Jugendgerichtsgesetz JGG
Anwendung nur bei Jugendlichen und Heranwachsenden
keine Strafvorschriften
hier gelten die Vorschriften aus dem StGB oder anderen Vorschriften
JGG enthält lediglich Sonderregelungen —> lex specialis
Sonderregelungen
Rechtsfolgen
Verfahrenbeteiligte
Strafverfahren
Folgen der Jugendstraftat
deviantes vs. delinquentes Verhalten
deviant:
abweichendes Verhalten
Verletzung allgemein geltender gesellschaftlicher Normen, aber keine Strafe
delinquent:
strafbares Verhalten
wenn es gegen bestehende Strafvorschriften verstößt
Hintergründe für abweichendes bzw. strafbares Verhalten im Jugendalter
massive Veränderungen im Körper bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Pupertät: körperliche Reifung und Veränderung
Adoleszenz: psychischer Entwicklungsprozess (verläuft parallel zur Pupertät aber reicht darüber noch hinaus)
Jugendliche erfahren in dieser Phase eine normative Krise
d.h. die Begriffe gut und böse werden in Frage gestellt und neu definiert
dabei spielen insb. Gleichältrige eine große Rolle (Peers, Peergroups) —> Eltern spielen eher keine Rolle
Jugendliche wollen wissen was strafbar ist, jedoch überschätzen sie die vorgesehenen Strafrahmen
Kinder und Jugendliche als Täter und Opfer
Weitere Aspekte und Einflüsse:
soziale Benachteiligung von Kinder und ihren Familien
Erziehungskraft von Familien
familiäre Faktoren (Rahmenbedingungen des Aufwachsens)
Migrationserfahrung und Schwierigkeiten bei der Integration (sind in Bildungsoptionen erheblich benachteiligt)
Aktivitäten der Kriminal- und Gewaltprävention
Jugendliche
gelten nicht automatisch als voll verantwortlich
sind nur bedingt strafmündig
die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss gesondert geprüft werden (§ 3 JGG)
knüpft an die sittliche und geistige Entwicklung an und fragt,, ob diese Reife zur Zeit der Tat ausreicht, um das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit)
Einsichtsfähigkeit = setzt Verstandsreife und sittliche Reife voraus
Steuerungsfähigkeit = ist der Jugendliche nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln?
Heranwachsende
werden nur wie Jugendliche behandelt, wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG vorliegen
die begangene Tat stellt eine Jugendverfehlung dar
bei Taten gegeben, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrem Anlass oder ihrem Motiv Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen
Reiferückstand
Gesamtwürdigkeit der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand
Präventionskonzepte
Kurve Kriegen:
fokussiert sich auf die Früherkennung soziobiografisch stark belasteter Mehrfachtatverdächtiger im Alter von acht bis fünfzehn Jahren, bei denen die Gefahr der Entwicklung zu sogenannten „Intensivtätern“ besteht
Polizei und Jugendhilfe untersuchen gemeinsam mittels einer abgestimmten und umfassenden Risikoanalyse die besonders kriminalitätsgefährdeten Kinder und jungen Jugendlichen
Klar kommen:
Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland leben und durch Straftaten polizeilich auffallen
kompetente Träger der Kinder- und Jugendhilfe zur Seite, die migrationsspezifische, pädagogische Fachkräfte zur Verfügung zu stellen
Diese bringen durch den eigenen kulturellen und sprachlichen Hintergrund ein besonderes Verständnis für die Bedürfnisse der Zielgruppe mit, zu denen auch unbegleitete minderjährige Ausländer gehören
Anheben oder Senken der Strafmündigkeitsgrenze?
Heraufsetzen:
Misstrauen ggü. der generalpräventiven Nützlichkeit und der spezialpräventiven Wirksamkeit strafender Eingriffe
Überforderung der Jugendlichen durch Schwächung der klassischen Sozialisationsinstanz Familie, dadurch Verlängerung der Adoleszenzphase
Herabsetzen:
Anlass: polizeilich registrierte Gewaltkriminalität von Kindern
Einzelfälle von Intensivtätern unter 14 Jahren
Gründe: Unrechtseinsicht besteht nach entwicklungspsychologischen Studien bei Normen des kernstrafrechts schon bei Kindern
physische und psychische Entwicklung (auch des moralischen Urteils) erfolgt schneller und ist bereits früher abgeschlossen
Subkulturtheorie
erklärt normabweichendes Verhalten aus Gruppenzugehörigkeiten
gesellschaftliche Teilkulturen (Subkulturen) unterscheiden sich in Bedürfnissen, Verhaltensweisen, Werten und Normen derartig von der jeweiligen Hauptkultur, dass kriminelle Handlungen geradezu zwangsläufig sind
großstädtische Banden (Gangs) junger Männer
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