Schema
(P) “in Brand setzen” durch UNTERLASSEN
Nr. 1: Gebäude oder Hütten
—> Gebäude
Gebäude:
fest mit dem Boden verbundene (unbewegliche) Bauwerke
mit Wand und Dach,
die dem Aufenthalt von Menschen dienen
—> Z.B. Conti-Hochhaus (+);
—> Nicht Wohnwagen (-)
Hütten:
Gebäude von minderer Festigkeit und Größe ODER
Bauwerk, das deutlich kleiner ist und mangels Größe ODER Festigkeit
Nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dient !
—> Z.B. Bauwagen, Jahrmarktsbuden, Jagdhochsitz (+)
Nr.2: Betriebsstätte / Technische Einrichtungen
-> Klausurrelevant
(Normalerweise in der Prüfung nicht zu definieren ! )
Betriebsstätte: Gesamtheit an Bauwerken
Technische Einrichtungen: Sachen, die i.R.e. Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden.
BEACHTE: Weil “Katalog § 306 I weit”, kann es sein, dass die Vorschrift:
TELEOLOGISCHE REDUKTION bzw. Wertgrenzen (ca. 1300,- Euro)
vorgenommen werden muss
—> D.h.: Man fragt, nach “Sinn & Zweck” der Norm !
Nr. 3: Warenlager / -vorräte
= Abgrenzbare / umschlossene Räumlichkeiten;
dient der “Aufnahme / Aufbewahrung” von Warenvorräten
= Erhebliche Anzahl von Gegenständen;
-> Gegenstände mit “gewissem Wert”;
-> welche zur künftigen “Inanspruchnahme” zusammengeführt werden
= Ist die Gesamtheit, der im Warenlager eingelagerten
-nicht zum Eigengebrauch- bestimmten Waren
nicht
zum Eigengebrauch
(-) KEINE Warenlager: Mobile Lagermöglichkeiten (Bsp. Container für sog. Just-in-Time-Produktion)
(+) Schutz: Zur Tatzeit Waren eingelagert sind ODER nicht
=> Restriktive Auslegung: Einschränkung
AUSSCHLUSS v. WAREN, die ALLEIN (privaten/ betrieblichen)
Eigengebrauch dienen
Bsp: Beim VERBRAUCHER verwahrte Lebensmittel
Nr. 4: Kfz, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
Kfz: (Legaldef: § 248b Abs.4)
Schienenfahrzeuge: Fortbewegungsmittel, die sich auf Schienen bewegen
Luftfahrzeuge: (Legaldef: § 1 Abs.2 LuftVG)
Wasserfahrzeuge: Fahrzeuge, die Fortbewegung über Wasser ermöglichen, OHNE dass Mensch mit Wasser in Berührung kommt.
Nr.5: Wälder, Heiden ODER Moore
Wald: mehrheitlich mit Bäumen bedeckte Fläche (inkl. Unterholzes und übrigen Pflanzenwuchses)
—> in sich “zusammenhängende Grünfläche”
—> in sich “
zusammenhängende Grün
fläche
”
Heide: Offene Landschaft; typische Vegetation = Zwergsträucher
—> überwiegend niedriger Vegetation
—> überwiegend
niedriger Vegetation
—> Dominanz von Heidekraut
—>
Dominanz von Heidekraut
Moor: Feuchtgebiete mit häufig schwammigen Böden;
mit typischer, eigentümlicher Vegetration
—> dauernd feucht / tierarm/ mind. 30 cm dick Torfdecke
dauernd feucht / tierarm/ mind. 30 cm dick Torfdecke
—> Nur bei: größerer zusammenhängender Grundfläche Tatbestandlich erfasst !
—> Nur bei:
größerer zusammenhängender Grund
Tatbestandlich erfasst !
