Aufhebung einer personellen Maßnahme, die ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt wird
AGL
Prüfung
=> § 101 S. 1 Var. 1 BetrVG
Anwendungsbereich eröffnet, § 99 I 1 BetrVG
Zustimmungspflichtige personelle Maßnahme nach § 99 I BetrVG
Ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung
Grund nach § 99 II BetrVG
Form: schriftlich nach § 99 III 1 BetrVG
Frist: spätestens eine Woche nach Unterrichtung gem. § 99 III 1 BetrVG, sonst Fiktion gem. § 99 III 2 BetrVG
Kein erfolgreicher Zustimmungsersetzungsantrag gem. § 99 IV BetrVG
Aufhebung einer vorläufigen Maßnahme, die aufrechterhalten wird, obwohl kein Antrag beim Arbeitsgericht, dass Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist
§ 101 S. 1 Var. 2 BetrVG
Zulässigkeit der vorläufigen Durchführung, § 100 I BetrVG
Vorläufige Durchführung vor Äußerung des Betriebsrats (Var. 1) oder bei Zustimmungsverweigerung (Var. 2)
Dringende Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen
Rechtsmangel gem. § 100 II 3 BetrVG (Verweis auf S. 1 und 2 wegen “in diesem Fall”)
Ordnungsgemäße Unterrichtung, § 100 II 1 BetrVG
Bestreiten der dringlichen Erforderlichkeit, § 100 II 2 BetrVG
Kein Antrag des Arbeitgebers gem. § 100 II 3 BetrVG
Vorläufige Maßnahme wird weitergeführt, obwohl Antrag nach § 100 II 3 BetrVG nicht erfolgreich war
§ 101 S. 1 Var. 3 BetrVG
Zustimmungspflichtige Maßnahme nach § 99 I 1 BetrVG
Zulässigkeit der vorläufigen Maßnahme, § 100 I BetrVG
Vorläufige Maßnahme vor Äußerung des Betriebsrat (Var. 1) oder bei Zustimmungsverweigerung (Var. 2)
Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats, § 100 II 1 BetrVG
Bestreiten der dringlichen Erforderlichkeit durch Betriebsrat, § 100 II 2 iVm § 100 II 3 BetrVG
Kein erfolgreicher Antrag des Arbeitgebers gem. § 100 II 3 BetrVG
Einstellung
Definition
Worauf kommt es an?
Was ist auch erfasst?
= wenn eine Person ohne Rücksicht auf das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
Es kommt auf tatsächliche Eingliederung an (Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einer betriebsfremden Person => Begründung: Schutz der übrigen AN im Betrieb)
Auch erfasst: Änderung der Umstände der Beschäftigung: Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um mind. 10 Wochenstunden für mind. Einen Monat => bei Prüfung vorher unter § 87 I Nr. 2, 3 BetrVG (weil nur Lage der Arbeitszeit betroffen ist und die Veränderung dauerhaft sein soll), und als Versetzung ablehnen
Ein- und Umgruppierung
Besonderheit im Mitbestimmungsverfahren
Einordnung: jede erstmalige Festsetzung der Entgeltgruppe des AN
Umgruppierung: jede Änderung der Einstufung
Mitbestimmungsverfahren
Gesetzestext erfasst Ein- und Umgruppierung zwar nach dem Wortlaut, es ist aber keine personelle Auswahlentscheidung, wodurch Gesetztestext nicht passt
AN hat individualrechtlich Anspruch auf korrekte Eingruppierung
Betriebsrat steht Mitbeurteilungsrecht zu
Versetzung
§ 95 III 1 BetrVG
I. Zuweisung= auf Initiative des Arbeitgebers
II. Anderer Arbeitsbereich => Arbeitsbereich zeichnet sich angelehnt an § 81 I 1 BetrVG durch Art der Tätigkeit und die Verantwortung aus. Wechsel, wenn sich Merkmale des Arbeitsplatzes aus Sicht einer mit den Betriebsverhältnissen vertrauten Person ändern.
