Wie grenzt man dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit ab?
Wissenselement:
eA.: Möglichkeitstheorie
Vorsatz liege vor, wenn Täter die Möglichkeit des Erfolgs erkennt und dennoch handelt
Arg.: Verzicht auf Wollenselement, wegen Wortlaut des § 16 I 1 (der nur von kennen spricht)
contra: § 16 I 1 bezieht sich auf Irrtümer; diese können sich logischerweise nur auf Kenntnis beziehen
aA.: Wahrscheinlichkeitstheorie
Täter muss Erfolgseintritt für wahrscheinlich halten
contra: verletzt Bestimmtheitsgebot
Wissenselement + Wollenselement:
hM.: Billigungs- bzw. Ernstnahmetheorie
Täter muss sich mit Erfolg abgefunden haben und diesen billigend in Kauf genommen haben
hat Täter ernsthaft auf Nichteintritt des Erfolgs vertraut und nicht nur vage gehofft, liegt Fahrlässigkeit vor
Löse den Jauchegruben-Fall
zB.:
A will B töten und würgt diesen. B wird bewusstlos. A hält ihn für tot. A wirft die vermeintliche Leiche in einen See, wodurch der B ertrinkt.
Vorüberlegung:
Zwei Handlungen sind hier zu prüfen. Erst das in den See werfen (wird am Vorsatz scheitern) und dann das würgen (auch problematisch)
A. § 212 I StGB, indem er ihn in den See warf
I. TB
OTB (+)
a) Erfolg (+)
b) Kausalität (+)
c) Objektive Zurechnung (+)
STB (-)
(P1) A hielt B beim Werfen schon für tot
eA.: dolus generalis
beide Teilakte sind als Gesamtgeschehen anzusehen, wenn A mit “dolus generalis”, also mit Generalvorsatz hinsichtlich der Tötung im gesamten Geschehen handelte
danach: Vorsatz
hM. + Rspr.: Trennungslösung
erkennt dolus generalis nicht an
beide Akte sind getrennt zu betrachten
danach: kein Vorsatz
Arg.: dolus generalis ist mit Art. 103 II GG (Simultanitätsprinzip) nicht vereinbar; außerdem ist der Vorsatz nach der ersten Tat erloschen
II. Ergebnis (-)
B. § 212 I StGB, indem er ihn würgte
I. TB (+)
(P2) Realisiert sich im Tod des B durch Ertrinken die Gefahr, die durch ein Würgen geschaffen wird?
eA.: Tatplantheorie
ja, wenn hinsichtlich des Todes beim ersten Akt dolus directus 1. Grades vorliegt!
aA.: nein, da ganz andere Todesart
hinsichtlich Würgen —> Versuch; hinsichtlich Werfen —> Fahrlässigkeit
Arg.: Annahme von Tatzusammenhängen aufgrund subjektiver Tatseite nicht möglich
aA.: überhaupt kein Problem der objektiven Zurechnung
liegt eben nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein medizinischer Laie einen Bewusstlosen für tot hält und das Opfer ert beim Entsorgen zu Tode kommt
STB (+)
(P3) Handelte A mit Tötungsvorsatz?
hM. + BGH:
Anknüpfungspunkt für Vorsatz ist erster Teilakt
hinsichtlich des zweiten Teilaktes ist zu prüfen, ob sich das Geschehen als wesentliche oder unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt —>Irrtum, gem. § 16 I (+/-)
II. RWK u. Schuld (+)
III. Ergebnis (+)
Was sind Vergehen?
legaldefiniert in § 12 II StGB
Strafe im Mindestmaß < 1 Jahr
oder
(lediglich) Geldstrafe
Was ist der Unterschied zwischen einem tatbestandsausschließendem Einverständnis und einer Einwilligung?
Unterscheidung hängt von der Besonderheit der jeweiligen Tatbestände ab.
So liegt ein Einverständnis bei Delikten vor, bei denen die Tathandlung gerade darauf beruht, dass sie gegen den Willen oder ohne die Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden muss.
Wonach beurteilt sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts?
Wo ist das Territorialitätsprinzip geregelt?
nach §§ 3 ff. StGB
Das Territorialitätsprinzip ist in § 3 StGB geregelt, wonach deutsches Strafrecht auf Taten Anwendung findet, die im Inland begangen worden sind.
§ 9 spezifiziert dann näher, wie der Ort der Tat zu bestimmen ist.
Legaldefinition für Behörde im StGB?
nach § 11 I Nr. 7 StGB ist jedenfalls auch ein Gericht eine Behörde
ansonsten würde ich in’s VwVfG gucken…
Was ist eigentlich eine rechtswidrige Tat?
Gemäß § 11 I Nr. 5 ist eine rechtswidrige Tat nur eine solche, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht.
Was ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinn?
tatsächlicher Anknüpfungspunkt jeder Straftat
notwendig: menschliches Verhalten durch Willenssteuerung
Was besagt das Simultaneitätsprinzip/Koinzidenzprinzip?
Strafbarkeit nur dann zu bejahen, wenn die Deliktselemente - bis auf den Erfolg - im Zeitpunkt der Handlung erfüllt waren
Die drei Vorsatzformen?
dolus directus 1. Grades
Wollenselement dominiert
dolus directus 2. Grades
Wissenselement dominiert
dolus eventualis
Erkennung der Möglichkeit des Erfolgseintritts + billigendes Inkaufnehmen
Haben Regelbeispiele einen Tatbestand?
nein
conditio-sine-qua-non Formel?
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Quasi-Kausalität?
bei Unterlassungsdelikt:
Würde der Eintritt des Erfolgs, bei Hinzudenken der unterlassenen Handlung, immer noch bestehen?
Kumulative Kausalität?
bei mehreren ineinandergreifenden Kausalfaktoren ist jeder für den Erfolg ursächlich
Alternative Kausalität?
zwei Handlungen fallen unabhängig, aber zeitgleich ineinander und sind jeweils für sich alleine ausreichend den Erfolg herbeizuführen
Äquivalenztheorie kommt hier an ihre Grenzen
beide Handlungen trotzdem kausal!
Überholende Kausalität?
späteres Ereignis beseitigt Fortwirkung einer früheren Ursachenkette
Gebe einen kurzen Überblick über die eigenverantwortliche Selbstgefährdung und die einvernehmliche Fremdgefährdung.
Wo ist das im Gutachten zu erörtern?
Probleme unter Objektive Zurechenbarkeit diskutieren!
Grundsätzlich führt die eigenverantwortliche Selbstgefährdung dazu, dass dem Täter die Tat nicht als eigene zugerechnet werden kann - zu sehr steht das Opferverhalten im Vordergrund
bei der einverständlichen Fremdgefährdung hat der Täter das Geschehen in der Hand. Das Einverstandensein des Opfers kann daher nur zum Rechtfertigungsgrund “Einwilligung” führen bzw. bei Tatbeständen, die die Willensentchließung schützen, zu einem tatbestandsausschließenden Einverständnis.
Abgegrenzt wird dementsprechend damit, wer Tatherrschaft hat!
Wie wird das Kriterium der Eigenverantwortlichkeit definiert?
Wie wirkt sich ein Irrtum auf die eigenverantwortliche Selbstgefährdung aus?
zu 1.: streitig:
eA.: Exkulpationslösung
stellt darauf ab, ob der Zutsimmende selbst für sein Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte
aA: Einwilligungslösung
“Täter” muss neben Einwilligungsfähigkeit auch dispositionsbefugt sein
zu 2.:
—> Wissens- und Willensmängel schließen freiverantwortliche Zustimmung aus
—> dementsprechend schließt wesentlicher Irrtum freiverantwortliche Zustimmung aus
Objektive Zurechnung?
Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisierte.
Fallgruppen bei denen die objektive Zurechenbarkeit entfällt?
Höhere Gewalt
Bsp. Naturereignisse
Sozialadäquates Verhalten
zB. Erkältung zu § 223 I StGB
Risikoverringerung
Umlenkung des Schlages von Kopf auf Schulter
Atypischer Kausalverlauf
angeschossenes Opfer wird von einer Kuh überrant
Erfolge außerhalb des Schutzzwecks der Norm
Schockschäden
Risikoabbruch durch allg. Lebensrisiko
Tod im KH, das abbrennt
Nenne die vier klassischen Fallgruppen, bei der es zu Problemen in der Gebotenheit bei der Notwehr kommt.
