Die sehr allgemein gehaltene Ermächtigungsgrundlage (§ 53 I AufenthG) wird durch Ergänzungsnormen konkretisiert:
Das Aufenthaltsgesetz gilt für Ausländer, soweit sie nicht von der Anwendung des Gesetzes nach § 1 II AufenthG ausgenommen sind.
Nach § 2 I AufenthG ist Ausländer jeder, der nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 I GG ist.
Zur Begründung der Ausländereigenschaft reicht regelmäßig die Feststellung aus, dass die oder der Betroffene nur eine (oder mehrere) ausländische Staatsangehörigkeit(en) hat.
Den Anlass für die Ausweisung bildet die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet Schutzinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wofür drei Fallgruppen aufgeführt werden:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Konkretisiert in § 54 I Nrn. 1 und 1a sowie II Nrn. 1–4, 8, 9 AufenthG
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Konkretisiert in § 54 AufenthG (I Nrn. 2–5, II Nrn. 5–7)
Gefährdung sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland
können außen- sowie entwicklungspolitische Interessen sein
Auch in § 53 I AufenthG ist dafür die Prognose erforderlich, „dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird“.
Die Gefahrenprognose ist in der Fallbearbeitung und Praxis mit großer Sorgfalt zu stellen und zu belegen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen wie
Anzahl,
Schwere und Rückfallgeschwindigkeit von Straftaten,
das Verhalten in der Haft,
Nutzung von Therapieangeboten bei suchtbedingtem Fehlverhalten,
die zum Ausdruck gekommene Persönlichkeitsstruktur (ggf. unter Heranziehung von Gutachten) sowie
die Einflüsse des sozialen Umfelds.
Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein differenzierter Maßstab anzulegen:
Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind.
In Fällen, in denen menschliches Leben oder die menschliche Gesundheit auf dem Spiel stehen, kann auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen.
Die Ausweisung mit dem Ziel, eine erneute Schädigung der Schutzgüter durch den betreffenden Ausländer zu verhindern, nennt man auch spezialpräventiv motivierte Ausweisung.
Die Ausweisungsentscheidung kann nach wie vor grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, d.h. sie darf zur Abschreckung anderer Ausländer eingesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 III AufenthG genannten Personengruppen.
Die generalpräventive Zielsetzung entspricht gleichfalls dem Gesetzeszweck, wenn die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes anzuhalten.
Als geeignet und angemessen wird eine kontinuierliche Ausweisungspraxis mit dem Ziel der Abschreckung vor allem bei folgenden Fallgruppen von Straftaten angesehen:
internationaler Terrorismus,
organisierte Kriminalität,
Rauschgiftdelikte,
Steuerhinterziehung und Zollvergehen,
Gewalttaten,
Sittlichkeits-, Urkunds-, Vermögens- und erhebliche Straßenverkehrsdelikte.
§ 53 III AufenthG verschärft für bestimmte Personengruppen mit aufenthaltsrechtlichem Sonderstatus die Anforderungen an eine Ausweisung.
Ein Ausländer, der zu einer dieser Personengruppen gehört, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Besondere Anforderungen an die Ausweisung werden in Absatz 3a für Asylberechtigte, in Absatz 3b für subsidiär Schutzberechtigte sowie in Absatz 4 bei Asylantragsstellung aufgestellt.
Das Bestehen eines Ausweisungsgrundes reicht für die Ausweisung nicht aus. Das Ausweisungsinteresse muss gem. § 53 I AufenthG im Vergleich zum Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegen.
Konkretisiert hat der Gesetzgeber
das Ausweisungsinteresse in § 54 AufenthG (vgl. §§ 53, 54, 55 II AufenthG aF),
das Bleibeinteresse in § 55 AufenthG (vgl. § 56 AufenthG aF) .
In der Entwurfsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind.
§ 54 I AufenthG listet Ausweisungsinteressen auf, die als besonders schwerwiegend bewertet werden; die in § 54 II AufenthG aufgeführten Fälle gelten als schwerwiegend.
Indem aus dem dreistufigen System von Ermächtigungsgrundlagen des alten Rechts zwei Stufen des Ausweisungsinteresses gemacht worden sind, konnten Nivellierungen und Wertungswidersprüche nicht ausbleiben. Daraus ergibt sich zwingend, dass das Gewicht des Ausweisungsinteresses im Rahmen der nach § 53 I AufenthG vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall individuell bewertet werden muss!
