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§ 306 Brandstiftung

NU
by Nevra U.

§ 306d -

Objektive Zurechnung

**Gutachten zur objektiven Zurechnung nach § 306d StGB mit einer Person:**

**A. Sachverhalt:**

Der Beschuldigte hat in einem Lagerhaus unsachgemäß mit Sprengstoff hantiert, was letztlich zu einer Explosion geführt hat.

**B. Objektive Zurechnung:**

1. *Kausalität und Wesentlichkeit:*

- Es ist zu prüfen, ob das Handeln des Beschuldigten kausal und wesentlich zur Explosion durch Sprengstoff beigetragen hat.

**C. Pflichtwidrigkeitszusammenhang:**

1. *Pflichten des Beschuldigten:*

- Untersuchung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten des Beschuldigten im Umgang mit Sprengstoff.

- Feststellung, ob der Beschuldigte diesen Pflichten nachgekommen ist oder diese pflichtwidrig verletzt hat.

**D. Schutzzweckzusammenhang:**

1. *Geschütztes Rechtsgut:*

- Identifikation des geschützten Rechtsguts gemäß § 306d StGB, insbesondere die Sicherheit vor explosionsbedingten Gefahren.

2. *Beziehung zum geschützten Rechtsgut:*

- Analyse, ob das Handeln oder Unterlassen des Beschuldigten eine unmittelbare Beziehung zum Schutzgut aufweist.

**E. Ergebnis:**

Die objektive Zurechnung gemäß § 306d StGB mit einer Person liegt vor, wenn das Handeln des Beschuldigten kausal und wesentlich zur Explosion beiträgt, er pflichtwidrig gegen seine Verpflichtungen im Umgang mit Sprengstoff handelt und dieses Handeln eine unmittelbare Beziehung zum Schutz der Sicherheit vor explosionsbedingten Gefahren hat.

**F. Rechtsfolgen:**

Eine strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gemäß § 306d StGB kann sich ergeben, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(P) Sachschaden

-Heidebrand (§ 306 I Nr. 5)

Juristische Ansichten zu Sachschäden bei einem Heidebrand durch Zigarettenanzünden:

1. Allgemeine Auffassung:

• In der Regel wird angenommen, dass ein Heidebrand durch Zigarettenanzünden erhebliche Sachschäden verursachen kann. Dies umfasst die Zerstörung von Flora und Fauna, Bodenerosion und andere ökologische Auswirkungen.

2. Bundesgerichtshof (BGH):

• Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen betont, dass der Begriff “erheblicher Sachschaden” im Sinne des § 306 StGB weit auszulegen ist. Dabei werden nicht nur direkte materielle Schäden berücksichtigt, sondern auch ökologische oder kulturelle Werte.

Begründung:

• § 306 StGB bezieht sich auf die schwere Brandstiftung und erfordert das Vorliegen eines “erheblichen Sachschadens”. Dieser Begriff wird nicht allein auf monetäre Schäden beschränkt. Vielmehr sollen auch immaterielle, ökologische oder kulturelle Werte miteinbezogen werden.

• Der BGH argumentiert, dass die Bedeutung von “erheblichem Sachschaden” sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt, nämlich schwere Formen der Brandstiftung zu erfassen und zu bestrafen. Hierbei können auch Schäden an der Umwelt und ökologischen Systemen erheblich sein.

• Die Rechtsprechung betont, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Biodiversität als Sachschäden im Sinne des § 306 StGB betrachtet werden können. Ein Heidebrand durch Zigarettenanzünden könnte solche ökologischen Schäden verursachen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Auslegung von “erheblichem Sachschaden” von Fall zu Fall variieren kann, und die Rechtsprechung berücksichtigt dabei unterschiedliche Aspekte, um den Schadenumfang zu beurteilen.

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Nevra U.

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