1. Krasses Missverhältnis
--> Recht darf einen nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen lassen... Obstdiebfall
2. Angriffe von schuldlos Handelnden
- Kinder, Geisteskranke, Volltrunkene
-Arg.: wenn das Recht gegenüber Angriffen von schuldlos Handelnden Nachsicht übt, bedarf es zur Rechtsbewährung keines "schneidigen " Notwehrrechts
3. Angriffe im Rahmen von engen, persönlichen (Garanten-)Beziehungen
- streitig
4. Notwehrprovokation
Wie prüft man die Notwehrprovokation?
c) Gebotenheit
Fraglich ist, ob die Gebotenheit aufgrund einer Notwehrprovokation ausgeschlossen ist.
aa) Provokationscharakter
eA.: jedes sozial-ethisch missbilligende Verhalten
hM u. Rspr.: rechtswidrige Provokation durch Straftaten oder Sorgfaltspflichtsverletzungen erforderlich
bb) Subjektives Element
Abgrenzung: Absichtsprovokation oder sonst rechtswidrig und vorwerfbar verursachte Notwehrlage
cc) Provokationszusammenhang
dd) Rechtliche Bewertung
- Beschränkung des Notwehrrechts umso stärker, je vorwerfbarer die Provokation war:
bei sonst vorwerfbaren Notwehrprovokationen (fahrlässige oder bedingte Provo.) nach hM Dreischritt (Ausweichen - Schutzwehr - Trutzwehr)
- bei Absichtsprovokation: eA.: Dreischritt
aA: actio ilicita in causa
hM u. Rspr.: vollständige Versagung des Notwehrrechts, außer Verteidigung des Provozierten stärker als gedacht --> "Aufflammen" des Notwehrrechts (Ausweichen - Schutzwehr - Trutzwehr)
Nenne das Prüfungsschema zur rechtfertigenden Einwilligung!
I. Disponibilität des Rechtsguts und Dispositionsbefugnis des Einwilligenden
Disponibilität: kein Rechtsgut der Allgemeinheit
Dispositionsbefugnis: Einwilligender muss über Rechtsgut verfügen können
II. Einwilligungsfähigkeit
III. Einwilligungserklärung
- mutmaßliche Einwilligung?
IV. Keine Wissens- oder Willensmängel
V. Kein Verstoß gegen die guten Sitten
VI. Subjektives Rechtfertigungselement
Welche 6 Rechtfertigungsgründe werden unterschieden?
Notwehr, § 32
Rechtfertigender Notstand, § 34
Defensiv- und Aggressivnotstand, §§ 228, 904 BGB
Selbsthilfe, §§ 229, 230 BGB
Festnahmerecht, § 127 I StPO
Einwilligung
Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff iSd. § 32 II StGB?
Angriff:
jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
gegenwärtig:
unmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder nochfortdauernd
rechtswidrig:
Angriff nicht durch Rechtfertigung gedeckt
Schema Notwehr?
OS: § 32 StGB
I. Objektive Rechtfertigungselemente
Notwehrlage
a) Angriff
b) Gegenwärtig
c) Rechtswidrig
Notwehrhandlung
a) Erforderlich
aa) Geeignet
bb) Mildeste Mittel
b) Geboten
II. Subektives Rechtfertigungselement
Verteidigungswille
Wann ist die Notwehrhandlung erforderlich?
wenn Abwehrhandlung geeignet ist, den Angriff sicher zu beenden + gleichzeitig das relativ mildeste Mittel darstellt
Schema Rechtfertigender Notstand?
OS: § 34 StGB
I. Obj. Rechtfertigungselemente
Nostandslage
a) Notstandsfähiges Rechtsgut
b) Gefahr
c) Gegenwärtig
Notstandshandlung
a) Nicht anders abwendbar
aa) Geeignetheit
bb) Relativ Mildeste Mittel
b) Interessenabwägung
c) Angemessenheit, § 34 S. 2 StGB
II. Subj. Rechtfertigungselement
Wann ist der rechtfertigende Notstand nicht angemessen iSd. § 34 S. 2 StGB?
Leben gg. Leben
Blut- oder Organspende wg. Selbstbestimmungsrecht über körperliche Intigrität
Menschwürde zB. Folterverbot
Verschulden der Notstandslage
Unterschied zw. Defensivnotstand nach § 228 BGB und Aggressivnotstand nach § 904 BGB?
Verhältnis zum rechtfertigenden Notstand?
Defensivnotstand, § 228 BGB:
richtet sich gg. Gefahr verursachende Sache selbst
Aggressivnotstand, § 904 BGB
richtet sich gg. Sachen, von denen die Gefahr nicht ausgeht
beide lex specialis zu § 34 StGB!
Wo ist die Selbsthilfe geregelt? Wann ist sie einschlägig?
§§ 229, 330 BGB
bei Nichterfüllung zivilR Ansprüche, die in diesem Fall als Angriff durch Unterlassen gewertet werden
Bsp.:
bestohlener Eigentümer begegnet später Dieb
Festhalten fluchtverdächtiger Person, die Zahlungsansprüche nicht erfüllt
Wann ist man auf frischer Tat betroffen iSd. § 127 I 1 StPO?
Tat:
jede begangene, rechtswidrige und schuldhafte Straftat
OWi reicht nicht
(P) reicht dringender Tatverdacht?
frisch:
solange noch ein unmittelbarer örtl. und zeitlicher Zusammenhang besteht
Letztendlich sollte noch an das tatbestandsausschließende Einverständnis gedacht werden. Wo wird das geprüft?
lässt OTB entfallen und deshalb auch unter OTB im Tatbestand zu prüfen!
Wo kann das tatbestandsausschließende Einverständnis nur geprüft werden?
bei Straftaten, die einen entgegenstehenden Willen als Tatbestandsvoraussetzungen deklarieren
Hausfriedensbruch, § 123 I 1 StGB (Eindringen = Handeln gg. Willen)
Diebstahl, § 242 I StGB (Gewahrsamsbruch gg. Willen)
§ 248b StGB
Ist § 34 StGB ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für klimapolitisch motivierte Handlungen? Was ist ziviler Ungehorsam?
muss man wohl diskutieren, im Ergebnis wg. Art. 20 GG Demokratie und Rechtsstaat usw. wohl nicht
Mittel bereits nicht geeignet
Klimakrise kann aber Notstand für Allgemeingüter sein
Ziviler Ungehorsam:
meint ein Verhalten, mit dem ein Bürger aus Gewissensgründen durch symbolische Rechtsverstöße in einer Angelegenheit von wesentlicher allgemeiner Bedeutung, insbesondere zur Abwendung schwerer Gefahren für das Allgemeinwesen, in dramatischer Weise auf den politischen Meinungsbildungsprozess einwirken und politische Aufmerksamkeit erzielen möchte
nach hM.: kein Rechtfertigungsgrund!
Was besagt die actio ilicita in causa?
1. Täter provoziert Opfer ihn anzugreifen, damit dann die Vorraussetzungen der Notwehr vorliegen.
2. Handlung des Täters dann grundsätzlich gerechtfertigt, da ja Verteidigungswille zu diesem Zeitpunkt vorliegt
3. wenn diese Situation aber gerade provoziert wird, sei an den Zeitpunkt der Provokation für das subjektive Rechtfertigungselement anzuknüpfen --> dort Angriffswille, weshalb § 32 StGB ausscheidet
-für diese Konstruktion besteht allerdings kein Bedürfnis, da § 32 bereits ein normatives Element - nämlich die Gebotenheit - für die Korrektur enthält.
Löse folgenden Fall:
A betrinkt sich bis zur Schuldunfähigkeit. In diesem Zustand erschießt er den B
Strafbarkeit des A?
I. Strafbarkeit durch Schuss
TB (+)
RWK (+)
Schuld (-)
a) wegen BAK schuldunfähig, § 20 StGB
b) Def. alic
c) Doppelvorsatz
d) rechtliche Bewertung
aa) Ausdehnungsmodell… relevanter Zeitpunkt für Schuldunfähigkeit ist “Sich- Berauschen”
bb) Ausnahmemodell… Ausnahme von § 20 StGB
Streit: beide sind wg. Koinzidenzprinzip u. Art. 103 II GG abzulehnen
II. Strafbarkeit durch das “Sich-Berauschen”
TB
sich Berauschen als Handlung?
a) Theorie vom Sonderfall der mittelbaren Täterschaft:
Täter macht sich selbst zum schuldlosen Werkzeug
contra: § 25 I 2 Wortlaut —> Täter muss ein “anderer” sein
b) Tatbestandslösung:
Betrinken it Beginn des tatbestandsmäßigen Erfolges und damit ausreichende Handlung
contra: Ansetzen zum Trinken wäre dann bereits versuchter Mord
III. Strafbarkeit des Vollrauschs, § 323a StGB
(nur wenn § 211/212 verneint)
Schema für Schuldprüfung?
