Warum werden schulrechtliche Streitfälle in der Bundesrepublik Deutschland in ganz überwiegender Zahl vor den Verwaltungsgerichten verhandelt?
Schule = staatliche Einrichtung/Behörde → Streitfälle zwischen Schule & Bürger = Streitfälle zwischen Staat und Bürger
Schulrecht = Teil des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte prüfen das staatliche Handeln ggü. der Gesellschaft (Prüf- und Kontrollinstanz)
Verwaltungsgerichte = verantwortlich für Streitfälle zwischen Staat und BürgerInnen (der Staat = Exekutive =
Verwaltung)
Warum ist es sachlich falsch, den Bologna-Prozess als Beispiel für einen zunehmenden Einfluss der EU auf die Bildungspolitik ihrer Mitgliedsstaaten zu bezeichnen?
Bologna Prozess = Programm zur Weiterentwicklung des Europäischen Hochschulraums (Vereinheitlichung der Studiengangstrukturen, Förderung der Mobilität)
offen für alle europäischen Staaten (nicht nur EU-Mitglieder!), die das Kulturabkommen des Europarats ratifiziert haben (bisher 48 TN u.a. Türkei)
nur als internationaler bi- und multilateraler Vertrag → Es sind also gar nicht nur die Mitgliedstaaten der EU betroffen!
Woraus leitet sich der Verfassungsauftrag ab, der Staat müsse ein leistungsfähiges, sozial gerechtes Bildungswesen garantieren?
(Art 7,. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 , 1 GG und dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2, 1 GG).
→ Der Staat hat den Verfassungsauftrag ein leistungsfähiges + sozial gerechtes Bildungswesen vorzuhalten (Art. 7)
→ Die allgemeine Schulpflicht kann als Gewährleistungspflicht des Staates gegründen werden, jedem Menschen eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen
Der Art. 7 Abs. 1 GG lautet "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Was ist damit gemeint?
Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt
→ Der Staat entscheidet über alles, viel weiter gehend als auf den ersten Blick erkennbar
→ Gesamte Befugnisse des Staates zur Planung & Orga (Fächer, didaktische Vorgaben, Lehrziele etc.) => staatliche Schulaufsicht
→ Die Schulhoheit, die dem deutschen Staat zukommt!
„Die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG umfasst die Befugnisse des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich
Warum ist ein Reden vom Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich sachlich nicht mehr gerechtfertigt?
Nicht mehr gerechtfertigt, da...
→ Alter Artikel wurde neu aufgesetzt! Seit 2009
→ Die Regelungshoheit im Bereich des allgemein bildenden Schulwesens ist den Ländern dadurch übertragen, dass das Grundgesetz dem Bund hier kein Regelungsrecht gibt
→ Bund hat nur begrenzte Regelungsmöglichkeiten für das Bildungswesen (besonders geringe im Schulwesen)
Dennoch: Bund und Länder kooperieren in konkret benannten Bereichen, der Bund darf inzwischen eigene (!) Finanzierungsprogramme für kommunale Bildungsinfrastrukturen auflegen (soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht) → Kooperationsverbot gibt es also so nicht!
Was sind innere bzw. äußere Schulangelegenheiten?
Innere
Äußere
Pädagogisches Geschäft = LuL, Lehr- und Lernmaterial etc.
Schulische Infrastruktur = Schulstandorte, Schulwege, Schulbau, Schulverwaltung, Hausmeister, etc.
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