III. Zusätzliches Merkmal
für die Dauer von mehr als einem Monat
Erhebliche Änderung der Umstände: aus obj. Sicht bedeutsam und für den Betroffenen gravierend
Zustimmungsverweigerung, § 99 III 1 BetrVG iVm § 99 II BetrVG
Nr. 1
Nr. 3
Nr. 1: es reicht nicht, wenn Vertragsabrede gegen Gesetz verstößt => keine Vertragsinhaltskontrolle
Nr. 3: häufig bei Einstellung, wenn Interesse der bereits Beschäftigten AN geschützt werden soll => eigentlich braucht es Nachteil wie Verlust einer Rechtsposition, rein tatsächliche Verschlechterung einer gegenwärtigen Stellung soll auch ausreichen (z.B. bei neuem Unbefristeten und Verzicht auf bisher Befristeten)
Zustimmungsersetzung, § 99 IV BetrVG - Schema
I. Zulässigkeit des Antrags
Persönlicher Anwendungsbereich eröffnet, § 99 I 1 BetrVG
Zustimmungspflichtigkeit der Maßnahme, § 99 I 1 BetrVG
Durchführung des Zustimmungserteilungsverfahrens, § 99 I BetrVG
Ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung durch BR, § 99 III BetrVG
Form: schriftlich und mit Begründung, die sich auf in Bezug zu § 99 II BetrVG stehende Tatsachen stützen muss, wobei Wiederholen des Gesetzeswortlauts nicht ausreicht
Frist: eine Woche nach Unterrichtung
II. Begründetheit des Antrags: Kein Vorliegen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes, § 99 II BetrVG
Mitbestimmungspflicht bei Auswahlrichtlinien
Norm?
Darf man Punkteschema mit Betriebsrat festlegen?
Rechtsfolge
Norm: § 95 I 1 BetrVG => zwingende Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien, die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung und Kündigung betreffen
Definition: Grundsätze, die Arbeitgeber bei Auswahlentscheidung beachten muss. Ermessensspielraum des Arbeitgebers soll eingeschränkt werden. Daher braucht es abstrakte Grundsätze.
Punkteschema zu konkret?
Zu konkret, wenn es genaue Vorgabe enthält, wie viel Geld pro Punkt vergeben wird und durch Schema genau festgelegt ist, wer gekündigt wird
Erlaubt, wenn für den Arbeitgeber weiter die Freiheit besteht, Arbeitgeber nicht in diese soziale Auswahl einzubeziehen
Rechtsfolge: mit dem Betriebsrat abgestimmte Auswahlrichtlinien für Kündigungen haben nach § 1 KSchG zur Folge, dass die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft wird
Was ist die Rechtsfolge von § 99 BetrVG?
§ 99 BetrVG ist Verbotsnorm, sodass Verletzung Nichtigkeit der Maßnahme wie Versetzung nach § 134 BGB zur Folge hätte
Besteht bei personellen Maßnahmen ein allgemeiner Unterlassungsanspruch?
Nein, weil § 23 III BetrVG und § 101 BetrVG (Zwangsgeld) ausreichen
Welche Bedeutung hat das Mitbestimmungsrecht bei der Kündigung von normalen Arbeitnehmern?
Der Betriebsrat muss nach § 102 I BetrVG VOR jeder Kündigung angehört werden
ABER: Kündigung kann auch bei Widerspruch des Arbeitgebers ausgesprochen werden, daher eher schwaches Mitbestimmungsrecht
Was ist das Besondere an § 102 I 3 BetrVG?
Er bezieht sich nicht nur wie nach dem Wortlaut anzunehmen auf S. 1, sondern auch auf S. 2 => Systematik überwiegt
Was besagt der Grundsatz der “subjektiven Determinierung” im Zusammenhang des Mitbestimmungsrechts bei Kündigungen?
Der Arbeitgeber muss diejenigen Gründe benennen, auf die er die Kündigung stützen will
Andere Gründe kann er im Prozess nur nachschieben, wenn er zuvor den Betriebsrat nochmal angehört hat
Welche Konsequenz hat ein Widerspruch des Betriebsrats zur Kündigung für den Arbeitnehmer?
Er hat, wenn er gleichzeitig Kündigungsschutzklage erhebt, einen Anspruch nach § 23 V 1 BetrVG auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits
Bedeutung des Betriebsrats bei der Kündigung von Funktionsträgern (mit Norm)
§ 103 BetrVG: für die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern braucht es die Zustimmung des Betriebsrats, ansonsten bleibt Kündigung verboten
Wie lange hat der Betriebsrat für die Zustimmungsverweigerung bei Funktionsträgern gem. § 103 I BetrVG Zeit?
Nach § 102 II 3 BetrVG analog höchstens drei Tage
Was kann der Funktionsträger machen, wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt hat?
Er kann Kündigungsschutzklage nach erheben, wird mit dem Einwand, die Voraussetzungen des § 626 I BGB seien nicht erfüllt, aber nicht gehört
Alle übrigen Mängel kann er rügen.
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