I. Schuldfähigkeit
Kinder unter 14, § 19 StGB (-)
Geisteskrank, § 20 StGB (-)
BAK, § 20 StGB (+/-)
II. Entschuldigungsgründe
III. Unrechtsbewusstsein, § 17 StGB
Definiere die alic!
Bei der alic. wird der strafrechtliche Vorwurf auf die im schuldunfähigen Zustand begangene Tat erstreckt, weil der Täter in noch schuldfähigem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat.
Welche vier Entschuldigungsgründe gibt es?
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Notwehrexzess, § 33 StGB
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Wichtigste Promillegrenzen?
0.3 = Relative Fahruntüchtigkeit
1.1 = Absolute Fahruntüchtigkeit
1.6 = Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern
2.0 = § 21 möglich
3.0 = § 20 möglich
3.3 = Hemmschwellentheorie (str.)
Der Notwehrexzess gem. § 33 StGB ist ein Entschuldigungsgrund. Wird dabei Wut entschuldigt?
nein nur die im Gesetz aufgeführten asthenischen Affekte werden entschuldigt:
Verwirrung
Furcht
Schrecken
Welche verschiedenen Notwehrexzesse werden unterschieden? Was sind die Rechtsfolgen?
Extensiver Notwehrexzess:
Angriff nicht gegenwärtig
Täter bleibt strafbar
Putativnotwehr:
Täter nimmt irrig Angriff an; bei tatsächlichen Vorliegen wären Grenzen der Notwehr eingehalten worden
Lösung über ETBI
Putativnotwehrexzess:
Täter nimmt irrig Angriff an und überschreitet Grenzen der Notwehr
hM.: Täter bleibt strafbar
Schema entschuldigender Notstand?
OS: § 35 I StGB
I. Notstandslage
Gefahr für Leib/Leben/Freiheit
Täter, Angehöriger oder nahestehende Person
Gegenwärtigkeit
II. Notstandshandlung
Begehung einer rechtswidrigen (!) Tat
Erforderlichkeit
Unzumutbarkeit
a) Verursachung der Gefahr selbst (-)
b) Bestehen eines bes. Rechtsverhältnisses
c) weitere Umstände
III. Rettungswille
Gibt es beim Fahrlässigkeitsedlikt Irrtum, Versuch oder Mittäterschaft?
nein!
Allgemeines Prüfungsschema Fahrlässigkeitsdelikt?
OS:
I. Tatbestand
Erfolg
Tathandlung
Kausalität
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts des Erfolges
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. RWK
III. Schuld
Fahrlässigkeitsschuld: dh. subjektiver Sorgfaltspflichtverstoß bei subjektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts des Erfolges
Wonach wird die objektive Sorgfaltspflichtverletzung bestimmt?
zu beachtende Sorgfalt richtet sich nach Anforderungen, die ein besonnener und gewissenhafter Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters im konkreten Sachverhalt ex ante zu erfüllen hätte
Wo werden dann erst die individuellen Fähigkeiten (Bildung, Intelligenz, Lebenserfahrung) des Täters berücksichtigt?
unter III. Schuld —> Fahrlässigkeitsschuld
diese können erleichtern, aber auch verschärfen (Ersthelfer mit Hauptschulabschuss/Facharzt als Ersthelfer)
Was meint der Pflichtwidrigkeitszusammenhang?
Fallgruppen, wo dieser entfällt?
Ursachenzusammenhang zwischen rechtlich missbilligtem Verhalten des Täters (Fahrlässigkeit an sich) und Eintritt des Erfolges.
entfällt bei:
Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereichs der Norm
Erfolg beruht auf neuer Gefahrschaffung durch Opfer, Täter, Dritter
rechtmäßiges Alternativverhalten:
Täter kann sich - im Gegensatz zur Vorsatztat - entlasten, wenn Erfolg trotz rechtmäßigen Alternativverhaltens eingetreten wäre
Besonderheiten bei erfolgsqualifizierten Delikten?
Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination:
Tathandlung muss vorsätzlich
Folge muss nur fahrlässig gem. § 18 StGB herbeigeführt werden
Was beschreibt die Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme?
- zuerst: die Aufnahme einer beschützenden oder rettenden Tätigkeit begründet für sich alleine noch keine Garantenstellung.
- anders, wenn der Täter die Situation der hilfsbedürftigen Person wesentlich verändert und damit bestehende alternative Schutz- oder Rettungsleistungen beseitigt bzw. bevorstehende verhindert.
Arg.: tätige Hilfe lässt Pflicht zur Vollendung der Hilfe entstehen, wenn sich hierdurch andere hilfsbereite Personen - im Vertrauen auf ausreichende Versorgung des Opfers - veranlasst fühlen, abzuziehen. --> dementsprechend muss selbiges für Fälle gelten, in denen das Opfer durch mit der Hilfe verbundene Ortsveränderung dem Wirkungsbereich anderer hilfsbereiter Personen entzogen wird
Nenne das Prüfungsschema für das unechte Unterlassungsdelikt.
1. TB
a) OTB
aa) Erfolg
bb) Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung trotz diesbezüglicher Möglichkeit (Abgrenzung Tun/Unterlassen)
cc) Erforderlichkeit der Handlung
dd) Hypothetische Kausalität
ee) Obj. Zurechenbarkeit
ff) Garantenstellung
gg) Entsprechungsklausel
b) STB
2. RWK (insbesondere "rechtfertigende Pflichtenkollision")
3. Schuld (insb. "Unzumutbarkeit normengemäßen Verhaltens")
Aus welcher Perspektive ist der Unglücksfall bei § 323 c StGB zu beurteilen?
eA.: alle Vorraussetzungen des § 323 c sind ex post zu beurteilen
aA.: ganze TB des § 323c ist aus Perspektive eines verständigen Beobachters ex ante zu bestimmen.
hM.: es ist zw. den TB-Merkmal des Unglücksfalls und Erforderlichkeit der Hilfeleistung zu unterscheiden --> Unglücksfall ist obj. ex post zu bestimmen... wenn dieser gegeben ist: Möglichkeit und Erforderlichkeit der Hilfeleistung aus Sicht des Hilfepflichtigen in der konkreten Situation also ex ante zu bestimmen.
Wie wird Aktives Tun und Unterlassen voneinander abgegrenzt?
hM.:
positive Energie setzt Kausalkette in Gang (aktives Tun) +
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
im Zweifel: aktives Tun
Gibt es ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt?
(+)
zB.: Mutter verlässt nach Rauchen die Wohnung in der sich ihr Kind befindet, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Zigarette aus ist; Kind erleidet Rauchvergiftung
§§ 229, 13 StGB
Was für Garanten werden unterschieden?
Beschützergarant:
Pflicht zum Schutz eines Rechtsgutes
1626 BGB (elterliche Sorge)
nahe Angehörige (strenge Feststellung)
Übernahme von Schutzpflichten aus Rechtsgeschäft
Amtsträger im Zuständigkeitsbereich
Überwachergarant:
Pflicht zum Schutz vor Gefahrenquelle
Ingerenz
besondere Verkehrssicherungspflichten (Tiere, Atomkraftwerk usw.)
Aufsichtspflicht (Eltern, Lehrer, Vorgesetzte)
Wann kommt die Entsprechungsklausel nur zur Anwendung? Was besagt sie?
§ 13 I lt. Hs StGB
nur bei verhaltensgebundenen Delikten (MM d. 2 Gruppe, Nötigung)
Unterlassen muss in Bezug auf den Unrechtsgehalt dem aktiven Tun entsprechen (Modalitätenäquivalenz)
Die rechtfertigende Pflichtenkollision darf nur beim Unterlassungsdelikt geprüft werden. Wo wird im Gutachten geprüft und wann ist der Täter gerechtfertigt?
unter II. RWK
Unterscheidung:
gleichwertige Rechtsgüter (Leben gg. Leben)
Täter darf sich entscheiden
ungleichwertige Rechtsgüter
Täter muss höheres retten
. nach hM. sind Garantenstellungen zu berücksichtigen
Schema Versuch?
