Zweiteilung des IT-Strafrechts
Straftaten gegen IT
Straftaten mittels IT
Computerbetrug § 263a StGB
Betrug § 263 StGB
Ausspähen von Daten § 202a StGB
Beleidigung § 185 StGB
Computerbetrug
§263a Computerbetrug
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
durch unrichtige Gestaltung des Programms
durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst
durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unrichtige Gestaltung des Programms - Beispiele
Austausch der Betriebssoftware eines Mobiltelefons zur Umgehung der SIM-Lock-Sperre
nach herrschende Meinung, wenn der Datenverarbeitungsvorgang zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis gelangt und so der aus dem materiellen Recht folgenden Aufgabenstellung des Programms widerspricht
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten - Beispiele
Input-Manipulation, bei der die unlautere Einflussnahme auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die Eingabe von (unrichtigen oder unvollständigen) Daten geschieht.
Unbefugte Verwendung von Daten oder sonst - Beispiele
unbefugte Verwendung (richtiger) Daten
Missbrauch von Codekarten im elektronischen Zahlungsverkehr, vornehmlich zur Abhebung von Bargeld an Bankautomaten
Originalkarte oder kopierten, gefälschten oder manipulierten Codekarten
Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Auffangtatbestand, insbesondere für sog Output-Manipulationen
Computerbetrug Absatz 3
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beispiel: “Hackertools”
Ausspähen von Daten
§ 202a StGB
Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Schutzmaßnahmen zur Sicherung von Daten
Physikalische Schutzmaßnahmen
Zugangsbeschränkung zu Räumen
Dongle
Softwareschutzmaßnahmen
Passwort
Verschlüsselung (nicht digitale Signatur)
Generell
Schutzmaßnahme muss (subjektiv) Zweck erfüllen Zugriff zu erschweren (Muss vom Unternehmen gewollt sein dass erschwerend)
Zweckrichtung muss objektiv erkennbar sein (muss objektiv erkennbar sein dass es erschwert)
Einfluss des EU-Rechts auf die deutsche Gesetzgebung
nicht auswendig lernen nur anschauen
Art. 2 EU-Rahmenbeschluss Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche und unbefugte Zugang zu einem Informationssystem als Ganzes oder zu einem Teil eines Informationssystems zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass Handlungen nach Absatz 1 nur geahndet werden, sofern sie durch eine Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Abfangen von Daten
202b StGB Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens
§202c StGB
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Datenveränderung
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Computersabotage
§ 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Technische Aufzeichnung - Definition
Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen
-> z.B. Logs
Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 268 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Täuschung im Rechtsverkehr
§ 270 StGB
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fäslchliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Erklärung: Veränderung von Daten sodass Person welche Daten empfängt anders handelt als bei empfangen der original daten
Mittelbare Falschbeurkundung
§§ 271, 348 StGB
1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
348 StGB
Urkundenunterdrückung
§ 274 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Erschleichen von Leistungen
§ 265a StGB
1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Störung von Telekommunikationsanlagen
317 StGB
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Betrug
§ 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel § 284 StGB
284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Verbreitung pornographischer Schriften
184 StGB
(1) Wer eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
§ 184d Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
Anleitung zu Straftaten
§ 130a Anleitung zu Straftaten (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraf
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8 oder des § 178,
einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226),
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder
ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
Volksverhetzung und Gewaltdarstellung
§ §130, 131 StGB § 130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft
Beleidigung
§ 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Online-Bewertungen
Die Behauptung nach einem Online-Kauf „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden” kann eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn der Käufer den Mangel gegenüber dem Verkäufer vor Abgabe der Bewertung nicht gerügt und ihm daher nicht die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hat.
Eine negative Bewertung kann rechtswidrig sein, wenn sie auf einer persönlichkeitsrechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptung beruht.
Providerhaftung
Anbieter, die eigene Informationen zur Nutzung bereithalten (ContentProvider), sind nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich
sonstige Dienstanbieter unter bestimmten bedingungen nicht verantwortlich.
Sie haben keine Überwachungs- oder Nachforschungspflicht
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (nur anwendbar wenn Nutzer nicht bei Dienstanbieter angestellt ist)
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben
wenn rein technisch vorgänge des Datentransfers (bsp. automatische zwischenspeicherung) grundsätzlich nicht verantwortlich
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
Offenbarung und Verwertung fremder Geheimnisse
§§ 203, 204 StGB
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als "Arzt, Psychologie, usw." anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nachstellung
§ 238 Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
[...]
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
§ 106
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vor Streaming “heißes” Thema
Abhörverbote
§§ 89, 148 TKG
§ 89 TKG Fernmeldegeheimnis
(von Moritz zusammengefasst): Mit Funkanalage dürfen nur Nachrichten im Bereich des Amateurfunkes abgehört werden. Wenn man doch “geheime” Nachrichten empfängt (auch zufällig) unterliegt man der Geheimhaltungspflicht der Nachricht.
§ 148 Abs. 1 TKG Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
Verstoß gegen Arzneimittelgesetz
§§ 95, 96 AMG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] 4. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
= nicht genehmigter Arzneimittelversand über das Internet
Begründung warum so viele Gesetze in dem Vorlesungsfolien sind
(Warum die Folien so behindert sind)
Dieser kurze Überblick soll Ihnen zeigen, dass in vielen Spezialgesetzen Bußgeld und Strafvorschriften enthalten sind. Es gibt insbesondere kein "IT-Strafgesetzbuch".
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