Nicht lediglich Erlangung eines rechtlichen Vorteils
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Willenserklärung dann, wenn sie dem Minderjährigen nicht zum Nachteil gereichen kann. Abzustellen ist alleine auf die rechtlichen Folgen der Willenserklärung. Auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an! Dabei sind nur die unmittelbaren Rechtsfolgen zu betrachten.
Umfasst sind aber auch rechtlich neutrale Geschäfte, da der Minderjährige insoweit nicht schutzbedürftig ist. (z.B. Vertretung)
Einwilligung der gesetzlichen Vertreter
vorherige Zustimmung (Legaldef.: § 183 S.1 BGB)
Genehmigung
Legaldefinition § 184 Abs. 1 BGB: nachtägliche Zustimmung
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