Rechtsfähigkeit
… ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Geschäftsfähigket
Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen, d.h. die Fähigkeit, durch die Abgabe oder den Empfang von Willenserklärungen Rechtsfolgen für sich oder andere herbeizuführen.
Deliktsfähigkeit
Die Fähigkeit einer Person, für eigenes schuldhaftes Handelln verantwortlich zu sein.
Vertrag
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande, namentlich Angebot und Annahme, § 145 ff. BGB
Juristische Personen
Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbständig anerkannte Personenvereinigung oder Vermögensmassen.
Sachen
Sachen sind unpersönliche, körperliche, für sich bestehende Stücke der beherrschbaren Natur. (Alles was sinnlich wahrnehmbar und räumlich abgegrenzt ist)
Angebot
Ein Angebot ist eine emfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis (Annahme) abhängt. Die Erklärung muss alle wesentlichen Punkte des intendiertn Vertrages (essentialia negotii) hinreichend bestimmt enthalten.
Annahme
Die Annahme ist eine (grundsätzlich) empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die Angebotsempfänger sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angetragenen Vertragsschluss zu verstehen gibt
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Erzielung einer Rechtsfolge (eines Rechtserfolges) gerichtet ist.
objektiver Tatbestand einer Willenserklärung
äußerer Handlungswille
äußerer Erklärungswille / Rechtsbindungswille
äußerer Geschäftswille
Aus obj. Sicht muss das Verhalten des Erklärenden auf eine willensgesteuerte Handlung schließen lassen.
Aus obj. Sicht muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass dieser rechtsgeschäftlich handeln will, also eine Rechtsfolge herbeiführen will.
Ob ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt ist aus Sicht eines objektiven Dritten durch Auslegung § 133, 157 BGB zu klären (obj. Empfängerhorizont).
Aus obj. Sicht muss das Verhalten des Erklärenden auf ein ganz bestimmtes Geschäft gerichtet sein.
subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung
Innerer Handlungswille
Erklärungswille / Erklärungsbewusstsein
Geschäftswille
Bewusstsein, zu handeln (z.B. Bewusstsein zu sprechen, zu nicken, zu schweigen,…)
Bewusstsein des Handelnden, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt.
Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
empfangsbedürftige Willenserklärung
solche, die an eine andere Person, den Erklärungsempfänger, gerichtet sind.
Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen WE
wenn der Erklärende sich der Erklärung willentlich entäußert
Die Abgabe einer empfangsbedürftigen WE
wenn der Erklärende sich der Erklärung willentlich entäußert und die Äußerung so in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang beim Empfänger zu rechnen ist.
Zugang einer empfangsbedürftigen WE ggü. Abwesenden
Gem. § 130 Abs. 1 BGB ist die WE bei einem Abwensenden zugegenagen, wenn diese so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Nicht verkörperte WE
Wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen zumindest davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig verstanden hat
Verkörpert WE
Wenn der Erklärende die WE dem Empfänger übergibt
Abgabe der WE
Der Erklärende hat sich willentlich der Erklärung entäußert (bei nicht empfangsbedürftigen WE)
Eine Angabe liegt vor, wenn die Erklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden so in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht wird, dass ohne sein weiteres Zutun unter normalen Umständen der Zugang der Erklärung einteten kann (bei empfangsbedürftigen WE)
Zugang der WE
Ein Zugang liegt vor, wenn die WE so in den MAchtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei mündlichen WE ist dies der Fall, wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen zumindest davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig verstanden hat
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