Grobes Schema?
A. Voraussetzungen
I. Erfüllbarer Anspruch, § 271
II. Ordnungsgemäßes Angebot, §§ 294-296
1. Tatsächliches Angebot, § 294
2. Wörtliches Angebot, § 295
3. Entbehrliches Angebot, § 296
III. Leistungsvermögen des Schuldners, § 297
IV. Nichtannahme des Gläubigers, § 293
V. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung des Gläubigers, § 299
B. Rechtsfolgen
…
Erfüllbarer Anspruch?
erfüllbar ist ein Anspruch dann, wenn geleistet werden darf
liefert V z.B. vor dem vereinbarten Termin, kommt K gem. § 271 II nicht in Annahmeverzug
Wann reicht ein wörtliches Angebot? Wann ist das Angebot entbehrlich?
= Ausnahme!
genügt in Ausnahmefällen, wenn K bereits im Voraus erklärt, er werde die Kaufsache nicht annehmen oder wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt → i.d.R. Abnahme der Kaufsache bei der Holschuld
ist eine Ergänzung zu § 295 S. 1 Alt. 2
wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers ein Zeitpunkt vereinbart ist, kommt der Gläubiger auch ohne Angebot in Verzug, wenn er die Mitwirkungshandlung unterlässt
dasselbe gilt, falls dieser Zeitpunkt zwar nicht vereinbart wurde, sich aber anhand eines vorangegangenen Ereignisses absehen lässt
Rechtsfolgen? (5)
I. Haftungsprivilegierung für den Schuldner, § 300 I
II. Übergang der Leistungsgefahr (bei Gattungsschulden) vom Schuldner auf den Gläubiger, § 300 II
III. Ersatz von Mehraufwendungen, § 304
IV. Übergang der Preisgefahr (=Gegenleistungsgefahr), § 326 II S. 1 Alt. 2
V. Schadensersatz, §§ 280 ff.
§ 300 I?
→ normalerweise haftet der Schuldner für Vorsatz und Fahrlässigkeit (z.B. während er die Kaufsache zum Gläubiger transportiert); aber im Annahmeverzug haftet er dank § 300 I nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
§ 300 II?
→ auch Quasi-Konkretisierung; immer im Hinterkopf behalten, wenn Konkretisierung einer Gattungsschuld gem. § 243 II nicht möglich ist
→ bedeutet, der Schuldner ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Gegenstand der Leistung untergeht, z.B. weil das Auto in der Nacht geklaut wurde
→ Bring- oder Schickschuld, V erklärt, er wolle nicht annehmen → Angebot nicht möglich → Konkretisierung § 243 II nicht möglich → ggfs. aber über § 300 I
§ 326 II S. Alt. 2?
→ der Gläubiger muss den Kaufpreis zahlen, obwohl der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht
→ Voraussetzung: Kein Vertretenmüssen des Schuldners → Beachte: Haftungsprivilegierung aus § 300 I (Schuldner muss leichte Fahrlässigkeit nicht mehr vertreten)
Besonderheit beim Schadensersatz?
Achtung: War der Gläubiger zur Abnahme verpflichtet (s. o.), ist er möglicherweise gleichzeitig in Schuldnerverzug geraten. Dann kann der Schuldner nach den §§ 280 ff., 286 ff. BGB „echten“ Schadensersatz verlangen.
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