Nr. 6: Land- ernährungs- ODER
Forstwirtschaftliche Anlagen / Erzeugnisse
Forstwirtschaftliche Erzeugnise
= ergeben sich aus "planmäßiger Nutzung” von Waldflächen
Ernährungswirtschaftliche Erzeugnisse
= sind insbesondere solche der “Tierproduktion”,
die bereits einen “gewissen Bearbeitungsgrad” erfahren haben
ODER
der Weiterverarbeitung dienen
Anlagen
= dienen der “Landwirtschaft”;
Sind feste & auf Dauer - angelegte Einrichtungen -
=> Nr. 6 : WORTLAUT weit => Restriktive Auslegung
Das heißt: Bei ERZEUGNISSEN nur “Objekte” mit erheblichem Wert !
Fremd
= Fremdheit, d.h. Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters
Sache steht
nicht im Alleineigentum des Täters
und ist nicht herrenlos( § 985 BGB)
und
ist
herrenlos
§ 985 BGB)
fremd = Miteigentum eines anderen (+) -> §§ 1008 ff. BGB
Miteigentum eines anderen (+) -> §§ 1008 ff. BGB
Nicht fremd = Mittäterschaft iSv § 25 Abs. 2 (-)
Mittäterschaft iSv § 25 Abs. 2 (-)
Tathandlung:
(1) In Brand setzen
In Brand setzen: wenn wesentliche Teile der Sache derart vom Feuer erfasst werden, dass diese selbstständig und unabhängig von Zündstoff weiterbrennen
In Brand setzen
—> Feuer „aus eigener Kraft“ weiterbrennt
—> Ohne Einwirkung v. Zündstoff
(P) Sind In Brand gesetzte Teile „wesentlich“ für das TO?
=> Feste Verb. mit TO ist nötig !
Wesentlichkeit => Verkehrsanschauung
(+) „wesentliche Teile“→ Zimmerwand,
Fensterrahmen, Wohnungstür, Treppe, Fußboden, Dach, Boden, tragende Wände, Ausgangs-/ Eingangstür, Fenster
(-) NICHT→ Mobiliar, Einbauschränke, Gardine; Solange nicht Bauwerk selbst betroffen ist.
Selbstständiges Weiterbrennen
=> “In Brand setzen”
3x Varianten
Verstärkung/ Intensivierung bestehenden Brandes
UNTERLASSEN
In Band setzen - Unwesentliche Teile
MM: auch (+) beim klassischen Öl-Nachgießen
Arg: nicht bereits voll vernichtetes Tatobjekt, sog. “Neue Qualität” des Brandes
HM: (+) nur bei Schaffung eines “neuen Brandherdes”
(Immer) möglich, nicht bei Nachgießen !
- Arg: WORTLAUT (nur 1x “Inbrandsetzen”), TELOS ist nicht Perpetuierung !
=> Hier kommt nur Versuch & Beihlife in Betracht (Voraussetzung: “vorsätzliche rw Haupttat”)
2. UNTERLASSEN
wenn “Täter” = Garant ( § 13)
“eigenständiges Weiterbrennen” nicht verhindert, obwohl möglich !
(P) 3x Varianten !
-> “In Brand setzen” durch Unterlassen?
(1)noch nichts brennt
(1)
noch
nichts
brennt
(2) es brennt bereits “zum Unterlassungszeitpunkt”
(2) es
bereits
“zum
Unterlassungs
zeitpunkt
(3) Garantenstellung
(3)
Garantenstellung
(+), 1. bei Garantenstellung und solange das Objekt noch nicht “in Brand gesetzt” ist
Bsp: A entzündet fahrlässig Altpapier. Sieht er danach dem “Übergreifen der Flammen” auf ein “geschütztes fremdes Objekt” tatenlos zu, verwirklicht er die §§ 306 I 1.VAR. 13 StGB (Ingerenz)
(2)es brennt bereits zum Unterlassungszeitpunkt
MM: schon dann (+), wenn jmd. Neues hinzutritt
Arg: “neue Qualität” des Brandes
(Aber zweifelhaft)
verkehrssicherungspflichtige Überwachungsgaranten (z.B. Hauseigentümer, Hausmeister, Feuerwehr, Sicherungsbeauftragte)
Beschützergaranten:
Eltern ggü. Ihren Kindern angesichts eines “Brandes” (+)
Nicht bei “Bestehen eines Feuerversicherungsvertrages” (-)
Arg: Dieser hat nur “vermögensrechtliche Bedeutung” und KEINE für “Lebensrettungsmaßnahmen” (Da: Allgemeinhgeit betroffen), wie sie iRd Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind
HM (+) aber nur, wenn der Täter das “Entstehen” eines “neuen Brandherdes” nicht verhindert !
