.h. theoret. (-)
Ein Irrtum, aus dem der Vordermann keinen Honig saugen kann (Irrtum unbeachtlich wg. Gleichwertigkeit), darf auch dem Hintermann nichts nützen
Angestifteter bleibt im Versuchsstadium stecken —> Rf?
Haupttat bleibt im Versuchsstadium stecken (+) aber wenn es gar nicht erst zum Versuch kommt, gffs. vers. Anstiftung (§ 30 I S. 1)
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