Vorprüfung
a) Unvollendetheit der Tat
b) Strafbarkeit des Versuchs
Tatbestand
a) Tatentschluss
b) Unmittelbares Ansetzen
RWK
Schuld
Strafaufhebungsgründe, insb. Rücktritt
Ergebnis
Reicht dolus eventualis beim Versuch aus?
nach hM.: (+), wenn für vollendetes Delikt dolus eventualis ausreichend ist
Wann ist unmittelbares Ansetzen gegeben?
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los” überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzen, sodass sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergehen konnte.
Versuchsbeginn bei Distanzfällen?
streitig:
Versuch begonnen, wenn Täter alles zur Erfolgsherbeiführung erforderliche getan hat und den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat und eine Gefährdung zeitnah als sicher erwartet
MM.: allg. Gefährungsformel
Versuchsbeginn erst, wenn - aus Sicht des Täters - die für den Erfolgseintritt notwendige Mitwirkungshandlung des Opfers vorgenommen worden ist
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft?
hM. Gesamtlösung
beginnt für alle Täter, sobald einer die Tat versucht
MM.: Einzellösung
jeder Beteiligte wird gesondert geprüft
Liegt ein Regelbeispiel vor, ist dieses Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Welche drei Problemkonstellationen können sich bei versuchten Regelbeispielen ergeben?
Versuchtes Grunddelikt und verwirklichtes Regelbeispiel:
Versuchtes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel:
Verwirklichtes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel:
Versuchtes Grunddelikt und verwirklichtes Regelbeispiel… Stelle den Streit dar. § 243 als Bsp.
Bsp.: T will Dienstrechner des A stehlen (§ 242) und bricht dazu in Geschäftsraum (§ 243 I Nr. 1) ein. Er findet den Rechner nicht und geht mit leeren Händen nach Hause.
hM.: Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall (+)
Arg.: Indizwirkung gegeben, da § 243 StGB auf Grunddelikt verweist —> und damit auch auf Versuch
Versuchtes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel: Stelle den Streit dar. § 243 als Bsp.
Bsp.: T will mit einem Brecheisen die Autotür des O aufbrechen, um das Autoradio zu entwenden. Gerade als er mit dem Brecheisen ansetzt, stellt er fest, dass das Auto gar nicht verschlossen ist. Er öffnet die Tür, muss dann aber weiterhin feststellen, dass O das Radio aus seinem Auto ausgebaut hat, sodass nichts zu holen ist.
Rspr.: versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall (+)
Arg.: aufgrund Tatbestandsähnlichkeit des § 243 StGB entfaltet dieser schon beim Versuch Indizwirkung
hL.: nur versuchter Diebstahl
Arg.:
§ 22 StGB stellt klar, dass ein Versuch nur bei TB Möglich ist; Regelbeispiele haben keinen Tatbestand!
alles andere würde eine rechtwidrige Analogie darstellen
Verwirklichtes Grunddelikt und versuchtes Regelbeispiel: Stelle den Streit dar. § 243 als Bsp.
Bsp.: T will mit einem Brecheisen eine Autotür aufbrechen, um das Autoradio zu entwenden. Gerade als er mit dem Brecheisen ansetzt, stellt er fest, dass das Auto gar nicht verschlossen ist. Er öffnet die Tür und stiehlt das Radio.
nur Diebstahl, für Indizwirkung reicht bloßer Verwirklichungswille nicht aus (s.o.)
Wann liegt ein unbeendeter, wann ein beendeter Versuch vor?
Oskars Kugel-Berg-Beispiel:
wenn Kugel noch berghoch schleppend: Aufgeben der weiteren Tat + Freiwilligkeit
wenn Kugel schon über den Berg runter rollt: Verhinderung des Einschlagens + Freiwilligkeit
Schema Rücktritt?
unbeendeter Versuch, § 24 I 1 Alt. 1 StGB
kein fehlgeschlagener Versuch
Aufgeben
Freiwilligkeit
beendeter Versuch, § 24 I 1 Alt. 2
Verhinderung
beendeter Versuch ohne Verhinderungskausalität, § 24 I 2 StGB
Ernsthaftes Verhinderungsbemühen
Problem bei Versuch in Bezug auf mehrere Handlungen?
hM.: Gesamtbetrachtungslehre:
bildet das Tatgeschehen eine natürliche Handlungseinheit, kann sich der Rücktritt aus dem 2. Akt auch noch auf den 1. bereits abgschlossenen Akt beziehen
Bsp.: A will B überfahren, verfehlt ihn, steigt aus, würgt ihn, lässt dann aber davon ab
MM.: Einzelaktstheorie
alle Akte bilden einzelne Versuche
jeder einzelne Versuch braucht einen eigenen Rücktritt
Ein fehlgeschlagener Versuch schließt den Rücktritt aus. Wann gilt ein Versuch als fehlgeschlagen?
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn aus der Sicht des Täters die tatbestandliche Vollendung der geplanten Tat aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder nur nach zeitlicher Zäsur oder erheblicher Änderung des Tatplans möglich ist.
Wann ist der Versuch unbeendet?
Wann ist der Versuch beendet?
solange der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles zur Vollendung erforderliche getan hat
solange der Täter aus seiner Sicht alles zur Vollendung erforderliche getan hat
Was bedeutet ernsthaftes Bemühen iSd. § 24 I 2 StGB?
Ergreifen aller subjektiv notwendigen Hilfsmaßnahmen durch den Täter
Wann gilt der Rücktritt als freiwillig?
wenn er aus autonomen - nicht aus heteronomen - Gründen zurücktritt
Wie ist der agent provokateur oder auch Lockspitzel zu bestrafen?
Gehe von einem versuchten Totschlag durch den Haupttäter aus.
natürlich ist die Anstiftung für den agent zu prüfen
A. §§ 212 I, 22, 23 I, 26 I StGB
OTB
a) Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat (+)
b) Bestimmen (-)
hier (P), da der agent provokateur es nicht zur Vollendung kommen lassen wollte und der Haupttäter noch im Versuchsstadium überführt werden sollte
Bestimmen als Hervorrufen des Tatentschlusses ist in dieser Konstellation strittig:
eA: nimmt ein Bestimmen an, da der Lockspitzel den Tatentschluss unproblematisch hervorgerufen hat
hM.: nimmt kein Bestimmen an (-); zwar hat der agent provokateur Tatentschluss hervorgerufen, allerdings muss eine teleologische Reduktion vorgenommen werden
A hat von Anfang an kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, da die Rechtsgutsgefährdung als Strafgrund für § 26 StGB zu keinem Zeitpunkt vorlag
Vorsatz des Anstifters muss sich auf konkrete Beeinträchtigung des Rechtsguts beziehen, was vorliegend eben nicht gegeben war
Ändert sich an der Bestrafung des Haupttäters etwas, wenn der agent provocateur ein Polizist ist?
ja!, wenn:
der Ermittler über das bloße “Mitmachen” hinaus auf die Weckung der Tatbereitschaft in erheblicher Weise und intensiv auf den Haupttäter einwirkt.
dann Problem mit Art. 6 I 1 EMRK, da Aufgabe der Behörden die Verhinderung und nicht die Provokation von Straftaten ist
frühere Rspr.: hat schuldunabhängige Strafmilderung angenommen
hL.: Strafmilderung, § 51 StGB analog und Verfahrendshindernis nach Art. 20 III GG
BGH + EGMR: Beweisverwertungsverbot + Einstellung des Verfahrens, gemäß § 170 II StPO
Was besagt die sukzessive Mittäterschaft?
Bei der sukzessiven Mittäterschaft ist fraglich, ob jmd. noch Mittäter werden kann, wenn er einen Tatbeitrag nach Vollendung der Tat und vor Beendigung leistet.
- gemäßigt subjektive Theorie: (+) wenn Täter Geschehen noch fördern kann und vorherige Handlung durch anderen Täter billigt
- Tatherrschaftslehre: (-) da nach Vollendung kein "in den Händen halten" mehr möglich
Nenne das Prüfungsschema zur Mittäterschaft gemäß § 25 II StGB
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
B. Strafbarkeit des Mittäters
1. OTB
a) Kausale Tathandlung
--> wenn Mittäter diese nicht selbst vorgenommen hat, möglicherweise Zurechnung über § 25 II, dafür:
aa) gemeinsamer Tatplan (auch konkludent möglich)
- Vorsatz im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung des Delikts und Erbringung objektiver Tatbeiträge im gegenseitigen Einvernehmen
bb) gemeinsame Tatausführung
- obj. Tatbeitrag erforderlich
- hier Abgrenzung Täterschaft/ Teilnahme
- (P) Tatbeitrag nach Vollendung möglich?