Arg: WL “Inbrandsetzung”
1. In Band setzen - Unwesentliche Teile
2. Durch Brandlegung “ganz oder teilweise zerstört”
-> Argumentum a maiore ad minus (logische Schlussfolgerung/ Vom “Allgemeinem” => zum “Besonderen”)
4. Durch Brandlegung “ganz oder teilweise zerstört”
Brandlegung
(Ganz) Zerstören
(Teilweise) Zerstören
D. Kausalität
E. Objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (dolus eventualis)
II. RW:
rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers (h.M)
h.M.: § 306 (Spezialfall von § 303); Eigentum disponibel
Eigentümer-> eigene Sache-> in Brand setzt
§ 306 (-); weil Tatobjekt “für ihn NICHT FREMD” - Einwilligung aller erforderlich !
Voraussetzung: Dispositionsbefugnis des U -> (Geschütztes RG: “Gebäude”)
III. Schuld
IV. Strafe
Tätige Reue
Kein erheblicher Schaden
Personenschaden ist § 224 / Sachschäden von mind. 2500 EURO
Freiwilliges Löschen, § 306 e Abs. 1, 2 oder freiwilliges & ernsthaftes Bemühen, § 306 e Abs. 3
Freiwilliges Löschen, § 306 e Abs.1 + 2:
Täter sorgt selbst für das Löschen (kausal) ✔️
Freiwilliges & ernsthaftes Bemühen, § 306 e Abs. 3:
Macht ein ANDERER; Aber: Täter hat sich “ernsthaft bemüht” ! ⚖️
Konkurrenzen
(P) “In Brand setzen” durch Unterlassen?
In Brand gesetzt- Unwesentliche Teile:
(P) Gefahr: Ausbreitung “wesentliche Teile”
(P) eigenverantwortliche Selbstgefährdung
(P) TELEOLOGISCHE Restriktion
= bei “kleinen, möglichst einräumige überschaubare Objekte”
= bei “kleinen, möglichst einräumige überschaubare Objekte”,
Bei denen sich der “Täter” vorher “vergewissert” hat, dass sich KEINE Person
dort befindet
(P)
Streitig, bei “größeren Gebäuden” (Einfamilienhäusern/ Hotels), ob sich der “Täter”- vorher vergewissert - hat.
-> tatsächlich “niemand” drin ist, auch weg. § 306a verurteilt werden kann,
wird unterschiedlich beurteilt:
(1) ü.A. = “TB- der Norm” nicht mehr “TELEOLOGISCH” reduziert werden
-Täter = § 306a zu verurteilen (+); obwohl: Niemanden “gefährden” wollte
-Arg: BGH stellt darauf ab, dass bei eine “großen, mehrräumigen Gebäude”
“Niemand” - wirklich- Gewissheit darüber haben könne, ob “tatsächlich” kein Mensch einer “Gefährdung ausgesetzt” sei.
(2) a.A. = Soll dies “keine Rolle” spielen
-Täter = vielmehr auch “bei großen Gebäuden” dann nicht wg. § 306a bestraft werden,
wenn er sich “zutreffend vergewissert” hat, dass sich “niemand” in dem angezündeten Gebäude aufhält
und demnach auch “niemand” - gefährdet- werden kann.
-Arg: § 306a verlange unter Berufung auf den Schuldgrundsatz “wenigstens” die “Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung”;
Bei einer “Bestrafung” trotz “ausgeschlossener Gefährdung” fehle jeder “materielle Unwertgehalt” für den Täter
(P) TELEOLOGISCHE Reduktion
Täter: Vergewissert (+) durch: Rundgang !