Den Ausweisungsinteressen stellt § 55 AufenthG Bleibeinteressen gegenüber. Wie in § 54 AufenthG werden in Absatz 1 besonders schwerwiegende, in Absatz 2 schwerwiegende Interessen aufgeführt.
Die Bleibeinteressen sind aus dem besonderen Ausweisungsschutz in § 56 AufenthG aF hervorgegangen, insbesondere in Absatz 2 aber erweitert worden.
§ 55 I AufenthG billigt vor allem Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu. Absatz 2 erkennt ein schwerwiegendes Bleibeinteresse insbesondere aus drei Gründen an:
minderjährige Ausländer bzw. das Personensorgerecht für sie sowie das Umgangsrecht mit ihnen (Nrn. 1, 3–5)
Aufenthaltserlaubnis und mindestens fünf Jahre Aufenthalt (Nr. 2)
Opfer strafbaren Menschenhandels (Nr. 6).
Durch das Wort „insbesondere“ ist klargestellt, dass ein schwerwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet je nach den Umständen des Einzelfalls auch in anderen Fällen anerkannt werden kann.
Die Entscheidung, ob der Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, ist nach § 53 I AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet zu treffen. In die Abwägung sind die in §§ 54 und 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen.
Das Gewicht des Ausweisungs- gegen das Bleibeinteresse muss im Einzelfall bemessen werden.
Der Gesetzgeber versteht die in §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen also als Typisierungen, deren Richtigkeit im Einzelfall hinterfragt werden muss.
Sind sowohl das Ausweisungsinteresse als auch das Bleibeinteresse im Einzelfall gewichtet, ist abzuwägen, welches Interesse überwiegt. Dabei sind auch allgemeine rechtsstaatliche Anforderungen zu berücksichtigen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Prinzip der Angemessenheit ist bereits über §§ 53 II und 55 AufenthG einbezogen. Es bleibt aber noch zu klären, ob nicht mildere Mittel die Ausweisung entbehrlich machen. Geeignet dafür sind vor allem Maßnahmen auf dem Gebiet des besonderen Ordnungsrechts, auf dem der Ausländer eine Gefährdung darstellt, z.B.:
Die Gefahr weiterer Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr kann bereits weitgehend dadurch ausgeschlossen werden, dass die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilt wird.
Gefahren im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung können durch die Entziehung der Gewerbeerlaubnis oder eine Gewerbeuntersagung abgewehrt werden.
Ein wichtiges Mittel, um die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und damit verhältnismäßig zu gestalten, ist die Befristung des mit der Ausweisung zu erlassenden Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 AufenthG.
Eine Rolle spielen kann auch der sich aus Art. 20 III GG herleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes, insbesondere wenn die Behörde die Ausweisung nach einer Straftat erst gegen Ende der Haft verfügt
Ergibt die Abwägung, dass das Ausweisungsinteresse überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen. An den Ausspruch der Ausweisung knüpft das Gesetz vielfältige Rechtsfolgen:
Mit der Ausweisung erlischt der Aufenthaltstitel (§ 51 I Nr. 5 AufenthG).
Damit ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet (§ 50 I AufenthG). Er hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 II AufenthG).
Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 I Nrn. 2–5 AufenthG besteht, unterliegt der Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 56 AufenthG.
Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (§ 58 I 1 AufenthG). Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 I iVm § 53 AufenthG ausgewiesen worden ist (§ 58 III Nr. 3 AufenthG).
Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (§ 11 I AufenthG). Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 II 3 AufenthG).
Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er nach § 11 I, VI oder VII AufenthG nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 VIII AufenthG (§ 14 I Nr. 3 AufenthG).
Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen (§ 15 I AufenthG).
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 I 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (Ausnahmen in Absatz 5b).
„Die Befristungsentscheidung ist ein eigener VA, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.“ Über die Länge der Frist wird gem. § 11 III 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß § 11 II 5 AufenthG mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit.
Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 II 4 AufenthG), damit der Ablauf der Frist nicht im Inland abgewartet werden kann. In § 11 IV AufenthG ist eine spezielle Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verkürzung oder Verlängerung der Frist geschaffen worden. Eine Fristverkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt insbesondere in Betracht, soweit die spezial- oder generalpräventiven Gründe für die Sperrwirkungen es nicht mehr erfordern oder zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen.
Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind nach § 71 I AufenthG die Ausländerbehörden zuständig.
Zur Subsumtion ist der Ausländerbegriff des § 2 I AufenthG zu prüfen und festzustellen, dass es sich bei der Ausweisung und der Befristung um aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz handelt. Wer die Funktion der Ausländerbehörde wahrnimmt, bestimmen gem. Art. 83, 84 I 1 GG die Länder.
Die örtliche Zuständigkeit ist im Aufenthaltsgesetz nicht geregelt. Sie kann in den landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnungen bestimmt sein (vgl. zB § 14 NRWZustAVO). Ansonsten gilt, da es sich um ordnungsbehördliche Maßnahmen handelt, nicht § 3 VwVfG, sondern die vorrangige Regelung der örtlichen Zuständigkeit in den allgemeinen ordnungsrechtlichen Gesetzen.
§ 77 I 1 AufenthG schreibt in Nr. 2 für die Ausweisung und in Nr. 9 für die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 die Schriftform vor.
Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen (§ 11 II 1 AufenthG) und gem. Satz 3 von Amts wegen zu befristen. Als Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, ist der Ausweisungsverfügung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 77 I 2, 3 AufenthG).
Unterbleibt die Rechtsbehelfsbelehrung, ist der VA nicht rechtswidrig, sondern es verlängert sich lediglich die Rechtsbehelfsfrist auf grundsätzlich ein Jahr (§ 58 II VwGO).
80 AufenthG enthält eine Sondervorschrift zur Handlungsfähigkeit.
§ 77 III AufenthG modifiziert die Festlegung in § 23 I VwVfG auf Deutsch als Amtssprache.
Im Rahmen der Anhörung nach § 28 I VwVfG ist zu berücksichtigen, dass der Ausländer nach § 82 I AufenthG eine Mitwirkungspflicht hat. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2). Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben (Satz 4).
Nach § 77 I 1 AufenthG sind die Ausweisung (Nr. 2) und die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG (Nr. 9) mit einer Begründung zu versehen.
Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gem. § 72 IV AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.
Die Ausweisungsverfügung muss dem Ausländer bekanntgegeben werden (§ 41 I VwVfG), um ihm gegenüber wirksam zu werden (§ 43 I VwVfG). Soweit die Ausweisung mit einer Abschiebungsandrohung verbunden wird, ist die Verfügung nach allgemeinem Verwaltungsvollstreckungsrecht zuzustellen (vgl. zB § 63 VI NRWVwVG).
Gegen die Ausweisung stehen als förmliche Rechtsbehelfe der Anfechtungswiderspruch (§ 68 I VwGO) und die Anfechtungsklage (§ 42 I Var. 1 VwGO) zur Verfügung. Auf Grund von Art. 6 I GG sind der Ehegatte und minderjährige Kinder des Ausländers klagebefugt nach § 42 II VwGO.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist seit 2007 bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. So kann insbesondere die Annahme einer Wiederholungsgefahr mit erneuten Straftaten belegt oder umgekehrt mit erfolgreich absolvierten Therapien und anderen positiven Veränderungen in der Lebensführung ausgeräumt werden.
Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt einen selbständigen Verwaltungsakt dar, der mit Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Da das Gesetz dessen Anordnung aber ausnahmslos vorschreibt, macht das praktisch keinen Sinn.
Sinnvoller Angriffspunkt kann daher nur die Befristungsentscheidung sein. Diese ist „ein eigener VA, der … mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.“
Statthaft ist nicht mehr die Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtungsklage. Das wird bestätigt durch § 84 I Nr. 7 AufenthG, da nur die Anfechtungsklage nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Klageziel ist nicht die Aufhebung der Befristung, denn diese wirkt ja zu Gunsten des Ausländers, sondern die Verkürzung der Frist. Es handelt sich also um eine Teilanfechtungsklage.
§ 84 I Nr. 7 AufenthG bestimmt, dass Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Durch diese Regelung soll betont werden, dass ein Rechtsbehelf des Ausländers gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt. Die Ausweisung ist in § 84 I AufenthG nicht aufgeführt. Widerspruch und Klage gegen die Ausweisung entfalten daher grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Ausländerbehörde kann diese aber durch Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 II 1 Nr. 4 iVm III VwGO ausschließen. Dagegen sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 IV und V VwGO statthaft.
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