- (P) Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium möglich?
Fahrlässigkeit, Vorsatz, RWK und Schuld sind niemals über § 25 II zurechenbar
Wie wird Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt?
gemäßigt-subjektive Theorie (Rspr.):
- Abgrenzung nach Willensrichtung der Beteiligten
- Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris), Teilnehmer ist, wer die Tat als Teilnehmer will (animus socii)
- Bestimmung aber anhand teilweise objektiver Kriterien (Umfang der Tatbeteiligung, Interesse am Taterfolg, Tatherrschaft, Wille zur tatherrschaft)
Tatherrschaftslehre (hM):
- Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste "in den Händen halten" des tatbestandlichen Geschehensablauf
- Täter ist dabei die planvoll lenkende Zentralgestalt des Geschehens
- Teilnehmer ist die Randfigur
Auslegung des "in den Händen haltens" ist umstritten:
eA.: enge Tatherrschaftslehre fordert wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium
aA.: weite Tatherrschaftslehre
ein Minus im Ausführungsstadium kann durch ein Plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden, wodurch auch hier Täterschaft bejaht werden kann
Kann jmd. Mittäter iSd. § 25 II StGB sein, obwohl nur ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium geleistet wurde?
gemäßigt subjektive Theorie: (+)
solange der Tatbeitrag irgendwie in das Ausführungsstadium fortwirkt
enge Tatherrschaftslehre (-)
weite Tatherrschaftslehre (+)
Wie lautet das Aufbauschemata der mittelbaren Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB?
OS: § 25 I Alt. 2
I. Strafbarkeit des Tatnächsten
II. Strafbarkeit des Hintermann
keine eigenständige Verwirklichung
Verwirklichung durch Tatmittler
Tatherrschaft
Vorsatz bzgl. Handlung des Tatmittlers
Vorsatz bzgl. der eigenen Tatherrschaft
Ist bei einem deliktischen vollverantwortlichen Tatmittler mittelbare Täterschaft auch möglich?
streitig! Täter hinter dem Täter
Situation: zB.: vermeidbarer Verbotsirrtum beim Tatmittler (Katzenkönig-Fall)
eA.: Lehre vom Verantwortungsprinzip:
Handelnder entscheidet sich freiverantwortlich für Tatbegehung, daher: kein Täter hinter dem Tätermöglich
hM.: im Einzelfall wertend zu ermitteln; Maßstab ist Grad der Beeinflussung des Hintermanns auf Entstehung des Irrtums
Wann liegt eine mittelbare Täterschaft iSd. § 25 I Alt. 2 StGB vor?
Eine mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann das Geschehen kraft planvoll-lenkenden Willens in den Händen hält und der Tatmittler als menschliches Werkzeug fungiert und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Minus in TB, RWK oder Schuld aufweist, wodurch ihm die Tat nicht in vollen Umfang vorwerfbar ist
Wie wirkt sich der error in persona des Tatmittlers beim mittelbaren Täter (Hintermann) aus?
eM.: als aberratio ictus Lösung —> Täter ist für den Hintermann eine Waffe, die fehlgeht.
aA.: e.i.p. des Täters ist für den Hintermann immer unbeachtlich
hM.: Individualisierungslösung
hat Hintermann dem Tatmittler die Individualisierung überlassen —> ist der e.i.p. des Tatmittlers auch für den Hintermann unbeachtlich
hat Hintermann dem Tatmittler keine Auswahlmöglichkeiten gegeben und das Opfer ausreichend individualisiert —> gilt die aberratio ictus Lösung
Nenne das Schema der Anstiftung, § 26 StGB
I. Strafbarkeit des Haupttäters
II. Strafbarkeit des Anstifters
aa) vorsätzlich begangene, rechtswidrige Haupttat
bb) Bestimmen
aa) Vorsatz bzgl. Haupttat
bb) Vorsatz bzgl. Bestimmen
c) Möglichkeit der Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
Strafzumessung
Welche “Täter hinter dem Täter” Konstellationen gibt es?
ersteinmal ist der Täter hinter dem Täter umstritten. Wenn man seine Figur anerkennt, sollte man dies nur in begrenzten Ausnahmefällen tun.
Diese sind:
Hervorrufen eines graduellen TB-Irrtums, dh.: volldeliktisch handelnder Vordermann macht sich aufgrund Einflussnahme des Hintermanns unzutreffende Vorstellungen über die Bedeutung des von ihm angerichteten Schadens (H veranlasst V eine wertvolle Vase zu zerstören unter Vorspielung, dass es sich um eine billige Kopie handele)
Täuschung über qualifizierende Tatumstände (H fordert V auf harmloses Tränengas in Augen des C zu sprühen, es handelt sich aber um ein das gefährliches Gemisch, dass dem Opfer das Augenlicht nimmt)
Schreibtischtäter (Unrechtsregime)
Hervorrufen eines unbeachtlichen error in persona beim Vordermann
Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtum
Wie wirkt sich der error in persona des Haupttäters auf den Anstifter aus?
1.A.: unbeachtlicher eip. auch für Anstifter vollzurechenbar
Arg.: Wortlaut § 26
contra: “Blutbad-Argument” nach dem zahlreiche Tötungen zurechenbar wären
2.A.: aberratiio ictus Lösung
dagg.: Täter hat Vorsatz nur für einen —> dieser ist dann verbraucht bei Exzess
3.A.: Individualisierungslösung
4.A.: Irrtum über Kausalverlauf (Rspr.) —> eip. für Anstifter grundsätzlich unbeachtlich
Kann es eine Aufstiftung zur “höheren” Qualifikation geben?
fraglich, ob nicht ein Fall des “omnimodo facturus” vorliegt. —> ein zur Tat fest entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden
Rspr.:
Aufstiftung zur höheren Qualifikation geht
für § 26 I soll genügen, wenn Anstifter in Täter Entschluss hervorruft, statt des Grunddelikts die Qualifikation zu begehen —> dementsprechend muss es auch möglich sein, wenn zur “höheren” Qualifikation angestiftet wird, da ein erhöhter Unwertgehalt und eine erhöhte Gefährlichkeit vorliegt
hL.:
Aufstiftung zur höheren Qualifikation geht nicht
“analytisches Trennungsprinzip”
wenn Täter schon zur Begehung der Tat entschlossen ist und man im gleichen Delikt bleibt, kann der Tatentschluss nur noch teilweise hervorgerufen werden; das reicht aber nicht —> omnimodo facturus liegt vor
§ 26 I (-)
aber psychische Beihilfe (§ 27 I) liegt vor (+)
Angenommen A und B verabreden sich eine Bank auszurauben. Für die Flucht - und für den Fall das sie verfolgt werden - vereinbaren sie, dass geschossen wird.
A rennt bei der Flucht hinter B. B denkt, dass A vor ihm rennt und hält den im Dunkeln hinter ihm her rennenden A für einen Verfolger. B schiesst auf A. A überlebt.
(“Verfolger-Fall”)
Welche Probleme ergeben sich, wenn nach der Strafbarkeit des A gefragt ist?
grundsätzlich geht alles nur über die Mittäterschaft, da der B ja geschossen hat
—> dh. wir rechnen die Tathandlung des B dem A über § 25 II StGB zu
im Wege dieser Mittäterschaft entstehen drei Probleme:
P1: liegt ein Mittäterexzess vor?
P2: wie wirkt sich der error in persona auf den Mittäter aus?
P3: kann A überhaupt Mittäter gegen sich selbst werden?
Liegt beim “Verfolger-Fall” ein Mittäterexzess vor?
eA.: Mittäterexzess liegt vor!
