Buffl

SR AT

EB
by Ernst B.

Löse den Jauchegruben-Fall

zB.:

A will B töten und würgt diesen. B wird bewusstlos. A hält ihn für tot. A wirft die vermeintliche Leiche in einen See, wodurch der B ertrinkt.

Vorüberlegung:

Zwei Handlungen sind hier zu prüfen. Erst das in den See werfen (wird am Vorsatz scheitern) und dann das würgen (auch problematisch)


A. § 212 I StGB, indem er ihn in den See warf

I. TB

  1. OTB (+)

    a) Erfolg (+)

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung (+)

  2. STB (-)

(P1) A hielt B beim Werfen schon für tot

  • eA.: dolus generalis

    • beide Teilakte sind als Gesamtgeschehen anzusehen, wenn A mit “dolus generalis”, also mit Generalvorsatz hinsichtlich der Tötung im gesamten Geschehen handelte

    • danach: Vorsatz

  • hM. + Rspr.: Trennungslösung

    • erkennt dolus generalis nicht an

    • beide Akte sind getrennt zu betrachten

    • danach: kein Vorsatz

    • Arg.: dolus generalis ist mit Art. 103 II GG (Simultanitätsprinzip) nicht vereinbar; außerdem ist der Vorsatz nach der ersten Tat erloschen

II. Ergebnis (-)


B. § 212 I StGB, indem er ihn würgte

I. TB (+)

  1. OTB (+)

    a) Erfolg (+)

    b) Kausalität (+)

    c) Objektive Zurechnung (+)

(P2) Realisiert sich im Tod des B durch Ertrinken die Gefahr, die durch ein Würgen geschaffen wird?


  • eA.: Tatplantheorie

    • ja, wenn hinsichtlich des Todes beim ersten Akt dolus directus 1. Grades vorliegt!

  • aA.: nein, da ganz andere Todesart

    • hinsichtlich Würgen —> Versuch; hinsichtlich Werfen —> Fahrlässigkeit

    • Arg.: Annahme von Tatzusammenhängen aufgrund subjektiver Tatseite nicht möglich

  • aA.: überhaupt kein Problem der objektiven Zurechnung

    • liegt eben nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass ein medizinischer Laie einen Bewusstlosen für tot hält und das Opfer ert beim Entsorgen zu Tode kommt


  1. STB (+)

(P3) Handelte A mit Tötungsvorsatz?

  • hM. + BGH:

    • Anknüpfungspunkt für Vorsatz ist erster Teilakt

    • hinsichtlich des zweiten Teilaktes ist zu prüfen, ob sich das Geschehen als wesentliche oder unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt —>Irrtum, gem. § 16 I (+/-)

II. RWK u. Schuld (+)

III. Ergebnis (+)


Author

Ernst B.

Information

Last changed