BGH & hA in der Lit
BGH & hM in der LIT
MM
=> Beachte !
Merke: der 306a Ist ein “abstraktes Gefährdungsdelikt”
-> Daraus folgt grundsätzlich, dass es nicht auf eine “konkrete Gefährdung irgendeiner Person” ankommt !
nach Meinung des “BGH” & “herrschenden Ansicht in der Literatur”
Kann der Täter in des bei einem “kleinen überschaubaren Raum” absehen, dass definitiv niemand gefährdet werden wird, scheidet die Anwendung des § 306a Aufgrund einer “telelogischen Reduktion” aus. (-)
“BGH” & “hM in der LIT”
Geht es hingegen um größere Räumlichkeiten, die man nicht mit einem Blick überschauen kann, lehnt die H. M. In der Literatur und auch der BGH diese teleologische Reduktion ab und verurteilt auch dann wg § 306a, wenn sich der Täter vorher – etwa durch einen Rundgang– Vergewissert hat, dass niemand in den Räumen ist.
Eine Minder Meinung will auch in diesem Fall die Norm einschränken und den Täter vom Vorwurf der abstrakten Gefahr freihalten und mithin aus dem Tatbestand des § 306a ausklammern.
=> BEACHTE: fall Bungalow, Täter nach dem Brand legen, Bungalow verlassen hatte und erst circa 45 Minuten später zurückkehrte => BGH: Ablehnung der “teleologische Reduktion” beim Anzünden eines Bungalows mit vier Zimmern, obwohl Täter vorher vergewissert hatte, niemand mehr im Haus war.
§ 306- “Wesentlichkeit”
(Lena)
Für die Beurteilung der “Wesentlichkeit” kommt es auf die “Verkehrsanschauung” an.
Beispielsweise tritt eine teilweise Zerstörung eines “gewerblich genutzten Gebäudes” i.d.R. erst ein, wenn zumindest ein für des Nutzung erforderliche Teil für einen bedeutenden Zeitraum unbrauchbar ist!
Auch bei einem “Mehrfamilienhaus” liegt eine “teilweise Zerstörung” erst vor, wenn für ein bedeutenden Zeitraum eine - zum Wohnen bestimmte Untereinheit- unbrauchbar ist!
Die Unbrauchbarbarkeit eines “einzelnen Zimmers”, reicht i.d.R. NICHT aus !
Merkmale:
“Verkehrsanschauung” ist wesentlich für BU
“Teilweise Zerstörung”: Zumindest ein für die Nutzung des Gebäudes erforderliche Teil ist für einen bedeutsamen Zeitraum unbrauchbar
§ 306a Abs.1 Nr.1
Ab wann ist ein Tatobjekt
“zur Wohnung des Menschen dienend” i.S.d.§ 306a Abs.1 Nr.1 ?
Ein Tatobjekt dient der “Wohnung von Menschen”,
wenn sie zum Tatzeitpunkt von Personen,
zumindest “vorübergehend”
“tatsächlich als Ort privater Lebensführung”
genutzt wird
§ 306a I Nr. 3
§ 306 I - § 306a i.V.m. § 306 d
I.TB
Eintritt des tb-Erfolges
Kausalität
Objektive Fahrlässigkeit
a.) “Objektive Sorgfaltspflichtverletzung”
b.) Objektive Vorhersehbarkeit
Objektive Zurechnung
a.) Pflichtwirdrigkeitszusammenhang
b.) Schutzzweckzusammenhang
II. RW
Schuld- & Schuldausschließungsgründe
Subj. Sorgfaltspflichtverletzung -> bei: “subj. Vorhersehbarkeit”#
Unzumutbarkeit d.normgemäßen Verhaltens
IV. Tätige Reue, § 306e
V. Ergebnis
§ 306 d
Obj. Zurechnung
a.) “Pflichtwidrigkeitszusammenhang”
Schuld-& Schuldausschließungsgründe
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung -> bei: “subj. Vorhersehbarkeit”
Objektiv vorhersehbar & vermeidbar
Fahrlässigkeit
Aufteilung in 2 Bereiche
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
A. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
B.Schutzzweckzusammenhang
Der Erfolg liegt damit außerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm, sofern es den A betrifft.