Tat richtet sich in Folge des Irrtums gegen ein Tatobjekt, dessen Verletzung eigentlich nicht beabsichtigt war, sodass der Tatplan überschritten wurde
Tatplan bezog sich darauf auf Verfolger zu schießen, nicht auf Komplizen
hM.: kein Mittäterexzess!
vom Tatplan ist umfasst, dass jeder selbst entscheidet, ob eine Verfolgung vorliegt oder nicht
Ein Exzess liegt nur dann vor, wenn die Überschreitung eines gemeinsamen Tatplans durch einen Mittäter bewusst erfolgt
Wie wirkt sich ein error in persona auf einen Mittäter aus?
streitig!
eA.:
error in persona ist Mittäterexzess!
aA.: “Aberratio-ictus-Lösung”
es handelt sich für den Mittäter um ein Fehlgehen der Tat
Arg.: verwechselt der Mittäter das Tatobjekt geht die Tat für den Anderen fehl
contra: zu pauschal
weitere Ansicht:
es kommt auf die konkrete Individualisierung des Tatopfers im Tatplan an
ist der Tatplan so gefasst, dass weitere Opfer erfasst werden können, muss eine Zurechnung erfolgen, dh.: unbeachtlicher e.i.p.
ist dies durch den Tatplan ausgeschlossen, darf keine Zurechnung erfolgen, dh.: aberratio ictus
es handelt ich auch für den Mittäter um einen unbeachtlichen error in persona
Arg.: die Verwechslung stellt ein dem Tatplan immanentes Risiko dar
dagg.: ein solches Risiko ist nicht schon allein durch das Fassen des Tatplans selbst gegeben
Kann man Mittäter gegen sich selbst sein? (Verfolger Fall)
es muss zum Vorsatzausschluss kommen; vergleichbar mit aberratio ictus
sonst Umgehung der Straflosigkeit der (versuchten) Selbsttötung
es ist undenkbar, dass der A jemals auf sich selbst geschossen hätte
hM. + Rspr.:
Vorsatz entfällt nicht, es ist wegen eines untauglichen Versuchs gegen sich selbst zu bestrafen
der Fall muss zu gewertet werden, wie dass der A den Schuss gegen sich selbst richtete, aber glaubte einen Verfolger zu treffen
Was ist die sogenannte normative Tatherrschaft?
Ansatz um Tatherrschaft beim Hintermann bei einem voll deliktisch handelnden Vordermann kraft überlegenen Willens doch noch anzunehmen. Begründet wird dies durch eine normative Gesamtbetrachtung.
nur eA (von Jeschek/Weigend begründet)
bei sowas aufpassen: an mögliche verfassungswidrigkeit denken… Verstoß gg. Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG
Was ist ein qualifikationslos-doloses Werkzeug?
Unterfall des tatbestandslos handelnden Werkzeugs, bei dem dem bösgläubigen und unmittelbar handelndem Werkzeug die besondere Täterqualität fehlt, die alleine der im Hintergrund agierende Hintermann aufweist
zB. § 348 bei dem Vordermann keine Amtsträgerstellung inne hat
hM. löst es über normative Tatherrschaft
Was ist das absichtslos-dolose Werkzeug?
vorallem bei § 242 anzutreffen:
bösgläubiger Vordermann, der im Auftrag eines Hintermanns eine fremde Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt
hM. löst dies über die normative Tatherrschaft
Welcher Theorie (zum ETBI) sollte man folgen und warum?
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen verkennt die Selbstständigkeit von Rechtfertigungsnormen und verletzt die dreistufige Konzeption des Verbrechensaufbau.
Bei der strengen Schuldtheorie lässt sich die Parallele zu § 17 nicht ganz nachvollziehen. So erfasst § 17 die Fälle, in denen der Täter die Einsicht fehlt Unrecht zutun, er erkennt somit das tatsächliche Geschehen und bewertet es falsch. Beim ETBI unterliegt der Täter aber keinem rechtl. Bewertungsfehler, er verkennt lediglich den Sachverhalt.
Bei der reinen eingeschränkten Schuldtheorie ist die These von der Doppelstellung des Vorsatzes eine künstliche Konstruktion, die dogmatisch ungereimt erscheint.
Nur bei der rechtfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie wird die Dogmatik am wenigsten verletzt und die Bestrafung von Teilnehmern aufgrund der limitierten Akzessorietät ist noch möglich, weshalb sie vorzugswürdig erscheint.
Erläutere die bekanntesten Ansichten zum ETBI.
Strenge Schuldtheorie:
Die strenge Schuldtheorie hält an der Trennung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein fest und möchte § 17 I StGB daher auf den ETBI anwenden.
Insoweit wird der Täter - falls der ETBI vermeidbar war - aus dem Vorsatzdelikt bestraft.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen:
Die obj. Rechtfertigungsvoraussetzungen stellen negative Merkmale des objektiven Tatbestands dar. Da diese Rechtfertigungsvoraussetzungen Teil des Tatbestandes sind, soll § 16 I 1 StGB direkt anwendbar sein, wenn der Täter das Vorhandensein rechtfertigender, tatsächlicher Umstände annimmt, was den Vorsatz somit entfallen lässt.
Reine eingeschränkte Schuldtheorie:
hier sei das Unrecht einer vorsätzlichen Tat gem. § 16 I 1 StGB analog ausgeschlossen, da der Täter in tatsächlicher und nicht in rechtlicher Hinsicht irrt.
Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie:
hier wird der ETBI dem § 16 nur in der Rechtsfolge zugeordnet. Dort wird dann in analoger Anwendung des § 16 I 1 StGB nicht der Tatbestandsvorsatz, sondern nur die Vorsatzschuld entfallen.
Das Fahrlässige Begehungsdelikt bleibt unberührt.
Was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum?
Wo wird der ETBI im Gutachten geprüft?
Beim Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter einen Sachverhalt vor, bei dem er - wenn dieser wirklich vorläge - gerechtfertigt wäre
Es bietet sich laut Rengier an den ETBI als 3. Punkt nach RWK zu prüfen, da man so sein Ergebnis (für den Meinungsstreit) noch nicht vorweg nimmt.
Was ist ein Tatbestandsirrtum iSd. § 16 I 1 StGB?
Irrtum auf tatsächlicher Ebene
Täter stellt sich SV so vor, dass ein oder mehrere TBM nicht erfüllt wären
Rechtsfolge des Tatbestandsirrtum?
gem. § 16 I 1 StGB entfällt der Vorsatz
gem. § 16 I 2 StGB bleibt das Fahrlässigkeitsdelikt unberührt
Wo ist der Tatbestandsirrtum zu prüfen?
im STB unter Vorsatz
Was ist ein error in persona vel obiecto?
Täter irrt über Identität des Opfers
Woraus leitet sich der error in persona vel obiecto ab?
Was meint beachtlich/unbeachtlich?
error in persona ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 StGB
und zwar nur wenn: Täter bei Begehung einen Umstand nicht kennt, der zum objektiven TB gehört, daher:
unbeachtlicher error in persona, wenn Tatobjekte gleichwertig (TBM-Merkmal von § 212 ist Mensch und nicht Identität)
beachtlicher error in persona, wenn Tatobjekte ungleichwertig (wollte Reh erschießen, in Wirklichkeit ist es aber der sich bückende Wanderer)
Was ist ein aberratio ictus?
Täter hat Ziel zutreffend erkannt, verfehlt es allerdings.
Wie ist die Rechtsfolge des aberratio ictus?
hM.: Konkretisierungstheorie:
Versuch bzgl. anvisiertem Ziel
Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bzgl. getroffenem Ziel
Vorsatz auf angepeiltes Tatobjekt war bereits konkretisiert
aA.: Gleichwertigkeitstheorie:
wenn anvisiertes und getroffenes Objekt gleichwertig, ist per Vorsatzdelikt zu bestrafen
genauso wie beim e.i.p.
Was ist ein umgekehrter Tatbestandsirrtum?
Ist dieser strafbar?
Nenne ein Beispiel.
ein untauglicher Versuch!
Täter handelt zwar vorsätzlich, verwirklicht den objektiven Tatbestand aber nicht (zB. Mangels Tatobjekt, Tatgegenstand etc.)
untauglicher Versuch ist strafbar, gem. § 23 III StGB (Umkehrschluss)
Bsp.: Täter denkt er ist betrunken und nimmt § 316c (Trunkenheitsfahrt) zumindest billigend in Kauf = untauglicher Versuch, da TBM im OTB die Fahruntüchtigkeit ist
Was ist der Irrtum über priviligierende Tatbestandsmerkmale?
Nenne ein Beispiel!
gem. § 16 II StGB kann Täter nur nach einem milderen Gesetz bestraft werden, wenn er sich dessen Merkmale vorstellte
Täter der denkt, es seien die Voraussetzungen des § 216 StGB gegeben, kann auch nur nach diesem - und nicht nach § 212 StGB - bestraft werden
Was ist der umgekehrte Erlaubnistatbestandsirrtum?
dort ist das Handeln des Täters zwar objektiv gerechtfertigt, der Täter handelte jedoch ohne diese Kenntnis
Rechtsfolge ist streitig:
eA.: Tat ist vollendet
aA.: Versuch gem. § 22 StGB analog
Was ist ein Erlaubnisirrtum (auch bekannt als indirekter Verbotsirrtum)? Wo ist er zu prüfen? Nenne ein Beispiel.
