2.1 Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Arbeitsrecht ist in zwei Themenblöcke unterteilt:
Individualarbeitsrecht - konzentriert sich auf arbeitsvertragliche und arbeitsschutzrechtliche Themen
Kollektivarbeitsrecht - Tarifverträge und die Arbeit von Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmervertretungen im Vordergrund
Arbeitsrecht Akteure
Arbeitnehmer: jeder der gegen Entgeld für einen anderen auf Grundlage eines Arbeitsvertrages tätig ist
Unterscheidung zu Selbstständigen: ob eine Person örtlich und zeitlich weisungsgebunden ist, in Betriebsorganisation eingegliedert ist, ob Arbeitsleistung in eigener Person erfolgt
Arbeitgeber: jeder der einen Arbeitnehmer beschäftigt
Unter Betrieb versteht man die organisatorische Einheit, mit der ein Arbeitgeber allein oder mit Mitarbeitern arbeitstechnische Absichten anstrebt
Unternehmen: organisatorische Einheit, die der Verwirklichung ökonomischer oder ideeller Absichten dient
Betriebsrat:
Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb
Wichtigste wirkende Kraft der Betriebsverfassung
Kann eingeführt werden wenn es 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt von denen 3 wählbar sind §1 Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern
Wichtigste Aufgabe ist auf Einhaltung von gesetzlichen Rechten und Pflichten zu achten
Weitere Organe in der Betriebsverfassung:
Betreibsausschuss §27
Betriebsversammlung §42
Jugend und Auzubildendenvertretung §60
Einigungsstelle §76
Wirtschaftsausschuss §106
Arbeitgeberverband:
freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitgebern zur kollektiven Vertretung ihrer sozialpolitischen Interessen
Sind nach Branchen auf Bezirks, Landes und Bundesebene sowie branchenübergreifend organisiert
BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände)
Dient als Dachverband der bundesweit fachlichen Verbände und der Landesverbände
Stimmt Tarifpolitik zwischen ihren Mitgiledern ab
BDA übernimmt Rolle des Interessensvertreters ihrer Mitglieder gegenüber Staat, Gewerkschaften und anderen Gruppierungen
Gewerkschaften:
freiwilligen Zusammenschluss von Arbeitnehmern zur kollektiven Vertretung ihrer Interessen
Vertreten Interessen ihrer Mitglieder gegenüber einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden , dem Staat und anderen gesellschaftlichen Gruppen
Das deutsche Arbeitsrecht setzt sich aus verschiedenen Gesetzen und Regelungen zusammen
Beeinflussen Teilsysteme des Personalwesens
2.2 Individualarbeitsrecht
umfasst relevante Normen für Einzelbeziehung zwischen individuellen Arbeitnehmern und individuellen Arbeitgebern
Bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis
Wird in Bereiche Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsschutzrecht unterteilt
Außerdem recht für Arbeitsgerichtsbarkeit für das Individualarbeitsrecht von Bedeutung
Arbeitsvertragsrecht
handelt sich um einen Unterfall des Dienstvertrages
Mehrere Gesetze relevant:
Bürgerliche Gesetzbuch BGB (Vorschriften des Dienstvertrages §§611-630)
Handelsgesetzbuch HGB Arbeitsvertragsrecht für Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge §§59
Gewerbeordnung GewO regelt Stellung der gewerblichen Arbeiter
Arbeitsvertrag
schließen 2 Parteien ab zum einen Arbeitgeber, zum anderen Arbeitnehmer
Arbeitgeber:
Hat Recht den Arbeitsablauf zu organisieren
Und seinen Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen (Direktionsrecht)
Bestimmte Pflichten:
Lohnzahlungspflicht als Hauptpflicht
Fürsorgepflicht
Gleichbehandlungspflicht