Im Hinblick auf den B hat das rechtlich relevante Risiko, was dieser geschaffen hat, sich in tatbestandsadäquater Weise im Erfolg niedergeschlagen.
§ 306d -
**Gutachten zur objektiven Zurechnung nach § 306d StGB mit einer Person:**
**A. Sachverhalt:**
Der Beschuldigte hat in einem Lagerhaus unsachgemäß mit Sprengstoff hantiert, was letztlich zu einer Explosion geführt hat.
**B. Objektive Zurechnung:**
1. *Kausalität und Wesentlichkeit:*
- Es ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten kausal und wesentlich zur Explosion durch Sprengstoff beigetragen hat.
**C. Pflichtwidrigkeitszusammenhang:**
1. *Pflichten des Beschuldigten:*
- Untersuchung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Beschuldigten im Umgang mit Sprengstoff.
- Feststellung, ob der Beschuldigte diesen Pflichten nachgekommen ist oder diese pflichtwidrig verletzt hat.
**D. Schutzzweckzusammenhang:**
1. *Geschütztes Rechtsgut:*
- Identifikation des geschützten Rechtsguts gemäß § 306d StGB, insbesondere die Sicherheit vor explosionsbedingten Gefahren.
2. *Beziehung zum geschützten Rechtsgut:*
- Analyse, ob das Handeln oder Unterlassen des Beschuldigten eine unmittelbare Beziehung zum Schutzgut aufweist.
**E. Ergebnis:**
Die objektive Zurechnung gemäß § 306d StGB mit einer Person liegt vor, wenn das Handeln des Beschuldigten kausal und wesentlich zur Explosion beiträgt, er pflichtwidrig gegen seine Verpflichtungen im Umgang mit Sprengstoff handelt und dieses Handeln eine unmittelbare Beziehung zum Schutz der Sicherheit vor explosionsbedingten Gefahren hat.
**F. Rechtsfolgen:**
Eine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gemäß § 306d StGB kann sich ergeben, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(P) Sachschaden
-Heidebrand (§ 306 I Nr. 5)
Juristische Ansichten zu Sachschäden bei einem Heidebrand durch Zigarettenanzünden:
1. Allgemeine Auffassung:
• In der Regel wird angenommen, dass ein Heidebrand durch Zigarettenanzünden erhebliche Sachschäden verursachen kann. Dies umfasst die Zerstörung von Flora und Fauna, Bodenerosion und andere ökologische Auswirkungen.
2. Bundesgerichtshof (BGH):
• Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen betont, dass der Begriff “erheblicher Sachschaden” im Sinne des § 306 StGB weit auszulegen ist. Dabei werden nicht nur direkte materielle Schäden berücksichtigt, sondern auch ökologische oder kulturelle Werte.
Begründung:
• § 306 StGB bezieht sich auf die schwere Brandstiftung und erfordert das Vorliegen eines “erheblichen Sachschadens”. Dieser Begriff wird nicht allein auf monetäre Schäden beschränkt. Vielmehr sollen auch immaterielle, ökologische oder kulturelle Werte miteinbezogen werden.
• Der BGH argumentiert, dass die Bedeutung von “erheblichem Sachschaden” sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, nämlich schwere Formen der Brandstiftung zu erfassen und zu bestrafen. Hierbei können auch Schäden an der Umwelt und ökologischen Systemen erheblich sein.
• Die Rechtsprechung betont, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität als Sachschäden im Sinne des § 306 StGB betrachtet werden können. Ein Heidebrand durch Zigarettenanzünden könnte solche ökologischen Schäden verursachen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Auslegung von “erheblichem Sachschaden” von Fall zu Fall variieren kann, und die Rechtsprechung berücksichtigt dabei unterschiedliche Aspekte, um den Schadenumfang zu beurteilen.
§ 306 f
Herbeiführung einer Brandgefahr
(P) Wohnmobile
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