Täter stellt sich vor es gäbe eine Rechtfertigungsnorm für sein Handeln (Erlaubnisnormirrtum) oder er überschreitet die Grenzen anerkannter Rechtfertigungsgründe (Erlaubnisgrenzirrtum) in der Annahme, dies wäre noch von dem Rechtfertigungsgrund gedeckt.
Unterfall des Verbotsirrtum gem. § 17 StGB und dementsprechend in der Schuld zu prüfen
Bsp.: Irrende glaubt, dass er tödliche Gewalt gg. eine Beleidigung anwenden darf
Was ist ein direkter Verbotsirrtum? Rechtsfolgen?
Täter glaubt, dass sein Verhalten nicht verboten ist - entweder weil er die Verbotsnorm nicht kennt oder sie für ungültig hält - und sein Verhalten deswegen als rechtlich zulässig sieht.
unvermeidbar, gem. § 17 S. 1 StGB: lässt Schuld entfallen
vermeidbar, gem. § 17 S. 2 StGB: Täter handelt schuldhaft, nach § 49 I kann gemildert werden
Was ist ein Subsumtionsirrtum?
Unterfall des Verbotsirrtum
Irrtum über Reichweite einer Verbotsnorm
zB.: Täter subsumiert Hund nicht als Sache und denkt man kann ihn mitnehmen, da Diebstahl sich nur auf “Sachen” bezieht.
Wann ist ein Verbotsirrtum vermeidbar?
Wenn der Täter unter gehöriger Anspannung seines Gewissens das Unrecht seiner Tat hätte einsehen können.
Was ist ein Wahndelikt?
Täter stellt sich vor, dass sein Verhalten strafbar sei. Ist es aber nicht.
zB.: A stellt sich vor der Ehebruch sei strafbar. Spongebob klaut einen Ballon am Ballon-Gratis-Tag.
Was ist ein Irrtum über Entschuldigungsgründe?
nur in § 35 II StGB geregelt:
Täter nimmt irrig Umstände an, die ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würden
lässt sich aber analog auch auf alle anderen Entschuldigungsgründe anwenden.
Was ist der sogenannte Doppelirrtum?
zusammenfallen des ETUI und Verbotsirrtum:
Täter stellt sich irrig einen SV vor, bei dem er bei einem tatsächlichen Vorliegen gerechtfertigt wäre und irrt auch noch über die Grenze des Rechtfertigungsgrundes (was bereits die erste Komponente entfallen lässt)
Bsp: Ehefrau, denkt Mann will sie töten, Mann ist aber harmlos, in vermeintlicher Notwehr (ETUI) erschießt sie ihn (§ 32 überschritten, weil hätte schuss androhen müssen)
ganz normal über Verbotsirrtum zu lösen
Welche Irrtümer gibt es alles? Wo sind sie zu prüfen?
es müssen vierzehn sein
umgekehrter Tatbestandsirrtum (untauglicher Versuch)
Wahndelikt
STB
Tatbestandsirrtum
error in persona vel objecto
aberratio ictus
Irrtum über priviligierende TBM, § 16 II
ETBI
Erlaubnistatbestandsirrtum
Umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum
Verbotsirrtum
Direkter Verbotsirrtum
Indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
Subsumtionsirrtum
Doppelirrtum
Irrtum über Entschuldigungsgründe
§ 35 II StGB direkt
§ 35 II StGB analog
Was ist Tateinheit, was ist Tatmehrheit?
legal definiert
Tateinheit:
§ 52 StGB bezeichnet die Tateinheit: Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
Voraussetzung dafür ist die Handlungseinheit.
Tatmehrheit:
§ 53 bezeichnet die Tatmehrheit: Hat jmd. mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
Voraussetzung dafür ist die Handlungsmehrheit.
Welche verschiedenen Arten der Handlungseinheit gibt es? Erläutere diese!
Handlungseinheit
Handlung im natürlichen Sinn
Ein Handlungsakt aufgrund eines Willensentschlusses
zB.: A schießt auf B, verletzt diesen am Ohr und trifft den dahinter stehenden C tödlich
Natürliche Handlungseinheit
mehrere Handlung im natürlichen Sinn
unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang
stellt sich objektiv für Dritten als einheitliches Geschehen dar
Verbindung der einzelnen Akte durch einheitlichen Willen
zB.: A nimmt fremdes KfZ-Kennzeichen weg und bringt es an seinem Fahrzeug an
Rechtliche Handlungseinheit
a) Tatbestandliche Handlungseinheit
TB eines Delikts lässt die Verwirklichung durch mehrere Handlungen zu
der TB verklammert diese Handlungen zu einer
Hauptanwendungsfälle sind mehraktige Delikte und Dauerdelikte
zB.: Verprügeln mit 10 Schlägen = eine KV
b) Verklammerung
Ein Dauerdelikt, welches in Handlungseinheit zu mehreren einzelnen Delikten steht, diese jedoch untereinander in Handlungsmehrheit stehen, verklammert diese untereinander zu einer Handlung
zB.: 7 Tage Freiheitsberaubung, an Tag 1 und an Tag 6 KV.. wird zu einer Einheit verklammert
Welche Fälle der Gesetzeskonkurrenz gibt es bei der Handlungseinheit?
Spezialität
liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift aufweist und sich nur dadurch unterscheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, was ebenfalls erfüllt ist
zB.: § 224 gegenüber "§ 223
Subsidiarität
liegt vor, wenn aus einem TB nur bestraft werden soll, wenn nicht ein anderer, eine schwerere Strafe androhender Tatbestand eingreift
zwei Tatbestände überschneiden sich in der Weise, dass es Fälle gibt in denen beide erfüllt sind, jedoch auch solche, in denen nur einer erfüllt ist
einer der Tatbestände soll nur hilfsweise zur Anwendung kommen, wenn der andere nicht eingreift. dieser wird dann im Wege der Subsidiarität verdrängt
Formelle Subsidiarität
Gesetz ordnet Subsidiarität an
zB. § 246 I oder § 248b I
Materielle Subsidiarität
die Nichtbennenung der verwirklichten Strafbarkeit einer schwächeren Norm gegenüber der stärkeren im Gutachten ergibt sich bereits aus dem Grundverständnis
zB. § 212 I StGB liegt vor (+), natürlich auch der Versuch, der wird aber im Wege der materiellen Subsid. gar nicht mehr angeprüft oder wenn ein unechtes Unterlassungsdelikt vorliegt, liegt natürlich auch der § 323c StGB vor
Konsumtion
das regelmäßig oder typischerweise mitverwirklichte Begleitdelikt wird konsumiert
basiert auf Wertung, nicht auf normativer Logik
Unrecht bzw. Schuldgehalt des konsumierten Delikts ist im “Hauptdelikt” schon enthalten
Welche Fälle der Gesetzeskonkurrenz gibt es bei der Handlungsmehrheit?
Es gibt die mitbestrafte Vortat und die mitbestrafte Nachtat, was nach hM. beides Unterformen der Konsumtion sind.
liegen grundsätzlich vor, wenn Gesamtbetrachtung ergibt, dass eine zeitlich vor- oder nachgelagerte Tatbestandsverwirklichung nicht selbstständig ins Gewicht fällt; dh. Wertung und kein logisch, normatives Prinzip
Voraussetzungen Mitbestrafte Nachtat:
Rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Tatbestandes
Identität von Haupt- und Nachtäter
Gleichheit der verletzten Rechtsgüter
Keine qualitative oder quantitative Erweiterung des Schadens bzgl. des Rechtsguts
Identität der Tatopfer
Typizität
Voraussetzungen Mitbestrafte Vortat:
Vortat als Durchgangsstadium zur Haupttat
Identitä von Vor- und Haupttäter
Was ist bei folgendem Fall problematisch?
A bricht die Wohnung der B auf, steigt in diese ein und entwendet den Schmuck.
Fall der Konsumtion auf Ebene der Handlungseinheit?
A verwirklicht:
§§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1
§§ 242 I, 244 I Nr. 3, IV
§ 123
§ 303 I
für § 123:
(P) ist Typizität und Identität der Tatopfer
typischerweise beim Wohnungseinbruchsdiebstahl gegeben, aber nicht immer:
manchmal ist Hausrechtsinhaber nicht der Eigentümer
Typizität aber sonst gegeben
für § 303:
Lit.: Konsumtion!