Außerdem Gestattung des Urlaubs
Außerdem Aufgabe des Arbeitgebers
Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen
Außerdem Beiträge für Berufsgenossenschaften erbringen
Pflichten der Arbeitnehmer
Anspruch auf das vereinbarte Entgeld
Recht auf Fürsorge (schutzwürdigen Interessen müssen gewahrt werden)
Recht auf Beschäftigung wenn ein Arbeitsvehältnis besteht
Recht auf Gleichbehandlung durch den Arbeitgeber
Pflichten eines Arbeitnehmers
Arbeitspflicht, vereinbarte Arbeitsleistung muss erbracht werden
Treuepflicht (Schutz berechtigter Arbeitgeberinteressen)
Haftungspflicht , besteht üb bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit , zum teil auch bei mittlerer Fahrlässigkeit . Nicht bei leichter
Arbeitsschutzrecht - Schutzvorschriften im Arbeitsschutzrecht
regelt welchen öffentlich rechtlichen Pflichten ein Arbeitgeber nachkommen muss
Umfasst zb folgende allgemeine Schutzvorschriften:
Allg Gleichbehandlungsgesetz AGG(trat 2006 in kraft)
Arbeitssicherheitsgesetz ASiG (Regeln zur Bestellug von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren), sorgen für Arbeitssicherheit
Arbeitsstättenverordnung ArbStättV ( welche Anforderungen bestehen an Werkstätten oder Büros
Schutzvorschriften im Arbeitsschutzrecht
Arbeitsgesetz ArbZG - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
Gewerbeordnung GewO - allg. Betriebs und Gefahrenschutz
Kündigungsschutz KSchG - bewahrt den Arbeitgeber vor Benachteiligung bei einer Kündigung
Entgeldfortzahlungsgesetz EFZG - weiterzahlend des Geldes an Feiertagen oder bei Arbeitsunfähigkeit
Schutzvorschriften für besondere Arbeitnehmergruppen
Berufsbildungsgesetz BBiG - regelt berufliche Aus und Fortbildungen für alle in Berufsausbildung oder Umschulung
Bundeselterngeld und Elterngeld BEEG - Anspruch auf Elternzeit für Max 3 Jahre pro Kind , ausserdem besonderer Kündigungsschutz
Heimarbeitsgesetz HAG - speziellen Schutz bei Arbeitszeit , gefahren , Vergütung und Kündigung
2.3 Kollektivarbeitsrecht
Sozialpartner
Tarifsvertragsparteien also Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
Koalitionsfreiheit
Vereinigungsrecht zur Förderung der Arbeits und Wirtschaftsbeziehungen
Kollektivarbeitsrecht
Recht zischen Sozialpartnern
Basis bildet Koalitionsfreiheit
Darf nicht eingeschränkt werden
Recht zur Vereinigung zum Zweck der Förderung der arbeits und wirtschaftsbedingung
Zu Zusammenschlüssen zählen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
Es enthält 3 Bereiche
Tarifvertragsrecht
Arbeitskampfrecht
Betriebsverfassungsrecht
schriftliches Übereinkommen zwischen Zusammenschlüssen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Voraussetzungen für Arbeitsverhältnis in definierten Zeitraum festgehalten
Vereinbaren verbindlich
Tarifvertragsrecht ist recht der Tarifverträge geregelt es umfasst
Lohn Gehaltstarifvertrag bestimmt Vergütung der Arbeitnehmer
Manteltarifvertrag - regelt Dauer über mehrere Jahre die Bedingungen der Arbeitsverhältnisse zb Urlaub , Arbeitszeit
Firmentarifvertrag- zwischen Arbeitgeber und einer oder mehreren Gewerkschaften vereinbart
In Tarifvertrag werden Mindestbedingungen festgelegt
Arbeitsverhältnis muss tarifgebunden sein
Günstigkeitsprinzip
Abweichungen vom Tarifvertrag zugunsten der Arbeitnehmer sind möglich
kollektive Auseinandersetzung seitens der Arbeitsgeber bzw Arbeitnehmer , dabei geht es um Arbeitsbedingungen und erreichen eines Ziels
Maßnahmen zum Arbeitskampfrecht:
Streik: geplante Arbeitsniederlegung