Ausnahme: wenn Unwertgehalt durch Sachbeschädigung höher als bei Wegnahme
Rspr.: Keine Konsumtion!
Arg.: Einbrechen erfordert keine Substanzverletzung
A droht B mit dem Tod, sollte er dem A seine Uhr nicht aushändigen. Der B tut dies. Einen Tag später zerstört A die Uhr des B.
Konsumtion auf Ebene der Handlungsmehrheit?
§§ 253 I, 255
§ 303
(P) Gleichheit der verletzten Rechtsgüter?
§§ 253, 255 beziehen sich auf das Rechtsgut Vermögen, betreffen jedoch im konkreten Fall nur das “Eigentumssegment” des Vermögens. § 303 dagegen bestraft nur die Eigentumsverletzung; ist deshalb mitbestrafte Nachtat
A unterschlägt die Uhr des B und veräußert sie unter Täuschung zurück an den gutgläubigen B.
Fall der Konsumtion auf Ebene der Handlungsmehrheit?
§ 246 I
§ 263 I
für § 263 I:
(P) Gleichheit der verletzten Rechtsgüter + keine qualitative bzw. quantitative Erweiterung des Schadens bzgl. des Rechtsgutes
§ 263 betrifft hier nur Eigentumssegment
Betrug vertieft Schaden nicht, weshalb er mitbestrafte Nachtat zu § 246 I StGB ist (sog. “Sicherungsbetrug”)
A täuscht Arbeitgeber B über berufliche Qualifikation, woraufhin er eingestellt wird. Danach täuscht er über sein Alter um höhere Bezüge zu erhalten.
§ 263
für den zweiten § 263:
(P) keine qualitative bzw. quantitative Erweiterung des Schadens bzgl. des Rechtsgutes
der 2. Betrug erweitert den Schaden, welcher durch den 1. Betrug, bezogen auf Anstellung Lohnzahlung, entstanden ist
deshalb keine mitbestrafte Nachtat
Nenne Beispiele für eine mitbestrafte Vortat!
§ 30 II im Verhältnis zur späteren Begehung
Unterschlagung der Fahrzeugschlüssel zur Vorbereitung des späteren Diebstahls
rechtmäßiger Fremdbesitzer täuscht Eigentümer den Untergang der Sache vor, um sich diese anschließend unbehelligt zueignen zu können
Was bedeutet “Klarstellungsfunktion”?
Klarstellungsfunktion meint, dass ein Tatbestand nicht hinter einem anderen im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten darf, da es zur Darstellung des gesamten Unrechts notwendig ist, dass beide Taten im Urteilstenor aufgeführt werden.
Voraussetzung: eigener Unrechtsgehalt bei beiden Delikten
Beispiel:
§ 252 verdrängt § 242 grundsätzlich im Wege der Spezialität
aber: wenn §§ 252 nur versucht gem. 22, 23 I —> Tateinheit zu § 242 aus Klarstellungsgründen
denn: im Urteilstenor muss zum Ausdruck kommen, dass Eigentum entgültig verletzt wurde… was nicht vorliegen würde, wenn der versuchte § 252 den § 242 verdrängen würde
Wie ist folgender Fall zu lösen?
A schlägt den B mit Tötungsabsicht. B liegt blutend am Boden. A verlässt das Geschehen mit Tötungsabsicht. B stirbt.
§ 212 I durch Schlagen
§§ 212, 13 durch Liegenlassen
—> letztlich eine Verletzung des Rechtsguts durch zwei Verhaltensformen
Lösung umstritten:
eA.: Begehen verdrängt Unterlassen (Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit)
aA.: nur eine einzige Tötung und zwar durch aktives Tun und begehungsgleiches Unterlassen
Vgl. zu: mehrere Schläge auf Opfer —> eine KV (tatbestandliche Handlungseinheit)
Orientierung an irgendwelchen Schwerpunkten würde Unwertgehalt dieser Straftateinheit nicht gerecht
Schuldspruch Totschlag
Was ist die unechte Wahlfeststellung?
Bei der unechten Wahlfeststellung steht sicher fest, dass der Täter den Erfolg herbeigeführt hat. Offen bleibt allein, durch welche konkrete Handlung er den Erfolg herbeigeführt hat (zB. Übertragung der HIV-Infektion beim Sex; nicht mehr feststellbar welcher Sex genau es war).
In diesen Fällen ist eine eindeutige Verurteilung möglich, wenn andere Erfolgsverursachungen sicher ausgeschlossen werden konnten. Somit liegt kein Verstoß gegen in dubio pro reo vor.
Was ist die echte Wahlfeststellung?
streitig ob verfassungswidrig, Großer Senat des BGH räumte diese Bedenken allerdings aus dem Weg und bejahte diese richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur
Bei der echten Wahlfeststellung muss sicher sein, dass der Angeklagte in einander sich ausschließenden Szenarien gegen eine von zwei Straftatbeständen verstoßen hat, es sich jedoch nicht mehr feststellen lässt gegen welchen von beiden.
Gericht urteilt dann folgendermaßen:
A machte sich des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig.
Ratio legis des § 28 StGB?
Akzessorietätslockerung:
dh. Strafe ist zu mildern/verschieben, wenn beim Teilnehmer (oder Täter) besondere persönliche Merkmale fehlen
Grundgedanke: in bestimmten Straftatbeständen gibt es “besondere persönliche Merkmale”, die die Höchstpersönlichkeit der Tat so sehr kennzeichnen, dass eine Anwendung auf die Beteiligten, die solche höchstpersönlichen Elemente nicht aufweisen, unbillig wäre
Was sind besondere persönliche Merkmale iSd. § 28 StGB?
legal definiert in § 14 I StGB:
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, die den Täter charakterisieren
wichtig: persönliche Merkmale sind täterbezogene Merkmale und nicht tatbezogene Merkmale
Sind MM der 1. u. 3 Gruppe besondere persönliche Merkmale iSd. § 28 StGB?
yes
Sind MM der 2. Gruppe besondere persönliche Merkmale iSd. § 28 StGB?
no
Rechtsfolge von § 28 I StGB?
Strafrahmenverschiebung
Rechtsfolge von § 28 II StGB?
Tatbestandsverschiebung
Wo sollte man das Problem mit der Abgrenzung von § 28 I/§28 II StGB ansprechen, wenn man den Teilnehmer in Form der Anstiftung beim Mord prüft, der kein besonderes persönliches Merkmal aufweist?
im OTB bei Haupttat aufmachen, da § 28 II StGB jedenfalls den Tatbestand verschieben würde
A weist das MM nicht auf. Deshalb kann er den B nach § 28 II StGB zum Mord nicht bestimmt haben…
Ist § 28 StGB anwendbar, wenn der Teilnehmer ein besonderes persönliches Merkmal aufweist, nicht aber der Haupttäter? Was ist die Rechtsfolge?
Als Beispiel sei genannt: Der A bestimmt den B dazu den C zu töten.Der B tut dies absprachegemäß. A erhofft sich von der Tat das Erbe des C.
Rspr. (die Mord als strafbegründend ansieht):
§ 28 I StGB greift nicht!
Arg.: Wortlaut
A kann sich nur der Anstiftung zum Totschlag strafbar machen, da die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat § 212 StGB ist
hL. (für die Mord strafschärfend ist):
§ 28 II StGB greift
Arg.: § 28 II StGB wirkt in beide Richtungen —> Durchbrechung des Grundsatzes des Akzessorietät
A macht sich der Anstiftung zum Mord strafbar, da die vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat § 211 StGB ist
Stelle zum Schluss noch das Problem der “gekreuzten Mordmerkmale” dar. Nutze das Beispiel: Der A beauftragt den B mit der Tötung des C. B tut es für das Geld. A möchte den C wegen Blutrache totsehen.
(P): A handelt aus niedrigen Beweggründen; B handelt aus Habgier
Auswirkung:
Rspr.: Kreuzung der Mordmerkmale
vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat ist Mord aus Habgier
§ 28 I StGB nicht anwendbar, da Teilnehmer auch Mordmerkmal hat
Unterschied der beiden Mordmerkmale ist unschädlich, da:
täterbezogene MM artgleich und erlauben keine Privilegierung
—> Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Mord
hL.: jeweilige Anwendung des § 28 II StGB
vorsätzlich, rechtswidrige Haupttat ist Mord aus niedrigen Beweggründen
§ 28 II StGB wirkt in beide Seiten
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