Ziel durchsetzung de tarifvertraglicher regelbarer Forderungen
Streik muss von Gewerkschaft geführt werden
75 % der Gewerkschaft müssen zustimmen
Warnstreiks
kurzfristige Niederlegung der Arbeit
Nur in Zusammenhang mit Tarifverhandlungen erlaubt
Außerdem :
Politischer streik:
Nicht gestattet
Aussperrung
vorgehen wenn durch Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zugelassen werden
Darf der Arbeitgeber bei einem Streik machen
Angriffsaussperrung : Öffnung des Arbeitskampfs durch Arbeitgeber
Arbeitgeber macht sich Schadenersatzpflichtig
klärt innerhalb des Betriebs die Position der organisierten Arbeitnehmer und rechte von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern
Dazu gehören Betriebsverfassungsgesetz und gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden angestellten SprAuG
Angestellte unterliegen dem Spraug
Hat ein Betrieb mehr als 10 Angestellte wird ein Sprecherausschuss gewählt
BetrVG wurde 2001 reformiert
Wichtige Regelungen sind
Mitwirkung/ Mitbestimmung, Betriebsvereinbarung und Einigungsstelle
Betriebsrat
ist Gremium in einem Unternehmen das Arbeitnehmerinteressen vertritt
Betriebsrat ist keine Pflicht
Bei mehreren betrieben Gesamtbetriebsrat
Wird alle 4 Jahre durch Arbeitnehmer gewählt
Größe hängt von Anzahl der Mitarbeiter ab
Folgende aufgaben Betriebsrat
überwacht die Einhaltung von Gesetzen , Verordnungen , Vorschriften
Nimmt Antragsrechte beim Arbeitgeber wahr
Setzt Gleichstelllung aller Arbeitnehmer durch
Fördert Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
Einwirkungsmöglichkeiten des Betriesrates
Mitwirkung und Mitbestimmung
Z.B. Mitwirkung umfasst Möglichkeiten wie Arbeitnehmer auf rechtlicher Basis Einfluss bei Entscheidungsprozessen im betrieb haben
Folgende rechte :
Informationsrecht - Arbeitsschutz
Vorschlagsrecht - Personalplanung
Antragsrecht - Maßnahmen die dem unternehmen und der Belegschaft dienen
Beratungsrecht - Bauplanung
Finale Entscheidung liegt aber beim Arbeitgeber
Mitbestimmung
Teilhabe des Betriebsrat an Prozessen der Willensbildung und Entscheidungsfindung im unternehmen
Er kann Entscheidungen wiedersprechen oder verhindern
Notwendige Mitbestimmung und freiwillige MitBestimmung
Mitbestimmung in folgenden Bereichen :
Soziale Angelegenheiten:
Fragen Betreibsordnung
Festlegung von Arbeitszeit und Arbeitspausen
Unfallschutz
Formen der Arbeitsbewertung udn Prämiensätze
Arbeitsplatzbezogene Angelegenheiten :
wenn Arbeitnehmer besonders belastet werden
Betriebsrat kann Maßnahmen ergreifen Beispiel ist Vermeidung von Lärmbelästigung
Personelle Angelegenheiten
Betriebsrat hat Zustimmung oder Vetorecht
Z.B. bei personalfragbögen
Auch bei Bestellung oder Kündigung
Wirtsachftliche Angelegenheiten
recht auf Infos zu wirtschaftlichen belangen des Unternehmens
Bei mehr als 100 Beshäftigten wird Wirtschaftsausschuss gebildet
Betriebsvereinbarung
Betriebsrat kann mit Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abschließen
Sind privatrechtliche Verträge
Gelten nur schriftlich
Klären alle fragen die im Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats liegen zb
Aktivitäten durch die Abeitsunfälle und Gesundheitsschädigungen vermieden werden sollen
Oder auch Datenschutzregelungen, Urlaubspläne, Alkoholverbot
Einigungsstelle
auch im Betriebsverfassungsgesetz organisiert
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betreibsrat
Meist gesetzlich festgelegt
Zweck ist Interessenausgleich
Funktion ist Regelungsstreitigkeiten zu schlichten
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